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Document du 30 juillet 2004
publié le 17 novembre 2004

Directive ministérielle MFO-2 relative au mécanisme de solidarité entre zones de police en matière de renforts pour des missions de police administrative. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2004000556
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17/11/2004
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30/07/2004
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 JUILLET 2004. - Directive ministérielle MFO-2 relative au mécanisme de solidarité entre zones de police en matière de renforts pour des missions de police administrative. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive ministérielle MFO-2 du Ministre de l'Intérieur du 30 juillet 2004 relative au mécanisme de solidarité entre zones de police en matière de renforts pour des missions de police administrative (Moniteur belge du 17 août 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

30. JULI 2004 - Ministerielle Richtlinie MFO-2 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel- Hauptstadt An den Generalkommissar der föderalen Polizei An die Korpschefs der lokalen Polizei 1.Einleitung Vorliegende Richtlinie ergeht in Ausführung der Artikel 61 bis 64 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP).

Hiermit soll geregelt werden, wie alle Polizeizonen des Landes anderen Polizeizonen, die mit einem punktuellen verwaltungspolizeilichen Auftrag konfrontiert sind, den sie nicht alleine ausführen können, einen Teil ihrer Einsatzkapazität zur Verfügung stellen müssen. Es handelt sich hierbei um einen nationalen Solidaritätsmechanismus, gewöhnlich « belastbare Kapazität » (Hycap) genannt, der neben anderen bestehenden Verstärkungsverfahren, namentlich der lateralen Unterstützung (bei gegenseitigem Einverständnis zwischen den Zonen), der Pflichtsolidarität zwischen den Zonen des Bezirks, der spezialisierten oder nicht spezialisierten, zentralisierten oder dekonzentrierten Verstärkung aus der allgemeinen Reserve und den Anforderungsverfahren, als obligatorisches Verfahren gehandhabt wird.

Fordert eine Polizeizone mehr Unterstützung an, als absolut notwendig ist, belastet sie damit unnötig die anderen Polizeizonen, wodurch die Ausübung der anderen polizeilichen Grundfunktionen beeinträchtigt werden kann. Die lokalen Behörden tragen daher eine wichtige Verantwortung, indem sie nur dann Unterstützung beantragen, wenn die eigenen Mittel der lokalen Polizei wirklich unzureichend sind, und die Auswirkung der Bedingungen berücksichtigen, die sie an die für Ereignisse erteilten Genehmigungen (Wahl der Örtlichkeit, des Zeitpunkts, interner Ordnungsdienst,...) knüpfen.

Das in vorliegender Richtlinie beschriebene Verfahren darf ebenso wenig die in Artikel 43 des Gesetzes über das Polizeiamt (GPA) festgelegte Pflicht des gegenseitigen Beistands zwischen Polizeidiensten beeinträchtigen, insbesondere im Rahmen der Noteinsatzpläne, die einen konsequenten Einsatz der unmittelbar verfügbaren Mittel erfordern.

Der vorliegende Text muss parallel zu den übrigen verbindlichen Richtlinien, mit denen die Ausübung bestimmter Aufträge mit föderalem Charakter geregelt werden, insbesondere zur Richtlinie MFO-5 vom 23.

Dezember 2002 in Bezug auf den besonderen Schutz von Personen und Gebäuden, gelesen werden.

Zudem ist eine korrekte und vollständige Information erforderlich, um die Bedrohung einzuschätzen; sie beeinflusst auch grösstenteils den Umfang der notwendigen Verstärkung. Daher ist es von äusserster Wichtigkeit, die Mechanismen des Austauschs von Informationen, wie sie in der verbindlichen Richtlinie MFO-3 vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen geregelt werden, strikt anzuwenden. Durch folgende Vorgehensweisen wird die Hycap weniger zum Einsatz kommen: - konzentrischer Einsatz der Mittel bei letztinstanzlicher Inanspruchnahme der Hycap, - durchdachter Einsatz der Mittel, - progressive Einführung des Einsatzkorps.

Aus diesem Grund ist auch die beiliegende Leistungslinie niedriger als die bisher gültigen Vorgaben angesetzt. Mittelfristig, wenn die vorerwähnten Massnahmen voll zum Tragen kommen, wird sie noch weiter heruntergesetzt werden müssen. 2. Grundsätze Vorliegende Richtlinie soll sich in die Grundsätze des Einsatzes der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei (DAR) einpassen.Die Kapazität dieser Reserve muss optimal genutzt werden, um den Rückgriff auf die belastbare Kapazität so weit wie möglich einzuschränken, vor allem für ungeplante Verstärkungen. Die lokale Polizei ist vorzugsweise für wiederkehrende und vorhersehbare Ereignisse einzusetzen. Für den Einsatz der allgemeinen Reserve an einem bestimmten Tag gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle verfügbaren Kräfte der DAR eingesetzt werden (das gilt insbesondere für das nicht spezialisierte Einsatzkorps, das nach und nach auf dekonzentrierte Weise bei einigen DirCo eingerichtet und den Zonen zur Verfügung gestellt wird; es wird in Kürze die nicht spezialisierte Unterstützung ersetzen, die zurzeit von der zentralisierten DAR geleistet wird). Die Ausschöpfung dieser verfügbaren DAR-Kapazität ist also eine Vorbedingung für einen gerechtfertigten Einsatz der belastbaren Kapazität. Zur Erinnerung: Dieser Grundsatz schliesst nicht aus, dass bei der DAR eine Einsatzkapazität zurückgehalten wird, um auf späte Anträge auf spezialisierte Unterstützung (Reiter, Wasserwerfer,...) oder nicht spezialisierte Unterstützung (siehe nachstehend Nr. 2-3) eingehen zu können, aber er beinhaltet die Auflage, dass diese zurückgehaltene Kapazität schliesslich eingesetzt wird, um die vorher « mobilisierte » belastbare Kapazität zu ersetzen.

Das System der interzonalen Solidarität beruht auf einem konzentrischen Einsatz der verfügbaren Mittel, und zwar nach folgendem Schema: 1. Die Polizeizone, auf deren Gebiet ein Ereignis stattfindet, das einen grossen Aufwand polizeilicher Mittel erfordert, muss selbst eine ausreichende Eigenleistung beim Einsatz von Personal erbringen, bevor sie auf Verstärkung zurückgreift (Grundsatz der Schwelle der Zuständigkeit der Anträge). 2-3. Falls der Umfang des benötigten Aufgebots derart ist, dass die Eigenleistung der Polizeizone nicht ausreicht, greift die betreffende Zone in folgenden beiden Fällen entweder auf die Bezirkssolidarität oder auf die föderale Polizei zurück: Für wiederkehrende und/oder vorhersehbare Ereignisse (ausser Protestdemonstrationen): a) Zuerst muss die betroffene Zone unbeschadet der Zusammenarbeitsabkommen (laterale Unterstützung) auf die Solidarität der anderen Zonen desselben Bezirks zurückgreifen, und zwar zu einem bestimmten Prozentsatz des Personals dieser Zonen (Grundsatz der Bezirkssolidarität).b) Erst danach und unter Berücksichtigung der oben erläuterten Einsatzgrundsätze leistet die föderale Polizei (zentralisierte DAR, Einsatzkorps oder eventuell Anwärter) Verstärkungen mit nicht spezialisierten Mitteln (Grundsatz der föderalen Unterstützung). Für unvorhersehbare Ereignisse: a) In diesen Fällen ist die Einsatzfolge umgekehrt: Die betroffene Zone nimmt zunächst die föderale Unterstützung in Anspruch und greift dann erst auf die Bezirkssolidarität zurück.b) Diese Regelung gilt auch für Protestdemonstrationen.4. Falls diese Kräfte noch immer nicht ausreichen, können die Polizeizonen um Verstärkung gebeten werden (Grundsatz der nationalen Solidarität beziehungsweise der Hycap). In vorliegender Richtlinie werden sowohl die zu mobilisierenden Kräfte als auch die Zahl der eventuell aus Solidarität zu leistenden Stunden festgelegt (Begriffe « Verfügbarkeitsstufe » und « Leistungslinie »).

Bestimmte Unterstützungsformen sind schliesslich aufgrund ihrer Art (Fussballmeisterschaften) oder der erforderlichen Einsatzfristen (Unterstützung innerhalb von 24 Stunden) Gegenstand einer besonderen Vorgehensweise.

Bemerkungen: - Die Verfahren zur Gewährung spezialisierter Mittel (Reiter, Wasserwerfer,...) sind unabhängig von dem oben beschriebenen Verfahren. - Als Protestdemonstrationen gelten Demonstrationen, die hauptsächlich keinen folkloristischen, kulturellen, sportlichen oder festlichen Charakter haben. 3. Verfügbarkeitsstufe und Leistungslinie Die Verfügbarkeitsstufe entspricht der maximalen Mobilisierung des Personals einer Polizeizone, das als Verstärkung zugunsten einer anderen Zone eingesetzt werden kann.Sie beläuft sich auf maximal 7 % des tatsächlichen Personalbestands jeder Zone. Der tatsächliche Personalbestand umfasst höchstens den (im Königlichen Erlass vom 5.

September 2001, Belgisches Staatsblatt vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2002, bestimmten) Mindestpersonalbestand der betreffenden Polizeizone, darunter sowohl das eigene Personal der Polizeizone (einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten) als auch das dorthin entsandte Personal (siehe Berechnungsverfahren in Anlage A). Zum besseren Verständnis wird dieser Personalbestand « verfügbarer Personalbestand » genannt.

Dagegen werden das im Verhältnis zur Mindestnorm überzählige Personal und das Personal des Einsatzkorps nicht in den Berechnungen berücksichtigt. Die Verfügbarkeitsstufe wird nach jedem Mobilitätszyklus revidiert.

Dieser Personalbestand ist mittels Vorankündigung von 24 Stunden mobilisierbar.

Die Leistungslinie entspricht einer Anzahl Leistungseinheiten, die eine fiktive « buchhalterische » Kapazität jährlicher Leistungen bilden, die auf der Grundlage der Solidarität angefordert werden können (1,2% der Jahreskapazität jeder Polizeizone). Die Leistungslinie wird jährlich berechnet (siehe Anlage A ) und kann im Laufe des Jahres nicht mehr revidiert werden. Diese Linie ist eines der Beurteilungselemente zur Bestimmung der Zonen, die um Verstärkung gebeten werden.

Damit eine defizitäre Zone, die Schwierigkeiten hat, ihren Stellenplan gemäss der Mindestnorm des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zu erfüllen, nicht benachteiligt wird, wird ihre « Hycap-Leistungslinie » jährlich im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Personalbestand neu berechnet. Wenn aber eine Zone bewusst auf die Erfüllung ihres Stellenplans verzichtet, kann der Minister des Innern beschliessen, die Leistungslinie entsprechend des im ersten Absatz erwähnten Mindestpersonalbestands zu berechnen. 4. Konzentrischer Einsatz von Mitteln 4.1. Anwendungsbereich Der konzentrische Einsatz der Mittel der lokalen Polizei ist die Verstärkung zur Bewältigung gleich welchen Ereignisses oder gleich welcher verwaltungspolizeilichen Operation, einschliesslich einer auf Beschluss des Ministers des Innern durchgeführten Operation. Dieser Einsatz von Mitteln kann jede Form von direkter operativer Unterstützung beinhalten, insbesondere die Zurverfügungstellung von: - Personal zur Aufrechterhaltung der Ordnung, - Personal zur Unterstützung des Verkehrsaufgebots, - Hundeteams, - Spottern (bei Fussballspielen), - taktischen Informationsteams. 4.2. Schwelle der Zulässigkeit der Anträge Die Anträge sind nur zulässig, wenn die betroffene Zone insgesamt unter dem Personal, das das Ereignis beziehungsweise die Ereignisse unmittelbar zu verwalten hat, mindestens 12% des eigenen verfügbaren Personalbestands einsetzt.

Bei friedlichen Ereignissen folkloristischer, historischer oder sportlicher Art kann man erwarten, dass die Zone ihre eigenen Mittel maximal einsetzt (und somit das Minimum von 12% weitgehend überschreitet).

In der Tabelle in Anlage B wird die Zulässigkeitsschwelle pro Polizeizone angegeben. 4.3. Bezirkssolidarität Unbeschadet der spezifischen Abkommen zur lateralen Unterstützung zwischen bestimmten Polizeizonen (siehe diesbezüglich das Rundschreiben PLP 27 vom 4. November 2002) ist die hier erwähnte Bezirkssolidarität auf 2% des verfügbaren Personalbestands jeder anderen Zone desselben Bezirks festgelegt.

Diese Bezirkssolidarität entspricht also einer vorgeschriebenen Form von lateraler Unterstützung, die nicht auf die Leistungslinie der betreffenden Zonen angerechnet wird. Sollten aber die operativen Bedürfnisse erfordern, dass nicht 2%, sondern mehr oder gar die vollständige Verfügbarkeitsstufe (7%) eingesetzt werden, wird diese zusätzliche Kapazität angerechnet.

Nachdem der Grundsatz der Bezirkssolidarität nun definiert ist, wird jedoch auch deutlich, dass die jeweilige Situation jeder benachbarten Polizeizone zum vorgesehenen Termin entsprechend der Gesamtzahl der dort an diesem Tag vorgesehenen Aktivitäten und Ereignisse zu berücksichtigen ist. Wenn zum Beispiel zwei Polizeizonen desselben Bezirks zeitgleich mit Ereignissen konfrontiert werden, kann die Bezirkssolidarität nur einmal von den anderen Zonen verlangt werden.

Diese Schwelle kann ebenfalls nach jedem Mobilitätszyklus revidiert werden und ist in der Tabelle in Anlage B wiedergegeben.

In Anlehnung an die Grundsätze des Rundschreibens PLP 27 führt die hier beschriebene Bezirkssolidarität dazu, dass die Zonen, die auf die Verstärkungen durch andere Zonen zurückgreifen, einen Ausgleich leisten. Die Art des Ausgleichs liegt im freien Ermessen der Zonen. 4.4. Nationale Solidarität (Hycap) Die Grenze der nationalen Solidarität ist diejenige der Verfügbarkeitsstufe (7%), aber der ganze Einsatz wird auf die Leistungslinie der betroffenen Zonen angerechnet.

Für die Bestimmung des Bezirks, der die Verstärkung bereitstellen muss, werden verschiedene Parameter berücksichtigt, insbesondere die Sprachenregelung, die geografische Nähe, die voraussichtliche Dauer des Auftrags, der operative Mehrwert, der Stand des « Verbrauchs » der Leistungslinie oder die Arbeitslast jedes Bezirks zum vorgesehenen Zeitpunkt. Diese verschiedenen Kriterien werden mit gesundem Menschenverstand angewandt und die Begründung der diesbezüglichen Entscheidung der DAO wird den betroffenen Zonen über den DirCo mitgeteilt. Die Personalkräfte sind vorzugsweise den angrenzenden Bezirken zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1. Beschreibung Gemäss den oben erläuterten Vorschriften einerseits und der Richtlinie MFO-3 andererseits verläuft das Verfahren zur Gewährung der Verstärkungen nach folgendem Schema: - Der mit der Einsatzleitung des betreffenden Ordnungsdienstes betraute Polizeidienst leitet das Verfahren möglichst frühzeitig beim DirCo ein. - Der DirCo nimmt Stellung in Bezug auf das vorgesehene Aufgebot, ohne sich dabei in die Verwaltung und den Verantwortungsbereich des Korpschefs einzumischen. Er kann dazu bei der Direktion der Einsätze und der Informationsverwaltung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten (DAO) ein technisches Gutachten anfordern. - Der DirCo kontrolliert die Einhaltung der Zulässigkeitsschwelle und teilt den anderen Zonen des Bezirks den Bedarf an Bezirkssolidarität bis in Höhe von 2% ihres verfügbaren Personalbestands mit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Arbeitslast dieser Polizeizonen. - Er übermittelt der DAO den eventuell zusätzlichen Antrag auf nicht spezialisierte Unterstützung und den Antrag auf spezialisierte Unterstützung. - Die DAO bestimmt zuerst die zentralisierte DAR, dann das Einsatzkorps und danach, je nach Bedarf, Zonen anderer Bezirke als Bereitsteller der Verstärkung. Unter Berücksichtigung der in Nr. 4.4 erwähnten Grundsätze zur Bestimmung des Bezirks können die Polizeizonen des vom Ereignis betroffenen Bezirks aufgefordert werden, mehr als 2% zu leisten. Die DAO begründet die Bestimmung des Bereitstellers. - In den Tagen vor dem Ereignis schöpft die DAO die eventuell verbleibende Kapazität der DAR aus, indem sie bestimmte Polizeizonen von dem ihnen vorher anvertrauten Auftrag entbindet. 5.2. Besondere Rolle des DirCo 5.2.1. Schätzung des benötigten Aufgebots Damit ein rationaler und einheitlicher Einsatz der verfügbaren Mittel gewährleistet ist, wird dem DirCo eine besondere Rolle bei Schätzung des für ein Ereignis vorgesehenen Sicherheitsaufgebots anvertraut, wenn Verstärkungen angefordert werden.

Zur Verwirklichung dieser Schätzung: - kann der DirCo sich vom Verwalter des Ereignisses die nötigen Unterlagen zukommen lassen, - kann er beim DAO ein technisches Gutachten anfordern, - stellt er einen Vergleich mit gleichartigen vorherigen Ereignissen an.

Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem DirCo und dem Verwalter des Ereignisses leitet der DirCo eine Beratung ein, um einen Konsens in Bezug auf die einzusetzenden Mittel zu erreichen.

Können DirCo und Verwalter des Ereignisses sich nicht über die einzusetzenden Mittel einigen, bleiben drei Möglichkeiten: a) Der Bürgermeister bittet den DirCo um Gewährleistung der Einsatzleitung der Ordnungsdienste mit den Mitteln, die dieser festgelegt hat.Die antragstellende Zone bleibt natürlich verpflichtet, ihre eigenen Kräfte im ursprünglich festgelegten Masse einzusetzen. b) Der Bürgermeister betraut den Korpschef mit der Einsatzleitung mit den vom DirCo festgelegten Mitteln.c) Der Bürgermeister ist nicht mit den vom DirCo vorgesehenen Mitteln einverstanden.In diesem Fall wird die Angelegenheit dem Minister des Innern zur Entscheidung vorgelegt.

Diese Bestimmung berührt nicht das Requirierungsrecht der verschiedenen Behörden. 5.2.2. Weiterverfolgung der Abkommen zur lateralen Unterstützung Damit die tatsächliche operative Situation der Polizeizonen beim Einsatz der belastbaren Kapazität berücksichtigt werden kann, muss der DirCo über die erforderlichen Informationen verfügen.

Zu diesem Zweck teilen die Polizeizonen dem DirCo mit, ob Vereinbarungsprotokolle bestehen, die Einfluss haben können auf die verfügbare operative Kapazität und die Ereignisse, auf die diese Protokolle zur Anwendung kommen.

Der DirCo verfolgt den weiteren Verlauf des Einsatzes in Form einer Bezirkssolidarität und stellt ihn den Zonen zur Verfügung, ohne sich in die von den Polizeizonen beschlossene Art des Ausgleichs einzumischen. 5.3. Rolle der Generalinspektion Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei (AIG) ist einstweilen damit beauftragt, regelmässig über den Einsatz der belastbaren Kapazität und über die Art und Weise, wie die vorliegende Richtlinie nach Buchstaben und Geist angewandt wird, zu berichten. Die Analyse der AIG bezieht sich insbesondere auf: - die Einhaltung der Zulässigkeitsschwelle durch die Polizeizone, die eine Verstärkung anfordert, und zwar damit die anderen Zonen nicht unnötig mobilisiert werden, - die Gründe, die von den Zonen angegeben werden, die sich nicht imstande sehen, eine Verstärkung bereitzustellen, - den Einsatz der vollständigen Kapazität der DAR an einem vereinbarten Termin, unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze der DAR. 6. Sonderfälle 6.1. Fussball Ausgehend von einer « natürlichen » Solidarität zwischen Polizeizonen, die mit dem Hooligan-Phänomen konfrontiert sind, ist beschlossen worden, für Fussballspiele, mit Ausnahme der internationalen Wettkämpfe und der Freundschaftsbegegnungen, auch auf die Polizeizone der Gastmannschaft eine obligatorische Solidaritätsnorm anzuwenden.

Diese Norm wechselt mit dem Risiko der Anfahrten der betreffenden Fans. Darum erstellt die Fussballzelle des FÖD Inneres vor jeder Saison nach Beurteilung der abgelaufenen Saison mit den betroffenen Zonen eine Risikoanalyse für Auswärtsspiele.

Diese Analyse entbindet nicht von der Notwendigkeit einer punktuellen Beurteilung, die jedem einzelnen Spiel voraufgehen muss. Die Polizeizone, aus der die Fans stammen, wird systematisch in diese Risikoanalyse einbezogen. Auch Vereinbarungen in Bezug auf die Protokollierungspolitik sind von dieser Vorbereitung betroffen.

Die Fussballmannschaften werden in vier Risikokategorien eingeteilt, die mit vier verschiedenen vorgeschriebenen Einsatzebenen der betroffenen Polizeizonen übereinstimmen, nämlich: - Kategorie A: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung und von 3% des verfügbaren Personalbestands der Zone; eventuelle Bereitstellung von höchstens 4% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität, - Kategorie B: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung und von 2% des verfügbaren Personalbestands der Zone; eventuelle Bereitstellung von höchstens 5% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität, - Kategorie C: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung; Bereitstellung von mindestens 2% des verfügbaren Personalbestands der Zone als belastbare Kapazität und eventuelle Bereitstellung von höchstens 5% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität, - Kategorie D: vorgeschriebene Bereitstellung von Spottern als qualitative Unterstützung; eventuelle Bereitstellung von höchstens 7% des verfügbaren Personalbestands der Zone als zusätzliche belastbare Kapazität.

Die vorgeschriebene qualitative Unterstützung beschränkt sich auf die Aufträge im Zusammenhang mit der Begleitung der eigenen Fans bei Auswärtsspielen, einschliesslich während ihrer Anfahrten. Diese Bestimmung muss deutlich aus dem Einsatzbefehl hervorgehen.

Die vorgeschriebene Unterstützung ist ungeachtet der zurückzulegenden Fahrtstrecke bereitzustellen.

Ein Offizier der Polizeizone der Gastmannschaft kann als Verbindungsoffizier in die Kommandozelle des Ordnungsdienstes integriert werden, vor allem dann, wenn die Mannschaft aus einem anderen Sprachgebiet stammt. In diesem Fall ist mindestens eine Sektion bereitzustellen, um die Befehlsführung zu vereinfachen.

Die Klassifizierung der Klubs in Kategorien ist in Anlage C aufgeführt. 6.2. Einsatz innerhalb von 24 Stunden In Abweichung vom allgemeinen Grundsatz einer Vorankündigungsfrist von mindestens 24 Stunden kann, falls das Einsatzkorps bereits vollständig eingesetzt ist, mittels ausdrücklicher Genehmigung des Ministers oder seines Beauftragten erlaubt werden, dass sofort die verfügbare, ausgebildete und ausgerüstete Kapazität einiger Polizeikorps dort mobilisiert wird, wo dieser nicht geplante Einsatz sich als notwendig erweist, um die körperliche Unversehrtheit von Personen zu bewahren oder um beträchtliche materielle Schäden zu verhindern. Wir denken hierbei an alle Polizeiaufträge in Ausnahmesituationen, die einer Krisenbewältigung gleich kommen. Die von dieser Massnahme betroffenen Polizeikorps sind zunächst die Korps, die für den eigenen Bedarf mit ständigen Einsatzeinheiten zusammenarbeiten. Die zugunsten einer anderen Polizeizone bereitgestellte Unterstützung wird vollständig als belastbare Kapazität angerechnet. Mit diesen Bestimmungen werden die Ereignisse und Aufträge berücksichtigt, die der Zone eigen sind. 7. Verschiedene Aspekte 7.1. Ausbildung Jede Polizeizone muss, damit sie ihren Solidaritätsverpflichtungen nachkommen kann, ihr Personal, auf das sie für diese Aufträge zurückgreifen können muss, jährlich einem vom Minister des Innern anerkannten Ausbildungsprogramm unterziehen.

Die Organisation dieser Ausbildungen wird dem DirCo anvertraut, in Absprache mit den Korpschefs, den Polizeischulen und den Ausbildungszentren.

Damit die Verfügbarkeitsstufe erreicht werden kann, ist es ratsam, mindestens 2,8 mal die Anzahl bereitgestellter Personalmitglieder auszubilden (Verfügbarkeitsstufe).

Die Aus- und Weiterbildungen werden proportional zu den genehmigten Normen von der Leistungslinie abgerechnet. Sie werden in Zusammenarbeit mit den DirCo, den Polizeizonen, den Ausbildungszentren und den Polizeischulen anhand der vom FÖD Inneres genehmigten Programme organisiert. Diese Ausbildungen sind als funktionelle Ausbildungen anerkannt. 7.2. Material und Ausrüstung Das zur Verstärkung einer Polizeizone bereitgestellte Personal muss über die individuelle Ausrüstung verfügen, die für den Auftrag erforderlich ist. Sie wird ihm von seiner Polizeizone zur Verfügung gestellt. Die Chefs müssen darauf achten, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Personals mit dem bei der Beantragung anzugebenden Grad der Bedrohung jedes Ereignisses übereinstimmt.

Unbeschadet einer spezifischen Vereinbarung mit der verstärkten Polizeizone geht der Transport des zur Verstärkung geschickten Personals zu Lasten der Polizeizone, die die Verstärkung leistet.

Die föderale Polizei stellt den Kommandowagen des Pelotons, damit die Kompatibilität der Funkmittel gewährleistet ist. 7.3. Haushaltsauswirkungen Der Gesetzentwurf zur Finanzierung der Polizeizonen sieht gemäss den Grundsätzen von Artikel 41 GIP vor, dass der zur Erfüllung von Aufträgen mit föderalem Charakter vorgesehene Teil der föderalen Dotation verringert wird, wenn sich erweist, dass die Zone ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung belastbarer Kapazität nicht nachgekommen ist. Die zurückbehaltenen Beträge werden in den föderalen Solidaritätsfonds flieâen oder an die Zonen ausgezahlt, die mehr Kapazität bereitgestellt haben, als ursprünglich vorgesehen. 8. Aufhebungsbestimmungen Es werden aufgehoben: - die ministerielle Richtlinie MFO-2 vom 3.April 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Oktober 2002), - die ministerielle Richtlinie MFO-2bis vom 28. Januar 2003, - die Auslegungsmitteilung vom 8. September 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Januar 2004).

P. DEWAEL, Vizepremierminister und Minister des Innern

Anlage A zur Richtlinie MFO-2 1. Berechnung der Verfügbarkeitsstufe Die Verfügbarkeitsstufe wird berechnet auf der Grundlage des tatsächlich in den Polizeizonen vorhandenen Bestands an Personal gleich welchen Dienstgrades, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten und des eventuell durch Entsendung zur Verfügung gestellten föderalen Einsatzpersonals (verfügbarer Personalbestand). Das hinsichtlich der Mindestnorm überzählige Personal und das Personal des Einsatzkorps werden bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

Die Direktion der Einsätze der Verwaltungspolizei (DGA/DAO) legt diesen Personalbestand aufgrund der Daten fest, die sie erhält: - in Bezug auf das Personal der Polizeizonen: von der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei aufgrund der Daten, die zur Auszahlung der Gehälter benutzt werden, - in Bezug auf das in die Polizeizonen entsandte Personal: von der Generaldirektion der Verwaltungspolizei.

Die Verfügbarkeitsstufe entspricht 7% dieses Personalbestands der Polizeizonen, der gemäss der Tabelle in Anlage B aufgeteilt ist.

Die jeweiligen Anforderungen werden nach Abschluss jedes Mobilitätszyklus revidiert. Die DGA/DAO wird dem Minister des Innern die Fortschreibungen der Anlage B auf eigene Initiative zukommen lassen. 2. Berechnung der Leistungslinie Die Leistungslinie wird auf der Grundlage desselben Personalbestands berechnet wie desjenigen, der für die Berechnung der Verfügbarkeitsstufe berücksichtigt wird. Sie entspricht 1,2% der theoretischen Jahresleistung des verfügbaren Personalbestands der Polizeizonen (1.520 Leistungsstunden pro Person), wobei der so erhaltene Wert (tatsächlicher Personalbestand x 1.520 x 0,012) berichtigt wird (aufgrund der doppelten Verbuchung der Wochenendstunden) durch eine Multiplikation mit 1,5 (angesichts der Tatsache, dass 50% der Stunden am Wochenende geleistet werden).

Für Hundestaffeln zählen die Leistungseinheiten doppelt.

Somit lässt sich die Leistungslinie einer Polizeizone mit einem tatsächlichen Personalbestand von 124 Polizisten wie folgt berechnen: (124 x 1.520 x 0,012) x 1,5 = 3.393 Leistungseinheiten.

Anlage B zur Richtlinie MFO-2 Tabelle mit folgenden Angaben pro Polizeizone: - berücksichtigter tatsächlicher Personalbestand, - Schwelle der Zulässigkeit der Anträge auf Verstärkung, - Bezirkssolidaritätsnorm (alle Dienstgrade vereint), - Verfügbarkeitsstufe (eingeteilt in Kommandozelle, Sektionsleiter und -mitglieder), - Leistungslinie.

Bemerkung: Von der neuen Leistungslinie 2004 wurde der relative Prozentsatz der bereits im ersten Halbjahr geleisteten Einsätze auf der Grundlage der alten Verbuchungsregeln abgezogen.

Pour la consultation du tableau, voir image

Anlage C zur Richtlinie MFO-2 Regeln für Einsatz und Verbuchung der Unterstützung durch die Polizeizonen, die von Auswärtsfahrten der Risiko-Fussballklubs betroffen sind (*) Pour la consultation du tableau, voir image (*) Diese Unterstützungen dürfen auf die Leistungslinie angerechnet werden. (**) Mit maximal EINEM Alpha-Peloton, ungeachtet der Fahrtstrecke. (***) Nach dem allgemeinen Grundsatz des konzentrischen Einsatzes.

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