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Vue multilingue de Arrêté Royal du 05/02/2024
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction allemande Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction allemande
5 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 5 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril
2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens,
ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction
allemande allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 5 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 26 avril l'arrêté royal du 5 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 26 avril
2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens,
ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du
19 mars 2024). 19 mars 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT,
SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung der Kriterien für die Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung der Kriterien für die
Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und
Praktikumseinrichtungen Praktikumseinrichtungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 68/2 § 4 Absatz 4 und 7, der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 68/2 § 4 Absatz 4 und 7,
abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016; abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung
der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von
Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen; Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der
geistigen Gesundheitspflege vom 8. Mai 2023; geistigen Gesundheitspflege vom 8. Mai 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
25. Januar 2024; 25. Januar 2024;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat
eingereicht worden ist; eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 30. Januar 2024 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 30. Januar 2024
unter der Nummer 75.487/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 75.487/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 30. Januar Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 30. Januar
2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur
Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen
Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 17 - Praktikumsleiter müssen während der Dauer ihrer Zulassung "Art. 17 - Praktikumsleiter müssen während der Dauer ihrer Zulassung
als Praktikumsleiter tatsächlich eine oder mehrere der in Artikel 68/2 als Praktikumsleiter tatsächlich eine oder mehrere der in Artikel 68/2
§ 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der
klinischen Heilpädagogik gehören, innerhalb der Praktikumseinrichtung klinischen Heilpädagogik gehören, innerhalb der Praktikumseinrichtung
oder in einer anderen Einrichtung als der Praktikumseinrichtung oder in einer anderen Einrichtung als der Praktikumseinrichtung
ausüben." ausüben."
Art. 2 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die in "Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die in
Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur
Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, die er tatsächlich Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, die er tatsächlich
ausübt und die den von der Praktikumseinrichtung angebotenen in ausübt und die den von der Praktikumseinrichtung angebotenen in
Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur
Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, entsprechen." Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, entsprechen."
Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Jeder Praktikumsleiter schließt mit der "Art. 23 - Jeder Praktikumsleiter schließt mit der
Praktikumseinrichtung und dem angehenden klinischen Heilpädagogen eine Praktikumseinrichtung und dem angehenden klinischen Heilpädagogen eine
Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen der Beteiligten Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen der Beteiligten
sowie die dem angehenden klinischen Heilpädagogen gewährte Vergütung sowie die dem angehenden klinischen Heilpädagogen gewährte Vergütung
festgelegt werden. festgelegt werden.
Was die Verpflichtungen der Parteien betrifft, so müssen folgende Was die Verpflichtungen der Parteien betrifft, so müssen folgende
Angaben in der Vereinbarung enthalten sein: Angaben in der Vereinbarung enthalten sein:
- Beschreibung des Arbeitsumfelds und des Arbeitsinhalts des - Beschreibung des Arbeitsumfelds und des Arbeitsinhalts des
angehenden klinischen Heilpädagogen sowie Verantwortlichkeiten, die angehenden klinischen Heilpädagogen sowie Verantwortlichkeiten, die
ihm anvertraut werden, ihm anvertraut werden,
- Art und Weise, wie der Praktikumsleiter die Aufsicht und Kontrolle - Art und Weise, wie der Praktikumsleiter die Aufsicht und Kontrolle
über die Tätigkeiten des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie über die Tätigkeiten des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie
über die von Letzterem erstellten Akten und Dokumente ausübt, über die von Letzterem erstellten Akten und Dokumente ausübt,
- Zugang zur Praktikumseinrichtung durch den Praktikumsleiter, wenn - Zugang zur Praktikumseinrichtung durch den Praktikumsleiter, wenn
der Praktikumsleiter dort keine tatsächliche Tätigkeit ausübt, der Praktikumsleiter dort keine tatsächliche Tätigkeit ausübt,
- persönliche Anwesenheit des Praktikumsleiters in der - persönliche Anwesenheit des Praktikumsleiters in der
Praktikumseinrichtung oder seine telefonische Erreichbarkeit. Praktikumseinrichtung oder seine telefonische Erreichbarkeit.
Vollmacht, die der Praktikumsleiter einem klinischen Heilpädagogen Vollmacht, die der Praktikumsleiter einem klinischen Heilpädagogen
erteilt, wenn er nicht persönlich in der Praktikumseinrichtung erteilt, wenn er nicht persönlich in der Praktikumseinrichtung
anwesend ist." anwesend ist."
Art. 4 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 4 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen "Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen
Einrichtung statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die Zulassung Einrichtung statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die Zulassung
als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung
oder für einen Teil gelten." oder für einen Teil gelten."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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