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Code Pénal du 06 juin 2010
publié le 02 avril 2013

Code pénal social, Livre II . - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000153
pub.
02/04/2013
prom.
06/06/2010
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


6 JUIN 2010. - Code pénal social, Livre II (articles 117 à 237). - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du Livre II du Code pénal social (Moniteur belge du 1er juillet 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmung Artikel 1 Erwähnte Angelegenheit Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 Das Sozialstrafgesetzbuch Art. 2 Das Sozialstrafgesetzbuch Die nachfolgenden Bestimmungen bilden das Sozialstrafgesetzbuch.

SOZIALSTRAFGESETZBUCH (...) BUCH II VERSTÖSSE UND DEREN AHNDUNG IM BESONDEREN KAPITEL 1 - Verstösse gegen die Person des Arbeitnehmers Abschnitt 1 - Privatleben des Arbeitnehmers Art. 117 - Ärztliche Untersuchungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28.Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse: a) biologische Tests, ärztliche Untersuchungen oder mündliche Informationserfassungen zur Erlangung von ärztlichen Informationen über den Gesundheitszustand oder von Informationen über die erbliche Veranlagung eines Arbeitnehmers oder eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz aus anderen Gründen hat durchführen lassen als denen, die im Zusammenhang mit den heutigen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und mit den spezifischen Merkmalen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehen, ausserhalb der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Fälle, b) biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen von einer Person hat durchführen lassen, die nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist, 2.der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 die aufgrund von Nr. 1 Buchstabe a) verbotenen biologischen Tests, ärztlichen Untersuchungen oder mündlichen Informationserfassungen verlangt oder durchgeführt hat, 3. wer unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 28.Januar 2003 biologische Tests oder ärztliche Untersuchungen durchgeführt hat, obwohl er nicht der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt war, der an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder an die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in Anspruch nimmt, gebunden ist.

Die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse und ihre Mittäter und Komplizen können zur Aberkennung gemäss Artikel 33 des Strafgesetzbuches verurteilt werden.

Sind die Urheber der in Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse, ihre Mittäter oder Komplizen Fachkräfte der Heilkunst, kann der Richter ihnen ausserdem die Ausübung dieser Kunst für eine Dauer von einem Monat bis zu drei Jahren verbieten.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

Art. 118 - Information in Sachen ärztliche Untersuchungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der beschlossen hat, einen Arbeitnehmer oder einen Bewerber um einen Arbeitsplatz einer ärztlichen Untersuchung oder einem erlaubten biologischen Test zu unterziehen, und ihn unter Verstoss gegen das Gesetz vom 28. Januar 2003 über die ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nicht zehn Tage vor der Untersuchung über die Art der Informationen, die erfasst werden, über die Untersuchung, der er unterzogen wird, und über die Gründe der Durchführung dieser Untersuchung durch einen vertraulichen, per Einschreiben geschickten Brief informiert hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder Bewerber um einen Arbeitsplatz multipliziert.

Abschnitt 2 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Art. 119 - Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt und unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat oder eine Tat moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz begeht.

Art. 120 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, durch die angeordnet wird, der Gewalt oder der moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende zu setzen Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer der Gewalt oder moralischen oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz binnen der aufgrund von Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit vom zuständigen Rechtsprechungsorgan festgelegten Frist kein Ende setzt.

Art. 121 - Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. keine Massnahmen zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz festlegt, 2.die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder ohne Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Grösse des Unternehmens festlegt, 3. die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne die Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festlegt, 4.die Gefahrenverhütungsmassnahmen ohne das Einverständnis des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder gegebenenfalls ohne das Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, festlegt, 5. nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, damit die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über die vom König vorgeschriebenen nützlichen Informationen verfügen, 6.nicht dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer, die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die Verfahren, die Rechte und Verpflichtungen, in Bezug auf die sie die in Nr. 5 erwähnten Informationen erhalten, auf angemessene Weise anwenden können, 7. keinen Gefahrenverhütungsberater bestimmt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter Gewalt und moralische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, spezialisiert ist, 8.keine Risikoanalyse in Bezug auf Situationen durchführt, die eine psychosoziale Belastung hervorrufen können, unter Berücksichtigung der Situationen, in denen Stress, Konflikte, Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorhanden sind, 9. keine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, 10.keine Risikoanalyse in Bezug auf die Zwischenfälle psychosozialer Art durchführt, die sich wiederholen oder zu denen der Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat, oder keine Risikoanalyse für alle Taten durchführt, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Beschwerde gewesen sind, 11. keine Massnahmen ergreift, damit den Gewalttaten oder den Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die ihm zur Kenntnis gebracht werden, ein Ende gesetzt wird, 12.nicht dafür sorgt, dass Arbeitnehmer, gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die Arbeitnehmer oder die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, eine angemessene psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder Einrichtungen erhalten.

Art. 122 - Verpflichtungen in Sachen Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse: 1. die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Gefahrenverhütungsmassnahmen nicht in einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufnimmt, 2.von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die der Meinung sind, dass andere Personen gegen sie Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verübt haben, keine Kenntnis nimmt, wenn er eine Risikoanalyse in Bezug auf die psychosoziale Belastung durchführt, die von den Personen verursacht wird, mit denen die Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, 3. dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Ergebnisse der Risikoanalyse oder gegebenenfalls die nicht personenbezogenen Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der Risikoanalyse, die er durchführen muss, nicht mitteilt, 4.das Register mit den in Nr. 2 erwähnten Erklärungen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten nicht zur Verfügung hält, 5. die im Register aufgenommenen Erklärungen über die Taten nicht während fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Arbeitnehmer diese Erklärungen hat festhalten lassen, aufbewahrt. Abschnitt 3 - Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Art. 123 - Gefährliche, gesundheitsgefährdende oder lästige Betriebe und Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 5. Mai 1888 über die Inspektion gefährlicher, gesundheitsgefährdender und lästiger Betriebe und die Aufsicht über Dampfmaschinen und -kessel verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 124 - Bergwerke, Gruben und Steinbrüche Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen die am 15.

September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche verstösst.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 125 - Unterkunft der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 6. Juli 1949 über die Unterkunft von Arbeitnehmern in Industrie-, Landwirtschafts- oder Handelsunternehmen und -betrieben verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 126 - Schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. keine Beurteilung gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten über Art, Grad und Dauer der Aussetzung gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen für jede Tätigkeit, die mit einem spezifischen Expositionsrisiko einhergehen kann, durchgeführt hat, um die Risiken für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie die Auswirkungen auf die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, das Stillen oder die Gesundheit des Kindes zu ermessen und um die zu treffenden allgemeinen Massnahmen zu bestimmen, 2.keine Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr. 1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten getroffen hat, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmerin dem festgestellten Risiko ausgesetzt wird, oder keine Massnahmen für die Risiken, denen die Arbeitnehmerin nicht ausgesetzt werden darf, getroffen hat, 3. keine Massnahmen, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Nr.1 erwähnten Beurteilung dem Fall der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin angepasst sind, getroffen hat, wenn die Arbeitnehmerin eine eventuell auf die Arbeit zurückführbare Krankheit oder Gefahr in Zusammenhang mit ihrem Zustand geltend macht, sofern der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, an den sie sich wendet, ein Risiko feststellt, 4. die Wöchnerin oder stillende Arbeitnehmerin, für die Massnahmen zur Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen aufgrund von Risiken für ihre Sicherheit oder ihre Gesundheit oder diejenige ihres Kindes getroffen worden sind, nicht spätestens acht Tage nach Wiederaufnahme der Arbeit einer ärztlichen Untersuchung unterzogen hat, 5.dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Zustand der Arbeitnehmerin nicht sofort mitgeteilt hat, sobald er Kenntnis davon hatte.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Massnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, nicht in einem schriftlichen Dokument festgehalten hat, das der Stellungnahme des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung vorgelegt wird, 2. die Arbeitnehmerinnen nicht über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu treffenden allgemeinen Massnahmen, die in § 1 Nr.1 erwähnt sind, informiert hat.

Art. 127 - Für Arbeitnehmerinnen verbotene Arbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Bergbauingenieure, unterirdische Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen verrichten, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass Arbeitnehmerinnen vom König verbotene gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten verrichten, oder die vom König festgelegten Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten hat.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für eine Arbeitnehmerin Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 128 - Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 119 bis 122, 129 bis 132 und 190 bis 192 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse verstossen hat, mit einer Sanktion der Stufe 3 bestraft.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 129 - Beschäftigung an ein und demselben Arbeitsplatz Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der gegen Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstossen hat.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 130 - Arbeiten von Fremdunternehmen Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 2. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 3. der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung Unternehmer und gegebenenfalls Subunternehmer Arbeiten verrichten kommen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 9 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 4. die Unternehmer und die Subunternehmer, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die gegen Artikel 10 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen haben, 5. der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 12ter des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, und das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, das beziehungsweise der gegen Artikel 12quater des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 131 - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen - Ausführung des Bauwerks Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der gegen die Artikel 15, 20, 21 und 23 des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und ihre Ausführungserlasse verstossen hat, 2. der Bauherr, der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter oder der mit der Überwachung der Ausführung beauftragte Bauleiter, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, der keine oder eine unzureichende Überwachung in Bezug auf die von den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks einzuhaltenden Verpflichtungen ausgeübt hat, 3.der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 15, 20 Absatz 2, 23 und 24 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 4. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen hat, 5. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 25, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 6. der Unternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 26, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 7. der Subunternehmer, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der gegen die Bestimmungen der Artikel 27, 28 Absatz 1 und 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 4.August 1996 und ihrer Ausführungserlasse verstossen hat, 8. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks, wenn er als Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter die Aufträge, mit denen er gemäss vorerwähntem Gesetz vom 4.August 1996 und seinen Ausführungserlassen beauftragt ist, entweder unter Verstoss gegen die vorerwähnten Bestimmungen ausführt oder sie nicht ausführt.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 132 - Selbständige Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Selbständige bestraft, der gegen Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstossen hat.

Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 133 - Garantien der Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer gegen das Gesetz vom 28. Januar 1999 über die Garantien, die Stoffe und Zubereitungen in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihr Wohlbefinden bieten müssen, verstösst. Der Verstoss wird mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet, wenn er für einen Arbeitnehmer Gesundheitsschäden oder einen Arbeitsunfall zur Folge hatte.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Abschnitt 4 - Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit Art. 134 - Aus dem Rahmen der Erziehung oder Ausbildung fallende Kinderarbeit Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird jede Person, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind Arbeit verrichtet oder aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fallende Tätigkeiten ausübt, für die keine Abweichung zugelassen ist.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Art. 135 - Entlohnte junge Sportler Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit einen Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler beschäftigt hat, obwohl dieser seine Vollzeitschulpflicht nicht ganz erfüllt oder die vom König aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler festgelegte Altersgrenze nicht erreicht hat.

Art. 136 - Regeln in Bezug auf individuelle Abweichungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Vater, die Mutter oder der Vormund, der beziehungsweise die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit: a) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, die aus dem Rahmen seiner Erziehung oder Ausbildung fällt oder für die der zuständige Beamte vorher keine individuelle Abweichung gewährt hat, b) veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Kind eine Tätigkeit ausübt, ohne dabei die gesetzlichen oder vom König oder vom zuständigen Beamten festgelegten Bedingungen, denen die individuelle Abweichung unterliegt, einzuhalten, c) über das individuell eröffnete Sparkonto auf Namen des Kindes verfügt hat, was Hauptsumme und Zinsen betrifft, ausser in den vom König bestimmten Fällen, 2.die Person, die die individuelle Abweichung beantragt hat, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971: a) einen unter Nr.1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verstoss begangen hat, b) zum Zeitpunkt oder am Ort, wo das Kind die Tätigkeit ausübt, den Gerichtspolizeioffizieren oder den vom König bestimmten Beamten die schriftliche individuelle Abweichung nicht vorgelegt hat, c) die Barentlohnung des Kindes nicht spätestens am vierten Werktag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Kind die Tätigkeit ausgeübt hat, auf ein bei einem Finanzinstitut auf den Namen des Kindes individuell eröffnetes Sparkonto eingezahlt hat, d) anlässlich der Ausübung der Tätigkeit durch das Kind unübliche Geschenke gegeben hat, die dem Alter, der Entwicklung und der Ausbildung des Kindes nicht angepasst sind, 3.wer als Mittelsperson oder Vermittler, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich, Vorschläge unterbreitet, Rechtshandlungen tätigt oder Werbung betreibt mit dem Ziel, von Kindern verrichtete Tätigkeiten, für die keine individuelle Abweichung beantragt worden ist, zu fördern oder zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Für die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Kinder multipliziert.

Art. 137 - Verbotene Arbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer unterirdische Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen oder andere vom König verbotene Arbeiten verrichtet, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen, seine Gesundheit gefährden oder seiner Sittlichkeit schaden, verrichtet.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 2 - Verstösse in Sachen Arbeitszeit Abschnitt 1 - Arbeits- und Ruhezeiten Art. 138 - Tägliche und wöchentliche Arbeitszeitgrenzen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Tag oder mehr als vierzig Stunden pro Woche arbeitet, oder veranlasst oder zugelassen hat, dass kürzere Höchstzeiten, die durch das Gesetz oder durch ein durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt sind, überschritten werden, 2.in einem Fall, in dem das Gesetz es erlaubt, die Tagesarbeitszeit von acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden zu überschreiten, veranlasst oder zugelassen hat, dass über die durch die Abweichungsbestimmung erlaubte maximale Tages- oder Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, 3. dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer die Ausgleichsruhe, die das Gesetz bei Überschreitung der erlaubten maximalen Arbeitszeit auferlegt, nicht gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 139 - Regeln in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer vor 8 Uhr oder nach 16 Uhr 30 oder samstags arbeitet.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 140 - Mindestarbeitszeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit oder das Gesetz vom 16. Mai 1938 zur Regelung der Arbeitszeit in der Diamantenindustrie veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne die Mindestzeit von drei Stunden für jede Arbeitsperiode einzuhalten.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 141 - Wöchentliche Ruhezeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer sonntags arbeitet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer am zusätzlichen Ruhetag, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, arbeitet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 4.dem jugendlichen Arbeitnehmer, der am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt worden ist, der dem Sonntag unmittelbar folgt oder vorausgeht, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat, 5. dem jugendlichen Arbeitnehmer, der sonntags oder am zusätzlichen Ruhetag beschäftigt worden ist, keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreissig aufeinander folgenden Stunden gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer oder jugendlichen Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 142 - Feiertage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage: 1. Arbeitnehmer oder jugendliche Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt hat oder zugelassen hat, dass sie an einem Feiertag beschäftigt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.um die wegen der Feiertage verloren gegangenen Arbeitsstunden auszugleichen, die nicht geleisteten Arbeitsstunden an anderen Tagen hat nachholen lassen, ausser in den vom König bestimmten Fällen, 3. einen Feiertag, der mit einem Sonntag oder einem gewöhnlichen Inaktivitätstag zusammenfällt, nicht durch einen gewöhnlichen Aktivitätstag ersetzt hat, 4.dem Arbeitnehmer oder dem jugendlichen Arbeitnehmer, der an einem Feiertag beschäftigt worden ist, keine Ausgleichsruhe gemäss der durch das Gesetz vorgeschriebenen oder vom König festgelegten Regelung gewährt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 143 - Bekanntmachungsformalitäten in Sachen Feiertage Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, der eine Arbeitsordnung erstellen muss, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4.Januar 1974 über die Feiertage: a) nicht vor dem 15.Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat, b) der Arbeitsordnung keine Abschrift der unter Buchstabe a) erwähnten Bekanntmachung beigefügt hat, 2.der Arbeitgeber, der nicht verpflichtet ist, eine Arbeitsordnung zu erstellen, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 4. Januar 1974 nicht vor dem 15. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten seines Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung mit Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Modalitäten für die Anwendung der Ausgleichsruhe ausgehängt hat. Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 144 - Ruhezeiten und Pausen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitsperioden zu gewähren, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer arbeitet, ohne ihm die durch das Gesetz vorgesehenen Pausen zu gewähren.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 145 - Jahresurlaub Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Urlaub, auf den die Arbeitnehmer aufgrund der Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. Juni 1971, und ihrer Ausführungserlasse Anrecht haben, nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen und gemäss den verordnungsrechtlichen Modalitäten gewährt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 146 - Arbeitsstundenpläne Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer ausserhalb der Arbeitszeit, die in der Arbeitsordnung oder in der in den Räumlichkeiten der Einrichtung ausgehängten Bekanntmachung festgelegt ist, arbeitet, um eine ausserordentliche Arbeitszunahme bewältigen zu können, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen, Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung, Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung Art. 147 - Mutterschafts- und Vaterschaftsruhe Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass eine Arbeitnehmerin während der obligatorischen Mutterschaftsruhe arbeitet, 2.der Arbeitnehmerin den fakultativen Mutterschaftsurlaub, den sie beantragt hat und auf den sie Anrecht hat, nicht gewährt hat, 3. dem Arbeitnehmer den Vaterschaftsurlaub, den er beantragt hat und auf den er als Vater Anrecht hat, weil die Mutter in einem Krankenhaus aufgenommen oder gestorben ist, nicht gewährt hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 148 - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 27. April 2007 dem Arbeitnehmer das Recht nicht gewährt hat, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit fernzubleiben.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 149 - Behinderung des Rechts auf Zeitkredit und auf Laufbahnunterbrechung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Arbeitnehmer das Recht auf Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen verweigert.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 150 - Erteilung unrichtiger Auskünfte in Sachen Zeitkredit und Laufbahnunterbrechung Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes und die in dieser Angelegenheit anwendbaren kollektiven Arbeitsabkommen dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung unrichtige Auskünfte erteilt oder es versäumt, ihm die nötigen Auskünfte über einen seiner Arbeitnehmer, der eine Aussetzung oder Verkürzung der Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, zu erteilen.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Teilzeitarbeit Art. 151 - Massnahmen in Sachen Bekanntmachung der Teilzeitarbeitsstundenpläne Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989: 1. an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, weder eine Kopie des Arbeitsvertrags des Teilzeitarbeitnehmers noch einen Auszug aus diesem Arbeitsvertrag mit den Arbeitsstundenplänen und der Identität des betreffenden Teilzeitarbeitnehmers sowie mit seiner Unterschrift und derjenigen des Arbeitgebers aufbewahrt hat, 2.die Massnahmen nicht getroffen hat, die notwendig sind, damit die unter Nr. 1 erwähnten Unterlagen sich an einer leicht zugänglichen Stelle befinden, so dass die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können, 3. bei einem variablen Teilzeitarbeitsstundenplan den Arbeitnehmern den täglichen Arbeitsstundenplan nicht durch Aushang einer von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierten Bekanntmachung mindestens fünf Tage im Voraus oder gemäss den Modalitäten, die durch ein gemäss dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder in dessen Ermangelung durch die Arbeitsordnung vorgesehen sind, in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, zur Kenntnis gebracht hat, 4. keine von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten datierte Bekanntmachung mit dem individuellen Arbeitsstundenplan jedes Teilzeitarbeitnehmers vor Beginn des Arbeitstages oder gemäss den vom König vorgeschriebenen Modalitäten in den Räumlichkeiten des Unternehmens an der Stelle, an der die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, ausgehängt hat, 5.die in Nr. 4 erwähnte Bekanntmachung nicht während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tag, an dem der darin enthaltene Stundenplan ausser Kraft tritt, oder gemäss den vom König vorgeschriebenen Modalitäten aufbewahrt hat.

Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstösse von den Sozialinspektoren für diesen Verstoss bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat.

Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 152 - Massnahmen in Bezug auf die Kontrollunterlagen für Abweichungen vom normalen Stundenplan der Teilzeitarbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989: 1. einen Teilzeitarbeitnehmer ausserhalb des Arbeitsstundenplans beschäftigt, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne eine Unterlage mit allen Abweichungen vom normalen Stundenplan dieses Arbeitnehmers zu führen und ohne ein durch vorerwähntes Gesetz vom 22. Dezember 1989 oder vom König zugelassenes gleichwertiges Kontrollmittel zu verwenden, 2. veranlasst oder zulässt, dass ein Teilzeitarbeitnehmer Leistungen ausserhalb des Arbeitsstundenplans verrichtet, der Gegenstand der durch vorerwähntes Gesetz vom 22.Dezember 1989 vorgeschriebenen Bekanntmachung war, ohne dass dies in der Unterlage oder anhand der Kontrollmittel, die in Nr. 1 erwähnt sind, angegeben wird, 3. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr.1 erwähnt sind, nicht an einer leicht zugänglichen Stelle hält, damit die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten sie jederzeit einsehen können, 4. die Unterlage oder die Kontrollmittel, die in Nr.1 erwähnt sind, nicht während des gesamten Zeitraums, der am Datum der Eintragung der letzten Pflichtangabe beginnt und fünf Jahre nach Ende des Monats nach dem Quartal, in dem diese Eintragung vorgenommen worden ist, endet, entweder an der Adresse, unter der er in Belgien bei einer mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung eingetragen ist, oder an seinem Wohnsitz oder am Gesellschaftssitz, wenn sie sich in Belgien befinden, und, in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines Gesellschaftssitzes in Belgien, an dem in Belgien gelegenen Wohnsitz einer natürlichen Person, die sie als Beauftragter oder Angestellter des Arbeitgebers aufbewahrt, aufbewahrt.

Die in Absatz 1 erwähnten Verstösse werden mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter vor dem Protokoll zur Feststellung eines der in Absatz 1 erwähnten Verstösse von den Sozialinspektoren für diesen Verstoss bereits die in Artikel 21 erwähnte Verwarnung oder Frist, damit er sich den Vorschriften anpasst, schriftlich bekommen hat.

Für die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 4 - Nachtarbeit Art. 153 - Nachtarbeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer oder ein jugendlicher Arbeitnehmer Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verrichtet, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne das durch das Gesetz vorgesehene Verfahren einzuhalten, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein jugendlicher Arbeitnehmer zwischen 23 Uhr und 7 Uhr Arbeiten verrichtet, die wegen ihrer Art nicht unterbrochen werden dürfen oder in aufeinander folgenden Schichten organisiert sind. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 154 - Konsultation der Arbeitnehmer § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit eine Arbeitsregelung mit Nachtleistungen eingeführt hat, ohne vorher die Vertreter der Arbeitnehmer in Bezug auf die notwendigen Anpassungen der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer, die gemäss den Arbeitsregelungen mit Nachtleistungen beschäftigt werden, in den vom König festgelegten Angelegenheiten zu konsultieren.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 16. März 1971 der paritätischen Kommission den Bericht über die in § 1 erwähnte Konsultation nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten übermittelt hat.

Art. 155 - Mindestarbeitszeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arbeitnehmer, der eine Arbeit mit Nachtleistungen verrichtet, gemäss einem täglichen Arbeitsstundenplan mit weniger Arbeitsstunden als bei einem vollständigen täglichen Arbeitsstundenplan im Unternehmen oder mit weniger als sechs Stunden arbeitet.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Bausektor Art. 156 - Arbeitsverbot an Ruhetagen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen: 1. einen Arbeitnehmer an einem Ruhetag hat arbeiten lassen, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.dem Arbeiter, der an einem Ruhetag beschäftigt worden ist, keinen Ausgleichsruhetag binnen der vorgeschriebenen Frist gewährt hat, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass in Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, Arbeiten von Pensionierten verrichtet werden. Art. 157 - Tägliches und wöchentliches Arbeitsverbot Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten vor 7 Uhr und nach 18 Uhr oder ohne Berücksichtigung der vom König festgelegten Zeitgrenzen ausgeführt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass Bauarbeiten samstags oder während des Teils des Samstags, während dessen den Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben Ruhe gewährt wird, ausgeführt werden, ausser in den Fällen, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 6 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion Art. 158 - Notifizierungen an die Arbeitsinspektion Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit und das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage: 1. den vom König bestimmten Beamten nicht binnen vierundzwanzig Stunden von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers an einem Sonntag in den Betrieben, für die der König zulassen kann, dass die Arbeitnehmer an zwölf Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden, in Kenntnis gesetzt hat, 2.dem vom König bestimmten Beamten keine Abschrift der datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit der Angabe der Daten der durch Königlichen Erlass festgelegten Feiertage, der Ersatztage für die Feiertage, die durch einen vom König für allgemein verbindlich erklärten Beschluss der paritätischen Organe, durch Beschluss des Betriebsrats, durch Unternehmensabkommen oder durch individuelles Abkommen festgelegt sind, und der Anwendungsmodalitäten für die Ausgleichsruhe übermittelt hat, 3. den vom König bestimmten Beamten nicht spätestens acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, benachrichtigt hat, 4.den vom König bestimmten Beamten nicht binnen drei Tagen nach Anwendung einer Abweichung vom Verbot der Nachtarbeit durch einen jugendlichen Arbeitnehmer schriftlich benachrichtigt hat, 5. den vom König bestimmten Beamten nicht benachrichtigt hat, dass die Arbeitnehmer oder die jugendlichen Arbeitnehmer im Unternehmen die normalen Arbeitszeitgrenzen überschritten haben, um Arbeiten auszuführen, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 159 - Notifizierungen in Bezug auf die Ausführung von Bauarbeiten Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 6. April 1960 über die Ausführung von Bauarbeiten versäumt, den Minister der Beschäftigung durch ein Schreiben zu benachrichtigen, das spätestens am Vortag des Tages, an dem auf die durch die Gesetze und die Erlasse in Bezug auf die Arbeitszeit und die Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen zurückgegriffen wird, oder binnen vierundzwanzig Stunden nach Beginn der Arbeiten an den Sozialinspektor des Distrikts, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, gerichtet wird.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 7 - Frühpension Art. 160 - Frühpension Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen die Verpflichtung nicht eingehalten hat, den Arbeitnehmer unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom König vorgesehen sind, zu ersetzen.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 3 - Verstösse in Bezug auf andere Arbeitsbedingungen Abschnitt 1 - Kontrollmedizin Art. 161 - Kontrollmedizin § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin die Kontrollmedizin ausübt, ohne ein Arzt zu sein, der ermächtigt ist, die Heilkunst auszuüben, und fünf Jahre Erfahrung als Allgemeinmediziner oder eine gleichwertige Erfahrung hat. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arzt bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin: 1. bei der Ausführung eines Kontrollauftrags keine Erklärung zur Unabhängigkeit nach dem vom König festgelegten Muster unterzeichnet oder dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber keine Kopie davon besorgt, 2.für ein und dasselbe Unternehmen sowohl die Aufträge eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes als auch diejenigen eines Kontrollarztes ausführt.

Abschnitt 2 - Entlohnung und andere Vermögensvorteile Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig ist, gezahlt hat, 2.sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder teilweise erstatten lässt, 3.das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen und gemäss den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.

Juni 1971, vorgeschrieben werden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 163 - Abzüge von der Entlohnung der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 1.April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer, die am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer: a) Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers, mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Abzüge, vorgenommen hat, b) die gesetzlich zugelassenen Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, ohne die hierfür geltenden Begrenzungen zu berücksichtigen, c) in Ausführung einer durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des vorerwähnten Gesetzes vom 12.April 1965 Abzüge von der Entlohnung des Arbeitnehmers vorgenommen hat, obwohl der Arbeitnehmer Einspruch gegen die Abtretung der Entlohnung erhoben und dem Arbeitgeber seinen Einspruch gegen das Verfahren zur Abtretung der Entlohnung notifiziert hat, 2. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer, dessen Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, unter irgendeiner Bezeichnung und zu welchem Zweck auch immer Zahlungen auf die zu seinen Gunsten ausgehändigten Trinkgelder oder Bedienungsgelder auferlegt hat oder andere als die in Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Abzüge angerechnet hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 164 - Verpflichtungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, die Entlohnung zu kontrollieren Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer: a) die Angaben nicht vermerkt hat, die die Abrechnung enthalten muss, die dem im Privatsektor beschäftigten Arbeitnehmer bei jeder endgültigen Zahlung der Entlohnung übergeben wird, b) dem Arbeitnehmer keine Aufstellung der Beträge, die in Ausführung der durch Privaturkunde festgestellten Abtretung der Entlohnung im Sinne der Artikel 28 und folgende des Gesetzes periodisch von seiner Entlohnung abgezogen worden sind, und ihres Gesamtbetrags übermittelt hat, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endet, bevor die Abzüge den Betrag der Abtretung erreichen, oder wenn der Betrag der Abtretung erreicht ist, c) dem Arbeitnehmer keine Quittung über die in die Hand erfolgte Zahlung zur Unterschrift vorgelegt hat, 2.wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer das Recht des Arbeitnehmers behindert hat, die Messungen, Wägungen oder jegliche anderen Verrichtungen zu überprüfen, mit denen die Quantität oder Qualität der verrichteten Arbeit bestimmt und folglich der Betrag der Entlohnung festgelegt wird.

Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 165 - Fahrtkosten Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Rückerstattung fällig ist, zurückerstattet hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 166 - Mahlzeitschecks Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Mahlzeitschecks, die er schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie zu übermitteln sind, besorgt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 167 - Vorteile zur Ergänzung der Entlohnung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die finanziellen Vorteile, die er als Ergänzung zur Entlohnung schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem die Zahlung fällig ist, gezahlt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 168 - Vorteile zur Ergänzung der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen schuldet, nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig sind, gezahlt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 169 - Zusätzliche Vorteile in Sachen soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der dem Arbeitnehmer die Sozialvorteile, die er als Ergänzung zu den Sozialversicherungsvorteilen schuldet, die sich aus dem Gesetz vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer ergeben, nicht oder nicht am Datum, an dem diese zusätzlichen Vorteile fällig sind, gezahlt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 170 - Schliessungsentschädigung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen den Arbeitnehmern, die die Bedingungen für die Gewährung der Schliessungsentschädigung erfüllen, diese Entschädigung nicht binnen den gesetzlichen Fristen und gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen gezahlt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 171 - Bindung der Entlohnung an den Verbraucherpreisindex Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen den Indexierungsmodus nicht eingehalten hat, der durch vorerwähntes Gesetz vom 30. März 1994 und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben ist.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschliessung geltend zu machen Art. 172 - Übermittlung durch den Arbeitgeber von Dokumenten, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihr Anrecht auf Entschädigungen bei Unternehmensschliessung geltend zu machen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator, der Aufschubkommissar oder der Konkursverwalter, der Arbeitgeber, der eine Vermögensübernahme vorgenommen hat, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen und seine Ausführungserlasse dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer die vom König bestimmten Auskünfte, die er zuvor für richtig zu bescheinigen, zu datieren und zu unterzeichnen hat, nicht erteilt.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 4 - Bildungsurlaub Art. 173 - Bildungsurlaub § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer unrichtige Auskünfte im Hinblick auf die Anwendung der Regeln in Bezug auf den Bildungsurlaub, die in Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und in seinen Ausführungserlassen aufgeführt sind, erteilt.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Kapitel IV Abschnitt 6 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen dem Arbeitnehmer, der ordnungsgemäss einen Antrag auf Bildungsurlaub eingereicht hat, das Recht verweigert, abwesend zu sein, um an den Kursen teilzunehmen.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Regeln in Sachen Disziplinarstrafen Art. 174 - Regeln in Sachen Disziplinarstrafen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen: 1. vor dem Datum der nächsten Auszahlung der Entlohnung die angewandte Disziplinarstrafe nicht in ein Register eingetragen hat, in dem neben den Namen der betreffenden Arbeitnehmer das Datum, der Grund sowie die Art der Strafe und, wenn es sich um eine Geldbusse handelt, deren Betrag vermerkt werden, 2.das in Nr. 1 erwähnte Register nicht auf jede Aufforderung der zuständigen Beamten und Bediensteten vorgelegt hat, 3. den Ertrag der disziplinarrechtlichen Geldbussen nicht zugunsten der Arbeitnehmer verwendet hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 4 - Illegale Arbeit Abschnitt 1 - Ausländische Arbeitskräfte Art. 175 - Ausländische Arbeitskräfte § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger, dem es nicht gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate in Belgien aufzuhalten beziehungsweise sich dort niederzulassen, arbeitet.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, ohne von der zuständigen Behörde eine Beschäftigungserlaubnis erhalten zu haben und/oder der keine Arbeitserlaubnis besitzt, 2.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger arbeitet, ohne die durch die Beschäftigungserlaubnis und/oder Arbeitserlaubnis festgelegten Grenzen einzuhalten, 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger für eine längere Dauer arbeitet als diejenige der Beschäftigungserlaubnis und Arbeitserlaubnis, 4.veranlasst oder zugelassen hat, dass ein nichtbelgischer Staatsangehöriger nach dem Entzug der Beschäftigungserlaubnis oder Arbeitserlaubnis arbeitet, 5. dem ausländischen Arbeitnehmer die Arbeitserlaubnis nicht übergeben hat oder sie ihm gegen Zahlung einer Summe oder einer Vergütung gleich welcher Form übergeben hat. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer: 1. einen nichtbelgischen Staatsangehörigen zwecks Beschäftigung in Belgien zur Einreise nach Belgien bewegt oder zu dessen Einreise beigetragen hat, ausser wenn es sich um einen nichtbelgischen Staatsangehörigen handelt, der eine gültige Arbeitserlaubnis besitzt, und mit Ausnahme des nichtbelgischen Staatsangehörigen, für den der Arbeitgeber eine Beschäftigungserlaubnis nach dessen Einreise nach Belgien, um dort beschäftigt zu werden, erhalten kann, 2.einem nichtbelgischen Staatsangehörigen versprochen hat, gegen Zahlung einer Vergütung gleich welcher Form entweder ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, 3. von einem nichtbelgischen Staatsangehörigen eine Vergütung gleich welcher Form gefordert oder erhalten hat, entweder um ihm eine Stelle zu suchen oder zu verschaffen oder um Formalitäten im Hinblick auf seine Beschäftigung in Belgien zu erledigen, 4.als Vermittler zwischen einem nichtbelgischen Staatsangehörigen und einem Arbeitgeber oder den mit der Anwendung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1999 oder seiner Ausführungserlasse beauftragten Behörden beziehungsweise zwischen einem Arbeitgeber und denselben Behörden aufgetreten ist und dabei Handlungen vorgenommen hat, die entweder den nichtbelgischen Staatsangehörigen oder den Arbeitgeber oder die genannten Behörden hätten irreführen können.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 4 - In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuches kann die vom Richter ausgesprochene Sondereinziehung auch auf die beweglichen Güter und die durch Verbindung oder Zweckbestimmung unbeweglich gewordenen Güter angewandt werden, die Gegenstand eines Verstosses gegen den vorliegenden Artikel waren oder zur Begehung dieses Verstosses gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Güter nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind.

Abschnitt 2 - Leiharbeit Art. 176 - Leiharbeit § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird das Leiharbeitsunternehmen bestraft, das: 1. im Leiharbeitsvertrag die durch das Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung vorgeschriebenen Bestimmungen nicht aufgenommen hat, 2. in dem mit dem Entleiher abgeschlossenen Vertrag die durch das vorerwähnte Gesetz vom 24.Juli 1987 vorgeschriebenen Bestimmungen nicht aufgenommen hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird das Leiharbeitsunternehmen, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, das beziehungsweise der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987: 1. einem Entleiher einen Leiharbeitnehmer ausserhalb der Fälle, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, oder ohne Einhaltung des Verfahrens, das durch das Gesetz oder ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgesehen ist, überlassen hat, 2.einem Entleiher einen Leiharbeitnehmer in Berufskategorien oder in Beschäftigungszweigen überlassen hat, in denen Leiharbeit vom König nicht zugelassen ist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Entleiher, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 24. Juli 1987: 1. einen Leiharbeitnehmer ausserhalb der Fälle, in denen es durch das Gesetz erlaubt ist, oder ohne Einhaltung des Verfahrens, das durch das Gesetz oder ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgesehen ist, beschäftigt hat, 2.einen Leiharbeitnehmer in Berufskategorien oder in Beschäftigungszweigen beschäftigt hat, in denen Leiharbeit vom König nicht zugelassen ist.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Überlassung Art. 177 - Überlassung Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung einen von ihm eingestellten Arbeitnehmer ausserhalb der Regeln in Bezug auf die Leiharbeit einem Dritten überlässt, der ihn einsetzt und über ihn irgendeinen Teil der Gewalt ausübt, die dem Arbeitgeber zukommt, 2. jeder Entleiher, der ausserhalb der Regeln in Bezug auf die Leiharbeit, die durch das vorerwähnte Gesetz vom 24.Juli 1987 vorgeschrieben sind, einen ihm von einem Unternehmen überlassenen Arbeitnehmer beschäftigt und über ihn irgendeinen Teil der Gewalt ausübt, die dem Arbeitgeber zukommt.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 4 - Besondere Tätigkeitssektoren Art. 178 - Hafenarbeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. Juni 1972 über die Hafenarbeit und seine Ausführungserlasse: 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass in Hafengebieten Hafenarbeit von Arbeitnehmern ausgeführt wird, die nicht als Hafenarbeiter anerkannt worden sind oder nicht als Gelegenheitshafenarbeiter eingestellt worden sind oder deren Anerkennung ausgesetzt oder entzogen wurde oder abgelaufen ist, 2.die vom König auferlegte Verpflichtung nicht eingehalten hat, sich einer durch Königlichen Erlass anerkannten Arbeitgeberorganisation anzuschliessen, die als Bevollmächtigte alle sozialen Verpflichtungen erfüllt, die sich aus der Beschäftigung von Hafenarbeitern ergeben.

Für den in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 179 - Seefischerei Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 3.

Mai 2003 zur Regelung des Heuervertrags für die Seefischerei und zur Verbesserung des Sozialstatuts des Seefischers im Rahmen eines Heuervertrags für die Seefischerei Seefischer als Besatzungsmitglieder beschäftigt, die nicht gemäss den vom König vorgeschriebenen Bedingungen und Modalitäten anerkannt worden sind oder deren Anerkennung ausgesetzt oder entzogen wurde oder von Amts wegen abgelaufen ist, mit Ausnahme der Fälle zeitweiliger und ausserordentlicher Beschäftigung ohne Anerkennung.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 180 - Diamantenindustrie Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 30.Dezember 1950 zur Organisation der Diamantenindustrie: a) einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt hat, die nicht Inhaber einer besonderen Arbeitskarte sind, b) Diamanten hat bearbeiten lassen, ohne Inhaber einer Sondererlaubnis zu sein, c) Diamanten in einer Werkstatt hat bearbeiten lassen, die nicht von dem für die Arbeit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen worden ist, 2.wer unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 30. Dezember 1950: a) in Erfüllung eines Arbeitsvertrags Diamanten bearbeitet hat, ohne Inhaber einer besonderen Arbeitskarte zu sein, b) für eigene Rechnung Diamanten bearbeitet hat, ohne Inhaber einer Sondererlaubnis zu sein, c) Diamanten in einer Werkstatt bearbeitet hat, die nicht von dem für die Arbeit zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten zugelassen worden ist. Für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Bei einem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder c) erwähnten Verstoss kann der Richter dem Arbeitgeber seine Sondererlaubnis für eine Frist von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

Bei einem Verstoss gegen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) kann er ausserdem dem Arbeitnehmer seine Arbeitskarte für eine Frist von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

KAPITEL 5 - Nicht gemeldete Arbeit Abschnitt 1 - Nichtmeldung eines Arbeitnehmers bei der Behörde Art. 181 - Unmittelbare Beschäftigungsmeldung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. November 2002 auferlegten Daten nicht in der vorgeschriebenen Form und auf die vorgeschriebene Weise spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine Leistungen aufnimmt und spätestens am ersten Werktag nach Ende der gemeldeten Beschäftigung elektronisch übermittelt.

Wenn der Verstoss wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 182 - Vorhergehende Meldung für entsandte Arbeitnehmer und Selbständige § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor der Beschäftigung eines entsandten Arbeitnehmers auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesamt für soziale Sicherheit gemäss den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat, 2. die Einrichtung, bei der der entsandte Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert und die unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27.Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn des Praktikums auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesamt für soziale Sicherheit gemäss den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat, 3. die Einrichtung, bei der der entsandte selbständige Praktikant sein Studium oder seine Ausbildung für den Zugang zu einem freien Beruf absolviert und die unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27.Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn des Praktikums auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige gemäss den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Praktikanten oder selbständigen Praktikanten multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der entsandte Selbständige bestraft, der unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor der Ausübung der Berufstätigkeit als entsandter Selbständiger auf belgischem Staatsgebiet keine Meldung beim Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige gemäss den vom König festgelegten Modalitäten gemacht hat.

Art. 183 - Verpflichtungen der Endnutzer oder Auftraggeber Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: 1. jede Person, bei der oder für die entsandte Arbeitnehmer und entsandte Praktikanten unmittelbar oder über einen Subunternehmer beschäftigt sind und die unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des Programmgesetzes (I) vom 27.Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesamt für soziale Sicherheit die Identifizierungsdaten der Personen, die keine Empfangsbestätigung vorlegen können, nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermittelt hat. 2. jede Person, bei der oder für die entsandte Selbständige und entsandte selbständige Praktikanten unmittelbar oder über einen Subunternehmer beschäftigt sind und die unter Verstoss gegen Titel IV Kapitel VIII des vorerwähnten Gesetzes vom 27.Dezember 2006 und seine Ausführungserlasse vor Beginn der Beschäftigung dieser Personen dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige die Identifizierungsdaten der Personen, die keine Empfangsbestätigung vorlegen können, nicht gemäss den vom König festgelegten Modalitäten elektronisch übermittelt hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer, Praktikanten, Selbständigen oder selbständigen Praktikanten multipliziert.

Abschnitt 2 - Fehlender Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung Art. 184 - Fehlender Abschluss einer Arbeitsunfallversicherung Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der keine Arbeitsunfallversicherung bei einem Versicherungsunternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 10.

April 1971 über die Arbeitsunfälle abgeschlossen hat.

Wenn der Verstoss wissentlich und willentlich begangen worden ist, kann der Richter ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

KAPITEL 6 - Verstösse in Bezug auf Sozialdokumente Abschnitt 1 - Register der Leiharbeitnehmer Art. 185 - Register der Leiharbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung das vom König vorgeschriebene Dokument nicht geführt hat, anhand dessen die durchschnittliche Zahl der von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer im Hinblick auf die Bestimmung der Schwellen für die Einrichtung eines Betriebsrats und eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz berechnet werden kann.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit Art. 186 - Beschäftigungsvertrag für Studenten, Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, Berufseinarbeitungsvertrag und Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente: 1. keinen schriftlichen Beschäftigungsvertrag für Studenten erstellt, 2.einen Arbeitnehmer, der durch den Beschäftigungsvertrag für Studenten an den Arbeitgeber gebunden ist, nicht in das allgemeine Personalregister, in das besondere Personalregister und in das Anwesenheitsregister einträgt, 3. den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, 4.es versäumt, den Arbeitnehmern den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzugeben, 5. den Beschäftigungsvertrag für Studenten, den Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, den Berufseinarbeitungsvertrag und den Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit unvollständig oder fehlerhaft erstellt, 6.nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, damit der Beschäftigungsvertrag für Studenten, der Beschäftigungsvertrag für Heimarbeiter, der Berufseinarbeitungsvertrag und der Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit jederzeit den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung gehalten werden, 7. den Beschäftigungsvertrag für Studenten nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt. Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Individuelle Abrechnung Art. 187 - Individuelle Abrechnung § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente die individuelle Abrechnung nicht erstellt.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 23. Oktober 1978: 1. es versäumt, dem Arbeitnehmer die individuelle Abrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzugeben, 2.die individuelle Abrechnung unvollständig oder fehlerhaft erstellt, 3. nicht die nötigen Vorkehrungen ergreift, damit die individuelle Abrechnung den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten jederzeit zur Verfügung gehalten wird, 4.die individuelle Abrechnung nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 4 - Allgemeines Personalregister, besonderes Personalregister, Anwesenheitsregister und Register zur Arbeitszeitmessung Art. 188 - Allgemeines Personalregister, besonderes Personalregister, Anwesenheitsregister und Register zur Arbeitszeitmessung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente: 1. das allgemeine Personalregister, das besondere Personalregister, das Anwesenheitsregister und das Register zur Arbeitszeitmessung nicht erstellt, 2.die in Nr. 1 erwähnten Dokumente nicht während der vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, 3. die in Nr.1 erwähnten Dokumente unvollständig oder fehlerhaft erstellt, 4. die in Nr.1 erwähnten Dokumente nicht jederzeit den mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten zur Verfügung hält, 5. das besondere Personalregister oder das Anwesenheitsregister nicht an dem Ort führt, wo die Arbeitnehmer beschäftigt sind, 6.nicht zu Tagesbeginn und Tagesende die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Arbeitstages des Arbeitnehmers im Anwesenheitsregister festhält, 7. das erste Duplikat des Anwesenheitsformulars von Teil B des Anwesenheitsregisters der Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe unterstehen, nicht spätestens am letzten Werktag des Kalendermonats nach demjenigen, auf den sich das Formular bezieht, dem Garantie- und Sozialfonds Horeca und ähnliche Betriebe per Post oder per Fax zurückschickt, 8.das allgemeine Personalregister, das besondere Personalregister und das Anwesenheitsregister nicht an der angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 7 - Verstösse in Bezug auf die kollektiven Arbeitsbeziehungen Abschnitt 1 - Kollektive Arbeitsabkommen Art. 189 - Verstösse gegen die für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen einen Verstoss gegen ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen begangen hat, der nicht schon durch einen anderen Artikel des vorliegenden Gesetzbuches geahndet wird.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 2 - Nichteinsetzung von Unternehmensorganen Art. 190 - Nichteinsetzung von Unternehmensorganen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft in seinem Unternehmen keinen Betriebsrat einsetzt. § 2 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in seinem Unternehmen keinen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einsetzt. § 3 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der keine Gewerkschaftsvertretung einsetzt, wenn er durch ein gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen dazu verpflichtet ist. § 4 - Mit der gleichen Sanktion wird die zentrale Leitung der Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der keinen Europäischen Betriebsrat einsetzt oder kein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in einem gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen organisiert, wenn sie beziehungsweise er durch das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen dazu verpflichtet ist. § 5 - Mit der gleichen Sanktion werden die beteiligten Gesellschaften einer Europäischen Gesellschaft mit Sitz in Belgien, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die nicht die notwendigen Massnahmen, einschliesslich der Mitteilung von Informationen, ergreifen, um Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern der beteiligten Gesellschaften und der Tochtergesellschaften oder Betriebe über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn sie durch das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft dazu verpflichtet sind. § 6 - Für die in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 3 - Behinderung der Arbeit der Unternehmensorgane Art. 191 - Behinderung der Arbeit der Unternehmensorgane § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20.September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, seine Ausführungserlasse oder die vom Nationalen Arbeitsrat angenommenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen: a) die Arbeit des Betriebsrats verhindert, b) die Ausübung des Mandats der Vertreter der Arbeitnehmer im Betriebsrat behindert, c) dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Informationen nicht erteilt, die er ihnen erteilen muss, d) die obligatorischen Konsultationen des Betriebsrats nicht vornimmt, 2.der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 27. Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und seine Ausführungserlasse dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Informationen über die Vorteile in Bezug auf die beschäftigungsfördernden Massnahmen nicht schriftlich mitteilt oder sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitteilt. § 2 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, seine Ausführungserlasse oder die vom Nationalen Arbeitsrat angenommenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen: 1. die Arbeit des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz verhindert, 2.die Ausübung des Mandats der Vertreter der Arbeitnehmer in diesem Ausschuss behindert, 3. diesem Ausschuss die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, 4.die obligatorischen Konsultationen dieses Ausschusses nicht vornimmt, 5. die Ausübung des Mandats der mit den Aufträgen dieses Ausschusses beauftragten Gewerkschaftsvertretung behindert. § 3 - Mit der gleichen Sanktion wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das kollektive Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates oder der paritätischen Kommission, der er untersteht, das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen vom König für allgemein verbindlich erklärt worden ist und auf dessen Grundlage eine Gewerkschaftsvertretung eingesetzt worden ist: 1.die Arbeit der Gewerkschaftsvertretung verhindert, 2. die Ausübung des Mandats der Gewerkschaftsvertreter behindert, 3.der Gewerkschaftsvertretung die Informationen nicht erteilt, die er ihr erteilen muss, 4. die obligatorischen Konsultationen der Gewerkschaftsvertretung nicht vornimmt. § 4 - Mit der gleichen Sanktion wird die zentrale Leitung der Unternehmensgruppe, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 62 vom 6. Februar 1996 in Bezug auf die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen: 1. die Arbeit des Europäischen Betriebsrats verhindert, 2.die Ausübung des Mandats der Vertreter der Arbeitnehmer in diesem Ausschuss behindert, 3. diesem Ausschuss die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, 4.die obligatorischen Konsultationen dieses Ausschusses nicht vornimmt. § 5 - Mit der gleichen Sanktion wird die Europäische Gesellschaft, ihr Angestellter oder ihr Beauftragter bestraft, die beziehungsweise der unter Verstoss gegen das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft: 1. die Arbeit des Arbeitnehmervertretungsorgans verhindert, 2.die Ausübung des Mandats der Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitnehmervertretungsorgans behindert, 3. diesem Organ die Informationen nicht erteilt, die er ihm erteilen muss, 4.die Konsultationen dieses Organs nicht vornimmt.

Art. 192 - Widerrechtliche Mitteilung und Verbreitung von Auskünften Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird jedes Mitglied des Zentralen Wirtschaftsrates, eines Betriebsrats, eines Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder einer Gewerkschaftsvertretung bestraft, das unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Auskünfte individueller Art, von denen es wegen der aufgrund der Bestimmungen der vorerwähnten Gesetze ausgeübten Funktionen oder Mandate Kenntnis hatte, widerrechtlich mitteilt oder verbreitet oder das globale Auskünfte, die von der Art sind, dass sie der Volkswirtschaft oder den Interessen eines Wirtschaftszweiges oder eines Unternehmens schaden können, widerrechtlich mitteilt oder verbreitet.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoss unter Verstoss gegen das Gesetz vom 23. April 1998 zur Festlegung von Begleitmassnahmen für die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums des Europäischen Betriebsrats, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens, das gegebenenfalls an die Stelle des Europäischen Betriebsrats tritt, ausübt, sowie von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoss unter Verstoss gegen das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen Nr. 84 vom 6. Oktober 2004 in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft von einem Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, von einem Mitglied des Vertretungsorgans, von einem Arbeitnehmervertreter, der seine Aufträge im Rahmen des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ausübt, von einem Arbeitnehmervertreter, der im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer Europäischen Gesellschaft sitzt, sowie von einem Sachverständigen, der ihnen beisteht, begangen worden ist.

Die gleiche Sanktion ist anwendbar, wenn der Verstoss von einem Sekretär oder von einem Personalmitglied eines Sekretariats der in den Absätzen 1, 2 und 3 erwähnten Personen begangen worden ist.

Abschnitt 4 - Verstösse gegen die Verpflichtung zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer Art. 193 - Unterrichtung bei Massenentlassung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der eine Massenentlassung vorhat und der unter Verstoss gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 vom 2.

Oktober 1975 über das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter in Sachen Massenentlassungen die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 194 - Unterrichtung bei Unternehmensschliessung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen und seine Ausführungserlasse: 1. die Arbeitnehmer nicht über seinen Beschluss, die Schliessung eines Unternehmens oder einer Abteilung eines Unternehmens vorzunehmen, durch Aushang einer datierten und unterzeichneten Bekanntmachung an einer sichtbaren Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens informiert hat, 2.in dieser Bekanntmachung nicht die Vermerke aufgenommen hat, die durch die in Ausführung des Gesetzes ergangenen Erlasse oder die vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates vorgeschrieben sind.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 195 - Unterrichtung bei Umstrukturierung eines Unternehmens Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 9 vom 9. März 1972 zur Koordinierung der im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen nationalen Abkommen und kollektiven Arbeitsabkommen über die Betriebsräte den Betriebsrat nicht vor jeder Bekanntmachung über den Beschluss informiert hat, eine wichtige Änderung in der Struktur des Unternehmens vorzunehmen, insbesondere durch Fusion, Zusammenschluss, Übertragung oder Schliessung des Unternehmens.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 196 - Unterrichtung bei vertraglich geregelter Unternehmensübertragung oder Übernahme des Vermögens nach einem Konkurs Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das kollektive Arbeitsabkommen Nr. 32bis vom 7. Juni 1985 über die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel infolge einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung und zur Regelung der Rechte der im Falle der Übernahme des Vermögens nach Konkurs übernommenen Arbeitnehmer die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nicht eingehalten hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Notifizierungen bei Massenentlassung oder Unternehmensschliessung Art. 197 - Notifizierungen bei Massenentlassung Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen den Königlichen Erlass vom 24. Mai 1976 über die Massenentlassungen die erforderlichen Notifizierungen an den Direktor des subregionalen Amtes für Arbeitsbeschaffung nicht gemäss den durch das Gesetz vorgesehenen Formen und Fristen vorgenommen hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 198 - Notifizierungen bei Unternehmensschliessung Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen und seine Ausführungserlasse den Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung nicht gemäss den aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Formen und Fristen von der Schliessung des Unternehmens in Kenntnis gesetzt hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 199 - Notifizierungen bei Vermögensübernahme Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Liquidator oder der Konkursverwalter, der Arbeitgeber, der eine Vermögensübernahme vorgenommen hat, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der Aufschubkommissar bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschliessungen und seine Ausführungserlasse den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer nicht von der Abtretung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens des in Konkurs geratenen Unternehmens oder von der vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs in Kenntnis setzt.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 6 - Arbeitsordnung Art. 200 - Erstellung der Arbeitsordnung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen keine rechtsgültige Arbeitsordnung erstellt hat.

Art. 201 - Angaben in der Arbeitsordnung § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat: 1. die durch vorerwähntes Gesetz vom 8.April 1965 vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf den Beginn und das Ende des regelmässigen Arbeitstages, den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten, die Tage der regelmässigen Arbeitsunterbrechung, 2. den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann, 3.den Ort, an dem sich der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet, 4. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters und gegebenenfalls der Vertrauensperson, 5.die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemeldet werden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen folgende Angaben in der Arbeitsordnung nicht aufgenommen hat: 1. die Modi der Messung und Kontrolle der Arbeit zur Festlegung der Entlohnung, 2.die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 3. die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, 4.die Daten der Feiertage, 5. das Datum des kollektiven Jahresurlaubs, 6.die Namen der Mitglieder des Betriebsrats, 7. die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 8.die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung, 9. die Namen sämtlicher Ärzte, die ausserhalb derjenigen benannt worden sind, die einem medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst angehören, an die sich das Opfer eines Arbeitsunfalls wenden kann, wenn es ausserhalb des Gebiets wohnt, in dem der medizinische, pharmazeutische und Krankenhausdienst eingerichtet worden ist oder der auf Dauer zugelassene Arzt sich niedergelassen hat, 10.die Adresse der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erreicht werden können, 11. die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind, 12.die Identität des Dienstleistungsanbieters für elektronische Archivierung, der in Anwendung von Titel III des Gesetzes vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit verantwortlich ist für die Archivierung der mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsverträge und der im Rahmen der individuellen Arbeitsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer elektronisch versendeten und archivierten Unterlagen, sowie die Art und Weise, wie der Zugang des Arbeitnehmers zu diesen beim Dienstleistungsanbieter elektronisch archivierten Unterlagen auch nach Ende der Arbeitsbeziehung gewährleistet wird.

Art. 202 - Sonderverfahren § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen die betreffenden Arbeitnehmer nicht von der zeitweiligen Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf Beginn und Ende des regelmässigen Arbeitstages und auf Ruhezeiten in Kenntnis gesetzt hat durch Aushang einer datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit Angabe des Datums des Inkrafttretens der Änderung der Regelung, auf die sie sich bezieht, mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, der Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit anwendet, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen: 1. die betreffenden Arbeitnehmer nicht von der Ersetzung des normalen Stundenplans durch einen der in der Arbeitsordnung vorgesehenen alternativen Stundenpläne in Kenntnis gesetzt hat durch Aushang einer datierten und unterzeichneten Bekanntmachung mit Angabe des Datums des Inkrafttretens des angegebenen Stundenplans und des Zeitraums, während dessen er angewandt wird, mindestens sieben Tage im Voraus an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens, 2.die in Nr. 1 erwähnte Bekanntmachung nicht so lange ausgehängt hat, wie der alternative Stundenplan anwendbar bleibt, 3. die in Nr.1 erwähnte Bekanntmachung nicht bis zum Ende eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beendigung des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss, aufbewahrt hat.

Art. 203 - Bekanntmachung der Arbeitsordnung Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen: 1. keine Bekanntmachung mit der Angabe, wo die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt hat, 2.keine Bekanntmachung mit der Angabe, wo die Texte eingesehen werden können, auf die die Arbeitsordnung verweist, an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt hat, 3. die definitive Arbeitsordnung und ihre Abänderungen nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie jederzeit und unmittelbar einsehen kann, 4.die Texte, auf die die Arbeitsordnung verweist, nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie einsehen kann, 5. nicht an jedem Ort, an dem er Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abschrift der Arbeitsordnung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten aufbewahrt hat, 6.dem vom König bestimmten Beamten binnen acht Tagen nach Inkrafttreten der Ordnung und ihrer Abänderungen keine Abschrift davon zugesandt hat.

Abschnitt 7 - Sozialbilanz Art. 204 - Erstellung und Inhalt der Sozialbilanz § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse keine jährliche Sozialbilanz erstellt hat.

Wenn der Verstoss wissentlich und willentlich begangen worden ist, gilt eine Sanktion der Stufe 3. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse versäumt hat, im vollständigen Schema und im verkürzten Schema der Sozialbilanz folgende Angaben aufzunehmen: 1. einen Beschäftigtenstand, im vollständigen Schema der Sozialbilanz aufgegliedert nach im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber eine unmittelbare Dienstantrittsmeldung vorgenommen hat, einerseits und Leiharbeitspersonal und der Gesellschaft überlassenen Personen andererseits, und im verkürzten Schema der Sozialbilanz eine Aufstellung der Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind, oder der Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber eine unmittelbare Dienstantrittsmeldung vorgenommen hat, 2.eine Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr, 3. eine Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen, in der zwischen den Massnahmen mit finanziellem Vorteil und den anderen Massnahmen unterschieden wird, 4.eine Aufstellung mit Auskünften über Ausbildungen für die Arbeitnehmer, 5. eine Aufstellung mit Auskünften über die Ausbildungs- Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades organisiert werden.

Art. 205 - Mitteilung und Bekanntmachung der Sozialbilanz Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seine Ausführungserlasse: 1. dem Betriebsrat oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die Sozialbilanz nicht übermittelt hat, 2.in Ermangelung eines Betriebsrats und einer Gewerkschaftsvertretung die Sozialbilanz nicht an einer leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt hat, damit jeder Arbeitnehmer sie jederzeit und unmittelbar einsehen kann, 3. der Belgischen Nationalbank die Sozialbilanz nicht gemäss den vom König vorgeschriebenen Modalitäten übermittelt hat. Art. 206 - Bestätigung und Billigung durch die Revisoren, die selbständigen Buchprüfer und die Kommissare Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden diejenigen bestraft, die als Revisor, selbständiger Buchprüfer oder Kommissar die jährliche Sozialbilanz bestätigt oder gebilligt haben, obwohl die aus dem Gesetz vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung und seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen nicht eingehalten worden waren, und dabei wussten, dass sie nicht eingehalten worden waren, oder davor nicht die normalen Vorkehrungen getroffen hatten, um sich zu vergewissern, dass die Bestimmungen eingehalten worden waren.

Wenn der Verstoss mit betrügerischer Absicht begangen worden ist, gilt eine Sanktion der Stufe 3. Der Richter kann ausserdem die in Artikel 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Abschnitt 8 - Leistungen öffentlichen Interesses Art. 207 - Weigerung, die Massnahmen, Leistungen oder Dienstleistungen auszuführen oder ausführen zu lassen Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer sich unter Verstoss gegen das Gesetz vom 19. August 1948 über die Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten weigert, die Massnahmen, Leistungen oder Dienstleistungen auszuführen oder ausführen zu lassen, die bei Streik oder Lockout zu gewährleisten sind, um bestimmte vitale Bedürfnisse zu bewältigen, bestimmte dringende Arbeiten an Maschinen oder Material auszuführen oder bestimmte Aufgaben auszuführen, die durch höhere Gewalt oder eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind.

Art. 208 - Verweigerung der Informationserteilung, Erteilung unrichtiger Informationen oder unrichtige Erklärung Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der sich unter Verstoss gegen das Gesetz vom 19. August 1948 über die Leistungen öffentlichen Interesses in Friedenszeiten wissentlich und willentlich weigert, den paritätischen Kommissionen und ihren Vertretern die Auskünfte zu erteilen, die für die Vorbereitung, die Ausführung und die Kontrolle der in Artikel 207 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Massnahmen notwendig sind, oder ihnen wissentlich und willentlich unrichtige Informationen erteilt oder ihnen unrichtige Erklärungen abgibt.

KAPITEL 8 - Verstösse in Sachen Überwachung Art. 209 - Behinderung der Überwachung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse organisierte Überwachung behindert.

Die in Absatz 1 erwähnte Sanktion ist nicht anwendbar auf die Verstösse gegen Artikel 29 des vorliegenden Gesetzbuches.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 210 - Nichteinhaltung der von den Sozialinspektoren getroffenen Zwangsmassnahmen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der die in Ausführung der Artikel 43 bis 49 vorgeschriebenen Massnahmen nicht einhält. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der die in Ausführung der Artikel 38 und 40 vorgeschriebenen Massnahmen nicht einhält.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 211 - Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidung, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen erwähnt ist Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer die Entscheidung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2010 zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen nicht einhält.

Bezieht sich die Entscheidung auf Massnahmen, die in Anwendung der Artikel 43 bis 49 vorgeschrieben worden sind, gilt eine Sanktion der Stufe 4.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 9 - Verstösse in Bezug auf die soziale Sicherheit Abschnitt 1 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten Art. 212 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten bei Arbeitsunfällen Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse des Fonds für Berufsunfälle, die Personen, die aufgrund einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung ermächtigt sind, den Versammlungen des Geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse beizuwohnen, die zuständigen Sozialinspektoren, die Personen, die besagte Funktionen vorher ausgeübt haben, bestraft, die vertrauliche Informationen in Bezug auf Versicherungsunternehmen verbreitet haben, von denen sie aufgrund ihres Auftrags Kenntnis hatten, mit Ausnahme der im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vorgesehenen Abweichungen.

Art. 213 - Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten und Massnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit dieser Daten Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. die Zentrale Datenbank und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit personenbezogene Sozialdaten mitteilen, ohne ermächtigt zu sein oder ohne, im Voraus oder nicht, den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit darüber informiert zu haben, b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Massnahmen nicht ergriffen haben, die eine perfekte Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten gewährleisten, c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht die vorgesehenen Vermerke in das Register, das regelmässig fortzuschreiben ist, eingetragen haben, 2. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) bei der Durchführung von Untersuchungen, die für die Kenntnis, die Konzeption und die Verwaltung der sozialen Sicherheit nützlich sein können, Sozialdaten entgegen den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verarbeiten oder die sich nicht der Kontrolle der Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unterwerfen, b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 15 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 personenbezogene Daten über die Gesundheit im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten mitteilen, ohne dazu vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit ermächtigt zu sein, c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Mitteilung personenbezogener Sozialdaten, die sie für die Anwendung der sozialen Sicherheit nicht benötigten, beantragt und erhalten haben, d) ausserhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15.Januar 1990 oder seinen Ausführungsmassnahmen vorgesehenen Bedingungen sich vorsätzlich Zugriff verschafft haben auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks beziehungsweise diesen Zugriff vorsätzlich aufrechterhalten haben, e) ausserhalb der in vorerwähntem Gesetz vom 15.Januar 1990 oder seinen Ausführungsmassnahmen vorgesehenen Bedingungen vorsätzlich Daten in das Netzwerk eingegeben haben oder die im Netzwerk enthaltenen Daten gelöscht beziehungsweise geändert haben oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen geändert haben.

Art. 214 - Ernsthafte Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. die Zentrale Datenbank und die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit keinen Sicherheitsberater innerhalb oder ausserhalb ihres Personals bestimmt haben, b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 1 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit nicht von einem Arzt haben aufbewahren lassen, c) mit der Aufbewahrung personenbezogener Sozialdaten über die Gesundheit beauftragt sind und entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die vorgesehenen namentlichen Bestimmungen nicht vorgenommen haben beziehungsweise den Inhalt und die Tragweite der Ermächtigungen zum Zugriff auf personenbezogene Sozialdaten über die Gesundheit nicht bestimmt haben, 2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) entgegen den Bestimmungen von Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 der Zentralen Datenbank Berichtigungen und Löschungen der personenbezogenen Sozialdaten, die sie verarbeiten, nicht mitgeteilt haben, b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass der Zugriff auf die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in automatisierten Datenbanken enthalten sind, ausschliesslich durch individuelle Zugriffs- und Fachbereichscodes erfolgt, c) entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht dafür gesorgt haben, dass die personenbezogenen Sozialdaten über die Gesundheit, die in einem automatisierten Archiv aufbewahrt werden, sich auf Datenträgern befinden, die nicht unmittelbar zugänglich sind, 3. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die: a) vorschriftsmässig oder nicht, Mitteilung personenbezogener Sozialdaten erhalten haben und diese wissentlich und willentlich für andere Zwecke verwendet haben als die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 vorgesehenen Zwecke, b) entgegen den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 nicht die notwendigen Massnahmen ergriffen haben, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten zu wahren sowie dafür zu sorgen, dass diese ausschliesslich für die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 vorgesehenen Zwecke beziehungsweise für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verwendet werden, und die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen der König aufgrund von Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 die Aufbewahrung solcher Daten länger als die für die Anwendung der sozialen Sicherheit erforderliche Zeit erlaubt, nicht eingehalten haben, c) entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 die Funktionsweise einer automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks vorsätzlich behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, vorsätzlich beschädigt oder vernichtet haben, 4. Inhaber individueller Zugriffs- und Fachbereichscodes, die diese entgegen den Bestimmungen von Artikel 26 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 weitergegeben haben.

Art. 215 - Vorsätzliche Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der Daten § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die: 1. vom König aufgrund der Bestimmungen von Artikel 29 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt sind, um die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten zu vernichten oder vernichten zu lassen, und die vorsätzlich ihren Auftrag nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten, 2. ohne vom König dazu bestimmt zu sein, vorsätzlich die Datenbestände der Zentralen Datenbank, die Sozialdatenbanken beziehungsweise die dort aufbewahrten personenbezogenen Sozialdaten vernichtet haben oder haben vernichten lassen, ganz gleich, ob die aufgrund von Artikel 29 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten eingehalten worden sind oder nicht, 3. entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 mit betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden sich Zugriff auf die Gesamtheit oder einen Teil der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks verschafft haben oder diesen Zugriff aufrechterhalten haben, Daten in das Netzwerk eingegeben haben, die im Netzwerk enthaltenen Daten oder deren Verarbeitungs- beziehungsweise Übermittlungsweisen gelöscht beziehungsweise geändert haben, die Funktionsweise der automatisierten Verarbeitung von Sozialdaten des Netzwerks behindert oder beeinträchtigt haben oder die Gesamtheit oder einen Teil einer solchen Verarbeitung, insbesondere die dort befindlichen Daten oder Programme, beschädigt oder vernichtet haben.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. die Personen, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit das Recht, sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zu wenden, in gleich welcher Weise vorsätzlich behindert haben oder die denjenigen, die dieses Recht genutzt haben oder nutzen wollten, vorsätzlich gedroht haben, 2. die natürlichen Personen, die bei der Erhebung, Verarbeitung beziehungsweise Mitteilung personenbezogener Sozialdaten mitwirken oder Kenntnis solcher Daten haben und die entgegen den Bestimmungen von Artikel 28 des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 ihrer Pflicht, die Vertraulichkeit dieser Daten zu wahren, vorsätzlich nicht nachgekommen sind - die im Gesetz vorgesehenen Fälle ausgenommen. § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. der Präsident und die Mitglieder des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit den Namen der Person, die sich an den Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gewendet hat, vorsätzlich preisgegeben haben oder die vorsätzlich preisgegeben haben, dass der Sektorielle Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit auf diese Weise angerufen worden ist, 2. die Einrichtungen für soziale Sicherheit, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten, die die Aufträge der Sozialinspektoren gemäss Artikel 40 Absatz 2 des Sozialstrafgesetzbuches vorsätzlich nicht ausgeführt haben, 3.die Sozialinspektoren, die entgegen den Bestimmungen der Artikel 58 Absatz 1 und 59 des Sozialstrafgesetzbuches den Namen des Einreichers einer Beschwerde, selbst vor Gericht, vorsätzlich bekannt gegeben haben oder mitgeteilt haben, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde vorgenommen worden ist.

Abschnitt 2 - Arbeitsunfallversicherung Art. 216 - Arbeitsunfallversicherung Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden die Versicherungsvermittler, die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, ihre Angestellten oder ihre Beauftragten bestraft, die am Abschluss oder an der Ausführung eines im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und seiner Ausführungserlasse stehenden Vertrags mitgewirkt haben.

Abschnitt 3 - Bezeichnung des Fonds für Existenzsicherheit und des zugelassenen Sozialsekretariats Art. 217 - Unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" und der Bezeichnung "Sozialsekretariat" Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft: 1. wer öffentlich die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" verwendet hat, um eine andere Einrichtung zu bezeichnen als diejenigen, die in Anwendung des Gesetzes vom 7.Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit errichtet worden sind, 2. wer öffentlich die Bezeichnung "Sozialsekretariat" verwendet hat, um einen anderen Bevollmächtigten zu bestimmen als diejenigen, die gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen als Sozialsekretariat zugelassen sind in Anwendung von Artikel 27 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer.

Abschnitt 4 - Finanzierung der sozialen Sicherheit Art. 218 - Nichtzahlung verschiedener Beiträge an das Landesamt für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem Landesamt für soziale Sicherheit die Vorschüsse auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu zahlen, 2. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 3. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den besonderen Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 4. versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit den monatlichen besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag innerhalb der in Nr. 1 erwähnten Fristen zu zahlen, 5. unter Verstoss gegen das Gesetz vom 27.Dezember 2006 (I) zur Festlegung verschiedener Bestimmungen dem Landesamt für soziale Sicherheit nicht vierteljährlich die Abgabe auf die Zusatzentschädigung im Rahmen einer vertraglichen Frühpension oder auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, 6. die verschiedenen einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzten Beiträge, die in Anwendung des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger geschuldet sind, nicht entrichtet hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 219 - Nichtzahlung der Beiträge an andere Einrichtungen, die in den verschiedenen Sozialversicherungsregelungen oder einem Tätigkeitssektor tätig sind Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19.Dezember 1939, den Betrag des Zusatzbeitrags innerhalb des Monats zu entrichten, der auf das Quartal folgt, in dem der Beitrag von der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, eingefordert worden ist, b) dem Fonds für Berufsunfälle die Beiträge und Prämien, die er in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle schuldet, nicht innerhalb der vom König festgelegten Fristen entrichtet hat, c) dem Fonds für Berufskrankheiten den Solidaritätsbeitrag, den er in Anwendung der Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am 3.Juni 1970, schuldet, nicht entrichtet hat, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 23.September 1931 über die Anwerbung des Personals der Seefischerei dem Fonds für Schiffsjungen die Gesamtheit des Pflichtbeitrags zu zahlen oder fristgerecht zu zahlen, b) versäumt hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine und seiner Ausführungserlasse der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute die Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der vom König festgelegten Fristen zu entrichten, 3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12.April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor dem Internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor den Beitrag beziehungsweise den Ausgleichsbeitrag gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu zahlen.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 220 - Nichtzahlung von Beiträgen an den Fonds für Existenzsicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit und die Bestimmungen eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens dem Fonds für Existenzsicherheit den Beitrag nicht gemäss den in seiner Satzung vorgeschriebenen Fristen und Modalitäten entrichtet hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 5 - Betrügerische Unterwerfung Art. 221 - Betrügerische Unterwerfung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterworfen hat, 2. eine oder mehrere Personen auf betrügerische Weise der Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterworfen hat.

Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 vorgesehenen Strafen verkünden.

Abschnitt 6 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Art. 222 - Beziehungen zwischen den verschiedenen Einrichtungen für soziale Sicherheit Mit einer Sanktion der Stufe 1 werden bestraft: 1. die Kasse für Familienbeihilfen, die: a) dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern nicht sofort mitgeteilt hat, dass ein Arbeitgeber, der den Gesetzen über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, unterliegt, der Kasse für Familienbeihilfen nicht mehr angeschlossen ist, unter Angabe des Datums, ab dem dieser Arbeitgeber nicht mehr Mitglied ist, und des Grundes für seinen Austritt, b) dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern den Mitgliedschaftsantrag eines Arbeitgebers, der den vorerwähnten Gesetzen vom 19.Dezember 1939 unterliegt und vorher bei einer anderen Kasse für Familienbeihilfen angeschlossen war, nicht sofort unter Angabe des Datums, an dem die Mitgliedschaft beginnen muss, notifiziert hat, 2. die Versicherungsunternehmen, die Kommissare, die: a) versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle dem Fonds für Berufsunfälle die in der Unfallerklärung aufgenommenen Angaben und die Angaben über die Abwicklung des Unfalls gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu übermitteln, b) versäumt haben, den Fonds für Berufsunfälle binnen dreissig Tagen nach Empfang der Unfallerklärung von ihrer Weigerung, den Unfall zu übernehmen, oder von ihrem Zweifel über die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 10.April 1971 auf den Unfall in Kenntnis zu setzen, 3. derjenige, der Schadenersatz zu leisten hat und unter Verstoss gegen das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung versäumt, den Versicherungsträger von seinem Vorhaben, den Begünstigten zu entschädigen, in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 7 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen Art. 223 - Von den Arbeitgebern vorzunehmende Versendung von Dokumenten an die Einrichtungen § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer dem Landesamt für soziale Sicherheit eine Erklärung zum Nachweis des Betrags der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zukommen zu lassen, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute eine detaillierte Aufstellung der vorgenommenen Abzüge und der von ihm geschuldeten Zahlungen zukommen zu lassen, 3. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der versäumt hat, dem zuständigen Versicherer und, in den vom König bestimmten Fällen, den zuständigen Sozialinspektoren jeden Unfall, der Anlass zur Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle geben kann, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Fristen zu melden.

Wenn die Taten wissentlich und willentlich begangen worden sind, gilt eine Sanktion der Stufe 3.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird der Arbeitgeber bestraft, der versäumt hat, in Anwendung der Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, koordiniert am 19. Dezember 1939, der Kasse für Familienbeihilfen, der er angeschlossen ist, regelmässig binnen der in der betreffenden Regelung festgelegten Frist die Aufstellung der Auskünfte, die für die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Zusatzbeiträge erforderlich sind, zu übermitteln.

Für den in Absatz 1 erwähnten Verstoss wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 8 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer Art. 224 - Aushändigung der Unterlagen in Sachen Gesundheitspflege und Entschädigungen an den Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der den Berechtigten von Gesundheitsleistungen oder Entschädigungen nicht alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, die notwendig sind, damit sie bei den Ausführungseinrichtungen, die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, ihr Anrecht auf Leistungen der Versicherung nachweisen können.

Abschnitt 9 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst Art. 225 - Verpflichtungen der Fachkräfte der Heilkunst Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden bestraft: 1. die Fachkräfte der Heilkunst, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die Verwalter von Altenheimen und die Verwalter von Pflegeanstalten, die sich weigern, den Begünstigten die durch das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und seine Ausführungserlasse und -verordnungen vorgeschriebenen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, 2. die Ärzte, die Fachkräfte der Zahnheilkunde, die Hebammen, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege, die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter und die Verwalter von Pflegeanstalten, die die in Anwendung von Artikel 52 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen festgelegten Honorare und Preise nicht einhalten, 3. die Fachkräfte der Heilkunst, die Heilgymnasten, die Fachkräfte für Krankenpflege und die heilhilfsberuflichen Mitarbeiter, die eine Pflegebescheinigung ausstellen, obwohl die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 14.Juli 1994 und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht eingehalten sind.

Abschnitt 10 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit Art. 226 - Kontrolle der Arbeitslosigkeit Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: 1. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) sich geweigert oder versäumt hat, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit vorgeschriebenen Unterlagen unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund dieses selben Königlichen Erlasses festgelegt worden sind, zu erstellen, auszustellen oder auszufüllen, b) versäumt hat, das Kontrollverfahren in Bezug auf die Verwendung der "Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitslosigkeit", wie durch oder aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 vorgeschrieben, einzuhalten, c) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Entlassung, die vorübergehende Arbeitslosigkeit oder die Teilzeitbeschäftigung eines Arbeitnehmers abgegeben hat, d) versäumt hat, in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 die für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendigen Auskünfte innerhalb der vom Sozialinspektor auferlegten Fristen zu erteilen, e) in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 für die Kontrolle der Arbeitslosigkeit notwendige Auskünfte erteilt hat, die unrichtig oder unvollständig sind, 2. der Reeder, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) sich geweigert hat, in Anwendung des Erlassgesetzes vom 7.Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine die vom König im Hinblick auf die Kontrolle der Tatsächlichkeit und der Dauerhaftigkeit des Zustands der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit getroffenen Massnahmen auszuführen oder die für die Ausführung dieser Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen, b) unter Verstoss gegen das vorerwähnte Erlassgesetz vom 7.Februar 1945 ausserhalb eines Falls höherer Gewalt eine Person angeworben hat, die nicht im Pool der Seeleute der Handelsmarine eingetragen ist, 3. die natürlichen oder juristischen Personen, die als Haupt- oder Nebentätigkeit die Diamantenindustrie oder den Diamantenhandel haben, und die Personen, die Rohdiamanten importieren, die versäumt haben, in Anwendung des Gesetzes vom 12.April 1960 zur Schaffung eines internen Ausgleichsfonds für den Diamantensektor die vom König vorgeschriebenen Bücher, Register und Unterlagen zu führen, 4. der Arbeitgeber, der der paritätischen Kommission für das Bauwesen untersteht, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der: a) versäumt hat, bei der unmittelbaren Beschäftigungsmeldung beim Landesamt für soziale Sicherheit die Nummer der nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die durch oder aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit festgelegt worden sind, anzugeben, b) versäumt hat, bei der Abgabe eines Duplikats einer nicht namentlichen Kontrollkarte in Sachen vorübergehende Arbeitslosigkeit dem für den Ort, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, zuständigen Arbeitslosigkeitsbüro die Nummer der Karte und die damit verbundenen Daten mitzuteilen, bevor er dem Arbeiter die Karte übergibt, c) einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne festzustellen oder feststellen zu lassen, dass dieser auf seiner Kontrollkarte die Arbeitsleistungen angegeben hat, die am betreffenden Tag in seinem Dienst verrichtet werden, und zwar in dem Zeitraum ab dem Tag, der gemäss den Ausführungserlassen von Artikel 50 oder Artikel 51 § 3quater des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung als erster Tag der effektiven Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags gemeldet worden ist, bis zum Ende des betreffenden Kalendermonats.

Für die in den Nummern 1 und 4 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Abschnitt 11 - Sozialausweis Art. 227 - Unrechtmässige Benutzung und Fälschung des Sozialausweises Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer: 1. den Sozialausweis oder die Berufskarte ohne Erlaubnis oder zu einem anderen Zweck als dem, zu dem er in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ermächtigt worden ist, benutzt hat, 2. unter Verstoss gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 vorsätzlich elektronisch lesbare Daten in den Sozialausweis eingegeben oder die elektronisch lesbaren Daten, die er enthält, gestrichen oder geändert oder ihre Verarbeitungs- oder Übermittlungsweise geändert hat.

Art. 228 - Herstellung, Besitz und Inumlaufbringen von Sozialausweisen und Leseapparaten Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer unter Verstoss gegen den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1996 Sozialausweise und Leseapparate hergestellt, besessen oder in Umlauf gebracht hat.

Abschnitt 12 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung Art. 229 - Beschäftigung eines Arbeitslosen oder eines Begünstigten der Entschädigungsversicherung Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der veranlasst oder zulässt, dass eine Person arbeitet, obwohl er weiss, dass sie aufgrund des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit oder Invaliditätsentschädigungen bezieht oder dass sie Arbeitslosengeld bezieht, auf das sie aufgrund dieser Beschäftigung kein Anrecht hat.

Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

KAPITEL 10 - Verstösse wegen Fälschung, Gebrauch gefälschter Urkunden, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen und Betrug im Sozialstrafrecht Art. 230 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "Sozialvorteil": einen Zuschuss, eine Entschädigung, eine Zulage oder jede andere finanzielle Beteiligung, der beziehungsweise die auf der Grundlage der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten gewährt oder zuerkannt wird, 2."Beitrag": einen Beitrag, der aufgrund der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf eine der in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Angelegenheiten geschuldet oder gezahlt wird.

Art. 231 - Ausschlüsse Die in den Artikeln 232 bis 235 erwähnten Sanktionen werden unter Ausschluss der Anwendung der Artikel 196, 197, 210bis und 496 des Strafgesetzbuches und der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen abzugebenden Erklärungen angewandt. Art. 232 - Fälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden im Sozialstrafrecht Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen: 1. a) Urkundenfälschung begangen hat entweder durch Fälschung von Unterschriften oder durch Nachmachen oder Verfälschen von Urkunden oder Unterschriften oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen beziehungsweise durch ihre Aufnahme in eine Urkunde oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunde enthalten oder feststellen sollte, b) von einer gefälschten Urkunde oder von einem gefälschten Schriftstück Gebrauch gemacht hat, 2.a) eine Fälschung begangen hat, indem er Daten, die durch ein Datenverarbeitungssystem gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden, in ein Datenverarbeitungssystem eingegeben, geändert oder gelöscht hat oder indem er mit anderen technologischen Mitteln die mögliche Verwendung der Daten in einem Datenverarbeitungssystem geändert hat, wodurch die rechtliche Tragweite solcher Daten verändert wurde, b) von den auf diese Weise erhaltenen Daten Gebrauch gemacht hat, wohl wissend, dass sie gefälscht sind. Art. 233 - Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Sozialvorteile § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen, 2.versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen, 3. infolge einer in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung einen Sozialvorteil, auf den er keinen Anspruch oder nur teilweise Anspruch hatte, erhalten hat.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstösse von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu behalten, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf einen Sozialvorteil keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.

Art. 234 - Unrichtige oder unvollständige Erklärungen in Bezug auf die Beiträge § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer wissentlich und willentlich: 1. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben hat, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, 2.versäumt oder sich geweigert hat, eine Erklärung, zu der er verpflichtet ist, abzugeben oder die Informationen, die er erteilen muss, zu erteilen, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, 3. infolge einer in Nr.1 erwähnten Erklärung, des Versäumnisses oder der Weigerung, eine Erklärung abzugeben oder Informationen zu erteilen, die in Nr. 2 erwähnt sind, oder einer in den Artikeln 232 und 235 erwähnten Urkunde beziehungsweise Handlung keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet gezahlt hat.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Verstösse von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden sind, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer, um keine Beiträge oder weniger Beiträge als er schuldet zu zahlen, wissentlich und willentlich versäumt hat zu erklären, dass er auf eine Beitragsbefreiung oder -ermässigung keinen Anspruch mehr hat, auch wenn es nur teilweise ist.

Art. 235 - Betrug im Sozialstrafrecht Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer mit dem Ziel, entweder einen unrechtmässigen Sozialvorteil zu erlangen beziehungsweise erlangen zu lassen oder zu behalten beziehungsweise behalten zu lassen oder keine Beiträge oder weniger Beiträge als er oder ein anderer schuldet zu zahlen beziehungsweise zahlen zu lassen, falsche Namen, falsche Eigenschaften oder falsche Adressen gebraucht hat oder jede andere betrügerische Handlung angewandt hat, um das Vorhandensein einer nicht bestehenden Person, eines nicht bestehenden Unternehmens, eines fiktiven Unfalls oder jedes anderen fiktiven Ereignisses vorzutäuschen oder um auf andere Weise das Vertrauen zu missbrauchen.

Wenn der in Absatz 1 erwähnte Verstoss von dem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangen worden ist, um einen Sozialvorteil, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, erlangen beziehungsweise behalten zu lassen, wird die Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.

Art. 236 - Rückzahlung Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in den Artikeln 218, 219, 220 und 221 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoss gegen diese Bestimmungen feststellt, den Schuldner der nicht gezahlten Beiträge von Amts wegen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen.

Wenn die benachteiligten Dritten nicht als Zivilpartei aufgetreten sind, verurteilt der Richter, der die in Artikel 233 § 1 Nr. 3 vorgesehene Strafe verkündet oder der die Schuld für einen Verstoss gegen diese Bestimmung feststellt, den Angeklagten von Amts wegen zur Rückzahlung der unrechtmässig erhaltenen Beträge, zuzüglich der Verzugszinsen.

Wenn keine Abrechnung bezüglich der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge erfolgt oder wenn die Abrechnung angefochten wird und in diesem Zusammenhang weitere Informationen erforderlich sich, behält der Richter die Entscheidung über die Verurteilung von Amts wegen vor.

KAPITEL 11 - Gemeinsame Bestimmungen für die vorhergehenden Kapitel Art. 237 - Vom Arbeitgeber vorzunehmende Notifizierung des Urteils zur Feststellung eines Verstosses in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Sozialstrafrecht wissentlich und willentlich versäumt, den betreffenden Arbeitnehmern das Urteil zur Feststellung eines Verstosses gegen die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallenden Gesetze und Verordnungen in Anwendung von Artikel 138bis § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches auf seine Kosten zu notifizieren. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung C. DEVLIES Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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