publié le 30 novembre 2012
Code pénal militaire
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 MAI 1870. - Code pénal militaire
Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code pénal militaire (Moniteur belge du 4 juin 1870), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté-loi du 11 octobre 1916. - Code pénal militaire. - Dégradation militaire (Moniteur belge du 15-21 octobre 1916); - l'arrêté-loi du 14 septembre 1918. - Législation pénale. - Modifications (Moniteur belge du 15-21 septembre 1918); - la loi du 24 juillet 1923 supprimant la peine de l'incorporation dans une compagnie de correction et la remplaçant par la peine de l'emprisonnement militaire (Moniteur belge du 9 août 1923); - la loi du 19 juillet 1934 relative aux crimes et délits contre la sûreté extérieure de l'Etat (Moniteur belge du 27 juillet 1934); - la loi du 27 février 1958 modifiant la loi du 27 mai 1870, contenant le Code pénal militaire et la loi du 15 juin 1899 comprenant le titre Ier du Code de procédure pénale militaire (Moniteur belge du 29 mars 1958); - la loi du 30 juin 1961 relative à l'épuration civique (Moniteur belge du 1er juillet 1961); - la loi du 5 avril 1963 modifiant l'article 57bis de la loi du 27 mai 1870 contenant le Code pénal militaire (Moniteur belge du 16-17 avril 1963); - la loi du 28 juin 1984 étendant, pour certaines infractions, le champ d'application de l'extinction de l'action publique, moyennant le paiement d'une somme d'argent (Moniteur belge du 22 août 1984); - la loi du 10 juillet 1996 portant abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles (Moniteur belge du 1er août 1996); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); - la
loi du 23 janvier 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
23/01/2003
pub.
13/03/2003
numac
2003009107
source
service public federal justice
Loi relative à la mise en concordance des dispositions légales en vigueur avec la loi du 10 juillet 1996 portant abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles
fermer relative à la mise en concordance des dispositions légales en vigueur avec la loi du 10 juillet 1996 portant abolition de la peine de mort et modifiant les peines criminelles (Moniteur belge du 13 mars 2003); - la
loi du 10 avril 2003Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
10/04/2003
pub.
07/05/2003
numac
2003009371
source
ministere de la defense et service public federal justice
Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix
fermer réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix (Moniteur belge du 7 mai 2003).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MILITÄRSTRAFGESETZBUCH KAPITEL I - Militärstrafen Artikel 1 - [Militärstrafen sind: [...] in Korrektionalsachen: die Militärgefängnisstrafe, in Kriminal- und Korrektionalsachen: die militärische Degradierung, die Absetzung.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923) und abgeändert durch Art. 18 des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 2 - [...] [Art. 2 aufgehoben durch Art. 21 erster Gedankenstrich des G. vom 10.
Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 3 - [Militärpersonen, die [eine lebenslängliche Zuchthausstrafe] oder [eine Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder von längerer Dauer] in Anwendung des allgemeinen Strafgesetzbuches verwirkt haben, werden zur militärischen Degradierung verurteilt; sie können zur militärischen Degradierung verurteilt werden, wenn sie in Anwendung desselben Gesetzbuches eine andere Kriminalstrafe verwirkt haben.] Wenn sie eine Kriminalstrafe aufgrund des Militärstrafgesetzbuches verwirkt haben, werden sie nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen zur Degradierung verurteilt. [Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des Erlassg. vom 11. Oktober 1916 (B.S. vom 15.-21. Oktober 1916) und abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996) und Art.91 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 4 - Die militärische Degradierung kann auch gegenüber Militärpersonen ausgesprochen werden, die wegen der in Buch II Titel VII Kapitel V und Titel IX Kapitel I und Kapitel II Abschnitt II und III des allgemeinen Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen zu einer Gefängnisstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt werden.
Art. 5 - Die militärische Degradierung hat folgende Auswirkungen: den Verlust des Dienstgrads und des Rechts, die Abzeichen dieses Dienstgrads und die entsprechende Uniform zu tragen, die Unfähigkeit, in gleich welcher Eigenschaft in der Armee zu dienen, den Verlust des Rechts, irgendein Ehrenzeichen oder anderes Zeichen einer Ehrenauszeichnung zu tragen. [Art. 5bis - Die militärische Degradierung kann auch gegenüber Militärpersonen, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt sind, ausgesprochen werden.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 37 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 -] Art. 6 - Die Strafe der Absetzung ist nur auf Offiziere anwendbar.
Sie hat zur Folge, dass dem Verurteilten sein Dienstgrad und das Recht, die Abzeichen dieses Dienstgrads und die entsprechende Uniform zu tragen, entzogen werden.
Art. 7 - Die Gerichte sprechen die Strafe der Absetzung aus: jedem Offizier gegenüber, der aufgrund des Militärstrafgesetzbuches zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, an die das Gesetz keine militärische Degradierung knüpft, jedem Offizier gegenüber, der wegen der in Buch II Titel VII Kapitel V und Titel IX Kapitel I und Kapitel II Abschnitt II und III des allgemeinen Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen verurteilt worden ist, wenn er wegen dieser Vergehen nicht zur militärischen Degradierung verurteilt worden ist.
Art. 8 - [Die Militärgefängnisstrafe ist auf Unteroffiziere, Korporale, Brigadiers und Soldaten anwendbar.
Für Unteroffiziere, Korporale und Brigadiers hat sie den Verlust ihres Dienstgrads zur Folge.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 9 - [Die Dauer der Militärgefängnisstrafe beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Jahre.
Wer zu einer Militärgefängnisstrafe verurteilt worden ist, verbüsst seine Strafe in den von der Regierung bestimmten Gefängnissen und unterliegt derselben Regelung wie diejenigen, die zu einer Korrektionalgefängnisstrafe verurteilt worden sind.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 10 - [...] [Art. 10 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 11 - [Bei Zusammentreffen mehrerer mit einer Gefängnisstrafe geahndeter Straftaten mit einer oder mehreren mit einer Militärgefängnisstrafe geahndeten Straftaten wird letztere Strafe nur ausgesprochen, wenn die Dauer der kumulierten Gefängnisstrafen zehn Jahre nicht übersteigt; sie darf in diesem Fall nur für die Zeit ausgesprochen werden, die fehlt, um diese Dauer zu erreichen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 12 - [Bei Zusammentreffen mehrerer mit einer Militärgefängnisstrafe geahndeter Straftaten werden die Strafen kumuliert, ohne dass sie das Doppelte des Höchstmasses der schwersten Strafe übersteigen dürfen.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 13 - [Die Dauer der vom Verurteilten verbüssten Gefängnisstrafe und Militärgefängnisstrafe gilt nicht als Dienstzeit.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] [...] [Früherer Artikel 14 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9. August 1923)] [KAPITEL Ibis - Personen, die den Militärstrafgesetzen unterliegen] [Unterteilung Kapitel Ibis eingefügt durch Art. 38 des G. vom 10.
April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] [Art. 14 - Die Militärstrafgesetze finden Anwendung auf alle Personen, die sich gemäss dem Gesetz vom 20. Mai 1994 über den Einsatz der Streitkräfte, die Bereitstellung sowie die Perioden und Stände, in denen die Militärperson sich befinden kann, im aktiven Dienst oder im Stand der Inaktivität befinden.] [Neuer Artikel 14 eingefügt durch Art. 39 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] [Art. 14bis - Personen, die in einer Einrichtung oder in einem Dienst der Armee beschäftigt sind, können aufgrund eines Königlichen Erlasses gewissen Bestimmungen der Militärstrafgesetze, die in ihrem Arbeitsvertrag näher bestimmt sind, unterworfen werden.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 40 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] [Art. 14ter - Militärpersonen, die im Sinne von Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1994 auf unbestimmte Zeit beurlaubt sind, unterliegen den Militärstrafgesetzen für folgende Straftaten: 1. Verrat und Spionage, 2.Beteiligung an einer Meuterei, wie im vorliegenden Gesetzbuch erwähnt, 3. Gewalt und Schmähung gegenüber einem Vorgesetzten oder Wachposten, 4.Beteiligung an einer von Militärpersonen begangenen Fahnenflucht mit Verschwörung, 5. Unterschlagung und betrügerische Entwendung irgendwelcher Gegenstände, die für den Dienst in der Armee bestimmt sind und entweder dem Staat oder Militärpersonen gehören.] [Art. 14ter eingefügt durch Art. 41 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] [Art. 14quater - Personen, die im Jahr nach der wie in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Mai 1994 vorgesehenen definitiven Beurlaubung gegen einen ihrer ehemaligen Vorgesetzten oder gegen jeglichen anderen Vorgesetzten aufgrund des Dienstverhältnisses, in dem sie zu ihm standen, eine in den Artikeln 34 bis 40 und 42 oder in den Artikeln 443 bis 452 des allgemeinen Strafgesetzbuches erwähnte Straftat begehen, unterliegen den Militärstrafgesetzen.
In dem in Artikel 34 erwähnten Fall wird der Verurteilte ungeachtet seines Dienstgrads gemäss Absatz 2 dieses Artikels bestraft.] [Art. 14quater eingefügt durch Art. 42 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] KAPITEL II - Verrat und Spionage Art. 15 - [Des Verrats machen sich Militärpersonen schuldig, die eine der in den Artikeln 113 bis 119, 121 bis 123 und 123quater des allgemeinen Strafgesetzbuches erwähnten Straftaten begehen.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 19. Juli 1934 (B.S. vom 27.
Juli 1934)] Art. 16 - [Die in den vorerwähnten Artikeln dieses Gesetzbuches angedrohten Strafen werden wie folgt ersetzt: Gefängnisstrafe durch Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren oder durch Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren, Haftstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren durch Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren, Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren durch Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren, Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren und Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren durch lebenslängliche Zuchthausstrafe.
Der Schuldige wird ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 92 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 17 - Als Spione angesehen und zu [lebenslänglicher Haftstrafe] mit militärischer Degradierung bestraft werden Militärpersonen, die in einen befestigten Ort, einen militärischen Posten oder eine militärische Einrichtung, in Arbeitsstätten, Lager, Biwaks oder Quartiere einer Armee eindringen, um sich dort für den Feind Unterlagen oder Auskünfte zu beschaffen. [Art. 17 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 18 - Ebenfalls als Spione angesehen und mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden Personen, die zu dem im vorhergehenden Artikel erwähnten Zweck verkleidet in einen der im vorhergehenden Artikel bestimmten Orte eindringen. [Art. 18bis - Die Artikel 123sexies, septies, octies und nonies des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Straftaten.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 1961 (B.S. vom 1. Juli 1961)] KAPITEL III - Straftaten, die die Militärpflichten verletzen Art.19 - Mit [lebenslänglicher Haftstrafe] werden Generäle, Gouverneure oder Befehlshaber bestraft, die mit dem Feind kapitulieren oder den ihnen anvertrauten Ort übergeben, ohne alle ihnen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel erschöpft zu haben. [Art. 19 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 20 - Jeder General oder jeder Befehlshaber einer bewaffneten Truppe, der auf freiem Feld kapituliert, wird mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft, wenn er vor dem Verhandeln oder im Vertrag selbst nicht alles getan oder ausbedungen hat, was Pflicht und Ehre gebieten. [Art. 20 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 21 - Mit [lebenslänglicher Haftstrafe] wird jeder Offizier bestraft, der in Gegenwart des Feindes, ohne unter höherem Zwang zu handeln, den ihm zugewiesenen Posten oder die ihm zugewiesene Stellung verlässt. [Art. 21 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 22 - In den in den drei vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Fällen wird der Schuldige ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt.
Art. 23 - [Militärpersonen, die zu Fuss oder zu Pferd Wache halten und ihren Posten verlassen, ohne ihren Wachauftrag erfüllt zu haben, werden mit einer Militärgefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft.
In Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee werden sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren verurteilt.
Der Schuldige wird mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft, wenn er dem Feind gegenüberstand.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 24 - [Militärpersonen, die zu Fuss oder zu Pferd Wache halten und betrunken oder schlafend vorgefunden werden, werden wie folgt bestraft: mit einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, wenn sie dem Feind gegenüberstanden, mit einer Militärgefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr, wenn die Tat, ausser in dem in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Fall, in Kriegszeiten und in Zeiten, in denen sie dem Aktivbestand der Armee angehörten, begangen wurde, in allen anderen Fällen: mit einer Disziplinarstrafe.] [Art. 24 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 25 - [Militärpersonen, die, ohne Wache zu halten, ihren Posten verlassen, werden mit einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat in Kriegszeiten und in Zeiten, in denen sie dem Aktivbestand der Armee angehörten, begangen wurde; in allen anderen Fällen werden sie mit einer Disziplinarstrafe bestraft.
Ist der Schuldige Postenchef, wird die Höchststrafe auf ihn angewandt.
Ist er Offizier, wird er in Kriegszeiten zur Absetzung verurteilt und in Friedenszeiten mit einer Disziplinarmassnahme bestraft.
Der Schuldige, wer er auch sei, wird mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft, wenn er dem Feind gegenüberstand.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 4 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 26 - [Militärpersonen, die sich in Kriegszeiten bei Alarm oder wenn der Generalmarsch geschlagen wird, nicht zu ihrem Posten begeben, werden mit einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist der Betreffende Offizier, wird er zur Absetzung verurteilt.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 27 - Mit Absetzung bestraft wird - unabhängig von den durch besondere Gesetze angedrohten Strafen - jeder Offizier, der sich durch eines der in diesen Gesetzen vorgesehenen Mittel der Beleidigung der Person des Königs gegenüber oder den Mitgliedern der Königlichen Familie gegenüber schuldig macht oder böswillig und öffentlich entweder die verfassungsmässige Gewalt des Königs, die Unverletzlichkeit seiner Person oder die Verfassungsrechte seiner Dynastie oder die Rechte oder die Gewalt der Kammern oder die Verbindlichkeit der Gesetze angreift oder unmittelbar dazu anstiftet, diese nicht zu achten.
KAPITEL IV - Gehorsamsverweigerung und Meuterei Art. 28 - [Militärpersonen, die sich weigern, die Befehle ihres Vorgesetzten zu befolgen, oder die es vorsätzlich unterlassen, diese Befehle auszuführen, wenn sie zu einem Dienst befohlen sind, werden mit Absetzung bestraft, wenn sie Offiziere sind, und mit einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, wenn sie Unteroffiziere, Korporale, Brigadiers oder Soldaten sind.
In Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee werden Offiziere mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und Unteroffiziere, Korporale, Brigadiers oder Soldaten mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft.
Wurde die Tat in Gegenwart des Feindes begangen, wird der Schuldige, wer er auch sei, mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 3 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 29 - Als Meuterei wird jeglicher, gleichzeitig von mehr als drei Militärpersonen gemeinsam geleistete Widerstand gegen Befehle ihrer Vorgesetzten qualifiziert, wenn der Befehl für einen Dienst erteilt wird.
Art. 30 - [Wurde die Meuterei infolge einer Absprache begangen, wird sie in Kriegszeiten und in Zeiten, in denen die Militärpersonen dem Aktivbestand der Armee angehörten, mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] und unter anderen Umständen mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren geahndet.
Wurde die Meuterei nicht infolge einer Absprache begangen, werden die Schuldigen in Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren und unter anderen Umständen zu einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren verurteilt.
In allen anderen Fällen wird die Höchststrafe auf die Anstifter oder Anführer der Meuterei und auf die Unteroffiziere, Korporale oder Brigadiers, die sich daran beteiligt haben, angewandt.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 1 abgeändert durch Art. 93 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 31 - Offiziere, die sich an einer Meuterei beteiligen, werden mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Sie werden mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft, wenn sie sich in Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee an einer Meuterei beteiligt haben. [Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 32 - Artikel 134 des allgemeinen Strafgesetzbuches findet keine Anwendung auf Militärpersonen mit dem Dienstgrad eines Offiziers oder Unteroffiziers.
KAPITEL V - Gewalt und Schmähung Art. 33 - [Militärpersonen, die sich einer Gewalttat gegenüber einem Wachposten schuldig machen, werden mit Absetzung bestraft, wenn sie Offiziere sind, und mit einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren, wenn sie Unteroffiziere, Korporale, Brigadiers oder Soldaten sind.
In dem in Artikel 399 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und ausserdem, wenn er Offizier ist, mit Absetzung bestraft. [In dem in Artikel 400 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall wird er zu einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und in dem in Artikel 401 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall zu einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt.]] [Art. 33 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 3 ersetzt durch Art. 94 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 34 - [Gewalttaten, die von einer Militärperson ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen werden, werden mit Absetzung geahndet, wenn der Schuldige Offizier ist.
Hat der Schuldige einen niedrigeren Dienstgrad als den eines Offiziers, wird er zu einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren verurteilt, wenn die Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen wurden, und zu einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren, wenn sie unter jeglichem anderen Umstand begangen wurden.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 35 - [Gewalttaten, die von einer Militärperson ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen werden, werden wie folgt geahndet: in dem in Artikel 399 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu vier Jahren, in dem in Artikel 400 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, in dem in Artikel 401 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall: mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren.] [Art. 35 ersetzt durch Art. 95 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 36 - [Wurden die im vorhergehenden Artikel erwähnten Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen, werden die in diesem Artikel angedrohten Strafen wie folgt ersetzt: Gefängnisstrafe durch Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren, Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren durch Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren.] [Art. 36 ersetzt durch Art. 96 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 37 - [Der Schuldige, der aufgrund von Artikel 35 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, wird ausserdem mit Absetzung bestraft, wenn er Offizier ist.] [Art. 37 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 38 - In Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee werden Militärpersonen, die sich einer Gewalttat ihrem Vorgesetzten gegenüber schuldig gemacht haben, mit einer Haftstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
Wurden die Gewalttaten während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes begangen, ist die Strafe eine Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren.
Art. 39 - [Haben die Gewalttaten, die eine Militärperson in Kriegszeiten und als Angehörige des Aktivbestands der Armee ihrem Vorgesetzten gegenüber begangen hat, eine Krankheit oder eine Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit zur Folge, wird der Schuldige zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren verurteilt. In dem in Artikel 401 § 1 des allgemeinen Strafgesetzbuches vorgesehenen Fall wird er zu einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren verurteilt. In dem in Artikel 401 § 2 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Fall ist die Strafe eine lebenslängliche Zuchthausstrafe mit militärischer Degradierung.] [Art. 39 ersetzt durch Art. 97 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 40 - Der Totschlag, den ein Untergebener während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes an seinem Vorgesetzten begeht, wird mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe] und militärischer Degradierung geahndet. [Art. 40 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)] Art. 41 - Wenn eine Militärperson in dem Haus, in dem sie nach Requirierung durch die öffentlichen Behörden untergebracht ist, einem Bewohner dieses Hauses gegenüber eine Gewalttat begeht, werden die in den Artikeln 398, 400 und 401 des allgemeinen Strafgesetzbuches angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe [auf Zeit] um zwei Jahre erhöht. [Art. 41 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 42 - [Militärpersonen, die ihren Vorgesetzten schmähen, werden, wenn sie Offiziere sind, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und, wenn sie nicht Offiziere sind, mit einer Militärgefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten bestraft.
Erfolgte die Schmähung während des Dienstes oder anlässlich des Dienstes, wird der Schuldige, wenn er Offizier ist, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verurteilt oder sogar mit Absetzung bestraft und, wenn er diesen Dienstgrad nicht innehat, zu einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verurteilt.] [Art. 42 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] KAPITEL VI - Fahnenflucht Art. 43 - Als Fahnenflüchtiger angesehen und mit Absetzung bestraft wird: jeder Offizier, der sich in Kriegszeiten während mehr als drei Tagen von seinem Korps oder seinem Wohnort entfernt oder das Königreich ohne Erlaubnis verlässt, jeder Offizier, der sich in Friedenszeiten während mehr als fünfzehn Tagen von seinem Korps oder seinem Wohnort entfernt oder der das Königreich ohne Erlaubnis verlässt und länger als acht Tage abwesend ist.
Art. 44 - Dieselbe Strafe kann jedem Offizier auf Urlaub oder mit Ausgang auferlegt werden, der in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf seines Urlaubs oder seines Ausgangs oder nach Erhalt eines Wiedereinberufungsbefehls nicht zu seinem Korps oder seinem Wohnort zurückgekehrt ist.
Art. 45 - Als Fahnenflüchtiger angesehen wird: jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der sich in Kriegszeiten während mehr als drei Tagen und in Friedenszeiten während mehr als acht Tagen von seinem Korps oder seiner Abteilung entfernt, ohne dazu die Erlaubnis zu haben, jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der alleine reist und den Bestimmungsort in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen acht Tagen nach dem festgelegten Tag nicht erreicht hat, jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat mit Ausgang oder auf Urlaub, der in Kriegszeiten binnen drei Tagen und in Friedenszeiten binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf seines Urlaubs oder seines Ausgangs oder nach dem in einem Wiedereinberufungsbefehl festgelegten Zeitraum nicht zu seinem Korps zurückgekehrt ist, jeder Milizpflichtige, der durch Auslosung für den Dienst bestimmt worden ist und danach auswandert, um sich der Einziehung zu entziehen.
Art. 46 - [Jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der sich der Fahnenflucht in Friedenszeiten schuldig macht, wird mit einer Militärgefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.] [Art. 46 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 47 - [Die Dauer der Militärgefängnisstrafe beträgt drei Monate bis drei Jahre: wenn der Schuldige bereits früher wegen Fahnenflucht verurteilt worden ist, wenn er in Absprache mit einem Kameraden Fahnenflucht begangen hat, wenn er seine Schusswaffe oder sein Pferd mitgenommen hat, wenn er zum Zeitpunkt der Fahnenflucht Teil einer Streife, einer Wache, eines Postens oder irgendeines anderen bewaffneten Dienstes war, wenn er die Grenzen des belgischen Staatsgebiets überschritten hat, wenn er von einem nachgemachten oder verfälschten Urlaubsschein oder von einer nachgemachten oder verfälschten Ausgangserlaubnis Gebrauch gemacht hat, wenn die Fahnenflucht länger als sechs Monate gedauert hat.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 48 - Die in den zwei vorhergehenden Artikeln angedrohten Höchststrafen werden ausgesprochen, wenn die Fahnenflucht in Kriegszeiten begangen wird.
Art. 49 - Als Fahnenflucht mit Verschwörung wird jegliche von mehr als zwei Militärpersonen in gemeinsamer Absprache begangene Fahnenflucht angesehen.
Art. 50 - [Der Anführer der Verschwörung wird in Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren bestraft; in Kriegszeiten wird er zu [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren] verurteilt.
Die anderen Schuldigen werden in Friedenszeiten mit einer Militärgefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft; in Kriegszeiten werden sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei bis zu fünf Jahren verurteilt.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923); Abs. 1 abgeändert durch Art. 99 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -] Art. 51 - Wer in Gegenwart des Feindes Fahnenflucht begeht, wird mit einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wenn er Offizier ist, und mit [einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren], wenn er einen niedrigeren Rang bekleidet. [Der Schuldige kann ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt werden.] [Art. 51 Abs. 1 abgeändert durch Art. 100 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des Erlassg. vom 11. Oktober 1916 (B.S. vom 15.-21. Oktober 1916)] Art. 52 - Militärpersonen, die sich der Fahnenflucht zum Feind schuldig machen, werden mit [lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft. [Der Schuldige wird ausserdem zur militärischen Degradierung verurteilt.] [Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des Erlassg. vom 11. Oktober 1916 (B.S. vom 15.-21.
Oktober 1916)] Art. 53 - [Ein Versäumnisverfahren gegen einen Fahnenflüchtigen wegen einer im vorliegenden Kapitel definierten Straftat ist nicht erlaubt.] [Art. 53 aufgehoben durch Art. 4 des Erlassg. vom 11. Oktober 1916 (B.S. vom 15.-21. Oktober 1916) und wieder aufgenommen durch Art. 43 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.
Januar 2004 -] KAPITEL VII - Unterschlagung, Diebstahl und Verkauf militärischer Gegenstände Art. 54 - Gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches werden bestraft: Militärpersonen, die Waffen, Munition, Kasernen- oder Lagergegenstände, Gelder oder irgendwelche Sachen, die Militärpersonen oder dem Staat gehören und für die sie rechenschaftspflichtig sind oder die ihrer Aufsicht anvertraut wurden, unterschlagen, Militärpersonen, die für die im vorhergehenden Paragraphen bestimmten Sachen zwar weder rechenschaftspflichtig noch mit ihrer Aufsicht beauftragt sind, diese aber auf betrügerische Weise entwenden.
In allen Fällen wird der Schuldige, wenn er Offizier ist, abgesetzt; wenn er Unteroffizier, Korporal oder Brigadier ist, verliert er seinen Dienstgrad.
Art. 55 - Militärpersonen, die sich eines Diebstahls schuldig machen zum Nachteil oder im Haus des Bewohners, bei dem sie nach Requirierung durch die öffentlichen Behörden untergebracht sind, werden ebenfalls gemäss den Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzbuches bestraft, ohne dass die Strafe jedoch eine Gefängnisstrafe von weniger als sechs Monaten sein darf.
Art. 56 - [Jeder Unteroffizier, Korporal, Brigadier oder Soldat, der seine Bekleidungsstücke, seine Ausrüstungs- oder Bewaffnungsgegenstände verkauft, weggibt, tauscht, verpfändet, zerstört oder in irgendeiner Weise verschwendet, wird mit einer Militärgefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr bestraft.] [Art. 56 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923)] Art. 57 - Mit derselben Strafe wird bestraft, wer nach einer Abwesenheit von seinem Korps die im vorhergehenden Artikel erwähnten Gegenstände nicht wieder vorlegt, es sei denn, er weist nach, dass er ihrer infolge höherer Gewalt beraubt worden ist. [KAPITEL VIII - Verstoss gegen einige ausländische Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen [Kapitel VIII mit Art. 57bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 27.
Februar 1958 (B.S. vom 29. März 1958)] Art. 57bis - § 1 - Militärpersonen, die auf dem Gebiet eines ausländischen Staates, wo sie ihren Dienst tun, gegen die Rechtsvorschriften dieses Staates in Bezug auf Forst-, Feld-, Jagd-, Fischerei-, Strassenverkehrs-, Zoll- oder Devisenangelegenheiten oder in Bezug auf die Einfuhr- oder Ausfuhrregelung verstossen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Gleiches gilt für Personen, die einem Teil der Armee angehören, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates befindet, oder die dazu ermächtigt sind, einem Truppenkorps, der zu diesem Teil der Armee gehört, zu folgen, wenn die Tat auf diesem Staatsgebiet begangen wurde. § 2 - Wenn der Verstoss ausländische Rechtsvorschriften in Bezug auf den Strassenverkehr betrifft, erfolgt eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter den im belgischen Gesetz vorgesehenen Bedingungen, wie wenn gegen die auf dem Staatsgebiet des Königreichs geltenden Vorschriften verstossen worden wäre. § 3 - Wenn der Verstoss ausländische Rechtsvorschriften in Bezug auf Zoll- oder Devisenangelegenheiten oder die Einfuhr- oder Ausfuhrregelung betrifft, finden folgende Regeln Anwendung: 1. Die Geldbusse wird immer ausgesprochen und ihr Höchstbetrag wird auf 100.000 [EUR] erhöht. 2. Eine Einziehung wird nur unter den in den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates vorgesehenen Bedingungen ausgesprochen.Die eingezogenen Sachen werden diesem Staat zur Verfügung gestellt. 3. Eine Strafverfolgung kann nur auf Klage des Ministers der Landesverteidigung oder der von ihm dazu bestimmten Behörde erfolgen. Diese Behörden können so lange Vergleiche schliessen, wie die Sache bei den erkennenden Gerichten, die in erster Instanz zuständig sind, noch nicht anhängig gemacht worden ist. Durch die Erfüllung der Bedingungen des Vergleichs erlischt die Strafverfolgung. [ § 3bis - Für jeglichen Verstoss in Forst-, Feld-, Jagd-, Fischerei- und Strassenverkehrsangelegenheiten - ausser wenn die Tat einem Dritten einen nicht endgültig ersetzten Schaden zugefügt hat - kann das Mitglied der Staatsanwaltschaft [...], wenn es der Ansicht ist, lediglich eine Geldbusse oder eine Geldbusse und eine Einziehung beantragen zu müssen, den Zuwiderhandelnden auffordern, binnen der Frist und gemäss den Modalitäten, die es angibt, einen von ihm festzulegenden Betrag zu Händen des Einnehmers des Registrierungsamtes zu zahlen.
Die Frist für die Zahlung der festgelegten Summe beträgt mindestens acht Tage und höchstens sechs Monate; ausnahmsweise kann sie bis auf zwölf Monate verlängert werden. [Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches findet Anwendung, insofern der vorliegende Artikel nicht davon abweicht.] Das dem Mitglied der Staatsanwaltschaft in Absatz 1 gewährte Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Sache beim zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist.] § 4 - Die Urkunden der ausländischen Behörden, durch die die im vorliegenden Artikel erwähnten Taten festgestellt werden, haben vor den belgischen Gerichten dieselbe Beweiskraft wie diejenige, die die Rechtsvorschriften des Staatsgebietes, wo diese Straftaten begangen wurden, ihnen zuerkennen. § 5 - Die Strafverfolgung, die sich aus der in vorliegendem Artikel erwähnten Straftat ergibt, verjährt nach Ablauf eines vollen Jahres ab dem Tag, an dem die Tat begangen wurde.] [Art. 57bis § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -; § 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -; § 3bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 5. April 1963 (B.S. vom 16.-17. April 1963); § 3bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 3bis Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Juni 1984 (B.S. vom 22. August 1984)] Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - [Die Bestimmungen von Buch I des allgemeinen Strafgesetzbuches, von denen vorliegendes Gesetzbuch nicht abweicht, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch unter Strafe gestellten Straftaten.] [Art. 58 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 27. Februar 1958 (B.S. vom 29. März 1958)] [Art.58bis - [Militärpersonen, die in Kriegszeiten wegen einer in den Kapiteln III, IV, V oder VI des vorliegenden Gesetzbuches oder einer im Erlassgesetz vom 13. November 1915 über die freiwilligen Verstümmelungen erwähnten Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Militärgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden sind und während desselben Krieges eine in den Artikeln 23 bis 26, 28 bis 30 Absatz 2, 33 Absatz 1, 34, 38, 48 oder 50 Absatz 2 erwähnte Straftat begehen, können zu einer Haftstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden. Begehen sie eine in den Artikeln 30 Absatz 1, 33 Absatz 2 und 3, 35, 36 und 50 Absatz 1 oder 51 oder eine im Erlassgesetz vom 13. November 1915 erwähnte Straftat, können sie zu [einer Zuchthausstrafe] von zehn bis zu fünfzehn Jahren verurteilt werden.] Militärpersonen, die in Kriegszeiten wegen der in den Kapiteln III, IV, V oder VI des vorliegenden Gesetzbuches oder im Erlassgesetz vom 13. November 1915 erwähnten Straftaten zu zwei Kriminalstrafen verurteilt worden sind und während desselben Krieges eine neue Straftat begehen, die entweder aufgrund der Bestimmungen der vorerwähnten Kapitel oder des vorerwähnten Erlassgesetzes oder in Anwendung des vorhergehenden Absatzes mit einer Kriminalstrafe bedroht ist, können entweder mit [einer Haftstrafe von zwanzig bis zu dreissig Jahren oder von kürzerer Dauer oder mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren oder von längerer Dauer], je nach den im vorhergehenden Absatz festgelegten Unterscheidungen, oder sogar mit [lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder lebenslänglicher Haftstrafe] bestraft werden.] [Art. 58bis eingefügt durch Art. 1 des Erlassg. vom 14. September 1918 (B.S. vom 15.-21. September 1918); Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9. August 1923) und abgeändert durch Art. 101 Nr. 1 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13. März 2003 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 10. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996) und Art. 101 Nr. 2 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.
März 2003 -] Art. 59 - [Liegen mildernde Umstände vor: wird die in den Artikeln 17, 19 bis 21, 31 und 52 angedrohte lebenslängliche Haftstrafe durch eine Haftstrafe auf Zeit ersetzt, wird die in den Artikeln 23, 25 und 28 angedrohte lebenslängliche Haftstrafe entweder durch eine Haftstrafe auf Zeit oder durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die in den Artikeln 28, 31 und 51 angedrohte Haftstrafe in den ersten zwei Fällen durch eine Korrektionalgefängnisstrafe und im dritten Fall entweder durch eine Haftstrafe von kürzerer Dauer oder durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die in den Artikeln 30, 50 und 51 angedrohte Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren durch eine Korrektionalgefängnisstrafe ersetzt, wird die militärische Degradierung durch Absetzung ersetzt, wenn der Schuldige Offizier ist, wird die Absetzung durch Disziplinarstrafen ersetzt, die auf das Fünffache der in der Disziplinarordnung festgelegten Höchststrafe erhöht werden können, wird die Militärgefängnisstrafe entweder durch eine Militärgefängnisstrafe von kürzerer Dauer oder durch Disziplinarstrafen ersetzt, die auf das Doppelte der in der Disziplinarordnung festgelegten Höchststrafe erhöht werden können.] [Art. 59 ersetzt durch Art. 102 des G. vom 23. Januar 2003 (B.S. vom 13. März 2003) - in Kraft ab dem 13.März 2003 -] Art. 60 - [Das Gesetz vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung findet Anwendung auf die Massnahmen und Strafen, die gemäss den Vorschriften des vorliegenden Gesetzbuches ausgesprochen werden können.] [Art. 60 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 24. Juli 1923 (B.S. vom 9.
August 1923) und wieder aufgenommen durch Art. 45 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] Art. 61 - Das Strafgesetzbuch für das Heer vom 20. Juli 1814 [...] wird aufgehoben. [Art. 61 abgeändert durch Art. 46 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 -] Art. 62 - Die Zeit, zu der vorliegendes Gesetzbuch ausgeführt wird, wird durch Königlichen Erlass bestimmt.