publié le 18 décembre 2015
Code consulaire
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 DECEMBRE 2013. - Code consulaire
Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - du chapitre 4 de la
loi du 18 décembre 2014Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
18/12/2014
pub.
10/03/2016
numac
2016000128
source
service public federal interieur
Loi modifiant le Code civil, le code de droit international privé, le Code consulaire, la loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente et la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté. - Traduction allemande d'extraits
fermer modifiant le Code civil, le code de droit international privé, le Code consulaire, la loi du 5 mai 2014 portant établissement de la filiation de la coparente et la loi du 8 mai 2014 modifiant le Code civil en vue d'instaurer l'égalité de l'homme et de la femme dans le mode de transmission du nom à l'enfant et à l'adopté (Moniteur belge du 23 décembre 2014); - de la
loi du 10 août 2015Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/08/2015
pub.
24/08/2015
numac
2015015117
source
service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement
Loi portant modification du Code consulaire
fermer portant modification du Code consulaire (Moniteur belge du 24 août 2015).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 18. DEZEMBER 2014 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, des Konsulargesetzbuches, des Gesetzes vom 5.Mai 2014 zur Feststellung der Abstammung von der Mitmutter und des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weise der Namensübertragung auf das Kind und den Adoptierten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Konsulargesetzbuches Art. 8 - In Artikel 7 Nr. 4 des Konsulargesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 335" durch die Wörter "in den Artikeln 335 und 335ter" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Konsulargesetzbuches Art. 2 - Artikel 64 des Konsulargesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 65 desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der Minister kann vor Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zur Ausstellung oder zur Ausstellungsverweigerung untermauert werden kann.
In Erwartung dieser zusätzlichen Informationen wird die Ausstellung des Passes oder Reisescheins ausgesetzt." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/1 - Belgische Pässe und Reisescheine werden unter den in Artikel 62 erwähnten Bedingungen entzogen und für ungültig erklärt.
Des Weiteren können belgische Pässe und Reisescheine ebenfalls auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme einer in diesem Rahmen zuständigen Behörde hin entzogen und für ungültig erklärt werden, wenn der Antragsteller offensichtlich ein bedeutendes Risiko für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit darstellt.
Der Minister kann vor Entzug oder Ungültigkeitserklärung eines belgischen Passes oder Reisescheins die in diesem Rahmen zuständige Behörde jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen, mit denen der Beschluss zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung untermauert werden kann." Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 65/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 65/2 - Der ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung eines Personalausweises durch den für Inneres zuständigen Minister aufgrund von Artikel 6 § 10 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zieht automatisch den Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des belgischen Passes oder Reisescheins der betreffenden Person durch den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister nach sich.
Der Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung eines belgischen Passes oder Reisescheins wird aufgehoben, wenn der in Absatz 1 erwähnte ursprüngliche Beschluss zur Verweigerung der Ausstellung, zum Entzug oder zur Ungültigkeitserklärung des Personalausweises aufgehoben wird." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 5, der an einem Datum in Kraft tritt, das durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS