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Document du 28 avril 2017
publié le 07 novembre 2023

Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande

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service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2023046147
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07/11/2023
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28/04/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE


28 AVRIL 2017. - Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9 (Moniteur belge du 2 juin 2017), tel qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 16 septembre 2018 modifiant l'article II.9-8 du code du bien-être au travail (Moniteur belge du 26 octobre 2018); - l'arrêté royal du 14 mai 2019 modifiant le code du bien-être au travail, en ce qui concerne la surveillance de la santé périodique (Moniteur belge du 11 juin 2019); - l'arrêté royal du 1er juin 2021 relatif à la désignation des médecins-contrôleurs et des médecins-arbitres, et à la procédure de plainte (Moniteur belge du 18 juin 2021); - l'arrêté royal du 14 août 2021 modifiant le code du bien-être au travail concernant les visites d'entreprise et l'avis stratégique (Moniteur belge du 23 avril 2021), - l'arrêté royal du 11 septembre 2022 modifiant le code du bien-être au travail concernant le trajet de réintégration pour les travailleurs en incapacité de travail (Moniteur belge du 20 septembre 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBEIT (...) BUCH II - ORGANISATORISCHE STRUKTUREN UND SOZIALE KONZERTIERUNG TITEL 1 - INTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. II.1-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Gefahrenverhütungsberater: den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, mit Ausnahme des Verwaltungshilfspersonals und des medizinischen Hilfspersonals (heilhilfsberufliches Personal) und der Sachverständigen, die über die in Artikel II.1-13 Absatz 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachkenntnisse verfügen.

Art. II.1-2 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels werden die Arbeitgeber in vier Gruppen eingeteilt.

Gruppe A umfasst Arbeitgeber, die mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Diese Anzahl Arbeitnehmer wird herabgesetzt auf: 1. 500 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Wasserentnahme, -reinigung und -verteilung, b) metallverarbeitende, feinmechanische und optische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe f), g), h) und i) erwähnten Unternehmen, c) andere verarbeitende Industriezweige, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe j) und l) erwähnten Unternehmen, 2. 200 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Strom-, Gas-, Dampf- und Warmwassererzeugung und -verteilung, b) Erzeugung und erste Bearbeitung von Metallen, c) Erzeugung von Stein, Zement, Beton, Steinzeug, Glas und dergleichen, d) chemische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.3 Buchstabe d), e) und f) erwähnten Unternehmen, e) Chemiefaserindustrie, f) Herstellung von Metallwaren, g) Maschinenbauindustrie, h) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, i) übrige Fahrzeugbauindustrie, j) Holz- und Holzmöbelindustrie, k) Bau, l) Fleischverarbeitung, m) Gesundheitswesen, n) Verkehr und Lagerei, 3.50 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Kernbrennstoffindustrie, b) Kokereien, c) Mineralölverarbeitung, d) Herstellung chemischer Grundstoffe, e) petrochemische und carbochemische Industrie, f) Herstellung anderer, vorwiegend für Industrie und Landwirtschaft bestimmter chemischer Produkte. Gruppe B umfasst die Arbeitgeber: 1. die zwischen 200 und 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht der Gruppe A angehören, 2.die zwischen 100 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Industriezweigen angehört, 3. die zwischen 50 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.2 erwähnten Industriezweigen angehört, 4. die zwischen 20 und 50 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.3 erwähnten Industriezweigen angehört.

Gruppe C umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht den Gruppen A und B angehören.

Gruppe D umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters erfüllt.

Muss eine in Artikel 35 § 3 des Gesetzes erwähnte technische Betriebseinheit in eine der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Gruppen eingestuft werden, so geschieht dies unter Berücksichtigung der Tätigkeit der technischen Betriebseinheit. § 2 - Die Anzahl Arbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, an denen jeder Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal im Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Arbeitgeber betrifft, die den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird.

Wenn der tatsächliche Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, an denen er während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums im Personalregister eingetragen war, durch zwei geteilt.

Die Anzahl der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) bis e) des Gesetzes erwähnten gleichgestellten Personen wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden, in denen sie während eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal Arbeit verrichten, ein Praktikum absolvieren oder eine Form von Arbeit verrichten, durch eintausendsiebenhundertfünfzig geteilt wird.

KAPITEL II - Aufträge des internen Dienstes Art. II.1-3 - Der interne Dienst unterstützt Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer bei der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und aller anderen Gefahrenverhütungsmaßnahmen und -tätigkeiten.

Der interne Dienst darf ebenfalls die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge in Sachen Gesundheitsüberwachung ausüben, wenn er die durch Artikel II.1-12 § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt.

Der interne Dienst arbeitet mit dem externen Dienst zusammen, wenn ein solcher Dienst in Anspruch genommen wird.

Die Bestimmungen des vorliegenden Titels beeinträchtigen nicht die Möglichkeit für Arbeitgeber, bei spezifischen Problemen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die eine besondere, nicht zwangsläufig im externen Dienst vorhandene Fachkenntnis erfordern, andere Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die auf die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Bereiche und den Bereich der Arbeitnehmer mit Unterstützungsbedarf spezialisiert sind oder diesbezüglich besonders fachkundig sind.

Arbeitgeber nehmen die in Absatz 4 erwähnten Dienste oder Einrichtungen unter Mitwirkung des internen oder externen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses in Anspruch.

Die Möglichkeit, vorerwähnte Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, muss im jährlichen Aktionsprogramm beschrieben sein.

Art. II.1-4 - Der interne Dienst hat den Auftrag, Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer bei der Ausarbeitung, Programmierung, Ausführung und Bewertung der durch das dynamische Risikomanagementsystem bestimmten Politik zu unterstützen.

Im Rahmen des dynamischen Risikomanagementsystems ist der interne Dienst mit folgenden Aufträgen betraut: 1. in Bezug auf die Risikoanalyse: a) Mitwirkung bei der Gefahrenermittlung, b) Abgabe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, zu denen die Definition und die Bestimmung der Risiken geführt haben, und Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen im Hinblick auf die ständige Verfügbarkeit von Risikoanalysen, c) Abgabe von Stellungnahmen zur Erstellung, Ausführung und Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms und Ausarbeitung von Vorschlägen, 2.Beteiligung an der Untersuchung der Faktoren, die einen Einfluss auf das Vorkommen von Unfällen oder Zwischenfällen haben, und an der Untersuchung der ausschlaggebenden Ursachen aller Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, 3. Beteiligung an der Analyse der Ursachen von Berufskrankheiten, 4.Beteiligung an der Analyse der Ursachen von psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, 5. Beteiligung und Mitwirkung an der Untersuchung der körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung, der Anpassung von Arbeitstechniken und -bedingungen an die menschliche Physiologie sowie der Vorbeugung beruflicher, körperlicher und geistiger Ermüdung und Beteiligung an der Analyse der Ursachen von Krankheiten, die mit der Arbeitslast verbunden sind, 6.Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, über die Umgebungsfaktoren und physikalischen, chemischen, karzinogenen und biologischen Agenzien, über die Arbeitsmittel und die individuelle Ausrüstung und über die anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, 7. Abgabe von Stellungnahmen über die Betriebshygiene, insbesondere was Küchen, Speiseräume, Umkleideräume, Sanitäranlagen, Arbeits- und Ruhestühle und andere, dem Unternehmen eigene soziale Einrichtungen betrifft, die für die Arbeitnehmer bestimmt sind, 8.Abgabe von Stellungnahmen über die Abfassung der Anweisungen, die Folgendes betreffen: a) Benutzung der Arbeitsmittel, b) Benutzung chemischer und karzinogener Stoffe und Mischungen und biologischer Agenzien, c) Benutzung kollektiver und individueller Schutzausrüstungen, d) Brandverhütung, e) im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr anzuwendende Verfahren, 9.Abgabe von Stellungnahmen über die Schulung der Arbeitnehmer: a) bei deren Einstellung, b) bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, c) bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel eines Arbeitsmittels, d) bei der Einführung einer neuen Technologie, 10.Unterbreitung von Vorschlägen für Einweisung, Betreuung, Information, Schulung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer hinsichtlich der im Unternehmen oder in der Einrichtung anwendbaren Maßnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und Mitwirkung an Maßnahmen und Ausarbeitung von Werbemitteln, die in diesem Zusammenhang vom Ausschuss bestimmt werden, 11. Einreichung beim Arbeitgeber und beim Ausschuss von Stellungnahmen über alle Projekte, Maßnahmen oder Mittel, deren Anwendung der Arbeitgeber in Erwägung zieht und die unmittelbar oder mittelbar, unverzüglich oder langfristig Folgen für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können, 12.Mitwirkung, was Fremdunternehmen und Selbständige betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und, was an ein und derselben Arbeitsstätte tätige Unternehmen und Einrichtungen oder was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information bezüglich Sicherheit und Gesundheit, 13. Verfügbarkeit für Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer für alle Fragen bezüglich der Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches und gegebenenfalls Unterbreitung zur Stellungnahme dieser Fragen an den externen Dienst, 14.Mitwirkung bei der Ausarbeitung der internen Notfallverfahren und bei der Anwendung der im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr zu treffenden Maßnahmen, 15. Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, 16.Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, 17. Durchführung aller anderen Aufträge, die durch das Gesetz und das Gesetzbuch auferlegt werden. Art. II.1-5 - Neben der Zusammenarbeit bei der Ausführung der in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge sind Gefahrenverhütungsberatern-Arbeitsärzten, die der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung angehören, folgende Aufträge vorbehalten: 1. Untersuchung der Wechselwirkung zwischen Mensch und Arbeit und hierdurch Beteiligung einerseits an einer besseren Geeignetheit des Menschen für seine Aufgabe und andererseits an der Anpassung der Arbeit an den Menschen, 2.Gewährleistung der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, insbesondere um: a) zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können, und um zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten betroffen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen, b) die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem sie Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Anpassung des Arbeitsplatzes und der Suche nach einer angepassten Arbeit unterbreiten, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit, c) so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen, die Arbeitnehmer über Leiden und Beeinträchtigungen, von denen sie möglicherweise betroffen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten und bei der Ermittlung und Untersuchung der Risikofaktoren für Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden mitzuwirken, 3.Überwachung der Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen.

Art. II.1-6 - § 1 - Um diese Aufträge zu erfüllen, müssen die Gefahrenverhütungsberater mindestens folgende Aufgaben ausführen: 1. im Rahmen der ständigen Risikoanalyse und der Erstellung und Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms: a) Durchführung häufiger und systematischer Besuche der Arbeitsstätten entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers oder schnellstmöglich nach einem Antrag der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter, b) Untersuchung der Arbeitsplätze entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers beziehungsweise der betroffenen Arbeitnehmer jedes Mal, wenn die dort beschäftigten Arbeitnehmer erhöhten Risiken oder neuartigen Risiken ausgesetzt sind, c) mindestens einmal jährlich gründliche Untersuchung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, d) Untersuchung anlässlich von Arbeitsunfällen und Zwischenfällen, die sich an den Arbeitsstätten ereignet haben, e) für die Steigerung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer zweckmäßige, notwendige und sachdienliche Untersuchungen, Studien und Ermittlungen, f) eigenständige Durchführung von Analysen oder Kontrollen unter den durch das Gesetz und das Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen oder entsprechende Auftragsvergabe, g) Einsicht in die Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren, Untersuchung vor Ort und Unterbreitung von Vorschlägen zur Minderung der sich daraus ergebenden Risiken, h) fortlaufende Ergänzung der notwendigen Dokumentation, deren Inhalt in Anlage II.1-1 festgelegt ist, i) im Dringlichkeitsfall und wenn es unmöglich ist, auf die Direktion zurückzugreifen, eigenständiges Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen der Gefahr oder der Störung, j) Ausführung der Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut, k) Einsichtnahme in die Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, 2.im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs des Dienstes: a) für Arbeitgeber der Gruppen A, B und C Erstellung der monatlichen Berichte und für Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht der Gruppe B angehören, Erstellung der Quartalsberichte, deren Inhalt in Anlage II.1-2 näher bestimmt ist, b) Erstellung des Jahresberichts, dessen Inhalt in Anlage II.1-3 näher bestimmt ist, c) gemäß Artikel I.6-12 Erstellung der Arbeitsunfallkarten, deren Inhalt in Anlage II.1-4 näher bestimmt ist, oder Ausfüllen des Formulars für eine Arbeitsunfallerklärung, 3. Erstellung, Ergänzung und Versehen mit einem Sichtvermerk der Unterlagen in Bezug auf Auswahl, Ankauf, Benutzung und Unterhalt von Arbeitsmitteln und ISA, 4.Aufbewahrung der Mitteilungen, die in Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches der Behörde notifiziert werden müssen, 5. Ausführung der Aufgaben im Rahmen der Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, die in Artikel II.7-24 festgelegt sind, 6. Aufbewahrung der in Artikel I.2-11 Absatz 2 Nr. 9 erwähnten Unterlage. § 2 - Im Rahmen der in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge betreffend die Gesundheitsüberwachung sind folgende Aufgaben der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten: a) Sicherstellung, dass Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, Erste Hilfe erhalten, es sei denn, andere in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle eingesetzte medizinische Dienste sind hiermit beauftragt, b) Meldung von Berufskrankheiten. Art. II.1-7 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.1-8 bis II.1-11 werden die in den Artikeln II.1-4 bis II.I-6 erwähnten Aufträge und Aufgaben vom internen Dienst oder vom externen Dienst durchgeführt.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.1-10 können alle in Absatz 1 erwähnten Aufträge und Aufgaben vom internen Dienst durchgeführt werden, wenn dieser über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Arbeitgeber müssen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten das in Absatz 4 erwähnte Identifizierungsdokument entweder als separates Dokument oder als Teil des Jahresberichts des Dienstes oder als Anlage zur Vereinbarung mit dem externen Dienst zur Verfügung halten.

In diesem Dokument wird Folgendes vermerkt: 1. Identifizierung des Arbeitgebers, 2.Aufträge, die vom internen Dienst ausgeführt werden, eventuell mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Titels, 3. Zusammensetzung des internen Dienstes, Anzahl Gefahrenverhütungsberater, deren Qualifikationen und Dauer ihrer Leistungen, 4.im internen Dienst vertretene Fachkenntnisse, die eine vollständige und effiziente Erfüllung der Aufträge ermöglichen, 5. administrative, technische und finanzielle Mittel, über die der interne Dienst verfügt, 6.Stellungnahmen des Ausschusses, 7. wenn es sich um den Auftrag in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung handelt, eine Abschrift der von der zuständigen Gemeinschaft gewährten Zulassung. Art. II.1-8 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom internen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel II.1-4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 erwähnten Aufträge, 2. die in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), b), c), e), f), g), h), i), 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben, 3. die in Artikel II.1-11 erwähnten Aufträge und Aufgaben, wenn ein externer Dienst in Anspruch genommen wird.

Art. II.1-9 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C ist der interne Dienst stets mit den in Artikel II.1-4 Absatz 2 Nr. 7, 13 und 16 erwähnten Aufträgen und den in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), c), h), i), 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben betraut sowie mit den in Artikel II.1-11 erwähnten Aufträgen und Aufgaben, wenn ein externer Dienst in Anspruch genommen wird.

Art. II.1-10 - § 1 - Arbeitgeber, deren interner Dienst nicht über eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion verfügt, die den Bestimmungen von Artikel II-1.12 § 2 entspricht, müssen stets einen externen Dienst in Anspruch nehmen.

In diesem Fall erfüllt der externe Dienst stets folgende Aufträge und Aufgaben: 1. die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge, 2. die in Artikel II.1-6 § 2 Buchstabe b) erwähnten Aufgaben. § 2 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C, deren interner Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügt, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 bestimmt, erfolgreich abgeschlossen hat, werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom externen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel II.1-4 Absatz 1 und 2 Nr. 1 erwähnten Aufträge, 2. Durchführung von Untersuchungen in der Arbeitsstätte nach einem Arbeitsunfall in der Arbeitsstätte, der eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge hatte, 3.die Aufträge und Aufgaben, mit denen der Arbeitgeber sie in Anwendung der Artikel I.6-1 bis I.6-6 betraut, um die Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle zu vermeiden. § 3 - Bei Arbeitgebern der Gruppe D werden die in § 2 erwähnten Aufträge und Aufgaben stets von einem externen Dienst erfüllt.

Art. II.1-11 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.1-8 bis II.1-10 ist der interne Dienst jedes Mal, wenn auf einen externen Dienst zurückgegriffen wird, mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Organisation der Zusammenarbeit mit dem externen Dienst, 2.Gewährleistung der Koordination mit dem externen Dienst, indem er diesem externen Dienst alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung stellt, die er benötigt, um seine Aufträge zu erfüllen, 3. im Rahmen der Risikoanalyse Zusammenarbeit mit dem externen Dienst, indem er den Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes bei den Besuchen der Arbeitsstätten begleitet und bei der Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim Aufstellen von Inventaren unterstützt, 4.Zusammenarbeit mit dem externen Dienst im Rahmen der Anwendung der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, insbesondere durch Abgabe von Stellungnahmen zu den Maßnahmen im Bereich der Werbung und im Bereich der Einweisung, Information, Schulung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer sowie zur Abfassung der für die Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen, 5. Mitwirkung an der Ausarbeitung der bei ernster und unmittelbarer Gefahr anzuwendenden Verfahren und an der Organisation der Ersten Hilfe. KAPITEL III - Organisation und Arbeitsweise des internen Dienstes Art. II.1-12 - § 1 - Der interne Dienst setzt sich gemäß den Artikeln 35 und 36 des Gesetzes aus Abteilungen zusammen oder nicht. § 2 - Arbeitgeber, die sich entscheiden, dem internen Dienst die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge anzuvertrauen, richten innerhalb dieses internen Dienstes eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion ein; diese kann von den Gemeinschaften zugelassen werden.

Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion wird von einem in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet.

Das Personal, das dieser Sektion angehört, erfüllt seine Aufträge unter der alleinigen Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters.

Die Zusammensetzung dieser Sektion und die Dauer der Leistungen ihrer Mitglieder entsprechen den Bestimmungen der Artikel II.3-33 bis II.3-35. § 3 - Der medizinische Dienst der Streitkräfte kann mit den Aufträgen einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut werden.

Dieser Dienst muss jedoch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er ist in der Lage, den durch vorliegenden Titel auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, sowohl was die Ausführung der darin vorgeschriebenen Aufgaben als auch was Befähigungsnachweise und wissenschaftliche Qualifikationen betrifft, die die Gefahrenverhütungsberater, denen diese Aufgaben anvertraut werden, besitzen müssen.2. Die Struktur dieses Dienstes gewährleistet seine Unabhängigkeit sowie die der Gefahrenverhütungsberater.3. Die medizinische Akte wird, was die Arbeitsmedizin betrifft, separat behandelt. Art. II.1-13 - Unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion ist der interne Dienst so zusammengesetzt, dass er seine Aufträge auf der Grundlage des Prinzips der Multidisziplinarität erfüllen kann.

Das Prinzip der Multidisziplinarität ergibt sich aus dem koordinierten Eingreifen von Gefahrenverhütungsberatern und Sachverständigen, die über verschiedenartige Fachkenntnisse verfügen, die zur Förderung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beitragen.

Diese Fachkenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber bestimmen unter Berücksichtigung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Fachkenntnisse, die in ihrem Unternehmen oder ihrer Einrichtung vertreten sein müssen, und die Fachkenntnisse, für die sie einen externen Dienst in Anspruch nehmen.

Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-19.

Die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitssicherheit und die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitsmedizin dürfen niemals von ein und derselben Person ausgeübt werden.

Arbeitgeber, die in Anwendung des Globalplans zur Gefahrenverhütung über eine der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachkenntnisse verfügen müssen, können ebenfalls auf andere Personen in ihrem Unternehmen oder in ihrer Einrichtung zurückgreifen, die nicht dem internen Dienst angehören, insofern diese Personen über die in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Sachkunde und über die notwendige Zeit und die notwendigen Mittel verfügen.

Art. II.1-14 - Wenn sich ein interner Dienst aus mehreren Abteilungen im Sinne der Artikel 35 und 36 des Gesetzes zusammensetzt oder wenn eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion vorhanden ist, bestimmt der betreffende Arbeitgeber nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Beziehungen zwischen gegebenenfalls den Abteilungen, der Sektion und dem zentralen Dienst sowie von wem und auf welche Weise die Leitung des Dienstes und gegebenenfalls jeder Abteilung wahrgenommen wird.

Die Leitung des Dienstes oder der Abteilung wird von folgender Person wahrgenommen: 1. entweder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe A angehört, 2.oder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe B angehört, 3. oder von dem Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist. Wenn der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist, die Leitung des internen Dienstes oder der Abteilung ausübt, muss der interne Dienst oder die Abteilung ebenfalls über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der, je nachdem ob der Arbeitgeber beziehungsweise die technische Betriebseinheit der Gruppe A oder B angehört, die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Art. II.1-15 - Mit der Leitung des Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person und haben unmittelbar Zugang zu der Person oder den Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit(en) beauftragt sind.

Mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit beauftragt ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist, und haben unmittelbar Zugang zu der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person.

Gefahrenverhütungsberater, die mit der Leitung der in Artikel II.1-12 § 2 erwähnten, mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt sind, haben ebenfalls unmittelbar Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind.

Art. II.1-16 - § 1 - Arbeitgeber bestimmen nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses: 1. Modus der Zusammensetzung des internen Dienstes, 2.technische und wissenschaftliche Mittel, Räumlichkeiten und finanzielle Mittel sowie Verwaltungspersonal, das dem internen Dienst zur Verfügung gestellt wird.

Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-19. § 2 - Arbeitgeber bestimmen nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses die Mindestdauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater derart, dass die dem internen Dienst erteilten Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden können.

Auf Antrag jeder interessehabenden Partei kann die Mindestdauer der Leistungen gemäß demselben Verfahren geändert werden.

Unter Dauer der Leistungen ist die Mindestzeit zu verstehen, die zur Ausführung der den Gefahrenverhütungsberatern zugewiesenen Aufträge und Tätigkeiten aufgewendet werden muss.

Art. II.1-17 - Um es Gefahrenverhütungsberatern zu ermöglichen, ihre Aufträge und Tätigkeiten effizient auszuführen: 1. setzt der betreffende Arbeitgeber sie von den Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken, Arbeits- und Herstellungsmethoden sowie von den Stoffen und Produkten in Kenntnis, die im Unternehmen verwendet werden oder deren Verwendung in Betracht gezogen wird, 2.informiert der Arbeitgeber sie und zieht sie zu Rate, wenn Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken oder Anlagen vorgenommen werden, durch die bestehende Risiken erhöht oder neuartige hervorgerufen werden können, und ebenfalls wenn neue Produkte verwendet oder hergestellt werden sowie wenn Änderungen an anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, vorgenommen werden, 3. erteilen Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer ihnen alle Auskünfte, die sie anfordern, damit sie die Aufträge des internen Dienstes erfüllen können, 4.setzt der Arbeitgeber den mit der Leitung des Dienstes oder der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater von allen in der Arbeitsstätte von Fremdunternehmen, Selbständigen oder Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten in Kenntnis, 5. übermittelt der Arbeitgeber dem mit der Leitung des Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater die Arbeitnehmerliste mit den zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Angaben. KAPITEL IV - Statut der Gefahrenverhütungsberater eines internen Dienstes Art. II.1-18 - Gefahrenverhütungsberater sind durch einen Arbeitsvertrag oder durch ein Statut, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von den Behörden geregelt wird, an einen Arbeitgeber gebunden.

Sie werden im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt, für die der betreffende interne Dienst geschaffen worden ist.

Die Gefahrenverhütungsberater einer Abteilung werden in der technischen Betriebseinheit beschäftigt, für die die betreffende Abteilung geschaffen worden ist.

Art. II.1-19 - § 1 - Arbeitgeber bestellen die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzen sie oder entfernen sie aus ihrer Funktion nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses.

Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung eines aus verschiedenen Abteilungen zusammengesetzten internen Dienstes beauftragt ist, sowie um Gefahrenverhütungsberater, die ihn unterstützen, so ist das vorherige Einverständnis aller Ausschüsse erforderlich.

Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der in einem internen Dienst beschäftigt ist, der sich nicht aus Abteilungen zusammensetzt, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich.

Handelt es sich um einen in einer Abteilung beschäftigten Gefahrenverhütungsberater, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich, der für die technische Betriebseinheit zuständig ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist. § 2 - Wird innerhalb eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse keine Einigung erzielt, holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte der einzelnen Parteien zu vereinen.

Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert wird.

Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden, was die Bestellung betrifft, keine Anwendung auf die Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihre Beigeordneten, die vor dem 10. April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 833.2.1 der AASO bestellt waren, sowie auf die Arbeitsärzte, die vor dem 10. April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 112 der AASO bestellt waren und weiterhin die Funktion als Gefahrenverhütungsberater ausüben, und insofern sie diese Funktion weiterhin in demselben Unternehmen, derselben Einrichtung oder derselben technischen Betriebseinheit ausüben.

Art. II.1-20 - Gefahrenverhütungsberater verfügen über eine ausreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die im Unternehmen oder in der Einrichtung, wo sie ihren Auftrag erfüllen, Anwendung finden, und sie besitzen die zur Ausübung der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Tätigkeiten notwendigen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse.

Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 2.Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: - im internen Dienst, - zwischen dem internen und dem externen Dienst, - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, 3. Maßnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, 4.Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, und im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr zu treffende Maßnahmen, 5. in Titel 7 des vorliegenden Buches erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, 6.Berichterstattung.

Art. II.1-21 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die in Titel 4 des vorliegenden Buches bestimmt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat.

In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat.

Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat.

In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat.

Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen können, dass sie bei einem Organisator die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, erfolgreich abgeschlossen haben. § 2 - In Abweichung von § 1 genügt es, dass der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge erfüllt, den Nachweis erbringt, dass er die in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Bedingungen erfüllt, selbst wenn er mit der Leitung des internen Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist.

Art. II.1-22 - Gefahrenverhütungsberater haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.

Zu diesem Zweck ermöglicht der Arbeitgeber ihnen, alle nützlichen Kontakte zu Universitätszentren und anderen Fachinstanzen zu unterhalten, die ihnen die gewünschten Mittel zur Fortbildung, den gewünschten Unterricht und die gewünschte Zusammenarbeit bieten können.

Art. II.1-23 - Die zu Schulungsaktivitäten aufgewendete Zeit gilt als normale Arbeitszeit, und die damit verbundenen Kosten werden erstattet.

Art. II.1-24 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern.

Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese Unabhängigkeit tatsächlich gegeben ist, werden auf Antrag des Gefahrenverhütungsberaters, des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Stellungnahme unterbreitet.

Art. II.1-25 - Gefahrenverhütungsberater haben unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die in Artikel II.1-3 Absatz 4 festgelegt sind, das Recht und die Pflicht, alle zur Erfüllung ihrer Aufträge nützlichen Kontakte mit dem externen Dienst, den EDTÜ sowie mit allen anderen Diensten oder Einrichtungen zu pflegen, die auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Gesundheit, Betriebshygiene, Ergonomie, Umwelt und psychosoziale Aspekte der Arbeit oder auf den Bereich Personen mit Behinderung spezialisiert beziehungsweise in diesen Bereichen besonders fachkundig sind.

TITEL 2 - GEMEINSAMER INTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. II.2-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Antragsteller das Unternehmen, die Einrichtung oder die Organisation, die im Namen eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern bevollmächtigt ist, einen Antrag zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu stellen.

KAPITEL II - Bedingungen für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-2 - Arbeitgebern oder Gruppen von Arbeitgebern kann in Anwendung von Artikel 38 § 1 des Gesetzes gestattet werden, einen gemeinsamen internen Dienst zu schaffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern besteht eine rechtliche, wirtschaftliche, geographische oder technische Verbindung.2. Der gemeinsame interne Dienst bietet im Vergleich zu den separaten internen Diensten der betreffenden Arbeitgeber einen oder mehrere Vorteile.Bei diesen Vorteilen handelt es sich insbesondere um Folgendes: - Es sind mehr Gefahrenverhütungsberater anwesend. - Es sind mehr Fachbereiche vertreten. - Es ist ein höheres Niveau an zusätzlicher Ausbildung vorhanden. - Es ist möglich, mehr Zeit für Gefahrenverhütungsaufgaben aufzuwenden. - Es werden mehr Mittel, wie sie in Artikel II.1-16 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, zur Verfügung gestellt. 3. Ein Plan für die Organisation des gemeinsamen internen Dienstes ist ausgearbeitet worden, wobei zur Festlegung der Anzahl Gefahrenverhütungsberater, des Niveaus ihrer zusätzlichen Ausbildung und der Dauer ihrer Leistungen die in Titel 1 des vorliegenden Buches erwähnten Bestimmungen auf die Gesamtheit der betreffenden Arbeitgeber, die den gemeinsamen internen Dienst schaffen möchten, angewandt werden. 4. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern gibt es eine vorherige Vereinbarung, falls sie: - in den gemeinsamen internen Dienst eine bestehende mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion aufnehmen möchten, - auf Fachkenntnisse in Ergonomie, Betriebshygiene oder psychosoziale Aspekte der Arbeit zurückgreifen möchten, sofern Arbeitnehmer eines oder mehrerer der betreffenden Arbeitgeber über die Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erwähnten Fachkenntnis verfügen. 5. Die vorherigen Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse in Bezug auf die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes und die Dauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater sind eingeholt worden. KAPITEL III - Verfahren zur Beantragung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-3 - Antragsteller füllen das in Anlage II.2-1 erwähnte Formular aus.

Sie übermitteln dieses Formular und die dazugehörigen Unterlagen der Generaldirektion HUA. Art. II.2-4 - Die Generaldirektion HUA prüft, ob die betreffenden Anträge vollständig sind, und schickt sie dann zwecks Untersuchung und Stellungnahme an die Generaldirektion KWB. Die Generaldirektion KWB berücksichtigt bei der Abgabe ihrer Stellungnahme insbesondere: 1. die vorgesehene Anzahl Gefahrenverhütungsberater, das Niveau ihrer zusätzlichen Ausbildung und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit, 2.das Niveau der zusätzlichen Ausbildung des mit der Leitung des gemeinsamen internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit, 3. gegebenenfalls die Anzahl der Kontaktpersonen zwischen dem gemeinsamen internen Dienst und den betreffenden Arbeitgebern. Art. II.2-5 - Im Falle einer günstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB übermittelt die Generaldirektion HUA dem Minister einen Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Genehmigung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes.

Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB informiert die Generaldirektion HUA den Minister darüber.

Art. II.2-6 - Der Minister beschließt, die Genehmigung zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu erteilen oder nicht zu erteilen.

Die Genehmigung erteilt er im Wege eines Ministeriellen Erlasses.

Dieser Erlass enthält mindestens die in Artikel II.2-4 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen.

In diesem Erlass können gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen auferlegt werden bezüglich: 1. der finanziellen Aspekte der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes, 2.der Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses, der aus Personen besteht, die von den angeschlossenen Arbeitgebern bestimmt werden, und aus den von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmten Vertretern, die mit der Überwachung der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes beauftragt sind.

Der Minister kann auch Modalitäten festlegen bezüglich: 1. der Weise, wie Arbeitgeber sich dem gemeinsamen internen Dienst anschließen können, 2.der Weise, wie Arbeitgeber sich aus dem gemeinsamen internen Dienst zurückziehen können.

Wird die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes verweigert, versieht der Minister seinen Beschluss mit Gründen und wird dieser dem Antragsteller per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL IV - Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-7 - Für jede Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes, was die angeschlossenen Arbeitgeber betrifft, wird das in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnte Verfahren befolgt.

KAPITEL V - Verpflichtungen bei zusätzlicher Heranziehung eines externen Dienstes Art. II.2-8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.3-2 Absatz 3, 4 und 5 greifen Arbeitgeber, die einem gemeinsamen internen Dienst angeschlossen sind, falls die zusätzliche Heranziehung eines externen Dienstes notwendig ist, auf denselben externen Dienst zurück.

In Abweichung von Absatz 1 können in Artikel 36 § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnte Arbeitgeber auf verschiedene externe Dienste zurückgreifen für jeden Bereich eines hohen Konzertierungsausschusses, eines Basiskonzertierungsausschusses oder eines Organs, das mindestens fünfzig Arbeitnehmer zählt.

Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht während der in Artikel II.3-13 erwähnten Kündigungsfrist für Arbeitgeber, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung den Vertrag mit ihrem externen Dienst gekündigt haben.

KAPITEL VI - Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-9 - Gefahrenverhütungsberater eines gemeinsamen internen Dienstes gehören dem Personal eines der betroffenen Arbeitgeber an.

Zur Erfüllung ihrer Aufträge haben sie Zugang zu allen Unternehmen der betroffenen Arbeitgeber.

Art. II.2-10 - Die etwaigen monatlichen Berichte und der Jahresbericht des internen Dienstes, die in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) vorgeschrieben sind, enthalten Anlagen mit gesonderten Daten in Bezug auf jeden der betroffenen Arbeitgeber.

KAPITEL VII - Übergangsbestimmung Art. II.2-11 - Ermächtigungserlasse für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes, die vor dem 26. November 2009 in Anwendung von Artikel 38 § 2 des Gesetzes gewährt worden sind, bleiben gültig, sofern die in diesen Ermächtigungserlassen auferlegten Bedingungen eingehalten werden.

TITEL 3 - EXTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen bezüglich der externen Dienste Art. II.3-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Gefahrenverhütungsberater den Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, der auf eine der in Artikel II.3-29 erwähnten Disziplinen spezialisiert ist und die Bedingungen von Artikel II.3-30 erfüllt.

Art. II.3-2 - Jedes Mal, wenn ein Arbeitgeber einen externen Dienst in Anspruch nimmt oder nehmen muss, um die in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge auszuführen, nimmt er einen einzigen externen Dienst in Anspruch.

Der betreffende externe Dienst führt die in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus, arbeitet zusammen mit dem internen Dienst und steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern zur Verfügung, insbesondere indem er ihnen alle zweckdienlichen Informationen und Stellungnahmen erteilt.

In Abweichung von Absatz 1 muss ein Arbeitgeber einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn eine technische Betriebseinheit auf dem Gebiet einer Gemeinschaft liegt, für die der erste Dienst nicht über die in Artikel 40 § 3 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Zulassung verfügt.

In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Möglichkeit, die Artikel II.1-3 Absatz 4 Arbeitgebern bietet, können diese einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn für die technische Betriebseinheit fortwährend besondere Fachkenntnisse und technische Mittel benötigt werden, die für die Ausführung der erwähnten Aufträge erforderlich sind und im ersten externen Dienst nicht vorhanden sind.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber für jede eingerichtete technische Betriebseinheit einen anderen externen Dienst in Anspruch nehmen. In jeder technischen Betriebseinheit führt ein einziger externer Dienst die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus.

Art. II.3-3 - Arbeitgeber, die auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses beschließen, entweder mehr als einen externen Dienst in Anspruch zu nehmen oder einem externen Dienst Aufträge des internen Dienstes anzuvertrauen oder Aufträge, die einem externen Dienst erteilt worden waren, durch den internen Dienst ausführen zu lassen oder den externen Dienst zu wechseln, holen vorher die Stellungnahme der zuständigen Ausschüsse ein.

Bei Uneinigkeit holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte zu vereinen.

Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird.

Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist.

KAPITEL II - Schaffung des externen Dienstes und allgemeine Grundsätze bezüglich seiner Verwaltung Art. II.3-4 - Ein externer Dienst kann geschaffen werden: 1. von Arbeitgebern, 2.vom Staat, von den Gemeinschaften, Regionen, öffentlichen Einrichtungen, Provinzen und Gemeinden.

Er wird entweder für das gesamte belgische Staatsgebiet geschaffen oder für ein Gebiet, für das eine oder mehrere Gemeinschaften zuständig sind, oder für ein zu bestimmendes Gebiet oder für einen Tätigkeitssektor beziehungsweise mehrere Tätigkeitssektoren innerhalb eines bestimmten Gebietes.

Die territoriale oder sektorielle Zuständigkeit des externen Dienstes wird ausschließlich durch die in Artikel 40 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Zulassung festgelegt, die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung inbegriffen.

Art. II.3-5 - Der externe Dienst wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen.

In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister nach Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind.

Art. II.3-6 - Die juristische Person hat ausschließlich folgenden Zweck: 1. Verwaltung des externen Dienstes, 2.Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes und anderer unmittelbar damit verbundener Gefahrenverhütungstätigkeiten, so wie sie durch das Gesetz und das Gesetzbuch bestimmt sind.

Externe Dienste sind stets verpflichtet, einen Vertrag mit einem Arbeitgeber abzuschließen, insofern dieser Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes und des Gesetzbuches sowie die des Vertrages einzuhalten.

Die Abteilungen, aus denen sich ein externer Dienst zusammensetzt, dürfen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Art. II.3-7 - § 1 - Externe Dienste dürfen kein mittelbares oder unmittelbares Interesse an den Unternehmen oder Einrichtungen haben, in denen sie ihre Aufträge erfüllen müssen. § 2 - Externe Dienste erfüllen folgende Bedingungen: 1. Externe Dienste erfüllen ihre Aufträge gemäß den Grundsätzen eines umfassenden Qualitätsmanagements.2. Ab Beginn ihrer Tätigkeiten müssen sie über eine Erklärung zur Politik in Sachen umfassendes Qualitätsmanagement verfügen. § 3 - Externe Dienste wenden ein Qualitätssicherungssystem an, das nach der Norm NBN EN ISO 9001 zertifiziert ist, und erbringen den Nachweis dafür.

Externe Dienste, die zum ersten Mal zugelassen werden, müssen den in Absatz 1 erwähnten Nachweis spätestens innerhalb einer Frist von zwei Tätigkeitsjahren vorlegen können.

Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch ein Zertifikat für die Ausführung der in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge erbracht, das von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wird, die vom belgischen Akkreditierungssystem gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Akkreditierungsstelle speziell für die Zertifizierung dieser Qualitätssicherungssysteme akkreditiert ist. Externe Dienste dürfen nicht auf die durch die Norm NBN EN ISO 9001 vorgesehene Möglichkeit zurückgreifen, manche ihrer Anforderungen nicht anzuwenden.

Art. II.3-8 - Externe Dienste verfügen über die notwendigen materiellen, technischen, wissenschaftlichen und finanziellen Mittel, um ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen zu können.

Diese Mittel werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufträge, der Art der Risiken und der Größe der Unternehmen oder Einrichtungen, die den externen Dienst in Anspruch nehmen, sowie der in Artikel II.3-7 erwähnten Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements oder des dort erwähnten Qualitätssicherungssystems bestimmt.

Art. II.3-9 - Externe Dienste führen eine Buchhaltung gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 23.

Januar 1992 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan der überbetrieblichen medizinischen Dienste, die Aufträge des Betriebsrevisors inbegriffen.

Art. II.3-10 - Jeder externe Dienst legt für die Aufträge, die er erfüllen wird, einen Tarif fest.

Dieser Tarif wird dem Minister mitgeteilt.

In diesem Tarif werden die in Kapitel III des vorliegenden Titels festgelegten pauschalen Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater berücksichtigt.

Art. II.3-11 - Externen Diensten ist es verboten, jegliche Form von Ermäßigung, Rabatt oder Rückerstattung oder eine andere Handelspraktik, mit der eine Verringerung der in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnten pauschalen Pflichtmindestbeiträge bezweckt oder bewirkt wird, anzuwenden oder dem Arbeitgeber dergleichen vorzuschlagen, und dem Arbeitgeber ist es verboten, dergleichen zu erbitten oder anzunehmen, auch wenn der Vertrag infolge eines öffentlichen Auftrags abgeschlossen worden ist.

Art. II.3-12 - Die Erträge der externen Dienste werden mit dem Ziel verwendet, dem Dienst die Erfüllung der ihm in Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches anvertrauten Aufträge zu ermöglichen.

Der Überschuss darf ausschließlich für Folgendes verwendet werden: 1. wissenschaftliche Forschung in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2.Erstellung spezifischer Aktionsprogramme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in den Unternehmen oder Einrichtungen beziehungsweise für einen bestimmten Sektor.

Art. II.3-13 - Externe Dienste schließen mit einem Arbeitgeber, der ihre Dienste in Anspruch nimmt, einen schriftlichen Vertrag ab, der dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet wird und insbesondere folgende Klauseln enthält: 1. Auftrag oder Aufträge, die dem externen Dienst anvertraut werden, 2.Art, Umfang und Mindestdauer der Leistungen, die dem Arbeitgeber gegenüber erbracht werden, um jeden der vereinbarten Aufträge auszuführen, 3. Mittel, die der Arbeitgeber dem externen Dienst in Form von Räumlichkeiten und Ausrüstung in seinem Unternehmen oder seiner Einrichtung zur Verfügung stellt, 4.Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem internen Dienst, 5. Beziehungen zum Ausschuss, 6.Art und Weise der Vertragsbeendigung und insbesondere Auswirkungen auf die Anpassung der in Artikel II.3-15 erwähnten Pauschalbeiträge.

Der Vertrag ist unbefristet. Er endet: 1. von Amts wegen, wenn der externe Dienst nicht mehr zugelassen ist, 2.mittels Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten, die am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert worden ist, beginnt und am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres beziehungsweise des folgenden Kalenderjahres endet.

Der Vertrag wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

Der externe Dienst ist verpflichtet, die Aufträge, die Gegenstand des Vertrags sind, selbst zu erfüllen.

KAPITEL III - Pauschale Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der externen Dienste Art. II.3-14 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die externen Dienste, die sie in Anwendung der Artikel II.1-7 bis II.1-10 in Anspruch nehmen.

Art. II.3-15 - § 1 - Arbeitgeber müssen jährlich beim externen Dienst einen pauschalen Mindestbeitrag pro Arbeitnehmer entrichten, dessen Höhe durch die Tarifgruppe bestimmt wird, zu der der Arbeitgeber aufgrund seiner Haupttätigkeit gehört, wie in Anlage II.3-1 bestimmt. § 2 - Der in § 1 erwähnte pauschale Mindestbeitrag beläuft sich auf: 1. 41,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.60,50 Euro in Tarifgruppe 2, 3. 75,50 Euro in Tarifgruppe 3, 4.95,50 Euro in Tarifgruppe 4, 5. 112,00 Euro in Tarifgruppe 5. In Abweichung von Absatz 1 beläuft sich der pauschale Mindestbeitrag für Arbeitgeber, die am 30. November des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag zu entrichten ist, höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, auf: 1. 35,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.51,50 Euro in Tarifgruppe 2, 3. 64,00 Euro in Tarifgruppe 3, 4.81,00 Euro in Tarifgruppe 4, 5. 95,00 Euro in Tarifgruppe 5. § 3 - Arbeitgeber müssen einen pauschalen Mindestbeitrag für jeden Arbeitnehmer entrichten, der während eines vollständigen Kalenderjahres über Dimona bei ihm registriert ist, oder andernfalls in einem Dokument oder Register eingetragen ist, das den Personalbestand gleichwertig widerspiegelt.

Für einen Arbeitnehmer, der nicht während eines vollständigen Kalenderjahres bei einem Arbeitgeber registriert ist, muss dieser Arbeitgeber ein Zwölftel des pauschalen Mindestbeitrags pro Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens einen Tag bei ihm registriert ist, entrichten. Wenn für diesen Arbeitnehmer eine individuelle Leistung erbracht wird, ist der gesamte pauschale Mindestbeitrag zu entrichten.

Art. II.3-16 - § 1 - Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, haben als Gegenleistung für den pauschalen Mindestbeitrag Anrecht auf die folgenden allgemeinen Leistungen: 1. aktive Beteiligung an der Einleitung, Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse [durch die Ausarbeitung und Aktualisierung der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme], 2. Unterbreitung von Vorschlägen von Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Aufgabenbereichen und auf Ebene der Einzelperson getroffen werden müssen, wie in den Artikeln [II.3-54 § 3 Nr. 3 und II.3-55 § 3 Nr. 3] vorgesehen, 3. [...] Ausführung folgender präventiver Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten sind: a) [vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, periodische Beurteilung des Gesundheitszustands und zusätzliche medizinische Handlungen,] b) spontane Konsultationen, c) Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit, d) Besuche vor Wiederaufnahme der Arbeit, e) verlängerte Gesundheitsüberwachung, f) ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Mutterschutzes, wie sie in Artikel X.5-9 erwähnt sind, [g) Wiedereingliederungsbeurteilung, sofern sie zur Bereitstellung eines in Artikel I.4-74 §§ 2 und 3 erwähnten Wiedereingliederungsplans geführt hat,] 4. Organisation des Rechts auf Einsichtnahme in die Gesundheitsakte, wie in Artikel I.4-95 erwähnt, binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Eingang des Antrags auf Einsichtnahme beim externen Dienst, 5. Beteiligung an der Analyse, gegebenenfalls ergänzt durch einen Fragebogen oder ein anderes Instrument, und Unterbreitung von Vorschlägen in Bezug auf Gefahrenverhütungsmaßnahmen für Bildschirmarbeit, wie in Artikel VIII.2-3 erwähnt, 6. Beteiligung an der Schulung im Bereich Lebensmittelhygiene und an der Risikoanalyse, was den Kontakt mit Lebensmitteln betrifft, wie in Buch VII Titel 1 Kapitel VII erwähnt, 7.Teilnahme an den Versammlungen des Ausschusses gemäß Artikel II.7-25 Absatz 1 Nr. 3, 8. mit einem Maximum von fünf Stunden Leistungen eines Gefahrenverhütungsberaters, die Leistung von Beistand nach einem in Artikel 94bis des Gesetzes erwähnten schweren Arbeitsunfall, sobald der externe Dienst davon Kenntnis hat, und insbesondere: a) Unterbreitung von Vorschlägen für Sicherungsmaßnahmen, wie in Artikel 94septies § 2 des Gesetzes erwähnt, b) Durchführung von Untersuchungen schwerer Arbeitsunfälle, 9.Ausführung der Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte, die sich aus der Bearbeitung eines individuellen Antrags des Arbeitnehmers auf informelle oder formelle psychosoziale Intervention in Anwendung von Kapitel Vbis des Gesetzes ergeben, mit Ausnahme der Leistungen, die im Rahmen der formellen psychosozialen Intervention auf die Mitteilung der Identität des Antragstellers an den Arbeitgeber folgen, 10. [Durchführung des Erkundungsbesuchs im Unternehmen und periodische Betriebsbesuche im Hinblick auf Erstellung und Aktualisierung der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme,] 11. [Abgabe, unter der Verantwortung eines in Artikel II.3-36 erwähnten Gefahrenverhütungsberaters, einer strategischen Stellungnahme zur Gefahrenverhütungspolitik des Arbeitgebers, wie in Artikel II.3-56 erwähnt,] 12. Zurverfügungstellung im Netz eines Inventars der beim Arbeitgeber erbrachten Leistungen, wie in den Artikeln II.3-37 und II.3-38 erwähnt. [...] § 2 - Für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, wird der pauschale Mindestbeitrag in Gefahrenverhütungseinheiten, wie in Artikel II.3-17 erwähnt, umgewandelt, die vorrangig für folgende Leistungen aufgewendet werden: a) präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung und Organisation des Rechts auf Einsichtnahme in die Gesundheitsakte, wie in § 1 Nr.3 und 4 erwähnt, b) Ausführung der Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte, es sei denn, der Arbeitgeber verfügt über einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte in seinem internen Dienst. Bleiben nach Erbringung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen Gefahrenverhütungseinheiten übrig, können diese Gefahrenverhütungseinheiten vom Arbeitgeber in Absprache mit dem externen Dienst für andere Leistungen, die unmittelbar mit der Gefahrenverhütungspolitik des Unternehmens verbunden sind, aufgewendet werden. Verbleibende Gefahrenverhütungseinheiten sind übertragbar.

Reichen die Gefahrenverhütungseinheiten für die Erbringung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen nicht aus, gewährleistet der externe Dienst die Erbringung dieser Leistungen trotzdem; in diesem Fall werden die Leistungen getrennt berechnet. § 3 - Arbeitgeber, die innerhalb des internen Dienstes über eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion verfügen, müssen beim externen Dienst einen Beitrag entrichten, der den Leistungen entspricht, die ausdrücklich und detailliert in dem in Anwendung von Artikel II.3-13 Absatz 1 Nr. 1 und 2 geschlossenen Vertrag erwähnt sind. [Art. II.3-16 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 erster Gedankenstrich des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 11. September 2022 (B.S. vom 20. September 2022); § 1 einziger Absatz Nr. 10 ersetzt durch Art. 4 dritter Gedankenstrich des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 4 vierter Gedankenstrich des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23.

August 2021); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 fünfter Gedankenstrich des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-17 - § 1 - Eine Gefahrenverhütungseinheit beläuft sich auf 150 Euro.

Gefahrenverhütungseinheiten können vom Arbeitgeber in Form von Leistungen des Personals des externen Dienstes, wie in § 2 erwähnt, oder durch Umwandlung der Kosten für Leistungen, wie in Artikel II.3-18 erwähnt, verwendet werden. § 2 - Arbeitgeber können Gefahrenverhütungseinheiten in Form von Leistungen externer Dienste verwenden, wobei unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten einer Arbeitsstunde des Personals eines externen Dienstes - Bruttolohnkosten pro Stunde einschließlich außergesetzlicher Vorteile und allgemeiner Kosten - folgende Gewichtungsfaktoren Anwendung finden: a) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Arbeitssicherheit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, b) 1,25 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, wie in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt, c) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Ergonomie spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt, d) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Betriebshygiene spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnt, e) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt, f) 0,75 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde einer Person, die den Gefahrenverhütungsberater unterstützt und eine anerkannte zusätzliche Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat, g) 0,75 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde eines Krankenpflegers, der den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt unterstützt. Art. II.3-18 - Folgende Leistungen werden als ergänzend zu den in Artikel II.3-16 §§ 1 und 2 erwähnten Leistungen betrachtet und können dem Arbeitgeber vom externen Dienst getrennt berechnet werden: 1. technische Handlungen im Rahmen von Aufträgen im Bereich Risikomanagement, die zu den Analyse- und Expertisemethoden gehören, insbesondere Studien, Untersuchungen und Messungen, die Laboranalysen erfordern, 2.[ergänzende technische Handlungen im Rahmen von Aufträgen im Bereich der Gesundheitsüberwachung, die nicht vom externen Dienst selbst ausgeführt werden können], insbesondere die Kosten für Analysen, Röntgenuntersuchungen, gezielte Untersuchungen oder gezielte funktionelle Tests, die gemäß den Honoraren berechnet werden, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, das in Ausführung von Artikel 35 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt ist, 3. tatsächliche Fahrtkosten von Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die sie unterstützen. [Art. II.3-18 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. II.3-19 - § 1 - Folgende Leistungen im Rahmen der Aufträge im Bereich des Risikomanagements werden unter Anwendung der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Gewichtungsfaktoren zu 115 EUR pro geleistete Stunde berechnet: 1. Leistungen, die nicht in Artikel II.3-16 § 1 erwähnt sind, für Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat, 2. Leistungen, die nach Ausschöpfen der in Artikel II.3-17 erwähnten Gefahrenverhütungseinheiten erbracht werden, für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat. § 2 - Folgende Leistungen im Rahmen der Aufträge im Bereich der Gesundheitsüberwachung werden unter Anwendung der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Gewichtungsfaktoren zu 77,53 EUR pro Leistung beziehungsweise zu 115 EUR pro geleistete Stunde berechnet: 1. präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die nicht in Artikel II.3-16 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, für Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat, 2. präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die nach Ausschöpfen der in Artikel II.3-17 erwähnten Gefahrenverhütungseinheiten getrennt berechnet werden müssen, für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat.

Art. II.3-20 - Die pauschalen Mindestbeiträge sind gemäß den in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgesehenen Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex gebunden.

In Artikel 4 desselben Gesetzes, ergänzt durch Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ist vorgesehen, dass für soziale Leistungen nur der abgeflachte Gesundheitsindex berücksichtigt werden darf.

Der Grundleitindex liegt bei 101,02.

Die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Beträge werden jährlich am 1. Januar an den Leitindex angepasst. Art. II.3-21 - Arbeitgeber setzen den externen Dienst schriftlich in Verzug, wenn dieser Dienst die in Artikel II.3-16 erwähnten Leistungen nicht erbracht hat. Wenn der externe Dienst die Erbringung seiner Leistungen offensichtlich versäumt, muss der betreffende Arbeitgeber den in Artikel II.3-15 erwähnten Mindestbeitrag nicht entrichten.

Eine Kopie der Inverzugsetzung wird dem in Artikel II.3-22 erwähnten Beratungsausschuss gemäß den im Qualitätshandbuch des externen Dienstes erwähnten Modalitäten vorgelegt.

KAPITEL IV - Organisation des externen Dienstes Art. II.3-22 - Innerhalb des externen Dienstes wird ein Beratungsausschuss geschaffen, der sich paritätisch zusammensetzt aus Mitgliedern, die die zusammengeschlossenen Arbeitgeber vertreten, und aus Mitgliedern, die die Arbeitnehmer der vertraglich gebundenen Arbeitgeber vertreten.

Die Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitnehmerorganisationen bestellt, die im Hohen Rat vertreten sind.

Diese Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; ihr Mandat kann erneuert werden.

Ihre Anzahl darf drei nicht unter- und fünf nicht überschreiten.

Die Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, werden von den Arbeitgeberorganisationen bestellt, die im Hohen Rat vertreten sind, und ihre Anzahl darf die Anzahl Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, nicht überschreiten.

Eines der Mitglieder des Beratungsausschusses führt dessen Vorsitz.

Für jedes Mitglied des Beratungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt, der das ordentliche Mitglied bei Verhinderung ersetzt.

Bei Uneinigkeit bezüglich der Bestellung der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, oder der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, entscheidet die Ständige operative Kommission.

Der Beratungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zumindest die Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und das Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, festgelegt werden.

Art. II.3-23 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.3-26, II.3-28 und II.3-32 ist der Beratungsausschuss hinsichtlich der Organisation und Verwaltung des externen Dienstes für folgende Bereiche zuständig: 1. Jahresabschluss und Haushaltsplan des externen Dienstes, 2.Anwendung der Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements und des Qualitätssicherungssystems, das in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 1 erwähnt ist, 3. Zusammensetzung der Abteilungen in Zusammenhang mit Anzahl und Fachkenntnissen der Gefahrenverhütungsberater, 4.Aufgabenverteilung zwischen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die sie unterstützen, 5. Mindestleistungen, die bei den vertraglich gebundenen Arbeitgebern entsprechend den Merkmalen dieser Arbeitgeber zu erbringen sind, 6.Bestellung und Ersetzung der Gefahrenverhütungsberater und der Personen, die sie unterstützen, und Trennung von diesen Personen, 7. Verwendung der Einkünfte des externen Dienstes, 8.vierteljährliche Überwachung der Tätigkeiten des externen Dienstes, Leistungen inbegriffen, 9. jährliche Tätigkeitsberichte des externen Dienstes, 10.Erneuerung der Zulassung des externen Dienstes.

Der Beratungsausschuss gibt eine Stellungnahme über die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 bis 10 erwähnten Bereiche ab.

Er gibt ein vorheriges Einverständnis zu den Kriterien für die Politik der internen Verwaltung bezüglich der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Bereiche ab.

Auf Ersuchen von mindestens drei Mitgliedern des Beratungsausschusses übermittelt der Verwaltungsrat oder die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person dem Beratungsausschuss alle Informationen und Unterlagen, die er für die Erfüllung seiner Aufträge in den in Absatz 1 erwähnten Bereichen für erforderlich erachtet.

Bei Uneinigkeit holt der Beratungsausschuss oder der Verwaltungsrat nach Inkenntnissetzung der Ständigen operativen Kommission die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen.

Gelingt dies nicht, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Verwaltungsrat per Einschreiben notifiziert wird.

Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist.

Der Verwaltungsrat informiert den Beratungsausschuss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er eine Entscheidung trifft.

Art. II.3-24 - Um die in Artikel II.3-23 erwähnten Aufträge zu erfüllen, tritt der Beratungsausschuss vierteljährlich zusammen.

Mindestens einen Monat vor dem Datum jeder dieser Versammlungen übermittelt die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person den Mitgliedern einen auf den vorhergehenden Zeitraum bezogenen Bericht über die Tätigkeiten des Dienstes und gegebenenfalls über alle Fragen betreffend Organisation und Verwaltung des Dienstes sowie die Lage des Personals.

Die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person stellt diesen Bericht selbst vor. Die Gefahrenverhütungsberater, die die Abteilungen des Dienstes leiten, stehen ihr bei.

Dieser Bericht entspricht dem vom Minister festgelegten Muster.

Am Ende jedes Geschäftsjahres legt der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Beratungsausschuss den Jahresabschluss des Dienstes vor, dem der schriftliche Bericht des Betriebsrevisors beigefügt ist.

Die mit der Überwachung beauftragten Beamten werden rechtzeitig vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates über Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlungen des Beratungsausschusses informiert. Sie können von Rechts wegen an diesen Versammlungen teilnehmen und dort auf ihren Antrag hin angehört werden. Alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufträge zu erhalten wünschen, werden ihnen erteilt.

Art. II.3-25 - Innerhalb des externen Dienstes wird eine mit der Leitung und Verwaltung des Dienstes beauftragte Person bestellt, die die endgültige Verantwortung für diese Leitung und diese Verwaltung trägt.

Diese Person muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. ihre Fachkenntnis in einem der in Artikel II.3-29 erwähnten Bereiche nachweisen, wobei sie die in Artikel II.3-30 erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den externen Dienst mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3.durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst gebunden sein, 4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst ausüben. Die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf die mit der Leitung oder Verwaltung des Dienstes beauftragte Person, die diese Funktion am 1. Januar 2002 seit drei Jahren ausübte, unter Vorbehalt des spätestens am 1. Januar 2003 eingegangenen vorherigen Einverständnisses des Beratungsausschusses. Diese Person muss Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein.

Art. II.3-26 - Mit der Leitung eines externen Dienstes beauftragte Personen haben insbesondere folgende Aufträge: 1. Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen, aus denen sich der externe Dienst zusammensetzt, 2.Gewährleistung der Ausführung der Aufträge des externen Dienstes bei einem Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem internen Dienst des Arbeitgebers, 3. Gewährleistung der Ausarbeitung der Grundlagen eines umfassenden Qualitätsmanagements oder des Qualitätssicherungssystems, die im externen Dienst Anwendung finden, und der Anwendung dieser Grundlagen, 4.Erstellung eines Jahresberichts über die Arbeitsweise des externen Dienstes, 5. schriftliche Bestellung eines Gefahrenverhütungsberaters, der: a) in Absprache mit dem internen Dienst eine Liste der zusätzlichen Aufträge und Aufgaben erstellt, die der externe Dienst gemäß den Bestimmungen der Artikel II.1-7 bis II.1-10 ausführen muss oder ausführen müssen wird, b) den Vertrag vorbereitet, der gemäß Artikel II.3-13 mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird, 6. Unterbreitung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat bezüglich der materiellen, technischen und wissenschaftlichen Mittel, die notwendig sind, um die Aufträge des externen Dienstes zu erfüllen. Mit der Leitung eines externen Dienstes beauftragte Personen sind für ihre Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Leitung des Dienstes ausschließlich dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich.

Art. II.3-27 - § 1 - Externe Dienste setzen sich aus zwei Abteilungen zusammen, nämlich einer Abteilung, die mit dem Risikomanagement beauftragt und multidisziplinär zusammengesetzt ist, und einer Abteilung, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist. § 2 - Ein externer Dienst setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, die von Krankenpflegern, die Inhaber des Diploms eines Graduierten sind, Sozialarbeitern oder Personen, die eine anerkannte zusätzliche Ausbildung mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, unterstützt werden können.

Diese Personen, die den externen Dienst ergänzen, üben ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung des Gefahrenverhütungsberaters aus, den sie unterstützen. [...] § 3 - Mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Personen tragen die endgültige Verantwortung für die Verrichtung der Tätigkeiten dieser Abteilung. [Art. II.3-27 § 2 Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-28 - Die mit dem Risikomanagement beauftragte Abteilung wird von einem Ingenieur geleitet, der eine anerkannte zusätzliche Ausbildung der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und: 1. entweder eine akademische Ausbildung hat, 2.oder Industrieingenieur ist und den Nachweis einer zweckdienlichen Berufserfahrung von zehn Jahren im Bereich Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erbringt.

Der mit der Verwaltung dieser Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschließlich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich.

Die Personen, aus denen sich diese Abteilung zusammensetzt, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters aus.

Art. II.3-29 - Die mit dem Risikomanagement beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, deren Fachkenntnis sich auf folgende Bereiche erstreckt: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Art. II.3-30 - § 1 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel II.3-29 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. Im Bereich der Arbeitssicherheit muss es sich um einen Ingenieur mit akademischer Ausbildung oder einen Industrieingenieur handeln, der den Nachweis erbringt, eine in Artikel II.4-3 erwähnte zusätzliche Ausbildung der Stufe I erfolgreich abgeschlossen zu haben. 2. Im Bereich der Arbeitsmedizin muss es sich um einen Doktor der Medizin handeln, der a) entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der Arbeitsmedizin erlaubt, b) oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin ist, c) oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden hat, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, und diesen Befähigungsnachweis spätestens binnen den drei darauffolgenden Jahren erlangt. 3. Im Bereich der Ergonomie muss es sich um den Inhaber eines universitären Masterdiploms oder eines Masterdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, der: a) den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul in Ergonomie, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat, b) mindestens drei Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. 4. Im Bereich der Betriebshygiene muss es sich um den Inhaber eines universitären Masterdiploms oder eines Masterdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, der: a) den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul in Betriebshygiene, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 2 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat, b) mindestens drei Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. 5. Im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit muss es sich um einen Inhaber eines Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, dessen Lebenslauf einen großen Anteil an Psychologie und Soziologie und außerdem bereits eine erste Spezialisierung in den Bereichen Arbeit und Organisation enthält und der: a) den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul im Bereich psychosoziale Aspekte der Arbeit, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat, b) mindestens fünf Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die die Spezialisierungsmodule erfolgreich abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu erlangen.

Wer in Anwendung der vor dem 1. Januar 2004 anwendbaren Bestimmungen in einem zugelassenen externen Dienst die Funktion eines auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters ausgeübt hat, kann diese Funktion weiter ausüben, sofern er sich verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Spezialisierungsmodule vor dem 1. Januar 2008 erfolgreich abzuschließen.

Dennoch dürfen die in Absatz 3 erwähnten Personen, die Inhaber eines der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Abschlussdiplome sind, die Funktion weiterhin ausüben, ohne an den vorerwähnten Spezialisierungsmodulen teilnehmen zu müssen, sofern sie die zusätzliche Ausbildung der Stufe I vor dem 1. Januar 2004 erfolgreich abgeschlossen haben oder begonnen haben und sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechende Funktion während mindestens tausend Stunden pro Jahr ausüben. § 2 - Wer vor dem 1. Januar 2013 von einem zugelassenen externen Dienst in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachbereichen eingestellt worden ist und die in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann seine Funktion im entsprechenden Fachbereich weiterhin ausüben, sofern er Folgendes nachweist: a) Der Betreffende verfügt über mindestens sechs Jahre Erfahrung in den Bereichen Ergonomie oder Betriebshygiene in einem zugelassenen externen Dienst und hat im Laufe dieses Zeitraums mindestens tausend Stunden pro Jahr in diesem Bereich gearbeitet.b) Er verfügt über eine universitäre Ausbildung in den Bereichen Ergonomie oder Betriebshygiene.c) Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der juristischen und sozialen Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in Belgien. Die in Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Bedingungen sind nicht anwendbar auf Personen, die in einem zugelassenen externen Dienst arbeiten und über eine gültige Zulassung als europäischer Ergonom nach den HETPEP-Kriterien (Harmonising European Training Programs for the Ergonomics Profession) verfügen, die vom BREE-Ausschuss (Belgian Registration European Ergonomics) der Belgian Ergonomics Society (BES) gewährt worden ist. § 3 - Wer vor dem 1. Januar 2004 von einem zugelassenen externen Dienst in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachbereichen eingestellt worden ist und die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann einen Regularisierungsantrag beim leitenden Beamten der Generaldirektion HUA einreichen, der nach einstimmiger Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission entscheidet, ob die vorgelegten Qualifikationen mindestens den gemäß § 1 Nr. 3 oder 4 erforderlichen Qualifikationen entsprechen.

Art. II.3-31 - Bei der Erfüllung ein und desselben Auftrags im Bereich Risikomanagement darf ein Gefahrenverhütungsberater alleine nicht mehr als zwei Fachbereiche gleichzeitig vertreten.

Jedenfalls dürfen der Fachbereich Arbeitssicherheit und der Fachbereich Arbeitsmedizin niemals von ein und derselben Person abgedeckt werden.

Art. II.3-32 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung wird von einem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet, der die in Artikel II.3-30 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt.

Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschließlich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich.

Die in den Artikeln I.4-17, I.4-18, I.4-22 und I.4-24 bestimmten besonderen Regeln finden auf diesen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Anwendung.

Art. II.3-33 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten zusammen, die von Krankenpflege- und Verwaltungspersonal unterstützt werden.

Die Personen, die diese Abteilung bilden, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung des in Artikel II.3-32 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus.

Die in den Artikeln I.4-17, I.4-18, I.4-22 und I.4-24 bestimmten besonderen Regeln finden auf die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte Anwendung.

Bei den Aufträgen, die im Rahmen der Gesundheitsüberwachung bei Arbeitgebern ausgeübt werden, wird der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausschließlich von Personal unterstützt, das zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gehört.

Für die durch das Gesetz und das Gesetzbuch festgelegten spezifischen Leistungen medizinischer Art muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Personal in Anspruch nehmen, das spezifische Qualifikationen besitzt wie im vorliegenden Gesetzbuch bestimmt. Dieses Personal gehört zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder auch nicht.

Art. II.3-34 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.3-27 und II.3-29 werden Anzahl und Fachkenntnis der Gefahrenverhütungsberater, die der Abteilung Risikomanagement angehören, und der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte sowie des Krankenpflege- und Verwaltungspersonals, die an den externen Dienst gebunden werden müssen, durch die Anforderungen bestimmt, die mit den bei jedem vertraglich gebundenen Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen einhergehen, wobei berücksichtigt wird, dass ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden müssen. § 2 - Die Mindestanzahl Gefahrenverhütungsberater wird nach folgender Leistungsverteilung berechnet: 1. für die Leistungen eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durchschnittlich: a) eine Stunde pro Arbeitnehmer, für den die Gesundheitsüberwachung Pflicht ist, b) zwanzig Minuten pro in Artikel X.3-12 erwähnten Jugendlichen im Arbeitsverhältnis, c) zwanzig Minuten pro Arbeitnehmer, der den in Artikel I.4-1 § 2 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Belastungen in Bezug auf die Arbeit unterliegt, 2. für die Leistungen der Gefahrenverhütungsberater, die der Abteilung Risikomanagement angehören, durchschnittlich zehn Minuten für jeden zu den Personalmitgliedern gezählten Arbeitnehmer. § 3 - Die Stunden, die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte für die der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer leisten, werden wie folgt gegliedert: 1. Fünfundvierzig Minuten pro Arbeitnehmer werden den in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträgen gewidmet. 2. Fünfzehn Minuten pro Arbeitnehmer werden der Ausführung der in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge gewidmet, in Zusammenarbeit mit den Gefahrenverhütungsberatern anderer Fachbereiche, die der Abteilung Risikomanagement angehören.

Art. II.3-35 - Unter Leistungen eines Gefahrenverhütungsberaters ist die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die dieser Gefahrenverhütungsberater verrichten muss, um die Tätigkeiten, mit denen der externe Dienst betraut worden ist, jederzeit vollständig und effizient ausüben zu können.

Die Fahrten der Gefahrenverhütungsberater zu den verschiedenen dem externen Dienst angeschlossenen Arbeitgebern gehören nicht zu diesen Leistungen.

Bei diesen Leistungen wird außerdem die Zeit berücksichtigt, die auf Studien und Untersuchungen verwendet wird, die für die vollständige und gewissenhafte Erfüllung dieser Aufträge erforderlich sind.

Art. II.3-36 - Der externe Dienst ist so organisiert, dass die verschiedenen Aufträge des Dienstes bei ein und demselben Arbeitgeber stets von demselben Gefahrenverhütungsberaterteam erfüllt werden.

Der Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der Gefahrenverhütungsberater wird dem Ausschuss [und den Arbeitnehmern gemäß Artikel 1.2-17] vom Arbeitgeber mitgeteilt. [Art. II.3-36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-37 - Der externe Dienst führt für Arbeitgeber ein elektronisches Inventar der erbrachten Leistungen, das der betreffende Arbeitgeber jederzeit online einsehen kann.

Dieses Inventar enthält pro erbrachte Leistung folgende Angaben: 1. Datum der Leistung, 2.Name der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Person, die die Leistung erbracht hat, und ihre Spezialisierung, 3. Beschreibung der Leistung, gegebenenfalls unter Angabe der Verordnungsbestimmung, die zu ihrer Erbringung verpflichtet, 4.Verweis auf das Qualitätshandbuch, 5. Stellungnahmen und Schlussfolgerungen, 6.je nach Fall Anforderungen, die mit den für die Erbringung der Leistung verwendeten spezifischen Methoden einhergehen, 7. für die in Artikel II.3-16 § 2 erwähnten Arbeitgeber Kosten in Gefahrenverhütungseinheiten wie in Artikel II.3-17 § 1 erwähnt, im Hinblick auf die Berechnung des Saldos.

Art. II.3-38 - Arbeitgeber informieren den Ausschuss regelmäßig und jeweils bei Anfrage des Ausschusses über den Inhalt des in Artikel II.3-37 erwähnten Inventars.

Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können das Inventar jederzeit auf Anfrage einsehen.

Art. II.3-39 - Der externe Dienst erstellt einen Jahresbericht, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird.

Dieser Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat der Vereinigung, dem Beratungsausschuss und der Generaldirektion HUA vorgelegt und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

KAPITEL V - Statut der Gefahrenverhütungsberater Art. II.3-40 - Der Verwaltungsrat des externen Dienstes bestellt die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzt sie oder entfernt sie aus ihrer Funktion nach vorherigem Einverständnis der Mitglieder, die die Arbeitgeber, und der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Beratungsausschuss vertreten.

Bei Uneinigkeit holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.

Das in Artikel II.3-23 Absatz 5 bis 8 erwähnte Verfahren findet Anwendung.

Art. II.3-41 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen die Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen sie ihre Aufträge erfüllen, sowie vom Verwaltungsrat.

Meinungsverschiedenheiten über das tatsächliche Vorhandensein dieser Unabhängigkeit und über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater werden auf Antrag einer der betroffenen Parteien von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten untersucht.

Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen.

Gelingt dies nicht, gibt er eine Stellungnahme ab, die den betroffenen Parteien, dem Verwaltungsrat und dem Beratungsausschuss per Einschreiben notifiziert wird.

Die Notifizierung gilt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post als zugestellt.

Art. II.3-42 - Besitzt ein Gefahrenverhütungsberater, der gemäß Artikel II.3-36 Aufträge bei einem Arbeitgeber ausführt, nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmer und wird seine Ersetzung von der Gesamtheit der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, beantragt, ersucht der Arbeitgeber den Verwaltungsrat, diesen Gefahrenverhütungsberater zu ersetzen.

Der Verwaltungsrat ersetzt den Gefahrenverhütungsberater und setzt den Beratungsausschuss und den Arbeitgeber davon in Kenntnis.

Art. II.3-43 - Gefahrenverhütungsberater werden vom Verwaltungsrat des externen Dienstes entlohnt.

KAPITEL VI - Zulassung externer Dienste Art. II.3-44 - § 1 - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung werden an den Minister gerichtet. § 2 - Diesen Anträgen werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt: 1. Abschrift der Satzung des externen Dienstes, 2.Organigramm der Struktur des Dienstes und Liste der im Dienst tätigen Personen, 3. Abschrift der Zulassung, die die Gemeinschaften der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gewährt haben, 4.Name und Vorname der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person, ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung, 5. Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung der mit dem Risikomanagement beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 6.Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 7. Name und Vorname der in Artikel II.3-30 erwähnten Gefahrenverhütungsberater und ihre Qualifikationen sowie gegebenenfalls ihre Berufserfahrung, 8. Erklärung, durch die der externe Dienst sich verpflichtet, die Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements anzuwenden, oder Abschrift des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats; besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der ausgehändigten oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage, muss das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, 9. Inventar der materiellen Mittel. § 3 - Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere relevante Auskunft oder Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen.

Wenn der externe Dienst die Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag übermittelt, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Generaldirektion HUA teilt dem externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit.

Art. II.3-45 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf der Grundlage der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel II.3-44 § 3 Absatz 1 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft. § 2 - Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. § 3 - Akte und Bericht werden der Ständigen operativen Kommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab.

Art. II.3-46 - § 1 - Der Minister beschließt, die Zulassung zu gewähren oder nicht.

Die Zulassung erteilt er im Wege eines Ministeriellen Erlasses.

In diesem Erlass können gegebenenfalls Bedingungen in Bezug auf folgende Aspekte konkreter bestimmt werden: 1. Inhalt und Anwendung des Qualitätssicherungssystems wie durch Artikel II.3-7 auferlegt. 2. Mindestanzahl Gefahrenverhütungsberater, erforderliche Diplome und Ausbildungsniveau, 3.Ausführung der Aufträge des externen Dienstes, insbesondere in Bezug auf die Anzahl Besuche der Arbeitsstätten, die Gesundheitsüberwachung und die Teilnahme an den Versammlungen der Ausschüsse.

Die Zulassung kann gegebenenfalls für einen vom Minister bestimmten Zeitraum auf Aufträge im Rahmen bestehender Verträge beschränkt werden. § 2 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden: 1. bei einem ersten Zulassungsantrag im Hinblick auf die Schaffung eines neuen externen Dienstes, 2.bei einem Zulassungsantrag seitens eines externen Dienstes, dem die Zulassung nach § 1 Absatz 1 verweigert worden ist, 3. bei einem Zulassungsantrag eines externen Dienstes, dessen Zulassung gemäß Artikel II.3-50 § 3 Nr. 2 oder 3 beschränkt oder verweigert worden ist. § 3 - Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt. § 4 - Die Ständige operative Kommission wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt.

Art. II.3-47 - § 1 - Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zulassungszeitraums beantragt der externe Dienst beim Minister die Erneuerung der Zulassung.

Im Falle einer Zulassung von höchstens zwei Jahren kann der Minister eine kürzere Frist für die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung gewähren. § 2 - Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt: 1. Änderungen, die während des vorhergehenden Zulassungszeitraums an den in Artikel II.3-44 § 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften vorgenommen worden sind, 2. Finanzbericht in Bezug auf die Arbeitsweise des externen Dienstes während des vorhergehenden Zulassungszeitraums, 3.Bericht über Organisation und Arbeitsweise des externen Dienstes und über die im Laufe des abgelaufenen Zulassungszeitraums verrichteten Aufträge, 4. Qualitätshandbuch oder Abschrift des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats. Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der ausgehändigten oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage, muss das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, § 3 - Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere relevante Auskunft oder Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen.

Wenn der externe Dienst die Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag übermittelt, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Generaldirektion HUA teilt dem externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit. § 4 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird gemäß Artikel II.3-45 untersucht. § 5 - Der Beschluss in Bezug auf die Erneuerung der Zulassung wird gemäß Artikel II.3-46 gefasst.

Art. II.3-48 - Bei allen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erfolgten Notifikationen wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post eingegangen sind.

Art. II.3-49 - Die zugelassenen externen Dienste sind verpflichtet, der Generaldirektion HUA auf eigene Initiative folgende Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln: 1. jede Änderung ihrer Satzung, 2.jede Änderung bezüglich der Organisation, der verfügbaren Mittel und des Qualitätsmanagements, die so geartet ist, dass dadurch die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Titels beeinflusst wird, 3. jede Einstellung oder Ersetzung eines Gefahrenverhütungsberaters, ob er mit der Leitung eines Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist oder nicht, 4.die in Artikel II.3-10 erwähnte Tarifierung, 5. den in Artikel II.3-39 erwähnten Jahresbericht, 6. den Haushaltsplan und den in Artikel II.3-24 Absatz 5 erwähnten Jahresabschluss, 7. jeden Entzug oder Verfall des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats.

Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Unterlagen müssen spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres übermittelt werden. Diese Unterlagen werden der Ständigen operativen Kommission zur Verfügung gehalten.

Art. II.3-50 - § 1 - Die zugelassenen externen Dienste sind verpflichtet, auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Unterlagen oder Auskünfte vorzulegen, die sich auf ihre Tätigkeiten oder ihre Arbeitsweise beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Titels erforderlich sind. § 2 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass der externe Dienst den Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht mehr genügt oder die im Zulassungserlass auferlegten Bedingungen nicht mehr einhält, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst sich mit den Vorschriften in Einklang bringen muss.

Wenn der externe Dienst Inhaber des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats ist, teilt die Generaldirektion HUA der Zertifizierungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem des externen Dienstes zertifiziert hat, alle für die Zertifizierung relevanten Feststellungen mit. § 3 - Hat sich der externe Dienst bei Ablauf der in § 2 erwähnten Frist noch nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht oder stellt die Generaldirektion HUA fest, dass die Zertifizierungsstelle das in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnte Zertifikat entzogen hat oder dieses Zertifikat nicht erneuert beziehungsweise nicht ausgestellt hat, kann der Minister auf der Grundlage eines ausführlichen Berichts des mit der Überwachung beauftragten Beamten und nach der gemäß Artikel II.3-45 § 3 abgegebenen Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission beschließen: 1. entweder die Zulassung für einen von ihm festgelegten Zeitraum auf Aufträge im Rahmen bestehender Verträge zu beschränken 2.oder die gewährte Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als den ursprünglichen Zulassungszeitraum zu beschränken 3. oder die Zulassung zu entziehen. § 4 - Die in Ausführung der Paragraphen 2 und 3 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden externen Dienst unter Angabe der Gründe per Einschreibebrief notifiziert.

Die Ständige operative Kommission wird ebenfalls von diesen mit Gründen versehenen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.

Art. II.3-51 - Die Ständige operative Kommission hat folgenden Auftrag: 1. eine Stellungnahme über Zulassungsanträge, Anträge auf Erneuerung der Zulassung, Anträge auf Erweiterung der territorialen Zuständigkeit und Anträge auf Erweiterung der sektoriellen Zuständigkeit abzugeben, 2.Stellungnahmen und Vorschläge über die Zulassungsbedingungen abzufassen, insbesondere was die Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements betrifft, 3. die vom externen Dienst erstellten Jahres- und Finanzberichte zu überprüfen. [KAPITEL VII - Spezifische Aufträge des externen Dienstes [Kapitel VII mit den Artikeln II.3-52 bis II.3-58 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-52 - Der externe Dienst erteilt Arbeitgebern, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, so schnell wie möglich und spätestens zwei Monate nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags allgemeine Informationen zu folgenden Themen: 1. spezifische Gefahren in Verbindung mit dem Sektor und/oder den Tätigkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, 2.bewährte Verfahren und Gefahrenverhütungsmaßnahmen in Verbindung mit Nr. 1 und praktische Maßnahmen und Instrumente, die Arbeitgeber bei der Ausarbeitung einer wirksamen Gefahrenverhütungspolitik unterstützen können, 3. Leistungen, auf die Arbeitgeber gemäß Artikel II.3-16 § 1 Anrecht haben, insbesondere strategische Stellungnahmen und Art der Einsichtnahme, vorzusweise elektronisch, 4. Funktionsweise des in Artikel II.3-37 erwähnten elektronischen Inventars im Hinblick auf die Einsichtnahme durch den Arbeitgeber.

Diese Informationen sind Teil der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme.

Art. II.3-53 - § 1 - Der externe Dienst führt bei allen angeschlossenen Arbeitgebern regelmäßig Betriebsbesuche durch.

Je nach Risiken und Betriebsgröße werden diese Betriebsbesuche von einem in Artikel II.3-36 erwähnten Gefahrenverhütungsberater oder unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters von einer Person durchgeführt, die den Gefahrenverhütungsberater unterstützt und die zusätzliche Ausbildung der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat.

Diese Person kennt die spezifischen Risiken und die Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Sektor. § 2 - Stellt sich bei einem Betriebsbesuch heraus, dass in dem betreffenden Betrieb spezifische Risiken vorhanden sind, die den Einsatz eines Gefahrenverhütungsberaters mit spezifischer Kompetenz erfordern, wird dies sowohl dem betreffenden Arbeitgeber und seinem internen Dienst als auch dem externen Dienst im Hinblick auf Folgemaßnahmen mitgeteilt. § 3 - Betriebsbesuche umfassen in jedem Fall einen Rundgang durch die Arbeitsstätten in Begleitung des Arbeitgebers und eines Gefahrenverhütungsberaters des internen Dienstes.

Der externe Dienst übermittelt dem Arbeitgeber einen Bericht über den Betriebsbesuch, aus dem die während des Betriebsbesuchs gemachten Feststellungen so konkret und so klar wie möglich hervorgehen, gegebenenfalls gestützt durch Bildmaterial.

Der externe Dienst informiert den Arbeitgeber und den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes über den Termin des nächsten Betriebsbesuchs und die anderen Aufträge und Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung.

Art. II.3-54 - § 1 - Erkundungsbesuche finden in folgenden Zeiträumen statt: 1. innerhalb 12 Monaten nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags für Arbeitgeber, die der Tarifgruppe 1 oder 2 angehören, 2. innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags für Arbeitgeber, die der Tarifgruppe 3, 4 oder 5 angehören. § 2 - Für Arbeitgeber, die über geographisch verteilte und/oder zeitlich versetzt betriebene Arbeitsstätten wie Filialen oder Baustellen verfügen, bestehen Besuche zur Erkundung des Betriebs aus einem Besuch des Sitzes, ergänzt durch einen Besuch bei einer oder mehreren Standard-Arbeitsstätten, die vom Arbeitgeber und von einem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes vorgeschlagen werden. § 3 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der Erkundungsbesuch als Teil der aktiven Beteiligung an der Risikoanalyse mindestens darauf ab, die strategische Stellungnahme um folgende Angaben zu ergänzen: 1. Ermittlung der im Unternehmen in allen Bereichen des Wohlbefindens bei der Arbeit vorhandenen Gefahren, 2.Feststellung und Bewertung der vorhandenen Risiken und Herausstellung von fünf vorrangigen Risiken im Unternehmen, 3. Formulierung von Empfehlungen und/oder Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete und spezifische, auf das Unternehmen zugeschnittene Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Berücksichtigung der vorrangigen Risiken, 4.Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Funktionen und/oder Arbeitsplätze, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern. § 4 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der Erkundungsbesuch mindestens auf Folgendes ab: 1. Kenntnisnahme der Gefahren und Risiken, wie sie aus der Risikoanalyse des Arbeitgebers hervorgehen und während des Betriebsbesuchs festgestellt worden sind, 2.Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Funktionen und/oder Arbeitsplätze, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern, 3. Ratschläge in Bezug auf ergänzende Aufgaben und Aufträge, für die der Arbeitgeber ergänzend zu dem in Artikel II.1-7 erwähnten Identifizierungsdokument auf einen externen Dienst zurückgreifen kann.

Art. II.3-55 - § 1 - Periodische Betriebsbesuche finden regelmäßig und mindestens in folgender Häufigkeit statt: 1. für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat: mindestens ein Mal alle 24 Monate, 2. für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat: a) mindestens ein Mal alle 36 Monate, wenn der Arbeitgeber der Tarifgruppe 1 oder 2, wie in Anlage II.3-1 erwähnt, angehört, b) mindestens ein Mal alle 24 Monate, wenn der Arbeitgeber der Tarifgruppe 3, 4 oder 5, wie in Anlage II.3-1 erwähnt, angehört. § 2 - Für Arbeitgeber, die über geographisch verteilte und/oder zeitlich versetzt betriebene Arbeitsstätten wie Filialen oder Baustellen verfügen, wird in Absprache mit dem betreffenden Arbeitgeber und einem Gefahrenverhütungsberater seines internen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses ein Besuchsraster mit Zeitplan erstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass diese Arbeitsstätten mit einer gewissen Regelmäßigkeit besucht werden. § 3 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der periodische Betriebsbesuch als Teil der aktiven Beteiligung an der Risikoanalyse mindestens darauf ab, die strategische Stellungnahme um folgende Angaben zu ergänzen: 1. Verfolgung der Entwicklung der im Unternehmen vorhandenen Gefahren und Risiken einschließlich der Feststellung eventueller neuer Risiken unter Berücksichtigung eventueller schwerer Arbeitsunfälle, psychosozialer Interventionen und des globalen Berichts über die Ergebnisse der periodischen Gesundheitsüberwachung, wie in Artikel I.4-36 § 6 erwähnt, und der globalen Analyse der Arbeitsunfälle, der Zwischenfälle und der Berufskrankheiten seit dem vorhergehenden Betriebsbesuch, 2. gegebenenfalls Neubewertung der im Unternehmen vorhandenen Risiken unter Berücksichtigung der getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, der neuen Risiken und der Feststellungen seit dem vorhergehenden Betriebsbesuch und Herausstellung von fünf vorrangigen Risiken, 3.Weiterverfolgung der seit dem vorgehenden Betriebsbesuch getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen und gegebenenfalls Aktualisierung oder Anpassung der Empfehlungen und der konkreten und spezifischen, auf das Unternehmen zugeschnittenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Berücksichtigung der vorrangigen Risiken, 4. gegebenenfalls Aktualisierung der in Artikel II.3-54 § 3 Nr. 4 erwähnten Stellungnahme zu den Arbeitsplätzen und den Funktionen, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern, 5. Bewertung durch den externen Dienst der Wirksamkeit seiner Handlungen und der beim Arbeitgeber verwendeten Methode im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung dieser Methode. § 4 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der periodische Betriebsbesuch auf Folgendes ab: 1. Kenntnisnahme der Entwicklung der Gefahren und Risiken wie sie aus der Risikoanalyse des Arbeitgebers hervorgehen und während des Betriebsbesuchs festgestellt worden sind, 2.gegebenenfalls Aktualisierung der in Artikel II.3-54 § 4 Nr. 2 erwähnten Stellungnahme zu den Arbeitsplätzen und den Funktionen, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern, 3. Ratschläge in Bezug auf ergänzende Aufgaben und Aufträge, für die ergänzend zu dem in Artikel II.1-7 erwähnten Identifizierungsdokument auf einen externen Dienst zurückgegriffen werden kann.

Art. II.3-56 - § 1 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, ist die strategische Stellungnahme ein dynamisches Werkzeug, das unter anderem durch folgende Aspekte zur Entwicklung einer wirksamen, auf das betreffende Unternehmen zugeschnittenen Gefahrenverhütungspolitik beiträgt: - Erteilung von Informationen, - Herausstellung von fünf Prioritäten in der Gefahrenverhütung für das betreffende Unternehmen, - Erteilung von Empfehlungen und Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete und spezifische, auf das Unternehmen zugeschnittene Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die dem betreffenden Arbeitgeber die Berücksichtigung dieser Prioritäten in der Gefahrenverhütung ermöglichen.

Strategische Stellungnahmen tragen ebenfalls zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, ihrem internen Dienst und ihrem externen Dienst bei. § 2 - Strategische Stellungnahmen sind das Ergebnis einer aktiven Zusammenarbeit an der Risikoanalyse, die verschiedene Phasen durchläuft und folgende Aspekte umfasst: 1. bezüglich des Vertragsabschlusses mit dem externen Dienst: die bei Vertragsabschluss erteilten Informationen, wie in Artikel II.3-52 erwähnt, 2. bezüglich des Besuchs zur Erkundung des Unternehmens und der periodischen Betriebsbesuche: das Ergebnis dieser Betriebsbesuche, wie in den Artikeln II.3-54 § 3 und II.3-55 § 3 erwähnt. 3. In den Zeiträumen zwischen den periodischen Betriebsbesuchen wird die strategische Stellungnahme durch relevante Informationen zu folgenden Themen ergänzt: a) eventuelle zwischenzeitliche Besuche der Arbeitsstätten, b) psychosoziale Interventionen, c) (schwere) Arbeitsunfälle, d) Feststellungen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung, e) zusätzliche Fragen des Arbeitgebers. Strategische Stellungnahmen werden regelmäßig aktualisiert, mindestens anlässlich des periodischen Betriebsbesuchs. Der externe Dienst achtet darauf, dass der Verlauf der Änderungen einer strategischen Stellungnahme, das Datum der Änderungen und der Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der ihn unterstützenden Person, die die Änderungen angebracht haben, für den Arbeitgeber sichtbar sind. § 3 - Strategische Stellungnahmen werden mit dem Arbeitgeber und mit dem Ausschuss besprochen.

Art. II.3-57 - Wechselt ein Arbeitgeber den externen Dienst, informiert er ihn über die Unterlagen und Informationen zur Politik des Wohlbefindens bei diesem Arbeitgeber, die vom externen Dienst aufbewahrt werden, insbesondere in Bezug auf strategische Stellungnahmen und Gesundheitsakten. Der externe Dienst übermittelt diese Unterlagen binnen drei Monaten nach dem Wechsel des externen Dienstes dem betreffenden Arbeitgeber oder dem neuen externen Dienst, um die Kontinuität der Leistungserbringung zu gewährleisten.

Art. II.3-58 - Alle im vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen werden dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.] TITEL 4 - AUSBILDUNG UND FORTBILDUNG DER GEFAHRENVERHÜTUNGSBERATER KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. II.4-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung organisiert.

Art. II.4-2 - Die zusätzliche Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater, mit Ausnahme der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, ist modular aufgebaut und umfasst ein multidisziplinäres Grundmodul und ein Spezialisierungsmodul.

KAPITEL II - Zusätzliche Ausbildungen der Stufen I und II Abschnitt 1 - Inhalt und Aufbau der zusätzlichen Ausbildungen Art. II.4-3 - § 1 - Die zusätzliche Ausbildung der Stufe I besteht aus einem multidisziplinären Grundmodul und einem Spezialisierungsmodul der Stufe I. Die zusätzliche Ausbildung der Stufe II besteht aus einem multidisziplinären Grundmodul und einem Spezialisierungsmodul der Stufe II. § 2 - Der Inhalt des multidisziplinären Grundmoduls wird in Anlage II.4-2 bestimmt.

Der Inhalt der Spezialisierungsmoduls der Stufe I wird in Anlage II.4-3 bestimmt.

Der Inhalt der Spezialisierungsmoduls der Stufe II wird in Anlage II.4-4 bestimmt.

Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. II.4-4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der Stufe I sind Bewerber zugelassen, die Inhaber eines Bachelordiploms einer Universität oder eines Bachelordiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sind. § 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der Stufe II sind Bewerber zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Sekundarschullehrgängen der Oberstufe sind. § 3 - In Abweichung von § 1 können Bewerber, die Inhaber eines Zeugnisses über eine zusätzliche Ausbildung der Stufe II sind und eine zweckdienliche praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem internen oder externen Dienst nachweisen, zum Spezialisierungsmodul der Stufe I zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I zu erhalten.

Die im vorigen Absatz erwähnte praktische Erfahrung ist nicht erforderlich für Bewerber, deren Arbeitgeber von der Gruppe C oder B in die Gruppe A wechselt. In diesem Fall müssen die Bewerber die Stufe I innerhalb von vier Jahren nach dem Übergang absolvieren. § 4 - In Abweichung von § 2 können Bewerber, die den in Artikel II.4-24 erwähnten Grundkurs absolviert haben und eine zweckdienliche praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem internen oder externen Dienst nachweisen, zur Ausbildung der Stufe II zugelassen werden.

Abschnitt 3 - Organisation der zusätzlichen Ausbildung Art. II.4-5 - Das multidisziplinäre Grundmodul und die Spezialisierungsmodule der Stufen I und II werden von Organisatoren organisiert, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen.

Art. II.4-6 - Die Kursmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass Bewerber für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende der Kurse die in den Anlagen II.4-2 und II.4-3 oder II.4-4 aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

Art. II.4-7 - Die Kursmodule müssen ausreichend auf die Praxis ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes geprägt sein.

Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.

Art. II.4-8 - § 1 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst mindestens 120 Stunden. § 2 - Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der Stufe I umfasst mindestens zweihundertachtzig Stunden.

Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der Stufe II umfasst mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr.

Art. II.4-9 - § 1 - Die Organisation der Kursmodule ist insofern der freien Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die Kriterien der Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 eingehalten werden. § 2 - Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung organisieren, die ein multidisziplinäres Grundmodul und ein oder zwei Spezialisierungsmodule umfassen. § 3 - Die Organisation und Betreuung der zusätzlichen Ausbildung der Stufe I sind von universitärem Niveau.

Art. II.4-10 - Lehrbeauftragte müssen ausreichenden Kontakt mit der Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts werden so weit wie möglich Personen vom Fach eingesetzt, insbesondere Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, EDTÜ und zuständige Beamte.

Art. II.4-11 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen.

Diese Bewertung umfasst: 1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, 2.die Erstellung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist.

Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäß den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 das Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird.

Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer Bachelor- oder Master-Ausbildung abgelegt haben, befreien.

Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären Prüfungsausschuss abgehalten.

Die zuständigen Beamten der Generaldirektion KWB werden zeitig darüber informiert und dazu eingeladen.

Art. II.4-12 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Organisators, 2.mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der unabhängig vom betreffenden Organisator ist, 3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, 4.mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, 5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, 6.mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter.

Der leitende Beamte KWB kann den Versammlungen der Begleitgruppe als Beobachter beiwohnen.

Art. II.4-13 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: 1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und die Art und Weise, wie die Ziele des vorliegenden Abschnitts erreicht werden können, zu unterbreiten, 2.den in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht zu bewerten.

Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Organisator, dem leitenden Beamten HUA, dem leitenden Beamten KWB und der in Artikel II.4-21 erwähnten Kommission zugesandt.

Art. II.4-14 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der Organisator einen in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht erstellt hat, und mindestens einmal pro Jahr.

Art. II.4-15 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die Organisatoren der in Artikel II.4-12 erwähnten Begleitgruppe, dem leitenden Beamten HUA und dem leitenden Beamten KWB einen Bericht.

Dieser Bericht enthält folgende Informationen: 1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, 2.angewandte Methoden, 3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, 4.Ausstattungen für die Kursteilnehmer, 5. Bewertung des Kurses und der Lehrbeauftragten seitens der Kursteilnehmer, 6.Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben.

Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des Ausbildungszyklus erstellt.

Abschnitt 4 - Zulassung der zusätzlichen Ausbildung Art. II.4-16 - Anträge auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung werden bei der Generaldirektion HUA eingereicht und enthalten die in Anlage II.4-1 bestimmten Informationen.

Sie müssen mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die Zulassung beantragt wird, eingereicht werden.

Art. II.4-17 - Die Generaldirektion HUA prüft die Anträge.

Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 festgelegten Kriterien erfüllt.

Die Generaldirektion HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Auskünfte oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, anfordern.

Die Generaldirektion HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in Artikel II.4-21 erwähnten Kommission vor.

Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.

Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse vorladen und anhören.

Die Generaldirektion HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem Minister.

Art. II.4-18 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.

Art. II.4-19 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss holt der Minister die Stellungnahme der Generaldirektion HUA und der Kommission ein.

Art. II.4-20 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der Stufe I von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der Bedingung, dass: 1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen worden ist, unterworfen sind, 2.sie der Generaldirektion HUA die in Anlage II.4-1 erwähnten Informationen sowie die Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen sind, übermitteln, 3. sie den in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht der Generaldirektion HUA und der Generaldirektion KWB übermitteln.

Art. II.4-21 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission.

Diese Kommission hat als Auftrag: 1. die in Artikel II.4-17 erwähnte Stellungnahme abzugeben, 2. eine Stellungnahme über die Entziehung oder Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel II.4-19 abzugeben, 3. Leitlinien zum Aufbau der Kursprogramme gemäß den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, 4. die in Artikel II.4-13 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu bewerten.

Die Kommission wird gemäß den Bestimmungen von Artikel II.9-30 zusammengesetzt.

KAPITEL III - Zusätzliche Ausbildung in Ergonomie, Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte Art. II.4-22 - § 1 - Wer die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters, der für Ergonomie, Betriebshygiene oder psychosoziale Aspekte der Arbeit im Sinne von Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4 oder 5 zuständig ist, ausüben möchte, muss folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben: 1. in Bezug auf Ergonomie: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Ergonomie, 2.in Bezug auf Betriebshygiene: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Betriebshygiene, 3. in Bezug auf psychosoziale Aspekte der Arbeit: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Psychosoziale Aspekte der Arbeit. § 2 - Der Inhalt des multidisziplinären Grundmoduls ist in Anlage II.4-2 festgelegt.

Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Ergonomie ist in Anlage II.4-5 festgelegt.

Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Betriebshygiene ist in Anlage II.4-6 festgelegt.

Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Psychosoziale Aspekte der Arbeit ist in Anlage II.4-7 festgelegt. § 3 - Die multidisziplinäre Grundausbildung, deren Dauer nicht weniger als hundertzwanzig Stunden, verteilt auf ein Jahr, betragen darf, wird bei den in Kapitel II Abschnitt 3 des vorliegenden Titels erwähnten Organisatoren von Kursen für zusätzliche Ausbildung absolviert.

Die Spezialisierungsmodule Ergonomie, Betriebshygiene und Psychosoziale Aspekte der Arbeit werden von Universitäten oder Hochschulen organisiert und umfassen mindestens 280 Stunden, verteilt auf ein oder zwei Jahre. § 4 - Die Bewertung der Kursteilnehmer bei Abschluss der Ausbildung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel II.4-11.

KAPITEL IV - Grundkenntnisse von Gefahrenverhütungsberatern des internen Dienstes Art. II.4-23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen die in Anwendung von Artikel II.1-20 verlangten Grundkenntnisse von Gefahrenverhütungsberatern.

Art. II.4-24 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung der in Artikel II.1-20 erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben.

Art. II.4-25 - Um in die in Artikel II.4-24 erwähnte Liste aufgenommen werden zu können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der in Artikel II.1-20 erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel II.1-20 entsprechen. 2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur auf diese zurückzugreifen.3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens 40 Stunden umfasst.4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere Unterrichtsräume und -material.5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Kursteilnehmern, die den Kurs absolviert haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Art. II.4-26 - Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel II.4-24 erwähnte Liste werden bei der Generaldirektion HUA eingereicht.

Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: 1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, 2.eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel II.4-25 einzuhalten.

Art. II.4-27 - Stellt sich nach der Prüfung durch die Generaldirektion KWB und nachdem der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu vertreten, heraus, dass diese die in Artikel II.4-25 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel II.4-24 erwähnten Liste gestrichen.

KAPITEL V - Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes Art. II.4-28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen die Fortbildung, die in Anwendung von Artikel II.1-22 Teil der Weiterbildung ist, zu der Gefahrenverhütungsberater berechtigt und verpflichtet sind.

Art. II.4-29 - Die Fortbildung wird jährlich organisiert und bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen bezüglich Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich.

Die Fortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren von mindestens drei Tagen, ob aufeinanderfolgend oder nicht, organisiert, die mindestens zwei der in den Anlagen II.4-2, II.4-3, II.4-4, II.4-5, II.4-6 und II.4-7 erwähnten Kompetenz- oder Wissensbereiche abdecken.

Art. II.4-30 - Die Fortbildung kann ausschließlich von folgenden Organisationen organisiert werden: 1. Generaldirektion HUA, 2.Organisatoren, 3. repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 4. paritätischen Kommissionen und paritätischen Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, 5.Organisationen, die im Hohen Rat vertreten sind, 6. anderen Organisationen, wenn sie Tätigkeiten organisieren, die die in Artikel II.4-29 erwähnten Kriterien erfüllen, sofern diese Tätigkeiten in den Tätigkeitenkalender der Generaldirektion HUA aufgenommen sind, die hierfür mindestens einen Monat im Voraus die erforderlichen Daten erhalten muss. Die von diesen Organisationen erteilte Fortbildung wird bei Bedarf von der Ständigen operativen Kommission bewertet, die beschließen kann, dass die von ihnen organisierten Tätigkeiten nicht mehr in den Kalender aufgenommen werden.

TITEL 5 - EXTERNE DIENSTE FÜR TECHNISCHE ÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. II.5-1 - Vorliegender Titel ist auf EDTÜ anwendbar.

Die in Absatz 1 erwähnte technische Überwachung betrifft die Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung durchgeführt werden, um ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften festzustellen und um Mängel zu erkennen, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auswirken können.

Art. II.5-2 - § 1 - EDTÜ werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassen. § 2 - Nur EDTÜ, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassen sind, dürfen die Bezeichnung "Externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz, zugelassen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" tragen. § 3 - Nur Prüfstellen, die gemäß der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditiert sind, können als EDTÜ zugelassen werden.

KAPITEL II - Zulassungsbedingungen Art. II.5-3 - § 1 - EDTÜ werden in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ihrer Entsprechung gemäß dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich ihr Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, geschaffen. § 2 - Die juristische Person hat folgenden Gesellschaftszweck: 1. Verwaltung eines EDTÜ, 2.Ausführung der Aufträge eines EDTÜ, wie sie im Gesetz und im Gesetzbuch bestimmt sind.

Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein.

Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht von einem EDTÜ durchgeführt werden müssen, sofern ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder andere Einrichtungen zulassen, die nicht in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind.

Der Minister kann die Gewährung dieser Abweichung von besonderen Bedingungen abhängig machen. § 4 - EDTÜ führen eine Buchhaltung gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse.

Art. II.5-4 - Innerhalb eines EDTÜ wird eine Person bestimmt, die die Tätigkeiten, für die der EDTÜ zugelassen wurde, leitet und verwaltet und die volle Verantwortung für die Durchführung dieser Tätigkeiten trägt.

Diese Person, nachstehend "Direktor" genannt, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des Diploms eines Zivilingenieurs sein.Diese Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn der Direktor Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre Berufserfahrung hat, 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den EDTÜ mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3.durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den EDTÜ gebunden sein, 4. eine Vollzeittätigkeit im EDTÜ ausüben. Art. II.5-5 - § 1 - Der EDTÜ, der Direktor und das technische Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferant, Installateur oder Benutzer der von ihnen geprüften Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen sein noch Bevollmächtigter einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter der betreffenden Parteien bei der Entwicklung, dem Bau, dem Vertrieb oder der Instandhaltung dieser Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen auftreten. Diese Bestimmung schließt einen Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller und dem EDTÜ nicht aus. § 2 - Ein EDTÜ muss die Prüfungen mit größter beruflicher Integrität und fachlicher Eignung durchführen; das Personal des EDTÜ darf keinerlei Druck oder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfungen, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Prüfungsergebnissen haben, ausgesetzt sein. § 3 - Ein EDTÜ muss über die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine angemessene Erfüllung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, verfügen; ein EDTÜ muss zudem Zugang zu Geräten haben, die erforderlich sind, um gegebenenfalls besondere Prüfungen durchführen zu können. § 4 - Das technische Personal muss: 1. über eine gute technische und berufliche Ausbildung verfügen, 2.innerhalb des EDTÜ eine angemessene Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen erhalten, 3. ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Prüfungen besitzen, 4.über die erforderliche Befähigung zur Ausfertigung von Berichten über die durchgeführten Prüfungen verfügen, 5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den EDTÜ gebunden sein. § 5 - Erklärungen, Protokolle und Berichte, deren Erstellung gesetzlich oder durch das Gesetzbuch vorgeschrieben ist, müssen vom Direktor oder im Namen des Direktors unterzeichnet sein. § 6 - Die Unabhängigkeit des Personals muss gewährleistet sein. Seine Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. § 7 - Ein EDTÜ muss für sich und sein Personal eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern diese Haftung nicht vom Staat gedeckt wird. § 8 - Das Personal des EDTÜ ist in Bezug auf alles, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Titels Kenntnis erlangt, durch das Berufsgeheimnis gebunden, außer gegenüber den mit der Überwachung beauftragten Beamten.

Art. II.5-6 - § 1 - Um eine Zulassung zur Durchführung der in Artikel II.5-1 erwähnten Prüfungen zu erhalten, muss ein EDTÜ den Nachweis erbringen, dass er die Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" erfüllt.

Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch eine Akkreditierungbescheinigung erbracht, die von Belac oder einer Einrichtung, die Mitunterzeichnerin des Anerkennungsabkommens der "European Cooperation for Accreditation" ist, ausgestellt wurde. § 2 - EDTÜ, die zum ersten Mal eine Zulassung beantragen, oder EDTÜ, die bereits in Anwendung des vorliegenden Titels zugelassen sind und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, können eine vorläufige Zulassung beantragen, ohne über eine in § 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel II.5-20 erwähnte Sonderverfahren befolgen.

Art. II.5-7 - EDTÜ müssen darüber hinaus über ausreichende Fachkenntnisse in dem spezifischen Bereich verfügen, für den sie ihre Zulassung beantragen.

Art. II.5-8 - EDTÜ müssen den mit der Überwachung beauftragten Beamten der Generaldirektionen HUA und KWB, die im Hinblick auf die Prüfung der Konformität der Arbeitsweise eines EDTÜ mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit der Durchführung einer Untersuchung oder eines Audits beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren. Sie müssen diesen Beamten alle Unterlagen und alle Angaben zur Verfügung stellen, die diese Beamten für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen.

KAPITEL III - Arbeitskriterien Art. II.5-9 - Damit EDTÜ ihre Aufgabe angemessen erfüllen können, verfügen sie über die notwendigen Geräte und über die erforderliche Literatur und Dokumentation, die auf dem neuesten Stand gehalten und der Entwicklung von Wissenschaft und Technik angepasst ist.

Art. II.5-10 - EDTÜ erstellen für jede Prüfung einen Bericht mit folgenden Angaben: 1. Beschreibung der Prüfung mit Verweis auf die Verordnungsbestimmung, die diese Prüfung vorschreibt, 2.Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt worden ist, 3. Name des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, 4.Erkennungsnummer, 5. Datum der Prüfung. Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen muss.

Art. II.5-11 - In jedem Bericht werden die Ergebnisse der Prüfung und die Maßnahmen, die das Unternehmen eventuell ergreifen muss, deutlich vermerkt. Ferner wird im Bericht das Datum angegeben, bis zu dem die nächste Prüfung stattfinden muss.

Art. II.5-12 - Beauftragt ein Arbeitgeber einen EDTÜ mit einer Prüfung und kann dieser die Prüfung nicht vor dem in den Gesetzesbestimmungen festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dies dem Arbeitgeber binnen einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag mit, an dem die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber setzt den Ausschuss unverzüglich über diese Tatsache in Kenntnis.

Art. II.5-13 - § 1 - EDTÜ müssen die Prüfungen, für die sie zugelassen sind, selbst durchführen. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur in Ausnahmefällen oder für die Durchführung von Teilaufgaben von Prüfungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, zulässig. § 2 - Bei der Beantragung der Zulassung geben EDTÜ ausdrücklich an, welche Teilaufgaben der Prüfungen an Unterauftragnehmer vergeben werden. Identität und Qualifikationen der Unterauftragnehmer und die Modalitäten der Unterauftragsverträge sind bei der Beantragung der Zulassung mitzuteilen. § 3 - Ein EDTÜ setzt den Arbeitgeber über jede Vergabe von Unteraufträgen in Kenntnis. Die Vergabe von Unteraufträgen muss für den Arbeitgeber akzeptabel sein.

Art. II.5-14 - EDTÜ müssen die schriftlichen Anweisungen befolgen, die ihnen der leitende Beamte HUA für die Durchführung der Prüfungen erteilt, für die sie zugelassen sind.

Art. II.5-15 - Zugelassene EDTÜ müssen der Generaldirektion HUA folgende Informationen übermitteln: 1. jede Änderung der Satzung des EDTÜ, 2.jede organisatorische oder technische Änderung, die sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auswirken kann, 3. jede Ersetzung des Direktors, 4.eine Liste der Mitglieder des technischen Personals mit Angabe ihrer Qualifikation und jeder Änderung dieser Liste, 5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung durchgeführten Prüfungen, 6.einen ausführlichen Jahresbericht, der einen Finanzbericht und einen Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres enthält, 7. jede Rücknahme oder Änderung der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierung, 8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierung, 9. jede Änderung in Bezug auf die in Artikel II.5-13 erwähnte Vergabe von Unteraufträgen und jede gelegentliche Vergabe von Unteraufträgen.

Art. II.5-16 - EDTÜ müssen auf Antrag des leitenden Beamten HUA alle Informationen zur Verfügung stellen, die die Tätigkeiten und die Arbeitsweise des EDTÜ betreffen oder die relevant sind für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und anderer Rechtsvorschriften, in deren Anwendung sie zugelassen sind, insbesondere Informationen über den Zeitaufwand für die Prüfungen.

KAPITEL IV - Zulassungsverfahren Art. II.5-17 - § 1 - Der Zulassungsantrag beziehungsweise der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird an die Generaldirektion HUA gerichtet. § 2 - Im Zulassungsantrag ist eindeutig vermerkt, auf welche Prüfungen er sich bezieht. § 3 - Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Abschrift des Diploms des Direktors;besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage, ist das in Artikel 508 § 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 2. Leumundszeugnis neueren Datums des Direktors, 3.Lebenslauf des Direktors, 4. Kopie der Satzung der Einrichtung, 5.Abschrift der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierungbescheinigung; besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage, ist das in Artikel 508 § 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 6. Erklärung, dass die zivilrechtliche Haftung des EDTÜ durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sein wird, 7.Erklärung, mit der sich der EDTÜ verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden Titels einzuhalten.

Gegebenenfalls sind dem Antrag auch die in Artikel II.5-13 vorgesehenen Auskünfte beizufügen.

Art. II.5-18 - Der Zulassungsantrag wird von der Generaldirektion HUA geprüft. Diese Prüfung stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Unterlagen und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort.

Art. II.5-19 - § 1 - Die Generaldirektion HUA übermittelt dem Minister innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit der Akte eine Stellungnahme zu dem Antrag.

Der Minister beschließt: - entweder die Zulassung zu erteilen - oder die Zulassung teilweise zu erteilen - oder die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen - oder die Zulassung zu verweigern.

Die Zulassung wird erteilt, wenn die in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Die Zulassung wird teilweise erteilt, wenn der Zulassungsantrag einen Bereich betrifft, der den in Artikel II.5-6 § 1 vorgesehenen sachlichen Anwendungsbereich der Akkreditierung übersteigt. In diesem Fall ist die Zulassung auf die Durchführung der in Artikel II.5-1 erwähnten Prüfungen beschränkt, die Teil des sachlichen Anwendungsbereichs der Akkreditierung sind.

Die Zulassung wird für eine begrenzte Dauer von drei Jahren erteilt, falls der Zulassungsantrag von einem EDTÜ ausgeht, der zum ersten Mal eine Zulassung beantragt, oder von bereits in Anwendung des vorliegenden Titels zugelassenen EDTÜ, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, wenn die in Artikel II.5-6 § 1 vorgesehene Erteilung der Akkreditierung hinsichtlich der in Artikel II.5-7 erwähnten ausreichenden Fachkenntnisse zu Missverständnissen führen kann.

Die Zulassung wird verweigert, wenn die in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind. § 2 - Wenn der Minister eine Zulassung erteilt, notifiziert die Generaldirektion HUA dem EDTÜ den Beschluss per Einschreiben.

Die Generaldirektion HUA informiert ebenfalls die Ständige operative Kommission über die Zulassung. § 3 - Wenn der Minister beschließt, die Zulassung nicht oder nur teilweise zu erteilen, wird dieser Beschluss unter Angabe der Gründe dem EDTÜ per Einschreiben notifiziert. Das Einschreiben gilt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post als empfangen.

Die Generaldirektion HUA informiert ebenfalls die Ständige operative Kommission über den Beschluss des Ministers.

Der EDTÜ verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang des Schreibens, um der Generaldirektion HUA seine Einwände mitzuteilen.

Die Generaldirektion HUA übermittelt die Akte innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Einwände an die Ständige operative Kommission, die dem Minister eine Stellungnahme zu dem Antrag abgibt.

Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem EDTÜ per Einschreiben notifiziert.

Art. II.5-20 - Die in Artikel II.5-6 § 2 erwähnten EDTÜ können das nachfolgend beschriebene Sonderverfahren befolgen: 1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.2. Im Zulassungsantrag sind die betreffenden Prüfungen eindeutig vermerkt. 3. Dem Antrag sind die in Artikel II.5-17 § 3 erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme derjenigen, die die Akkreditierung betreffen, und eine Erklärung beizufügen, in der sie sich verpflichten, die Bestimmungen über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel II.5-15 Nr. 7 und 8, einzuhalten. 4. Der Antrag wird von der Generaldirektion HUA auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen und auf der Grundlage jeglicher als notwendig erachteten Untersuchung geprüft. Um zu beurteilen, ob ein EDTÜ über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen in dem vom Antrag abgedeckten Bereich verfügt, kann die Generaldirektion HUA Audits durch eigene Sachverständige durchführen lassen.

Der leitende Beamte HUA kann vom Antragsteller auch verlangen, ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle durchgeführten Voraudits vorzulegen. 5. Die Generaldirektion HUA erstattet der Ständigen operativen Kommission Bericht.Diese Kommission prüft den Antrag und berät den Minister. Der Minister fasst einen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung. Dieser Beschluss wird dem EDTÜ per Einschreiben und unter Angabe der Gründe notifiziert. 6. Die so erteilte Zulassung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums ist ein Zulassungsantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel II.5-17, II.5-18 und II.5-19 zu stellen.

Art. II.5-21 - Die Anzahl EDTÜ kann begrenzt werden, unter anderem unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Marktes, der Beachtung einer möglichst geringen Vergabe von Unteraufträgen und der Notwendigkeit, über EDTÜ zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu ermöglichen. Die Ständige operative Kommission wird regelmäßig diesbezüglich konsultiert.

Art. II.5-22 - Für die Prüfung elektrischer Anlagen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht, wenn in der A.O.E.A. ein anderes Zulassungsverfahren vorgesehen ist.

KAPITEL V - Ständige operative Kommission Art. II.5-23 - Die Ständige operative Kommission hat als Auftrag: 1. eine Stellungnahme zur Zulassung von EDTÜ in Anwendung von Artikel II.5-20 abzugeben, 2. eine Stellungnahme abzugeben bei Widersprüchen von EDTÜ, deren Zulassungsantrag gemäß Artikel II.5-19 verweigert oder teilweise verweigert wurde, und bei Widerspruch gegen die in den Artikeln II.5-24, II.5-25, II.5-26 und II.5-27 vorgesehenen Beschlüsse, 3. eine Stellungnahme zu den in Artikel II.5-21 erwähnten Angelegenheiten abzugeben, 4. die Arbeitsweise der EDTÜ zu beurteilen. KAPITEL VI - Überwachung und Sanktionen Art. II.5-24 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass ein EDTÜ eine der Bestimmungen der Artikel II.5-3, II.5-4 und II.5-5 über die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, oder dass ein EDTÜ den Verpflichtungen, die sich aus den Arbeitskriterien ergeben, nicht nachkommt, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren sich der EDTÜ mit den Vorschriften in Einklang bringen muss. Der leitende Beamte HUA weist die Akkreditierungsstelle des betreffenden EDTÜ auf alle für die Akkreditierung relevanten Punkte hin.

Art. II.5-25 - § 1 - Hat ein EDTÜ sich nach Ablauf der in Artikel II.5-24 erwähnten Frist nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht, kann der Minister auf der Grundlage eines ausführlichen Berichts des mit der Überwachung beauftragten Beamten beschließen: 1. entweder die Zulassung für einen von ihm festgelegten Zeitraum auf Aufträge zu beschränken, die Gegenstand der bestehenden Verträge sind, 2.oder eine vorläufige Zulassung für sechs Monate zu erteilen, die einmal verlängert werden kann und zur Aussetzung der ursprünglichen Zulassung führt, 3. oder die Zulassung zu entziehen. Erbringt der EDTÜ bei Ablauf des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zeitraums oder bei Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten vorläufigen Zulassung den Nachweis, dass er die Bestimmungen des vorliegenden Titels erfüllt, wird die ursprüngliche Zulassung bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist wieder in Kraft gesetzt. Andernfalls kann der Minister entweder die ursprüngliche Zulassung entziehen oder die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Beschränkung der Zulassung endgültig auferlegen oder die ursprüngliche Zulassung auf die Aufträge beschränken, die Gegenstand von Verträgen sind, die bereits vor dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zeitraum der Aussetzung bestanden.

Die in Ausführung der Absätze 1 und 2 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert. Die Ständige operative Kommission wird ebenfalls von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.

Die Zertifizierungsstelle des betreffenden EDTÜ wird von den in Ausführung der Absätze 1 und 2 gefassten Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung aus dem in Artikel II.5-15 vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, dass der EDTÜ keine oder nur unbedeutende Tätigkeiten in dem Bereich ausgeübt hat, für den die Zulassung gilt, erlischt die Zulassung von Amts wegen.

Art. II.5-26 - Die Zulassung erlischt von Amts wegen, wenn die in Artikel II.5-6 erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen oder nicht erneuert wurde. Die Entziehung der Zulassung tritt in Kraft, wenn die Akkreditierungsstelle nach Abschluss des Verfahrens im Anschluss an einen eventuellen Widerspruch der EDTÜ bei dieser Stelle die Entziehung oder Nichterneuerung der Akkreditierung bestätigt.

Art. II.5-27 - Die Zulassung erlischt von Amts wegen, wenn der EDTÜ sich weigert, sich mit den Bestimmungen von Artikel II.5-16 in Einklang zu bringen.

Art. II.5-28 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Artikel II.5-24 und II.5-25 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitgeteilt.

Führt ein Beschluss zur Aussetzung oder Entziehung der Zulassung, tritt dieser Beschluss drei Monate nach dem Datum des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft.

Die Akkreditierungsstelle des betreffenden EDTÜ und die Ständige operative Kommission werden von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der EDTÜ verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang des Schreibens, um dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 3 - Die Einwände werden von der Ständigen operativen Kommission geprüft, die den Minister berät.

Der Beschluss über die Aussetzung oder die Entziehung wird vom Minister bestätigt oder aufgehoben und dem EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert.

Im Fall einer Bestätigung tritt die Aussetzung oder Entziehung drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in Kraft. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Einschreiben gelten am dritten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post als empfangen.

TITEL 6 - LABORE Art. II.6-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Labor: Labor oder Dienst, 2.Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz: Probenahme, Analyse und Berechnung des Ergebnisses für Stoffe oder Stoffgruppen, die in der Luft am Arbeitsplatz vorkommen können, 3. Analyse von Industrieerzeugnissen: Analyse von Stoffen oder Stoffgruppen, die in Produkten am Arbeitsplatz vorkommen, 4.Messung physikalischer Agenzien: Aufzeichnung, Messung und Analyse physikalischer Agentien, die am Arbeitsplatz vorkommen.

Art. II.6-2 - Labore und Dienste, die in Artikel 148decies1 § 6 Absatz 2 AASO und in Artikel 64nonies Absatz 2 des Erlasses des Regenten vom 25. September 1947 zur Festlegung der Allgemeinen Ordnung über die Maßnahmen im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, werden vom Minister gemäß den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen zugelassen. Nur Labore, die in Ausführung des vorliegenden Titels zugelassen sind, dürfen die Bezeichnung "Vom Minister der Beschäftigung zugelassenes Labor" führen.

Die Zulassung wird nur für die Handlungen, Stoffe, Stoffgruppen und physikalischen Agenzien erteilt, die im Zulassungserlass aufgeführt sind.

Art. II.6-3 - Der Zulassungsantrag wird per Einschreiben an den Minister gerichtet.

Dem Zulassungsantrag werden folgende Auskünfte und Unterlagen beigefügt: 1. Name, Vorname, Eigenschaften und Adresse des Antragstellers und, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Kopie der Gründungsurkunde der Gesellschaft oder der Satzung der Vereinigung sowie Name, Vorname, Eigenschaften und Adresse der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, 2.Liste der Handlungen, für die die Zulassung beantragt wird: a) Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz mit Aufzählung der Stoffe oder Stoffgruppen, b) Analyse von Industrieerzeugnissen mit Aufzählung der Stoffe oder Stoffgruppen, c) Messung von physikalischen Agenzien mit Aufzählung dieser Agenzien, 3.vollständige Personalliste mit den Namen, Vornamen, Eigenschaften und Funktionen, zusammen mit Kopien der Diplome der in Artikel II.6-10 § 3 erwähnten Person und der Mitglieder des Führungspersonals. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der übergebenen oder eingesandten Kopien der letzterwähnten Unterlagen ist das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 4. umfassende Beschreibung der Räumlichkeiten (Grundriss und Ausstattung) und der vorhandenen wissenschaftlichen Geräte, 5.Beschreibung der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur und Dokumentation.

Art. II.6-4 - Der Minister oder der leitende Beamte HUA kann im Bedarfsfall vom Antragsteller weitere Unterlagen und Informationen verlangen.

Art. II.6-5 - Jede Änderung der in Artikel II.6-3 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Auskünfte während der Zulassungsdauer ist dem Minister oder dem leitenden Beamten HUA unverzüglich mitzuteilen.

Art. II.6-6 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von zehn Jahren erteilt.

Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel II.6-3 eingereicht.

Art. II.6-7 - Die Zulassung eines Labors wird nur erteilt, wenn die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die Einhaltung folgender Verpflichtungen zusichern: 1. den mit der Überwachung beauftragten Beamten den Zugang zum Labor gewähren, 2.den mit der Überwachung beauftragten Beamten ermöglichen, alle nützlichen Unterlagen und Daten anzufordern und zu überprüfen, die die Einhaltung der in vorliegendem Titel festgelegten Zulassungs-, Ausstattungs- und Betriebsbedingungen belegen, 3. erforderlichenfalls den mit der Überwachung beauftragten Beamten die Unterlagen, die die Überprüfung ermöglichen, oder eine Kopie davon aushändigen, 4.den mit der Überwachung beauftragten Beamten ermöglichen, die Ausführung der Aufträge, mit denen das Labor in Ausführung des vorliegenden Titels betraut ist, zu überprüfen, 5. den mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Auskünfte über Techniken und Ergebnisse der angewandten Arbeitsmethoden sowie die Schlussfolgerungen der durchgeführten Analysen und Überprüfungen übermitteln. Art. II.6-8 - Sind eine oder mehrere der in Artikel II.6-10 festgelegten Ausrüstungs- oder Betriebsbedingungen nicht erfüllt, setzen die mit der Überwachung beauftragten Beamten dem betreffenden Labor eine Frist, innerhalb derer es diese Bedingungen erfüllen kann.

Schwierigkeiten und Probleme technischer Art, die bei der Anwendung des vorliegenden Titels auftreten können, werden von den mit der Überwachung beauftragten Beamten geregelt.

Art. II.6-9 - Die zugelassenen Labore unterstehen der Aufsicht der Generaldirektion KWB. Art. II.6-10 - § 1 - Labore, die eine Zulassung beantragen, müssen die in § 2 bis § 6 aufgeführten Ausstattungs- und Arbeitskriterien erfüllen. § 2 - Die Struktur der Gesellschaft oder Vereinigung darf das Labor oder den Dienst nicht daran hindern, seine Tätigkeiten in völliger Unabhängigkeit von den Kunden auszuüben. § 3 - Das Labor wird von einer Person geleitet, die über die erforderliche wissenschaftliche und technische Fachkenntnis verfügt und völlig unabhängig von den Unternehmen ist, in denen das Labor tätig werden soll.

Es verfügt über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Person, die das Labor leitet, und alle Personalmitglieder dürfen weder direkt noch indirekt an Unternehmen beteiligt sein, auf die sich diese Tätigkeiten beziehen.

Die Person, die das Labor leitet, und alle Personalmitglieder sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit strikt an das Berufsgeheimnis gebunden, was vertrauliche Informationen betrifft, die sie über Industrieanlagen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung der verarbeiteten, verwendeten oder hergestellten Produkte und alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation oder dem Zustand der Unternehmen, in denen sie tätig waren, einholen müssen. § 4 - Das Labor verfügt über die erforderlichen Räumlichkeiten, die für die Tätigkeiten, für die es zugelassen ist, geeignet und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene und für den Umweltschutz eingerichtet sind. § 5 - Es verfügt über die notwendigen wissenschaftlichen Geräte. § 6 - Es verfügt über geeignete wissenschaftliche und technische Dokumentation, die aktualisiert und an die Entwicklung von Wissenschaft und Technik angepasst ist.

Art. II.6-11 - § 1 - Zugelassene Labore müssen die in § 2 bis § 7 aufgeführten Arbeitskriterien erfüllen. § 2 - Messungen, Probenahmen und Analysen werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt. Ist dies nicht möglich, muss der Kunde darüber informiert werden. § 3 - Erweisen sich die Messungen, Probenahmen und Analysen als nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder haben sie zu keinem Ergebnis geführt, werden sie ohne Mehrkosten für den Kunden wiederholt oder ergänzt. § 4 - Das Labor akzeptiert eine von der Generaldirektion KWB organisierte externe Kontrolle der Qualität seiner Analysen und wirkt dabei mit. Diese externe Kontrolle kann unter anderem die Teilnahme an Ringversuchen, die Analyse von Testproben und die Verwendung von Standards oder Referenzmaterialien umfassen. § 5 - Das Labor willigt ein, sich auf Verlangen des Ministers oder des leitenden Beamten HUA einer Probezeit für die Zulassung zu unterziehen, in der es die in § 3 erwähnte externe Kontrolle akzeptiert. § 6 - Das Labor wendet die europäische Norm EN ISO 17025 an. § 7 - Es erstellt jedes Jahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen.

Der Jahresbericht enthält insbesondere folgende Angaben zu jeder Leistung: a) Name und Adresse des Unternehmens, für das die Messungen oder Analysen oder Probenahmen durchgeführt wurden, b) Art der erbrachten Leistungen unter Angabe des Datums dieser Leistungen mit Datum und Nummer des in Artikel II.6-12 § 5 oder Artikel II.6-13 § 4 erwähnten Berichts, c) Name der Person, unter deren Verantwortung die Leistungen erbracht wurden. Im Jahresbericht werden ebenfalls die eventuellen Änderungen, die an der Struktur der Gesellschaft oder der Vereinigung und am Stellenplan vorgenommen wurden, und die wichtigsten Anschaffungen der in Artikel II.6-3 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten wissenschaftlichen Geräte vermerkt.

Der Jahresbericht wird der Generaldirektion KWB spätestens am 1. März des Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, zugesandt.

Art. II.6-12 - § 1 - Die für die Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz und die Analyse von Industrieerzeugnissen zugelassenen Labore erfüllen die in § 2 bis § 5 vorgesehenen spezifischen Kriterien. § 2 - Bei Messungen und Analysen werden nacheinander vorzugsweise Referenzmethoden, standardisierte Methoden und Methoden, die von den in diesem Bereich fachkundigen Einrichtungen oder Laboren veröffentlicht wurden, verwendet. § 3 - Die Messung der Luftverschmutzung umfasst Probenahmen, Analysen und die Berechnung des Ergebnisses.

Zugelassene Labore führen sämtliche Arbeitsschritte selbst durch und überwachen sie. Ist dies nicht der Fall, kann die Messung nicht als eine von einem zugelassenen Labor durchgeführte Messung angesehen werden. § 4 - Alle relevanten Daten werden während der Probenahme und Analyse notiert und so aufbewahrt, dass eine externe Kontrolle sowohl der Arbeitsabläufe als auch der Art und Weise, wie die Ergebnisse erzielt werden, möglich ist.

Diese Daten werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und für den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. § 5 - Das Labor liefert dem Kunden einen Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält: a) für die Analyse von Industrieerzeugnissen: - Name und Eigenschaft der Person, die die Proben entnommen und dem Labor anvertraut hat, - vollständige Identifizierung der Proben, b) für die Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz: - Name und Eigenschaft der Person, die die Proben entnommen und dem Labor anvertraut hat, - bei stationärer Probenahme: Ort;bei personenbezogener Probenahme: Funktion des beprobten Arbeitnehmers, - Beschreibung des Probenahmegeräts; Datum; Umstände, unter denen die Probenahme stattgefunden hat; Uhrzeiten von Anfang und Ende der Probenahme, c) für die unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Punkte: - Analysebericht mit Angabe der verwendeten Methode und der Messergebnisse. Der Kunde erhält bei Bedarf zusätzliche Auskünfte, die eine korrekte Auslegung der unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Messungen ermöglichen.

Art. II.6-13 - § 1 - Die für die Messung physikalischer Agenzien zugelassenen Labore erfüllen die in § 2 bis § 4 vorgesehenen spezifischen Kriterien. § 2 - Zugelassene Labore verwenden nacheinander vorzugsweise Referenzmethoden, standardisierte Methoden und Methoden, die von den in diesem Bereich fachkundigen Einrichtungen oder Laboren veröffentlicht wurden. § 3 - Sie bewahren die an den Arbeitsstätten angefertigte grafische Erfassung mindestens fünf Jahre lang auf und halten sie dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung. § 4 - Sie liefern dem Kunden einen Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält: a) Name und Eigenschaft der Person, die die Messung durchgeführt hat, b) bei stationärer Probenahme: Ort, an dem die Messung durchgeführt wurde;bei personenbezogener Probenahme: Funktion des beprobten Arbeitnehmers, c) Umstände, unter denen die Messungen durchgeführt wurden, und Uhrzeiten von Anfang und Ende der Messungen, d) verwendete Methode und Ergebnisse der Messungen sowie bei Bedarf zusätzliche Auskünfte, die eine korrekte Auslegung der Messungen ermöglichen. Art. II.6-14 - Der Minister kann die einem Labor erteilte Zulassung entziehen: 1. wenn in Bezug auf Messungen und Analysen, die im Auftrag von Kunden oder bei externen Kontrollen erfolgen, wiederholt Fehler festgestellt werden, 2.wenn das Labor nach Ablauf der vom mit der Überwachung beauftragten Beamten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel II.6-10 aufgeführten Ausrüstungs- und Arbeitskriterien diesen Kriterien immer noch nicht genügt, 3. wenn es als zugelassenes Labor Messungen, Probenahmen oder Analysen durchführt, für die es nicht zugelassen ist, und dies im Bericht an den Kunden nicht ausdrücklich angibt. Der Entziehungsbeschluss wird mit Gründen versehen. Er wird erst nach Anhörung des betreffenden Labors, zumindest nach ordnungsgemäßer Vorladung gefasst. Die Entziehung wird am letzten Tag des Monats nach dem Monat wirksam, in dem sie dem Labor per Einschreiben notifiziert worden ist.

TITEL 7 - AUSSCHÜSSE FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. II.7-1 - Für die Anwendung der Kapitel II und III des vorliegenden Titels versteht man unter Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, in Ermangelung eines Ausschusses die Gewerkschaftsvertretung und in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitnehmer selbst, gemäß den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.

In Abweichung von Artikel I.1-3 Nr. 14 versteht man für die Anwendung der Kapitel IV und V des vorliegenden Titels unter Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.

KAPITEL II - Aufträge des Ausschusses Art. II.7-2 - In Anwendung von Artikel 65 des Gesetzes hat der Ausschuss im Wesentlichen als Aufgabe, Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, in Bezug auf den Globalplan zur Gefahrenverhütung und das jährliche Aktionsprogramm des Arbeitgebers und in Bezug auf deren Änderungen, Umsetzungen und Ergebnisse.

Der Ausschuss wird auch in die Verwaltung und die Tätigkeiten der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion des internen Dienstes einbezogen, indem er sich mindestens zweimal jährlich im Abstand von höchstens sechs Monaten auf der Grundlage eines vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erstellten Berichts damit befasst.

Art. II.7-3 - Der Ausschuss gibt eine vorherige Stellungnahme ab: 1. zu allen Projekten, Maßnahmen und einzusetzenden Mitteln, die sich direkt oder indirekt, sofort oder im Laufe der Zeit auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auswirken können, 2.zur Planung und Einführung neuer Technologien im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die mit der Wahl der Ausrüstung, den Arbeitsbedingungen und der Wirkung des Arbeitsumfelds zusammenhängen, mit Ausnahme der Auswirkungen, für die ein kollektives Arbeitsabkommen gilt, in dem gleichwertige Garantien vorgesehen sind, 3. zur Auswahl oder Ersetzung eines EDTÜ und anderer Einrichtungen und Sachverständigen, 4.zur Auswahl oder Ersetzung von Diensten, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, 5. zu allen geplanten Maßnahmen zur Anpassung der Techniken und der Arbeitsbedingungen an den Menschen und zur Vermeidung von beruflicher Ermüdung, 6.zu spezifischen Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsstätten, um gegebenenfalls die beschäftigten Arbeitnehmer mit Behinderung zu berücksichtigen, 7. zur Auswahl, Beschaffung, Wartung und Nutzung von Arbeitsmitteln, PSA und KSA, 8.zu den anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen bei der Arbeit, die psychosoziale Risiken bei der Arbeit hervorrufen können.

Art. II.7-4 - Der Ausschuss erteilt seine vorherige Zustimmung in den Fällen, die in den verschiedenen Gesetzen und ihren Ausführungserlassen festgelegt sind.

Art. II.7-5 - Der Ausschuss ist beauftragt, in seinen Bereichen Werbemittel und Maßnahmen zur Einweisung von Arbeitnehmern, zur Information und Ausbildung in Bezug auf Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zu entwickeln und umzusetzen.

Art. II.7-6 - Der Ausschuss fördert die Tätigkeiten des internen Dienstes und überwacht das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Dienstes.

Art. II.7-7 - Der Ausschuss untersucht die Beschwerden der Arbeitnehmer über das Wohlbefinden bei der Arbeit und über die Art und Weise, wie die Dienste, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, ihren Auftrag erfüllen.

Art. II.7-8 - Der Ausschuss erarbeitet Vorschläge zur Verschönerung der Arbeitsstätten und ihrer Umgebung.

Art. II.7-9 - Der Ausschuss arbeitet auf Ersuchen der mit der Überwachung beauftragten Beamten mit ihnen zusammen.

Art. II.7-10 - Der Ausschuss trägt zur Anwendung des dynamischen Risikomanagementsystems bei, indem er einige seiner Mitglieder, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beauftragt, regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammen mit dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater und der zuständigen Führungskraft alle Arbeitsstätten, für die der Ausschuss zuständig ist, gründlich zu untersuchen.

Art. II.7-11 - Der Ausschuss bestimmt eine Abordnung, die sich sofort vor Ort begibt, wenn ernsthafte Risiken bestehen, bei denen Schäden drohen, und jedes Mal, wenn sich ein Unfall oder ernster Zwischenfall ereignet hat oder wenn mindestens ein Drittel der Vertretung der Arbeitnehmer im Ausschuss dies beantragt.

Art. II.7-12 - Der Ausschuss bestimmt eine Abordnung, die den mit der Überwachung beauftragten Beamten bei ihren Kontrollbesuchen Rede und Antwort steht.

Art. II.7-13 - Darüber hinaus erfüllt der Ausschuss alle anderen Aufträge, die ihm durch spezifische Bestimmungen übertragen werden.

KAPITEL III - Pflichten der Arbeitgeber Art. II.7-14 - Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage abgeben kann.

Sie erstellen eine Dokumentation zu Fragen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des internen und externen Umfelds, deren Inhalt in Anlage II.1-1 festgelegt ist, und halten diese dem Ausschuss zur Verfügung.

Zu diesem Zweck müssen die Mitglieder des Ausschusses informiert werden und alle Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen einsehen können, unabhängig davon, ob diese durch die Arbeitsregelung oder durch Umweltvorschriften, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder auf das interne oder externe Umfeld beziehen, auferlegt sind oder nicht.

Dies gilt insbesondere für Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die das eigene Unternehmen in Ausführung der Umweltvorschriften den Behörden zur Verfügung stellen oder bereithalten muss.

Dies gilt auch für Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die Drittunternehmen bei ihrem Zulassungsantrag offenlegen müssen, wenn und soweit der Arbeitgeber ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen geltend machen kann.

Dies gilt zudem für Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden oder Anlagen, wenn sie bestehende Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und das interne oder externe Umfeld verschärfen oder neue Risiken schaffen könnten, und bei der Verwendung oder Herstellung neuer Produkte.

Darüber hinaus halten die Arbeitgeber den Bestellschein, die Lieferpapiere und den Inbetriebnahmebericht mit Bezug auf Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Arbeitsmitteln, PSA und KSA zur Verfügung des Ausschusses und übermitteln dem Ausschuss regelmäßig einen Bericht oder eine Übersicht.

Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen insbesondere Informationen über die Produkte, die der Arbeitgeber im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2014 über das Inverkehrbringen der im Nanopartikelzustand hergestellten Stoffe registriert oder angemeldet hat oder für die er eine Registrierungs- oder Anmeldungsnummer erhalten hat. Diese Informationen betreffen außerdem Informationen über die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Produkte, die in Anwendung einer spezifischen Regelung den Gegenstand einer Anmeldung oder Genehmigung beziehungsweise Zulassung bezüglich vorhandener Nanomaterialien bilden müssen.

Art. II.7-15 - Arbeitgeber erteilen dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen über die Risiken für das Wohlbefinden bei der Arbeit und über die Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen, sowohl auf der Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit als auch auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Aufgabenbereichen, sowie alle erforderlichen Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer.

Arbeitgeber erteilen auch alle erforderlichen Informationen über die Risikobewertung und die Schutzmaßnahmen im Rahmen des dynamischen Risikomanagementsystems und des Globalplans zur Gefahrenverhütung.

Art. II.7-16 - Arbeitgeber legen jährlich auf einer Versammlung des Ausschusses eine ausführliche Erläuterung der Umweltpolitik des Unternehmens vor.

Sie erteilen dem Ausschuss auch die von einem Ausschussmitglied angeforderten Informationen über das externe Umfeld.

Art. II.7-17 - Arbeitgeber geben den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss die Möglichkeit, die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Kontakte mit ihnen selbst oder ihren Vertretern und mit den Führungskräften, Gefahrenverhütungsberatern und betroffenen Arbeitnehmern zu pflegen.

Art. II.7-18 - Arbeitgeber übermitteln dem Ausschuss ihren Standpunkt oder gegebenenfalls den Standpunkt des internen oder externen Dienstes, des EDTÜ oder anderer betroffener Einrichtungen und Sachverständiger zu den Stellungnahmen des Ausschusses zu Beschwerden von Arbeitnehmern über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie zu der Art und Weise, wie die Dienste, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, ihren Auftrag erfüllen.

Art. II.7-19 - Arbeitgeber ergreifen bei einstimmigen Stellungnahmen des Ausschusses in Bezug auf ernsthafte Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, bei denen Schäden drohen, so bald wie möglich entsprechende Folgemaßnahmen und bei voneinander abweichenden Stellungnahmen angemessene Folgemaßnahmen.

Bei allen anderen Stellungnahmen reagieren sie innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist oder, in Ermangelung einer Frist, spätestens binnen sechs Monaten.

Hat ein Arbeitgeber die Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er dem Ausschuss die Gründe dafür mit.

Er erläutert auch die Maßnahmen, die in begründeten Notfällen ohne vorherige Konsultierung oder Benachrichtigung des Ausschusses ergriffen wurden.

Art. II.7-20 - Arbeitgeber stellen den Ausschussmitgliedern die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, die festgestellten Gefahren und Risiken der unmittelbar zuständigen Führungskraft zu melden.

Im Rahmen der Informationspflicht stellen sie dem Ausschuss auch eine Anschlagtafel oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel zur Verfügung, mit dem alle Arbeitnehmer erreicht werden können.

KAPITEL IV - Arbeitsweise des Ausschusses Art. II.7-21 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass der Ausschuss mindestens einmal im Monat zusammentritt und wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertreter im Ausschuss dies beantragt.

Arbeitgeber sorgen dafür, dass der Ausschuss mindestens zweimal jährlich im Abstand von höchstens sechs Monaten zu Fragen der Gesundheitsüberwachung zusammentritt, wenn im internen Dienst eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion eingerichtet ist.

Der Ausschuss versammelt sich am Sitz der technischen Betriebseinheit.

Art. II.7-22 - Der Arbeitgeber oder sein Vertreter, dem er seine Befugnisse überträgt, führt den Vorsitz.

Er legt die Tagesordnung fest und setzt jeden Punkt auf die Tagesordnung, der von einem Mitglied des Ausschusses mindestens zehn Tage vor der Versammlung vorgeschlagen wird.

Er lässt das Protokoll der vorherigen Versammlung genehmigen.

Art. II.7-23 - Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom internen Dienst wahrgenommen, wenn der Arbeitgeber einen einzigen Ausschuss einrichten muss.

Hat ein Arbeitgeber mehrere technische Betriebseinheiten, für die ein Ausschuss geschaffen werden muss, werden die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Abteilung des internen Dienstes wahrgenommen, die bei der technischen Betriebseinheit eingerichtet wurde, für die der betreffende Ausschuss eingesetzt worden ist.

Art. II.7-24 - Das Sekretariat ist mit folgenden Aufgaben betraut: 1. mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftliche Einladung jedes ordentlichen Mitglieds des Ausschusses, 2.mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung des Monats Februar Übermittlung des Jahresberichts des internen Dienstes an jedes ordentliche Mitglied, unbeschadet der Verpflichtung, den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses eine Kopie dieses Berichts innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Erstellung zu übermitteln, 3. mindestens einen Monat vor der Versammlung, in der Fragen der Gesundheitsüberwachung behandelt werden, Übermittlung des zu diesem Zweck vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erstellten Berichts an jedes ordentliche Mitglied, 4.Mitteilung von Datum und Tagesordnung der Versammlung an den gemäß Artikel II.3-26 benannten Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, 5. acht Tage vor der Versammlung des Ausschusses Aushang an verschiedenen sichtbaren und zugänglichen Stellen einer Bekanntmachung mit Angabe des Datums und der Tagesordnung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 6.Erstellung des Protokolls der Versammlung und dessen Übermittlung mindestens acht Tage vor der nächsten Versammlung an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und den gemäß Artikel II.3-26 benannten Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, 7. innerhalb von acht Tagen nach der Versammlung Aushang der Schlussfolgerungen und Beschlüsse an denselben Stellen oder ihre Verbreitung durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 8.Aushang des Inhalts des jährlichen Aktionsprogramms, des Jahresberichts des internen Dienstes, der Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses und aller Informationen, die der Ausschuss besonders hervorheben möchte, an denselben Stellen oder Verbreitung all dieser Informationen durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 9. innerhalb von dreißig Tagen nach der für die Erstellung der Monatsberichte festgelegten Frist Übermittlung einer Kopie dieser Berichte an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, 10.innerhalb von dreißig Tagen nach der für die Erstellung der Monats- und Jahresberichte festgelegten Frist Übermittlung einer Kopie dieser Berichte an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Betriebsrates und an die Gewerkschaftsvertretung, sofern diese Einrichtungen bestehen.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Einladung enthält Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung und ist mit dem Monatsbericht des internen Dienstes und allen nützlichen Informationen zur Tagesordnung versehen.

Folgende Aufgaben müssen in jedem Fall von dem mit der Leitung des internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater oder gegebenenfalls von dem mit der Leitung der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater wahrgenommen werden: 1. Abfassung der Stellungnahmen des Ausschusses, 2.Gewährleistung der Erstellung der Protokolle der Versammlungen, 3. Teilnahme an den Versammlungen und dort Abgabe der benötigten Erläuterungen, 4.Sicherstellung der Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Aufgaben.

Art. II.7-25 - An den Versammlungen des Ausschusses nehmen ferner folgende Personen mit beratender Stimme teil: 1. der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der dem internen Dienst angehört, 2.der mit der Leitung des internen Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater, wenn der Dienst aus mehreren Abteilungen besteht, wann immer seine Anwesenheit aufgrund der Beziehungen zwischen dem zentralen Dienst und den Abteilungen in Anwendung von Artikel II.1-14 Absatz 1 erforderlich ist, 3. die anderen Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, die nicht unter Nr.1 und 2 fallen, und die Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, wann immer ein Tagesordnungspunkt ein Thema betrifft, das in ihre spezifische Zuständigkeit fällt, und insbesondere bei der Erörterung des Globalplans zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms und des jährlichen medizinischen Berichts, 4. die Arbeitervertreter bei der Inspektion der Gruben und Steinbrüche in Bezug auf Steinbrüche im Tagebau und deren Nebenanlagen, 5.die Vertrauenspersonen, wann immer die Tagesordnung einen Punkt über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz enthält.

Das Sekretariat informiert diese Personen über den Termin und die Tagesordnung der Versammlung.

Art. II.7-26 - Die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss können sich mit Zustimmung des Arbeitgebers von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen.

Zur Vorbereitung der Versammlungen können sie sich mit stillschweigender Zustimmung des Arbeitgebers von einem ständigen Vertreter ihrer Gewerkschaftsorganisation unterstützen lassen.

Sie können immer den mit der Überwachung beauftragten Beamten hinzuziehen.

Art. II.7-27 - Der Ausschuss gibt so bald wie möglich seine Stellungnahme zu allen Angelegenheiten ab, zu denen er vom Arbeitgeber konsultiert werden muss, und gegebenenfalls zu den Informationen, die er erhält.

In Stellungnahmen, die nicht einstimmig sind, werden die voneinander abweichenden Standpunkte vermerkt.

In jedem Fall wird die Stellungnahme zum jährlichen Aktionsprogramm vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Plans abgegeben.

Art. II.7-28 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann den Ausschuss von Amts wegen einberufen und den Vorsitz der Versammlung übernehmen.

Art. II.7-29 - Die Mitglieder des Ausschusses dürfen weder globale noch individuelle Auskünfte, über die sie aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen oder Mandate verfügen, anderen Personen übermitteln oder offenlegen, wenn dies den Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer schadet.

Die Bestimmung von Absatz 1 zielt weder darauf ab, die normalen Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss zu behindern, noch ihr Recht zu beeinträchtigen, sich bei Unstimmigkeiten im Ausschuss an den Arbeitgeber zu wenden.

Art. II.7-30 - Die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss haben Anspruch auf eine angemessene Schulung.

Sie darf nicht zu ihren Lasten gehen und findet während der Arbeitszeit oder gemäß den diesbezüglichen kollektiven Arbeitsabkommen oder Gesetzesbestimmungen statt.

KAPITEL V - Geschäftsordnung Art. II.7-31 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Titels muss die Hausordnung mindestens folgende Punkte umfassen: 1. Modalitäten in Bezug auf Ort und Zeitpunkt der Versammlungen, 2.Name und Vorname der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die den Arbeitgeber vertreten, sowie Name und Vorname der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, 3. Name und Vorname des Vorsitzenden und gegebenenfalls seines Vertreters, 4.Modalitäten in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden und Art und Weise, in der er sich vertreten lassen kann, 5. Art und Weise, in der ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden kann, 6.Art und Weise, in der die Mitglieder zu den Versammlungen eingeladen werden, 7. Modalitäten in Bezug auf den Ablauf der Versammlungen, 8.Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, 9. Art und Weise, in der Berichte, Stellungnahmen und alle anderen Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Ausschuss zur Verfügung halten muss, eingesehen werden können, 10.Art und Weise und Frist für die Aufbewahrung der Archive des Ausschusses und Modalitäten in Bezug auf die Einsichtnahme durch die Mitglieder des Ausschusses, 11. Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der in den Artikeln II.7-10 bis II.7-12 erwähnten Abordnungen und der Zusammensetzung dieser Abordnungen, 12. Art der Mittel, insbesondere in Form eines Notizbuchs oder einer gleichwertigen Berichtsform, die in Anwendung von Artikel II.7-20 den Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt werden, 13. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel II.7-17 erwähnten Kontakte, 14. Modalitäten in Bezug auf die vorbereitenden und zusätzlichen Versammlungen, 15.Art und Weise, in der gegebenenfalls Sachverständige zu den Versammlungen hinzugezogen werden, 16. Art und Weise, in der das Personal über die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse des Ausschusses informiert wird, 17.Verfahren zur Abänderung der Hausordnung.

TITEL 8 - UNMITTELBARE TEILHABE Art. II.8-1 - § 1 - Arbeitgeber konsultieren selbst ihre Arbeitnehmer unmittelbar zu allen Fragen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, bei denen gemäß Artikel 53 des Gesetzes ihre unmittelbare Teilhabe erforderlich ist. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.7-20 stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen der in § 1 erwähnten unmittelbaren Teilhabe der Arbeitnehmer folgende Mittel zur Verfügung: 1. ein Verzeichnis, in das die Arbeitnehmer völlig diskret ihre Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen eintragen können, 2.eine Tafel für den Aushang von Mitteilungen oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, mit dem alle Arbeitnehmer erreicht werden können, wie die elektronische Post.

Diese Mittel befinden sich ständig an einem für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Ort.

Alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen über die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kommunikationsmittel.

Auf den vorerwähnten Kommunikationsmitteln sind Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und elektronische Adresse des externen Dienstes und der mit der Überwachung beauftragten Beamten ständig sichtbar. § 3 - Arbeitgeber teilen den Arbeitnehmern nach Konsultierung ihres internen oder externen Dienstes ihren Vorschlag zusammen mit der Stellungnahme des konsultierten Dienstes mit.

Innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung steht es den Arbeitnehmern frei, ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen in das Verzeichnis einzutragen oder sie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst und in den anderen Fällen dem internen Dienst mitzuteilen.

Spätestens fünfzehn Tage, nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, teilt er dem Arbeitgeber in geeigneter Weise und unter Wahrung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer deren Bemerkungen oder Stellungnahmen zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.

In den Fällen, in denen der externe Dienst von betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, kann er sie im Hinblick auf eine geeignete Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen bei Bedarf um Erläuterung bitten.

Enthält das Verzeichnis keine Bemerkungen oder Stellungnahmen von Arbeitnehmern und werden dem Arbeitgeber keine Bemerkungen oder Stellungnahmen von Arbeitnehmern über den externen beziehungsweise internen Dienst mitgeteilt, wird dies als Zustimmung zum Vorschlag des Arbeitgebers betrachtet.

Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über seine Entscheidung.

Hat ein Arbeitgeber die Bemerkungen oder Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er seinen Arbeitnehmern die Gründe dafür mit.

Art. II.8-2 - § 1 - Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die in Artikel II.8-1 § 2 erwähnten Mittel im Rahmen ihres Vorschlagsrechts zu Fragen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur Verfügung.

Alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen über die in Artikel II.8-1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kommunikationsmittel. § 2 - Den Arbeitnehmern steht es jedoch frei, ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen in das Verzeichnis einzutragen oder sie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst und in den anderen Fällen dem internen Dienst mitzuteilen.

Spätestens fünfzehn Tage, nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, teilt er dem Arbeitgeber in geeigneter Weise und unter Wahrung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer deren Bemerkungen oder Stellungnahmen zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.

In den Fällen, in denen der externe Dienst von betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, kann er sie im Hinblick auf eine geeignete Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen bei Bedarf um Erläuterung bitten.

Enthält das Verzeichnis Vorschläge, holt der Arbeitgeber vor einer möglichen Entscheidung, sie nicht zu berücksichtigen, die Stellungnahme seines internen oder externen Dienstes zu diesen Vorschlägen ein.

Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über die Stellungnahme seines internen Dienstes oder gegebenenfalls seines externen Dienstes und über seine Entscheidung.

Hat ein Arbeitgeber die Vorschläge der Arbeitnehmer oder die diesbezüglichen Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er seinen Arbeitnehmern die Gründe dafür mit.

Art. II.8-3 - Arbeitnehmern, die in Anwendung des vorliegenden Titels Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

TITEL 9 - HOHER RAT FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Organe des Hohen Rates Art. II.9-1 - Der Hohe Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufträge von folgenden intern eingesetzten Organen unterstützt: 1. einem Exekutivbüro, 2.ständigen Kommissionen, 3. Ad-hoc-Kommissionen, 4.einem Sekretariat.

KAPITEL II - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Ernennung seiner Mitglieder Art. II.9-2 - § 1 - Der Hohe Rat ist beauftragt, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.

Er befasst sich ferner mit allen Problemen, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betreffen, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes festgelegt, und unterbreitet dem Minister diesbezüglich Vorschläge für die allgemeine Politik. § 2 - Der Hohe Rat gibt zu den von der Generaldirektion KWB und der Generaldirektion HUA erstellten Jahresberichten eine Stellungnahme ab. § 3 - Er gibt zu den Berichten, die die Behörden für die Kommission der Europäischen Union erstellt haben und die die praktische Umsetzung der im Rahmen der Europäischen Union erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betreffen, eine Stellungnahme ab und wird über die Arbeiten der Europäischen Union über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit informiert. § 4 - Der Hohe Rat wird über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte Ständige operative Kommission mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Aufträgen betraut, insbesondere mit der Abgabe von Stellungnahmen und der Unterbreitung von Vorschlägen im Rahmen der Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches und im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Ministers fallen. § 5 - Der Hohe Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.

Art. II.9-3 - Gemäß Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat zusammen aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 2.dreizehn ordentlichen Mitgliedern und dreizehn stellvertretenden Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, 3. dreizehn ordentlichen Mitgliedern und dreizehn stellvertretenden Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 4.dem Generaldirektor der Generaldirektion HUA, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von bis zu zwei Mitarbeitern unterstützen oder vertreten lassen kann, 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion KWB, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von bis zu zwei Mitarbeitern unterstützen oder vertreten lassen kann. Art. II.9-4 - Um ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Hohen Rates werden zu können, muss jeder Bewerber: 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen.

Art. II.9-5 - Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds, das die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist mit der Ausübung der Funktion des Gefahrenverhütungsberaters unvereinbar.

Art. II.9-6 - Die ordentlichen Mitglieder, die die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitgeberorganisationen vertreten, werden aus den Bewerbern einer von diesen Organisationen vorgelegten Liste mit je zwei Bewerbern ausgewählt.

Die ordentlichen Mitglieder, die die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, werden aus den Bewerbern einer von diesen Organisationen vorgelegten Liste mit je zwei Bewerbern ausgewählt.

Diese Invorschlagbringungen erfolgen durch die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Organisationen innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem sie vom Minister dazu aufgefordert worden sind.

Die Invorschlagbringung und Ernennung der stellvertretenden Mitglieder erfolgt auf die gleiche Weise wie die der ordentlichen Mitglieder.

Die Invorschlagbringung der Mitglieder durch die Organisationen erfolgt in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis.

Art. II.9-7 - Muss ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied ersetzt werden, fordert der Minister je nach Fall die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen auf, ihm innerhalb eines Monats eine Liste mit je zwei Bewerbern vorzulegen.

Wird das Mandat jedoch beendet, weil die Organisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, seine Ersetzung verlangt oder weil das betreffende Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Situation unverzüglich dem Sekretariat und übermittelt dem Minister aus eigener Initiative innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats eine Liste mit zwei Bewerbern.

Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat des erwähnten zu ersetzenden Mitglieds unbesetzt.

Personen, die ernannt werden, um ein Mitglied des Hohen Rates zu ersetzen, führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.

Art. II.9-8 - [ § 1 - Vertreter von Organisationen, die in einem oder mehreren Bereichen des Wohlbefindens bei der Arbeit in Form einer Vereinigung, eines Instituts, eines Fonds für Existenzsicherheit oder in anderer Form tätig sind, können als ständige Sachverständige mit der spezifischen Eigenschaft eines außerordentlichen Mitglieds des Hohen Rates an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten außerordentlichen Mitglieder werden auf Vorschlag der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder des Hohen Rates aus den Bewerbern ernannt, die dem Hohen Rat von den in § 1 erwähnten Organisationen vorgeschlagen werden.

Die in § 1 erwähnten Organisationen senden dem Präsidenten und dem Sekretariat des Hohen Rates innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Präsidenten des Hohen Rates dazu aufgefordert worden sind, die Bewerbungen ihrer Vertreter zu. § 3 - Das Mandat eines außerordentlichen Mitglieds des Hohen Rates endet: - bei vollständiger Beendigung der Tätigkeiten des außerordentlichen Mitglieds bei der Organisation, für die dieses Mandat ausgeübt wurde, - bei einem mit Gründen versehenen Antrag auf Ersetzung, der von dem außerordentlichen Mitglied, von der Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde, oder vom Hohen Rat ausgeht, - bei Beendigung der Tätigkeiten der Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde.

Das betreffende außerordentliche Mitglied oder die Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde, sind verpflichtet, den Präsidenten und das Sekretariat des Hohen Rates unverzüglich über das in Absatz 1 erwähnte Ende des Mandats zu informieren.

Im Fall eines in Absatz 1 erwähnten Endes des Mandats übermittelt die betreffende Organisation dem Präsidenten und dem Sekretariat des Hohen Rates innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats gegebenenfalls die Bewerbung eines Ersatzmitglieds.

Alle laufenden Mandate der außerordentlichen Mitglieder laufen kollektiv ab bei Inkrafttreten des Ernennungserlasses aller neuen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Hohen Rates anlässlich der kollektiven Neuzusammensetzung des Hohen Rates gemäß Artikel II.9-12 § 1.] [Art. II.9-8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. September 2018 (B.S. vom 26. Oktober 2018)] Art. II.9-9 - Der leitende Beamte der Föderalagentur für Berufsrisiken nimmt ebenfalls als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teil.

Der in Absatz 1 erwähnte Beamte wird vom Minister, dem er untersteht, vorgeschlagen.

Art. II.9-10 - Der Hohe Rat kann unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten Personen hinzuziehen, die auf das zu untersuchende Thema spezialisiert sind oder darin besonders fachkundig sind und die der in Artikel II.9-18 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil.

Art. II.9-11 - Der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion HUA betraute Beamte übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates. Er wird von seinen direkten Mitarbeitern unterstützt.

Art. II.9-12 - § 1 - Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. § 2 - Stellvertretende Mitglieder werden zu den Versammlungen des Hohen Rates eingeladen und können an ihnen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie vertreten ein ordentliches Mitglied.

Ein ordentliches Mitglied, das nicht an einer Versammlung teilnehmen kann, bestimmt selbst seinen Vertreter aus den stellvertretenden Mitgliedern. Der Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.

Ein stellvertretendes Mitglied darf nicht mehr als ein ordentliches Mitglied gleichzeitig ersetzen. § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: 1. bei Ablauf der Mandatsdauer, 2.bei Rücktritt, 3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre Ersetzung beantragen, 4.wenn sie nicht mehr den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, angehören, 5. wenn die Person verstirbt. KAPITEL III - Arbeitsweise Art. II.9-13 - Nur ordentliche Mitglieder und an ihrer Stelle tagende stellvertretende Mitglieder des Hohen Rates sind stimmberechtigt.

Art. II.9-14 - Der Hohe Rat berät und beschließt nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln rechtsgültig vertreten sind.

Nach einer zweiten Einladung berät und beschließt der Hohe Rat jedoch rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder.

Er berät und beschließt nur über inhaltliche Fragen, während redaktionelle Anmerkungen vor der Beratung schriftlich an das Sekretariat gerichtet werden.

Die von den Mitgliedern eingebrachten Vorschläge werden klar und präzise abgefasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung schriftlich eingereicht.

Art. II.9-15 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Minister gebilligt wird.

KAPITEL IV - Exekutivbüro Art. II.9-16 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu regeln, insbesondere durch: 1. Festlegung der Tagesordnung für die Versammlungen des Hohen Rates, 2.Vorbereitung der Besprechung der dem Hohen Rat vorzulegenden Themen und Stellungnahmeentwürfe, 3. Festlegung von Untersuchungsverfahren, insbesondere Einsetzung von Ad-hoc-Kommissionen und Bestimmung des Mandats dieser Kommissionen, 4.Gewährleistung der Ausführung der Beschlüsse des Hohen Rates, 5. Prüfung, Ablehnung oder Rücksendung für zusätzliche Auskünfte der Vorschläge, die von Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von ständigen Kommissionen oder Ad-hoc-Kommissionen unterbreitet werden. Art. II.9-17 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern gewählt.

Es setzt sich zusammen aus: 1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Hohen Rates, die von allen ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, gewählt werden, 2.vier Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Hohen Rates, die von allen ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, gewählt werden, 3. den in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihren Mitarbeitern.

Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz.

Der Sekretär des Hohen Rates ist von Rechts wegen Teil des Exekutivbüros.

KAPITEL V - Ständige Kommissionen Abschnitt 1 - Ständige Sachverständigenkommission Art. II.9-18 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in akademischen Einrichtungen über spezifische Fachkenntnisse in einem oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen.

Art. II.9-19 - Diese ständige Kommission hat den Auftrag, auf Ersuchen des Ministers oder des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros jegliches Problem zu untersuchen, das mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit im Sinne von Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zusammenhängt, über den Stand der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu berichten und eventuell diesbezügliche Vorschläge zu erarbeiten.

Der Hohe Rat legt in seiner Geschäftsordnung fest, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei diesem ständigen Ausschuss um Untersuchungen, Berichte oder Vorschläge ersucht werden kann.

Art. II.9-20 - Dieser ständige Ausschuss setzt sich aus mindestens zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern zusammen, die die verschiedenen Bereiche vertreten, die mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenhängen.

Die beiden in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihre Mitarbeiter und die in Artikel II.9-9 erwähnten Beamten gehören der ständigen Kommission von Amts wegen an.

Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Hohen Rates die tatsächliche Anzahl der Mitglieder der ständigen Kommission.

Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt.

Der Minister teilt seine Absicht, die Mitglieder der ständigen Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, das über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um ihm seine Anmerkungen zu dieser Absicht mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Minister die Ernennungen vornehmen.

Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar.

Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: 1. bei Ablauf der Mandatsdauer, 2.bei Rücktritt, 3. wenn das Mitglied verstirbt, 4.wenn der Hohe Rat ihre Ersetzung verlangt, gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln.

Gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 werden die Mitglieder, deren Mandat beendet ist, unverzüglich ersetzt.

Art. II.9-21 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.

Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vizevorsitzenden, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.

Art. II.9-22 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission.

Art. II.9-23 - Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln hinsichtlich ihrer Arbeitsweise in die Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen.

Ferner kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Einrichtung von Unterkommissionen pro Bereich, der Teil des Wohlbefindens bei der Arbeit ist, vorgesehen werden.

Abschnitt 2 - Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission Art. II.9-24 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt.

Diese ständige Kommission setzt sich von Amts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.den in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihren Mitarbeitern, 3. dem mit der Leitung der Abteilung Förderung der Generaldirektion HUA betrauten Beamten, 4.dem mit der Leitung der Direktion der Forschung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion HUA betrauten Beamten.

Führt diese ständige Kommission die in Artikel II.9-25 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge aus, setzt sie sich auch aus den Sekretären der provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, aus deren Stellvertretern zusammen.

Führt diese ständige Kommission die in Artikel II.9-25 Nr. 6 erwähnten Aufträge aus: 1. setzt sie sich in Bezug auf die Mitglieder des Exekutivbüros ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 2.setzt sie sich zudem und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 zusammen aus: a) dem mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung betrauten Beamten oder seinem Stellvertreter, b) zwei sachverständigen Beamten der Generaldirektion HUA, die vom Generaldirektor bestimmt werden. § 2 - Diese ständige Kommission kann unter den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Bedingungen und Modalitäten Personen hinzuziehen, die auf das zu untersuchende Thema spezialisiert sind oder darin besonders fachkundig sind und die der in Artikel II.9-18 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. § 3 - Sind die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert, sorgen sie selbst für ihre Vertretung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der Organisation angehört, die sie vertreten, oder durch ein besonders sachkundiges Mitglied ihrer Organisation, das in einer vom Exekutivbüro zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist, gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln.

Sie stellen ihren Stellvertretern die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. II.9-25 - Diese Kommission hat als Auftrag: 1. die im vergangenen Kalenderjahr durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Wohlbefinden bei der Arbeit, insbesondere diejenigen der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA, zu bewerten, 2.in Bezug auf die Kommunikation über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und zu dem von der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das kommende Kalenderjahr erstellten Aktionsplan für Kommunikation im Besonderen Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten, 3. in Bezug auf die Forschung im Bereich des Wohlbefindens bei der Arbeit im Allgemeinen und zu dem von der Generaldirektion HUA für das kommende Kalenderjahr erstellten Aktionsplan für Forschung im Besonderen Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten, 4.die im vergangenen Kalenderjahr durchgeführte Forschung, insbesondere die Umsetzung des Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion HUA, zu bewerten, 5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auszuüben, 6.die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen abzugeben.

Art. II.9-26 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion HUA führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.

In Abweichung von Absatz 1 führt der Beamte, der mit der Leitung der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betraut ist, den Vorsitz, wenn dieser ständige Ausschuss die in Artikel II.9-25 Nr. 5 erwähnten Aufträge erfüllt. § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Personen verhindert, wird die Funktion des Vorsitzenden von dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA betraut ist, ausgeübt.

Art. II.9-27 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission.

Sie werden von Beamten unterstützt, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA angehören.

Art. II.9-28 - Die in Kapitel III des vorliegenden Titels vorgesehene Arbeitsweise gilt für diese ständige Kommission, es sei denn, die Geschäftsordnung des Hohen Rates weicht auf Vorschlag der ständigen Kommission davon ab.

Diese ständige Kommission berichtet dem Hohen Rat einmal im Jahr über ihre Tätigkeit.

Abschnitt 3 - Ständige operative Kommission Art. II.9-29 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative Kommission eingesetzt.

Gemäß Artikel 47bis des Gesetzes erfüllt diese Ständige operative Kommission die Aufträge, die erwähnt sind: 1. in Artikel II.3-51, 2. in den Artikeln II.4-21 und II.4-30 Nr. 6, 3. in Artikel II.5-23, 4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, 5. [...] 6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, 7. in den anderen Königlichen Erlassen. [Art. II.9-29 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 1.

Juni 2021 (B.S. vom 18. Juni 2021)] Art. II.9-30 - § 1 - Diese Ständige operative Kommission setzt sich von Amts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden gemäß Artikel II.9-31 und dem leitenden Beamten KWB, 3. gegebenenfalls Sachverständigen, die für die in Artikel II.9-29 erwähnten Aufträge zuständig sind und die vom Exekutivbüro bestimmt werden.

Gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln erstellt dessen Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste der zur Teilnahme an den Arbeiten der Ständigen operativen Kommission bestimmten Sachverständigen. Diese Liste ist sechs Jahre lang gültig. § 2 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können sich ferner von zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen. § 3 - Sind die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert, sorgen sie selbst für ihre Vertretung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der Organisation angehört, die sie vertreten, oder durch ein besonders sachkundiges Mitglied ihrer Organisation, das in einer vom Exekutivbüro zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist, gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln.

Sie stellen ihren Stellvertretern die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

Art. II.9-31 - Der leitende Beamte HUA führt den Vorsitz dieser Ständigen operativen Kommission.

Der Generaldirektor der Generaldirektion HUA bestimmt zwei Vizevorsitzende aus den Beamten, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen und dem Personal der Generaldirektion HUA angehören.

Art. II.9-32 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser Ständigen operativen Kommission.

Bei Bedarf werden sie von anderen Beamten der Generaldirektion HUA unterstützt.

Art. II.9-33 - § 1 - Die Ständige operative Kommission berät und beschließt nur dann rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind.

Ist jedoch nach einer ersten Einberufung nicht die erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend, kann er nach einer zweiten Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über dieselben Tagesordnungspunkte rechtsgültig beraten und beschließen. § 2 - Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der von ihm bestimmte Vizevorsitzende, wie erwähnt in Artikel II.9-31 Absatz 2, und die in Artikel II.9-30 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.

Das stellvertretende Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt.

Die Sachverständigen haben beratende Stimme. § 3 - Eine Stellungnahme wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel II.9-29 erwähnten Bestimmungen eine besondere Arbeitsweise vorgesehen werden.

Art. II.9-34 - Die Ständige operative Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Minister gebilligt wird.

Abschnitt 4 - Weitere ständige Kommissionen Art. II.9-35 - Der Minister kann zudem auf Antrag des Hohen Rates weitere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig oder ein bestimmtes Thema zuständig sind.

Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Wirtschaftszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen vorzugsweise aus den für diesen Wirtschaftszweig repräsentativen Organisationen ausgewählt.

Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates die Aufträge der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und deren Zusammensetzung.

Die Arbeitsweise wird auf Vorschlag der betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegt.

KAPITEL VI - Ad-hoc-Kommissionen Art. II.9-36 - Das Exekutivbüro kann für einen bestimmten Zeitraum Ad-hoc-Kommissionen einsetzen, die mit der Prüfung besonderer Fragen betraut werden, insbesondere zur Vorbereitung von Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.

Art. II.9-37 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln bestimmt. Sie setzen sich mindestens zusammen aus: 1. Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die Mitglieder des Hohen Rates sind, 2.Beamten der für das behandelte Thema zuständigen Verwaltungen, 3. gegebenenfalls Sachverständigen, die der Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des Exekutivbüros. Art. II.9-38 - Den Vorsitz führt der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Sekretär des Hohen Rates.

Art. II.9-39 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel II.9-42 erwähnten Beamten wahrgenommen, der dem Sekretariat des Hohen Rates angehört und der von dem mit der Leitung des Sekretariats betrauten Beamten bestimmt worden ist.

Art. II.9-40 - Das Exekutivbüro informiert den Hohen Rat über die Einsetzung einer Ad-hoc-Kommission und über deren Zusammensetzung und Auftrag.

KAPITEL VII - Sekretariat Art. II.9-41 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist beauftragt, dem Hohen Rat und seinen Organen die notwendige wissenschaftliche, technische, juristische und logistische Unterstützung zu bieten.

Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe, indem es Tagesordnungen, Versammlungsprotokolle und Stellungnahmen abfasst und verschickt. Es gewährleistet die Aufbewahrung der Archive.

Es führt Recherchen zu den vom Hohen Rat und seinen Organen behandelten Themen durch und stellt ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Auf Ersuchen des Präsidenten erstellt es vorbereitende Unterlagen für die Besprechungen in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.

Es erstellt die Entwürfe der Stellungnahmen des Hohen Rates und seiner Organe auf der Grundlage der erfolgten Besprechungen und der schriftlichen Kommentare und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen.

In einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte ausdrücklich wiedergegeben und die Inhalte der abweichenden Standpunkte erwähnt. Im Versammlungsprotokoll des Hohen Rates werden die Standpunkte der Mitglieder, die nicht in die Stellungnahme aufgenommen wurden, gesondert aufgeführt.

Es bereitet den Jahresbericht über die Aktivitäten des Hohen Rates vor.

Es stellt auch den Haushaltsplan auf, der für die Wahrnehmung seiner Unterstützungsfunktion gegenüber dem Hohen Rat und für die Zahlung der in Artikel II.9-45 erwähnten Kosten erforderlich ist.

Art. II.9-42 - Das Sekretariat ist der Generaldirektion HUA angegliedert. Es setzt sich zusammen aus: 1. dem mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit betrauten Generalberater der Generaldirektion HUA, 2.einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 3. einem Doktor der Medizin, 4.zwei Mastern der Rechte, 5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulvollzeitunterrichts des langen Typs sind oder die der höchsten Verwaltungsebene angehören. KAPITEL VIII - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Art. II.9-43 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.

Art. II.9-44 - Ein Präsident, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird innerhalb von fünf Monaten ersetzt. In diesem Fall führt ein neuer Präsident das Mandat zu Ende.

Art. II.9-45 - § 1 - Dem Präsidenten kann eine Pauschalentschädigung für Repräsentationskosten gewährt werden.

Die Höhe und die Modalitäten der Gewährung dieser Entschädigung werden durch Königlichen Erlass festgelegt. § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Präsidenten anwendbar.

Art. II.9-46 - Der Präsident hat folgende Aufträge: 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des Hohen Rates.2. Er leitet die Versammlungen des Hohen Rates, des Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für deren reibungslosen Ablauf.3. Er legt dem Hohen Rat Entwürfe von Stellungnahmen und Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen innerhalb der durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Art. II.9-47 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom leitenden Beamten HUA oder vom leitenden Beamten KWB wahrgenommen.

Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, gemäß der in der Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge.

Pour la consultation du tableau, voir image

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