Etaamb.openjustice.be
Document du 28 avril 2017
publié le 20 décembre 2022

Code du bien-être au travail, Livre Ier, Titres 5 et 6. - Traduction allemande

source
service public federal emploi, travail et concertation sociale
numac
2022034522
pub.
20/12/2022
prom.
28/04/2017
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE


28 AVRIL 2017. - Code du bien-être au travail, Livre Ier, Titres 5 et 6. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du Livre Ier, Titres 5 et 6, du Code du bien-être au travail (Moniteur belge du 2 juin 2017, err.du 12 juin 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBEIT BUCH I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE (...) TITEL 5. - ERSTE HILFE KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. I.5-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Ersthelfer: einen Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz Erste Hilfe leistet und dazu mindestens die Schulung und die Fortbildung absolviert hat, die in Kapitel IV des vorliegenden Titels erwähnt und auf die mit den Tätigkeiten des Arbeitgebers einhergehenden Risiken abgestimmt sind, 2.Behandlungsraum: einen am Arbeitsplatz oder in seiner unmittelbaren Umgebung gelegenen Raum, in dem das für die Erste Hilfe benötigte Material aufbewahrt werden kann, Arbeitnehmer, die einen Unfall erlitten haben oder sich unwohl fühlen, aufgenommen und gepflegt werden können und der gegebenenfalls schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellt werden kann.

KAPITEL II - Allgemeine Verpflichtungen der Arbeitgeber Art. I.5-2 - § 1 - Arbeitgeber sind verpflichtet, je nach der Art der Tätigkeiten und den Ergebnissen der Risikoanalyse die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit: 1. Arbeitnehmern, die einen Unfall erlitten haben oder sich unwohl fühlen, so schnell wie möglich Erste Hilfe geleistet wird und erforderlichenfalls unternehmensexterne Dienste, die auf dringende medizinische Hilfe und Rettungsmaßnahmen spezialisiert sind, oder eine Pflegeeinrichtung alarmiert werden, 2.sofern keine Kontraindikationen vorliegen, der Transport der betroffenen Arbeitnehmer zum Behandlungsraum, zu ihrem Wohnort beziehungsweise zu einer geeigneten oder zuvor bestimmten Pflegeeinrichtung sichergestellt wird, 3. die notwendigen Kontakte zu unternehmensexternen Diensten, die auf dringende medizinische Hilfe und Rettungsmaßnahmen spezialisiert sind, und zu den Pflegeeinrichtungen, auf die zurückgegriffen werden kann, hergestellt werden, damit die betroffenen Arbeitnehmer so schnell wie möglich die geeignete medizinische Hilfe erhalten. § 2 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass die in § 1 erwähnten Maßnahmen auf Unternehmer, Subunternehmer und andere am Arbeitsplatz befindliche Personen angewandt werden können.

Art. I.5-3 - § 1 - Nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses legen Arbeitgeber unter Beteiligung entweder des betreffenden internen Dienstes oder externen Dienstes, der mit diesem Auftrag betraut wurde, und in Anwendung der Artikel II.1-4 Absatz 2 Nr. 14 und 15, II.1-5 Nr. 3 und II.1-11 Nr. 5 folgende Maßnahmen fest: 1. Sie legen die Erste-Hilfe-Verfahren gemäß den Vorschriften des internen Notfallplans fest.2. Sie bestimmen die für die Organisation der Ersten Hilfe notwendigen Mittel.3. Sie bestimmen die Anzahl der für die Organisation der Ersten Hilfe einzusetzenden Arbeitnehmer und die Qualifikationen, über die sie verfügen müssen. 4. Sie bestimmen die mit ihren Tätigkeiten verbundenen spezifischen Risiken, für die die Ersthelfer entweder die in Artikel I.5-8 Absatz 2 erwähnten Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Erster Hilfe oder diese Grundkenntnisse und -fähigkeiten, ergänzt durch die in Artikel I.5-8 Absatz 3 erwähnten spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, erwerben müssen.

Bei der Festlegung der in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen berücksichtigen Arbeitgeber: 1. die Art der Tätigkeiten, die sie verrichten, 2.die Ergebnisse der Risikoanalyse, 3. die Anzahl der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die besonders gefährdete Risikogruppe, der sie angehören. § 2 - Arbeitgeber bewerten die in Anwendung von § 1 bestimmten Maßnahmen und passen sie an; dabei berücksichtigen die Zwischenfälle und Unfälle, die sich ereignet haben, und die technische Entwicklung im Unternehmen und in den Erste-Hilfe-Techniken.

KAPITEL III - Ausrüstung und Organisation Art. I.5-4 - Zu den grundlegenden Mitteln, die für die Gewährleistung der Ersten Hilfe notwendig sind, gehören das Grundmaterial, ein Verbandskasten und gegebenenfalls ein Behandlungsraum.

Nach Stellungnahme des betreffenden Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses legen Arbeitgeber fest, welches Material notwendig ist und wo es vorhanden sein muss, was der Verbandskasten beinhalten muss und ob Ergänzungen notwendig sind.

Arbeitgeber überprüfen regelmäßig, ob die im vorangehenden Absatz erwähnten Mittel tatsächlich vorhanden sind.

Art. I.5-5 - § 1 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe A, B oder C eingestuft werden, umfassen die in Artikel I.5-4 erwähnten grundlegenden Mittel einen Behandlungsraum, außer wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass ein solcher Raum nicht notwendig ist.

Der Behandlungsraum wird nach Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses eingerichtet.

Er enthält das Material, das Mobiliar und alle anderen Mittel, die für die Nutzung dieses Raumes erforderlich sind, und zwar entsprechend der Zweckbestimmung dieses Raumes.

Der Behandlungsraum muss ausreichend groß sein, alle Sicherheits- und Hygienegarantien bieten und mit fließendem Kalt- und Warmwasser ausgestattet sein. Er wird entsprechend seiner Zweckbestimmung belüftet, beleuchtet und beheizt.

Der Zugang zu diesem Raum wird frei gehalten und ermöglicht die Durchfahrt einer Krankentrage.

Die Lage dieses Raumes wird durch ein Schild gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 6 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gekennzeichnet. § 2 - Nach Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes kann der Behandlungsraum als Raum dienen, der schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellt wird.

Art. I.5-6 - § 1 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe A, B oder C eingestuft werden, sieht jeder Arbeitgeber in Anwendung von Artikel I.5-3 § 1 Absatz 1 Nr. 3 nach vorheriger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses auf der Grundlage der Anzahl Arbeitnehmer, der Merkmale der Tätigkeiten des Arbeitgebers und der Ergebnisse der Risikoanalyse eine ausreichende Anzahl an Krankenpflegepersonal, Ersthelfern oder anderen bestimmten Personen vor, sodass während der gesamten Arbeitszeit Erste Hilfe geleistet werden kann. § 2 - In Unternehmen, die gemäß Artikel II.1-2 in Gruppe D eingestuft werden, wird die Erste Hilfe vom Arbeitgeber oder von einem oder mehreren von ihm bestimmten und entsprechend geschulten Arbeitnehmern geleistet. § 3 - Arbeitgeber führen ein Verzeichnis, in das Arbeitnehmer, die Erste Hilfe leisten, Folgendes eintragen müssen: 1. ihren Namen, 2.den Namen des Opfers, 3. Ort, Datum, Uhrzeit, Beschreibung und Umstände des Unfalls oder des Unwohlseins, 4.Art, Datum und Uhrzeit des Einsatzes, 5. die Identität etwaiger Zeugen. Art. I.5-7 - Die mit der Überwachung beauftragen Beamten können Arbeitgebern Ergänzungen des Erste-Hilfe-Materials oder eine andere Organisation der Ersten Hilfe vorschreiben.

KAPITEL IV - Schulung und Fortbildung der Ersthelfer Abschnitt 1 - Kenntnisse und Fähigkeiten Art. I.5-8 - Durch die Schulung und die Fortbildung können Ersthelfer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um lebensbedrohliche Gesundheitszustände zu erkennen und in Erwartung des Eingreifens der in Artikel I.5-2 § 1 erwähnten spezialisierten Dienste die geeigneten Grundsätze der Ersten Hilfe anwenden zu können.

Die Grundkenntnisse und -fähigkeiten beziehen sich auf die Ziele, die in Anlage I.5-1 aufgenommen sind.

Die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen sich auf die Leistung Erster Hilfe zugunsten von Arbeitnehmern, die einen Unfall erlitten haben, der mit den mit einer spezifischen Tätigkeit des Arbeitgebers einhergehenden Risiken zusammenhängt, für die die Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Erster Hilfe nicht ausreichen.

Art. I.5-9 - Bei Arbeitnehmern, die bei einer Einrichtung, die in der von der Generaldirektion HUA veröffentlichten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber, die die Schulung und die Fortbildung für Ersthelfer anbieten, aufgeführt ist, eine Schulung und eine jährliche Fortbildung in Bezug auf die Grundkenntnisse und -fähigkeiten und die spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Leistung Erster Hilfe notwendig sind, erfolgreich absolviert haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die in Artikel I.5-8 erwähnten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Fortbildung alle zwei Jahre stattfinden, sofern der Arbeitgeber anhand einer vorherigen Risikoanalyse, die dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt wird, und nach vorheriger Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes und des Ausschusses nachweist, dass eine alle zwei Jahre stattfindende Fortbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht beeinträchtigt, über die die von ihm als Ersthelfer bestimmten Arbeitnehmer gemäß dem vorliegenden Titel verfügen müssen.

Wenn ein als Ersthelfer bestimmter Arbeitnehmer an einer vorgesehenen Fortbildung nicht teilnehmen konnte, muss er innerhalb von zwölf Monaten nach der ursprünglich vorgesehenen Veranstaltung an einer anderen Fortbildung teilnehmen. Wenn der Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums nicht an einer anderen Veranstaltung teilnehmen konnte, wird nicht mehr davon ausgegangen, dass er über die in Artikel I.5-8 erwähnten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

Abschnitt 2 - Organisation der Kurse Art. I.5-10 - Einrichtungen oder Arbeitgeber, die eine Schulung und eine Fortbildung zur Erlangung der Grundkenntnisse und -fähigkeiten von Ersthelfern anbieten, erfüllen folgende Bedingungen: 1. dafür sorgen, dass der Inhalt der Kurse den in Anlage I.5-1 erwähnten drei Zielen entspricht und jederzeit die besten verfügbaren Praktiken einbezieht, 2. zu den geeigneten Zeiten über Lehrbeauftragte mit aktualisierten Kenntnissen und Fähigkeiten in den unterrichteten Fächern verfügen und nur solche Lehrbeauftragte einsetzen, 3.über geeignete Mittel verfügen, insbesondere über Unterrichtsräume und Unterrichts- und Übungsmaterial, 4. die Kurse so organisieren, dass sie mindestens fünfzehn Unterrichtsstunden, Pausen nicht einbegriffen, umfassen, wobei jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden Ziel 1, sechs Unterrichtsstunden Ziel 2 und sechs Unterrichtsstunden Ziel 3 gewidmet werden, 5.jährliche Fortbildungen organisieren, die mindestens vier Unterrichtsstunden umfassen und auf die Aufrechterhaltung der Grundkenntnisse und -fähigkeiten sowie die Vermittlung neuer oder weiterentwickelter Praktiken oder Kenntnisse in Erster Hilfe ausgerichtet sind, 6. die Anzahl der Teilnehmer pro Lehrbeauftragten und Kurs auf maximal fünfzehn begrenzen, 7.nach Abschluss des Kurses den Teilnehmern ein Zeugnis aufgrund einer Bewertung der Fähigkeiten ausstellen, 8. sich zur kontinuierlichen Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen verpflichten. Arbeitgeber, die ihre eigenen Arbeitnehmer zu Ersthelfern schulen, können bei der Fortbildung dieser Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen wie in Artikel I.5-9 Absatz 2 vorgesehen vom jährlichen Charakter der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Fortbildung abweichen.

Abschnitt 3 - Verfahren, um in die in Artikel I.5-9 erwähnte Liste aufgenommen zu werden Art. I.5-11 - Anträge auf Aufnahme in die in Artikel I.5-9 erwähnte Liste sind bei der Generaldirektion HUA einzureichen und enthalten: 1. Name, Statut und Adresse der Einrichtung sowie Adresse des Ortes, an dem sich die Unterrichtsräume und das Unterrichts- und Übungsmaterial befinden, 2.Angabe der Qualifikationen der Lehrbeauftragten, die der Organisator einsetzt, insbesondere ihrer Diplome, ihrer Erfahrung, ihres Lebenslaufs und der Art und Weise, wie sie sich weiterbilden, 3. schriftliche Erklärung, mit der sich die Einrichtung verpflichtet, die in Artikel I.5-10 aufgeführten Bedingungen einzuhalten.

Art. I.5-12 - Die Generaldirektion HUA prüft, ob Anträge vollständig sind, und leitet sie dann zwecks Untersuchung, Berichterstattung und Stellungnahme an die Generaldirektion KWB weiter.

Einrichtungen, zu deren Antrag die Generaldirektion KWB eine günstige Stellungnahme abgegeben hat, werden von der Generaldirektion HUA in die in Artikel I.5-9 erwähnte Liste aufgenommen, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung veröffentlicht wird.

Stellt sich nach Kontrolle durch die Generaldirektion KWB und nach Anhörung der Einrichtung heraus, dass die Einrichtung die in Artikel I.5-10 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, streicht die Generaldirektion HUA die betreffende Einrichtung aus der in Artikel I.5-9 erwähnten Liste.

Abschnitt 4 - Spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten Art. I.5-13 - Die Kurse zum Erwerb spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden von Einrichtungen, Sektoren, Berufsverbänden oder Arbeitgebern organisiert, die für die Erteilung dieser Kurse Personen oder Organisationen heranziehen, deren Kompetenz zur Leistung der Ersten Hilfe an Arbeitnehmer, die Opfer von Unfällen oder Leiden sind, die mit den mit der spezifischen Tätigkeit des Unternehmens einhergehenden Risiken zusammenhängen, allgemein anerkannt ist.

TITEL 6 - MAßNAHMEN BEI ARBEITSUNFÄLLEN KAPITEL I - Maßnahmen bei schweren Arbeitsunfällen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. I.6-1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Personen.

Art. I.6-2 - Als schwerer Arbeitsunfall im Sinne von Artikel 94bis Nr. 1 des Gesetzes gilt: 1. ein Arbeitsunfall, der den Tod zur Folge hatte, 2.ein Arbeitsunfall, dessen Eintreten direkt mit einer Abweichung vom normalen Arbeitsablauf zusammenhängt und in der Liste vorkommt, die in Anlage I.6-1 aufgenommen ist, oder mit dem Gegenstand zusammenhängt, der am Unfallgeschehen beteiligt ist und in der Liste vorkommt, die in Anlage I.6-2 aufgenommen ist, und der Folgendes verursacht hat: a) entweder eine bleibende Verletzung b) oder eine vorübergehende Verletzung, die in der Liste vorkommt, die in Anlage I.6-3 aufgenommen ist.

Abschnitt 2 - Meldung schwerer Arbeitsunfälle Art. I.6-3 - In Artikel I.6-2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnte schwere Arbeitsunfälle werden gemäß Artikel 94nonies des Gesetzes vom Arbeitgeber des Opfers unmittelbar den mit der Überwachung beauftragten Beamten gemeldet.

Die Notifizierung erfolgt über ein angemessenes technologisches Mittel unter Angabe des Namens und der Adresse des Arbeitgebers des Opfers, des Namens des Opfers, des Unfalldatums und -ortes und der vermutlichen Folgen des Unfalls sowie einer kurzen Beschreibung der Umstände.

Abschnitt 3 - Untersuchung durch die Dienste für Gefahrenverhütung Art. I.6-4 - Die Person oder die Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, setzen in Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen den Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, dessen Mitarbeit sie sich für die Untersuchung von Arbeitsunfällen am Arbeitsplatz mit einer Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr gesichert haben, vom schweren Arbeitsunfall in Kenntnis und sorgen dafür, dass dieser Dienst den Unfall sofort untersucht, seine Ursachen festlegt, Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle vorschlägt und ihnen einen Bericht darüber übermittelt.

Art. I.6-5 - Der in Artikel I.6-4 erwähnte Bericht umfasst zumindest folgende Elemente: 1. Identifizierung der Opfer und ihrer Arbeitgeber, 2.ausführliche Beschreibung des Unfallortes, 3. ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschließlich des Bildmaterials, 4.festgestellte primäre, sekundäre und tertiäre Ursachen, 5. etwaige andere festgestellte Ursachen, worunter Ursachen psychosozialer Art, insbesondere Stress oder Burn-out, der durch die Arbeit, durch arbeitsbezogene Konflikte oder durch Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verursacht wird, 6.Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle, 7. Identifizierung der in Artikel I.6-4 erwähnten Person(en) und der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die zur Ausarbeitung des Berichts beigetragen haben, 8. Identifizierung der Personen, die den Bericht erstellt haben, 9.Identifizierung der Personen, denen eine Abschrift des Berichts zugesandt worden ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 4 versteht man unter: a) primären Ursachen: materielle Umstände, durch die der Unfall möglich gemacht worden ist, insbesondere eine nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte KSA oder ISA, eine nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer Maschine, b) sekundären Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die primären Ursachen entstanden sind, insbesondere nicht durchgeführte Risikoanalysen, fehlende Anweisungen, mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen, nicht korrekt funktionierender interner Dienst, c) tertiären Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die auf Dritte zurückzuführen sind, insbesondere einen Entwurfs- oder Herstellungsfehler an einer von außerhalb bezogenen Maschine, eine von einem externen Dienst oder von einem EDTÜ formulierte fehlerhafte Stellungnahme. Die Person oder die Personen, die in Artikel I.6-4 erwähnt sind, denen es aufgrund des Berichts obliegt, die formulierten Empfehlungen umzusetzen, ergänzen den Bericht um folgende Elemente: 1. den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidung über die Maßnahmen, die jeder Einzelne zur Vermeidung ähnlicher Unfälle treffen wird und die aufgrund der von dem beziehungsweise den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz formulierten Empfehlungen und gegebenenfalls der Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse ausgewählt worden sind, oder nach Konzertierung mit den jeweiligen Diensten und gegebenenfalls Ausschüssen den Inhalt ihrer jeweiligen Entscheidungen über alternative Maßnahmen, die mindestens das gleiche Ergebnis garantieren, 2.einen Aktionsplan, der die Fristen, binnen denen die Maßnahmen angewandt werden, und die Rechtfertigung dieser Fristen umfasst, 3. die Stellungnahme der jeweiligen Ausschüsse zu den Ursachen, die dem schweren Arbeitsunfall zugrunde liegen, und zu den Maßnahmen, die zur Vermeidung ähnlicher Unfälle vorgeschlagen worden sind. Die gesamten im vorliegenden Artikel aufgeführten Elemente bilden den in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten ausführlichen Bericht.

Der ausführliche Bericht wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Papier oder über angemessene technologische Mittel übermittelt und von der beziehungsweise den Personen, die in Artikel I.6-4 erwähnt sind, eigenhändig unterzeichnet.

Art. I.6-6 - Ist es wegen materieller Umstände nicht möglich, gemäß Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes dem mit der Überwachung beauftragten Beamten binnen zehn Tagen einen ausführlichen Bericht zu übermitteln, kann dieser Beamte einen binnen der gleichen Frist und auf die gleiche Weise übermittelten vorläufigen Bericht annehmen, der mindestens folgende Elemente umfasst: 1. die in Artikel I.6-5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Elemente, 2. eine erste Beschreibung der Umstände des Unfalls, 3.die festgestellten primären Ursachen, 4. eine ausführliche Aufstellung der noch durchzuführenden Untersuchungen mit Angabe der materiellen Umstände, aufgrund deren kein ausführlicher Bericht übermittelt werden kann, 5.die Schlussfolgerungen der Vertretung des Ausschusses, die sich unmittelbar nach dem schweren Arbeitsunfall vor Ort begeben hat, 6. die Stellungnahmen der jeweiligen Ausschüsse, die eventuell bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung des vorläufigen Berichts an den Beamten in gebilligten Protokollen aufgenommen worden sind. In diesem Fall legt dieser Beamte die Frist fest, binnen der ihm die zusätzlichen Elemente übermittelt werden müssen.

Abschnitt 4 - Untersuchung durch einen Sachverständigen Art. I.6-7 - Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können in folgenden Fällen einen Sachverständigen bestimmen: 1. in den in Artikel 94ter § 4 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Fällen, 2.wenn sie über Hinweise auf mangelnde Zusammenarbeit zwischen den in Artikel 94ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen verfügen, 3. bei komplexen Umständen, insbesondere, wenn eine oder mehrere Ursachen oder Folgen des schweren Arbeitsunfalls außerhalb der Beziehungen zwischen den Personen, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen, und ihren eventuellen Arbeitnehmern liegen, 4.im Falle von besonders schweren Arbeitsunfällen, 5. im Falle von illegalen Situationen, in denen es keinen Dienst für Gefahrenverhütung gibt. Art. I.6-8 - § 1 - Um die Funktion eines Sachverständigen im Bereich der Untersuchung schwerer Arbeitsunfälle ausüben zu können, müssen Bewerber den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses für die zusätzliche Ausbildung von Gefahrenverhütungsberatern der Stufe I nachweisen können. § 2 - Um in die Liste der Sachverständigen aufgenommen werden zu können, richten Bewerber einen Antrag an die Generaldirektion KWB, dem folgende Unterlagen beigefügt sind: 1. Kopien des in § 1 erwähnten Nachweises, 2.ihr Lebenslauf, 3. Informationen über die Angelegenheiten und Tätigkeitssektoren, in denen sie besondere Erfahrung gesammelt haben. Die Generaldirektion KWB untersucht die Anträge und urteilt, ob die Bewerber in die Liste aufgenommen werden können. Sie unterteilt diese nach den besonderen Fachkompetenzen und dem Ort der Tätigkeit der Sachverständigen.

Sachverständige dürfen weder Mitglied der Generaldirektion KWB noch Mitglied der Generaldirektion HUA sein.

Art. I.6-9 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte wählt aus der Liste einen Sachverständigen mit der für den Unfall geeigneten Fachkompetenz aus und informiert ihn auf dem geeignetsten Wege über seine Bestellung.

Der Sachverständige teilt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten innerhalb von zweiundsiebzig Stunden über geeignete technologische Mittel mit, ob er den Auftrag annimmt oder ablehnt. Im Falle eines Interessenkonflikts muss der Sachverständige den Auftrag ablehnen.

Art. I.6-10 - Der Sachverständige untersucht den schweren Arbeitsunfall, stellt die Ursachen fest und formuliert Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle gemäß dem Lastenheft, dessen Inhalt in Anlage I.6-4 festgelegt ist.

Er verfasst einen Bericht mit den Elementen der Untersuchung, den festgestellten Ursachen und den formulierten Empfehlungen.

Innerhalb von dreißig Kalendertagen nach Annahme seines Auftrags übermittelt er den in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Personen und nur diesen Personen den Bericht, dessen Muster in Anlage I.6-5 aufgenommen ist.

Anlässlich seines Besuchs im Rahmen der Untersuchung des schweren Arbeitsunfalls muss der Sachverständige mit dem Gefahrenverhütungsberater Kontakt aufnehmen, der mit der Leitung des internen Dienstes der Person oder der Personen beauftragt ist, denen die in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen.

Art. I.6-11 - Die Honorare des Sachverständigen sind auf 81,51 EUR pro geleistete Stunde festgelegt, etwaige Fahrtkosten nicht einbegriffen.

Dieser Betrag ist ebenso wie die in Artikel II.3-20 erwähnten pauschalen Mindestbeiträge an den Verbraucherpreisindex gebunden.

KAPITEL II - Bei sämtlichen Arbeitsunfällen zu ergreifende Maßnahmen Art. I.6-12 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass der betreffende Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der mit diesem Auftrag betraut ist, für jeden Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge hatte, eine Arbeitsunfallkarte erstellt.

Das Formular für eine Arbeitsunfallerklärung in Anwendung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder des Gesetzes vom 3.

Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor darf die Arbeitsunfallkarte unter der Bedingung ersetzen, dass die zur Erstellung der Karte notwendigen Angaben in das Erklärungsformular eingetragen werden.

Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes beschränkt sich der in Absatz 1 erwähnte Dienst darauf, die Angaben einzutragen, für die er zuständig ist.

Arbeitgeber senden in den Fällen, in denen der interne Dienst, der die Arbeitsunfallkarte erstellt oder das Formular für die Arbeitsunfallerklärung ausgefüllt hat, nicht mit der Gesundheitsüberwachung ihrer Arbeitnehmer beauftragt ist, der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung des externen Dienstes, dem sie angeschlossen sind, eine Kopie oder einen Ausdruck der Karte oder der Erklärung zu.

Arbeitgeber bewahren die Arbeitsunfallkarten oder die Kopien oder Ausdrucke der Formulare der Arbeitsunfallerklärungen während mindestens zehn Jahren auf.

Wenn ein Unternehmen oder eine Einrichtung aus mehreren Betriebssitzen besteht, werden die im vorangehenden Absatz erwähnten Karten, Kopien oder Ausdrucke am Betriebssitz, auf den sie sich beziehen, aufbewahrt.

Diese Karten, Kopien oder Ausdrucke werden den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

ANLAGE I.5-1 In Artikel I.5-8 Absatz 2 erwähnte Grundkenntnisse und -fähigkeiten der Ersthelfer Der Erwerb der Grundkenntnisse und -fähigkeiten dient drei Zielen: ? Ziel 1: Grundlagen o die Rolle des Ersthelfers, die Anweisungen für die Verwendung des verfügbaren Materials und die Notwendigkeit der Aufzeichnung von Zwischenfällen und Maßnahmen verstehen (einschließlich des gesetzlichen Rahmens), o sich der Bedeutung der grundlegenden Hygiene bei Erste-Hilfe-Verfahren bewusst sein, o Situation und Umstände richtig analysieren, um in einer Notsituation so sicher, schnell und wirksam wie möglich zu alarmieren und zu handeln, o die Verfahren zur Verbesserung des Wohlbefindens vor der Evakuierung sowie die Verfahren zur Bergung und Evakuierung von Opfern kennen und korrekt anwenden, ? Ziel 2: Unterstützung der lebenswichtigen Funktionen o einem bewusstlosen Opfer (einschließlich eines Opfers mit Krämpfen) sicher, schnell und wirksam Erste Hilfe leisten, o einem Opfer mit Atemnot (einschließlich Obstruktion der Atemwege) schnell und wirksam Erste Hilfe leisten, o den Zustand eines Opfers mit Schmerzen in der Brust erkennen, o kardiopulmonale Wiederbelebung schnell und wirksam durchführen (Leitlinien für die Basiswiederbelebung des Europäischen Rates für Wiederbelebung und gegebenenfalls AED), ? Ziel 3: andere Anomalien o die Anzeichen eines schweren Leidens erkennen (z. B. Schädigung des Blutkreislaufs oder Nervensystems, Vergiftung) und die allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe anwenden, o in der Lage sein, korrekte Erste Hilfe zu leisten bei: - Blutungen, - Hautverletzungen, - Verletzungen und Knochen-, Muskel- und Gelenktraumata, - Kopfverletzungen, einschließlich vermuteter Wirbelverletzungen, - Verbrennungen, - Augenverletzungen, einschließlich der Fälle, in denen das Auge gespült werden muss.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

ANLAGE I.6-1 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 erwähnten Abweichungen (Die Abweichungen sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle A der Anlage II.1-4) - Abweichung ausgelöst durch elektrische Störung, Explosion, Feuer (Codes 10 bis 19), - Abweichung ausgelöst durch Überlaufen, Umkippen, Auslaufen, Überfließen, Verdampfen, Emission (Codes 20 bis 29), - Reißen, Brechen, Bersten, Rutschen, Fallen, Zusammenstürzen von Gegenständen (Codes 30 bis 39), - Verlust der Kontrolle über Maschine, Transportmittel, Fördermittel, Handwerkzeug, Gegenstand (Codes 40 bis 44), - Absturz von Personen (Code 51), - Von einem Gegenstand oder durch seinen Schwung erfasst oder mitgeschleppt werden (Code 63).

Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

ANLAGE I.6-2 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 erwähnten an den Abweichungen beteiligten Gegenstände (Die Gegenstände sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert - siehe auch Tabelle B der Anlage II.1-4) - Gerüste oder bauliche Anlagen in der Höhe (Codes 02.00 bis 02.99), - Ausgrabungen, Gräben, Schächte, Unterführungen, Stollen oder Unterwasserbereiche (Codes 03.01, 03.02 und 03.03), - Anlagen (Codes 04.00 bis 04.99), - Maschinen oder Geräte (Codes 05.00 bis 05.99, 07.00 bis 07.99 und 09.00 bis 10.99), - Förder-, Transport- und Lagereinrichtungen (Codes 11.00 bis 11.99, 14.10 und 14.11), - Landfahrzeuge (Codes 12.00 bis 12.99), - chemische, explosionsgefährliche, radioaktive, biologische Stoffe (Codes 15.00 bis 15.99, 19.02 und 19.03), - Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstung (Codes 16.00 bis 16.99), - Waffen (Code 17.05), - Tiere, Mikroorganismen, Viren (Codes 18.03, 18.04 und 18.05).

Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

ANLAGE I.6-3 Liste der in Artikel I.6-2 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Verletzungen (Die Verletzungen sind gemäß dem europäischen System zur Erfassung der Ursachen und Begleitumstände von Arbeitsunfällen in Europa definiert und codiert und um belgische Codes ergänzt, die durch ein * nach dem Code gekennzeichnet sind - siehe auch Tabelle E der Anlage II.1-4) - Wunden mit Gewebeverlust, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 013*), - Frakturen (Codes 020 bis 029), - traumatische Amputationen (Verlust von Körperteilen - Code 040), - Amputationen (Code 041*), - Kommotio und innere Verletzungen, die, falls sie nicht behandelt werden, lebensgefährlich sein können (Code 053*), - schädliche Auswirkungen von Elektrizität, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 054*), - Verbrennungen, die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, oder Verätzungen oder innere Verbrennungen oder Erfrierungen (Codes 060 bis 069), - akute Vergiftungen (Codes 071 und 079), - Asphyxie und Ertrinken (Codes 081 bis 089), - Strahlenschäden (nichtthermisch), die eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (Code 102).

Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

ANLAGE I.6-4 In Artikel I.6-10 Absatz 1 erwähntes Lastenheft mit der Methode zum Ausfüllen des Musterberichts Zum Ausfüllen des Musterberichts werden folgende Elemente und Angaben berücksichtigt: Rubrik I In dieser Rubrik werden die Identifizierungsdaten des Sachverständigen angegeben.

Punkt (d) KWB-Aktennummer: Es handelt sich um die Nummer, unter der der externe Sachverständige bei der Generaldirektion KWB registriert ist.

Rubrik II Adresse: Straße, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde - oder genaue und eindeutige Lokalisierung durch geografische Koordinaten unter Angabe aller Plan- und/oder Kartendaten.

Rubrik III Die Daten in dieser Rubrik sind NICHT für die Versicherungsgesellschaft(en) oder für die Einrichtung bestimmt, die für die Zahlung der Honorare (oder eines Teils davon) verantwortlich ist, wie in Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnt.

Die übrigen Rubriken des Berichts dürfen keine Daten enthalten, die eine Identifizierung der Opfer ermöglichen.

Punkt (c): Wenn es keine Nationalregisternummer gibt, eine andere Identifizierungsnummer mit Angabe des Typs.

Rubrik IV Diese Daten werden in den in Artikel 94ter §§ 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Situationen eingegeben.

Diese Rubrik muss in so viele Teile unterteilt werden, wie es Arbeitgeber mit Opfern gibt.

Punkt (j): Wenn die Erfahrung oder das Statut für den Unfall und die zu ergreifenden Gefahrenverhütungsmaßnahmen relevant ist, muss der Sachverständige dies in seinem Bericht vermerken.

Rubrik V Diese Daten sind für die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnte Situation bestimmt und beziehen sich auf die anderen betroffenen Personen, abgesehen vom Arbeitgeber des/der Opfer(s).

Punkt (e): enthält gegebenenfalls Daten über den/die Gefahrenverhütungsberater und den/die externen Dienst(e) für Gefahrenverhütung.

Rubrik VI Die Daten in dieser Rubrik beziehen sich auf die Identifizierung des/der Arbeitsunfallversicherer(s), dem/denen der Bericht gemäß Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes übermittelt werden muss und der/die gemäß Artikel 94quinquies des Gesetzes für die Zahlung der Honorare des Sachverständigen (oder eines Teils davon) verantwortlich ist/sind.

Rubrik VII In dieser Rubrik werden die Daten in Bezug auf die Besuche vor Ort angegeben (Anzahl, Datum, Uhrzeit, Art des Besuchs: Interview, Untersuchung vor Ort, ...).

Rubrik VIII In dieser Rubrik werden die Personen angegeben, mit denen der Sachverständige im Rahmen seiner Untersuchung Kontakt aufgenommen hat (mit Vermerk des Namens, des Aufgabenbereichs, ...).

Punkt (c) bezieht sich insbesondere auf den EDGS und den hierarchischen Vorgesetzten des Opfers.

Rubrik IX Diese Rubrik enthält detaillierte Angaben zum Unfall.

Detaillierte Beschreibung des Ortes des SAA, vorzugsweise mit Fotomaterial (eindeutig nummerieren und als Anlage beifügen). Dazu gehört auch ein Übersichtsplan oder eine Skizze des Unfallortes mit einer Detailgenauigkeit, die eine zutreffende Einschätzung der Umstände des SAA ermöglichen muss.

Der Sachverständige untersucht den gesamten Arbeitsplatz des Opfers des SAA unter Berücksichtigung der Vorschriften über das Wohlbefinden.

Punkt (c): Der Sachverständige prüft, ob sich vor dem schweren Arbeitsunfall ähnliche - schwere oder auch nicht schwere - Arbeitsunfälle und/oder Zwischenfälle ereignet haben. Wenn ja, gibt er diese Ereignisse und ihre Folgen für das Unternehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat, in seinem Bericht an.

Punkt (d): Der Sachverständige nimmt eine zuverlässige Bewertung des Schweregrads des untersuchten schweren Arbeitsunfalls vor (und erläutert, wie er sie vorgenommen hat), d. h. er muss angeben, wie viele Arbeitnehmer pro Jahr den gleichen schweren Arbeitsunfall erleiden könnten, wenn dieser Arbeitgeber 100.000 Arbeitnehmer unter denselben Bedingungen in puncto Wohlbefinden beschäftigen würde.

Der Sachverständige formuliert klare Richtlinien für die Durchführung einer erweiterten Untersuchung in der/den gesamten Organisation(en) des/der Opfer(s); der Sachverständige listet separat die Ursachenfaktoren auf, die wahrscheinlich auch anderswo in der/den betroffenen Organisation(en) vorhanden sind, um sie von den IDGS dieser Organisation(en) ermitteln zu lassen.

Rubrik X Diese Rubrik enthält die primären, sekundären und tertiären Ursachen sowie gegebenenfalls die anderen Ursachen des Unfalls. a) Primäre Ursachen: 1.nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte kollektive Schutzausrüstung, 2. nicht vorhandene oder nicht korrekt benutzte individuelle Schutzausrüstung, 3.nicht vorhandene oder kurzgeschlossene Schutzvorrichtung einer Maschine, 4. andere.b) Sekundäre Ursachen: 1.nicht durchgeführte Risikobewertung(en), 2. fehlende Anweisung(en), 3.mangelhafte Kontrolle der Befolgung der Anweisungen oder keine beziehungsweise unzureichende Befolgung der Stellungnahme des IDGS, EDGS oder EDTÜ, 4. nicht korrekt funktionierender IDGS.c) Tertiäre Ursachen: 1.Entwurfs- oder Herstellungsfehler an einer von außerhalb bezogenen Maschine, 2. von einem EDGS formulierte fehlerhafte Stellungnahme, 3.von einem EDTÜ formulierte fehlerhafte Stellungnahme.

Der Sachverständige muss sich bei der Analyse strikt an die Fakten halten und darf seine Analyse nicht dazu verwenden, Personen Schuld zuzuweisen.

Rubrik XI Der Sachverständige wendet die geeigneten Analysetechniken an, wobei: - es sich um eine strukturierte Methode zur Verarbeitung der gesammelten Daten handeln muss, - er begründen muss, weshalb die angewandte Analysetechnik geeignet ist.

Rubrik XII Der Sachverständige muss seine Empfehlung bei der Ausarbeitung in zwei Gruppen einteilen: materielle Maßnahmen und organisatorische Maßnahmen.

Bei der Ausarbeitung der materiellen und organisatorischen Empfehlungen muss der Sachverständige diese in der in Artikel I.2-7 vorgesehenen hierarchischen Reihenfolge und gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung, wie sie im Gesetz festgelegt sind, formulieren.

Bei materiellen Maßnahmen muss der Sachverständige eine Kostenschätzung für den/die Arbeitgeber beifügen. Für diese Kostenschätzung reicht eine Größenordnung aus.

Rubrik XIII Der Sachverständige gibt in dieser Rubrik alle Empfänger seines Berichts an.

Rubrik XIV Der Sachverständige beendet seinen Bericht mit der Klausel: "In Bezug auf diese Untersuchung eines Arbeitsunfalls erkläre ich, sie persönlich durchgeführt zu haben, die Vertraulichkeit nicht zu verletzen und mich in keinerlei Interessenkonflikt zu befinden.", gefolgt von einer Orts- und Zeitangabe und seiner Unterschrift.

Die Wörter "die Vertraulichkeit nicht zu verletzen" bedeuten, dass der Sachverständige den Bericht oder Teile daraus keinen anderen Dritten als denjenigen, die in Artikel 94quater Nr. 3 des Gesetzes erwähnt sind, übermitteln darf.

Liste der benutzten Abkürzungen: AGSA: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz SAA: schwerer Arbeitsunfall EDGS: externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz EDTÜ: externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz GPG: Globalplan zur Gefahrenverhütung IDGS: interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz JAP: jährliches Aktionsprogramm ZDU: Zentrale Datenbank der Unternehmen Tel.: Telefon KWB: Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

ANLAGE I.6-5 In Artikel I.6-10 Absatz 3 erwähnter Musterbericht für die Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls I. Daten zum Sachverständigen (a) Name (b) Vorname (c) Nationalregisternummer (d) KWB-Aktennummer (e) Adresse (f) Telefon (g) Handy (h) E-Mail (i) Direktion KWB, die den Sachverständigen in Dienst genommen hat (j) Datum des Unfalls (k) Datum des Antrags der KWB, um den SAA zu untersuchen Verwendetes Kommunikationsmittel - Tel. - Handy - E-Mail - Fax (l) Datum der Bestätigung der Annahme des Auftrags Verwendetes Kommunikationsmittel - Tel. - Handy - E-Mail - Fax (m) Eventuelle weitere Bemerkungen II.Daten zum Arbeitsplatz, an dem sich der SAA ereignet hat Adresse (Straße, Nummer, Postleitzahl und Gemeinde) III. Daten zum/zu den Opfer(n) Nur für die mit der Überwachung beauftragten Beamten und für den Arbeitgeber des Opfers beziehungsweise die vom Unfall betroffenen Personen bestimmt (Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe a) und b) des Gesetzes) Für jedes Opfer ausfüllen: (a) Name (b) Vorname (c) Nationalregisternummer (d) Adresse des Wohnsitzes (e) Geburtsdatum (f) Name des Arbeitgebers (g) Statut (Arbeiter, Angestellter, Beamter, Leiharbeitnehmer, LBA-Arbeitnehmer, ...) (h) Dienstalter im Unternehmen (i) Dienstalter in der Funktion (j) Dienstalter im Beruf (k) Dauer des Arbeitsvertrags (l) Eventuelle andere relevante Daten IV.Daten zum/zu den Arbeitgeber(n) des/der Opfer(s) (a) Name des Arbeitgebers (b) Adresse des Gesellschaftssitzes (c) Adresse des Betriebssitzes, an dem das Opfer beschäftigt ist (d) NACE-Code (e) ZDU-Nummer (f) Gesamtzahl Arbeitnehmer (g) Anzahl Arbeitnehmer am Betriebssitz, an dem das Opfer beschäftigt ist (h) Name des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung des IDGS beauftragt ist (i) Bezeichnung des EDGS, dem der Arbeitgeber gegebenenfalls angeschlossen ist (j) Eventuelle andere relevante Daten V.Daten zu allen betroffenen Personen, d.h. Arbeitgebern, Entleihern, Leiharbeitsunternehmen, mit der Ausführung beauftragten Bauleitern, Unternehmern, Subunternehmern und Selbständigen, die vom Unfall betroffen sind (Artikel 94ter § 2 des Gesetzes) (a) Name (b) Adresse (c) NACE-Code (d) ZDU-Nummer (e) Eventuelle andere relevante Daten VI.Daten zum Arbeitsunfallversicherer (a) Daten zum Arbeitsunfallversicherer, bei dem der in Artikel 94ter § 1 des Gesetzes erwähnte Arbeitgeber versichert ist: 1.Name 2. Adresse 3.Policenummer des versicherten Unternehmens 4. Aktennummer des Unfalls 5.Eventuelle andere relevante Bemerkungen (b) Daten zum/zu den Arbeitsunfallversicherer(n), bei dem/denen die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnten Personen versichert sind: 1.Name 2. Adresse 3.Policenummer des versicherten Unternehmens 4. Aktennummer des Unfalls 5.Eventuelle andere relevante Bemerkungen VII. Besuche vor Ort (a) Anzahl Besuche (b) Datum (chronologisch) (c) Art der Besuche VIII.Kontaktaufnahmen (a) Angabe der Kontakte mit dem/den Leiter(n) des IDGS des/der Arbeitgeber(s) des/der Opfer(s) (b) Angabe der Kontakte mit dem/den Leiter(n) des IDGS der Personen, denen die in Artikel 94ter § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen obliegen (c) Angabe der Kontakte mit anderen Personen IX.Beschreibung des Unfalls (a) ausführliche Beschreibung des Unfallortes (b) ausführliche Beschreibung der Umstände des Unfalls, einschließlich Bildmaterial (c) Angabe der ähnlichen Arbeitsunfälle und/oder Zwischenfälle vor dem SAA und ihrer Folgen für die Organisation (d) Zuverlässige Bewertung des Schweregrads des SAA X.Festgestellte Ursachen (a) Primäre Ursachen: materielle Umstände, die den Unfall möglich gemacht haben (b) Sekundäre Ursachen: Ursachen organisatorischer Art, durch die die primären Ursachen entstanden sind (c) Tertiäre Ursachen: materielle oder organisatorische Ursachen, die auf Dritte zurückzuführen sind (d) Eventuelle andere Ursachen XI.Verwendete Analysetechniken (a) Beschreibung der verwendeten Analysetechniken (b) Begründung, weshalb diese verwendete(n) Analysetechnik(en) die geeignetste(n) ist/sind XII.Empfehlungen zur Vermeidung ähnlicher schwerer Unfälle (a) Materielle Empfehlungen und ihre Harmonisierung im GPG und JAP und Kostenschätzung (b) Organisatorische Empfehlungen und ihre Harmonisierung im GPG und JAP XIII.Notifizierung des Berichts Identifizierung und Adresse: 1. des Direktionsleiters der Regionaldirektion der Abteilung Grundkontrolle der KWB oder gegebenenfalls des Direktionsleiters der Abteilung Kontrolle der chemischen Risiken der KWB, von der der Sachverständige bestimmt worden ist, 2.des Arbeitgebers des Opfers beziehungsweise der vom Unfall betroffenen Personen (Artikel 94quater Nr. 3 Buchstabe b) des Gesetzes), 3. der Versicherungsgesellschaften. XIV. Obligatorische Schlussvermerke im Bericht (a) "In Bezug auf diese Untersuchung eines schweren Arbeitsunfalls erkläre ich, sie persönlich durchgeführt zu haben, die Vertraulichkeit nicht zu verletzen und mich in keinerlei Interessenkonflikt zu befinden." (b) "Erstellt in ................., am ................... (Datum)" (c) Unterschrift des Sachverständigen Liste der benutzten Abkürzungen: AGSA: Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz SAA: schwerer Arbeitsunfall EDGS: externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz EDTÜ: externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz GPG: Globalplan zur Gefahrenverhütung IDGS: interner Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz JAP: jährliches Aktionsprogramm ZDU: Zentrale Datenbank der Unternehmen Tel.: Telefon KWB: Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit Gesehen, um dem Königlichen Erlass zur Festlegung von Buch I - Allgemeine Grundsätze des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS

^