publié le 15 juin 2011
Décret relatif à l'organisation d'une police municipale et correctionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 JUILLET 1791. - Décret relatif à l'organisation d'une police municipale et correctionnelle. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 8, 9, 10 et 46 du décret du 19 juillet 1791 relatif à l'organisation d'une police municipale et correctionnelle, tels qu'ils ont été modifiés par la loi du 16 juin 1970 sur les unités, étalons et instruments de mesure (Moniteur belge du 2 septembre 1970).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. JULI 1791 - Dekret über die Organisation einer Gemeinde- und Korrektionalpolizei Titel I - (...) (...) § 2 - Regeln, die Gemeindebeamte oder von der Gemeinde bestellte Bürger zur Feststellung von Polizeiübertretungen befolgen müssen Art. 8 - Verbotene Haussuchungen - Gemeindebeamte, Kommissare oder Offiziere der Gemeindepolizei dürfen die Häuser der Bürger nicht betreten, es sei denn, für (...) die Überprüfung der Register der Vermieter, für die Ausführung der Gesetze über die direkten Steuern oder aufgrund der Anordnungen, Zwangsmassnahmen und Urteile, die sie überbringen, oder schliesslich wenn Bürger aus einem Haus nach Hilfe der Staatsgewalt schreien.
Art. 9 - Haussuchung in Gastwirtschaften und Geschäften - Orte, zu denen jeder ohne Unterschied zugelassen ist, wie Kneipen, Gastwirtschaften, Geschäfte und Sonstiges, können Polizeibeamte jederzeit betreten, entweder um öffentliche Ruhestörungen oder Übertretungen der Verordnungen festzustellen oder um [...] die gesundheitliche Zuträglichkeit von Lebensmitteln und Medikamenten zu überprüfen. [Art. 9 abgeändert durch Art. 32 § 2 des G. vom 16. Juni 1970 (B.S. vom 2. September 1970)] Art. 10 - Haussuchung in Spielbanken - Sie können auch jederzeit Häuser betreten, in denen gewöhnlich Glücksspiele gespielt werden, aber nur auf Bestellung von zwei Bürgern der Gemeinde.
Sie können auch jederzeit Orte betreten, die offenkundig der Unzucht gewidmet sind. (...) § 5 - Verfahrensformen und Regeln, die das Polizeigericht der Gemeinde befolgen muss Art. 46 - Erlasse der Gemeindebehörden in Sachen Polizei - Kommunale Polizeigerichte und Gemeindebehörden dürfen keine Verordnungen erlassen. Die Gemeindebehörde darf jedoch (unter Vorbehalt einer Abänderung durch das Ministerium,) unter der Bezeichnung und der Überschrift "Beschlüsse" (...) in folgenden Angelegenheiten Erlasse ergehen lassen: 1. wenn es darum geht, lokale Vorsichtsmassnahmen in Angelegenheiten zu ergreifen, die ihrer Wachsamkeit und ihrer Amtsgewalt durch die Artikel 3 und 4 von Titel XI des Dekrets (vom 16.-24. August 1790) über das Gerichtswesen anvertraut worden sind, 2. die Gesetze und Polizeiverordnungen erneut zu veröffentlichen oder die Bürger an deren Einhaltung zu erinnern.