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Document du 21 mars 2007
publié le 05 juin 2007

Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Instructions destinées aux présidents des bureaux principaux pour les élections de la Chambre des représentants et du Sénat. - Traduction allemande

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21/03/2007
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21 MARS 2007. - Elections des Chambres législatives fédérales du 10 juin 2007. - Instructions destinées aux présidents des bureaux principaux pour les élections de la Chambre des représentants et du Sénat. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de certaines dispositions des chapitres Ier, II, III, VI et VII des instructions du Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2007 destinées aux présidents des bureaux principaux pour les élections de la Chambre des représentants et du Sénat (Moniteur belge du 30 mars 2007), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 10. Juni 2007 21. MÄRZ 2007 - Anweisungen an die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Ich möchte Ihnen hiermit die Anweisungen für die Verrichtungen des jeweiligen Hauptwahlvorstandes übermitteln, dessen Vorsitz Sie laut Gesetz zu führen haben. INHALT KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. Einleitung B. Gesetze C. Sprachengebrauch D. Portofreiheit und Wahldrucksachen E. Erstellung der Wählerliste und Ausstellung von Exemplaren dieser Liste F. Anwesenheitsgeld und Fahrkostenentschädigung für die Mitglieder der Wahlvorstände KAPITEL II - ZUSAMMENFASSENDE TABELLEN IN BEZUG AUF DIE WAHLEN A. Chronologische Tabellen ab dem 40. Tag vor den Wahlen B. Tabellen mit den Aufgaben der verschiedenen Akteure C. Übersicht über die neuen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Wahlen 2007 und einige wichtige Wahldaten KAPITEL III - ORGANISATION DER HAUPTWAHLVORSTÄNDE (...) D. Hauptwahlvorstand des Kantons für die Abgeordnetenkammer und den Senat 1. Aufgabe 2.Zusammensetzung (...) KAPITEL VI - ANWEISUNGEN AN DEN VORSITZENDEN DES HAUPTWAHLVORSTANDES DES KANTONS 1. Einleitung 2.Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände 3. Benennung der Zeugen der Wahl- und Zählbürovorstände 4.Letzte Verrichtungen vor der Wahl 5. Verrichtungen vor der Wahl in Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe 6.Verrichtungen nach der Wahl 7. Verrichtungen nach der Wahl in Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe 8.Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme seitens des Sachverständigenkollegiums 9. Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier KAPITEL VII - AUTOMATISIERTE WAHLEN - BILDSCHIRMANZEIGEN 1.Allgemeines Verfahren 2. Layout der Listenbildschirme 3.Layout der Kandidatenbildschirme

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KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. EINLEITUNG 1. In Artikel 46 Absatz 4 und 5 der koordinierten Verfassung ist Folgendes bestimmt: - Die Auflösung der Abgeordnetenkammer bringt die Auflösung des Senats mit sich. - Der Auflösungsbeschluss enthält die Einberufung der Wähler binnen vierzig Tagen und die der Kammern binnen zwei Monaten.

Nach einer Erklärung zur Revision der Verfassung seitens der föderalen gesetzgebenden Gewalt sind die Abgeordnetenkammer und der Senat von Rechts wegen aufgelöst (Art. 195 der Verfassung).

In diesem Fall werden gemäss Artikel 46 der Verfassung ebenfalls neue Kammern einberufen. 2. Die Auflösung der Föderalen Kammern ist ebenfalls Gegenstand von Artikel 106 des Wahlgesetzbuches, in dem unter anderem Folgendes bestimmt ist: - Bei Auflösung der Kammern wird das Wahlkollegium binnen vierzig Tagen nach der Auflösung versammelt.Das Wahldatum wird durch Königlichen Erlass festgelegt. - Im Königlichen Erlass vom 1. Mai 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 2.

Mai 2007) werden die kommenden Wahlen auf Sonntag, den 10. Juni 2007 festgelegt.

B. GESETZE 3. Bei der Ausführung Ihres Auftrages müssen Sie sich unter anderem auf nachfolgende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beziehen: 1.die Verfassung, insbesondere die neuen Artikel 61 bis 73 (die koordinierte Verfassung ist am 17. Februar 1994 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden) - abgekürzt V, 2. das Wahlgesetzbuch (deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14.April 1999), abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), das Gesetz vom 30.

Dezember 1993 zur Abänderung des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 1994, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), das Gesetz vom 5. April 1995 zur Abänderung der Wahlgesetzgebung (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 1995, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), das Gesetz vom 10. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 1. August 1996, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21.November 2006), das Gesetz vom 18. Dezember 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1999), das Gesetz vom 12. August 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 25. August 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 30. September 2000), das Gesetz vom 27. Dezember 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 2001, Erratum Belgisches Staatsblatt vom 3. Februar 2001, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2001), das Gesetz vom 7. März 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002), das Gesetz vom 18. Juli 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 28.

August 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2002), die Gesetze vom 13. Dezember 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003), das Gesetz vom 19. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003), das Gesetz vom 11. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28.März 2003 - 3. Ausgabe, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2003), das Gesetz vom 2. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 16.

April 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2003), das Gesetz vom 22.Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2004), das Gesetz vom 2. März 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 26. März 2004, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Mai 2004), das Gesetz vom 25. April 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 7.Mai 2004, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Juni 2004), das Gesetz vom 27. März 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2006, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4.

September 2006) und das Gesetz vom 13. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2007, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2007) - abgekürzt WGB, 3. das Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15.

April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 8. April 1999), das Gesetz vom 18.Dezember 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. Juni 1999), das Gesetz vom 19. März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Juli 2000), das Gesetz vom 12. August 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 25.August 2000, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 30.

September 2000), das Gesetz vom 13. Dezember 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Januar 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003), das Gesetz vom 19. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21. März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003), das Gesetz vom 11. März 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 28.März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2003), das Gesetz vom 27. März 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 11. April 2006, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4.

September 2006) und das Gesetz vom 13. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2007, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4. Mai 2007), 4. das Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1999), 5. das Gesetz vom 24.Mai 1994 zur Förderung einer ausgeglichenen Verteilung von Männern und Frauen auf den Kandidatenlisten für die Wahlen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1999 und 6. Mai 1999), 6. das Gesetz vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1989, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. Januar 1999), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Mai 1991 (Belgisches Staatsblatt vom 4. Juni 1991, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12.

März 1999), das Gesetz vom 18. Juni 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 1993 und 27.Oktober 1993, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 19. Mai 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 12. Juli 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 19.Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 10. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 15. April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 1999), das Gesetz vom 19. November 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 10. Dezember 1998, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12.März 1999), das Gesetz vom 12. Februar 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999), das Gesetz vom 13. Dezember 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 10.Januar 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003), das Gesetz vom 19. Februar 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 21.

März 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2003), das Gesetz vom 2.April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 2003, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. Mai 2003), das Gesetz vom 17. Februar 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 2005, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 3. August 2005), das Gesetz vom 27. März 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 11.April 2006, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 4. September 2006) und das Gesetz vom 23. März 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 28. März 2007).

C. SPRACHENGEBRAUCH 4. Ich weise Sie auf die durch den Königlichen Erlass vom 18.Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 2. August 1966, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19.

Dezember 2000) hin, in deren Artikel 1 § 1 Nr. 5 bestimmt wird, dass die Bestimmungen dieser Gesetze auf Wahlverrichtungen Anwendung finden. 5. Stimmzettel Stimmzettel sind einsprachig in einsprachigen Gemeinden und zweisprachig in den anderen Gemeinden (WGB Art.128 § 5). 6. Formulare Die für die Wahlverrichtungen zu verwendenden Formulare sind nicht durch Gesetz festgelegt.Die Muster werden als Richtlinie veröffentlicht. Im Hinblick auf Klarheit und Einheitlichkeit in allen Hauptwahlvorständen werden die Vorsitzenden aufgefordert, diese Formulare nach Möglichkeit zu verwenden.

Die in vorliegenden Anweisungen erwähnten Formulare werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Auf diesen Formularen ist der Angabe des Namens und Vornamens der Vermerk « Frau » (Fr.) oder « Herr(n) » (Hr(n).) voranzustellen.

In der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt müssen diese Formulare zweisprachig sein; in allen anderen Fällen werden sie in der Sprache des betreffenden Gebiets aufgesetzt. (...) Formulare, die sich direkt an Privatpersonen richten (so auch diejenigen für die Einberufung der Mitglieder der Wahlvorstände) werden in Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung (Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, Malmedyer Gemeinden, Randgemeinden und Sprachgrenzgemeinden) und den Gemeinden des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt in der Sprache des Betreffenden aufgesetzt. In allen anderen Fällen werden sie in der Sprache des Gebiets erstellt.

Von den Bürgern verwendete Formulare (beispielsweise Wahlvorschläge) dürfen in allen Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in der Sprache des Betreffenden verfasst werden.

Formulare für die Wahlen der Kammer sind mit einem A und Formulare für die Wahlen des Senats sind mit einem B gekennzeichnet. Formulare, die bei verschiedenen Wahlen anwendbar sind, sind mit einer Buchstabenkombination gekennzeichnet (zum Beispiel: Formular AB/1).

Den Nummern der Formulare, die für die automatisierte Stimmabgabe angepasst wurden, wird ein « bis » hinzugefügt. Formulare für die traditionelle Stimmabgabe, die nicht für die automatisierten Wahlen verwendet werden, sind in der Übersicht mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet und ihre Überschriften stehen zwischen Klammern. 7. Wahlbürovorstände In Artikel 49 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten ist vorgesehen, dass die Vorsitzenden von Wahlbürovorständen, die nicht im Stande sind, sich in den Sprachen, deren Gebrauch durch die koordinierten Gesetze für die Beziehungen von lokalen Dienststellen mit Privatpersonen vorgeschrieben ist, an die Wähler zu wenden oder sie in diesen Sprachen zu informieren, einen Sekretär bestimmen, der sie in dieser Hinsicht unterstützen kann. (...) D. PORTOFREIHEIT UND WAHLDRUCKSACHEN 9. Portofreiheit Sendungen in Ausführung der Wahlgesetze können portofrei verschickt werden. Dies betrifft insbesondere: 1. die vom Gemeindekollegium [in den Wahlrechtsvorschriften wird noch die frühere Bezeichnung « Bürgermeister- und Schöffenkollegium » verwendet] an die Wähler geschickten Wahlaufforderungen, 2.Briefwechsel zwischen den Gemeindeverwaltungen in Bezug auf die Streichung aus und die Neueintragung in die Wählerliste und Sendungen von den Gemeindeverwaltungen an die betreffenden Wähler, 3. Briefe der Gemeindeverwaltungen an bestimmte Wähler, die als Beisitzer benannt werden können (d.h. an die Beisitzerkandidaten), 4. von den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände im Hinblick auf die Benennung der Vorsitzenden, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlvorstände verschickte Sendungen, 5.von den Gemeindeverwaltungen verschickte Exemplare oder Abschriften der Wählerliste, 6. Wahlunterlagen und Stimmzettel, die von den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände verschickt werden oder an sie gerichtet sind, 7.vom FÖD Inneres im Rahmen der Wahlgesetze verschickte Unterlagen. 10. Folgende Angaben sind auf den Sendungen anzubringen: - für unter Nr.1 erwähnte Sendungen: « Wahlgesetz - Wahlaufforderung » in der linken oberen Ecke der Vorderseite, - für unter Nr. 2 und 5 erwähnte Sendungen: « Wahlgesetz - Wählerliste » in der linken oberen Ecke der Vorderseite, - für unter Nr. 3, 4, 6 und 7 erwähnte Sendungen: « Wahlgesetz » (gedruckt oder geschrieben) oben auf der Vorderseite, vorzugsweise in der linken oberen Ecke, und in der Anschrift die Eigenschaft des Empfängers in Wahlangelegenheiten (Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Beisitzerkandidat).

Bei dringender Zustellung und Zustellung am Samstag muss neben dem Vermerk « Wahlgesetz » ebenfalls der Vermerk « Eilsendung » angegeben werden.

Ferner ist 1994 ein Abkommen mit der Post geschlossen worden, damit Beisitzerkandidaten (oder andere Mitglieder) eines Wahlvorstandes, an die ein Einschreiben gerichtet ist und die bei Zustellung dieses Schreibens nicht an ihrem Wohnsitz anzutreffen sind, anhand einer in den Briefkasten gesteckten Karte (Muster 227 - Wahlgesetz) aufgefordert wird, dieses Schreiben bei der Gemeindeverwaltung abzuholen. Diese Karten sind 10 cm hoch und 15 cm breit.

Diese Massnahme ist getroffen worden, um die Abwesenheitsquote in den Wahl- und Zählbürovorständen zu verringern und diese Vorstände rechtzeitig bilden zu können.

Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Möglichkeit, die andere Abmachungen der Gemeinden mit dem Vorsteher des betreffenden lokalen Postamtes keineswegs ausschliesst.

Dies bedeutet, dass die Benennung der Mitglieder der Wahlvorstände ohne Einschreiben erfolgen kann, wenn der Hauptwahlvorstand und die Gemeinde dies für angemessen erachten. Setzen Sie den betreffenden Postvorsteher auf angemessene Weise in Kenntnis und ziehen Sie ihn diesbezüglich immer zu Rate. 11. Wahldrucksachen Auskünfte über die Bedingungen für die Wahldrucksachen sind in grösseren Postämtern erhältlich.Eine Abschrift dieser Bedingungen wird allen politischen Parteien und allen Personen, die darum ersuchen, zugesandt. Sie finden alle diesbezüglichen Auskünfte auf der Website der Post: www.laposte.be, www.depost.be beziehungsweise www.diepost.be.

Ich weise darauf hin, dass die letzten Wahldrucksachen spätestens am Mittwoch vor den Wahlen aufgegeben werden müssen. 12. Abmessungen der Wahlaufforderungen Damit die Wahlaufforderungen bequem von der Post zugestellt werden können, müssen sie folgenden Bedingungen entsprechen: 1.Wahlaufforderungen im Umschlag oder freilaufend - Mindestabmessungen: 90 x 140 mm - Höchstabmessungen: 120 x 235 mm - Höchstgewicht: 20 g - Maximale Dicke: 5 mm - Adresse: - ist parallel zur Längsseite der Sendung anzubringen - in einem Feld, das 15 mm vom linken, rechten und unteren und 40 mm vom oberen Rand entfernt ist. - In der Adresse sind Postleitzahl und Bestimmungsort anzugeben.

Freilaufende Sendungen müssen darüber hinaus widerstandsfähig genug und vollkommen dicht sein, damit Beschädigungen vermieden und die Handhabung erleichtert werden. 2. Versand in Kartenform Zusätzlich zu den vorerwähnten Bedingungen muss das Papier, aus dem die Sendungen gemacht werden, stark genug sein (140 gr/m2) und mindestens die rechte Hälfte der Sendungen ist für die Adresse des Empfängers, den Aufdruck des Datumsstempels und etwaige Dienstvermerke vorzubehalten. E. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTE UND AUSSTELLUNG VON EXEMPLAREN DIESER LISTE 13. Gemäss Artikel 10 des Wahlgesetzbuches (siehe ebenfalls Nr.1 und 2 weiter oben) schliesst das Gemeindekollegium die Wählerliste am achtzigsten Tag vor dem Wahltag (ordentliche Wahl = 5. April 2007) beziehungsweise am Datum des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Datums der Wahl (vorgezogene Wahl) ab.

Laut Artikel 17 des Wahlgesetzbuches ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste sofort nach deren Aufstellung Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die einen spätestens am dreiunddreissigsten Tag vor dem Wahltag per Einschreiben an den Bürgermeister gerichteten Antrag stellen und die sich schriftlich dazu verpflichten, eine Kandidatenliste für Kammer oder Senat einzureichen.

Anträge, die verspätet eingereicht werden oder den Formvorschriften nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

Personen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, und Kandidaten müssen in dem schriftlichen Antrag, den sie an den Bürgermeister richten, um Exemplare oder Abschriften der im Hinblick auf eine Wahl erstellten Wählerliste zu erhalten, spätestens aber vor Empfang der vorerwähnten Exemplare oder Abschriften in einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung bestätigen, dass sie die gesetzlich auferlegten Verbote zur Kenntnis genommen haben und sich dazu verpflichten, sie einzuhalten, egal in welcher Form die Exemplare oder Abschriften der Wählerliste ausgehändigt werden (Rundschreiben vom 27. November 2002 - Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2002).

Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste auf Papier oder Standard-Datenträger kostenlos erhalten, sofern sie im Wahlkreis, in dem die Gemeinde gelegen ist, bei der der Antrag auf Aushändigung der Liste gemäss den vorerwähnten Bestimmungen eingereicht worden ist, für Kammer oder Senat eine Kandidatenliste einreicht. Das Gemeindekollegium bestimmt, auf welchen Standard-Datenträgern die Wählerliste zusätzlich zu den Papierfassungen verfügbar ist.

Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an die vorerwähnten Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Gemeindekollegium festzulegenden Selbstkostenpreises. Der Selbstkostenpreis eines Exemplars der Wählerliste entspricht in der Regel den tatsächlichen Kosten für die einfache Vervielfältigung eines Exemplars der Wählerliste. Es werden keine Ausnahmen von den Regeln, die die Vergütung der Gemeinden für die Aushändigung dieser Listen betreffen, gemacht.

In Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) werden die Bedingungen für die Mitteilung von Personenverzeichnissen aus diesen Registern an Drittpersonen festgelegt.Personenverzeichnisse dürfen nur politischen Parteien auf schriftlichen Antrag hin und unter Angabe des Zwecks, für den sie beantragt werden, während sechs Monaten vor dem Datum einer ordentlichen Wahl (im vorliegenden Fall ab dem 24. Dezember 2006 das normale Datum für die Wahlen ist der 24. Juni 2007) oder während vierzig Tagen vor dem Datum einer vorgezogenen Wahl mitgeteilt werden, und zwar nur zu Wahlzwecken. Diese Verzeichnisse betreffen nur Personen, die am Tag des Antrags die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, und enthalten nur die Informationen, die in der Wählerliste stehen. Die Verzeichnisse dürfen nur ausgestellt werden, sofern der im Antrag angegebene Zweck mit dem Zweck übereinstimmt, den der Antragsteller verfolgt. Der Empfänger des Verzeichnisses darf dieses weder Drittpersonen mitteilen noch zu anderen Zwecken benutzen als denen, die im Antrag angegeben sind (Rundschreiben vom 27. November 2002 - Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezem ber 2002).

Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. 14. Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste erhalten, sofern sie spätestens am dreiunddreissigsten Tag vor dem Wahltag per Einschreiben einen Antrag eingereicht hat. Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.

Wenn der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken. 15. Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die vorerwähnten Personen sind, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen.Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen.

Die ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushändigung der Liste und dem Datum der Wahl. 16. In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls auf das Rundschreiben vom 18.Mai 1989 über die Aushändigung der Wählerlisten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1989) hinweisen, das unter anderem festlegt, dass die Gemeinden keinesfalls Wählerlisten oder Informationen aus diesen Listen auf Magnetträger (Magnetband, Diskette usw.) oder Mikrofilm aushändigen dürfen. Dieses Rundschreiben ist durch das Rundschreiben vom 7. Juli 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juli 2000, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 21. September 2000) aufgehoben worden. Angesichts der strengen Bestimmungen der vorerwähnten Artikel, eingeführt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und der derzeitigen Entwicklung der Informatikmöglichkeiten ist dieses Verbot überholt.

Die Aushändigung von Wählerlisten auf Magnetträgern oder Mikrofilm wird also möglich.

F. ANWESENHEITSGELD UND FAHRKOSTENENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE MITGLIEDER DER WAHLVORSTÄNDE 17. In Artikel 130 des Wahlgesetzbuches ist bestimmt, dass zu Lasten des Staates Wahlausgaben gehen für: 1.Wahlpapier, 2. Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können, 3.Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 4. Versicherungsprämien zur Deckung von Körperschäden jeglicher Art, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest.

Urnen, Trennwände, Pulte, Umschläge und Bleistifte gehen zu Lasten der Gemeinden, die sie entsprechend den vom König genehmigten Mustern bereitstellen.

Alle anderen Wahlausgaben gehen ebenfalls zu Lasten der Gemeinden.

Durch den neuen Königlichen Erlass zur Festlegung des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für die Mitglieder der Wahlvorstände sind folgende indexierte Beträge festgelegt worden: - 105 EUR für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Senats und der Hauptwahlvorstände der Provinz für die Wahl der Abgeordnetenkammer und 75 EUR für die Mitglieder und Sekretäre dieser Vorstände, - 90 EUR für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Provinzen für die Wahl des Senats und der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordnetenkammer und 60 EUR für die Mitglieder und Sekretäre dieser Vorstände, - 75 EUR für die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone und 30 EUR für die Mitglieder und Sekretäre dieser Vorstände.

Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt auf Ersuchen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch DIE POST. Die Anwesenheitsgelder werden kurz nach den Wahlen durch DIE POST auf die Konten der Vorstandsmitglieder überwiesen.

Die Anwesenheitsgelder können nur überwiesen werden, wenn jeder Wahlvorstand die Anlage zum Protokoll vollständig ausgefüllt und unterzeichnet hat.

Die Anlage wird in doppelter Ausfertigung erstellt. Sie wird am Wahltag oder spätestens am Montagmorgen nach den Wahlen in einem getrennten, versiegelten Umschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übermittelt, damit die Anwesenheitsgelder gezahlt werden können. Das Duplikat dieser Liste bewahrt jeder Vorsitzende zu Hause auf. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons überprüft, ob jeder Wahlvorstand seines Kantons das Formular für die Zahlung der Anwesenheitsgelder eingereicht hat, und hakt ihn auf einer entsprechenden Übersichtstabelle ab. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kontaktiert die Vorsitzenden von Wahlvorständen, die das betreffende Formular nicht übermittelt haben.

Jeder Vorsitzende eines Wahlvorstandes muss dafür sorgen, dass die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder ordnungsgemäss und deutlich ausgefüllt ist, damit die Überweisung der geschuldeten Beträge ohne Verzögerung erfolgt. 18. Mitglieder eines Wahlvorstandes haben Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde getagt haben, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind. Der indexierte Betrag der Entschädigung ist auf 0,20 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.

Die Forderungsanmeldung in Bezug auf diese Fahrkostenentschädigung muss auf Formular AB/23 erstellt werden.

Weiter schliesst der FÖD Inneres unter den durch Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten eine Versicherung ab, um Unfälle von Mitgliedern eines Wahlvorstandes bei der Erfüllung ihres Auftrages oder auf dem Weg zwischen ihrem Hauptwohnort und dem Tagungsort ihres Vorstandes zu decken (Königlicher Erlass vom 13. November 1991 - Belgisches Staatsblatt vom 15. November 1991).

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KAPITEL III - ORGANISATION DER HAUPTWAHLVORSTÄNDE (...) D. HAUPTWAHLVORSTAND DES KANTONS FÜR DIE ABGEORDNETENKAMMER UND DEN SENAT 36. 1.Aufgabe Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist hauptsächlich mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt. Er benachrichtigt den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums beziehungsweise des Wahlkreises sofort über alle Umstände, die dessen Aufsicht erfordern. Er sammelt die Zählergebnisse des Kantons (WGB Art. 95 § 3).

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises setzt die Hauptwahlvorstände seiner Wahlkantone anhand der Formulare AB/1 beziehungsweise AB/1bis über ihre Aufgaben in Kenntnis. 37. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benennt nacheinander: 1.die Vorsitzenden der Zählbürovorstände (Formular AB/3), 2. die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände (Formular AB/13 beziehungsweise AB/13bis ), 3.die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände (Formular AB/4), 4. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände (Formular AB/14 beziehungsweise AB/14bis ). Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände werden spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag benannt. Die Vorsitzenden der Zählbürovorstände und die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahl- und der Zählbürovorstände werden spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag benannt. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons notifiziert den Betreffenden und der Gemeindebehörde diese Benennungen sofort.

Bemerkung: - In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe müssen die Hauptwahlvorstände der Kantone nur Vorsitzende, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benennen, da es keine Zählbürovorstände mehr gibt. Die Totalisierung der Stimmen erfolgt unmittelbar beim Hauptwahlvorstand des Kantons.

Der Vorsitzende nimmt ebenfalls die Zeugenbenennungen für die gemeinsamen Wahlbürovorstände und die Zählbürovorstände A (und B) entgegen (WGB Art. 115 Abs. 4 [ohne Berücksichtigung des Entscheids Nr. 73/2003 des Schiedshofs vom 26. Mai 2003: Art. 115 Abs. 8] und Art. 131 - Formular AB/12). 38. Bei den gemeinsamen Wahlbürovorständen handelt es sich um gemeinsame Wahlbürovorstände für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats. (...) 39. 2.Zusammensetzung Laut Artikel 95 §§ 1, 2 und 7 des Wahlgesetzbuches umfasst jeder Wahlkanton einen Hauptwahlvorstand, Zählbüro- und Wahlbürovorstände.

Der Hauptwahlvorstand des Kantons wird im Hauptort des Kantons eingerichtet; den Vorsitz führt: 1. der Präsident des Gerichtes erster Instanz oder sein Stellvertreter, falls der Hauptort des Wahlkantons auch Hauptort des Gerichtsbezirks ist, 2.der Friedensrichter, falls der Hauptort des Wahlkantons auch Hauptort eines Gerichtskantons ist, 3. in allen anderen Fällen der Friedensrichter des Gerichtskantons, in dem sich der Hauptort des Wahlkantons befindet, oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder des Kollegiums muss nicht den Vorsitz über den Hauptwahlvorstand des Kantons am Hauptort des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums führen; er wird durch die Person ersetzt, die ihn in seinem richterlichen Amt vertritt. 40. Der Hauptwahlvorstand des Kantons besteht aus dem Vorsitzenden, vier Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern, die vom Vorsitzenden unter den Wählern der Hauptgemeinde des Kantons gewählt werden, und einem gemäss den Bestimmungen des Artikels 100 ernannten Sekretär (Formular AB/2). Der Sekretär wird unter den Wählern des Wahlkreises für die Kammer ernannt und ist bei Entscheidungen innerhalb des betreffenden Hauptwahlvorstandes nicht stimmberechtigt. (...) KAPITEL VI - ANWEISUNGEN AN DIE VORSITZENDEN DER HAUPTWAHLVORSTÄNDE DER KANTONE NB: - Unter Nr. 20 weiter oben finden Sie eine schematische Darstellung der verschiedenen Hauptwahlvorstände. - Gemäss dem neuen Artikel 95bis des Wahlgesetzbuches teilen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der Wahlkreise und der Kantone dem Minister des Innern ihre Kontaktinformationen auf digitalem Weg mit. Zu diesem Zweck stellt der FÖD Inneres allen Hauptwahlvorständen eine Eingabemaske mit allen erforderlichen Auskünften zur Verfügung. 1. Einleitung 154.Der Hauptwahlvorstand des Kantons ist weder mit dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises noch mit dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums zu verwechseln, selbst wenn er im Hauptort des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums eingerichtet ist. Laut Artikel 95 § 1 des Wahlgesetzbuches « umfasst jeder Wahlkanton einen Hauptwahlvorstand », der ganz bestimmte Aufgaben erfüllt (siehe Nr. 36 bis 40 weiter oben).

Der Hauptwahlvorstand des Kantons wird im Hauptort des Kantons eingerichtet. Der Vorsitz und die Zusammensetzung dieses Vorstandes werden in Artikel 95 §§ 2 und 7 des Wahlgesetzbuches festgelegt.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist hauptsächlich mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt. Er benachrichtigt den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Kollegiums sofort über alle Umstände, die dessen Aufsicht erfordern. Er sammelt die Zählergebnisse des Kantons. 155. Laut Artikel 91 des Wahlgesetzbuches teilt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte im Einvernehmen mit dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium [in den Wahlrechtsvorschriften wird statt der neuen Bezeichnung « Gemeindekollegium » noch die frühere Bezeichnung « Bürgermeister- und Schöffenkollegium » verwendet] die Wähler pro Wahlkanton in Sektionen auf und bestimmt die Reihenfolge der Sektionen in jedem Kanton, wobei er mit dem Hauptort beginnt. Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons per Einschreiben zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus den nach Sektionen erstellten Wählerlisten (WGB Art. 93).

Bemerkungen: (...) - Im Ausland ansässige Belgier, die sich in das Sonderregister der belgischen Wähler haben eintragen lassen, dürfen an den Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Senats teilnehmen. 2. Zusammensetzung der Wahl- und Zählbürovorstände 156.a) Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benennt nacheinander (siehe Formular AB/1): 1. die Vorsitzenden der Zählbürovorstände A und B für die Kammer und den Senat (Formular AB/3), 2.die Vorsitzenden der gemeinsamen Wahlbürovorstände für die Kammer und den Senat (Formular AB/13), 3. die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Zählbürovorstände A und B für die Kammer und den Senat (Formular AB/4), 4.die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der gemeinsamen Wahlbürovorstände für die Kammer und den Senat (Formular AB/14).

Die Personen der vorerwähnten Kategorien Nr. 1, 2 und 3 werden nacheinander in der in Artikel 95 § 4 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches festgelegten Reihenfolge benannt.

Die Personen der vorerwähnten Kategorie Nr. 4 werden unter den Wählern der Sektion benannt (WGB Art. 95 § 9). (...) - Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches ist in Bezug auf den Umfang der Gruppe der Beamten angepasst worden (Gesetz vom 11. März 2003).

Es ist wünschenswert, das Potenzial dieser Gruppe zu erhalten und gegebenenfalls sogar auf andere Beamtenkategorien auszuweiten (Stufe A und B).

Artikel 95 des Wahlgesetzbuches trägt ebenfalls den neuen Beamtenkategorien Rechnung, die aus der Staatsreform und der Reform der öffentlichen Einrichtungen hervorgegangen sind.

Die vorgeschlagenen Abänderungen wirken also der Kritik entgegen, dass meist dieselben Personen als Mitglieder eines Wahl- beziehungsweise Zählbürovorstandes benannt werden.

In den neuen Bestimmungen ist ferner vorgesehen, dass Behörden, die Beamte (Kategorie 6) oder Lehrpersonal (Kategorie 7) beschäftigen, den Verwaltungen der Gemeinden, in denen diese Personen ihren Hauptwohnort haben, eine Liste dieser Personalmitglieder übermitteln. Das Nationalregister wird in Bezug auf diese Information ständig fortgeschrieben. - Fortan wird die Benennung der Beisitzer der Wahlbüros ebenfalls vom Hauptwahlvorstand des Kantons vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion, die lesen und schreiben können (WGB Art. 95).

In jedem Fall ist für die Ausübung des Amtes des Beisitzers eines Wahlbürovorstandes ein Mindestalter von dreissig Jahren im Vergleich zum Alter der zivilrechtlichen Volljährigkeit, zum Wahlberechtigungsalter, zum Wählbarkeitsalter insbesondere auf Gemeindeebene und zum Alter, ab dem man als Beisitzer eines Zählbüros ernannt werden darf, sprich zum Alter von achtzehn Jahren, unverhältnismässig hoch.

Folglich zielt dieser Artikel darauf ab, das erforderliche Alter für die Ausübung des Amtes eines Beisitzers eines Wahlbürovorstandes auf achtzehn Jahre herabzusetzen. Diese neue Bestimmung kann ebenfalls dazu beitragen, den Schwierigkeiten bei der Einberufung von Beisitzern entgegenzuwirken und den Jugendlichen die Bedeutung demokratischer Wahlen vor Augen zu führen.

In der derzeitigen Bestimmung ist ausserdem vorgesehen, dass es sich bei den Personen, die als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer eines Wahlbürovorstandes benannt werden, um die jüngsten Wähler der Sektion handelt, die am Wahltag mindestens dreissig Jahre alt sind. Diese Regel kann keine Anwendung mehr finden, wenn das Mindestalter auf 18 Jahre herabgesetzt wird, da die Wahlbürovorstände ansonsten ausschliesslich aus Beisitzern im Alter von 18 bis 20 Jahren bestehen würden, was nicht das Ziel dieser Abänderung sein kann. Zudem handelt es sich bei diesen Personen meist um Studenten, für die der Wahltag meist in die Prüfungszeit fällt. Viele Bürger dieses Alters würden daher einen gerechtfertigten Verhinderungsgrund geltend machen, um nicht als Beisitzer tagen zu müssen.

In diesem Zusammenhang möchte ich ebenfalls auf mein Rundschreiben vom 1. März 2007 über die Benennung der Beisitzer der Wahlbürovorstände und die Problematik der Studenten in der Prüfungszeit hinweisen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons muss bei der Einberufung der Beisitzer der Wahlvorstände für die Wahlen vom 10.

Juni 2007, die in die Prüfungszeit fallen, besonders auf den Studentenstatus möglicher Beisitzer achten. Es ist sehr wahrscheinlich, dass eine grosse Anzahl Studenten aufgrund der Prüfungen einen triftigen Entschuldigungsgrund geltend machen können.

Sollten dennoch Studenten benannt werden, können sie eine Bescheinigung der Unterrichtsanstalt, die sie besuchen, vorlegen. - Im neuen Artikel 95 des Wahlgesetzbuches wird ebenfalls das Verfahren für die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände abgeändert. Diese Benennungen werden nämlich nicht mehr vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, sondern vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons vorgenommen.

Diese Abänderung dient dazu, die Bildung der Wahlbürovorstände durch die grössere Überzeugungskraft, die mit dem Amt des Richters einhergeht, zu vereinfachen. Im Gegensatz zu den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände, die aus den in Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches erwähnten bevorzugten Kategorien (Rechtsanwälte, Notare, Beamte, Lehrpersonal oder einfache Wähler) ausgewählt werden, ist der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons nämlich immer ein Magistrat. Hiermit werden dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes auch die üblichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Bildung des Wahlbürovorstandes abgenommen.

Im Hinblick auf die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer erstellt das Gemeindekollegium eine Liste mit mindestens vierundzwanzig Wählern, die zufällig unter den Wählern eines Wahlbüros ausgewählt werden und nicht den Kategorien 1, 2 und 3 angehören, und übermittelt sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, der die Benennung dieser Beisitzer vornimmt. Die Anzahl Personen dieser Liste wird auf eine Mindestanzahl von vierundzwanzig erhöht, da bei nur zwölf Namen das Risiko gross war, über nicht genügend Auswahl für die Einberufung von vier Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern zu verfügen. b) Ich möchte Sie auch auf Artikel 95 § 5 (siehe auch § 10) des Wahlgesetzbuches aufmerksam machen: « Wer sich der im vorangehenden Paragraphen vorgesehenen Benennung ohne triftige Gründe entzieht oder durch sein Verschulden, seine Unvorsichtigkeit oder seine Nachlässigkeit die ihm anvertraute Aufgabe in irgendeiner Weise gefährdet, wird mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 EUR belegt.» Vom Amt darf nur aus schwerwiegenden Gründen befreit werden (beispielsweise aufgrund der Berufstätigkeit, wenn diese durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bestätigt wird, oder bei höherer Gewalt). Eine Verhinderung (beispielsweise aufgrund der Freizeitgestaltung) darf an sich keinen ausreichenden Grund darstellen, während die körperliche Unfähigkeit durch ein präzises ärztliches Attest bestätigt werden muss (vage und allgemein formulierte Bescheinigungen und Atteste, die nur im Hinblick auf die Befreiung am Wahltag selbst erstellt werden, reichen ebenfalls nicht aus). Desgleichen bilden politische Gründe, die geltend gemacht werden, um nicht als Beisitzer zu tagen, keinen rechtmässigen Grund, um sich seinen demokratischen Bürgerpflichten zu entziehen.

Die Vorsitzenden der Wahl- und Zählbürovorstände werden in den entsprechenden Anweisungen aufgefordert, dem Friedensrichter des Kantons die Namen der Beisitzer-Kandidaten mitzuteilen, die ohne rechtmässigen Grund nicht zu den Wahl- beziehungsweise Zählverrichtungen erscheinen. Die Namen der Wähler, die ohne rechtmässigen Grund nicht an der Wahl teilgenommen haben, werden dem Friedensrichter des Kantons ebenfalls mitgeteilt (Formular AB/21 und Anlage zu Formular AB/21).

Der Friedensrichter des Kantons leitet die Abwesenheiten ohne rechtmässigen Grund aller Mitglieder der Wahlvorstände und aller Wähler an die Staatsanwaltschaft weiter, die diese Verstösse gegebenenfalls verfolgt. Dies gilt auch für Bürger, die die Wahlen aus politischen Gründen boykottieren möchten. c) Neben den Anweisungen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal enthalten die Anweisungen an die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände ebenfalls folgenden Vermerk in Bezug auf die allgemeinen Vorsorgemassnahmen, die bei den Wahlen zu treffen sind: « Angesichts der Entwicklung des internationalen Klimas ist nicht auszuschliessen, dass einige Personen die Gelegenheit der Wahlen nutzen, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen oder Probleme zu verursachen. Deswegen ist es angebracht, die Räumlichkeiten bei Öffnung des Wahlbüros und im Laufe des Tages zu kontrollieren. So können eventuelle verdächtige Pakete leicht aufgespürt werden. Bei Zweifel über einen später im Wahllokal gefundenen Gegenstand sollten Sie im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle seitens der zuständigen Dienste sofort die lokale Polizei verständigen.

Diese Massnahme erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Vorsorgepolitik, die der Minister des Innern für die Wahlen angekündigt hat, und ist sicher nicht Folge einer erhöhten Gefährdung der belgischen Wahlen. » Ich möchte Sie bitten, im Rahmen Ihrer Befugnisse als Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Kantons, der mit der Überwachung der Wahlverrichtungen im ganzen Wahlkanton beauftragt ist (WGB Art. 95 § 3), besonders darauf zu achten, dass diese Richtlinie von den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände beachtet wird. 157. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone benennen spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände (Formular AB/13). (...) Die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mindestens zwölf Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den Wählern der Sektion beziehungsweise des Wahlbüros, die lesen und schreiben können (WGB Art. 95 § 9 - Formular AB/14).

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons benachrichtigt jeden Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes über die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer seines Wahlvorstandes, die keinen Verhinderungsgrund angegeben haben (WGB Art. 95 § 10 - Formular AB/15).

Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Betreffenden per Einschreibebrief; falls diese verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. Dasselbe gilt für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und der Zählbürovorstände.

Der Sekretär des Wahlbürovorstandes und der Sekretär des Zählbürovorstandes werden vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes beziehungsweise Zählbürovorstandes frei unter den Wählern des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer ernannt. Sie sind bei Entscheidungen innerhalb des betreffenden Wahlvorstandes nicht stimmberechtigt (WGB Art. 100).

Bemerkung: - Wie bereits erwähnt ist in Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches vorgesehen, dass die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag benannt werden. Manchmal verfügen die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht über die Aufteilung der Wahlbüros in ihrem Kanton. - In diesem Fall sind am dreissigsten Tag vor dem Wahltag so viele Vorsitzende von Wahlbürovorständen zu benennen, wie bei den letzten Wahlen benötigt wurden, ohne ihnen jedoch ein bestimmtes Wahlbüro zuzuweisen. - Die Benennung dieser Vorsitzenden wird bestätigt, sobald die Aufteilung der Wähler in Wahlsektionen bekannt ist. 158. Für die Benennung der Vorsitzenden ist insbesondere darauf zu achten, dass die Fähigkeiten der Personen gewährleistet sind, die die Wahl- beziehungsweise Zählverrichtungen leiten müssen. Selbstverständlich dürfen diese Benennungen von keinerlei Erwägungen in Bezug auf die politische Überzeugung der betroffenen Person geleitet werden.

Was den Sprachengebrauch betrifft, wird auf die Nummern 4 bis 8 weiter oben verwiesen. 159. Um dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons zu helfen, übermitteln ihm die Gemeindeverwaltungen zwei Listen: 1.In der ersten Liste werden die Personen aufgenommen, die mit dem Amt eines Vorsitzenden eines Wahl- oder Zählbürovorstandes oder eines Beisitzers beziehungsweise Ersatzbeisitzers eines Zählbürovorstandes beauftragt werden können.

Sie wird spätestens am dreiunddreissigsten Tag vor der Wahl übermittelt. 2. In der zweiten werden die Wähler aufgenommen, die gemäss Art.95 § 9 des Wahlgesetzbuches als Beisitzer eines Wahlbürovorstandes benannt werden können, und zwar jeweils vierundzwanzig Personen pro Wahlsektion. Diese Liste darf die in Nr. 1 erwähnten Personen nicht umfassen. Sie wird mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl übermittelt (WGB Art. 95 § 12). 160. Für jeden Kanton erstellt der Hauptwahlvorstand des Kantons die Liste der Vorsitzenden der Wahlbürovorstände (WGB Art.96).

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ersetzt in kürzester Frist diejenigen, die ihm binnen achtundvierzig Stunden nach Erhalt der Benachrichtigung irgendeinen Verhinderungsgrund mitgeteilt haben. Mindestens vierzehn Tage vor der Wahl übermittelt er dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Kammer und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für den Senat die endgültige Liste. 161. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt jedem Vorsitzenden der Wahlsektionen des Kantons mindestens zehn Tage vor der Wahl die Wählerlisten ihrer Sektion in doppelter Ausfertigung zukommen.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kann die Unterstützung der Gemeindeverwaltung in Anspruch nehmen (WGB Art. 96). (...) 162. Pro Wahlkanton wird eine Liste der Wahlbürovorstände (Formular AB/16) mit ihrer Zusammensetzung erstellt.Eine Abschrift davon übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons dem Provinzgouverneur oder dem von diesem bestimmten Beamten; der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte trifft die erforderlichen Massnahmen, damit jeder sie einsehen kann (WGB Art. 102). (...) 163. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons stellt Abschriften der Liste der Mitglieder der Wahlbürovorstände jedem aus, der dies mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl beantragt hat.Der Preis dieser Abschriften wird durch Königlichen Erlass bestimmt. Er darf nicht mehr als 2,50 EUR betragen (WGB Art. 102).

Der Preis beläuft sich auf: 1. 1,5 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25.000 eingetragenen Wählern, 2. 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25.001 bis 100.000 eingetragenen Wählern, 3. 2,5 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100.000 eingetragenen Wählern.

Ist die Anzahl eingetragener Wähler bei Antragstellung nicht bekannt, gilt die Anzahl der bei der letzten Wahl eingetragenen Wähler als Berechnungsgrundlage. (...) 3. Benennung der Zeugen der Wahl- und Zählbürovorstände 164.Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons nimmt die Zeugenbenennungen für die (gemeinsamen) Wahlbüros und die Zählbüros A und B für das Föderale Parlament entgegen (Formular AB/12).

Die Zeugenbenennungen für die Wahl- und Zählbürovorstände werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons im ganzen Land am Dienstag, dem fünften Tag vor der Wahl, zwischen 14 und 16 Uhr entgegengenommen (WGB Art. 115).

Das Formular AB/17 enthält die für diese Benennungen notwendigen Hinweise. Die Kandidaten, die dies wünschen, dürfen diese Hinweise zur Kenntnis nehmen.

Vor einiger Zeit kam die Frage auf, ob Zeugenbenennungen unbedingt von allen Kandidaten unterzeichnet werden müssen.

Laut der daraufhin veröffentlichten Stellungnahme des Föderalen Öffentlichen Dienstes muss diese Frage mit Nein beantwortet werden.

Mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an den Tag und die Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Zeugenbenennungen entgegennehmen wird (Formular AB/12). (...) 165. Fünf Tage vor der Wahl benennen die Kandidaten für jeden Wahlbürovorstand und jeden Zählbürovorstand jeweils höchstens einen Zeugen und einen Ersatzzeugen, um den Verrichtungen beizuwohnen (WGB Art.131).

Kandidaten, die zusammen vorgeschlagen werden, dürfen für jeden Wahlbürovorstand und jeden Zählbürovorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen.

Die Kandidaten geben das Wahlbüro oder Zählbüro an, in dem die einzelnen Zeugen ihre Aufgabe während der gesamten Dauer der Verrichtungen erfüllen. Sie benachrichtigen selbst die von ihnen benannten Zeugen. Das von einem der Kandidaten unterzeichnete Benachrichtigungsschreiben wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnet (Formular AB/18).

Die Zeugen müssen Wähler für die Gesetzgebenden Kammern im Wahlkreis für die Kammer sein. Sie haben das Recht, die in den Artikeln 147, 162 und 179 des Wahlgesetzbuches angegebenen Umschläge zu versiegeln und ihre Bemerkungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen.

Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden, selbst wenn sie nicht Wähler im Wahlkreis sind. 166. Selbstverständlich sind die als Zeugen benannten Personen nicht von der Wahlpflicht befreit.Zeugen dürfen ihre Stimme in dem Wahlbüro abgeben, in dem sie ihren Auftrag ausführen, sofern sie Wähler im Wahlkreis für die Kammer sind. Zeugen, die nicht Wähler im Wahlkreis sind, müssen ihre Stimme in der Gemeinde abgeben, in der sie in der Wählerliste eingetragen sind. In der Praxis und aufgrund der heutigen Transportmöglichkeiten ist es Zeugen durchaus möglich, ihre Stimme in dem Wahlbüro abzugeben, in dem sie eingetragen sind, und ihren Auftrag als Zeuge kurz nach der Öffnung des Wahlbüros, für das sie als Zeuge benannt sind, aufzunehmen. Für die Zeugen der Zählbürovorstände stellt sich dieses Problem nicht.

Wurden von einzelnen Kandidaten mehr als drei Zeugen für dasselbe Wahlbüro vorgeschlagen, bringt der Hauptwahlvorstand des Kantons sie auf diese Mindestanzahl zurück, indem er sofort nach Ablauf der für die Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgesetzten Frist eine Auslosung vornimmt. Den nicht berücksichtigten Zeugen wird eventuell ein anderes Wahlbüro des Wahlkantons zugelost. Sie werden durch den Hauptwahlvorstand des Kantons davon in Kenntnis gesetzt. Die endgültig abgewiesenen Zeugen werden ebenfalls in Kenntnis gesetzt.

Das Schreiben (Formular AB/18), durch das die Kandidaten die Zeugen über das Wahlbüro in Kenntnis setzen, für das sie benannt worden sind, muss vom Hauptwahlvorstand des Kantons gegengezeichnet werden; dieser vergewissert sich vorab, dass die Angaben auf diesem Schreiben den Zeugenbenennungen entsprechen. Bei der Zeugebenennung ist Flexibilität walten zu lassen, da die Anwesenheit von Zeugen immer wünschenswert ist. (...) 5. Verrichtungen vor der Wahl in Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe 169.In Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe werden keine Stimmzettel gedruckt (siehe Nr. 76 bis 78 weiter oben).

In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe müssen die Hauptwahlvorstände der Kantone nur Vorsitzende, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbürovorstände benennen, da es keine Zählbürovorstände mehr gibt. Die Totalisierung der Stimmen erfolgt unmittelbar beim Hauptwahlvorstand des Kantons. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises setzt Sie anhand des Formulars AB/1bis davon in Kenntnis. 170. In diesem Fall erfolgt die Benennung der Vorsitzenden der Wahlbürovorstände anhand des Formulars AB/13bis und die Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer anhand des Formulars AB/14bis. In diesem Formular AB/13bis muss der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons angeben, ob das betreffende Wahlbüro mehr als 800 Wähler zählt oder nicht. Zählt das Wahlbüro mehr als 800 Wähler, gibt es 5 Beisitzer und 5 Ersatzbeisitzer (statt jeweils 4) und einen beigeordneten Sekretär, der Informatikkenntnisse nachweisen muss (Formular AB/14bis ).

Sekretär und beigeordneter Sekretär werden vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes frei unter den Wählern des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer ernannt. Sie sind bei Entscheidungen innerhalb des betreffenden Wahlbürovorstandes nicht stimmberechtigt.

Für die Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände seines Kantons verwendet der Kantonsvorsitzende die Formulare AB/15bis und AB/16bis.

Es gibt also keine Zählbürovorstände und folglich auch keine entsprechenden Zeugen. In diesem Fall verwendet der Kantonsvorsitzende für die Zeugenbenennungen die Formulare AB/12bis, AB/17bis und AB/18bis. 171. Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres arbeitet die für die Hauptwahlvorstände der Kantone und die Wahlbürovorstände bestimmten Wahlprogramme aus. Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten oder, bei Berufung, sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes zur Kenntnis genommen hat, übermitteln der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für den Senat diese Listen und die diesen Listen zugeteilten laufenden Nummern dem vom FÖD Inneres bestimmten Beamten.

Die Unterlagen mit allen laufenden Nummern, den Kürzeln aller vorgeschlagenen Listen und der Kandidatenliste, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums zur Genehmigung und zur Unterschrift vorgelegt. Der Vorsitzende bestätigt diese Unterlagen, nachdem er die eventuell erforderlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet dem vorgenannten Beamten die bestätigten Unterlagen zurück.

Die Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises (Kammer) und des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums (Senat) validieren also die Kandidatenlisten mit nationaler Nummer und Listenkürzel, so wie sie auf dem Bildschirm erscheinen werden.

Der FÖD Inneres lässt sowohl die Datenträger, die für die Totalisierung der Stimmen durch die Hauptwahlvorstände bestimmt sind, und die betreffenden Sicherheitsangaben als auch die Datenträger für die Wahlbüros und die betreffenden Sicherheitsangaben erstellen. 172. Diese Datenträger, die pro Hauptwahlvorstand des Kantons und pro Wahlbürovorstand in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt werden, werden den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone mindestens drei Tage vor den Wahlen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.Jeder Umschlag trägt als Aufschrift die Bezeichnung des betreffenden Wahlvorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag pro Wahlvorstand, der die für die Benutzung der Datenträger erforderlichen Sicherheitsangaben enthält, wird den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone gleichzeitig gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone erhalten ebenfalls einen versiegelten Umschlag mit den Sicherheitsangaben, die für die Totalisierung der Stimmen erforderlich sind. 173. Am Tag vor den Wahlen übergibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegen Empfangsbestätigung allen Vorsitzenden der Wahlbüros seines Amtsbereichs die Umschläge mit den Wahldisketten, die sie betreffen. Den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons anhand des Formulars AB/7bis der Ort mitgeteilt, an dem die Wahldisketten und die anderen Unterlagen abzugeben sind. Bei dieser Aushändigung der Wahldisketten erhalten die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Empfangsbescheinigung (Formular AB/8bis ).

In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe bleiben die Wahlbüros bis 15 Uhr geöffnet.

Um Wartezeiten für den Wähler zu den Spitzenzeiten zu vermeiden, kann auf der Wahlaufforderung eine bestimmte Zeitspanne (zwischen 8 und 15 Uhr) empfohlen werden.

Bemerkung: Die Artikel 109 und 110 des Wahlgesetzbuches, so wie sie angepasst worden sind, gewähren den Mitgliedern des Sachverständigenkollegiums und den Technikern der Materiallieferanten, die bei technischen Problemen eingreifen, ausdrücklich Zugang zu den Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe, nachdem sie ihre vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausgestellte Legitimationskarte vorgezeigt haben. 6. Verrichtungen nach der Wahl (...) 176. DER VORSITZENDE DES HAUPTWAHLVORSTANDES DES KANTONS MUSS ALLE FORMULARE FÜR DIE AUSZAHLUNG DER ANWESENHEITSGELDER ALLER WAHLBÜROS SEINES KANTONS EINSAMMELN UND SIE MONTAGMORGEN NACH DEN WAHLEN DEM VORSTEHER DES POSTAMTES DES HAUPTORTES DES KANTONS ÜBERMITTELN (siehe auch Nr.20 weiter oben).

IM HINBLICK AUF EINE RASCHE AUSZAHLUNG DER ANWESENHEITSGELDER TRIFFT DER VORSITZENDE DES HAUPTWAHLVORSTANDES DES KANTONS VORAB KLARE ABSPRACHEN MIT DEM ZUSTÄNDIGEN VORSTEHER DES POSTAMTES DES HAUPTORTES SEINES KANTONS. DER VORSITZENDE DES HAUPTWAHLVORSTANDES DES KANTONS VERGEWISSERT SICH, DASS JEDER WAHLBÜROVORSTAND SEINES KANTONS DAS FORMULAR FÜR DIE AUSZAHLUNG DER ANWESENHEITSGELDER EINGEREICHT HAT, UND HAKT SIE AUF EINER ZUSAMMENFASSENDEN TABELLE AB. DER VORSITZENDE DES HAUPTWAHLVORSTANDES DES KANTONS NIMMT MIT DEN WAHLVORSTÄNDEN, DIE DAS BETREFFENDE FORMULAR NICHT EINGEREICHT HABEN, KONTAKT AUF. 177. Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons stellt das Kollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird (WGB Art. 161 letzter Absatz). In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe wird Vorsitzenden und Beisitzern der Wahlvorstände die notwendige praktische Ausbildung von den Gemeinden erteilt.

Bemerkung: Für alle Wahlen fungiert der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt für die Begleichung verschiedener Ausgaben, wie etwa für den Druck der Stimmzettel, die Kosten für die Einrichtung der Hauptwahlvorstände (Hauptwahlvorstände der Kantone, der Wahlkreise und der Kollegien) und der Wahl- und Zählbürovorstände, die gemäss den gültigen Gesetzesbestimmungen (d.h. Artikel 130 des Wahlgesetzbuches) vollkommen zu Lasten der Gemeinden gehen, als Zwischenperson.

Gewöhnlich fordert der Provinzgouverneur von den Gemeinden seiner Provinz beziehungsweise seines Bezirks einen Vorschuss ein, den er für die Begleichung der Rechnungen der Hauptwahlvorstände verwendet. Im Provinzialhaushalt wird ein Sonderfonds eingerichtet, anhand dessen die Wahlausgaben unter die betroffenen Gemeinden verteilt werden.

Seit der Einführung der neuen Provinzialbuchführung im Jahre 2002 wirft das oben beschriebene Verfahren zur Verteilung der Wahlausgaben bestimmte juristische Probleme auf. Nicht-provinzielle Mittel, die die Provinz für Rechnung Dritter verwaltet, dürfen nämlich nach den neuen Buchführungsvorschriften nicht Teil der Provinzialbuchführung sein.

Die Provinzgouverneure haben also darauf bestanden, dass für die Verwaltung dieser Mittel eine Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Die auf Vorschlag der Gouverneure vorgenommene Ergänzung des Artikels 130 des Wahlgesetzbuches bietet diesem Verfahren zur Verteilung der Wahlausgaben der Hauptwahlvorstände, Anwesenheitsgelder ausgenommen, unter die Gemeinden, die in den Amtsbereich dieses Hauptwahlvorstandes fallen, eine Rechtsgrundlage. (...) 7. Verrichtungen nach den Wahlen in Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe 178.In Kantonen mit automatisierter Stimmabgabe erfolgt die Totalisierung der Stimmen wie folgt (siehe Formular AB/25bis ): Unmittelbar nach Entgegennahme der Datenträger der Wahlbürovorstände nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Speicherung des Originaldatenträgers auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger vor. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes erhält eine Bescheinigung über die Aushändigung seiner Disketten (Formular AB/8bis ).

Wenn die Speicherung anhand des Originals des Datenträgers sich als unmöglich erweist, wiederholt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Speichervorgang anhand der Kopie dieses Datenträgers.

Der Vorsitzende vermerkt in der Spalte « Bemerkungen » des Protokolls, ob die Einspeicherung der Stimmen eines Wahlbüros anhand des Originals (ORIGINAL) oder der Kopie (KOPIE) der Wahldisketten eines Wahlbüros erfolgt ist.

Wenn auch dieser Vorgang sich als unmöglich erweist, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes von der betreffenden Gemeinde die Bereitstellung der entsprechenden elektronischen Urne an; nachdem er sie entsiegelt hat, nimmt er eine komplette Einspeicherung der Magnetkarten vor, die in der Urne enthalten sind. Nach Beendigung der Einspeicherung des Wahlbüros versiegelt der Vorsitzende erneut die Urne und schickt sie der Gemeinde zurück. Anschliessend speichert er den so angefertigten neuen Datenträger ein. 179. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse erst nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschliessend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind. Es ist ratsam, nach der Einspeicherung von zehn Wahlbüros eine Sicherungskopie anzulegen.

Zählt ein Kanton mehr als dreissig Wahlbüros, kann der Hauptwahlvorstand des Kantons über ein Datenverarbeitungssystem für je mindestens dreissig Wahlbüros verfügen. Die vorerwähnten Bestimmungen in Bezug auf Teilergebnisse sind je Datenverarbeitungssystem anwendbar. Die Ergebnisse jedes Wahlbüros werden für den Totalisierungsvorgang von einem bestimmten Datenverarbeitungssystem gespeichert. Nach Speicherung der Ergebnisse der Wahlbüros durch die verschiedenen Systeme erfolgt die Totalisierung der gesamten Stimmen des Kantons anhand eines der Systeme. 180. Der Hauptwahlvorstand des Kantons nimmt nacheinander die Totalisierung der Stimmen für die Kammer und den Senat vor.Wenn die Ergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom FÖD Inneres festgelegt werden (siehe Anlagen 1 und 2 zu Formular AB/25bis ). Jeder Liste wird die Wahlziffer hinzugefügt.

Die von den Kandidaten erzielten Vorzugsstimmen werden ebenfalls pro Liste ausgedruckt.

Das Ergebnis der Stimmenauszählung wird wie angegeben in den vorerwähnten Tabellen festgehalten.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons oder die Person, die er zu diesem Zweck bestimmt, übermittelt dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - die Gesamtanzahl abgegebener Stimmzettel, die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die gemäss Artikel 166 des Wahlgesetzbuches festgelegte Wahlziffer jeder Liste und die Gesamtanzahl der von jedem ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten erzielten Vorzugsstimmen (WGB Art. 161 Abs. 10).

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, beziehungsweise dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung UND dem Minister des Innern unverzüglich auf digitalem Weg - durch Gebrauch der elektronischen Signatur, die anhand des Personalausweises angebracht wird - das vollständige Protokoll seines Wahlvorstandes mit der zusammenfassenden Tabelle zukommen.

Die Duplikate der Zähltabellen und eine Papierfassung des Protokolls mit der zusammenfassenden Tabelle werden ebenfalls dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, übermittelt (WGB Art. 161 Abs. 11).

Nach der Übermittlung auf digitalem Weg des Protokolls mit den Wahlergebnissen, der Papierfassung des Protokolls in doppelter Ausfertigung und der verschiedenen Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung, die vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern und von den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons lässt diese versiegelten rosa und weissen Umschläge und ein Exemplar des Protokolls und der betreffenden Zähltabelle dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises, was die Wahl der Abgeordnetenkammer betrifft, und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz, was die Wahl des Senats betrifft, gegen Empfangsbescheinigung auf schnellstem Wege zukommen. (...) 182. Die Protokolle der Wahlbüros werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, dessen Aufschrift den Inhalt angibt und das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons binnen vierundzwanzig Stunden dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises zukommen lässt. Die Umschläge mit den Magnetkarten und den Datenträgern werden bis zur Gültigkeitserklärung der Wahlen vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons aufbewahrt. Die Urnen mit den Magnetkarten, die in den Räumen der Gemeindeverwaltung aufbewahrt werden, bleiben bis zur Gültigkeitserklärung der Wahlen versiegelt.

Die Umschläge mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und denjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, und die Umschläge mit den Magnetkarten, die für die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes vorgenommenen Teststimmabgaben verwendet wurden, werden dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten übermittelt, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.

Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom Minister des Innern beauftragten Beamten gegen Empfangsbescheinigung übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält schriftlich fest, dass dies geschehen ist.

Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Magnetkarten und die nicht verwendeten Magnetkarten entweder in dem vom Gemeindekollegium zu diesem Zweck bestimmten Raum oder in dem zu diesem Zweck bestimmten regionalen Büro des FÖD Inneres aufbewahrt.

Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons stellt das Kollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, ihm das Personal und Material zur Verfügung, die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Dasselbe Kollegium legt die Entschädigung fest, die den bestimmten Personen von der Gemeinde gezahlt wird. In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe wird Vorsitzenden und Beisitzern der Wahlvorstände die notwendige praktische Ausbildung von den Gemeinden erteilt (siehe ebenfalls Nr. 177). 8. Parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme durch das Sachverständigenkollegium 183.In Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000) ist eine allgemeine parlamentarische Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme vorgesehen. Die gesetzgebenden Versammlungen bestimmen Sachverständige, die die Software für die automatisierte Wahl, die Benutzung und das reibungslose Funktionieren der automatisierten Wahlsysteme kontrollieren. 4. Dieser Artikel enthält folgende Bestimmungen: - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und des Senats, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente: 1.können die Abgeordnetenkammer, der Senat und das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Sachverständige bestimmen, 2. können das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das Wallonische Parlament und das Flämische Parlament jeweils einen ordentlichen und einen stellvertretenden Sachverständigen bestimmen. All diese Sachverständigen (ordentliche und stellvertretende) bilden das Sachverständigenkollegium. - Bei den Wahlen kontrollieren diese Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme und die Verfahren in Bezug auf Herstellung, Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen Datenträger. Die Sachverständigen erhalten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.

Sie können insbesondere überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Magnetkarte übertragen wurden, sie durch die elektronische Urne korrekt übertragen wurden und Totalisierung und optisches Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verliefen.

Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung ihres Berichtes aus. - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer und den Senat, die Gemeinschafts- und Regionalparlamente und das Europäische Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Gemeinschafts- und Regionalparlamenten einen Bericht. In ihrem Bericht können unter anderem Empfehlungen in Bezug auf Material und Programme, die benutzt wurden, enthalten sein. - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft.

Bemerkung: - Es wird empfohlen, die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände darauf hinzuweisen, dass das Wahlbüro von einem Sachverständigen aufgesucht werden kann und sie verpflichtet sind, mit diesem Sachverständigen zusammenzuarbeiten, damit er die Aufgabe, mit der er aufgrund des Gesetzes beauftragt ist, erfüllen kann (siehe ebenfalls Anpassungen der Artikel 109 und 110 des Wahlgesetzbuches - Nr. 173 weiter oben). - In einer neuen Ergänzung des Artikels 5bis des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl ist ausdrücklich festgelegt, dass die verschiedenen Versammlungen auch bei Ersatzwahlen und bei Wahlen infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl ein Sachverständigenkollegium bestimmen können (Gesetz vom 11. März 2003).

Schliesslich wird darin bestimmt, dass die Sachverständigen im Hinblick auf eine bessere Arbeit des Sachverständigenkollegiums aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär bestimmen.

Ferner werden auch die verschiedenen Etappen der vom Sachverständigenkollegium vorgenommenen Kontrollen präzisiert, um jegliches Missverständnis in diesem Zusammenhang zu vermeiden. - Eine neue Bestimmung des Gesetzes über die automatisierte Wahl (Artikel 5ter ) erlaubt jeder politischen Formation im Föderalen Parlament eine EDV-Fachkraft zu bestimmen, die die Quellcodes der Wahlprogramme kontrollieren kann. Die Befugnisse dieser Fachkräfte sind auf diese Kontrollen beschränkt; sie dürfen keinesfalls die Arbeit des von den Versammlungen bestimmten Sachverständigenkollegiums behindern.

Diese Kontrolle umfasst: - die Einrichtung einer unabhängigen Entwicklungsumgebung anhand der Installierung von Entwicklungsprogrammen auf einem isoliert arbeitenden Rechner, auf dem vorher kein Programm installiert worden ist, - die Kompilierung der Quellcodes der verschiedenen Wahlsysteme in dieser Umgebung im Hinblick auf den Erhalt ausführbarer Referenzcodes, die mit den für die Wahlen verwendeten Quellcodes verglichen werden können.

Diese Fachkräfte können im Rahmen ihrer Kontrollen auf die Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (FÖD Inneres) zurückgreifen. Die Fachkräfte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Jede Verletzung der in der Verfassung verankerten Geheimhaltungspflicht wird gemäss Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft. 9. Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier 185.- Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben, hat unseren im Ausland ansässigen Staatsangehörigen zum ersten Mal das Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zuerkannt.

Dieses Gesetz war für die im Ausland ansässigen belgischen Wähler umständlich und kostspielig und deshalb nur schwer ausführbar. - Das Gesetz vom 7. März 2002 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an im Ausland ansässige Belgier und zur Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Vollmacht (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 2002 - siehe die Artikel 180 bis 180septies des Wahlgesetzbuches) zielt auf die Reformierung und Vereinfachung des Verfahrens ab, aufgrund dessen die im Ausland ansässigen Belgier am politischen Leben ihres Herkunftslandes teilnehmen können, indem sie ihre Stimme bei der Wahl für die Abgeordnetenkammer und den Senat abgeben. Sie können künftig zwischen fünf verschiedenen Arten wählen, um ihre Stimme für diese Wahlen abzugeben: der persönlichen Stimmabgabe in Belgien, der Wahl mittels Vollmacht in Belgien, der persönlichen Stimmabgabe in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen, der Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder der Briefwahl (siehe ebenfalls Nr. 19 und 22 weiter oben). - Dieses Gesetz zielt ebenfalls auf die Einführung der freien Auswahl des Bevollmächtigten bei Wahl mittels Vollmacht ab, und das zugunsten der im Ausland ansässigen belgischen Wähler als auch zugunsten der in Belgien wohnhaften belgischen Wähler. In dem Gesetz wird bei der Wahl mittels Vollmacht in Belgien oder im Ausland die Einschränkung der Wahl des Bevollmächtigten auf den Ehepartner oder einen Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad also abgeschafft. - In diesem Gesetz, das das Stimmrecht dieser Belgier bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern regelt, ist vorgesehen, dass nur die ausgewanderten Landsleute ihr Stimmrecht ausüben können, die sich in die konsularischen Register haben eintragen lassen und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Erst dann sind sie automatisch der in Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Wahlpflicht unterworfen. - Gemäss diesem Gesetz wird der im Ausland ansässige Belgier aufgefordert, sich für eine der folgenden fünf Arten der Stimmabgabe zu entscheiden: 1. persönliche Stimmabgabe in einer Gemeinde des Königreichs, 2.Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs, 3. persönliche Stimmabgabe in der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, bei der der Betreffende eingetragen ist, 4.Wahl mittels Vollmacht in dieser Vertretung 5. und schliesslich Briefwahl. Das Gesetz sieht einen gemeinsamen Teil für die fünf Arten der Stimmabgabe vor.

Zwischen dem ersten Tag des achten Monats und dem fünfzehnten Tag des fünften Monats vor dem für die Wahl der Kammer und des Senats festgelegten Datum übermittelt jede diplomatische oder berufskonsularische Vertretung den Belgiern, die bei ihr eingetragen sind, ein Formular zur Eintragung als Wähler (K.E. vom 4. September 2002 - Belgisches Staatsblatt vom 8. Oktober 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2002 - siehe Nr. 20 Zeitschema in Bezug auf das Verfahren zur Eintragung der im Ausland ansässigen belgischen Wähler für die kommenden Wahlen).

Der im Ausland ansässige Belgier füllt dieses Formular aus, wobei er seine Personalien, die Art seiner Stimmabgabe und die Gemeinde des Königreichs angibt, in der er als Wähler eingetragen werden möchte.

Die Wahl der Eintragungsgemeinde ist völlig frei. Sie bestimmt den Wahlkreis, in den der Belgier aufgenommen wird.

Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs oder in der Vertretung, bei der er eingetragen ist, entscheidet, füllt er zudem die Vollmacht aus, deren Muster im Königlichen Erlass vom 4. September 2002 (B.S. vom 8. Oktober 2002, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26. November 2002) festgelegt und dem Eintragungsformular beigefügt ist. Die Vollmacht umfasst in diesem Fall die Personalien des gewählten Bevollmächtigten.

Folgende Unterscheidung muss gemacht werden: ? Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs entscheidet, muss er seinen Bevollmächtigten unter den Wählern der Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, bestimmen. ? Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in der Vertretung, bei der er eingetragen ist, entscheidet, muss er seinen Bevollmächtigten unter den Belgiern, die bei derselben Vertretung eingetragen sind und die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen, bestimmen. 186. Nachdem der im Ausland ansässige Belgier dieses Eintragungsformular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht ausgefüllt hat, reicht er diese Unterlage(n) persönlich bei der berufskonsularischen Vertretung, bei der er eingetragen ist, ein oder schickt sie ihr zu. Die berufskonsularische Vertretung überprüft die Formulare je nach Eingang und kontrolliert, ob die Betreffenden die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Ist das der Fall, übermittelt die berufskonsularische Vertretung das Formular und gegebenenfalls die beigefügte Vollmacht über den Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten an die Gemeinde des Königreichs, in der der im Ausland ansässige Belgier als Wähler eingetragen werden wollte. - Bei Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs oder in der berufskonsularischen Vertretung sieht das Gesetz vor, dass, wenn das Kollegium der Gemeinde, in der der im Ausland ansässige Belgier eingetragen ist, den bevollmächtigten Wähler zur Stimmabgabe auffordert, es der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht beifügt, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen. - Bei Erhalt der Formulare für den Antrag auf Eintragung als Wähler trägt die belgische Gemeinde, die der im Ausland ansässige Belgier ausgewählt hat, Letzteren in ihre Wählerliste ein, wobei sie die gewählte Art der Stimmabgabe darauf vermerkt (Informationstyp 132 im Nationalregister). 187. - Sobald die Wählerliste mit den im Ausland ansässigen Belgiern in allen Gemeinden des Königreichs abgeschlossen ist, lässt die Gemeinde dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Kammer, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz für die Wahl des Senats und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten eine Kopie der Liste der belgischen Wähler im Ausland, die sich für die Briefwahl beziehungsweise eine persönliche Stimmabgabe oder die Wahl mittels Vollmacht in den diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen entschieden haben, zukommen.Seit der Einführung der Provinzialwahlkreise entspricht der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises dem Hauptwahlvorstand der Provinz. - Das Wahlverfahren ist abhängig vom gewählten Wahlmodus: ? Persönliche Stimmabgabe oder Wahl mittels Vollmacht in einer Gemeinde des Königreichs Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die persönliche Stimmabgabe in der Gemeinde des Königreichs, in der er als Wähler eingetragen ist, entscheidet, begibt er sich am Wahltag dorthin und gibt seine Stimme in dem ihm zugewiesenen Wahlbüro ab. Das Wahlbüro wird auf der Wahlaufforderung angegeben, die die Gemeinde, in der er eingetragen ist, ihm über die diplomatische Vertretung an seinen Wohnort im Ausland zukommen lässt.

Wenn der im Ausland ansässige Belgier sich für die Wahl mittels Vollmacht in der belgischen Gemeinde, in der er sich als Wähler hat eintragen lassen, entscheidet, wählt sein Bevollmächtigter am Wahltag in seinem Namen in der betreffenden Gemeinde. Die physische Anwesenheit des Bevollmächtigten am Wahltag gilt als Annahme der von dem im Ausland ansässigen Belgier erteilten Vollmacht. ? Persönliche Stimmabgabe oder Wahl mittels Vollmacht in der diplomatischen Vertretung Der im Ausland ansässige Belgier wird über die konsularische Vertretung vom Kollegium der Gemeinde, in der er als Wähler eingetragen ist, zur Wahl aufgefordert.

Die Wahlvorstände, die mit dem Druck der Stimmzettel für die Wahl der Kammer und des Senats beauftragt sind, übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag die für die im Ausland ansässigen Belgier erforderliche Anzahl Stimmzettel.

Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten übermittelt den verschiedenen berufskonsularischen Vertretungen im Ausland diese Stimmzettel zusammen mit einer Kopie der Liste der diese Stimmzettel betreffenden Wähler.

Nach Ablauf der Wahlverrichtungen in der berufskonsularischen Vertretung (persönlich oder mittels Vollmacht) werden die Stimmzettel dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, bei dem ein Sonderzählbürovorstand gebildet wird, auf schnellstem Weg übermittelt. Die Stimmzettel der im Ausland ansässigen Belgier werden bis zum Beginn der Stimmenauszählung unter versiegeltem Umschlag aufbewahrt (das heisst bis Sonntag 14.00 Uhr).

Der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten gebildete Sonderzählbürovorstand zählt die auf diesen Stimmzetteln abgegeben Stimmen und übermittelt die Tabellen mit den diesbezüglichen Ergebnissen auf digitalem Weg und auf Papier den Vorsitzenden der betreffenden Hauptwahlvorstände der Wahlkreise (für die Wahl der Kammer) und der Kollegien (für die Wahl des Senats) und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres, der die Teil- und Endergebnisse am Wahltag ebenfalls auf digitalem Weg erhält. (...) Die Ergebnisse dieser Stimmenauszählung werden in das im betreffenden Wahlkreis oder im betreffenden Kollegium erzielte Ergebnis integriert. ? Briefwahl Die mit dem Druck der Stimmzettel beauftragten Hauptwahlvorstände, nämlich der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Kammer und der Hauptwahlvorstand der Provinz für die Wahl des Senats, lassen dem im Ausland ansässigen Belgier über die berufskonsularische Vertretung unter seiner Anschrift einen Wahlumschlag mit folgendem Inhalt zukommen: - einem Rückumschlag mit der Anschrift des Hauptwahlvorstandes, - einem neutralen Umschlag mit einem Stimmzettel, - einem Formular, das der Wähler mit Angabe seiner Erkennungsdaten ausfüllen und unterzeichnen muss, - den Anweisungen für den Wahlvorgang und für die Rücksendung des Wahlumschlags an den Vorstand.

Die Wahlumschläge müssen dem betreffenden Hauptwahlvorstand in Belgien vor Schliessung der in Belgien eingerichteten Wahlbüros zukommen. Für diese Art der Stimmabgabe erhält der im Ausland ansässige Belgier keine Wahlaufforderung.

Die Hauptwahlvorstände öffnen diese Umschläge je nach Eingang und die neutralen Umschläge mit den Stimmzetteln werden ordnungsgemäss verschlossen aufbewahrt bis zum Beginn der Stimmenauszählung (das heisst bis Sonntag 14.00 Uhr).

Die Auszählung dieser Stimmzettel darf erst beginnen, nachdem diese Stimmzettel mit den anderen bei diesem Vorstand zu zählenden Stimmzetteln gemischt worden sind.

Die darauf abgegebenen Stimmen werden zusammen mit den auf den Stimmzetteln der in Belgien wohnhaften Wähler abgegebenen Stimmen ausgezählt. (...) - Die Hauptwahlvorstände und die Gemeindeverwaltungen werden spezifische Anweisungen in Bezug auf die Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Wähler erhalten.

KAPITEL VII - AUTOMATISIERTE WAHLEN - BILDSCHIRMANZEIGEN 1. Allgemeines Verfahren 188.Das Wahlverfahren ist ausführlich in Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl beschrieben. Zur Erinnerung: In einsprachigen Gemeinden und Kantonen wird zuerst angezeigt, um welche Wahl es sich handelt; anschliessend erscheinen die verschiedenen Listen (Nummer und Listenkürzel) und, nachdem der Wähler eine Liste ausgewählt hat, die Kandidaten dieser Liste auf dem Bildschirm. 189. In den Kantonen Eupen und Sankt Vith, den Wahlkantonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, den Randgemeinden Kraainem und Wezembeek-Oppem und der Sprachgrenzgemeinde Voeren muss der Wähler zuerst die Sprache auswählen, in der er für die Stimmabgabe begleitet werden möchte.Von diesem Moment an handelt es sich um das in Nr. 188 weiter oben beschriebene Verfahren.

Bemerkung: Die Wahl der Listen ist unabhängig von der Sprachwahl, die nur die Rahmenbedingungen für die Stimmabgabe schafft. (...) 2. Layout der Listenbildschirme 190.Auf dem Listenbildschirm sind die Listen nach den ihnen zugelosten Nummern in Spalten und Reihen angeordnet.

Beispiel:

Pour la consultation du tableau, voir image

NB: (1) Das Kästchen für die Stimmenthaltung befindet sich immer an letzter Stelle.(2) Es sei daran erinnert, dass die Reihenfolge der Wahlen durch den Ministeriellen Erlass vom 10.März 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 1999, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 26.Mai 1999) festgelegt worden ist.

Für die Wahlen der föderalen Parlamente gilt dabei folgende Reihenfolge: zuerst die Abgeordnetenkammer, dann der Senat. (3) Wie wählen Sie elektronisch? 1.- Führen Sie Ihre Magnetkarte in den Kartenleser ein. Auf dem Bildschirm sehen Sie, für welche Wahl Sie Ihre Stimme abgeben können (Sie wählen zuerst für die Abgeordnetenkammer und anschliessend für den Senat). - Setzen Sie den Lichtstift immer senkrecht auf den Bildschirm und drücken Sie auf das Feld Ihrer Wahl. Treffen Sie Ihre Wahl unter den verschiedenen Listen und Kandidaten. - Bestätigen Sie nach jeder Verrichtung Ihre Wahl. 2. - Wählen Sie zunächst die Liste, für die Sie Ihre Stimme abgeben möchten. - Sie verfügen über zwei Möglichkeiten, um Ihre Stimme auf der von Ihnen gewählten Liste gültig abzugeben: ? entweder durch Listenstimme (drücken Sie dazu mit dem Lichtstift auf den Mittelpunkt des Kopffelds neben dem Namen der Liste) ? oder durch Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) (drücken Sie dazu mit dem Lichtstift gleich wo auf das Feld eines oder mehrerer Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten färbt sich gräulich). 3. - Machen Sie einen Fehler, ist dies kein Problem: - Annullieren Sie Ihre Wahl und geben Sie Ihre Stimme erneut ab. - Vergessen Sie also nicht, Ihre Wahl jedesmal zu bestätigen, wenn Sie sich sicher sind. 4. - Nach der letzten Bestätigung nehmen Sie Ihre Magnetkarte heraus. Sie können Ihre abgegebene Stimme sofort visualisieren (= anzeigen lassen und überprüfen). Dazu müssen Sie die Magnetkarte erneut in den Kartenleser einführen; Sie können jedoch nichts mehr ändern. Geben Sie Ihre Magnetkarte anschliessend dem Vorsitzenden, bevor Sie sie in die elektronische Urne einführen.

NB: In den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes, in einigen Gemeinden mit Sprachenerleichterungen und in den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt kann der Wähler zuerst die Sprache für den Wahlvorgang wählen (= Begleitsprache). Anschliessend muss er die Wahl der Sprache bestätigen. Im Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde muss der Wähler sich für die Wahl des Senats ausserdem zuerst für die Listen der französischsprachigen Kandidaten oder die Listen der niederländischsprachigen Kandidaten entscheiden (die Wahl der Listen geschieht unabhängig von der Sprachwahl, die nur die Rahmenbedingungen für die Stimmabgabe schafft). 3. Layout der Kandidatenbildschirme 191.Die Kandidatenbildschirme setzen sich wie folgt zusammen: 1. Das Feld am Kopf der Liste mit einem kleinen Kreis in der Mitte (Listenstimme oder « Kopfstimme ») wird beibehalten, sodass dem Wähler klar ist, dass die Listenstimme noch möglich ist.2. Die Stimmfelder der Kandidaten werden nummeriert, wobei das Kästchen mit dem kleinen Kreis in der Mitte nicht mehr erscheint.3. Der Wähler kann mit seinem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines Kandidaten drücken (sei es auf die Nummer, den Namen oder den Vornamen), um diesen Kandidaten zu markieren > das ganze Stimmfeld, einschliesslich der Nummer des betreffenden Kandidaten, färbt sich gräulich.4. Der Wähler kann die Markierung eines Kandidaten, für den er eventuell versehentlich seine Stimme abgegeben hat, auch aufheben, wie es ihm auch stets möglich ist, die ganze Wahlverrichtung zu annullieren, indem er auf die Schaltfläche am unteren Bildschirmrand drückt. Es gibt zwei zugelassene automatisierte Wahlsysteme: DIGIVOTE und JITES. Das DIGIVOTE-System wird in den deutschsprachigen Wahlkantonen (Wahlkantone Eupen und Sankt Vith), den automatisierten Wahlkantonen Flanderns (mit Ausnahme des Wahlkantons Hasselt), den automatisierten Wahlkantonen der Region Brüssel-Hauptstadt (mit Ausnahme des Wahlkantons Saint-Josse-Ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node) und im Wahlkanton Fraznes-lez-Anvaing (Provinz Hennegau) verwendet (siehe ebenfalls Nr. 76). (...) 192. Richtlinien in Bezug auf das Layout ? Grundsätzlich dürfen höchstens 14 Kandidaten in eine Spalte eingesetzt werden.(Auflösung 1 = höchstens 14 Kandidaten pro Spalte) Würde die Anzahl der Ersatzkandidaten jedoch die Verwendung mehrerer Spalten erfordern, werden sie in eine Spalte von höchstens 22 Kandidaten eingesetzt. (Auflösung 2 = höchstens 22 Kandidaten pro Spalte). Für die Wahl des Senats muss angesichts der Anzahl Ersatzkandidaten und der Einheitlichkeit Auflösung 2 verwendet werden. ? Sind für eine vollständige beziehungsweise unvollständige Liste 14 Sitze oder weniger zu vergeben, werden auf dem Bildschirm zwei Spalten angezeigt.

Links unter dem Feld für die Listenstimme befindet sich die Spalte mit den ordentlichen Kandidaten und rechts die Spalte mit den Ersatzkandidaten, die in einem oberen Feld die Überschrift ERSATZKANDIDATEN trägt.

Bei zwei Spalten (eine für die ordentlichen Kandidaten und eine für die Ersatzkandidaten) entspricht die Breite jeder Spalte immer einem Drittel der Bildschirmbreite. ? Sind für eine vollständige Liste 15 Sitze oder mehr zu vergeben, werden auf dem Bildschirm zwei Spalten für die ordentlichen Kandidaten, eine links und eine in der Mitte des Bildschirms, und eine Spalte für die Ersatzkandidaten, die in einem oberen Feld die Überschrift ERSATZKANDIDATEN trägt, angezeigt.

Bei drei Spalten entspricht die Breite jeder Spalte immer einem Drittel der Bildschirmbreite. ? Bei unvollständigen Listen werden die ordentlichen Kandidaten, sofern ihre Anzahl 14 oder weniger beträgt, in eine Spalte am linken Bildschirmrand eingesetzt. Beträgt ihre Anzahl 15 oder mehr, werden die ordentlichen Kandidaten wie bei vollständigen Listen in zwei Spalten aufgeteilt, entweder gleichmässig oder, wenn es sich um eine ungerade Anzahl Kandidaten handelt, mit der grösseren Anzahl Kandidaten in der linken Spalte. 193. Bildschirmanzeigen bei den Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern:

Pour la consultation du tableau, voir image

NB: (...) ? Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten auf einer Kandidatenliste ist auf die um eins erhöhte Hälfte der Anzahl ordentlicher Kandidaten festgelegt (enthält das Ergebnis der Division Dezimalzahlen, werden diese nach oben aufgerundet). Es muss aber mindestens sechs Ersatzkandidaten geben. 194. Die Bestimmungen von Nr.48 finden Anwendung auf die Registrierung der Namen und Vornamen der Kandidaten.

Die Schreibweise von Namen und Vornamen jedes Kandidaten auf dem Bildschirm muss der im Nationalregister vermerkten Schreibweise entsprechen (Name und Vornamen in gewöhnlichen Buchstaben und gegebenenfalls mit Akzenten und erster Buchstabe von Namen und Vornamen in Grossbuchstaben). Selbstverständlich kann der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises (Wahl der Abgeordnetenkammer) beziehungsweise des Kollegiums (Wahl des Senats) bestimmte Anpassungen vornehmen wie etwa die Verwendung eines zugelassenen Rufnamens oder auf Wunsch die Voranstellung des Namens des Ehegatten vor dem Namen einer Kandidatin.

Es sei daran erinnert, dass im Wahlgesetzbuch eine Geschlechtsangabe (Hr. oder Fr.) auf Wahlvorschlägen, Kandidatenlisten und Wahlaufforderungen vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Stimmzettel und somit auch nicht für die Bildschirmanzeigen mit den Kandidaten einer Liste. Die Angabe Hr. beziehungsweise Fr. erscheint also nicht auf dem Bildschirm! Dem Namen eines Kandidaten beziehungsweise einer Kandidatin wird die Abkürzung Hr. beziehungsweise Fr. also nur vorangestellt, wenn diese ausdrücklich darum ersuchen oder die Geschlechtszugehörigkeit aus ihrem Vornamen nicht klar hervorgeht. Beachten Sie ebenfalls Nr. 72 und 73 weiter oben in Bezug auf die Wiedergabe des Listenkürzels beziehungsweise Logos. 195. Ferner ist Folgendes zu berücksichtigen: (...) - für das DIGIVOTE-System: Für die Wahlen ist pro Kandidat ein Feld mit zwei Linien vorgesehen. Jede Linie fasst 22 Zeichen (Leerstellen einbegriffen).

Kandidaten, deren Name Probleme aufwerfen könnte, bestimmen am besten selbst, wie ihre Personalien auf dem Bildschirm angezeigt werden sollen.

Brüssel, den 21. März 2007.

Für den Minister des Innern: Der Generaldirektor L. VANNESTE

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