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Vue multilingue de Arrêté Royal du 04/02/2011
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Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
4 FEVRIER 2011. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des 4 FEVRIER 2011. - Arrêté royal relatif au règlement transactionnel des
infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et aux
droits voisins. - Traduction allemande droits voisins. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
l'arrêté royal du 4 février 2011 relatif au règlement transactionnel l'arrêté royal du 4 février 2011 relatif au règlement transactionnel
des infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et des infractions à la loi du 30 juin 1994 relative au droit d'auteur et
aux droits voisins (Moniteur belge 18 février 2011). aux droits voisins (Moniteur belge 18 février 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
allemande à Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei 4. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Vergleichsregelung bei
Verstößen gegen das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Verstößen gegen das Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte ähnliche Rechte
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, des Artikels 77ter Absatz 2, eingefügt durch das ähnliche Rechte, des Artikels 77ter Absatz 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Dezember 2009; Gesetz vom 10. Dezember 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. April 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
16. September 2010; 16. September 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.966/2 des Staatsrates vom 20. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.966/2 des Staatsrates vom 20. Dezember
2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in Artikel 1 - Protokolle zur Feststellung der Verstöße erwähnt in
Artikel 78bis §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Artikel 78bis §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte, im Folgenden Gesetz vom 30. Juni Urheberrecht und ähnliche Rechte, im Folgenden Gesetz vom 30. Juni
1994 genannt, die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für 1994 genannt, die von Bediensteten aufgenommen werden, die von dem für
Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, werden dem Wirtschaft zuständigen Minister bestellt werden, werden dem
Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie übermittelt. Energie übermittelt.
Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von Art. 2 - Beträge, die Zuwiderhandelnden als Vergleich im Sinne von
Artikel 77ter Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Zahlung Artikel 77ter Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Zahlung
vorgeschlagen werden, dürfen für die in Artikel 78bis §§ 1 und 2 des vorgeschlagen werden, dürfen für die in Artikel 78bis §§ 1 und 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnten Verstöße nicht unter 100 EUR Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnten Verstöße nicht unter 100 EUR
liegen und folgende Beträge nicht übersteigen: liegen und folgende Beträge nicht übersteigen:
- für die in Artikel 78bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 - für die in Artikel 78bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994
erwähnten Verstöße 275.000 EUR, erwähnten Verstöße 275.000 EUR,
- für die in Artikel 78bis § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 - für die in Artikel 78bis § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994
erwähnten Verstöße 110.000 EUR. erwähnten Verstöße 110.000 EUR.
Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet Art. 3 - Bevor dem Zuwiderhandelnden der Zahlungsvorschlag zugesendet
wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des wird, wird ihm spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum des
Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Protokolls eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des
Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Verstoßes per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb Art. 4 - Zahlungsvorschläge werden dem Zuwiderhandelnden innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Protokolls zusammen mit
einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per einem Einzahlungs- beziehungsweise Überweisungsformular per
Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung Im Vorschlag wird die Frist angegeben, innerhalb deren die Zahlung
vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und vorgenommen werden muss. Diese Frist beträgt mindestens acht Tage und
höchstens drei Monate. höchstens drei Monate.
Art. 5 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag Art. 5 - Erfolgt keine Zahlung innerhalb der im Zahlungsvorschlag
angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs angegebenen Frist, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs
übermittelt. übermittelt.
Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2011 Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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