publié le 27 septembre 1997
Mesures préventives de protection contre le vol des documents d'identité entreposés dans les administrations communales. - Modification. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 MARS 1997. Mesures préventives de protection contre le vol des documents d'identité entreposés dans les administrations communales. - Modification. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur - Mesures préventives de protection contre le vol des documents d'identité entreposés dans les administrations communales - Modification (Moniteur belge du 15 mars 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
Generaldirektion der Gesetzgebung und der Nationalen Einrichtungen Direktion der Wahlangelegenheiten und der Bevölkerung Präventive Sicherheitsma(nahmen gegen Diebstahl der in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente - Abänderung An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Zur Information: An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure Da die Formulierung von Nummer 3 meines Rundschreibens vom 16.
Dezember 1996 über präventive Sicherheitsma(nahmen gegen Diebstahl der in den Gemeindeverwaltungen aufbewahrten Identitätsdokumente eine mögliche Fehlerquelle ist, wird diese Bestimmung durch folgende ersetzt: « 3. a) Grunddokumente, die annulliert werden müssen, werden durch Datenfernverarbeitung in der zentralen Personalausweisdatei annulliert und dem Herstellungsdienst in dem zu diesem Zweck vorgesehenen Behälter zugeschickt.
Diese Dokumente dürfen also nach ihrer Annullierung durch Datenfernverarbeitung nur solange bei der Gemeindeverwaltung aufbewahrt werden, wie absolut erforderlich ist, um sie im entsprechenden Behälter an den Herstellungsdienst zu versenden.
Die Annullierung wird durch einen Strich quer über das Dokument und den Vermerk « annulliert » bestätigt.
Das oben beschriebene Verfahren wird in allen Fällen angewandt, in denen ein Grunddokument aus einem der folgenden Gründe annulliert werden mu(: - bei Beschädigung eines Grunddokuments (Risse, Flecken,...), - wenn das Grunddokument ungültig ist (von einer unbefugten Person unterzeichnet, Foto an falscher Stelle, Streichung,...), - bei Tod des Betreffenden nach Aushändigung des Grunddokuments, - wenn das Grunddokument fehlerhaft ist (Fehler in den Erkennungsdaten), - wenn die Gültigkeitsdauer des Dokuments (3 Monate, nachdem die Gemeinde es erhalten hat) abgelaufen ist und der Inhaber es nicht unterzeichnet hat, - bei Wechsel der Gemeinde nach Aushändigung des Grunddokuments. b) Personalausweise, die annulliert werden müssen, werden durch Datenfernverarbeitung annulliert und dann unverzüglich von der Gemeindeverwaltung vernichtet.Die Vernichtung darf auf keinen Fall aufgeschoben werden.
Die Gründe für die Annullierung eines Personalausweises sind in den Nummern 39 und 40 Absatz 3 und 5 der allgemeinen Anweisungen vom 7.
Oktober 1992 über die Führung der Bevölkerungs- und Fremdenregister angegeben.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, da( bei Streichung einer Person wegen Wegzug ins Ausland der verantwortliche Gemeindeangestellte ihren Personalausweis durch Datenfernverarbeitung in der zentralen Personalausweisdatei annulliert und der Betreffende diesen Ausweis behält. In Feld 5 des Aufklebers (Adressenänderung innerhalb der Gemeinde) bringt die Gemeindeverwaltung den Vermerk « Verzogen nach... (Name des Landes), am... (Datum) » und den Gemeindestempel an. Der Vermerk « gültig bis zum ... » (Streichungsdatum + zwei Monate) wird ebenfalls auf dem Aufkleber angebracht. Mit diesem Vermerk darf der Ausweis noch höchstens zwei Monate nach dem angegebenen Datum gebraucht werden. » Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.