publié le 29 mai 1999
Instructions aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
5 MARS 1999. - Instructions aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé. - Traduction allemande
5 MARS 1999. - Instructions aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des instructions du Ministre de l'Intérieur du 5 mars 1999 aux présidents des bureaux de vote utilisant le vote automatisé, établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
Elections du Parlement européen, des Chambres législatives fédérales et des Conseils du 13 juin 1999
5. MÄRZ 1999 - Anweisungen an die Vorsitzenden der Vorstände von Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! - Ich möchte Ihnen hiermit die Anweisungen für die aufeinanderfolgenden Verrichtungen der Wahlbürovorstände von Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe übermitteln, die in Ihrem Wahlkanton zur Anwendung kommen. Diese Anweisungen umfassen die allgemeinen Regeln, die bei den vorerwähnten Wahlen anwendbar sind. - Anlässlich der Verfassungsrevision von 1993 ist ein Artikel 117 eingefügt worden. In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Wahlen der Räte am selben Tag wie die Wahl des Europäischen Parlaments stattfinden. Die Wahl des Europäischen Parlaments ist auf den 13. Juni 1999 festgesetzt. Da die nächste Wahl der Kammer und des Senats normalerweise auf den 27. Juni 1999 festgelegt ist, hat die Regierung beschlossen, die letztgenannte Wahl gleichzeitig mit der Wahl des Europäischen Parlaments abzuhalten.
Dies bedeutet, dass am Tag der Wahl des Europäischen Parlaments, der Kammer und des Senats in der Wallonischen, Brüsseler beziehungsweise Flämischen Region auch die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, des Flämischen Rates und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft stattfinden. Die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Räte wird von verschiedenen Hauptwahlvorständen organisiert. - Die Formulare für diese Wahlen werden im März 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Formulare, die für Sie anwendbar sind, werden am Ende des vorliegenden Rundschreibens aufgelistet. Auf allen Formularen mit Angabe von Namen und Vornamen muss jedem Namen und Vornamen der Vermerk « Herr(n) » (Hr(n).) oder « Frau » (Fr.) vorangestellt werden.
Formulare für die Wahl der Kammer sind mit einem A gekennzeichnet, Formulare für die Wahl des Senats mit einem B, Formulare für die Wahl des Europäischen Parlaments mit einem C, Formulare für die Wahl des Flämischen Rates mit einem D, Formulare für die Wahl des Wallonischen Regionalrates mit einem E, Formulare für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt mit einem F und Formulare für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit einem G. Formulare, die auf mehrere Wahlen anwendbar sind, sind mit einer Buchstabenkombination gekennzeichnet (zum Beispiel: Formular ABCE/1bis).
Den Formularen für die Wahl des Flämischen Rates und des Wallonischen Regionalrates, die für die automatisierte Stimmabgabe angepasst wurden, wird ein « bis » hinzugefügt. Da in allen Wahlkantonen der Region Brüssel-Hauptstadt und des deutschsprachigen Wahlkreises nur noch elektronisch gewählt wird, sind alle Formulare für diese Wahlkantone für die automatisierte Stimmabgabe angepasst und mit einem « bis » gekennzeichnet worden. - Bei der Erfüllung Ihres Auftrags müssen Sie sich unter anderem auf folgende Gesetzesbestimmungen berufen: 1. Verfassung, insbesondere die Artikel 61 bis 73 und 115 bis 120 (die neue koordinierte Verfassung ist im Belgischen Staatsblatt vom 17. Februar 1994 veröffentlicht worden), 2. Gesetz vom 23.März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 25. März 1989 - GWEP), 3. Sondergesetz und ordentliches Gesetz vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1993), 4.Wahlgesetzbuch (WGB), 5. Gesetz vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl (Belgisches Staatsblatt vom 20. April 1994), 6. Gesetz vom 11.April 1994 über die Pflichtvermerke auf bestimmten Wahlunterlagen (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 1994), 7. Sondergesetz vom 12.Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen (Belgisches Staatsblatt vom 14. Januar 1989), 8. Gesetz vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgisches Staatsblatt vom 14. Januar 1989), 9. Gesetz vom 31.Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft (Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 1984), 10. Gesetz vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1990).
Laut Artikel 22 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl wird der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird, nicht in einen Vorstand A, einen Vorstand B und einen Vorstand C aufgeteilt. Ein einziger Hauptwahlvorstand des Kantons ist für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Räte zuständig.
In Wahlkantonen mit automatisierter Stimmabgabe gibt es keine Zählbürovorstände mehr. Die Wahldisketten werden sofort nach der Wahl dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übergeben.
In folgenden Wahlkantonen wird ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt: 1.Verwaltungsbezirk BRÜSSEL-HAUPTSTADT: Wahlkantone ANDERLECHT, BRÜSSEL, IXELLES, MOLENBEEK-SAINT-JEAN, SAINT-GILLES, SAINT-JOSSE-TEN-NOODE, SCHAERBEEK und UCCLE, 2. Provinz ANTWERPEN: Wahlkantone ANTWERPEN, ARENDONK, BOOM, BRECHT, DUFFEL, HERENTALS, HOOGSTRATEN, KAPELLEN, KONTICH, MECHELN, MOL, PUURS, TURNHOUT, WESTERLO und ZANDHOVEN, 3.Provinz FLÄMISCH-BRABANT: Wahlkantone ASSE, GLABBEEK, HAACHT, LÖWEN, VILVOORDE, ZAVENTEM und ZOUTLEEUW, 4. Provinz HENNEGAU: Wahlkantone FRASNES-LEZ-ANVAING, LENS und MOUSCRON, 5.Provinz LIMBURG: Wahlkantone BERINGEN, GENK, HASSELT, MAASMECHELN, NEERPELT, PEER und VOEREN, 6. Provinz LÜTTICH: Wahlkantone LÜTTICH, AYWAILLE, BASSENGE, FLERON, GRACE-HOLLOGNE, HERSTAL, SAINT-NICOLAS, SERAING, VERLAINE, VISE, EUPEN und SANKT VITH, 7.Provinz LUXEMBURG: Wahlkanton DURBUY, 8. Provinz OSTFLANDERN: Wahlkantone DENDERMONDE, EVERGEM, KAPRIJKE, NEVELE, SINT-NIKLAAS, TEMSE, WAARSCHOOT, ZELE und ZOMERGEM, 9.Provinz WESTFLANDERN: Wahlkanton VEURNE. Dies bedeutet, dass in Zukunft in 202 Gemeinden ungefähr 3,2 Millionen Wähler von insgesamt etwa 7,3 Millionen Wählern elektronisch wählen.
INHALTSVERZEICHNIS I. Anweisungen für die Vorsitzenden und Mitglieder der Wahlbürovorstände A) Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden vor dem Wahltag 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten 2.Benennung des Sekretärs 3. Einrichtung des Wahllokals 4.Entgegennahme der Wahldisketten 5. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal B)Verrichtungen des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6.Bildung des Wahlbürovorstandes 7. Zählung der Magnetkarten 8.Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand und Teststimmabgaben 9. Eigentliche Wahl 10.Zugelassene Wähler 11. Nicht zugelassene Wähler 12.Hilfebedürftige Wähler 13. Einrichtung der Wahlkabine für Behinderte 14.Wahl mittels Vollmacht 15. Zurückgenommene Magnetkarten 16.Ende der Wahl 17. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros 1.Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben 2. Kontrollisten 3.Abschliessende Verrichtungen II.Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigung für Mitglieder der Wahlvorstände 18. Anwesenheitsgelder für Vorstandsmitglieder 19.Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder II.Auflistung und Erläuterung der anwendbaren Formulare 20. Formulare, die von den Vorständen der gemeinsamen Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Räte zu verwenden sind I.ANWEISUNGEN FÜR DIE VORSITZENDEN UND MITGLIEDER DER WAHLBÜROVORSTÄNDE A) Vorbereitende Verrichtungen des Vorsitzenden vor dem Wahltag 1. Benennung der Beisitzer und Entgegennahme der Wählerlisten Die Wahlverrichtungen für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der betreffenden Räte finden in demselben Wahlbüro statt.Im deutschen Sprachgebiet werden Wahlen für das Europäische Parlament, die Kammer, den Senat, den Wallonischen Regionalrat und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft abgehalten.
Neben zwei Exemplaren der Wählerliste Ihres Wahlbüros haben Sie das Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit Ihrer Benennung (Formular ABCE/5bis, ABCF/3bis oder ABCEG/3bis), das Formular ABCE/6bis, ABCF/4bis oder ABCEG/4bis und das Formular ABCE/7bis, ABCF/5bis oder ABCEG/5bis für die Benennung der Beisitzer und die Zusammensetzung Ihres Wahlbürovorstandes erhalten. Diese Formulare enthalten die für die Benennung erforderlichen Erläuterungen.
Mindestens dreissig Tage vor der Wahl müssen Sie das Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit Ihrer Benennung erhalten (WGB Artikel 95, § 4 Absatz 2).
Mindestens zwanzig Tage vor der Wahl übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Ihnen gegen Empfangsbescheinigung zwei Exemplare der Wählerliste Ihres Wahlbüros (WGB Artikel 10 § 3 und GWEP Artikel 11 § 2). Bis zum Wahltag übermittelt das Kollegium Ihnen die Änderungen in dieser Liste.
Ungefähr zwei Wochen vor der Wahl müssen Sie ebenfalls eine Liste von zwölf mindestens dreissig Jahre alten Wählern Ihrer Wahlsektion erhalten, unter denen Sie die Beisitzer (4) und die Ersatzbeisitzer (4) Ihres Vorstandes auswählen (WGB Artikel 95 § 12). Bei der Benennung der Beisitzer richten Sie sich nach dieser Liste, die von der Gemeindeverwaltung für Ihren Vorstand erstellt worden ist und die Ihnen mit den Wählerlisten Ihres Wahlbüros zugesandt wurde.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Kandidaten für die Wahl dem Vorstand nicht angehören dürfen. Da die Mitglieder der zu wählenden Einrichtungen (Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats und der betreffenden Räte) über die Gültigkeit der Wahlverrichtungen befinden müssen, sollten Sie Wähler mit dieser Eigenschaft ebenfalls nicht zu Mitgliedern Ihres Vorstandes benennen (WGB Artikel 95, § 11).
Wenn jeweils mindestens vier Beisitzer und Ersatzbeisitzer keinen Verhinderungsgrund geltend gemacht haben, ist kein Ersatz erforderlich für diejenigen, die ihr Amt abgelehnt haben.
Anmerkung: - In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe und mehr als 800 Wählern müssen Sie 5 (statt 4) Beisitzer und 5 (statt 4) Ersatzbeisitzer benennen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons teilt Ihnen mit, ob Ihr Wahlbüro mehr als 800 Wähler zählt.
Beisitzer, die bereits am Tag vor der Wahl ihren Wohnort verlassen müssten, um dem Beginn der Wahlverrichtungen beiwohnen zu können, sind als verhindert anzusehen; es besteht nämlich keine gesetzliche Bestimmung, auf deren Grundlage ihnen eine Aufenthaltsentschädigung gezahlt werden könnte, auf die sie eventuell Anspruch erheben würden.
Die durch das Gesetz festgelegte Reihenfolge für die Benennung der Beisitzer ist strikt einzuhalten. Für das Amt des Beisitzers müssen die jüngeren Wähler (die am Wahltag mindestens 30 Jahre alt sind) den älteren Wählern ungeachtet des Geschlechts vorgezogen werden. Nur wenn der Vorsitzende feststellt, dass der entsprechend der Reihenfolge vorgesehene Wähler weder schreiben noch lesen kann, muss er ihn abweisen (WGB Artikel 95 § 9).
Anmerkung: - Gemäss der ständigen Rechtsprechung der Ständigen Sprachenkontrollkommission müssen in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt, den Gemeinden mit Sonderregelung (den Randgemeinden), den Gemeinden der Sprachgrenze, den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und den Malmedyer Gemeinden die Wahlaufforderungen ausschliesslich in der Sprache (Französisch oder Niederländisch; Französisch oder Deutsch für die letzten beiden Gemeindekategorien) abgefasst werden, die der Bürger in seinen Beziehungen mit den lokalen Behörden benutzt (Ministerielles Rundschreiben vom 4. August 1987, Belgisches Staatsblatt vom 14.
August 1987).
Doppelseitig, jeweils einsprachig abgefasste Wahlaufforderungen dürfen in den vorerwähnten Gemeinden nicht verwendet werden. 2. Benennung des Sekretärs Bei der Benennung des Sekretärs haben Sie freie Wahl;er muss jedoch Wähler in der Gemeinde sein, in der das Wahlbüro gelegen ist (WGB Artikel 100 und GWEP Artikel 15). Der Sekretär ist im Wahlbürovorstand nicht stimmberechtigt.
Der Vorsitzende, der sich nicht in den für die Beziehungen zwischen lokalen Diensten und Privatpersonen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen an die Wähler richten beziehungsweise der ihnen in diesen Sprachen keine Auskunft erteilen kann, muss einen Sekretär benennen, der ihm in dieser Hinsicht beistehen kann (Artikel 49 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten).
Die Benennung eines Sekretärs mit den erforderlichen Sprachkenntnissen, dessen Wahl ansonsten jedoch frei ist, gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden. Dieser kann die Tatsache, dass er keinen geeigneten Sekretär findet, nicht zum Vorwand nehmen, um sich seiner Pflicht zu entziehen.
Weiter ist durch Dekret vom 16. Juni 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 14. September 1982) festgelegt worden, dass in den Gemeinden des niederländischen Sprachgebietes ohne Sonderregelung Personen, die die Sprache des Gebietes nicht beherrschen, nicht als Vorsitzende, Beisitzer oder Sekretäre von Wahlbürovorständen benannt werden dürfen. Folglich müssen alle Mitglieder des Wahlbürovorstandes Niederländisch beherrschen.
In Zukunft müssen der Vorsitzende, der Sekretär und die Beisitzer eines Wahlbürovorstandes in den Gemeinden des niederländischen Sprachgebiets ohne Sonderregelung also Niederländisch nicht nur für die mündlichen Verrichtungen benutzen, die ihnen durch das Wahlgesetz aufgetragen sind, sondern auch für alle mündlichen Beziehungen mit den Wählern.
Durch das Dekret des Flämischen Rates vom 18. Mai 1994 (Regelung des Sprachengebrauchs für die Wahlen - Belgisches Staatsblatt vom 31. Mai 1994) wird weiter festgelegt, dass die Behörden und alle mit den Wahlverrichtungen beauftragten Dienste - in diesem Fall die Wahlvorstände - für die Wahlverrichtungen ausschliesslich Niederländisch benutzen.Alle Unterlagen, wie zum Beispiel Stimmzettel und Tabellen für die Stimmenauszählung, die unter Verstoss gegen vorerwähnte Bestimmung teilweise oder vollständig in einer anderen Sprache als Niederländisch erstellt worden sind, sind ungültig.
Anmerkung: - In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe und mehr als 800 Wählern wird ebenfalls ein beigeordneter Sekretär mit Informatikerfahrung benannt. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes benennt den beigeordneten Sekretär unter den Bedingungen, die auch für die Benennung des Sekretärs gelten. Der beigeordnete Sekretär leistet ebenfalls den vorgeschriebenen Eid und kann bei Preisgabe des Wahlgeheimnisses bestraft werden. 3. Einrichtung des Wahllokals Lassen Sie sich von der Gemeindeverwaltung bestätigen, dass das für die Wahlverrichtungen erforderliche Material am Wahltag bereitstehen wird. Ich erinnere daran, dass mehrere Verordnungen das Rauchen an öffentlichen Orten verbieten, die zu Gebäuden gehören, an denen der Staat oder eine andere juristische Person öffentlichen Rechts das Nutzungsrecht hat oder in denen ein öffentlicher Dienst gewährleistet wird. Daher müssen die Gemeindeverwaltungen darauf achten, dass die erforderlichen Rauchverbotsschilder zusammen mit dem Wahlmaterial zur Verfügung gestellt und am Wahltag im Wahllokal und im Warteraum angebracht werden (siehe Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten, Belgisches Staatsblatt vom 13. Juni 1990, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 1991, Belgisches Staatsblatt vom 19.
April 1991).
Dieses Material besteht aus dem Mobiliar des Wahllokals (Tische, Stühle, Trennwände zwischen Büro und Wählerwarteraum, Wahlkabinen und Pulte).
Weiter ist ein Datumstempel mit schwarzem Stempelkissen vorhanden, um den Namen des Wahlkantons und das Wahldatum auf den Wahlaufforderungen zu vermerken.
Dieser Datumstempel muss der folgenden Beschreibung entsprechen: - Der Durchmesser des Textes beträgt 22 mm. - Buchstaben und Ziffern sind 3 mm hoch.
Der Datumstempel entspricht nebenstehendem Muster: P U 13 E EVIN 1999 Ausserdem steht Bürobedarf zur Verfügung: Schreibmaterial, Aufkleber mit den Ziffern 1 bis 8 für die Teststimmabgaben, Papier, Siegellack und weisses Packpapier.
In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe befindet sich in jeder Wahlkabine ein Wahlapparat. Dieser wird so aufgestellt, dass das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Jeder Wahlapparat ist mit einem Bildschirm, einem Magnetkartenleser (das heisst einer Einheit zum Lesen und Speichern einer Magnetkarte) und einem Lichtstift ausgestattet.
Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes verfügt über eine elektronische Urne, um die Wahl zu leiten.
Der Vorsitzende, der Sekretär und/oder der beigeordnete Sekretär erhalten eine Ausbildung, und dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes wird durch Vermittlung der Gemeinde ein Handbuch ausgehändigt. Dieses Handbuch und die allgemeinen Anweisungen werden nach der Wahl der Gemeinde zurückgegeben.
Die gewöhnliche Urne ist durch eine elektronische Urne ersetzt worden.
Um die elektronische Urne zu versiegeln, ist eine Zange erforderlich.
Das Ministerium des Innern stellt den Gemeinden eine Zange und eine Drahtrolle für jeweils 10 Wahlbüros zur Verfügung. Jedoch kann jede Art Zange zur Versiegelung der Urne benutzt werden. Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes achtet bei der Versiegelung der Urne darauf, die Plombe (eine oder zwei Plomben je nach Urnenmodell) nicht zu brechen. Der Draht für die Plombe kann mit einer Schere zurechtgeschnitten werden. In jedem Wahlbüro sind einige Meter Draht für die Versiegelung der Urne vorgesehen.
Der rote Bleistift wird durch einen Lichtstift ersetzt.
Die Stimmzettel werden durch Magnetkarten ersetzt. Magnetkarten in ausreichender Anzahl sind in den Wahlbüros vorhanden (Anzahl Wähler plus 5 bis 10 Prozent). Jede Magnetkarte kann nur einmal für den Wahlvorgang verwendet werden. Vor der Stimmabgabe muss jede Magnetkarte initialisiert (funktionstüchtig gemacht) werden und kann danach nur in Ihrem Wahlbüro für die Stimmabgabe verwendet werden.
Es werden keine Balgenumschläge, wie sie zur Aufbewahrung der Stimmzettel nach der Wahl verwendet werden, bereitgestellt. Die Magnetkarten werden nämlich in der elektronischen Urne aufbewahrt.
Ein weisser Umschlag muss für nicht verwendete Magnetkarten vorgesehen werden, ein anderer Umschlag für abgenommene und für ungültig erklärte Magnetkarten und ein weisser Umschlag für Magnetkarten mit Teststimmabgaben.
Schliesslich muss die Gemeindeverwaltung folgende Unterlagen für jedes Wahlbüro bereithalten: zwei ordnungsgemäss fortgeschriebene Exemplare des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments und der Gesetze über die Wahl der Räte, die einerseits im Warteraum zur Verfügung der Wähler und andererseits auf dem Tisch des Vorstandes ausgelegt werden; Plakate mit dem Titel V und den Artikeln 110 und 111 des Wahlgesetzbuches und Plakate mit den Anweisungen für den Wähler (Muster I a).
Diese Plakate und die Wählerliste des Wahlbüros müssen im Warteraum ausgehängt werden.
Für Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe gibt es eine angepasste Anweisung für den Wähler (Muster I a).
In Wahlbüros mit automatisiertem Wahlverfahren wird neben den für die betreffende Wahl vorgeschriebenen Unterlagen ein Exemplar des Gesetzes zur Organisierung der automatisierten Wahl im Wahlbüro und ein zweites Exemplar im Warteraum zur Verfügung der Wähler ausgelegt. In jedem Wahlbüro werden an einer Tafel für jede Wahl die Kandidatenlisten angebracht, die dem Muster in der Anlage zum Gesetz und der Darstellung auf dem Bildschirm entsprechen. Diese Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine angeschlagen. Die Kandidatenliste in der Wahlkabine kann eine Kopie des vom Hauptwahlvorstand erstellten Stimmzettelmusters sein. 4. Entgegennahme der Wahldisketten In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe werden keine Stimmzettel mehr verwendet.Vor der Wahl erhält der Vorsitzende vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegen Empfangsbescheinigung einen versiegelten Umschlag mit den Wahldisketten und einen versiegelten Umschlag mit den erforderlichen Sicherheitsangaben für die Benutzung der Wahldisketten. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons teilt den Lieferungszeitpunkt mit.
Die versiegelten Umschläge dürfen nur in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder geöffnet werden. Wird irgend etwas Ungewöhnliches in bezug auf die Umschläge festgestellt, wird dies im Protokoll vermerkt.
Anmerkung: - Wenn Sie das DIGIVOTE-System benutzen, erhalten Sie zwei Disketten, eine rote (Original) und eine weisse (Kopie), um die Urne und die Wahlapparate zu starten. Für das JITES-System erhalten Sie vier Disketten. Mit der roten (Original) und der weissen (Kopie) wird die Urne gestartet. Mit den beiden grünen (Original und Kopie) werden die Wahlapparate gestartet.
Die Magnetkarten werden unmittelbar ins Wahlbüro geliefert, entweder durch den Hauptwahlvorstand des Kantons oder die Gemeinde. 5. Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahllokal Es ist darüber zu wachen, dass die Ordnung am Eingang des Wahllokals nicht gestört wird, und bei eventuellen Schwierigkeiten muss sofort der Bürgermeister, der Polizeikommissar, der Feldhüter oder der Kommandant der nächstgelegenen Gendarmeriebrigade verständigt werden, damit die Ordnung wiederhergestellt wird. Durch eine Absprache mit dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten können Sie den Polizeidienst ausserhalb des Wahllokals voll und ganz gewährleisten, und zwar nicht nur in der Nähe des Wahlraumes, sondern gegebenenfalls auch nach der Wahl auf dem für den Transport der Disketten vorgesehenen Weg.
Keine bewaffnete Macht darf ohne Anforderung des Vorsitzenden im Wahllokal oder in der Nähe des Wahllokals aufgestellt werden. Zivil- und Militärbehörden müssen solchen Anforderungen Folge leisten.
Die Rechte des Vorsitzenden in bezug auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Wahlbüro sind in den Artikeln 109, 110 und 111 des Wahlgesetzbuches erläutert.
B) Verrichtungen des Wahlbürovorstandes am Wahltag 6. Bildung des Wahlbürovorstandes Am Wahltag müssen Sie sich mit Ihrem Sekretär bereits um 7.30 Uhr morgens in Ihr Büro begeben, um dort eventuelle Mängel oder Fehler an der Einrichtung der Wahlräumlichkeiten oder am Material unverzüglich beheben zu können und um die Beisitzer und die Zeugen der Kandidaten zu empfangen. Die Beisitzer werden ebenfalls aufgefordert, um 7.30 Uhr anwesend zu sein, damit der Vorstand unverzüglich gebildet werden kann, um die vorbereitenden Verrichtungen zu beginnen.
Später melden Sie der Staatsanwaltschaft die Namen der abwesenden Beisitzer und der Personen, die es ohne rechtmässigen Grund ablehnen, ihr Amt auszuüben (Anlage zu Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis).
Um tagen zu dürfen, müssen die Zeugen das von einem Kandidaten unterzeichnete und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons gegengezeichnete Schreiben mit der Benennung für Ihr Büro vorlegen.
Die Zeugen dürfen zugelassen werden, um der Bildung des Wahlbürovorstandes beizuwohnen. Gegebenenfalls werden ihre Beschwerden gegen die Benennung des einen oder anderen anwesenden Wählers als Beisitzer sofort nach Bildung des Vorstandes ins Protokoll (Formular ABCE/13bis, ABCF/11bis oder ABCEG/11bis) aufgenommen. Der Wahlbürovorstand entscheidet sofort und ohne Berufungsmöglichkeit über jede Beschwerde.
Die Beisitzer, der Sekretär und die Zeugen legen den Eid (gemäss der Formel in dem Ihnen übermittelten Protokoll) vor dem Vorsitzenden ab; anschliessend leistet der Vorsitzende den Eid vor dem somit gebildeten Vorstand.
Ersatzbeisitzer und -zeugen dürfen nur zum Eid zugelassen werden, wenn ordentliche Beisitzer und Zeugen abwesend sind.
Nach Bildung des Wahlbürovorstandes müssen Wähler, die kein Amt als Beisitzer oder Zeuge bekleiden, sich zurückziehen.
Nachdem der Vorsitzende insbesondere überprüft hat, ob der für die Magnetkarten bestimmte Urnenkasten leer ist, wird der Öffnungsmechanismus versiegelt.
Vor Öffnung des Wahlbüros werden die Magnetkarten gezählt und wird die Anzahl im Protokoll vermerkt.
Was die zu tätigenden vorbereitenden Verrichtungen betrifft, wird auf das Handbuch für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände verwiesen, das während der Ausbildung von der Gemeinde verteilt wird.
Auch wird Ihnen empfohlen, im voraus aufmerksam die Anweisungen in Ihrem Protokoll (Formular ABCE/13bis, ABCF/11bis oder ABCEG/11bis) zu lesen.
Das Handbuch für die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände enthält die nötigen technischen Anweisungen. In Absprache mit den Verantwortlichen meines Ministeriums hat die Gemeinde einen Vorbereitungskurs für bestimmte Mitglieder der Wahlbürovorstände organisiert.
Die Gemeinde benennt einen oder mehrere Verantwortliche, die die Installierung der Apparatur beaufsichtigen und dafür sorgen, dass sie nach der Wahl entfernt wird, und die vor allem die Urne in Verwahrung nehmen.
Pro Kanton beaufsichtigt ein Beauftragter des Ministeriums des Innern die Verrichtungen im Bereich des technischen Beistands für die Wahlbüros und sorgt für die Koordinierung der automatisierten Stimmabgabe. Der technische Beistand wird vom Lieferanten der Apparatur gewährleistet.
Bei technischem Defekt eines oder mehrerer Wahlapparate können die Wahlverrichtungen problemlos fortgesetzt werden. Der Vorsitzende oder sein Beauftragter verständigt den technischen Beistand unter der ihm mitgeteilten Rufnummer und wenn möglich den Verantwortlichen der Gemeinde. Der Lieferant sorgt unverzüglich für Ersetzung oder Reparatur des Wahlapparates. Sollte noch eine Magnetkarte im Wahlapparat stecken, wird sie entfernt und für ungültig erklärt. Der Wähler erhält eine neue Magnetkarte für seine Stimmabgabe.
Bei technischem Defekt der elektronischen Urne werden die Wahlverrichtungen vorübergehend ausgesetzt. Der Vorsitzende verständigt sofort telefonisch den Verantwortlichen des technischen Beistands und wenn möglich den Verantwortlichen der Gemeinde. Nach Reparatur wird die Urne unter Aufsicht des Vorstandes von dem mit dem technischen Beistand beauftragten Techniker wieder in Betrieb gesetzt.
Wenn zum Zeitpunkt der technischen Störung eine Magnetkarte gerade in der Urne gespeichert wurde und die Speicherung nicht abgeschlossen war, wird die Karte vom Techniker entfernt und wird sie für ungültig erklärt. Der betreffende Wähler erhält eine neue Karte. Der Störfall wird im Protokoll vermerkt, dem die gebrochene Plombe beigefügt wird.
Die obengenannten Verrichtungen führen nämlich dazu, dass die Plomben gebrochen werden. Nach erneuter Inbetriebsetzung der Urne sorgt der Vorsitzende dafür, dass die Urne wieder versiegelt wird.
Reserveplomben sind beim Verantwortlichen der Gemeinde erhältlich.
Falls die elektronische Urne defekt und folglich die automatische Speicherung der Magnetkarten nicht mehr möglich ist, muss diese Urne mit den Disketten und den anderen Umschlägen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons übergeben werden. Der Verantwortliche der Gemeinde, dem die Urne normalerweise übergeben wird, wird darüber informiert.
Es wird nochmals daran erinnert, dass jede Störung - welcher Art auch immer - zusammen mit dem Zeitpunkt der Meldung und dem Zeitpunkt der Reparaturbeendigung im Protokoll vermerkt wird. 7. Zählung der Magnetkarten In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe werden keine Stimmzettel verwendet, sondern Magnetkarten, die initialisiert (funktionstüchtig gemacht) werden. Vor Öffnung des Wahlbüros werden die Magnetkarten gezählt und wird ihre Anzahl im Protokoll vermerkt. 8. Aufgabenverteilung im Wahlbürovorstand und Teststimmabgaben a) Vor Wahlbeginn teilen Sie jedem Vorstandsmitglied seine Aufgaben bei den Wahlverrichtungen zu, so dass die Wahl korrekt verläuft. Der Sekretär erhält ein Exemplar der Wählerliste, auf der er die Namen der erschienenen Wähler (mit einem Punkt, Strich oder Kreuz) abhakt.
Ein Beisitzer hakt die Namen auf dem anderen Exemplar der Wählerliste ab, nachdem er überprüft hat, ob die Angaben der Wahlaufforderung mit denen der Liste übereinstimmen. Der Vorsitzende selbst kann diese zweite Liste führen.
In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe und mehr als 800 Wählern werden für den zügigen Verlauf der Wahl ein zusätzlicher Beisitzer und ein beigeordneter Sekretär eingesetzt.
In den Wahlbüros wird nach Zählung der Magnetkarten eine gewisse Anzahl Magnetkarten im voraus initialisiert, damit sie den erschienenen Wählern sofort ausgehändigt werden können. b) Bevor die Wähler eingelassen werden, müssen Sie auf jedem Wahlapparat eine Teststimmabgabe vornehmen.Zweck der Teststimmabgabe ist es, die vorgenommenen Stimmabgaben in Anlage 1 zum Protokoll zu vermerken und sie für eine eventuelle Kontrolle der Speicherung der Magnetkarten aufzubewahren.
Gehen Sie folgendermassen vor: Nehmen Sie in Anwesenheit des Vorstandes das Formular, auf dem die Teststimmabgaben vermerkt werden, und so viele initialisierte Magnetkarten, wie sich Wahlapparate im Wahlbüro befinden. Nehmen Sie auf jedem Wahlapparat eine beliebige Stimmabgabe vor und vermerken, für welche Listen und Kandidaten Sie gewählt haben. Nach Auswurf der Magnetkarte versehen Sie sie mit dem Aufkleber mit der Ziffer 1, die folgende Karte mit dem Aufkleber mit der Ziffer 2,...
Nach Beendigung dieses Verfahrens stecken Sie das von Ihnen und dem Vorstand ordnungsgemäss unterzeichnete Formular mit den numerierten Magnetkarten in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag, der für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt ist.
Vermerken Sie ebenfalls im Protokoll die Anzahl der für die Teststimmabgaben verwendeten Magnetkarten.
Anmerkung: - Während Sie die Teststimmabgabe vornehmen, sollten die Vorstandsmitglieder gleichzeitig auf einem getrennten Kladdeblatt die vorgenommenen Stimmabgaben vermerken, um jegliche falsche Angabe über die Teststimmabgaben auf dem offiziellen Formular zu vermeiden. 9. Eigentliche Wahl a) Die Wahl wird um 8.00 Uhr für eröffnet erklärt. Der Vorstand sorgt dafür, dass die Anzahl der in den Wahlraum eingelassenen Wähler nie die Anzahl der verfügbaren Wahlkabinen übersteigt. Zu diesem Zweck kann der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Warteraum beauftragte Beisitzer oder der Sekretär am Eingang des Wahlraumes stehen.
Die Wähler dürfen sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in diesem Raum aufhalten. Sie dürfen keine Waffen bei sich tragen.
Die Wähler sind aufzufordern, beim Betreten des Wahlraumes ihre Wahlaufforderung und ihren Personalausweis bereitzuhalten.
Wenn ein Wähler sich zur Stimmabgabe anmeldet, hakt der Sekretär dessen Namen auf der Liste ab.
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Beisitzer verfährt ebenso auf einer anderen Liste, nachdem er überprüft hat, ob die Angaben dieser Liste mit denen der Wahlaufforderung und des Personalausweises übereinstimmen.
Im Zweifelsfall müssen die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilten Änderungen, die nach Erstellung der Wählerliste vorgenommenen worden sind, zu Rate gezogen werden (WGB Artikel 92).
Nach der Stimmabgabe geben Sie dem Wähler seine mit dem Datumstempel versehene Wahlaufforderung und seinen Personalausweis zurück, woraufhin er sofort den Raum verlässt.
Hat ein Wähler mittels Vollmacht für einen anderen Wähler gewählt, so vermerkt der Vorsitzende auf der Wahlaufforderung des Bevollmächtigten (das ist die Person, der die Vollmacht erteilt wurde): « Hat mittels Vollmacht gewählt » (siehe ebenfalls Punkt 14 weiter unten). b) Versuchsweise ist es in allen Wahlbüros gestattet, dass der Wahlbürovorstand mit Einverständnis des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes und der Gemeindebehörde für das Abhaken der Wähler einen PC verwendet, und zwar unter folgenden Bedingungen: - Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes muss immer über eine Wählerliste seines Büros verfügen, wie gesetzlich vorgesehen. - Er muss überprüfen, ob das Abhaken auf der Wählerliste per PC richtig erfolgt. - Er muss die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, ausdrucken können, um sie dem betreffenden (nicht ausgefüllten) Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis beizufügen. - Anfallende Kosten für das automatisierte Abhaken werden von der Gemeinde getragen. - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons ist für die Gültigkeit des Systems verantwortlich.
Bei Fernbleiben vieler Wähler und mit Einverständnis des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons und der Mitglieder des Wahlbürovorstandes ist es ebenfalls gestattet, dem Friedensrichter eine Kopie der Kontrolliste zu übermitteln, auf der vor dem Namen der Wähler, die ihre Wahlpflicht nicht erfüllt haben, deutlich ein A (für abwesend) vermerkt wird. Die Kopie dieser Kontrolliste wird dem für den Friedensrichter bestimmten (nicht ausgefüllten) Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis beigefügt. c) In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe startet der Vorsitzende (oder das beauftragte Vorstandsmitglied) gemäss den Anweisungen die elektronische Urne und die Wahlapparate vor 8.00 Uhr anhand der Disketten, die für das Wahlbüro übermittelt wurden. Eine gewisse Anzahl Magnetkarten wird initialisiert, damit die Wähler bei Öffnung des Wahlbüros um 8.00 Uhr unverzüglich ihre Stimme abgeben können.
Vor 8.00 Uhr müssen auch die Teststimmabgaben vorgenommen und in einen zu versiegelnden Umschlag gesteckt worden sein (siehe Punkt 8 Buchstabe b) weiter oben).
Die Wähler werden bis 17.00 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Bevor der Wähler sich in die Wahlkabine begibt, erhält er vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes oder von dem vom Vorsitzenden beauftragten Beisitzer eine Magnetkarte, die der Vorsitzende oder Beisitzer zuvor anhand der elektronischen Urne funktionstüchtig gemacht (initialisiert) hat.
Wichtige Anmerkungen: a) EU-Wähler, die sich in die belgische Wählerliste eingetragen haben, werden auf der Wählerliste Ihres Wahlbüros getrennt vermerkt.Diese Wähler dürfen ihre Stimme nur für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeben. Zu diesem Zweck erhalten sie eine speziell validierte Magnetkarte (siehe technische Anweisungen), nachdem sie ihre blaue Wahlaufforderung und ihren Identitätsnachweis abgegeben haben. b) Im Ausland ansässige belgische Staatsangehörige, die sich in der Gemeinde, die zuletzt in Belgien für sie zuständig war, in das Sonderwählerregister eingetragen haben, dürfen in Zukunft ihre Stimme mittels Vollmacht für die Wahl der Kammer und des Senats (aber nicht für das Europäische Parlament und den Wallonischen Regionalrat) abgeben.Diese belgischen Staatsangehörigen werden auf der Wählerliste Ihres Wahlbüros getrennt vermerkt. Der Bevollmächtigte erhält für die Stimmabgabe eine speziell validierte Magnetkarte (siehe technische Anweisungen). Der Bevollmächtigte muss unter anderem über einen grünen Auszug aus der betreffenden Vollmacht verfügen.
Der belgische Bevollmächtigte händigt Ihnen folgende Unterlagen aus: seine eigene Wahlaufforderung, seinen Personalausweis, die Lebensbescheinigung des Vollmachtgebers und den betreffenden grünen Auszug aus dem Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben. Nachdem der Bevollmächtigte seine Stimme abgegeben hat, vermerken Sie auf seiner Wahlaufforderung: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». Ein Bevollmächtigter darf nur über eine Vollmacht verfügen. Der vorerwähnte Auszug und die Lebensbescheinigung werden mit den anderen Vollmachten der Aufstellung des Formulars ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis (siehe ebenfalls Punkt 14 weiter unten) beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Ausstellungsdatum der Lebensbescheinigung nicht mehr als 15 Tage vor dem Wahldatum liegen darf. c) Belgische Staatsangehörige, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, händigen eine weisse Wahlaufforderung und ihren Personalausweis aus.Sie dürfen ihre Stimme für die vier beziehungsweise fünf Wahlen abgeben und erhalten zu diesem Zweck eine Magnetkarte, die auf die übliche Weise validiert wird (siehe technische Anweisungen).
Der Vorsitzende sorgt dafür, dass die Magnetkarten fortwährend entsprechend der Anzahl der erschienenen Wähler funktionstüchtig gemacht werden, damit die Wahlverrichtungen nicht verzögert werden.
Diese Magnetkarte ersetzt den Stimmzettel und speichert die Stimmabgabe der Wähler. Es wird für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Räte nur eine Magnetkarte verwendet.
Zwecks Stimmabgabe führt der Wähler erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Magnetkartenlesers am Wahlapparat ein.
Auf dem Bildschirm erscheinen zunächst alle Listen für das Europäische Parlament, die Kandidaten vorgeschlagen haben. Diese Listen werden anhand ihres Listenkürzels und ihrer laufenden Nummer dargestellt.
Anmerkungen: - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt und des deutschsprachigen Wahlkreises und in einigen Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung wird der Wähler, nachdem er seine Magnetkarte in den Kartenleser des Wahlapparates eingeführt hat, zunächst aufgefordert, die Sprache zu wählen, in der er sein Stimme abgeben möchte.
Anschliessend führt er die vorgeschriebene Wahlverrichtung aus. - Für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Senats kann der Wähler des Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde seine Stimme entweder für die Listen des französischen oder für die Listen des niederländischen Wahlkollegiums abgeben. Der Wähler entscheidet sich zuerst für ein Wahlkollegium. - Für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt entscheidet der Wähler sich ebenfalls zuerst für die französische oder die niederländische Sprachgruppe, anschliessend erscheinen die Listen der gewählten Sprachgruppe auf dem Bildschirm.
Der Wähler entscheidet sich für eine Liste, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das entsprechende Feld drückt.
Auf dieselbe Art und Weise kann er ebenfalls weiss wählen.
Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen die Namen und Vornamen der Kandidaten dieser Liste auf dem Bildschirm.
Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und leicht: 1. auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten einverstanden ist, 2.oder auf das Feld neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste (ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten) drückt.
Nach der Stimmabgabe wird der Wähler aufgefordert, sie zu bestätigen.
Mit dieser Bestätigung ist die Stimmabgabe des Wählers für die Wahl des Europäischen Parlaments abgeschlossen. Anschliessend verfährt er auf dieselbe Art und Weise nacheinander für die Wahl der Kammer, des Senats und des Regionalrates anhand derselben Magnetkarte, die übrigens im Magnetkartenleser bleibt.
Anmerkung: - Im deutschen Sprachgebiet wird für den Wallonischen Regionalrat und für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewählt.
Solange der Wähler seine Stimmabgabe für eine Wahl nicht bestätigt hat, kann er diese Wahlverrichtung neubeginnen. Ungültige Stimmabgaben sind nicht mehr möglich. d) Der Wähler, der Schwierigkeiten bei der automatisierten Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzer beistehen lassen, unter Ausschluss von Zeugen oder jeder anderen Person. Wähler mit einer körperlichen Behinderung dürfen sich mit Erlaubnis des Vorsitzenden von einer Person ihrer Wahl begleiten oder beistehen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt (WGB Artikel 143).
Falls der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Echtheit dieser Schwierigkeiten bestreitet, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen. e) Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, wird die Magnetkarte ausgeworfen.Der Wähler händigt diese Karte dem Vorstandsvorsitzenden oder dem vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzer aus; dieser vergewissert sich, dass die Karte keine Markierung, Eintragung oder Beschädigung aufweist. Ist dies nicht der Fall, wird der Wähler aufgefordert, die Karte in die elektronische Urne einzuführen, in der sie aufbewahrt wird, nachdem die Daten der Karte auf dem Originaldatenträger der elektronischen Urne gespeichert wurden.
Wenn bei der erwähnten Überprüfung der Karte festgestellt wird, dass die Karte absichtlich mit einer Markierung oder Eintragung versehen wurde, die den Wähler identifizierbar machen könnte, wird die Magnetkarte ihm abgenommen und zerstört, und der Wähler erhält eine neue Karte. Wenn der Wähler bei diesem zweiten Versuch seine Stimmabgabe wieder identifizierbar macht, wird ihm die zweite Magnetkarte ebenfalls abgenommen und seine Stimmabgabe für ungültig erklärt, und er darf nicht mehr wählen. Die zweite Magnetkarte wird ebenfalls den für ungültig erklärten Karten beigefügt. Die Anzahl der Magnetkarten, die infolge eines zweiten vorsätzlichen Fehlers des Wählers für ungültig erklärt wurden, bildet die Anzahl Wähler, deren Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde.
Hat der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder einer anderen unbeabsichtigten Bedienung die ihm ausgehändigte Karte beschädigt, wird er aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Die beschädigte Karte wird sofort für ungültig erklärt.
Gleiches gilt, wenn die Speicherung der Karte durch die elektronische Urne sich aus irgendeinem technischen Grund als unmöglich erweist.
In all diesen Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen.
Macht ein Wähler bei der Stimmabgabe zu lange oder zu oft Fehler, ertönt das Alarmsignal des Wahlapparates. Daraufhin greift der Vorsitzende oder das beauftragte Vorstandsmitglied ein. f) Bei den letzten Wahlen sind folgende Massnahmen zur Verkürzung der Wartezeit für Wähler erfolgreich durchgeführt worden, und zwar mit Zustimmung des Ministeriums: - die Kontrolliste im Wahlbüro zweiteilen (zum Beispiel von Nr.1 bis 500 und von Nr. 501 bis 1 000) und von zwei Beisitzern führen lassen, - auf der Wahlaufforderung den Wähler ersuchen, sich innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Wahlbüro einzufinden, ohne dass diese Zeitspanne verbindlich ist.
Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände werden aufgefordert, entschlossen gegen Personen vorzugehen, die keinen Zugang zu den Wahlbüros beziehungsweise Wahlkabinen haben. Sie verfügen über eine Polizeigewalt, die Sie gegebenenfalls anwenden müssen, um Ruhe und das Wahlgeheimnis zu gewährleisten.
Schliesslich müssen Sie als Vorsitzender des Vorstandes eines Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe auch darauf achten, dass der Wähler die Wahlkabine nicht ohne seine Magnetkarte verlässt, damit das normale, gesetzlich vorgesehene Verfahren durchgeführt werden kann. 10. Zugelassene Wähler Neben den Wählern, die in den Listen der Wahlsektionen eingetragenen sind, werden im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen (WGB Artikel 142): 1.der Vorsitzende, der Sekretär, der beigeordnete Sekretär und die Zeugen, die - obwohl sie in den Listen eines anderen Wahlbüros eingetragen sind - für die Wahl der Räte Wähler im Wahlkreis sind.
Die vorerwähnten Personen müssen also Wähler in dem Wahlkreis sein, in dem das Wahlbüro gelegen ist; ansonsten müssen sie ihre Wahlpflicht in der Gemeinde, in der sie in der Wählerliste eingetragen sind, erfüllen.
Ein Wähler kann von einem Kandidaten nur als Zeuge benannt werden, wenn er Wähler im Wahlkreis ist (WGB Artikel 131). Kandidaten können ebenfalls als Zeugen (oder Ersatzzeugen) benannt werden und können sogar Zeuge sein, wenn sie nicht Wähler im Wahlkreis sind.
Zeugen weisen ihre Benennung anhand des Schreibens nach, das vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Ihres Kantons gegengezeichnet ist.
Zeugen (Kandidaten), die Wähler in einem anderen Wahlkreis sind, weisen ihre Wählereigenschaft anhand ihrer Wahlaufforderung oder anhand eines Auszugs aus der Wählerliste nach, 2. Personen, die entweder einen Auszug aus einem Entscheid des Appellationshofes beziehungsweise Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Anordnung ihrer Eintragung in die Wählerliste oder eine Bescheinigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums vorlegen, in der bestätigt wird, dass sie die Wählereigenschaft besitzen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand einen Wähler zur Stimmabgabe zulassen darf, selbst wenn er seine Wahlaufforderung vergessen hat; die Vorlage des Personalausweises ist jedoch unbedingt erforderlich für die Zulassung zur Stimmabgabe. Ein Wähler, der ohne Wahlaufforderung erscheint, darf nur zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn der Wahlbürovorstand seine Identität und Wählereigenschaft anerkennt.
Die Namen der nicht in der Liste eingetragenen Wähler, die im Wahlbüro zur Stimmabgabe zugelassen wurden, werden auf beiden Kontrollisten vermerkt. Ausserdem werden diese Wähler anhand des Formulars ABCE/15bis, ABCF/13bis oder ABCEG/13bis in der Aufstellung der zugelassenen Wähler vermerkt (WGB Artikel 146 - siehe ebenfalls Punkt 17 weiter unten). 11. Nicht zugelassene Wähler Unter Androhung der in Artikel 202 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen dürfen nachstehende Personen nicht an der Stimmabgabe teilnehmen, obwohl sie in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (WGB Artikel 142): 1.Personen, deren Streichung der Appellationshof oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium durch einen Entscheid beziehungsweise Beschluss angeordnet hat, aus dem ein Auszug vorgelegt wird, 2. Personen, auf die eine der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Wahlgesetzbuches anwendbar ist und deren Unfähigkeit aus einem Schriftstück hervorgeht, dessen Ausstellung das Gesetz vorsieht. Diese Personen sind in den Unterlagen erwähnt, die die Gemeindeverwaltungen Ihnen in Anwendung von Artikel 92 des Wahlgesetzbuches bis zum Wahltag übermitteln können. In diesen Unterlagen können auch Personen aufgeführt sein, die die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben oder aus den Bevölkerungsregistern gestrichen worden sind und daher nicht wahlberechtigt sind, 3. Personen, die am Wahltag das für die Stimmabgabe erforderliche Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht haben oder die am selben Tag bereits in einem anderen Wahlbüro oder in einer anderen Gemeinde gewählt haben.Diese Umstände werden entweder durch Schriftstücke oder durch das Eingeständnis der Betreffenden nachgewiesen.
Es ist ratsam, vor Beginn der Wahlverrichtungen die Personen zu kennzeichnen, die aus einem der vorerwähnten Gründe von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind, und ihren Namen mit Bleistift durchzustreichen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Streichungen nicht mit den Kontrollzeichen für Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben, verwechselt werden können.
Die obengenannten Ausschlussgründe werden in der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, angegeben (Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis - siehe ebenfalls Punkt 17 weiter unten). 12. Hilfebedürftige Wähler Ist ein Wähler infolge einer körperlichen Behinderung nicht fähig, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, erlaubt der Vorsitzende ihm, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen.Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt (WGB Artikel 143).
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen.
Es muss betont werden, dass, wenn einem Wähler erlaubt wird, sich von jemandem begleiten oder beistehen zu lassen, der Vorsitzende diese Begleitperson nicht aufdrängen darf; die Wahl dieses Helfers steht allein dem Wähler selbst zu. Der Vorsitzende hat keinerlei Recht, die Wahl des behinderten Wählers zu beeinflussen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Blinde gewöhnlich eine Ermässigungskarte der Eisenbahn besitzen, für deren Ausstellung sie bereits ein ärztliches Attest vorlegen mussten. 13. Einrichtung der Wahlkabine für Behinderte In jedem Gebäude mit einem oder mehreren Wahlbüros muss gemäss dem Ministeriellen Erlass vom 6.Mai 1980 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1894 über das Wahlmobiliar für Parlaments-, Provinzial- und Gemeindewahlen (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 1980) für jeweils fünf Wahlbüros mindestens eine Wahlkabine speziell für behinderte Wähler eingerichtet werden.
Für Behinderte, die keinen Rollstuhl benutzen, muss ein Stuhl zur Verfügung gestellt werden.
Möchte ein Wähler diese speziell eingerichtete Wahlkabine benutzen, so wendet er sich mit seiner Bitte an den Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes, der einen Beisitzer oder Zeugen damit beauftragt, den Wähler zur Wahlkabine zu begleiten.
Anschliessend streichen Sie den Wähler aus Ihrer Wählerliste und vermerken neben seinem Namen, in welchem Wahlbüro er seine Stimme abgibt.
Der Vorsitzende des Vorstandes des Wahlbüros mit der Wahlkabine für Behinderte fügt den Namen des Wählers auf seinen Kontrollisten und auf dem Formular der zugelassenen Wähler (ABCE/15bis, ABCF/13bis oder ABCEG/13bis) hinzu, händigt ihm die Magnetkarte aus und lässt ihn seine Stimme abgeben. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, führt der Beisitzer oder Zeuge die Magnetkarte in die Urne ein und gibt dem Betreffenden seinen Personalausweis und seine ordnungsgemäss abgestempelte Wahlaufforderung zurück.
Um Behinderten den Zugang zu den Wahlbüros zu erleichtern, sind ihnen Parkplätze in der Nähe der Wahlbüros vorzubehalten; das Wahlgebäude muss für Behinderte zugänglich sein beziehungsweise gemacht werden. 14. Wahl mittels Vollmacht Folgende Personen können mittels Vollmacht wählen, das heisst einen anderen Wähler bevollmächtigen, in ihrem Namen zu wählen (WGB Artikel 147bis): 1.Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können.
Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubensgemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.
Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden.
Wähler, die den Kategorien 1, 2, 3, 4, 6 und 7 angehören, können nur den Ehepartner oder einen Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad als Bevollmächtigten bestimmen, vorausgesetzt, dass der Bevollmächtigte selbst Wähler ist.
Wähler, die Kategorie 5 angehören, haben freie Wahl bei der Bestimmung eines Bevollmächtigten, wobei der Bevollmächtigte jedoch selbst Wähler sein muss.
Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Bei gleichzeitigen Wahlen darf der Vollmachtgeber nur einen Bevollmächtigten bestimmen.
Die Vollmacht wird auf Formular ABCF/12bis, ABCF/9bis oder ABCEG/9bis ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos beim Gemeindesekretariat und bei den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen erhältlich ist (auf diesem Formular sind die verschiedenen Verwandtschafts- und Verschwägerungsverhältnisse bis zum dritten Grad angegeben).
Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.
Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde, die dem Vollmachtsformular beigefügt wird.
Die Offenkundigkeitsurkunde für den Vollmachtgeber wird vom zuständigen Friedensrichter oder von einem Notar ausgestellt.
Wird die Offenkundigkeitsurkunde vom Friedensrichter ausgestellt, ist sie laut Artikel 162 Nr. 1, 270-2 und 279-2 Nr. 1 des Gesetzbuches über die Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren sowohl von der Registrierung als auch von den Abfassungsgebühren befreit.
In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.
Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet.
Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte (die Person, die die Vollmacht erhalten hat) dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und die erforderliche Bescheinigung (eine der vorerwähnten Bescheinigungen) Dann zeigt der Bevollmächtigte dem Vorsitzenden seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Wahlaufforderung (Nachweis seiner Wählereigenschaft; Grundvoraussetzung, um eine Vollmacht erhalten zu können) vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ».
Dieser Vermerk ist notwendig, um zu verhindern, dass eine Person mehrere Vollmachten erhält und mehrmals im Namen anderer Wähler wählt, was ausdrücklich durch das Gesetz verboten ist.
Die Vollmachten und die beiliegenden Bescheinigungen werden der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben (Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis), beigefügt und mit dieser Aufstellung dem Friedensrichter des Kantons übermittelt.
Der Vollmachtgeber, der erwiesenermassen einen Bevollmächtigten bestimmt hat, der nicht sein Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad ist, oder der wissentlich eine unrichtige Bescheinigung vorgelegt hat, um zur Wahl mittels Vollmacht zugelassen zu werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe von 26 bis 200 Franken (zuzüglich der Zuschlagzehntel) belegt. 15. Zurückgenommene Magnetkarten Das diesbezügliche Verfahren wird in Punkt 9 Buchstabe e) weiter oben beschrieben. 16. Ende der Wahl Die Wahl wird um 17.00 Uhr beendet.
Nach 17.00 Uhr werden nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesend waren. Es wird angeordnet, niemand mehr einzulassen. Sind keine Wähler mehr im Wahllokal anwesend, wird die Wahl für beendet erklärt, nachdem der Vorsitzende, der Sekretär, die Beisitzer und die Zeugen ihre Stimme abgegeben haben.
Unter « Wahllokal » ist das Gebäude zu verstehen, in dem die Wahl stattfindet, und nicht nur der Raum, in dem die Wahlkabinen aufgestellt sind und in den nur wenige Wähler gleichzeitig eingelassen werden. 17. Verrichtungen bei Schliessung des Wahlbüros Um den Abschluss der Wahlverrichtungen nicht zu verzögern, sollten Sie darauf achten, dass das Protokoll nach und nach im Verlauf der Wahl erstellt wird und dass bereits vor 17.00 Uhr mit der Zählung der zurückgenommenen und nicht verwendeten Magnetkarten, der abwesenden Wähler und der Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben, begonnen wird.
Mit der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, der Aufstellung der abwesenden Beisitzer und der Aufstellung der zugelassenen Wähler, die nicht in der Wählerliste eingetragen sind, wird ebenfalls bereits begonnen.
Füllen Sie ebenfalls die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder ordnungsgemäss und in doppelter Ausfertigung aus (Anlage 2 zum Protokoll). Stecken Sie die ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder des Wahlbürovorstandes in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag und bewahren Sie das Duplikat zu Hause auf. Übermitteln Sie diesen Umschlag sofort nach Abschluss der Wahl dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons. 1. Die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, wird sofort anhand des Formulars ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis auf der Grundlage der beiden Kontrollisten erstellt.In der Aufstellung werden das Wahldatum, der Name der Gemeinde und die Nummer des Wahlbüros vermerkt. Sie wird von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Der Aufstellung werden die dem Vorsitzenden zur Rechtfertigung zugesandten Schriftstücke und die Unterlagen in bezug auf die Personen beigefügt, die nicht an der Wahl teilnehmen durften, obwohl sie in der Wählerliste eingetragen sind. Diesbezüglich müssen Sie alle vorgebrachten Bemerkungen aufzeichnen. Die Vollmachtsformulare werden ebenfalls beigefügt.
Der Wähler, der sich weigert, eine Magnetkarte entgegenzunehmen, gilt ebenfalls als abwesend.
Dieser Aufstellung wird ebenfalls die Aufstellung der abwesenden Beisitzer oder Ersatzbeisitzer des Wahlbürovorstandes beigefügt (Anlage zu Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis).
Danach fügen Sie dieser Aufstellung die Aufstellung der Wähler bei, die zur Stimmabgabe zugelassen wurden, obwohl sie nicht in der Wählerliste des Wahlbüros eingetragen sind (Formular ABCE/15bis, ABCF/13bis oder ABCEG/13bis). Der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes übermittelt dem Friedensrichter des Kantons die Aufstellungen, die Liste und die Anlagen binnen drei Tagen.
Anschliessend trägt der Vorstand die Anzahl Wähler, die laut Kontrollisten ihre Stimme abgegeben haben, in das Protokoll ein.
Sie müssen ganz besonders auf eine sorgfältige Erstellung der Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, achten, weil diese ansonsten nicht verfolgt werden können.
Der getrennte Umschlag, der dem Friedensrichter des Kantons binnen drei Tagen zu übermitteln ist, enthält also: - die Aufstellung der Wähler, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, - die von abwesenden Wählern zur Rechtfertigung übermittelten Schriftstücke, - die Vollmachtsformulare und diesbezüglichen Bescheinigungen, - die Aufstellung der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler, - die Aufstellung der nicht erschienenen Beisitzer. 2. Die Kontrollisten werden von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet und kommen in einen getrennten, zu versiegelnden Umschlag.3. In Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe laufen die abschliessenden Verrichtungen wie folgt ab: Der Vorstand legt folgendes fest: a) - von der Urne angegebene Anzahl gespeicherter Karten für belgische Wähler - von der Urne angegebene Anzahl gespeicherter Karten für EU-Wähler - von der Urne angegebene Anzahl gespeicherter Karten für im Ausland ansässige belgische Wähler = GESAMTZAHL DER GESPEICHERTEN KARTEN b) - Anzahl der infolge von Beschädigungen oder Eintragungen für ungültig erklärten Karten - Anzahl Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde - belgische Wähler (1) - Anzahl Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde - EU-Wähler (1) - Anzahl Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde - im Ausland ansässige belgische Wähler (1) = GESAMTZAHL DER FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRTEN KARTEN c) - ANZAHL DER für die TESTSTIMMABGABEN verwendeten MAGNETKARTEN, die für ungültig angesehen werden, d) - ANZAHL DER NICHT VERWENDETEN MAGNETKARTEN, e) - Anzahl Wähler, wie folgt errechnet: - Anzahl gespeicherter und für ungültig erklärter Karten - belgische Wähler - Anzahl gespeicherter und für ungültig erklärter Karten - EU-Wähler - Anzahl gespeicherter und für ungültig erklärter Karten - im Ausland ansässige belgische Wähler = GESAMTZAHL DER WÄHLER Für ungültig erklärte Karten (einschliesslich der Karten, für die die Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde) und nicht verwendete Magnetkarten kommen in getrennte (mit einer Aufschrift versehene, weisse) Umschläge, die für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt sind. Die numerierten Karten für die Teststimmabgaben werden mit dem ausgefüllten Formular (Anlage 1 zum Protokoll) in einen getrennten, mit einer Aufschrift versehenen (weissen) Umschlag gesteckt.
Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Urne gespeichert werden können.
Die auf dem Originaldatenträger (« Master ») gespeicherten Daten werden auf einen anderen Datenträger (« Backup ») kopiert.
Originaldatenträger und Kopie sind für den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons bestimmt.
Jeder Datenträger wird in einen getrennten, weissen Umschlag mit folgender Aufschrift gesteckt: Original beziehungsweise Kopie, Wahldatum, Identifizierung des Wahlbüros, der Gemeinde und des Wahlkantons. Jeder Umschlag wird versiegelt (aber nicht mit warmem Wachs) und auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den anderen Vorstandsmitgliedern und - auf Wunsch - von den Zeugen unterzeichnet.
Anmerkung: - Wird das JITES-System benutzt, müssen Sie auch die beiden grünen Wahldisketten, mit denen die Wahlapparate gestartet worden sind, in einen getrennten Umschlag stecken.
Sofort nach der Wahl wird die versiegelte Urne einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde benannten Verantwortlichen gegen Empfangsbescheinigung (Anlage zu Formular C/21bis, ABCF/10bis oder ABCEG/10bis) übergeben.
Gegen Empfangsbescheinigung (Formular C/24bis, ABCF/14bis oder ABCEG/14bis) übergibt der Vorsitzende in Begleitung der Zeugen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons: - die weissen Umschläge mit den Wahldisketten, - die weissen Umschläge mit den nicht verwendeten und den für ungültig erklärten Magnetkarten, - die Kontrollisten in einem weissen Umschlag, - den weissen Umschlag mit der Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder, - den weissen Umschlag mit dem Formular für die Teststimmabgaben und den numerierten Magnetkarten und - das Protokoll in einem weissen Umschlag.
II. ANWESENHEITSGELDER UND FAHRKOSTENENTSCHÄDIGUNG FÜR MITGLIEDER DER WAHLVORSTÄNDE 18. Anwesenheitsgelder für Vorstandsmitglieder Der Vorsitzende, die Beisitzer und der Sekretär des Wahlbürovorstandes erhalten jeder Anwesenheitsgeld, dessen Höhe durch Königlichen Erlass festgelegt wird.Wer nicht getagt hat, obwohl er zum Eid zugelassen wurde, hat keinerlei Anrecht auf eine Entschädigung.
Diese Anwesenheitsgelder werden in der Woche nach der Wahl durch « Die Post » auf Ihr Konto überwiesen.
Das Anwesenheitsgeld beläuft sich auf 750 F für den Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder von Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe, bei Verlängerung der Öffnungszeiten.
Damit die Anwesenheitsgelder auf die Konten der Mitglieder des Wahlbürovorstandes eingezahlt werden können, müssen Sie und der Vorstand Anlage 2 zum Protokoll ordnungsgemäss ausfüllen und unterzeichnen. Diese Anlage wird in doppelter Ausfertigung erstellt.
Am Wahltag übermitteln Sie dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons die ausgefüllte und unterzeichnete Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder in einem getrennten, versiegelten Umschlag. Sie bewahren das Duplikat dieser Liste auf.
Der Betrag des Anwesenheitsgeldes muss ungeachtet der Dauer und des Umfangs der geleisteten Arbeit halbiert werden, wenn der Vorsitzende, ein Beisitzer oder der Sekretär im Verlauf der Verrichtungen ersetzt werden musste. Vermerken Sie dies gegebenenfalls in Anlage 2 zum Protokoll.
Anmerkung: - Die Liste für die Zahlung der Anwesenheitsgelder muss vollständig und deutlich ausgefüllt sein, damit die Überweisungen ohne Verzögerung erfolgen. 19. Fahrkostenentschädigung für Vorstandsmitglieder Die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie weder im Bevölkerungsregister noch in der Wählerliste eingetragen sind. Ausserdem hat der Vorsitzende oder Beisitzer Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn er die ihm durch Gesetzesbestimmungen auferlegten Fahrten zur vorgeschriebenen Übermittlung von Unterlagen mit eigenen Mitteln bestreitet.
Der Betrag der vorerwähnten Entschädigung wird durch Königlichen Erlass pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.
Für diese Wahl ist die Fahrkostenentschädigung auf 6 F pro zurückgelegten Kilometer festgelegt.
Die Forderungsanmeldung muss auf dem vorgeschriebenen Formular ABCE/16bis, ABCF/16bis oder ABCEG/16bis erstellt und in den drei Monaten nach der Wahl dem Ministerium des Innern, Dienst Wahlangelegenheiten, Fahrkosten, Boulevard Pachéco 19, Bfk. 20, 1010 BRÜSSEL, übermittelt werden.
Das Ministerium schliesst ebenfalls eine Versicherung ab, um unter bestimmten Voraussetzungen Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände bei der Erfüllung ihres Auftrages oder auf dem Weg vom Hauptwohnort zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zu decken.
III. AUFLISTUNG UND ERLÄUTERUNG DER ANWENDBAREN FORMULARE 20. Formulare, die von den Vorständen der gemeinsamen Wahlbüros mit automatisierter Stimmabgabe für die Wahlen des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern und der Räte zu verwenden sind - Formular ABCE/5bis, ABCF/3bis oder ABCEG/3bis: Vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons vorgenommene Benennung der Vorsitzenden der Wahlbürovorstände - Formular ABCE/6bis, ABCF/4bis oder ABCEG/4bis: Vom Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes vorgenommene Benennung der Beisitzer des Wahlbürovorstandes.Zu diesem Zweck erhält der Vorsitzende vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Liste der möglichen Beisitzer, Briefentwürfe und Umschläge. - Formular ABCE/7bis, ABCF/5bis oder ABCEG/5bis: Brief des Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons mit der Zusammensetzung seines Wahlbürovorstandes. Mitteilung der Namen und Vornamen des Sekretärs und der Beisitzer (und gegebenenfalls des beigeordneten Sekretärs) - Formular C/21bis, ABCF/10bis oder ABCEG/10bis (mit Anlage): Notifizierung des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons an die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände über den Ort, an dem nach der Wahl die Wahldisketten und die anderen Unterlagen in weissen Umschlägen übergeben werden (mit Empfangsbescheinigung für die Übergabe der elektronischen Urne) - Formular ABCE/13bis, ABCF/11bis oder ABCEG/11bis (mit Anlage): Wahlprotokoll eines Wahlbürovorstandes. Dieses Formular enthält alle Richtlinien, die zu Beginn, im Verlauf und am Ende der Wahl zu beachten sind. - Formular ABCE/14bis, ABCF/12bis oder ABCEG/12bis (mit Anlage): Aufstellung der Wähler, die mit oder ohne Rechtfertigung nicht an der Wahl teilgenommen haben - Formular ABCE/15bis, ABCF/13bis oder ABCEG/13bis: Aufstellung der zur Stimmabgabe zugelassenen, nicht in der Wählerliste eingetragenen Wähler - Formular C/24bis, ABCF/14bis oder ABCEG/14bis: Vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons an den Vorsitzenden eines Wahlbürovorstandes ausgestellte Bescheinigung über den Empfang der in weissen Umschlägen befindlichen Wahldisketten und anderen Unterlagen - Formular ABCE/16bis, ABCF/16bis oder ABCEG/16bis: Forderungsanmeldung für die Erstattung der Fahrkosten von Mitgliedern der Wahlvorstände Brüssel, den 5. März 1999 Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE _______ Nota (1) In Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl. Dies ist der Fall, wenn der Wähler gewollt einen zweiten Fehler begeht (zum Beispiel indem er auch die zweite Magnetkarte mit einer Markierung versieht), so dass die zweite Magnetkarte des Wählers ebenfalls für ungültig erklärt wird und somit seine Stimmabgabe für ungültig zu erklären ist.
Der Wähler ist dann zur Wahl erschienen, und sein Name wird auf der Wählerliste abgehakt, aber durch sein eigenes Fehlverhalten wird seine Stimmabgabe nicht gespeichert. Die Anzahl Magnetkarten, die infolge eines zweiten vorsätzlichen Fehlers des Wählers für ungültig erklärt werden, entspricht der Anzahl Wähler, deren Stimmabgabe für ungültig erklärt wurde.