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Document du 03 avril 2002
publié le 23 octobre 2002

Directive ministérielle MFO-2 relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2002000631
pub.
23/10/2002
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03/04/2002
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


3 AVRIL 2002. - Directive ministérielle MFO-2 relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la directive ministérielle MFO-2 du Ministre de l'Intérieur du 3 avril 2002 relative à la gestion de la capacité en personnel et à l'octroi de renfort par la police locale lors des missions de police administrative (Moniteur belge du 25 mai 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 3. APRIL 2002 - Ministerielle Richtlinie MFO-2 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Provinzgouverneure und Bezirkskommissare An den Generalkommissar An die Korpschefs der lokalen Polizei Plan 1.Einleitung 2. Instrumente zur Kapazitätsverwaltung 2.1 Eigene Kapazität 2.2 Zusammenarbeitsabkommen (laterale Unterstützung) 2.3 Überlokale Unterstützung 2.4 Anforderungen 3. Überlokale Verstärkung: ein Auftrag der lokalen Polizei mit föderalem Charakter 3.1 Kontext 3.2 Aufträge, die zu einer überlokalen Verstärkung Anlass geben können 3.3 Welche Kapazität reservieren ? 4. Verwaltung der überlokalen Verstärkung 4.1 Ausgangspunkt: Jede lokale Polizei muss einen Teil ihrer Kapazität für die überlokale Verstärkung reservieren 4.1.1 Leistungszeiten oder « Kreditlinie » 4.1.2 Verfügbarkeitsstufe 4.2 Aktivierung der lokalen Kapazität: Verfahren 4.2.1 Antrag auf Verstärkung 4.2.2 Zurverfügungstellung der Verstärkung 4.2.3 Einsatz der überlokalen Verstärkung 5. Überlokaler Einsatz der lokalen Polizei: Grundsätze 5.1 Territoriale Zuständigkeit 5.2 Haftung bei Schäden 5.3 Einsatzleitung und Einsatzkoordination bei einem überlokalen Verstärkungsauftrag 5.3.1 Überlokale Verstärkungsaufträge, deren Durchführung auf eine Polizeizone beschränkt ist 5.3.2 Überlokale Verstärkungsaufträge, deren Durchführung sich auf mehrere Polizeizonen erstreckt 1. Einleitung Die vorliegende Richtlinie ergeht in Ausführung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (nachstehend GIP genannt).

Insbesondere handelt es sich um eine verbindliche Richtlinie in Bezug auf den in Artikel 62 Nr. 10 des GIP festgelegten föderalen Auftrag der lokalen Polizei, d.h. die Verstärkung durch die lokale Polizei im Fall von verwaltungspolizeilichen Aufträgen in einer anderen Polizeizone.

Durch diese Bestimmung, die durch das so genannte « Freskogesetz »(1) vom 2. April 2001 eingeführt worden ist, wird ein Rechtslücke gefüllt.

So wird mit dem Gesetz die Möglichkeit gegeben, auf diesem Gebiet ein realistisches und pragmatisches System der überlokalen Solidarität einzurichten, mit dem eine Anforderung der lokalen Polizei vermieden wird. Dieses System ersetzt den Einsatz der ehemaligen Marscheinheiten der föderalen Polizei unter Einhaltung der Gesetze über die neue Polizeistruktur. Auf diese Weise kann den verschiedenen lokalen Bedürfnissen in Bezug auf die Polizeikapazität für umfangreiche verwaltungspolizeiliche Aufträge entsprochen werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Richtlinie kommt Artikel 63 des GIP zur Anwendung. 2. Instrumente zur Kapazitätsverwaltung Die Verwaltungsbehörden und Polizeiverantwortlichen verfügen über verschiedene Instrumente, um für Polizeieinsätze zur Durchführung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen, mit denen sie konfrontiert sind, den konkreten Bedarf an Kapazitäten zu decken. Diese Instrumente sind: 1. der effiziente Einsatz der eigenen Kapazität, 2.der Abschluss und die Anwendung von Vereinbarungen zur lateralen Unterstützung zwischen Polizeizonen, 3. die überlokale Verstärkung, die entweder von der föderalen Polizei oder von der lokalen Polizei einer anderen Zone in Anwendung der vorliegenden Richtlinie oder von beiden geleistet wird, 4.die Anforderungen der föderalen und der lokalen Polizei. 2.1 Eigene Kapazität Die Kapazitätsverwaltung wird vor allem durch eine effiziente Verwaltung der Kapazität der lokalen Polizei innerhalb der eigenen Polizeizone bestimmt. Die lokale Polizei muss imstande sein, die verschiedenen Grundfunktionen auf angemessene Weise erfüllen zu können(2).

Das « Management » der Polizeikapazität bedarf eines fortgeschrittenen Systems der Organisation und Planung innerhalb der integrierten Polizei. Viele Ordnungsdienste können langfristig (Monate) geplant werden, andere mittelfristig (Wochen), wieder andere nur kurzfristig (Tage) oder gar nicht (unvorhersehbare Ereignisse).

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist eine der Grundfunktionen, die als minimale Organisations- und Arbeitsnorm der lokalen Polizei bestimmt sind. Unbeschadet der zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten bei unzureichenden eigenen Mitteln muss der Korpschef der lokalen Polizei die Massnahmen treffen, die notwendig sind, damit bei vorhersehbaren Ereignissen die Aufrechterhaltung der Ordnung maximal garantiert wird.

Im Fall von unvorhersehbaren Ereignissen muss das lokale Polizeikorps imstande sein, unmittelbar mit dem vorhandenen und sofort verfügbaren Personal und Material zu reagieren. Wenn das anwesende Personal nicht zahlreich genug sein sollte, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, muss schnellstmöglich Personal zurückgerufen werden können(3). 2.2 Zusammenarbeitsabkommen (laterale Unterstützung) Unter den Umständen, die in den Rahmen der Erfordernisse der polizeilichen Grundfunktionen (Aufgabenbereiche der lokalen Polizei) fallen, können Zusammenarbeitsabkommen über eine laterale Unterstützung abgeschlossen werden. Derartige Zusammenarbeitsabkommen werden im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Kapazität auf freiwilliger Basis zwischen zwei oder mehreren Polizeizonen abgeschlossen. Sie werden insbesondere vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium der betroffenen Polizeizonen abgeschlossen.

Im Abkommen wird festgelegt, auf welche Weise die Unterstützung geleistet wird, und es enthält gegebenenfalls eine Bestimmung in Bezug auf die Übernahme der Kosten.

Das Abkommen wird vorzugsweise auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips abgeschlossen. In diesem Fall bedarf es keiner finanziellen Entschädigung für erbrachte Leistungen.

Für den Fall jedoch, dass die Hilfeleistung der einen Zone erheblich grösser ist als diejenige der anderen Zone, kann eine finanzielle Regelung vorgesehen werden. Mit dem Zusammenarbeitsabkommen wird vorrangig die Art der Verbindlichkeit geregelt (Hundestaffel, Motorradfahrer, Material, Bewachung von Angeklagten (Kapazität der Zellen), ...), aber es kann sich auch auf quantitative Fragen beziehen (Einsatz von Aufgeboten).

Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator ist nicht direkt an diesem Vorgang beteiligt, aber er wird rechtzeitig über das Zustandekommen der Abkommen informiert. 2.3 Überlokale Unterstützung Wenn eine Polizeizone mit einem Kapazitätsproblem konfrontiert ist, das weder mit ihren eigenen Mitteln noch durch ein Abkommen der lateralen Unterstützung mit einer anderen Zone gelöst werden kann, muss auf Verstärkung zurückgegriffen werden. Diese Verstärkung wird entweder von der föderalen Polizei oder, in Anwendung der vorliegenden Richtlinie, von der lokalen Polizei einer anderen Zone oder von den beiden Ebenen der integrierten Polizei geleistet.

Die lokale Polizei führt ihre verwaltungspolizeilichen Aufträge unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde, wo sie eingreift, aus, selbst wenn die Gemeinde nicht zur eigenen Zone gehört. 2.4 Anforderungen Die Anforderung ist das äusserste Mittel, um ein Kapazitätsproblem zu bewältigen. Es kommt erst zur Anwendung, wenn das Kapazitätsproblem mit den anderen Mitteln nicht gelöst werden kann.

Es ist zudem klar, dass die Mehrzahl der Situationen, in denen ein spezifischer Einsatz auf Ebene der Kapazitätsverwaltung nötig wird, nicht zu den aussergewöhnlichen Umständen gehören, die eine Anforderung rechtfertigen. 3. Überlokale Verstärkung: ein Auftrag der lokalen Polizei mit föderalem Charakter 3.1 Kontext Durch das Gesetz werden Aufträge föderaler Art geschaffen, weil die lokale Polizei innerhalb der neuen Polizeistruktur ganz oder teilweise die Aufträge erfüllt, die vorher von den territorialen Brigaden der föderalen Polizei durchgeführt worden sind. Der Minister des Innern definiert im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs diese Aufträge mittels verbindlicher Richtlinien.

In Anwendung von Artikel 62 Nr. 10 des GIP stellt die lokale Polizei Verstärkung zur Verfügung, wenn in einer anderen Polizeizone die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um ein Ereignis zu bewältigen. 3.2 Aufträge, die zu einer überlokalen Verstärkung Anlass geben können Mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie wird bezweckt, dass das Personal der lokalen Polizei einer Polizeizone eingesetzt wird, um verwaltungspolizeiliche Aufträge auf dem Gebiet einer anderen Zone ausserhalb der klassischen Anforderungsfälle auszuführen(4).

Selbstverständlich ist es unmöglich, in diesem Rahmen eine erschöpfende Aufzählung der verwaltungspolizeilichen Aufträge wiederzugeben, die für die Anwendung dieses Systems in Frage kommen, aber angesichts der Erfahrungen, die mit dem Einsatz der ehemaligen Marscheinheiten gesammelt worden sind, können einstweilen folgende Beispiele genannt werden: - die Gewährung von Verstärkung zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei grossen Personenansammlungen unter Berücksichtigung des lokalen Umfelds wie Demonstrationen, Fussballspiele, Gemeinderatssitzungen, bestimmte Prozesse, Ordnungsdienste bei offiziellen Besuchen, - die Verstärkung bei grossangelegten Kontrollaktionen (Grenzkontrollen, Kontrollen der Pufferzonen beim Ausbruch von Seuchen...), - die Unterstützung der Eskorten und die Begleitung von Atomtransporten, - die Unterstützung bei Katastrophen (Besetzung von Sperrbereichen).

Die von der lokalen Polizei einer Zone geleistete Unterstützung zu Gunsten einer anderen lokalen Polizeizone zur Durchführung anderer verwaltungspolizeilicher Aufträge föderaler Art, die auf dieser Ebene vom Minister des Innern zugewiesen werden, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Wenn in einem konkreten Fall in Bezug auf die Anwendung dieser Richtlinie eine Diskussion oder ein Zweifel entsteht, wird dies Gegenstand einer Dreieckberatung zwischen dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator (nachstehend Dirco genannt), der lokalen Polizei und der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei (nachstehend DGA genannt). In letzter Instanz und im Notfall wird der Minister des Innern die Entscheidung fällen.

Ausser im Fall höchster Dringlichkeit wird diese ministerielle Entscheidung in Absprache mit dem Bürgermeister getroffen werden. 3.3 Welche Kapazität reservieren? Der Beitrag der lokalen Polizei bei der Durchführung der Aufträge der föderalen Polizei muss im zonalen Sicherheitsplan enthalten sein (Art. 36 Nr. 3 GIP). Dies gilt ebenfalls für den Unterstützungsauftrag, der in vorliegender Richtlinie genannt wird, die folglich eindeutig in den zonalen Sicherheitsplan aufgenommen werden muss.

Der Korpschef der lokalen Polizei muss sein Polizeikorps so organisieren, dass es imstande ist, die vorliegende Richtlinie anzuwenden (Art. 44 Abs. 4 GIP).

Das bedeutet konkret, dass in jedem lokalen Polizeikorps eine ausreichende Reserve an qualifiziertem Personal aufgebaut werden muss.

Je grösser die verfügbare Reserve, desto weniger wird die lokale Arbeitsweise der Zone durch die Mobilisierung beeinträchtigt. Eine solche Dezentralisierung der Reserven hat zudem den Vorteil, dass die lokale Kapazität, solange sie nicht beansprucht wird, innerhalb der lokalen Organisation weiter funktionieren kann. Um die Einhaltung der Normen organisatorisch zu ermöglichen, möchte ich empfehlen, dass wenigstens 2,8 Mal die Anzahl der bereitzustellenden Personalmitglieder (Verfügbarkeitsstufe) ausgebildet werden.

Die Korpschefs der lokalen Polizei treffen in Absprache mit dem Dirco die organisatorischen Massnahmen, die erforderlich sind, damit innerhalb der vorgesehenen Kapazität die geeigneten Personalbestände eingesetzt werden können. Zudem wird das für eine überlokale Verstärkung eingesetzte Personal für Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgebildet und ausgerüstet, gemäss den Regeln, die in Sachen Ausbildung anwendbar sind, und gemäss den in Artikel 141 Absatz 2 des GIP erwähnten Normen in Sachen Ausrüstung und Bewaffnung. Neben der Verpflichtung, ausgebildetes Personal einzusetzen, muss das betroffene Personal auch jährlich an einem Trainingsprogramm teilnehmen, das vom Minister des Innern anerkannt ist.

Der Einsatz der lokalen Reserven zur überlokalen Verstärkung wird schrittweise und auf der Grundlage eines Berechnungssystems des maximalen jährlichen Einsatzes pro Zone durchgeführt (s. Punkt 4).

Jede Zone verfügt somit über ein klares Bild in Bezug auf den potenziellen Einsatz in Anwendung der vorliegenden Richtlinie. 4. Verwaltung der überlokalen Verstärkung Das System der überlokalen Verstärkung erfordert 2 Elemente: 1.eine verfügbare lokale Kapazität, 2. ein Verfahren, um diese Kapazität zu « aktivieren ». 4.1 Ausgangspunkt: Jede lokale Polizei muss einen Teil ihrer Kapazität für die überlokale Verstärkung reservieren Mit dieser verbindlichen Richtlinie werden zwei Normen festgelegt: 4.1.1 Leistungszeiten oder « Kreditlinie » Mit der Norm Leistungszeiten wird die Anzahl Arbeitsstunden bestimmt, die eine Polizeizone jährlich leisten können muss, um die vorliegende Richtlinie anzuwenden. Diese Kapazität bildet sozusagen eine « Kreditlinie », mit der die Zone verwaltet wird und aus der für die Leistung von Verstärkung geschöpft werden kann.

Die Anzahl Personalmitglieder, die die lokale Polizei einsetzen muss, ist natürlich nicht identisch für jedes Korps, aber sie ändert je nach maximaler Gesamtkapazität für die Zurverfügungstellung von AWÖO-Personal (Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung) der betroffenen Polizeizone. Die Norm Leistungszeiten für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie beträgt 1,50% des Mindestbestands an Einsatzpersonal der betreffenden Polizeizone(5). Für eine detaillierte Übersicht pro Zone verweise ich auf die Tabelle « Leistungszeiten » in ANLAGE I. Die von einem lokalen Polizeikorps im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Leistungszeiten müssen im Gegensatz zu den klassischen Aufträgen föderaler Art auf die für die föderale Ebene « belastbare Kapazität » der lokalen Polizei gemäss Artikel 64 des GPI angerechnet werden. Wenn auf die belastbare Kapazität für die in vorliegender Richtlinie genannte Unterstützung zurückgegriffen wird, gebe ich der lokalen Polizei die Garantie, dass im Fall einer eventuellen Anforderung die Anzahl Arbeitsstunden berücksichtigt wird, die die angeforderte Zone bereits in diesem Jahr in Anwendung der vorliegenden Richtlinie geleistet haben wird. Diese Arbeitsstunden werden dann nicht mehr in Anwendung von Artikel 64 verlangt.

Im Fall des Einsatzes von Kräften innerhalb der eigenen Zone findet keine Verrechnung mit dem Kredit statt. Der Einsatz von Personal in anderen Zonen zwecks Leistung einer lateralen Unterstützung auf der Grundlage von Zusammenarbeitsabkommen, wie oben unter Punkt 2.2 beschrieben, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer Verringerung des Kredits, selbst wenn diese Unterstützung sich auf die Grundfunktion Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bezieht, wie sie im Königlichen Erlass vom 17. September 2001 beschrieben ist(6).

Die unter Punkt 3.3 der vorliegenden Richtlinie genannten Ausbildungen können wohl vom Kredit abgezogen werden. 4.1.2 Verfügbarkeitsstufe Selbstverständlich wird von der lokalen Polizei nicht erwartet, dass sie ihren vollständigen Kredit innerhalb 24 Stunden leistet.

Deshalb wird die Norm Verfügbarkeitsstufe eingeführt. Mit dieser Norm wird die höchste Anzahl Personalmitglieder festgelegt, die eine Polizeizone innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung stellen muss (maximale Verfügbarkeit), sowohl in Form eines maximalen Beitrags als auch über die Zeit verteilt.

Diese Norm wird bestimmt unter Berücksichtigung: - der Grösse der Polizeizone (Anzahl Polizeibeamte), - der Höchstanzahl Mannschaften, die im Rahmen der überlokalen Verstärkung von der Zone mobilisiert werden können, - der Fristen für die Zurverfügungstellung.

Für eine detaillierte Übersicht pro Zone verweise ich auf die Tabelle « Verfügbarkeit » in ANLAGE II. Die Beanspruchung der Zurverfügungstellungskapazität geschieht in den meisten Fällen in Gruppen von 5 Personalmitgliedern entsprechend den folgenden maximalen Fristen: - die erste Zurverfügungstellung: binnen 48 (24) Stunden, - die zweite Zurverfügungstellung: binnen 72 Stunden, - die dritte Zurverfügungstellung: binnen 96 Stunden.

Die Polizeizonen mit weniger als 70 Personalmitgliedern werden ausnahmsweise in Gruppen von 4 Personalmitgliedern arbeiten.

Die Bestimmung der Abteilungsleiter in den Gruppen von 5 (oder 4) Personalmitgliedern erfolgt in Absprache zwischen den betroffenen Korpschefs und dem Dirco. Die Bestimmung der Zugskommandanten erfolgt gemäss Anlage II. a) Erste Zurverfügungstellung Die erste Verfügbarkeitsstufe müsste ausreichen, um die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb einer Frist von 48 Stunden zu gewährleisten.Das ist die Grundnorm. Die überlokale Verstärkung muss so organisiert werden, dass die Planung der Aktivitäten und der Informationsaustausch innerhalb der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei optimiert sind, damit die Aktivierung der zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingesetzten Einheiten der lokalen Polizei innerhalb einer Frist von 24 Stunden nur unter unvorhersehbaren Umständen oder in Krisensituationen erforderlich ist.

Für einen Kriseneinsatz innerhalb 24 Stunden kann auf die allgemeine Reserve zurückgegriffen werden, aber angesichts der zahlreichen Aufträge dieser Reserve und der Notwendigkeit, jederzeit über eine ständige Reserve zu verfügen, muss es ebenfalls möglich sein, sehr schnell auf die Einheiten der lokalen Polizei zurückzugreifen, sodass diejenigen der allgemeinen Reserve innerhalb einer annehmbaren Frist ersetzt werden können. b) Zweite Zurverfügungstellung Die zweite Stufe müsste genügen, um die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb einer Frist von 72 Stunden zu gewährleisten.c) Dritte Zurverfügungstellung Wenn die Umstände derart sind, dass man über eine längere Zeit über ausreichend Ordnungspersonal verfügen können muss, kann auf eine dritte Stufe der Zurverfügungstellung zurückgegriffen werden, die innerhalb einer Frist von 96 Stunden zu verwirklichen ist. Eine Polizeizone muss imstande sein, jede dieser Zurverfügungstellungen durchzuführen, ohne dabei die Qualität der normalen polizeilichen Mindestdienstleistungen zu beeinträchtigen. 4.2 Aktivierung der lokalen Kapazität: Verfahren 4.2.1 Antrag auf Verstärkung Es ist die Aufgabe des Korpschefs der betreffenden lokalen Polizei, einen Antrag auf Verstärkung beim Dirco einzureichen.

Dieser Antrag ist nur dann einzureichen, wenn der Korpschef in Absprache mit dem Bürgermeister festgestellt hat, dass der optimale Einsatz seiner eigenen Kapazität zu wenig Möglichkeiten bietet, um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag auszuführen.

Unter Vorbehalt eines Antrags auf spezialisierte Unterstützung ist der Antrag auf Verstärkung nicht spezifisch auf eine Verstärkung durch eine andere Polizeizone oder durch die Reserve der föderalen Polizei ausgerichtet. 4.2.2 Zurverfügungstellung der Verstärkung Auf föderaler Ebene wird die Koordinierung der Kapazitätsverwaltung von der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei (DGA) gewährleistet, die den Minister des Innern über die Entwicklung vor Ort in Bezug auf die Erschöpfung der Reserven informiert.

Auf Bezirksebene verfügt der Dirco über: a) die Befugnis, die Mittel der föderalen Polizei zu beantragen, b) die Befugnis, innerhalb der Grenzen der vorliegenden Richtlinie über die Bewilligung des Kredits aller Zonen seines Amtsbereichs zu entscheiden. Die DGA entscheidet unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern über den Einsatz der föderalen Reserve.

Die Entscheidung, entweder die föderale Reserve einzusetzen oder auf die überlokale Unterstützung anderer Zonen zurückzugreifen oder beides zu kombinieren, wird getroffen unter Berücksichtigung der anderen Aufträge der föderalen Reserve und des Umstands, ob die angeforderte Unterstützung spezialisierter Art ist oder nicht. Diese Entscheidung wird nach Beratung mit den betroffenen Korpschefs und im Einvernehmen mit der DGA getroffen. 4.2.3 Einsatz der überlokalen Verstärkung Der Dirco wird also in Absprache mit den betroffenen Korpschefs und im Einvernehmen mit der DGA entsprechend den noch verfügbaren « Krediten » die Endentscheidung treffen, diejenigen Polizeikorps zu bestimmen, die ihre Reserve als Verstärkung in die hilfsbedürftige Zone schicken werden. Der Korpschef der unterstützenden Zone muss jedoch das für den konkreten Auftrag einzusetzende Personal bestimmen.

Es ist darauf zu achten, dass der Einsatz der verfügbaren Kredite, die von den verschiedenen Zonen innerhalb eines Bezirks angeboten werden, so weit wie möglich in einheitlicher und gerechter Weise geschieht.

Andererseits kann der Umfang der anderen Aufträge föderaler Art berücksichtigt werden, die den betroffenen Polizeizonen vom Minister des Innern zugewiesen worden sind. In Erwartung der Gründung des Sicherheitskorps kann ebenfalls das Vorhandensein eines Gefängnisses oder eines Gerichtsgebäudes auf dem Gebiet einer Zone berücksichtigt werden. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass im Rahmen des Möglichen weniger schnell auf den Kredit einer Zone zurückgegriffen wird, die verhältnismässig mehr verwaltungspolizeiliche Aufträge föderaler Art durchführt als andere Zonen.

Zudem können die punktuellen Unterschiede berücksichtigt werden zwischen der tatsächlichen Kapazität in den betroffenen Polizeizonen und dem Mindestbestand an Einsatzpersonal, der verordnungsmässig für diese Zone vorgesehen ist.

In Bezug auf den Einsatzort ist so weit wie möglich darauf zu achten, dass die Unterstützung so orientiert wird, dass sie in der eigenen, vertrauteren Gegend stattfindet.

Der Dirco wird den lokalen Korpschefs des Bezirks eine monatliche Aufstellung übermitteln, in der eine Übersicht über die Verringerungen der Kreditlinien für die Gesamtheit der Zonen des Bezirks enthalten ist. Diese monatliche Aufstellung wird ebenfalls eine Übersicht über den Einsatz der föderalen Reserve enthalten. 5. Überlokaler Einsatz der lokalen Polizei: Grundsätze 5.1 Territoriale Zuständigkeit Die Polizeibeamten der lokalen Polizei sind wie die der föderalen Polizei befugt, ihre Aufträge auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs zu erfüllen. Doch « im Prinzip » werden sie ihre Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone erfüllen (Art. 45 des Gesetzes über das Polizeiamt, nachstehend GPA genannt).

Verwaltungspolizeiliche Aufträge ausserhalb der eigenen Zone wird die lokale Polizei nur in folgenden Fällen durchführen: - auf der Grundlage von Abkommen zur lateralen Unterstützung, - in Anwendung der in vorliegender Richtlinie genannten überlokalen Verstärkung, - in Anwendung einiger klassischer föderaler Aufträge, wenn sie einen Einsatz in einer anderen Zone beinhalten (z.B. die Arbeit der Spotter bei Fussballspielen, der Schutz bei der Überführung von Häftlingen), - in Ausführung einer Anforderung des Ministers des Innern.

Wie bereits oben dargelegt, untersteht die lokale Polizei, die in einer anderen Polizeizone agiert, immer der Amtsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sie agiert. 5.2 Haftung bei Schäden Im Fall, wo Personalmitglieder oder Güter der lokalen Polizei, die einen Unterstützungsauftrag im Rahmen der vorliegenden Richtlinie durchführt, einen Schaden erleiden (z.B. Beschädigungen am Polizeifahrzeug), wird dieser Schaden von der Polizeizone vergütet, die die Unterstützung erhält.

Letztere kann hierfür keinen Regress gegen den Staat nehmen, es sei denn, der Auftrag, für den die Unterstützung geleistet worden ist, ist in einer verbindlichen Richtlinie des Ministers des Innern zur Festlegung der verwaltungspolizeilichen Aufträge föderaler Art vorgesehen (z.B. Schutz der Botschaften oder anderer Einrichtungen in Anwendung von Artikel 62 Nr. 5 des GIP).

Wenn durch den überlokalen Einsatz der Polizei Dritten Schaden zugefügt wird, findet Artikel 47 des GPA Anwendung(7). 5.3 Einsatzleitung und Einsatzkoordination bei einem überlokalen Verstärkungsauftrag In Bezug auf die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination bei der Durchführung eines Auftrags föderaler Art steht die einheitliche Befehlsgewalt im Zentrum der Polizeireform und des Gesetzes über die integrierte Polizei. Die Leitung und die Koordination eines Polizeieinsatzes werden entweder vom Zonenchef oder vom Dirco ausgeübt. Die Ausübung dieses polizeilichen Auftrags bzw. Einsatzes tut der Verantwortung des Bürgermeisters für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in seiner Gemeinde keinen Abbruch.

Durch die kombinierte Lesung von Artikel 61 Absatz 5 des GIP und der Artikel 7/1 bis 7/3 des GPA ergeben sich folgende Regeln in Bezug auf die überlokale Verstärkung der lokalen Polizei: 5.3.1 Überlokale Verstärkungsaufträge, deren Durchführung auf eine Polizeizone beschränkt ist Gemäss Artikel 61 Absatz 5 des GIP und Artikel 7/2 des GPA werden die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung grundsätzlich dem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut. Diese Bestimmungen bieten jedoch die Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen: a) Der Korpschef der Zone, in der der Auftrag ausgeführt wird, kann beantragen, dass die Einsatzkoordination und die Einsatzleitung vom Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator wahrgenommen werden. Auf diese Option sollte nicht systematisch zurückgegriffen werden. Sie muss also eine Ausnahme bleiben. Gegebenenfalls wird der Korpschef nach Absprache mit dem Bürgermeister einen Antrag einreichen. b) Für den Fall, dass ein Auftrag gleichzeitig von der lokalen und der föderalen Polizei ausgeführt wird, kann in Abweichung vom oben genannten Grundsatz in der verbindlichen Richtlinie die Polizeiebene bestimmt werden, die mit der Einsatzleitung betraut ist. Ich bin der Meinung, dass diese Abweichungsmöglichkeit bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie nicht berücksichtigt werden soll. c) Wenn die föderale Polizei bei der Durchführung von überlokalen Aufträgen von Amts wegen oder auf meinen Befehl hin eingreift und wenn ich aufgrund der spezifischen Umstände dieses Einsatzes beschliesse, den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator mit dieser Funktion zu betrauen.Diese aussergewöhnliche Entscheidung wird in Absprache mit dem Bürgermeister getroffen, ausser im Fall äusserster Dringlichkeit.

Ich bin der Ansicht, dass eine solche Situation die Ausnahme bleiben muss, z.B. wenn die Durchführung des Auftrags dem Begriff Gemeinwohl im Sinne von Artikel 11 des GPA entspricht. 5.3.2 Überlokale Verstärkungsaufträge, deren Durchführung sich auf mehrere Polizeizonen erstreckt In diesen Fällen gilt im Rahmen der vorliegenden Richtlinie der Grundsatz, dass die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination dem Dirco anvertraut werden.

Im Gesetz werden mehrere Ausnahmen zu diesem Grundsatz vorgesehen: a) Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes der lokalen Polizeidienste können die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet der Auftrag ausgeführt wird, gemeinsam beschliessen, die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination dem von ihnen bestimmten Zonenchef anzuvertrauen.b) Im Fall eines gemeinsamen Einsatzes der lokalen und der föderalen Polizei können der Minister des Innern und die Bürgermeister der Gemeinden, auf deren Gebiet der Auftrag ausgeführt wird, im gegenseitigen Einvernehmen beschliessen, die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination dem von ihnen bestimmten Korpschef der lokalen Polizei anzuvertrauen. Folgende Elemente kommen bei diesen Entscheidungen in Betracht: - die Bedeutung des Ereignisses, - seinen nationalen oder lokalen Charakter, - die jeweilige Beteiligung der lokalen Polizei der betroffenen Zonen, der zur Verstärkung gerufenen lokalen Polizeidienste und der föderalen Polizei.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Fussnoten (1) Artikel 62 Nr.10 des GIP ist durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2.

April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen, B.S. vom 14. April 2001, eingefügt worden. (2) Königlicher Erlass vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung, B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: B.S. vom 11. April 2001. (3) Ministerielles Rundschreiben PLP 10 über die Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestleistungen zu Gunsten der Bevölkerung, B.S. vom 16. Oktober 2001. (4) Zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie müssen daher die Bedingungen, um eine Anforderung vornehmen zu können, nicht erfüllt sein: in den Artikeln 43 (Bürgermeister) und 64 (Minister) des GIP werden die Anforderungsmöglichkeiten begrenzt auf « Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfälle, Aufruhr, feindselige Aufläufe oder ernsthafte und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ».(5) Königlicher Erlass vom 5.September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: B.S. vom 12. Juli 2002. (6) Königlicher Erlass vom 17.September 2001 zur Festlegung der Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu Gunsten der Bevölkerung, B.S. vom 12. Oktober 2001; deutsche Fassung: B.S. vom 11. April 2002. (7) « (...) Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone ist für den Schaden, den Polizeibeamte der lokalen Polizei bei der Ausübung der Aufgaben, für die der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen.

Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der lokalen Polizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen. »

BEGLEITSCHRIFT Betreff: Ministerielle Richtlinie MFO-2 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen 1. Gegenstand Die Zielsetzung der vorliegenden Richtlinie ist die Erstellung eines juristischen Instruments zur Einführung eines realistischen und pragmatischen Systems der Solidarität zwischen Polizeizonen bei der Durchführung von umfangreichen verwaltungspolizeilichen Aufträgen, damit nicht auf die Anforderung der lokalen Polizei zurückgegriffen werden muss. Dieses überlokale Verstärkungssystem ersetzt den Einsatz der ehemaligen Marscheinheiten der föderalen Polizei, sodass auch in Zukunft den verschiedenen lokalen Bedürfnissen auf Ebene der Polizeikapazität für umfangreiche verwaltungspolizeiliche Aufträge weiter nachgekommen werden kann. 2. Vorgeschichte Die vorliegende Richtlinie ist von einer Arbeitsgruppe vorbereitet worden, die aus Vertretern der lokalen Polizei und der föderalen Polizei sowie meines Ministeriums, der Allgemeinen Polizei des Königreichs, besteht. Bei der Vorbereitung dieser Richtlinie ist von nachstehenden grundlegenden Voraussetzungen ausgegangen worden: - Die Umstände, unter denen eine Anforderung vorgenommen werden kann, sind aussergewöhnlich und müssen es auch bleiben; in Bezug auf die Verstärkung darf die Anforderung niemals die Regel sein; daher ist es notwendig, über ein reguläres überlokales Verstärkungssystem zu verfügen, das unter « gewöhnlichen » Umständen benutzt werden kann. - Unter diesen Umständen müssen die Normen den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst sein: für eine effiziente Organisation der überlokalen Verstärkung ist es nicht nötig, selbst nicht gerechtfertigt, als Norm die in Artikel 64 des GIP vorgesehene Höchstgrenze von 20 % der Jahreskapazität aufzuerlegen; ein relativ kleiner Teil dieses Prozentsatzes reicht hierzu aus, während der Rest der per Gesetz eingesetzten « belastbaren Kapazität » der lokalen Polizei nur unter sehr aussergewöhnlichen Umständen vom Minister des Innern benutzt werden soll. - Das System muss anwendbar sein, sowohl für die Korps, die die Kapazität liefern müssen (möglichst geringe Belastung), als auch aus überlokaler Sicht (Verfügbarkeit eines genügend ausgedehnten Potenzials).

Auf der Grundlage dieser Ausgangspunkte wurde der vorliegende Richtlinienentwurf aufgesetzt und ausgehandelt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 62 Nr. 10 des GIP, der durch das « Freskogesetz » vom 2. April 2001 (B.S. vom 14. April 2001) eingefügt worden ist.

Durch diese Bestimmung hat der Minister des Innern die Möglichkeit, eine verbindliche Richtlinie über den lokalen Auftrag föderaler Art zu erlassen, um « ausnahmsweise und zeitweilig bei umfangreichen verwaltungspolizeilichen Aufträgen Verstärkung zu gewähren ».

Durch die Organisation eines föderalen Systems der gegenseitigen Solidarität unter den Zonen, kombiniert mit den Mitteln der föderalen Reserve, braucht jede Zone nur relativ ausnahmsweise und zeitweilig einen Beitrag zu leisten. So kann ständig ein pragmatisches anwendbares System der überlokalen Verstärkung funktionieren. Viele Hände machen die Arbeit leicht... 3. Überlokale Verstärkung: ein Auftrag für den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst Die überlokale Verstärkung für umfangreiche verwaltungspolizeiliche Aufträge wird entweder von der föderalen Polizei oder, in Anwendung der vorliegenden Richtlinie, von der lokalen Polizei einer anderen Zone oder von beiden bereitgestellt. Einer der vorrangigen Aufträge der föderalen Polizei ist die Unterstützung der lokalen Polizei « unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität » (Art. 3 GIP). Die vorhandenen Personalbestände der Reserve der föderalen Polizei lassen nicht zu, dass jeder Antrag auf Unterstützung oder Verstärkung von der föderalen Polizei ausgeführt wird. Die Zurverfügungstellung von Personalmitgliedern für verwaltungspolizeiliche Aufträge ist daher praktisch ein gleichzeitiger Auftrag für die lokale und die föderale Polizei.

Mit Ausnahme der spezialisierten Unterstützung muss bei einem Antrag auf Verstärkung nicht präzisiert werden, ob die Verstärkung von einer anderen Polizeizone oder von der Reserve der föderalen Polizei (DAR) geleistet werden soll.

Die Entscheidung, entweder die DAR einzusetzen oder auf die überlokale Unterstützung anderer Zonen oder eine Kombination von beiden zurückzugreifen, wird von Fall zu Fall getroffen, wobei die anderen Aufträge der föderalen Reserve berücksichtigt werden und Rechnung getragen wird, ob die beantragte Unterstützung spezialisierter Art ist oder nicht.

Für die Aufträge und Möglichkeiten der DAR siehe die Anlage zur vorliegenden Begleitschrift. 4. Deutliche und realistische Normen Die Normen zur Anwendung der vorliegenden Richtlinie sind so festgelegt worden, dass sie weder übertrieben noch unzureichend sind, aber den wirklichen Bedürfnissen vor Ort entsprechen. Des Weiteren sind die Normen so festgelegt worden, dass jedes lokale Polizeikorps genau einschätzen kann, welche Kapazität zur Erfüllung dieser überlokalen Aufträge benötigt wird, damit es zu diesem Zweck eine angemessene Reserve bilden kann. Schliesslich wird garantiert, dass die zur Anwendung dieses Systems eingesetzte Anzahl Arbeitsstunden nicht mehr in Anwendung von Artikel 64 des GIP verlangt wird.

Bei der Festlegung der Normen sind insbesondere folgende Elemente berücksichtigt worden: - die durchschnittliche Belastung der ehemaligen Marscheinheiten der föderalen Polizei, - die für Ausbildung und Training notwendige Zeit, - der Erlass über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, B.S. vom 31. März 2001), - die Startkapazität der verschiedenen Zonen, - eine individuelle Leistungsnorm (d.h. die von einem durchschnittlichen Polizeibeamten geleistete Anzahl Arbeitsstunden) von 1.500 Stunden für ein vollständiges Jahr (vorläufige Hypothese für die Anwendung dieser Richtlinie).

Mit dieser Richtlinie werden 2 Normen auferlegt: 1. die Norm Leistungszeiten oder die so genannte « Kreditlinie » pro Zone, d.h. die höchste Anzahl Arbeitsstunden, die eine Polizeizone auf Jahresbasis leisten können muss (1,50% des Mindestbestands des Einsatzkaders), 2. die Norm Verfügbarkeitsstufe, mit der festgelegt wird, welche höchste Anzahl Personalmitglieder eine Zone innerhalb einer bestimmten Frist (Grundnorm von 48 Stunden) bereitstellen muss und wie gross die Höchstbelastung pro Zone sein kann (7% des Mindestbestands des Einsatzkaders). Durch die Kombination dieser beiden Normen erhält der Korpschef einen klaren Überblick darüber, welche Kapazität seine Zone maximal und innerhalb welcher Fristen bereitstellen muss. Auf dieser Grundlage kann er die nötigen organisatorischen Massnahmen treffen und eine geeignete Reserve bilden. Natürlich kann die Reserve, solange sie nicht für überlokale Aufträge angefordert wird, innerhalb der lokalen Organisation normal weiter funktionieren. 5. Ausbildung und Ausrüstung In der Richtlinie wird festgelegt, dass das zur überlokalen Unterstützung eingesetzte Personal für Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ausgebildet und ausgerüstet sein muss. Um dies verwirklichen zu können, werden in Erwartung der Festlegung neuer Normen im Bereich Ausrüstung (in Ausführung von Artikel 141 Absatz 2 des GIP) und genauerer Richtlinien im Bereich Ausbildung folgende Regeln und Massnahmen angewandt.

Individuelle Ausrüstung In Erwartung der Festlegung neuer Normen können in Bezug auf die individuelle Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Ordnung die Normen angewandt werden, die zurzeit für die Gemeindepolizei benutzt werden.

In der Übergangsphase sind diese Normen also ebenfalls für die individuelle Ausrüstung der Ex-Gendarmen gültig, da sie auch dafür genügen.

Deshalb wird der Königliche Erlass vom 24. April 1995 zur Regelung des Uniformtragens bei der Gemeindepolizei (B.S. vom 2. Juni 1995) bis zu seiner Ersetzung angewandt werden, insbesondere die Artikel 14, 15 und 27 und die in Anlage 4 zu diesem Erlass festgelegten Normen.

Kollektive Ausrüstung In Erwartung der neuen Normen wird in Bezug auf die kollektive Ausrüstung folgende Arbeitsweise angewandt.

Das Polizeikorps, das die Unterstützung leistet, sorgt für den Transport seines Personals.

Für die übrige kollektive Ausrüstung ist es möglich, zur Organisation der in vorliegender Richtlinie beschriebenen Verstärkung alle zurzeit verfügbaren Mittel zu benutzen, ungeachtet ihres Ursprungs (die lokale Polizei, die die Unterstützung erhält; die lokale Polizei, die die Unterstützung leistet; die föderale Polizei). Der Einsatz dieser Mittel (Funkgeräte, Kommandofahrzeuge, Fahrzeuge zum Transport festgenommener Personen, Lastwagen, kollektive Bewaffnung, Festnahme-Sets,...) wird in gemeinsamer Absprache zwischen den Korpschefs, die eine Unterstützung leisten, und denen, die sie erhalten, dem Dirco des Bezirks, zu dem die Polizeizone des Orts des Geschehens gehört, und der DGA beschlossen. Vor allem die Kommunikation (per Funk) ist ein bestimmender Faktor für den guten Verlauf des Ordnungsdienstes.

Ausbildung Damit auch auf taktischer Ebene eine maximal integrierte Polizei entsteht, ist die Organisation gemeinsamer Ausbildungen und Trainings im Bereich Aufrechterhaltung der Ordnung unabdingbar.

Es werden Ausbildungen vorgesehen für den Zugskommandanten, den Abteilungskommandanten und das Abteilungsmitglied. Die Organisation dieser Ausbildungen wird dem Dirco anvertraut, in Absprache mit den Korpschefs, den Polizeischulen und den Ausbildungszentren. In Bezug auf Offiziere, Personal und Material der DAR ist eine Verstärkung möglich.

Je nach den vorher erhaltenen Ausbildungen und der gesammelten Erfahrung wird das Personal einer der drei nachstehenden Stufen zugeteilt: « Anfänger », « Fortgeschrittener » oder « Experte ».

Dieses Startprofil wird im Einvernehmen mit dem Korpschef (der die Personalmitglieder namentlich bestimmt) und dem Dirco festgelegt. Je nach Startprofil wird dann an einem angepassten Ausbildungslehrgang teilgenommen. 6. Einsatzleitung und Einsatzkoordination Schliesslich werden in der Richtlinie die Regeln festgelegt, die im Fall eines überlokalen Verstärkungsauftrags für die Einsatzleitung und die Einsatzkoordination anzuwenden sind.Auf diesem Gebiet gilt seit der Einführung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 ein Grundsatz der einheitlichen Befehlsgewalt.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage: Aufträge, Kapazität und Mittel der föderalen Reserve der föderalen Polizei (Direktion der Allgemeinen Reserve) 1. Aufträge Die föderale Reserve ist mit folgenden Aufträgen betraut. 1.1 Durchführung von spezialisierten Schutz- und Eskortierungsaufträgen: *** Eskortierung und Schutz von bestimmten Werttransporten ('Intercity' und 'Nationalbank'), *** nationale Überführung der gefährlichen Häftlinge, *** Eskortierung und Schutz von Nukleartransporten, von Beförderungen wertvoller Kunstgegenstände und von Sprengstoffen,... 1.2 Den föderalen und lokalen Polizeidiensten für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem gesamten nationalen Gebiet eine operative Unterstützung leisten, ob spezialisiert oder nicht, in Form von trainierten und speziell ausgerüsteten Einheiten, zu Fuss, beritten oder mit Fahrzeug, mit oder ohne spezielle Mittel. 1.3 Rund um die Uhr eine permanente Einsatzreserve (die Bereitschaft) bereitstellen, die mindestens aus einem halben Zug besteht, verstärkt mit einem Wasserwerfer, damit schnell: *** eine spezialisierte operative Unterstützung in Form einer Einheit geleistet werden kann, die für die Durchführung eines nicht geplanten Auftrags zur Aufrechterhaltung der Ordnung zusammengestellt wird, *** eine operative Unterstützung geleistet werden kann, um dem Antrag auf Verstärkung nachzukommen, der von einem föderalen oder lokalen Polizeidienst ausgeht, dessen Personalbestände zeitweilig nicht ausreichen, um die Durchführung eines nicht geplanten verwaltungspolizeilichen Auftrags zu gewährleisten. 1.4 Für geplante verwaltungs- oder gerichtspolizeiliche Massnahmen den föderalen oder lokalen Polizeidiensten eine operative Unterstützung in Form von berittenen Überwachungspatrouillen oder von Verstärkungsteams leisten, mit der täglichen Kapazität, die nicht an Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, an spezialisierten Schutz- und Eskortierungsmassnahmen oder an der Organisation der ständigen Einsatzreserve beteiligt ist. 1.5 Eine berittene Königliche Eskorte bereitstellen. 2. Kapazität Die föderale Einsatzreserve verfügt über einen Stellenplan von 1.020 VGB an Einsatzpersonal. Etwa 50% der verfügbaren Kapazität können als spezialisierte operative Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Ordnung eingesetzt werden. 3. Spezialisierte Unterstützung hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Ordnung (s.Punkt 1.2) In diesem Bereich kann die föderale Reserve die nachstehenden Dienste anbieten. 3.1 Den Behörden, den föderalen Polizeidiensten und den Zonenchefs der lokalen Polizei, die von der Vorbereitung einer geplanten Massnahme zur Aufrechterhaltung der Ordnung betroffen sind, Expertenwissen in Form von technischen oder taktischen Gutachten bereitstellen ('Helpdesk'-Funktion). 3.2 Den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinatoren eine Unterstützungszelle zur Verfügung stellen, um ihnen zu helfen, einen wichtigen Einsatz zur Aufrechterhaltung der Ordnung vorzubereiten, zu leiten oder zu koordinieren. 3.3 Dem operativen Verantwortlichen des Ordnungsdienstes eine Befehlsstruktur (einen Gruppenbefehl) zur Führung einer grossen Anzahl zusammengestellter Einheiten zur Verfügung stellen. 3.4 Trainierte zusammengestellte Einheiten zur Verfügung stellen. Die Spezifitäten dieser zusammengestellten Einheiten sind: *** die besondere Ausrüstung, *** die Möglichkeit, komplexere Aufträge zur Aufrechterhaltung der Ordnung auszuführen.

Falls nötig und bei Anwendung aller verfügbaren Mittel können zu Spitzenzeiten bis zu 15 Züge (etwa 600 Personalmitglieder) gestellt werden. 3.5 Besondere Mittel zur Verfügung stellen.

In Bezug auf die personellen Mittel können Züge zu Pferd, Grenadiermannschaften (zum Abfeuern von Tränengasgranaten), Verhaftungsmannschaften und Lock-on-Teams (zur Befreiung von angeketteten Demonstranten) zur Verfügung gestellt werden.

Unter materiellen Mitteln versteht man u.a.: *** spanische Reiter (mit angepasstem Fuhrpark für die Beförderung vor Ort), die für die Errichtung von Sperren verwendet werden können, *** Fahrzeuge zum Transport von zusammengestellten Einheiten (Busse, Verstärkungsfahrzeuge, gepanzerte Fahrzeuge, ...), *** besondere Fahrzeuge: Wasserwerfer, Fahrzeuge zum Transport festgenommener Personen, Lastwagen mit besonderem Material, ... 3.6 Ausbildungen im Bereich Aufrechterhaltung der Ordnung unterstützen, entweder durch die Erstellung von Gutachten und eine Unterstützung bei der konzeptuellen Entwicklung oder durch die Lieferung von personellen und/oder materiellen Mitteln für die Organisation der Ausbildung. 4. Gemäss Artikel 104 des Gesetzes zur Organisation eines integrierten Polizeidienstes werden die Anträge auf Unterstützung an den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator gerichtet. Anlagen zur Ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 3. April 2002 [Anlagen 1 und 2: siehe Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 2002, Seiten 22744-22771]

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