publié le 09 octobre 2026
Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction allemande
5 FEVRIER 2024. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 5 février 2024 modifiant l'arrêté royal du 26 avril 2019 fixant les critères d'agrément des orthopédagogues cliniciens, ainsi que des maîtres de stage et services de stage (Moniteur belge du 19 mars 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 5. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.April 2019 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 68/2 § 4 Absatz 4 und 7, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen Gesundheitspflege vom 8. Mai 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Dezember 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 25. Januar 2024; Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 30. Januar 2024 unter der Nummer 75.487/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 30. Januar 2024 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2019 zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung von klinischen Heilpädagogen sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Praktikumsleiter müssen während der Dauer ihrer Zulassung als Praktikumsleiter tatsächlich eine oder mehrere der in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, innerhalb der Praktikumseinrichtung oder in einer anderen Einrichtung als der Praktikumseinrichtung ausüben."
Art. 2 - Artikel 20 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Die Zulassung des Praktikumsleiters gilt nur für die in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, die er tatsächlich ausübt und die den von der Praktikumseinrichtung angebotenen in Artikel 68/2 § 3 Absatz 1 des GAGB definierten Tätigkeiten, die zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik gehören, entsprechen."
Art. 3 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Jeder Praktikumsleiter schließt mit der Praktikumseinrichtung und dem angehenden klinischen Heilpädagogen eine Vereinbarung ab, in der mindestens die Verpflichtungen der Beteiligten sowie die dem angehenden klinischen Heilpädagogen gewährte Vergütung festgelegt werden.
Was die Verpflichtungen der Parteien betrifft, so müssen folgende Angaben in der Vereinbarung enthalten sein: - Beschreibung des Arbeitsumfelds und des Arbeitsinhalts des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie Verantwortlichkeiten, die ihm anvertraut werden, - Art und Weise, wie der Praktikumsleiter die Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten des angehenden klinischen Heilpädagogen sowie über die von Letzterem erstellten Akten und Dokumente ausübt, - Zugang zur Praktikumseinrichtung durch den Praktikumsleiter, wenn der Praktikumsleiter dort keine tatsächliche Tätigkeit ausübt, - persönliche Anwesenheit des Praktikumsleiters in der Praktikumseinrichtung oder seine telefonische Erreichbarkeit.
Vollmacht, die der Praktikumsleiter einem klinischen Heilpädagogen erteilt, wenn er nicht persönlich in der Praktikumseinrichtung anwesend ist."
Art. 4 - Artikel 30 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Das Praktikum findet in einer Pflegeeinrichtung oder in einer anderen Einrichtung statt, die klinische Heilpädagogik anbietet. Die Zulassung als reguläre Praktikumseinrichtung kann für die gesamte Einrichtung oder für einen Teil gelten."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE