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Document du 08 septembre 2003
publié le 09 janvier 2004

Directive ministérielle MFO-2bis relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative. - Interprétation. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2003000797
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09/01/2004
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08/09/2003
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


8 SEPTEMBRE 2003. - Directive ministérielle MFO-2bis relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative. - Interprétation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive MFO-2bis du Ministre de l'Intérieur du 8 septembre 2003 relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative - Interprétation (Moniteur belge du 10 octobre 2003), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

8. SEPTEMBER 2003 - Ministerielle Richtlinie MFO-2bis über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen - Auslegung An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei 1.Mit der ministeriellen Richtlinie MFO-2bis werden zwei Neuerungen eingeführt, die einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Organisation der überlokalen Verstärkungen haben werden. Es handelt sich einerseits um das geographische Kriterium für die Bestimmung der zur Verstärkung gerufenen Polizeidienste und andererseits um die Möglichkeit, bestimmte Leistungen, die in der eigenen Zone erbracht werden, anzurechnen. 2. Aus dem regen Briefwechsel mit meinem Ministerium geht hervor, dass diese Kriterien aufgrund der verschiedenen Ereignisse, die grosse Polizeikapazitäten erforderlich machten (Irakkrise, Geflügelpest, europäische Gipfeltreffen), und des neuen Gleichgewichts der von allen Zonen solidarisch zu erbringenden Anstrengungen verdeutlicht werden müssen.Einige Zonen haben nämlich ihre jährliche Kreditlinie bereits überschritten, während andere nur einige Prozente ihrer belastbaren Kapazität eingesetzt haben. 3. In Anwendung des Regierungsabkommens, mit dem eine Verringerung der durch die belastbare Kapazität verursachten Arbeitslast angestrebt wird, wird das System mittelfristig vollständig durch eine Verstärkung der allgemeinen Reserve und eine laterale Unterstützung überarbeitet. Denn dieses System ist bis heute wenig in Anspruch genommen worden mit der bekannten Folge, dass die belastbare Kapazität zu oft eingesetzt wird. In Erwartung der Überarbeitung ist darauf zu achten, dass für überlokale Verstärkungen im Rahmen der öffentlichen Sicherheit eine genügende Kapazität verfügbar bleibt.

Anrechnung von Aufträgen innerhalb der eigenen Zone auf die Kreditlinie 4. Durch Artikel 3 der ministeriellen Richtlinie ist es möglich, Aufträge innerhalb der eigenen Zone auf die Kreditlinie anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall für « verwaltungspolizeiliche Aufträge, die ausnahmsweise auf Beschluss des Ministers des Innern für eine begrenzte Dauer unter dieses System gestellt werden ». Dieser Beschluss wird nunmehr auf der Grundlage eines dem Ereignis voraufgehenden Antrags gefasst. 5. Die Kriterien in Bezug auf die Möglichkeit der Anrechnung auf die Kreditlinie für Aufträge innerhalb der eigenen Zone werden folgendermassen geprüft: - Dem unbestritten regionalen, nationalen oder internationalen Charakter des Ereignisses wird Rechnung getragen werden, insofern das Ereignis sich auf eine Weise auswirkt, die spezifische polizeiliche Massnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene zur Folge hat. - Die hohe Anzahl Teilnehmer wird gemäss dem inhärenten Risiko dieses Parameters eingeschätzt, unter Beachtung anderer Elemente: ob dies geplant ist oder nicht, geographische Lage, Vorgeschichte, Personalstärke der Zone, ... - Die Einordnung des Ereignisses - nach Vornahme einer Bewertung - in eine hohe Bedrohungsstufe wird in die Zuständigkeit der Generaldirektion Krisenzentrum (GDKZ) fallen und auf der Grundlage der von den Polizeidiensten erteilten Angaben vorgenommen. 6. Bestimmte Ordnungsdienste bei wichtigen Sportbegegnungen fallen unbestreitbar unter nachstehende Kategorie: Die im Rahmen von internationalen Berufssportveranstaltungen ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge können unter Berücksichtigung der in der Richtlinie MFO-2bis festgelegten Bedingungen ab dem 1.Mai 2003 von Amts wegen auf die Hycap-Kreditlinie angerechnet werden. 7. Wie für Risikospiele kann ein Einsatz in der eigenen Zone, der die höchste Verfügbarkeitsstufe (7 %) der betreffenden Zone übersteigt, auf die Kreditlinie angerechnet werden.Für Streiks in Gefängnissen und feste Posten, wie sie in der Richtlinie MFO-2bis unter den Nummern 3.2 b) und 3.2 c) erwähnt sind, werden alle eingesetzten Kräfte abgerechnet.

Das geographische Kriterium 8. In Nummer 6.2 der Richtlinie heisst es: « Die DAO muss darauf achten, dass der Unterstützungseinsatz möglichst auf die eigene, besser vertraute Gegend orientiert wird. Insbesondere sollte die überlokale Unterstützung möglichst innerhalb der Grenzen der Provinz und vorzugsweise innerhalb der Grenzen des Bezirks organisiert werden.

Bei strikter Notwendigkeit ... werden Polizisten jedoch in einer anderen, wenn möglich benachbarten Provinz eingesetzt werden können...

Das bedeutet, dass diese Aufträge auf die Gesamtheit der möglichen « Lieferanten » verteilt werden müssen, von denen einige weiter entfernt sind als andere. » Da diese Situation eine Ungerechtigkeit zwischen den Zonen hervorgerufen hat, wird die DAO, die für diesen Aspekt der Richtlinie zuständig ist, in der zweiten Hälfte des Jahres die Bezirke bestimmen, die Hycap-Verstärkungen leisten müssen. Dabei wird sie das Kriterium der Nähe so weit wie möglich berücksichtigen, ohne sich unbedingt auf das Amtsgebiet der Provinz zu beschränken. Im Fall eines sehr ungleichen Verbrauchs der Kreditlinie kann selbst ein weitab gelegener Bezirk eingesetzt werden. Zudem werden andere wichtige Parameter wie Sprachenregelung, Kenntnis der Demonstranten oder Spezifität des Dienstes (z.B. Zweckmässigkeit, die HYCAP bei einem Fussballspiel in der Zone der Gastmannschaft in Anspruch zu nehmen) bei der Bestimmung der Verstärkungen berücksichtigt.

Kreditlinie 9. Unbeschadet der Anwendung der Vereinbarungen über die laterale Unterstützung werden die Zonen, die die Höchstgrenze ihrer Kreditlinie erreicht haben, ausser bei grossen Krisen oder unbestreitbaren operativen Mehrwerten (z.B. Spotter) nicht mehr aufgefordert, Hycap-Verstärkungen ausserhalb ihres Gebietes zu leisten. Diese Polizeizonen werden jedoch weiterhin Polizeikräfte für die auf ihrem Gebiet stattfindenden Ereignisse einsetzen müssen, und zwar im gleichen Verhältnis wie vorher. Damit das System mittelfristig angepasst werden kann, wird die DAO die so erbrachten Leistungen weiter verzeichnen, insofern die Bedingungen erfüllt sind.

Einstellungsnormen 10. Die Zonen sind gebeten, für die Ordnungsdienste, deren Einsatzleitung sie innehaben, einen erwünschten Mindesteinsatz von 10 bis 15 % ihres Personalbestands, wie er in der Richtlinie MFO-2bis definiert ist, zu erreichen.Es wäre zudem wünschenswert, dass die anderen Zonen des betroffenen Bezirks mindestens 4 % ihres Personalbestands zur Verfügung stellen könnten. Dieser Mindesteinsatz wird vom DirCo koordiniert, sowohl für den eigenen Einsatz der betroffenen Zone als auch für die anderen Zonen seines Bezirks. 11. Anbei finden Sie die aktualisierte Anlage 2 zur Richtlinie MFO-2bis (Verfügbarkeitsstufe).12. Mit der vorliegenden Richtlinie wird die Auslegungsrichtlinie vom 24.April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2003) aufgehoben und ersetzt.

P. DEWAEL

Anlage 2 zur Ministeriellen Richtlinie MFO-2bis vom 8. September 2003 [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 2003, Seiten 49455-49459]

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