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Document du 15 avril 2004
publié le 21 mai 2004

Instructions administratives aux présidents des bureaux de vote où il est fait usage du vote automatisé. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2004000261
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21/05/2004
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15/04/2004
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 AVRIL 2004. - Instructions administratives aux présidents des bureaux de vote où il est fait usage du vote automatisé. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des instructions administratives du Ministre de l'Intérieur du 15 avril 2004 aux présidents des bureaux de vote où il est fait usage du vote automatisé (Moniteur belge du 20 avril 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES WAHLEN DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DER RATE VOM 13. JUNI 2004 15. APRIL 2004 - Administrative Anweisungen an die Vorsitzenden von Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Ich möchte Ihnen hiermit die Anweisungen für die aufeinander folgenden Verrichtungen Ihres Wahlbürovorstandes übermitteln. Diese Anweisungen umfassen die allgemeinen Regeln, die bei den vorerwähnten Wahlen anwendbar sind.

INHALTSVERZEICHNIS I.EINLEITUNG II. ANWEISUNGEN AN DIE VORSITZENDEN UND MITGLIEDER DER VORSTÄNDE VON WAHLBÜROS MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE A. Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vor dem Wahltag 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten 2.Benennung des Sekretärs 3. Einrichtung des Wahllokals 4.Bürobedarf und Wahlmaterial 5. Entgegennahme der Wahldisketten B.Arbeit des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes 7.Zählung der Magnetkarten 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand 9.Technische Verrichtungen vor Öffnung des Wahlbüros für die Öffentlichkeit 10. Teststimmabgaben 11.Technischer Beistand bei den Wahlen 12. Sprachengebrauch 13.Eigentliche Wahl 14. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal und allgemeine Vorsichtsmassnahmen 15.Zugelassene Wähler 16. Nicht zugelassene Wähler 17.Hilfsbedürftige Wähler 18. Einrichtung der Wahlkabine für Behinderte 19.Wahl mittels Vollmacht 20. Zurückgenommene Magnetkarten 21.Ende der Wahl 22. Verrichtungen bei der Schliessung des Wahlbüros III.ANWESENHEITSGELD UND FAHRKOSTENENTSCHÄDIGUNG FÜR MITGLIEDER DER WAHLBÜROVORSTÄNDE 23. Anwesenheitsgeld für Vorstandsmitglieder 24.Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder IV. AUFLISTUNG DER ANWENDBAREN FORMULARE 25. Formulare, die von den Vorständen der gemeinsamen Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Räte zu verwenden sind ANLAGE I KONTROLLLISTE ANLAGE II MUSTER DES PROTOKOLLS EINES WAHLBÜROVORSTANDES Sie können ebenfalls die Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes einsehen: htpp://www.wahlen.fgov.be.

Dort finden Sie ebenfalls die in den vorliegenden Anweisungen erwähnten Formulare und andere nützliche Informationen in Bezug auf die Wahlen.

I. EINLEITUNG In Absprache mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres organisiert die Gemeinde Vorbereitungskurse für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände. Bei diesen Kursen wird den Vorsitzenden ein vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres abgefasstes Handbuch ausgehändigt. In diesem Handbuch findet der Vorsitzende alle für die Verrichtungen des Vorstandes erforderlichen Anweisungen.

Zur Erleichterung der Aufgabe des Vorsitzenden finden Sie in der Anlage zu den vorliegenden Anweisungen eine Kontrollliste der vom Vorsitzenden auszuführenden Verrichtungen (Anlage I) und das Protokoll des Wahlbürovorstandes (Anlage II). Gehen Sie diese beiden Unterlagen durch, beachten Sie sie genau und sehen Sie nötigenfalls dieses Handbuch ein! Anlässlich der Verfassungsrevision von 1993 ist ein Artikel 117 eingefügt worden. In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Wahlen der Räte am selben Tag wie die Wahl des Europäischen Parlaments stattfinden.

Dies bedeutet, dass am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments in der Wallonischen, Brüsseler beziehungsweise Flämischen Region und im deutschen Sprachgebiet auch die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt (mit der Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates), des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden. Die Wahl dieser Räte wird von verschiedenen Hauptwahlvorständen organisiert.

Die Formulare für diese Wahlen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Formulare, die für Sie anwendbar sind, werden am Ende des vorliegenden Rundschreibens aufgelistet. Auf allen Formularen mit Angabe von Namen und Vornamen muss jedem Namen und Vornamen der Vermerk « Herr(n) » (Hr(n).) oder « Frau » (Fr.) vorangestellt werden.

Formulare für die Wahl des Europäischen Parlaments sind mit einem C gekennzeichnet, Formulare für die Wahl des Flämischen Rates mit einem D, Formulare für die Wahl des Wallonischen Regionalrates mit einem E, Formulare für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt mit einem F und Formulare für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit einem G. Formulare, die auf mehrere Wahlen anwendbar sind, sind mit einer Buchstabenkombination gekennzeichnet (zum Beispiel: Formular CE/1bis ).

Den Formularen, die für die automatisierte Stimmabgabe bei der Wahl des Europäischen Parlaments, des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates angepasst wurden, wird ein bis hinzugefügt. Da in allen Wahlkantonen der Region Brüssel-Hauptstadt und des deutschsprachigen Wahlkreises nur noch elektronisch gewählt wird, sind alle Formulare für diese Wahlkantone für die automatisierte Stimmabgabe angepasst und mit einem bis gekennzeichnet worden.

Laut Artikel 22 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, nicht in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt. Ein einziger Hauptwahlvorstand des Kantons ist für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Räte zuständig.

In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände mehr. Die Wahldisketten werden sofort nach der Wahl dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übergeben.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss bei der Erfüllung seiner Aufgabe folgende Gesetzesbestimmungen einhalten: 1. Wahlgesetzbuch, abgekürzt WGB, und die Wahlgesetze in Bezug auf das Europäische Parlament (EWG) und die Räte, 2.Gesetz vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, 3. Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen.

In den Gemeinden der Wahlkantone mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände mehr.

Nach der Wahl begibt sich der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes oder der von ihm beauftragte Beisitzer zum Hauptwahlvorstand des Kantons.

Er händigt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Disketten (« Original » und « Kopie) mit den Wahlergebnissen und die Unterlagen für den Hauptwahlvorstand des Kantons aus.

II. ANWEISUNGEN AN DEN VORSITZENDEN UND DIE MITGLIEDER DER VORSTÄNDE VON WAHLBÜROS MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE A. Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vor dem Wahltag Der Wahlbürovorstand besteht aus: -dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, - einem Sekretär, - einem beigeordneten Sekretär (in Wahlbüros mit mehr als achthundert Wählern), - fünf Beisitzern (vier in Wahlbüros mit weniger als achthundert Wählern).

Der Sekretär gehört dem Vorstand an, ist aber nicht stimmberechtigt.

Gleiches gilt gegebenenfalls für den beigeordneten Sekretär.

Die Zeugen der Parteien wohnen den Wahlverrichtungen bei, leisten den Eid, gehören dem Vorstand aber nicht an.

Die fünf vom Vorsitzenden einberufenen Ersatzbeisitzer (vier in Wahlbüros mit höchstens achthundert Wählern) gehören dem Vorstand nicht an (sofern sie keinen Beisitzer ersetzen müssen). Sie ziehen sich vor den Eidesleistungen zurück. 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten Die Wahlverrichtungen für die Wahl des Europäischen Parlaments und der Räte finden in demselben Wahlbüro statt. Im deutschsprachigen Wahlkreis werden die Formulare CEG/bis für die verschiedenen Wahlverrichtungen benutzt.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes erhält: - ein Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit der Mitteilung seiner Benennung (Formular CEG/3bis ), - die Formulare für die Benennung der Beisitzer und die Zusammensetzung des Wahlbürovorstandes (Formulare CEG/4bis und 5bis ), - zwei Exemplare der Wählerliste seines Wahlbüros.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons spätestens am dreissigsten Tag vor dem Wahltag benannt (WGB Art. 95 § 4 Absatz 2).

Zur gleichen Zeit vor den Wahlen erhalten Sie ebenfalls zwei Exemplare der Wählerliste Ihres Wahlbüros.

Bis zum Tag der Wahlen teilen die Gemeindebehörden den Vorsitzenden der Wahlbürovorstände unmittelbar eventuelle Änderungen mit.

Während des zweiten Monats vor dem der Wahlen stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Liste der Wähler auf, die gemäss Art. 95 § 9 des Wahlgesetzbuches als Beisitzer benannt werden können. Diese Liste von mindestens zwölf Personen pro Wahlbüro wird ebenfalls dreissig Tage vor den Wahlen übermittelt. Die Benennung der fünf Beisitzer und fünf Ersatzbeisitzer (vier Beisitzer beziehungsweise vier Ersatzbeisitzer in Wahlbüros mit weniger als achthundert Wählern) wird vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes mindestens vierzehn Tage vor der Wahl vorgenommen, und zwar unter den jüngsten Wählern des Wahlbüros, die am Wahltag mindestens dreissig Jahre alt sind und lesen und schreiben können (WGB Art. 95 § 9).

Kandidaten für die Wahl dürfen keinem Vorstand angehören.

Wenn jeweils mindestens fünf Beisitzer und Ersatzbeisitzer (mindestens vier in Wahlbüros mit höchstens achthundert Wählern) keinen Verhinderungsgrund geltend gemacht haben, ist kein Ersatz erforderlich für diejenigen, die nicht angenommen haben.

Ich mache Sie ebenfalls auf Artikel 95 § 10 erster und letzter Absatz des Wahlgesetzbuches aufmerksam: « Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes die Betreffenden durch unverschlossenen Einschreibebrief; falls diese verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen.

Der Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne triftigen Grund unterlässt, das ihm aufgetragene Amt auszuüben, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert Euro belegt. » Vom Amt darf nur aus schwerwiegenden Gründen befreit werden (beispielsweise aufgrund der Berufstätigkeit, wenn diese durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers bestätigt wird, oder bei höherer Gewalt). Eine Verhinderung (beispielsweise aufgrund der Freizeitgestaltung) darf an sich keinen ausreichenden Grund darstellen, während die körperliche Unfähigkeit durch ein präzises ärztliches Attest bestätigt werden muss (vage und allgemein formulierte Bescheinigungen und Atteste, die nur im Hinblick auf die Befreiung am Wahltag selbst erstellt werden, reichen nicht aus).

Desgleichen bilden politische Gründe, die geltend gemacht werden, um nicht als Beisitzer zu tagen, keinen schwerwiegenden Grund, um sich seinen demokratischen Bürgerpflichten zu entziehen.

Die Namen der ohne rechtmässigen Grund abwesenden Beisitzer werden dem Friedensrichter des Kantons durch die Anlage zu Formular CEG/12bis mitgeteilt, der sie an die Staatsanwaltschaft weiterleitet.

Beisitzer, die bereits am Tag vor den Wahlen ihren Wohnort verlassen müssten, um dem Beginn der Wahlverrichtungen beiwohnen zu können, sind als verhindert anzusehen. Es besteht nämlich keine gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage ihnen eine Aufenthaltsentschädigung gezahlt werden könnte, auf die sie eventuell Anspruch erheben würden.

Anmerkung: Gemäss der ständigen Rechtsprechung der Ständigen Kommission für Sprachenkontrolle müssen in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt, den Gemeinden mit Sonderregelung (den Randgemeinden), den Gemeinden der Sprachgrenze, den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und den Malmedyer Gemeinden die Wahlaufforderungen ausschliesslich in der Sprache (Französisch oder Niederländisch; Französisch oder Deutsch für die letzten beiden Gemeindekategorien) abgefasst werden, die der Bürger in seinen Beziehungen mit den lokalen Behörden benutzt (Ministerielles Rundschreiben vom 4. August 1987, Belgisches Staatsblatt vom 14.

August 1987).

Doppelseitig, jeweils einsprachig abgefasste Wahlaufforderungen dürfen in den vorerwähnten Gemeinden nicht verwendet werden. 2. Benennung des Sekretärs Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes darf den Sekretär seines Vorstandes frei unter den Wählern der Gemeinde, in der der Wahlbürovorstand gelegen ist, wählen (WGB Art.100, EWG Art. 15). Der Sekretär ist im Vorstand nicht stimmberechtigt.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes, der nicht imstande ist, sich in den für die Beziehungen zwischen lokalen Dienststellen und Privatpersonen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen an die Wähler zu wenden oder sie in diesen Sprachen zu informieren, muss einen Sekretär bestimmen, der ihn in dieser Hinsicht unterstützen kann (Art. 49 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten - Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung und zweisprachige Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt).

Die Benennung eines Sekretärs mit den erforderlichen Sprachkenntnissen, dessen Wahl ansonsten jedoch frei ist, gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden. Dieser kann die Tatsache, dass er keinen geeigneten Sekretär findet, nicht zum Vorwand nehmen, um sich seiner Pflicht zu entziehen.

In Wahlbüros mit mehr als achthundert Wählern benennt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes ebenfalls einen beigeordneten Sekretär mit Informatikerfahrung. Der beigeordnete Sekretär wird unter denselben Bedingungen wie der Sekretär benannt. Der beigeordnete Sekretär leistet ebenfalls den vorgeschriebenen Eid. 3. Einrichtung des Wahllokals Das Mobiliar des Wahllokals besteht aus (WGB Art.138): - Tischen, - Stühlen, - Trennwänden zwischen Wahlbüro und Wählerwarteraum, - Wahlkabinen, - Pulten.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss sich von der Gemeindeverwaltung bestätigen lassen, dass das für die Wahlverrichtungen erforderliche Material am Wahltag bereitstehen wird.

Mehrere Verordnungen verbieten das Rauchen an öffentlichen Orten, die zu Gebäuden gehören, an denen der Staat oder eine andere juristische Person öffentlichen Rechts das Nutzungsrecht hat oder in denen ein öffentlicher Dienst gewährleistet wird.

Die Gemeindeverwaltungen müssen darauf achten, dass: - die erforderlichen Verbotsschilder zusammen mit dem Wahlmaterial zur Verfügung gestellt werden, - die erforderlichen Verbotsschilder am Wahltag im Wahllokal und im Warteraum angebracht werden (siehe Königlichen Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten, Belgisches Staatsblatt vom 13. Juni 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 1991, Belgisches Staatsblatt vom 19.

April 1991, offizielle deutsche Übersetzungen Belgisches Staatsblatt vom 5. Februar 2003).

In jeder Wahlkabine eines Wahlbüros befindet sich ein Wahlapparat.

Dieser wird so aufgestellt, dass das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Jeder Wahlapparat besteht aus folgenden Elementen: - Bildschirm, - Zentraleinheit mit « Magnetkartenleser », - Lichtstift, - Alarmsystem.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes verfügt über ein Gerät, das folgende Verrichtungen ermöglicht: - Initialisierung der Magnetkarten, - Aufbewahrung der Magnetkarten nach der Stimmabgabe, - Speicherung der Stimmabgaben, - Visualisierung von Zählern und verschiedenen Meldungen, - Verbindung über eine Tastatur.

Das dem Vorsitzenden zur Verfügung gestellte System weist je nach benutztem System (DIGIVOTE-System oder JITES-System) Unterschiede auf.

Nachstehend wird dieses Material « Gerät des Vorsitzenden » genannt.

Besonderheiten in puncto Anlage und Technik werden in der jedem System eigenen technischen Unterlage behandelt.

Pour la consultation du tableau, voir image Magnetkarten in ausreichender Anzahl sind im Wahlbüro vorhanden. Diese werden dem Wahlbürovorstand unmittelbar von der Gemeinde geliefert.

Die Gemeindeverwaltung sieht folgende Unterlagen vor: a) im Warteraum: - ein Exemplar des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl, - ein Exemplar des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments und der Gesetze über die Wahl der Räte, - die Wählerlisten, - Plakate mit dem Titel V und den Artikeln 110 und 111 des Wahlgesetzbuches, - Plakate mit den Anweisungen für den Wähler (Muster Ia), b) in jedem Wahlbüro: - ein Exemplar des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl, - das Wahlgesetzbuch, das Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments und die Gesetze über die Wahl der Räte, - eine Tafel, an der die Kandidatenlisten für jede Wahl in Übereinstimmung mit dem Muster in der Anlage zum Gesetz und der Darstellung auf dem Bildschirm angebracht werden, c) in der Wahlkabine: - Die Kandidatenliste in der Wahlkabine kann eine Kopie des vom Hauptwahlvorstand gelieferten Stimmzettels sein.4. Bürobedarf und Wahlmaterial - Schreibmaterial - Aufkleber mit den Ziffern 1 bis 8 (=Anzahl Wahlapparate) für die Teststimmabgaben - Papier Weiter ist ein Datumstempel mit schwarzem Stempelkissen vorhanden, um den Namen des Wahlkantons und das Wahldatum auf den Wahlaufforderungen zu vermerken. Dieser Stempel muss der folgenden Beschreibung entsprechen: - Der Durchmesser des Textes beträgt 22 mm. - Buchstaben und Ziffern sind 3 mm hoch.

In den Lieferungen ist ebenfalls ein Stempel mit dem Vermerk « Hat mittels Vollmacht gewählt » vorhanden.

Die elektronische Urne wird mittels schwarzer « Colson »-Kabelbinder versiegelt, die von der Gemeinde geliefert werden. Ein « Colson »-Kabelbinder-Vorrat ist in jedem Gebäude vorzusehen, damit die Urne bei eventueller Ersetzung ihres Kopfes erneut versiegelt werden kann.

Wird ein Sack in den Urnenkasten hineingestellt, so kann dieser Sack (nach der Wahl) aus der Urne herausgenommen und unter Aufsicht des gesamten Vorstandes versiegelt werden. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass bei Nachzählung der Karten nicht die Urne, sondern nur der versiegelte Sack zum Hauptwahlvorstand gebracht werden muss.

Es werden keine « Balgenumschläge », wie sie zur Aufbewahrung der Stimmzettel nach der Wahl verwendet werden, bereitgestellt. Die Magnetkarten bleiben nämlich in der versiegelten elektronischen Urne oder werden im versiegelten Sack aufbewahrt.

Die Gemeinde muss folgende weisse Umschläge bereitstellen: - ein Umschlag für den Friedensrichter des Kantons mit: - der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - den Rechtfertigungen der Abwesenheiten, - den Vollmachten, - der Aufstellung der nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler, die dieser Liste hinzugefügt worden sind, - der Aufstellung der nicht erschienenen « Beisitzerkandidaten », - ein Umschlag mit den beiden Exemplaren des Protokolls für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit den Kontrolllisten für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit den für ungültig erklärten Magnetkarten für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit den Teststimmabgaben für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit dem Datenträger (master) für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit dem Datenträger (backup) für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit der Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder für den Hauptwahlvorstand des Kantons, - ein Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten für den Verantwortlichen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. 5. Entgegennahme der Wahldisketten Vor den Wahlen erhält der Vorsitzende gegen Empfangsbescheinigung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons am Datum und Ort, die Letzterer festgelegt hat: - einen versiegelten Umschlag mit den Wahldisketten, - einen versiegelten Umschlag mit dem Passwort für die Wahldisketten. Die versiegelten Umschläge dürfen nur in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder geöffnet werden.

Wird irgendetwas Ungewöhnliches in Bezug auf die Umschläge festgestellt, wird dies im Protokoll vermerkt.

Der Vorsitzende teilt Ihnen ebenfalls den Ort mit, an dem die Wahldisketten und die diesbezüglichen Umschläge dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons zu übergeben sind (Formular CEG/10bis ).

B. Arbeit des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes Am Wahltag begibt sich der Vorsitzende mit seinem Sekretär zwischen 7.00 und 7.15 Uhr morgens in sein Büro, um dort eventuelle Mängel oder Fehler an der Einrichtung der Wahlräumlichkeiten und am Material unverzüglich beheben zu können und um die Beisitzer und die Zeugen der Kandidaten zu empfangen.

Die Beisitzer werden aufgefordert, um 7.15 Uhr zu erscheinen, damit der Vorstand unverzüglich gebildet werden kann und mit den vorbereitenden Verrichtungen beginnen kann.

Später meldet der Vorsitzende dem Friedensrichter die abwesenden Beisitzer und die Personen, die es ohne rechtmässigen Grund ablehnen, ihr Amt auszuüben (Anlage zu Formular CEG/12bis ).

Um im Wahlbürovorstand tagen zu dürfen, müssen die Zeugen das von einem Kandidaten unterzeichnete und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnete Schreiben mit ihrer Benennung für dieses Büro vorlegen können (Formular CEG/8bis ).

Die Zeugen dürfen zugelassen werden, um der Bildung des Wahlbürovorstandes beizuwohnen. Gegebenenfalls werden ihre Beschwerden gegen die Benennung des einen oder anderen anwesenden Wählers als Beisitzer sofort nach Bildung des Vorstandes im Protokoll vermerkt.

Der Wahlbürovorstand entscheidet sofort und in letzter Instanz über jede Beschwerde.

Die Beisitzer, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär und die Zeugen leisten den Eid (gemäss der Formel im Protokoll CEG/11bis - WGB Art. 104) vor dem Vorsitzenden. Anschliessend leistet der Vorsitzende den Eid vor dem somit gebildeten Vorstand.

Ersatzbeisitzer und -zeugen dürfen nur zum Eid zugelassen werden, wenn ordentliche Beisitzer beziehungsweise Zeugen abwesend sind.

Vor Bildung des Wahlbürovorstandes müssen Wähler, die kein Amt als Beisitzer oder Zeuge bekleiden, sich zurückziehen. 7. Zählung der Magnetkarten Vor Öffnung des Wahlbüros werden alle Magnetkarten gezählt und wird ihre Anzahl im Protokoll vermerkt. Eine gewisse Anzahl Magnetkarten werden im Voraus initialisiert, damit die Wähler bei Öffnung des Wahlbüros um 8.00 Uhr unverzüglich ihre Stimme abgeben können. 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand Vor Wahlbeginn teilt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes jedem Vorstandsmitglied seine Aufgaben bei den Wahlverrichtungen zu, so dass die Wahl reibungslos ablaufen kann. 9. Technische Verrichtungen vor Öffnung des Wahlbüros für die Öffentlichkeit Vor 8.00 Uhr startet der Vorsitzende (oder das beauftragte Vorstandsmitglied) das Gerät des Vorsitzenden und die Wahlapparate anhand der Disketten, die vom Hauptwahlvorstand des Kantons geliefert wurden. Das Verfahren erfolgt gemäss den vom Hauptwahlvorstand des Kantons übermittelten Anweisungen (die in einer vom Föderalen Öffentlichen Dienst (FÖD) Inneres erstellten, jedem System eigenen technischen Unterlage enthalten sind).

Es wird folgendermassen vorgegangen: - Der Vorsitzende überprüft insbesondere, ob der für die Magnetkarten bestimmte Urnenkasten leer ist, und versiegelt den Öffnungsmechanismus. - Das Gerät des Vorsitzenden wird gestartet (siehe technische Unterlage). - Die Wahlapparate in den Wahlkabinen werden gestartet (siehe technische Unterlage). 10. Teststimmabgaben Vor 8.00 Uhr und bevor die Wähler eingelassen werden, muss der Vorsitzende des Wahlvorstandes Teststimmabgaben (eine Teststimmabgabe pro Wahlapparat) vornehmen und sie in einen zu versiegelnden Umschlag stecken.

Teststimmabgaben bestehen aus den auf Magnetkarten gespeicherten Stimmabgaben und deren Vermerk in Anlage 1 zum Protokoll.

Zweck der Teststimmabgaben ist es, dem Hauptwahlvorstand des Kantons eine eventuelle Kontrolle der Speicherung der Magnetkarten zu ermöglichen. Die Magnetkarten werden auf einem entsprechenden Apparat gelesen und das Ergebnis wird mit dem auf Papier verglichen.

Vorgehensweise: In Anwesenheit des Vorstandes führt der Vorsitzende folgende Verrichtungen aus: 1. Er nimmt das Formular, auf dem die Teststimmabgaben vermerkt werden.2. Er nimmt ebenfalls so viele initialisierte Magnetkarten, wie sich Wahlapparate im Wahlbüro befinden.3. Er begibt sich in die erste Wahlkabine.4. Er nimmt eine willkürliche Stimmabgabe vor und vermerkt, für welche Liste und welche(n) Kandidat(en) er gewählt hat.5. Nach Auswurf der Magnetkarte aus dem Leser versieht er die Karte mit dem Aufkleber mit der Nummer der Wahlkabine.6. Er begibt sich in die nächste Wahlkabine und wiederholt das Verfahren ab Nummer 4. Nach Beendigung des Verfahrens wird das vom Vorsitzenden und Vorstand ordnungsgemäss unterzeichnete Formular mit den nummerierten Magnetkarten in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist. Der Vorsitzende vermerkt ebenfalls im Protokoll die Anzahl der für die Teststimmabgaben verwendeten Magnetkarten.

Sie müssen also die für die Teststimmabgaben verwendeten nummerierten Magnetkarten in den dafür vorgesehenen Umschlag und NICHT in die Urne stecken.

Anmerkung: Während der Teststimmabgaben lässt der Vorsitzende die Vorstandsmitglieder gleichzeitig auf einem getrennten Kladdeblatt die vorgenommenen Stimmabgaben vermerken, um jegliche falsche Angabe über die Teststimmabgaben auf dem offiziellen Formular zu vermeiden. 11. Technischer Beistand bei den Wahlen Die Gemeinde bestimmt einen oder mehrere Verantwortliche, die für die Installierung des Materials und seine Entfernung nach der Wahl sorgen und vor allem die Urne und die nicht verwendeten Magnetkarten nach der Wahl aufbewahren. Pro Kanton beaufsichtigt ein Beauftragter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres den technischen Beistand für die Wahlbüros und sorgt für die Koordinierung der automatisierten Stimmabgabe. Der technische Beistand wird vom Lieferanten des Materials gewährleistet.

Bei technischem Defekt eines oder mehrerer Wahlapparate können die Wahlverrichtungen problemlos fortgesetzt werden.

Der Vorsitzende oder sein Beauftragter ruft den technischen Beistand gemäss den technischen Anweisungen an.

Der Lieferant sorgt unverzüglich für Ersetzung oder Reparatur des Wahlapparates. Sollte noch eine Magnetkarte im Wahlapparat stecken, wird sie entfernt und für ungültig erklärt. Der Wähler erhält eine neue Magnetkarte für seine Stimmabgabe.

Bei technischem Defekt des Gerätes des Vorsitzenden werden die Wahlverrichtungen vorübergehend ausgesetzt. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter ruft den technischen Beistand gemäss den technischen Anweisungen an. Nach Reparatur wird das Gerät des Vorsitzenden unter Aufsicht des Vorstandes von dem mit dem Beistand beauftragten Techniker wieder in Betrieb gesetzt.

Wenn zum Zeitpunkt der technischen Störung eine Magnetkarte gerade in der Urne gespeichert wurde und die Speicherung nicht abgeschlossen war (Blockierung im Leser), wird die Karte vom Techniker entfernt und für ungültig erklärt.

Der betreffende Wähler erhält eine neue Karte. Die Störung wird im Protokoll vermerkt. Führen die Verrichtungen zur Öffnung der Urne, müssen die Siegel gebrochen werden. Nach erneuter Inbetriebsetzung der Urne sorgt der Vorsitzende dafür, dass die Urne wieder versiegelt wird. Reservesiegel (« Colson »-Kabelbinder) sind beim Gemeindeverantwortlichen erhältlich.

Es wird nochmals daran erinnert, dass jede Störung - welcher Art auch immer - zusammen mit dem Zeitpunkt des Anrufs und dem Zeitpunkt der Reparaturbeendigung im Protokoll vermerkt werden muss. 12. Sprachengebrauch In den deutschsprachigen Wahlkantonen finden die Wahlverrichtungen in Deutsch statt. Spracherleichterungen gelten also nur zugunsten der Wähler und finden keine Anwendung auf die administrativen Verrichtungen der Wahlvorstände. Die Wahlunterlagen des Vorstandes sind ausschliesslich in der Sprache des Gebietes bzw. in französischer und niederländischer Sprache in der Region Brüssel-Hauptstadt abzufassen. 13. Eigentliche Wahl Wichtige Anmerkung - Die Rolle der Sachverständigen - Das Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl sieht eine allgemeine parlamentarische Kontrolle der verschiedenen automatisierten Wahlsysteme vor. Das Parlament bestimmt Sachverständige, die die für die automatisierte Wahl benutzten Programme und das reibungslose Funktionieren der Wahlsysteme kontrollieren können. - Bei den Wahlen kontrollieren die Sachverständigen die Benutzung und das reibungslose Funktionieren aller automatisierten Wahl- und Zählsysteme.

Die Sachverständigen erhalten vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der automatisierten Wahl- und Zählsysteme zweckdienlich sind.

Mit Hilfe von Kontrollprogrammen, die der Föderale Öffentliche Dienst Inneres ihnen zur Verfügung stellt, können sie insbesondere überprüfen, ob die Programme der Wahlapparate zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen durch die elektronische Urne korrekt übertragen und totalisiert wurden und das optische Lesen der abgegebenen Stimmen korrekt verlief.

Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Wahltag selbst in den Wählbüros und Büros der Hauptwahlvorstände und nach der Wahl bis zur Hinterlegung ihres Berichtes aus. - Also bedeutet dies, dass diese Sachverständigen, nachdem sie ihre Legitimationskarte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres vorgezeigt haben, die Wahlsysteme in Ihrem Wahlbüro kontrollieren können. Der betreffende Sachverständige kann seine Bemerkungen in der dafür vorgesehenen Anlage zum Protokoll vermerken. Geben Sie in Ihrem Protokoll den Namen des betreffenden Sachverständigen und die Uhrzeit seines Besuchs an.

Sie müssen dem Sachverständigen also bei seiner gesetzlichen Kontrollaufgabe beistehen.

Der Sachverständige kann unter anderem: - Teststimmabgaben anhand von Magnetkarten, die von Ihnen validiert worden sind, auf den Wahlapparaten Ihres Wahlbüros vornehmen, - die Wahldiskette Ihres Wahlbüros auf seinen tragbaren PC kopieren (ohne dass Sie ihm Ihr Passwort mitgeteilt haben) und die Magnetkarten, auf den er Teststimmabgaben vorgenommen hat, mitnehmen.

Die Wahl wird um 8.00 Uhr für eröffnet erklärt.

Die Wähler werden bis 15.00 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.

WICHTIGE ANMERKUNGEN: 1. Wähler, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und die sich in die belgische Wählerliste eingetragen haben, werden auf der Wählerliste Ihres Wahlbüros getrennt vermerkt.Diese Wähler dürfen ihre Stimme nur für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeben. Zu diesem Zweck erhalten sie eine speziell validierte Magnetkarte (siehe technische Anweisungen), nachdem sie ihre blaue Wahlaufforderung und ihren Identitätsnachweis abgegeben haben. 2. EU-Wähler können ihre Identität anhand anderer Dokumente als dem Personalausweis nachweisen.3. Belgische Wähler geben ihre weisse Wahlaufforderung und ihren Personalausweis ab.Sie dürfen an allen Wahlen teilnehmen.

Die Magnetkarte ersetzt den Stimmzettel und speichert die Stimmabgabe der Wähler für alle Wahlen.

Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Magnetkarten fortwährend entsprechend der Anzahl erscheinender Wähler funktionstüchtig gemacht werden, damit die Wahlverrichtungen nicht verzögert werden.

Der Vorstand sorgt ständig dafür, dass die Anzahl der in den Wahlraum eingelassenen Wähler die Anzahl der verfügbaren Wahlkabinen nie übersteigt. Zu diesem Zweck kann der im Warteraum mit dieser Aufgabe beauftragte Beisitzer oder der Sekretär am Eingang des Wahlraumes stehen.

Wähler dürfen sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in diesem Raum aufhalten.

Sie dürfen keine Waffen bei sich tragen.

Die Wähler sind aufzufordern, beim Betreten des Raumes ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis bereitzuhalten.

Ein Exemplar der Wählerliste wird im Hinblick auf das Abhaken der Namen der erscheinenden Wähler (mit einem Punkt, Strich oder Kreuz) bereitgelegt. Das andere Exemplar wird von einem der Beisitzer abgehakt, nachdem dieser überprüft hat, ob die Angaben der Wahlaufforderung mit denen der Liste übereinstimmen. Der Vorsitzende selbst kann diese zweite Liste führen.

Wenn ein Wähler sich zur Stimmabgabe anmeldet, hakt der Sekretär oder ein Beisitzer dessen Name auf der Liste ab.

Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer verfährt ebenso auf einer anderen Liste, nachdem er überprüft hat, ob die Angaben dieser Liste mit denen der Wahlaufforderung und des Personalausweises übereinstimmen.

Der Wahlbürovorstand lässt die in der Liste eingetragenen Wähler zur Stimmabgabe zu, selbst wenn sie ihre Wahlaufforderung nicht bei sich haben, sofern er ihre Identität und Wählereigenschaft anerkennt.

Im Zweifelsfall müssen die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilten Änderungen, die nach Erstellung der Wählerliste vorgenommen worden sind, zu Rate gezogen werden (WGB Art. 92, siehe Punkte 15 und 16).

Anmerkung: Seit den letzten Wahlen sind folgende Massnahmen zur Verkürzung der Wartezeit vor den Wahlbüros erfolgreich erprobt worden, und zwar mit Zustimmung des Föderalen Öffentlichen Dienstes: - die Kontrollliste im Wahlbüro zweiteilen (zum Beispiel von Nr. 1 bis 500 und von Nr. 501 bis 1.000) und von zwei Beisitzern führen lassen, - den Wähler auf der Wahlaufforderung ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Wahlbüro einzufinden, ohne dass diese Zeitspanne verbindlich ist.

Mit Einverständnis des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons und der Gemeindebehörde darf der Wahlbürovorstand für das Abhaken der Wähler einen PC verwenden, und zwar unter folgenden Bedingungen: - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss immer über eine Wählerliste seines Büros verfügen, wie gesetzlich vorgesehen. - Er muss überprüfen, ob das Abhaken auf der Wählerliste per PC richtig erfolgt. - Er muss die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, ausdrucken können, um sie dem Formular CEG/12bis beizufügen. - Anfallende Kosten für das automatisierte Abhaken werden von der Gemeinde getragen. - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons trägt die Verantwortung für die Gültigkeit des Systems.

Eine Kopie der Kontrollliste wird dem Friedensrichter übermittelt. Vor dem Namen der Wähler, die ihre Wahlpflicht nicht erfüllt haben, ist deutlich ein A (für abwesend) zu vermerken. Die Kopie dieser Kontrollliste wird dem für den Friedensrichter bestimmten Formular CEG/12bis beigefügt.

Bevor der Wähler sich in die Wahlkabine begibt, erhält er vom Vorstandsvorsitzenden oder beauftragten Beisitzer eine Magnetkarte, die der Vorsitzende oder Beisitzer zuvor anhand des Gerätes des Vorsitzenden funktionstüchtig gemacht (initialisiert oder validiert) hat.

Gibt ein Wähler seine Stimme mittels Vollmacht für einen anderen Wähler ab, so vermerkt der Vorsitzende auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten (das ist die Person, der die Vollmacht erteilt wurde): « Hat mittels Vollmacht gewählt » (siehe ebenfalls Punkt 19 über die Wahl mittels Vollmacht).

Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein.

Anmerkung: In den Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung (Gemeinden der Brüsseler Region, Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und den Gemeinden Kraainem, Wezembeek-Oppem und Voeren) wird der Wähler, nachdem er seine Magnetkarte in den Kartenleser des Wahlapparates eingeführt hat, zunächst aufgefordert, die Sprache zu wählen, in der er seine Stimme abgeben möchte. Anschliessend führt er die vorgeschriebene Wahlverrichtung aus. Die Sprachwahl ist endgültig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die gewählte Sprache begleitet den Wähler nur während der Wahlverrichtungen und hat keinerlei Einfluss auf die eigentliche Stimmabgabe.

Auf dem Bildschirm des Wahlapparates erscheinen: 1. zunächst die betreffende Wahl, 2.dann, nach einigen Sekunden und ohne jegliches Eingreifen des Wählers, alle Listen, die Kandidaten für die betreffende Wahl vorgeschlagen haben. Diese Listen werden anhand ihres Listenkürzels oder Logos und ihrer laufenden Nummer dargestellt. Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das entsprechende Feld drückt; auf dieselbe Art und Weise kann er ebenfalls weiss wählen, 3. nach Wahl der Liste die Namen und Vornamen der Kandidaten (ordentliche Kandidaten und gegebenenfalls Ersatzkandidaten) dieser Liste.Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und: - auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) einverstanden ist, - oder auf das Feld neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt.

Nach der Stimmabgabe wird der Wähler aufgefordert, sie zu bestätigen.

Mit dieser Bestätigung ist die Stimmabgabe des Wählers für die laufende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe für eine Wahl nicht bestätigt hat, kann er diese Wahlverrichtung neu beginnen, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das für die Annullierung vorgesehene Feld drückt.

Dasselbe Verfahren wird für die andere(n) Wahl(en) wiederholt.

Die Wahlen erscheinen in folgender Reihenfolge: 1. Europäisches Parlament, 2.Räte.

Das ganze Wahlverfahren erfolgt anhand derselben Magnetkarte, die im Magnetkartenleser bleibt. 4. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben und seine Magnetkarte aus dem Wahlapparat zurückerhalten hat, hat er die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren.Eine diesbezügliche Meldung erscheint automatisch und sofort nach Beendigung der Stimmabgabe des Wählers.

Zu diesem Zweck führt der Wähler diesselbe Magnetkarte erneut in den Schlitz des Wahlapparates ein; er kann jedoch seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. Macht der Wähler eine Bemerkung über die Visualisierung seiner Stimmabgaben, so wird dies im Protokoll vermerkt, aber er darf nicht erneut wählen. Seine Karte wird gespeichert. Anschliessend nimmt der Vorsitzende eine Teststimmabgabe auf dem betreffenden Wahlapparat vor, um die Visualisierung zu testen. Stellt die Visualisierung tatsächlich Probleme dar, wird der technische Beistand hinzugezogen (siehe Punkt 11 weiter oben). Das Problem wird im Protokoll näher beschrieben.

Der Wähler, der Handhabungsschwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem von diesem beauftragten Beisitzer beistehen lassen, unter Ausschluss von Zeugen oder jeder anderen Person.

Falls der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Echtheit dieser Schwierigkeiten bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.

Nachdem der Wähler (nach Bestätigung seiner Stimmabgabe für die letzte Wahl) seine Stimmabgabe vorgenommen hat, wird die Magnetkarte vom Wahlapparat ausgeworfen und nach einer eventuellen Visualisierung händigt der Wähler diese Karte dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder dem von diesem beauftragten Beisitzer aus, der sich vergewissert, dass die Karte keine Markierung, Eintragung oder Beschädigung aufweist. Ist dies der Fall, wird der Wähler aufgefordert, die Magnetkarte in die elektronische Urne einzuführen, und diese Karte fällt in den Urnenkasten.

Wenn bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass die Karte absichtlich mit einer Markierung oder Eintragung versehen wurde (die den Wähler somit erkennbar machen kann), wird die Magnetkarte für ungültig erklärt und der Wähler erhält eine neue Karte. Wenn der Wähler bei diesem zweiten Versuch seine Stimmabgabe wieder erkennbar macht, wird ihm die zweite Magnetkarte ebenfalls abgenommen, seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt und er darf nicht mehr wählen.

Hat der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder einer anderen unbeabsichtigten Bedienung die ihm ausgehändigte Karte beschädigt, wird er aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Die beschädigte Karte wird sofort für ungültig erklärt.

Gleiches gilt, wenn bei der Visualisierung Schwierigkeiten auftreten oder sich aus irgendeinem technischen Grund die Speicherung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In all diesen Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen.

Anmerkung: Bei einem technischen Eingriff am Wahlmaterial Ihres Wahlbüros muss Anlage 4 zum Protokoll ausgefüllt werden, um die Beurteilung der elektronischen Stimmabgabe für spätere Wahlen zu ermöglichen.

Macht ein Wähler bei der Stimmabgabe zu oft Fehler, ertönt das Alarmsignal des Wahlapparates. Daraufhin greift der Vorsitzende oder das beauftragte Vorstandsmitglied ein.

Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss dafür sorgen, dass der Wähler die Wahlkabine nicht ohne seine Magnetkarte verlässt, die er ihm aushändigen muss.

Nach der Stimmabgabe gibt der Vorsitzende dem Wähler seine mit dem Datumstempel abgestempelte Wahlaufforderung und seinen Personalausweis zurück. Der Wähler verlässt sofort das Wahllokal. 14. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal und allgemeine Vorsorgemassnahmen - Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss angemessene Entschlossenheit gegen Personen zeigen, die keinen Zugang zu den Wahlbüros beziehungsweise Wahlkabinen haben.Er verfügt über eine Polizeigewalt, die gegebenenfalls angewandt werden muss, um Ruhe und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.

Der Vorsitzende muss dafür sorgen, dass Ordnung am Eingang des Wahllokals herrscht. Bei eventuellen Schwierigkeiten muss er sofort die lokale Polizei verständigen, damit die Ordnung wiederhergestellt wird.

Durch eine vorherige Absprache mit dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten kann der Vorsitzende den Polizeidienst ausserhalb des Wahllokals voll und ganz gewährleisten, und zwar nicht nur in der Nähe des Wahlraumes, sondern gegebenenfalls auch nach der Wahl auf dem für den Transport der Disketten vorgesehenen Weg.

Keine bewaffnete Macht darf ohne Anforderung des Vorsitzenden im Wahllokal oder in der Nähe des Wahllokals aufgestellt werden. Zivil- und Militärbehörden müssen solchen Anforderungen Folge leisten.

Die Rechte des Vorsitzenden in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlbüro sind in den Artikeln 109, 110 und 111 des Wahlgesetzbuches erläutert. - Allgemeine Vorsorgemassnahmen Angesichts der Entwicklung des internationalen Klimas ist nicht auszuschliessen, dass einige Personen die Gelegenheit der Wahlen nutzen, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen oder Probleme zu verursachen.

Deswegen ist es angebracht, die Räumlichkeiten bei Öffnung des Wahlbüros und im Laufe des Tages zu kontrollieren. So können eventuelle verdächtige Pakete leicht aufgespürt werden. Bei Zweifel über einen später im Wahllokal gefundenen Gegenstand sollten Sie sofort die lokale Polizei verständigen im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle seitens der zuständigen Dienste.

Diese Massnahme erfolgt im Rahmen einer allgemeineren Vorsorgepolitik, die der Minister des Innern für die Wahlen angekündigt hat, und ist sicher nicht Folge einer erhöhten Gefährdung der belgischen Wahlen. 15. Zugelassene Wähler Neben den Wählern, die in der Liste der Wahlsektion eingetragen sind, werden im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen (WGB Art.142): 1. der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär und die Zeugen, die - obwohl sie in den Listen eines anderen Wahlbüros eingetragen sind - Wähler im Wahlkreis für die Räte sind. Die vorerwähnten Personen müssen also Wähler im Wahlkreis sein, in dem das Wahlbüro gelegen ist; ansonsten müssen sie ihre Wahlpflicht in der Gemeinde, in der sie in der Wählerliste eingetragen sind, erfüllen.

Ein Wähler kann von einem Kandidaten nur als Zeuge benannt werden, wenn er Wähler im Wahlkreis ist, in dem die Gemeinde gelegen ist (WGB Art. 131).

Kandidaten können ebenfalls als Zeugen (oder Ersatzzeugen) benannt werden.

Zeugen weisen ihre Benennung anhand des Schreibens nach, das vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegengezeichnet ist (Formular CEG/8bis ).

Zeugen, die Wähler in einer anderen Gemeinde des Wahlkreises sind, weisen diese Eigenschaft anhand ihrer Wahlaufforderung oder eines Auszugs aus der Wählerliste nach, 2. Personen, die entweder einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes beziehungsweise aus einem Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Anordnung ihrer Eintragung in die Wählerliste oder eine Bescheinigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie die Wählereigenschaft besitzen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand einen Wähler zur Stimmabgabe zulassen darf, selbst wenn er seine Wahlaufforderung vergessen hat; die Vorlage des Personalausweises ist jedoch in der Regel unbedingt erforderlich für die Zulassung zur Stimmabgabe. Ein Wähler, der ohne Wahlaufforderung erscheint, darf nämlich nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Vorstand seine Identität und Wählereigenschaft anerkennt.

Die Namen der nicht in der Liste eingetragenen Wähler, die im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen wurden, werden auf beiden Kontrolllisten vermerkt. Ausserdem werden diese Wähler anhand des Formulars CEG/13bis in der Aufstellung der zugelassenen Wähler vermerkt (WGB Art. 146 - siehe ebenfalls Punkt 22 weiter unten über die Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros). 16. Nicht zugelassene Wähler Unter Androhung der in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Sanktionen dürfen nachstehende Personen nicht an der Stimmabgabe teilnehmen, obwohl sie in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (WGB Art.142): 1. Personen, deren Streichung der Appellationshof oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium durch einen Entscheid beziehungsweise Beschluss angeordnet hat, aus dem ein Auszug vorgelegt wird, 2.Personen, auf die eine der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Wahlgesetzbuches anwendbar ist und deren Unfähigkeit aus einem Schriftstück hervorgeht, dessen Ausstellung das Gesetz vorsieht.

Diese Personen sind in den Unterlagen erwähnt, die die Gemeindeverwaltungen Ihnen bis zum Wahltag übermitteln können (Art. 92 WGB). In diesen Unterlagen können auch Personen aufgeführt sein, die die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben oder aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden sind und daher nicht wahlberechtigt sind, 3. Personen, die am Wahltag das für die Stimmabgabe erforderliche Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht haben oder die am selben Tag bereits in einem anderen Wahlbüro oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben.Diese Umstände werden entweder durch Unterlagen oder durch das Eingeständnis der Betreffenden nachgewiesen.

Vor Beginn der Wahlverrichtungen kennzeichnet der Vorsitzende die Personen, die aus einem der vorerwähnten Gründe von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, und streicht ihren Namen mit Bleistift durch, wobei er darauf achtet, dass diese Streichungen nicht mit den Kontrollzeichen für Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben, verwechselt werden können.

Die oben genannten Ausschlussgründe werden in der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben (Formular CEG/12bis ), angegeben (siehe ebenfalls Punkt 22 weiter unten). 17. Hilfsbedürftige Wähler Ist ein Wähler infolge einer körperlichen Behinderung nicht fähig, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, erlaubt der Vorsitzende ihm, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen.Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt (WGB Art. 143).

Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird im Protokoll vermerkt.

Es muss betont werden, dass, wenn einem Wähler erlaubt wird, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen, der Vorsitzende diese Begleitperson nicht aufdrängen darf. Die Wahl dieses Helfers steht allein dem Wähler selbst zu.

Es wird darauf hingewiesen, dass Blinde gewöhnlich eine Ermässigungskarte der Eisenbahn besitzen, für deren Ausstellung sie bereits ein ärztliches Attest vorlegen mussten. 18. Einrichtung der Wahlkabine für Behinderte In jedem Gebäude mit einem oder mehreren Wahlbüros muss gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 6.Mai 1980 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 1980) für jeweils fünf Wahlbüros mindestens eine Wahlkabine speziell für behinderte Wähler eingerichtet werden.

Für Behinderte, die keinen Rollstuhl benutzen, muss ein Stuhl zur Verfügung gestellt werden.

Möchte ein Wähler diese angepasste Wahlkabine benutzen, so wendet er sich mit seiner Bitte an den Vorstandsvorsitzenden, der einen Beisitzer damit beauftragt, ihn zur Wahlkabine zu begleiten.

Anschliessend streicht der Vorstandsvorsitzende des Wahlbüros, wo der behinderte Wähler eingetragen ist, den Wähler aus der Wählerliste und vermerkt neben seinem Namen, in welchem Büro er seine Stimme abgibt.

Der Vorstandsvorsitzende des Wahlbüros mit der Wahlkabine für Behinderte fügt den Namen des Wählers auf den Kontrolllisten und auf dem Formular der hinzugefügten Wähler (Formular CEG/13bis ) hinzu, händigt ihm die Magnetkarte aus und lässt ihn seine Stimme abgeben.

Um Behinderten den Zugang zu den Wahlbüros zu erleichtern, sind ihnen Parkplätze in der Nähe der Wahlbüros vorzubehalten; das Wahlgebäude muss für Behinderte zugänglich sein beziehungsweise gemacht werden.

Neue Wahlrechtsvorschriften sehen zusätzliche Garantien für die Ausübung des Stimmrechts von Person mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit im Wahlgebäude und in der Wahlkabine vor.

Die Gemeindeverwaltung erhält hierzu spezifische Anweisungen. 19. Wahl mittels Vollmacht Anmerkung: Bei der Wahl mittels Vollmacht sind folgende Personen betroffen: - der Vollmachtgeber: die Person, die die Vollmacht erteilt, - der Bevollmächtigte: die Person, die die Vollmacht erhält.a) Seit dem Gesetz vom 7.März 2002 ist ein Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nicht mehr erforderlich.

Fortan darf die Vollmacht jedem anderen Wähler erteilt werden. Jeder Wähler darf jedoch nur über eine Vollmacht verfügen.

Folgende Personen können mittels Vollmacht wählen, das heisst einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen (WGB Art. 147bis ): 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.

Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Bei gleichzeitigen Wahlen darf der Vollmachtgeber nur einen Bevollmächtigten bestimmen.

Die Vollmacht wird auf dem Formular CEG/9bis ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos beim Gemeindesekretariat und bei den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen erhältlich ist.

In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.

Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet.

Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und die in Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches erwähnte erforderliche Bescheinigung. Dann zeigt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung (Nachweis seiner Wählereigenschaft;

Grundvoraussetzung, um eine Vollmacht erhalten zu können) vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ».

Dieser Vermerk ist notwendig, um zu verhindern, dass eine Person mehrere Vollmachten erhält und mehrmals als Bevollmächtigter wählt, was ausdrücklich durch das Gesetz verboten ist. b) Die Vollmachten, die beiliegenden Bescheinigungen und die Auszüge aus den Vollmachten werden der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben (Formular CEG/12bis ), beigefügt und mit dieser Aufstellung dem Friedensrichter des Kantons übermittelt. Der Vollmachtgeber und/oder Bevollmächtigte, der wissentlich eine unrichtige Bescheinigung benutzt hat, um zur Wahl mittels Vollmacht zugelassen zu werden, macht sich strafbar. 20. Zurückgenommene Magnetkarten Das diesbezügliche Verfahren wird in Punkt 13 über die eigentliche Wahl beschrieben. 21. Ende der Wahl Die Wahl wird um 15.00 Uhr beendet.

Nach 15.00 Uhr werden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesend waren. Es wird angeordnet, niemanden mehr einzulassen. Sind keine Wähler mehr im Wahllokal anwesend, wird die Wahl für beendet erklärt, nachdem der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär, die Beisitzer und die Zeugen ihre Stimmabgabe vorgenommen haben.

Unter « Wahllokal » ist das Gebäude zu verstehen, in dem die Wahl stattfindet, und nicht nur der Raum, in dem die Wahlkabinen aufgestellt sind und in den nur wenige Wähler gleichzeitig eingelassen werden. 22. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros Um den Abschluss der Wahlverrichtungen nicht zu verzögern, muss der Vorsitzende darauf achten, dass das Protokoll nach und nach im Verlauf der Wahl erstellt wird. Der Vorsitzende muss darauf achten, dass bereits vor 15.00 Uhr begonnen wird mit der Zählung: - der zurückgenommenen Magnetkarten (für ungültig erklärte Magnetkarten und Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde), - der nicht verwendeten Magnetkarten, - der abwesenden Wähler, - der Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben.

Der Vorsitzende muss darauf achten, dass bereits vor 15.00 Uhr begonnen wird mit der Aufstellung: - der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - der abwesenden Beisitzer, - der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler.

Zur gleichen Zeit füllt der Vorsitzende in doppelter Ausfertigung die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder aus (Anlage 2 zum Protokoll).

Er muss die ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder des Wahlbürovorstandes in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag stecken. Er bewahrt das Duplikat persönlich auf.

Sofort nach Abschluss der Wahl übermittelt er diesen Umschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons.

Vorgehensweise: 1. Die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, wird sofort anhand des Formulars CEG/12bis auf der Grundlage der beiden Kontrolllisten erstellt.In der Aufstellung werden das Wahldatum, der Name der Gemeinde und die Nummer des Wahlbüros vermerkt. Sie wird von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Aufstellung müssen die Schriftstücke, die dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes zur Rechtfertigung zugesandt wurden, und die Unterlagen in Bezug auf die Personen beigefügt werden, die nicht an der Wahl teilnehmen durften, obwohl sie in der Wählerliste eingetragen sind. Diesbezüglich müssen alle vorgebrachten Bemerkungen aufgezeichnet werden. Die Vollmachtsformulare werden ebenfalls beigefügt.

Der Wähler, der sich weigert, eine Magnetkarte entgegenzunehmen, gilt ebenfalls als abwesend. Dieser Aufstellung wird ebenfalls die Aufstellung der abwesenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer des Wahlbürovorstandes (Anlage zum Formular CEG/12bis ) beigefügt.

Danach fügt der Vorsitzende dieser Aufstellung die Aufstellung der Wähler bei, die zur Stimmabgabe zugelassen wurden, obwohl sie nicht in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (Formular CEG/13bis ).

Die Aufstellungen und Anlagen übermittelt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons.

Anschliessend trägt der Vorstand die Anzahl Wähler, die laut Kontrolllisten ihre Stimme abgegeben haben, ins Protokoll ein.

Der Vorsitzende muss ganz besonders auf eine sorgfältige Erstellung der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, achten, weil diese ansonsten nicht verfolgt werden können.

Der getrennte Umschlag, der dem Friedensrichter des Kantons binnen drei Tagen zu übermitteln ist, enthält also: - die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - die von abwesenden Wählern zur Rechtfertigung übermittelten Schriftstücke, - die Vollmachten und diesbezüglichen Bescheinigungen und die Auszüge aus den Vollmachten, - die Aufstellung der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler, - die Aufstellung der nicht erschienenen Beisitzer. 2. Die Kontrolllisten werden von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet und kommen in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag für den Hauptwahlvorstand des Kantons.3. Die abschliessenden Verrichtungen laufen wie folgt ab.Der Vorstand legt Folgendes fest: a) - vom Gerät des Vorsitzenden angegebene Anzahl gespeicherter Magnetkarten, - Anzahl validierter Karten, b) - Anzahl infolge von Beschädigungen oder Eintragungen für ungültig erklärter Karten, - Anzahl Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde (1), c) - Anzahl für die Teststimmabgaben verwendeter Magnetkarten, die für ungültig angesehen werden, Die Summe dieser Zahlen unter Buchstabe b) und c) entspricht der Gesamtanzahl für ungültig erklärter Karten.d) - Anzahl nicht verwendeter Magnetkarten, einschliesslich der nicht verwendeten validierten Magnetkarten, e) - Anzahl gespeicherter und Anzahl für ungültig erklärter Karten und Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde (1);diese Anzahl entspricht der Gesamtanzahl Wähler.

Für ungültig erklärte Karten (einschliesslich der Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde) kommen in einen getrennten Umschlag, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist.

Die nummerierten Karten der Teststimmabgaben werden mit dem ausgefüllten Formular (Anlage 1 zum Protokoll) in einen getrennten, mit einer Aufschrift versehenen Umschlag gesteckt und sind für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt.

Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne gespeichert werden können, nachdem er diese ordnungsgemäss verschlossen hat (siehe technische Anweisungen).

Die auf dem Originaldatenträger gespeicherten Daten werden auf einen anderen Datenträger übertragen, der die Kopie bildet. Der Originaldatenträger und die Kopie sind für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt.

Jeder Datenträger wird in einen getrennten Umschlag mit folgender Aufschrift gesteckt: Original, Kopie für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons, Wahldatum, Identifizierung des Wahlbüros, der Gemeinde und des Wahlkantons.

Jeder Umschlag wird versiegelt und auf der Rückseite von dem Vorsitzenden, den anderen Vorstandsmitgliedern und - auf Wunsch - von den Zeugen unterzeichnet.

Sofort nach der Stimmabgabe wird die versiegelte Wahlurne zusammen mit dem Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen gegen Empfangsbescheinigung (Anlage zu Formular CEG/10bis ) übergeben.

Der Vorsitzende oder der beauftragte Beisitzer, eventuell in Begleitung eines oder mehrerer Zeugen und/oder eines oder mehrerer Mitglieder des Wahlbürovorstandes, übergeben dem Hauptwahlvorstand des Kantons folgende Umschläge gegen Empfangsbescheinigung (Formular CEG/14bis ): (weisse Umschläge) - einen Umschlag pro Wahldiskette (Umschlag für MASTER und Umschlag für KOPIE), - einen Umschlag mit den für ungültig erklärten Magnetkarten und den Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde, - einen Umschlag mit den Kontrolllisten, - einen Umschlag mit der Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder, - einen Umschlag mit dem Formular für die Teststimmabgaben und den nummerierten Magnetkarten, - einen Umschlag mit den beiden Exemplaren des Protokolls.

III. ANWESENHEITSGELD UND FAHRKOSTENENTSCHÄDIGUNG FÜR MITGLIEDER DER WAHLBÜROVORSTÄNDE 23. Anwesenheitsgeld für Vorstandsmitglieder Der Vorsitzende, die Beisitzer, der beigeordnete Sekretär und der Sekretär des Wahlbürovorstandes erhalten jeder Anwesenheitsgeld, dessen Höhe durch Königlichen Erlass festgelegt ist.Wer nicht getagt hat, obwohl er zum Eid zugelassen wurde, hat keinerlei Anrecht auf eine Entschädigung.

Diese Anwesenheitsgelder werden in der Woche nach der Wahl durch « DIE POST » auf das Konto jedes Mitgliedes überwiesen.

Das Anwesenheitsgeld und die Fahrkostenentschädigung, auf die die Mitglieder der Wahlbürovorstände Anrecht haben, werden vom König festgelegt.

Das Anwesenheitsgeld beläuft sich auf 18,60 EUR für alle Mitglieder des Wahlbürovorstandes.

Damit das Anwesenheitsgeld auf die Konten der Mitglieder des Wahlbürovorstandes überwiesen werden kann, müssen der Vorsitzende und der Vorstand Anlage 2 zum Protokoll ausfüllen und unterzeichnen. Diese Anlage wird in doppelter Ausfertigung erstellt (Formular CEG/11bis ).

Am Wahltag übermittelt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder in einem getrennten, versiegelten Umschlag. Der Vorsitzende bewahrt das Duplikat dieser Liste auf.

Der Betrag des Anwesenheitsgeldes muss ungeachtet der Dauer und des Umfangs der geleisteten Arbeit halbiert werden, wenn der Vorsitzende, ein Beisitzer oder der Sekretär im Verlauf der Verrichtungen ersetzt werden musste. Gegebenenfalls wird dies in Anlage 2 zum Protokoll vermerkt.

Anmerkungen: 1. Die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder muss vollständig und deutlich ausgefüllt sein, damit die Überweisungen ohne Verzögerung erfolgen können.2. Berichtigungen in der Zahlung der Anwesenheitsgelder können durch DIE POST binnen drei Monaten nach den Wahlen vorgenommen werden.Nach Ablauf dieser Frist stellt DIE POST ihre endgültige Rechnung für den Föderalen Öffentlichen Dienst auf. 3. Mit der Veröffentlichung des Rundschreibens Nr.476 des Föderalministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. Mai 1999 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1999, Erratum Belgisches Staatsblatt vom 9. November 1999) sind alle vorherigen Rundschreiben des Ministeriums des Öffentlichen Dienstes in Bezug auf Urlaub und Abwesenheiten aufgehoben worden. Diese Aufhebung gilt auch für das Rundschreiben Nr. 474 vom 26. April 1999 über die Empfehlungen in Bezug auf die Gewährung von Freistellungen anlässlich von Wahlen (Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 1999).

Konkret bedeutet dies, dass ein bei der Föderalverwaltung beschäftigtes Personalmitglied Anrecht auf umstandsbedingten Urlaub wegen Ausübung eines Amtes als Vorsitzender, Beisitzer oder Sekretär eines Wahl- oder Zählbürovorstandes für die notwendige Zeit - jedoch höchstens zwei Werktage - hat (Artikel 15 Nr. 14 des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten). Dieser Urlaub muss gemäss folgenden Modalitäten, wie im Rundschreiben Nr. 476 aufgenommen, gewährt werden: - einen Tag umstandsbedingten Urlaubs am Sonntag, dem Tag der « Wahlen », an die Personalmitglieder, die das Amt als Vorsitzender, Beisitzer oder Sekretär eines Wahl- oder Zählbürovorstandes ausüben, die aber aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung am selben Tag Leistungen erbringen müssen, - einen Tag umstandsbedingten Urlaubs am Montag nach dem Tag der « Wahlen » an die Personalmitglieder, die das Amt als Vorsitzender, Beisitzer oder Sekretär eines Wahl- oder Zählbürovorstandes oder des Hauptwahlvorstandes eines Distrikts, eines Kantons oder einer Gemeinde oder eines anderen Wahlvorstandes ausüben, wenn dieser Vorstand nach Mitternacht (in der Nacht von Sonntag auf Montag) durchgearbeitet hat.

Folglich sind die Vorschriften, nach denen den betreffenden Personalmitgliedern eine zusätzliche Freistellung gewährt werden kann, vorausgesetzt, sie verzichten auf das Anwesenheitsgeld, nicht mehr anwendbar.

Schliesslich ist zu betonen, dass die in den regionalen und lokalen Verwaltungen beschäftigten Personalmitglieder den entsprechenden Vorschriften über die Urlaubsarten und Abwesenheiten ihrer Verwaltungen unterliegen. 24. Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder Mitglieder eines Wahlbürovorstandes haben Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie weder im Bevölkerungsregister noch in der Wählerliste eingetragen sind. Dies bedeutet, dass der Vorsitzende oder Beisitzer Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung hat, wenn er die ihm durch Gesetzesbestimmungen auferlegten Fahrten zur vorgeschriebenen Übermittlung von Unterlagen mit eigenen Mitteln bestreitet.

Der Betrag der Entschädigung ist durch Königlichen Erlass auf 0,15 EUR pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.

Die Forderungsanmeldung muss auf Formular CEG/16bis erstellt und binnen drei Monaten nach der Wahl an die auf diesem Formular angegebene Anschrift übermittelt werden.

Weiter wird eine Versicherung abgeschlossen, um unter bestimmten Voraussetzungen Unfälle von Mitgliedern eines Wahlvorstandes bei der Erfüllung ihres Auftrages oder auf dem Weg zwischen ihrem Hauptwohnort und dem Tagungsort ihres Vorstandes zu decken.

IV. AUFLISTUNG DER ANWENDBAREN FORMULARE 25. Formulare, die von den Vorständen der gemeinsamen Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Räte zu verwenden sind Pour la consultation du tableau, voir image Brüssel, den 15.April 2004 Der Minister des Innern P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) In Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl. Dies ist der Fall, wenn der Wähler gewollt einen zweiten Fehler begeht (zum Beispiel indem er auch die zweite Magnetkarte mit einer Markierung versieht), so dass die zweite Magnetkarte des Wählers für ungültig erklärt wird und somit seine Stimmabgabe für ungültig zu erklären ist.

Der Wähler ist dann zur Wahl erschienen und sein Name wird auf der Wählerliste abgehakt, aber durch sein eigenes Fehlverhalten wird seine Stimmabgabe nicht gespeichert. Die Anzahl Magnetkarten, die infolge eines zweiten vorsätzlichen Fehlers des Wählers für ungültig erklärt werden, entspricht der Anzahl Wähler, deren Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde.

Anlage I KONTROLLLISTE FÜR DIE VORSITZENDEN DER WAHLBÜROS MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE AUFEINANDER FOLGENDE SCHRITTE Vor den Wahlen: - Benennung als Vorsitzender seitens des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons (spätestens am 30. Tag vor der Wahl) - Wahl der Beisitzer und des Sekretärs Ihres Wahlbürovorstandes (spätestens am 14. Tag vor der Wahl) - Entgegennahme der Wählerlisten (Kontrolllisten) der Gemeinde (spätestens am 10. Tag vor der Wahl) - Ausbildung seitens der Gemeinde im Bereich der elektronischen Wahl (in den Wochen vor der Wahl) - Einrichtung des Wahllokals und des Wahlmaterials seitens der Gemeinde (in der Woche vor der Wahl) - Entgegennahme der Wahldisketten vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons (am Tag vor der Wahl) Am Wahltag: - Zusammensetzung des Vorstandes und Eidesleistung - Eidesleistung der Zeugen - Überprüfung des Wahllokals und der Wahlurne und Zählung der Magnetkarten - Aufgabenverteilung in Ihrem Wahlbürovorstand - Starten des elektronischen Wahlbüros - Teststimmabgabe - Abhaken der Wähler und eigentliche Wahl - Überwachung des Verlaufs der Wahlverrichtungen Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros: - Verschliessen der Wahlurne und Erstellen einer « Backup »-Diskette - Ausfüllen des Protokolls - Übergabe der Wahlurne an den Verantwortlichen der Gemeinde - Übermittlung der Wahldisketten und Unterlagen an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons - Übermittlung der Liste für die Anwesenheitsgelder an den Hauptwahlvorstand des Kantons - Übermittlung der Unterlagen an den Friedensrichter Letzte Überarbeitung: 5. März 2004 Benennung als Vorsitzender  Mindestens 30 Tage vor den Wahlen: Vom Vorsitzenden des Kantons vorgenommene Benennung des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes  Formulare für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Räte in Ihrem Wahlbürovorstand werden Ihnen zugeschickt (Formulare für die Benennung der Beisitzer, Formulare für die Mitteilung der Zusammensetzung Ihres Wahlbürovorstandes und Anweisungen zum Protokoll Ihres Wahlbürovorstandes).  Zwei Exemplare der Wählerlisten Ihres Wahlbüros werden Ihnen spätestens 10 Tage vor der Wahl zugeschickt.

A. Vorbereitende Arbeit des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vor dem Wahltag 1. Benennung der Beisitzer des Wahlbürovorstandes  Ungefähr 30 Tage vor den Wahlen: Entgegennahme einer Liste mit mindestens 12 Wählern, die mindestens 30 Jahre alt sind und vom Vorsitzenden des Kantons ausgewählt werden  Mindestens 14 Tage vor den Wahlen: Vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes vorgenommene Benennung der Beisitzer und Mitteilung der Zusammensetzung Ihres Wahlbürovorstandes an den Vorsitzenden des Kantons  In Wahlbüros mit höchstens 800 Wählern: 4 Beisitzer und 4 Ersatzbeisitzer  In Wahlbüros mit mehr als 800 Wählern: 5 Beisitzer und 5 Ersatzbeisitzer 2.Benennung des Sekretärs  In Wahlbüros mit höchstens 800 Wählern: Benennung eines Sekretärs  Vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes frei unter den Wählern der Gemeinde zu wählen  In Wahlbüros mit mehr als 800 Wählern: Benennung eines Sekretärs und eines beigeordneten Sekretärs  Vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes frei unter den Wählern der Gemeinde zu wählen Pour la consultation du tableau, voir image 3. Einrichtung des Wahllokals durch die Gemeinde  Von der Gemeinde aufgestelltes Mobiliar im Wahllokal:  Tische  Stühle  Trennwände zwischen Wahlbüro und Warteraum  Wahlkabinen  Pulte  Die Gemeinde muss die Verbotsschilder, mit denen das Rauchen an öffentlichen Orten gemäss den gesetzlichen Vorschriften verboten wird, an folgenden Orten anbringen:  im Wahllokal,  im Warteraum,  auf dem Wahlmaterial.  Jeder Wahlapparat, der so aufgestellt wird, dass das Wahlgeheimnis gewährleistet ist, besteht aus:  Bildschirm,  Zentraleinheit mit Magnetkartenleser,  Lichtstift,  Alarmsystem.  Der Vorsitzende eines Wahlbürovorstandes verfügt über ein Gerät, das ihm ermöglicht:  Magnetkarten zu initialisieren,  Magnetkarten nach der Stimmabgabe aufzubewahren,  Stimmabgaben zu speichern,  Zähler und verschiedene Meldungen einzusehen,  über Tastatur Eingaben zu machen.  Die Magnetkarten werden dem Vorsitzenden von der Gemeinde in das Wahlbüro geliefert.  Die Gemeinde sieht folgende Unterlagen vor: a) im Warteraum:  Gesetz zur Organisierung der automatisierten Wahl,  Wahlgesetzbuch und die Wahlgesetze in Bezug auf das Europäische Parlament und die Räte,  Wählerliste,  Plakate mit dem Titel V und den Artikeln 110 und 111 des Wahlgesetzbuches,  Plakate mit den Anweisungen für den Wähler (Muster Ia), b) in jedem Wahlbüro:  Gesetz zur Organisierung der automatisierten Wahl,  Wahlgesetzbuch und die Wahlgesetze in Bezug auf das Europäische Parlament und die Räte,  Tafel, an der die Kandidatenlisten für jede Wahl in Übereinstimmung mit ihrer Darstellung auf dem Bildschirm angebracht werden, c) in der Wahlkabine:  Die Kandidatenliste in der Wahlkabine kann eine Kopie eines Stimmzettels sein.4. Bürobedarf und Wahlmaterial  Schreibmaterial  Aufkleber mit den Ziffern 1 bis 8 (=Anzahl Wahlapparate) für die Teststimmabgaben  Papier  Stempel mit dem Namen des Wahlkantons und dem Wahldatum, der folgenden Bedingungen entspricht: * Durchmesser des Textes: 22 mm * Höhe der Buchstaben und Ziffern: 3 mm  Stempel mit dem Text: « Hat mittels Vollmacht gewählt »  Schwarze Colson -Kabelbinder, die den Gemeinden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres zur Versiegelung der elektronischen Urnen oder des Urnensacks geliefert werden  Ein zusätzlicher schwarzer Colson -Kabelbinder ist in jedem Gebäude vorzusehen, damit der Kopf einer Urne gegebenenfalls ersetzt oder repariert werden kann.  Umschlag für den Friedensrichter des Kantons, bestimmt für: * Aufstellung der abwesenden Wähler * Rechtfertigungen der Abwesenden * Vollmachten und beiliegende Bescheinigungen * Aufstellung der Wähler, die nicht in der Wählerliste eingetragen waren, aber hinzugefügt worden sind * Aufstellung der nicht erschienenen « Beisitzerkandidaten »  Umschlag für die beiden Exemplare des Protokolls, für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die beiden Exemplare der Kontrollliste, für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die für ungültig erklärten Magnetkarten, für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die Teststimmabgaben, für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die Diskette (master), für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die Diskette (backup), für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die Liste der Anwesenheitsgelder, für den Hauptwahlvorstand des Kantons  Umschlag für die nicht verwendeten Magnetkarten, für den Verantwortlichen der Gemeinde NB: - Alle Umschläge sind weiss. 5. Entgegennahme der Wahldisketten  Vor den Wahlen erhält der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes gegen Empfangsbescheinigung vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons am Tag und Ort, die Letzterer festgelegt hat:  versiegelten, wattierten Umschlag mit den Wahldisketten,  versiegelten Umschlag mit dem Passwort für die Wahldisketten. ANMERKUNG: Diese versiegelten Umschläge dürfen nur in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder geöffnet werden. Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Umschläge werden im Protokoll vermerkt.  Sie werden ebenfalls über den Ort informiert, an dem die Wahldisketten und diesbezüglichen Umschläge dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons zu übergeben sind (Formular CEG/10bis ).

B. Verrichtungen des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes  Ankunft der Mitglieder des Wahlbürovorstandes um 7.15 Uhr  Was die Beisitzer angeht:  Später meldet der Vorsitzende dem Friedensrichter:  abwesende Beisitzer,  Beisitzer, die es ohne rechtmässigen Grund ablehnen, ihr Amt auszuüben.  Was die Zeugen angeht:  Personen, die in einem Wahlbüro tagen möchten, müssen das von einem der Kandidaten unterzeichnete und vom Vorsitzenden des Kantons gegengezeichnete Schreiben vorlegen können.  Sie dürfen bei der Bildung des Vorstandes anwesend sein.  Wenn sie aus triftigen Gründen Beschwerden gegen die Anwesenheit eines Beisitzers haben, wird dies sofort nach Bildung des Vorstandes im Protokoll vermerkt.  Der Vorstand entscheidet sofort und in letzter Instanz über jede Beschwerde.  Eidesleistung: Pour la consultation du tableau, voir image 7. Zählung der Magnetkarten (vor Öffnung des Büros)  Magnetkarten zählen.  Gesamtanzahl gezählter Magnetkarten im Protokoll vermerken.  Eine gewisse Anzahl Magnetkarten bereits initialisieren. 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand  Jedem Mitglied des Wahlbürovorstandes wird eine Aufgabe vom Vorsitzenden zugeteilt, so dass die Wahlverrichtungen reibungslos verlaufen können.9. Technische Verrichtungen vor Öffnung des Wahlbüros für die Öffentlichkeit, die von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Wahlbürovorstandes auszuführen sind  Überprüfen, ob der Urnenkasten leer ist.  Leere Urne versiegeln und in Betrieb setzen.  Gerät des Vorsitzenden starten.  Alle Wahlapparate in den Wahlkabinen starten. 10. Teststimmabgaben  Vor 8.00 Uhr und in Anwesenheit des Vorstandes nimmt der Vorsitzende die Teststimmabgaben wie folgt vor:  Er nimmt das Formular (Anlage 1 zum Protokoll), auf dem die Teststimmabgaben vermerkt werden.  Er nimmt so viele initialisierte Magnetkarten, wie sich Wahlapparate im Wahlbüro befinden.  Er führt die Magnetkarte in den Leser des ersten Wahlapparates ein.  Er nimmt eine willkürliche Stimmabgabe anhand des Lichtstiftes vor und vermerkt auf dem vorgedruckten Formular, für welche Liste und welche(n) Kandidaten er gewählt hat.  Nach Auswurf der Magnetkarte aus dem Leser des Wahlapparates versieht der Vorsitzende die Karte mit dem Aufkleber mit der Nummer der Wahlkabine.  Der Vorsitzende begibt sich in die nächste Wahlkabine.  Er wiederholt das Verfahren ab Einführung der Magnetkarte in den Leser des Wahlapparates.  Nachdem alle Teststimmabgaben vorgenommen worden sind:  wird das Formular von dem Vorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet,  werden die nummerierten Magnetkarten und das Formular in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist,  vermerkt der Vorsitzende im Protokoll die Anzahl der bei den Teststimmabgaben verwendeten Magnetkarten (= die Anzahl Wahlapparate).

Die Magnetkarten für die Teststimmabgaben also in den dafür vorgesehenen Umschlag und NICHT in die Urne stecken! 11. Technischer Beistand bei den Wahlen  Ein oder mehrere Gemeindeverantwortliche bewahren die Urnen auf.  Pro Kanton werden Beaufsichtigung und Koordinierung der automatisierten Wahlen von einem Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres gewährleistet.  Der technische Beistand wird vom Lieferanten des Materials gewährleistet.  Er wird gemäss den technischen Anweisungen verständigt.  Der Lieferant ersetzt oder repariert den defekten Apparat so schnell wie möglich.  Bei Störung eines Wahlapparates kann die Stimmabgabe auf allen anderen Wahlapparaten fortgesetzt werden.  Bei Störung des Gerätes des Vorsitzenden werden die Wahlverrichtungen vorübergehend ausgesetzt.  Nach Reparatur des Gerätes des Vorsitzenden wird der PC unter Aufsicht des Vorstandes wieder in Betrieb gesetzt.  Die Magnetkarte, die während der Störung im Urnenleser steckt und vom Techniker entfernt wird, wird für ungültig erklärt; der Wähler erhält eine neue Magnetkarte. Diese Störung wird im Protokoll vermerkt.  Die Entsiegelung einer Urne während der Wahlverrichtungen muss im Protokoll vermerkt werden. Nach Reparatur wird die Urne anhand eines vorrätigen Colson -Kabelbinders erneut versiegelt. Dieser Kabelbinder ist beim Gemeindeverantwortlichen erhältlich. 12. Sprachengebrauch  In den deutschsprachigen Wahlkantonen finden die Wahlverrichtungen in Deutsch statt.  In Gemeinden mit Spracherleichterungen sorgt der Vorsitzende für die Anwendung dieser Erleichterungen zugunsten der Wähler. 13. Eigentliche Wahl  Die Wahl wird um 8.00 Uhr für eröffnet erklärt.  Ein Beisitzer sorgt dafür, dass die Anzahl der in den Wahlraum eingelassenen Wähler die Anzahl der verfügbaren Wahlkabinen nie übersteigt.  Wähler dürfen sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit im Wahlraum aufhalten.  Wähler dürfen keine Waffen mitführen.  Die Wähler halten ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis beim Betreten des Wahlraumes bereit (EU-Wähler dürfen ein anderes Dokument als den Personalausweis vorlegen).  Die Namen der erschienenen Wähler werden auf der Wählerliste abgehakt. Zur Kontrolle wird ein anderes Exemplar von einem anderen Vorstandsmitglied abgehakt.  Um Schlangen im Wahllokal zu vermeiden, darf man:  die Wählerliste zweiteilen und von zwei Beisitzern führen lassen,  den Wähler auf der Wahlaufforderung ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Wahlbüro einzufinden, ohne dass diese Zeitspanne verbindlich ist.  Mit Einverständnis des Vorsitzenden des Kantons und der Gemeindebehörde darf der Vorstandsvorsitzende für das Abhaken der Wähler einen PC verwenden, und zwar unter folgenden Bedingungen:  Er muss immer im Besitz einer Wählerliste seines Büros sein.  Er muss überprüfen, ob das Abhaken auf der Wählerliste per PC richtig erfolgt.  Er muss eine Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, ausdrucken können (um sie dem Formular CEG/12bis beizufügen).  Anfallende Kosten für das automatisierte Abhaken gehen zu Lasten der Gemeinde.  Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist für die Gültigkeit des Systems verantwortlich.  Der Wähler erhält vom Vorsitzenden (oder einem beauftragten Beisitzer) eine validierte Magnetkarte.  Der Wähler gibt seine weisse Wahlaufforderung und seinen Personalausweis ab und erhält zu diesem Zweck eine Magnetkarte, die für alle Wahlen validiert ist.

N.B. EU-Wähler geben ihre blaue Wahlaufforderung ab. Da diese Wähler ihre Stimme nur für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeben dürfen, erhalten sie eine speziell validierte Magnetkarte.  Der Wähler gibt seine Stimme ab (siehe technische Anweisungen).  Wenn der Wähler Schwierigkeiten bei den Verrichtungen hat, kann er sich beistehen lassen von: * dem Vorsitzenden, * einem vom Vorsitzenden beauftragten Beisitzer, aber nicht von (ausgenommen in den in Punkt 17 angeführten Fällen): * Zeugen, * einer anderen Person.  Nach der Stimmabgabe und ihrer eventuellen Visualisierung führt der Wähler seine (zunächst vom Vorsitzenden überprüfte) Magnetkarte in die Urne ein.  Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine abgestempelte Wahlaufforderung zurück und verlässt das Wahllokal.  Wähler werden bis 15.00 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.  Gibt ein Wähler eine Stimme mittels Vollmacht für einen anderen Wähler ab, so vermerkt der Vorsitzende auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten: « Hat mittels Vollmacht gewählt ».

ANMERKUNGEN: - Durch die Versammlungen bestimmte Sachverständige können in Ihrem Wahlbüro vorstellig werden, um die automatisierten Wahlsysteme zu kontrollieren (siehe Punkt 13 der Anweisungen und Anlage 3 zum Protokoll). Diese Sachverständigen haben eine Legitimation des Föderalen Öffentlichen Dienstes. - Bei einem technischen Eingriff am Wahlmaterial muss Anlage 4 zum Protokoll ausgefüllt werden. 14. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal und allgemeine Vorsorgemassnahmen  Der Vorsitzende verfügt über eine Polizeigewalt.  Keine bewaffnete Macht darf ohne ausdrückliche Anforderung des Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes am Eingang des Wahllokals oder im Wahllokal aufgestellt werden.  Lesen Sie den zweiten Teil von Punkt 14 in Bezug auf die allgemeinen Vorsorgemassnahmen für die Wahlen. 15. Zugelassene Wähler  Der Vorsitzende, der (beigeordnete) Sekretär, die Beisitzer und die Zeugen (die in der Liste eines anderen Wahlbüros eingetragenen sind), sofern sie Wähler in dem Wahlkreis für den Rat sind, in dem das Wahlbüro gelegen ist  Wähler, die einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes beziehungsweise aus einem Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Anordnung ihrer Eintragung in die Wählerliste vorlegen  Wähler, die eine Bescheinigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie die Wählereigenschaft besitzen  Wähler, die ihre Wahlaufforderung vergessen haben, die aber ihren Personalausweis vorlegen können, sofern ihre Identität und Wählereigenschaft vom Wahlbürovorstand anerkannt werden 16.Nicht zugelassene Wähler  Wähler, deren Streichung der Appellationshof oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium durch einen Entscheid beziehungsweise Beschluss angeordnet hat, aus dem eine Kopie vorgelegt wird  Wähler, deren Unfähigkeit durch eine durch das Gesetz vorgesehene Unterlage nachgewiesen wird  Personen, die am Wahltag das Alter von 18 Jahren nicht erreicht haben  Wähler, die bereits in einem anderen Büro oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben. Dieser Umstand wird durch eine Unterlage oder durch das Eingeständnis der Betreffenden nachgewiesen. 17. Beistand  Der Vorsitzende kann einem Körperbehinderten erlauben, sich von einer Drittperson begleiten oder beistehen zu lassen.  Der Name dieser Person wird im Protokoll vermerkt. 18. Einrichtung der Wahlkabine für Körperbehinderte  Speziell eingerichtete Wahlkabine in jedem Gebäude  Mindestens eine angepasste Wahlkabine für jeweils 5 Wahlbüros  Zurverfügungstellung eines Stuhls für Behinderte, die keinen Rollstuhl benutzen  Ein behinderter Wähler gibt seine Stimme in einem anderen Büro wie folgt ab:  Der Vorsitzende des Büros, wo der behinderte Wähler eingetragen ist, streicht diesen aus der Wählerliste.  Neben dem Namen des gestrichenen Wählers vermerkt der Vorsitzende, in welchem Büro der Wähler seine Stimme abgibt.  Der Wähler wird der Kontrollliste des Wahlbüros mit der angepassten Wahlkabine hinzugefügt.  Der Wähler wird ebenfalls auf dem Formular der hinzugefügten Wähler vermerkt.  Der Wähler erhält eine Magnetkarte, um seine Stimme abzugeben.  Der Wähler gibt seine Stimme ab und die Magnetkarte wird in die Urne gesteckt.  Der Wähler erhält seinen Personalausweis und seine abgestempelte Wahlaufforderung zurück.  Zugänglichkeit für Behinderte  Vorbehaltene Parkplätze in der Nähe der Wahlbüros  Ausreichende Zugänglichkeit der Wahlbüros für Rollstuhlfahrer 19. Wahl mittels Vollmacht  Das Vollmachtsformular CEG/9bis ist kostenlos:  beim Gemeindesekretariat erhältlich.  In den nachstehend angeführten Fällen können folgende Personen mittels Vollmacht wählen und sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern dieser Bevollmächtigte ebenfalls Wähler ist. Jeder Wähler darf nur über eine Vollmacht verfügen. Seit dem Gesetz vom 7.

März 2002 ist ein Verwandschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem nicht mehr erforderlich:  Wähler, die sich wegen Krankheit nicht ins Wahllokal begeben können (ärztliches Attest),  Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: * im Ausland sind, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie angehören und mit ihnen im Ausland zusammenwohnen, * unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich im Königreich aufhalten.

In beiden Fällen ist eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörde oder des Arbeitgebers erforderlich,  Binnenschiffer, Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibende und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt,  Wähler, denen am Wahltag die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt,  Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen,  Wähler, die aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben. Diese Verhinderung wird auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt,  Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Unmöglichkeit wird durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft gerechtfertigt.  Der Bevollmächtigte muss dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes folgende Unterlagen übergeben:  Vollmachtsformular,  erforderliche Bescheinigung,  eigenen Personalausweis,  eigene Wahlaufforderung.  Nach der Stimmabgabe wird auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten vermerkt: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». 20. Zurückgenommene Magnetkarten Siehe Punkt 13 über die « eigentliche Wahl ». 21. Ende der Wahl  Ab 15.00 Uhr werden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor 15.00 Uhr im Wahlgebäude anwesend waren. Die Wahl wird für beendet erklärt, sobald keine Wähler mehr im Wahllokal anwesend sind und alle Vorstandsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben. 22. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros  Vor 15.00 Uhr:  Zurückgenommene Magnetkarten zählen.  Nicht verwendete Magnetkarten zählen.  Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben, zählen.  Aufstellung der abwesenden Wähler erstellen.  Aufstellung der abwesenden Beisitzer erstellen.  Aufstellung der zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler erstellen.  Der Vorsitzende füllt die Liste der Anwesenheitsgelder in doppelter Ausfertigung aus (ein Exemplar für den Vorsitzenden des Kantons und ein Exemplar für ihn).  Nach dem Abschluss:  Protokoll ausfüllen und unterzeichnen.  Der Vorsitzende muss dem Friedensrichter binnen drei Tagen folgende Unterlagen in einem geschlossenen Umschlag übermitteln:  (von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnete) Aufstellung der abwesenden Wähler,  von abwesenden Wählern zur Rechtfertigung übermittelte Schriftstücke,  Vollmachten und diesbezügliche Bescheinigungen und Auszüge aus den Vollmachten,  Aufstellung der nicht eingetragenen, aber dennoch zugelassenen Wähler,  Aufstellung der nicht erschienenen Beisitzer.  Die von den Vorstandsmitgliedern unterzeichneten Kontrolllisten werden in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag gesteckt, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist.  Für ungültig erklärte Karten (einschliesslich derjenigen, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde) in einen Umschlag stecken, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist. * Infolge von Beschädigungen oder Eintragungen für ungültig erklärte Karten * Karten, für die die Stimmabgabe der Wähler für ungültig erklärt wurde  Nicht verwendete Karten in einen Umschlag stecken, der für die Gemeindeverantwortlichen bestimmt ist. Bei den nicht verwendeten Karten zählen die nicht verwendeten, aber validierten Karten und die Karte des Vorsitzenden mit.  Teststimmabgaben (= die nummerierten Magnetkarten) in einen zu versiegelnden Umschlag stecken, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist.  Originaldiskette in einen zu versiegelnden Umschlag stecken, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist.  Kopie in einen zu versiegelnden Umschlag stecken, der für den Hauptwahlvorstand des Kantons bestimmt ist.

ANMERKUNG: Jeder versiegelte Umschlag wird auf der Rückseite von dem Vorsitzenden, den Mitgliedern des Wahlbürovorstandes und - auf Wunsch - den Zeugen unterzeichnet. Darüber hinaus muss jeder Umschlag die Nummer des Wahlbüros tragen.  Die Urne des Vorsitzenden, die versiegelt ist, wird zusammen mit dem Umschlag mit den nicht verwendeten Magnetkarten dem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmten Verantwortlichen übergeben.  Der Vorsitzende oder der beauftragte Beisitzer übergibt dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons:  Umschlag mit der Originaldiskette der Wahl,  Umschlag mit der Backup-Diskette der Wahl,  Umschlag mit den für ungültig erklärten Magnetkarten,  Umschlag mit den Kontrolllisten,  Umschlag mit der Liste der Anwesenheitsgelder,  Umschlag mit dem Formular für die Teststimmabgaben und den nummerierten Magnetkarten,  Umschlag mit zwei Exemplaren des Protokolls, gegen Empfangsbescheinigung. 23. Anwesenheitsgeld für Vorstandsmitglieder  Anwesenheitsgeld, das vom König auf 18,60 EUR festgelegt und durch « DIE POST » überwiesen wird, wird folgenden Personen gewährt:  Vorsitzendem,  Beisitzern,  (beigeordnetem) Sekretär.  Zu diesem Zweck muss Anlage 2 zum Protokoll in doppelter Ausfertigung ausgefüllt werden.  Die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder muss dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons in einem versiegelten Umschlag übergeben werden.  Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes bewahrt das Duplikat auf. 24. Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder  Die Entschädigung ist vom König auf 0,15 EUR pro Kilometer festgelegt.  Mitglieder des Wahlbürovorstandes haben Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie weder im Bevölkerungsregister noch in der Wählerliste eingetragen sind.  Der Vorsitzende oder Beisitzer hat Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn er die ihm auferlegten Fahrten mit eigenen Mitteln unternommen hat.  Die Forderungsanmeldung (Formular CEG/16bis ) muss binnen drei Monaten nach den Wahlen an die auf diesem Formular angegebene Anschrift übermittelt werden.

Vermerken Sie hier die Telefonnummern, die Ihnen bei Problemen am Wahltag von Nutzen sein könnten: - Gemeinde: . . . . . - Dienst Wahlen: . . . . . - Hauptwahlvorstand des Kantons: . . . . . - Vorsitzender des Hauptwahlvorstandes des Kantons: . . . . . - Sekretär des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons: . . . . . - Kantonsverantwortlicher des FÖD Inneres: . . . . . - Technischer Beistand: . . . . . - Sonstige: . . . . .

Anlage II MUSTER DES PROTOKOLLS EINES WAHLBÜROVORSTANDES MIT AUTOMATISIERTER STIMMABGABE 1.DEUTSCHSPRACHIGER WAHLKREIS FORMULAR CEG/13BIS

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