publié le 11 septembre 2023
Traduction allemande de dispositions modificatives au Code de droit économique
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
2 MAI 2019. - Traduction allemande de dispositions modificatives au Code de droit économique
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la traduction en langue allemande : - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique en ce qui concerne l'inscription dans la Banque-Carrefour des Entreprises (Moniteur belge du 17 mai 2019) ; - de la loi du 2 mai 2019 modifiant certaines dispositions du livre XI du Code de droit économique en matière de copie privée (Moniteur belge du 20 mai 2019) ; - de la loi du 2 mai 2019 modifiant le Code de droit économique, visant à inscrire les milieux d'accueil de la petite enfance dans le champ des exceptions aux droits d'auteur (Moniteur belge du 21 mai 2019).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 2 aufgehoben. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf Privatkopien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches wird die Überschrift von Titel 7/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Titel 7/1 - Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier und Vergütung der Verleger für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben".
Art. 3 - In Buch XI Titel 7/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XI.318/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/7 - Unbeschadet der in Artikel XI.229 erwähnten Ansprüche auf Vergütung von Urhebern, ausübenden Künstlern und Produzenten haben Verleger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Ausgaben, Musikpartituren ausgenommen, die von natürlichen Personen zu privaten, weder unmittelbar noch mittelbar kommerziellen Zwecken vorgenommen werden.
Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Vergütungsanspruchs beträgt fünfzig Jahre ab der ersten Ausgabe. Diese Frist wird vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf die erste Ausgabe folgt.
Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Trägern und Geräten, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden, zu dem Zeitpunkt entrichtet, zu dem diese Träger und Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden.
Gemäß den in Artikel XI.318/8 vorgesehenen Modalitäten bestimmt der König, welche Geräte und Träger offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden.
Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien die in Absatz 1 erwähnte Vergütung verwalten, vertritt, mit Einnahme und Verteilung der Vergütung." Art. 4 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/8 - Der König bestimmt anhand von Kategorien technisch ähnlicher Geräte und Träger, die Er festlegt, ob diese offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden, und legt die Modalitäten für Einnahme, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu entrichten ist, fest.
Der König kann auf einer spezifischen Liste die Kategorien technisch ähnlicher Geräte und Träger bestimmen, die nicht offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden und für die keine Vergütung an Verleger für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben gezahlt werden muss.
Computer beziehungsweise Kategorien von Computern wie vom König bestimmt können nur durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Vergütung unterworfen oder in die in Absatz 2 erwähnte spezifische Liste eingetragen werden.
Zu dem Zeitpunkt, an dem der König das Statut der Geräte und Träger bestimmt, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ebenfalls die in Artikel XI.318/7 erwähnte Vergütung fest.
Diese Vergütung wird pro Kategorie technisch ähnlicher Geräte und Träger festgelegt.
Für Geräte, die offensichtlich für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken von Ausgaben benutzt werden und einen Träger dauerhaft beinhalten, muss die Vergütung nur einmal entrichtet werden.
Für die Festlegung dieser Vergütung wird vor allem der Tatsache, ob die in den Artikeln I.13 Nr. 7, XI.291 und XV.69 erwähnten technischen Maßnahmen auf die betreffenden Ausgaben angewandt werden, Rechnung getragen.
Die Höhe dieser Vergütung kann alle drei Jahre revidiert werden.
Haben die Bedingungen, die die Festlegung der Höhe der Vergütung gerechtfertigt haben, eine offensichtliche und dauerhafte Veränderung erfahren, kann die Höhe der Vergütung vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren revidiert werden.
Revidiert der König eine Vergütung binnen dem Zeitraum von drei Jahren, begründet Er seine Entscheidung mit den veränderten Ausgangsbedingungen.
Die Tatsache, dass technische Maßnahmen nicht benutzt wurden, darf den in Artikel XI.318/7 erwähnten Anspruch auf Vergütung nicht beeinträchtigen." Art. 5 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/9 - Artikel XI.233 ist entsprechend anwendbar auf die Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben." Art. 6 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/10 - Die vom König gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags gemäß den Artikeln XI.281 und XV.113 erforderlich sind, erhalten bei: 1. der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18.Juli 1977 über Zölle und Akzisen, 2. der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3.Juli 1969 und 3. dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit." Art. 7 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/11 - Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die gemäß Artikel XI.318/7 bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen.
Unbeschadet der Artikel XI.281 und XV.113 kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: 1. dem Dienst Überwachung und Vermittlung des FÖD Wirtschaft, 2.den Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit." Art. 8 - In denselben Titel 7/1 wird ein Artikel XI.318/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.318/12 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel 9, Buch XI Titel 5 und 9, Buch XV und Buch XVII sind entsprechend anwendbar auf die Vergütung von Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben, wobei der Begriff "verwandte Schutzrechte" so zu lesen ist, dass er den "Anspruch der Verleger auf eine Vergütung für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ihrer Ausgaben" deckt." Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird, kann der König das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 2. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches zur Aufnahme von Kleinkindbetreuungsdiensten in den Bereich der Ausnahmen vom Urheberrecht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel XI.191/1 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Werken durch Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten dieser Einrichtungen erfolgt." Art. 3 - In Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel XI.191/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 1, 2 und 6 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken." Art. 4 - Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" Artikel XI.217/1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, wie abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen durch Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die zu diesem Zweck von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, soweit diese Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe im Rahmen der pädagogischen Tätigkeiten dieser Einrichtungen erfolgt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS