Etaamb.openjustice.be
Code Des Sociétes du 07 mai 1999
publié le 06 octobre 2009

Code des sociétés. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2009000658
pub.
06/10/2009
prom.
07/05/1999
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

7 MAI 1999. - Code des sociétés. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 7 à 21 et 24 de la loi du 17 décembre 2008Documents pertinents retrouvés type loi prom. 17/12/2008 pub. 29/12/2008 numac 2008003517 source service public federal finances Loi instituant notamment un Comité d'audit dans les sociétés cotées et dans les entreprises financières fermer instituant notamment un Comité d'audit dans les sociétés cotées et dans les entreprises financières (Moniteur belge du 29 décembre 2008); - de la loi du 9 février 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/02/2009 pub. 25/02/2009 numac 2009003076 source service public federal finances Loi modifiant l'article 133, § 6, alinéa 1er, et l'article 526ter du Code des sociétés fermer modifiant l'article 133, § 6, alinéa 1er, et l'article 526ter du Code des sociétés (Moniteur belge du 25 février 2009).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 17. DEZEMBER 2008 - Gesetz insbesondere zur Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Umsetzung der Artikel 38, 41 und 42 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG (...) KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 7 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 81 des Gesetzes vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 9. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des Auditausschusses. » Am Ende des letzten Satzes von Nr. 8 desselben Artikels wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

Art. 8 - Artikel 119 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Januar 2006 und Artikel 82 des Gesetzes vom 9. Juli 2004, wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und Audit von mindestens einem Mitglied des Auditausschusses. » Am Ende des letzten Satzes von Nr. 5 desselben Artikels wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

Art. 9 - Artikel 130 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des Verwaltungsorgans an die Generalversammlung über die Bestellung eines Kommissars auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben.» 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « die vorhergehenden Absätze » ersetzt. Art. 10 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 und abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.nach einem günstigen Beschluss des Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft. Falls die dem Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ». 2. Nummer 3 wird aufgehoben.

Art. 11.Artikel 135 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 135 - § 1 - Kommissare werden für eine erneuerbare Amtszeit von drei Jahren bestellt.

Bei Strafe eines Schadenersatzes können sie während ihres Mandats nur aus einem rechtmässigen Grund von der Generalversammlung abberufen werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Auditverfahren an sich keinen rechtmässigen Abberufungsgrund dar.

Ausser bei schwerwiegenden persönlichen Gründen dürfen Kommissare während ihres Mandats ihr Amt nur auf einer Generalversammlung niederlegen, nachdem sie sie schriftlich über die Gründe ihrer Amtsniederlegung informiert haben. § 2 - Die beaufsichtigte Gesellschaft und der Kommissar informieren den in Artikel 54 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnten Hohen Rat der Wirtschaftsberufe über Abberufung oder Amtsniederlegung des Kommissars während seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe hierfür dar.

Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe übermittelt diese Information innerhalb eines Monats an die verschiedenen Instanzen, die Bestandteil des belgischen Systems der öffentlichen Aufsicht sind und in Artikel 43 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors aufgezählt werden. »

Art. 12.Artikel 156 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des Verwaltungsorgans auf Vorschlag des Auditausschusses abgegeben.Dieser Vorschlag wird zur Information an den Betriebsrat übermittelt. » 2. Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: « Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der Kommissare angewendet.»

Art. 13.Artikel 524 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Unabhängige Verwalter im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den Kriterien gemäss Artikel 526ter.» 2. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Art. 14.In Buch VIII Titel IV Kapitel I desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt IIIbis mit der Überschrift « Auditausschuss » eingefügt.

Art. 15.In Abschnitt IIIbis, eingefügt durch Artikel 14, wird ein Artikel 526bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 526bis - § 1 - Notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 4 richten innerhalb ihres Verwaltungsrates einen Auditausschuss ein. § 2 - Der Auditausschuss ist aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammengesetzt.

Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiger Verwalter im Sinne von Artikel 526ter und verfügt über Sachverstand in Rechnungslegung und Audit. § 3 - Gesellschaften, die auf konsolidierter Basis mindestens zwei der folgenden drei Kriterien genügen: a) jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl während des betreffenden Geschäftsjahres von weniger als 250 Personen, b) Bilanzsumme von höchstens 43.000.000 EUR, c) jährlicher Nettoumsatz von höchstens 50.000.000 EUR, sind nicht verpflichtet, innerhalb des Verwaltungsrates einen Auditausschuss einzurichten; jedoch müssen dann die dem Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, sofern diese Gesellschaften über mindestens einen unabhängigen Verwalter verfügen und sofern, falls der Vorsitzende des Verwaltungsrates geschäftsführendes Mitglied ist und er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Auditausschusses handelt, er nicht den Vorsitz dieses Organs führt.

Folgende Personen werden unter anderem als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates betrachtet: Verwalter, die Mitglied des in Artikel 524bis und 524ter erwähnten Direktionsausschusses sind, und Verwalter, denen im Sinne von Artikel 525 die tägliche Geschäftsführung übertragen wurde. § 4 - Unbeschadet der gesetzlichen Aufträge des Verwaltungsrates bestehen die Aufgaben des Auditausschusses mindestens darin: a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen, b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft zu überwachen, c) falls ein internes Audit besteht, das interne Audit und seine Wirksamkeit zu überwachen, d) die Abschlussprüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses zu überwachen, darin inbegriffen die Prüfung von Fragen und Empfehlungen, die vom Kommissar oder gegebenenfalls von dem mit der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Betriebsrevisor geäussert werden, e) die Unabhängigkeit des Kommissars und gegebenenfalls des mit der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Betriebsrevisors, insbesondere die von diesen für die Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu überprüfen und zu überwachen. Der Auditausschuss erstattet dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt. § 5 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die vorsehen, dass die Kommissare Berichte oder Warnungen an die Organe der Gesellschaft richten, erstatten der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor dem Auditausschuss Bericht über wichtige Fragen, die bei der Abschlussprüfung der Jahresabschlüsse aufgekommen sind, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. § 6 - Der Kommissar und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragte Betriebsrevisor: a) erklären gegenüber dem Auditausschuss jährlich schriftlich ihre Unabhängigkeit von der Gesellschaft, b) erstatten dem Auditausschuss jährlich Bericht über die von ihnen gegenüber der Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, c) erörtern mit dem Auditausschuss die Risiken für ihre Unabhängigkeit sowie die von ihnen dokumentierten Schutzmassnahmen zur Minderung dieser Risiken. § 7 - Folgende Gesellschaften werden von der Verpflichtung zur Einrichtung eines in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Auditausschusses befreit: a) Gesellschaften, die öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, wie in Artikel 10 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung bestimmt, b) Gesellschaften, deren ausschliessliche Tätigkeit darin besteht, gemäss Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr.809/2004 der Europäischen Kommission als Emittent von Wertpapieren, die durch Vermögenswerte besichert sind, aufzutreten; in solchen Fällen legt die Gesellschaft öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht hält, entweder einen Auditausschuss zu haben oder den Verwaltungsrat mit den Aufgaben eines Auditausschusses zu betrauen. »

Art. 16.In demselben Abschnitt IIIbis wird ein Artikel 526ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 526ter - Unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 526bis § 2 müssen mindestens folgenden Kriterien genügen: 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans oder eine Funktion als Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben.2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate als nicht an der Geschäftsführung beteiligter Verwalter im Verwaltungsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten darf.3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person gewesen sein. 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare.5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft darstellen.b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger als zehn prozent darstellen: - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft darstellen oder - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen Verpflichtungen unterliegen.c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt.6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20.

September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält. 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person gewesen sein.8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans einer anderen Gesellschaft sein, in der ein geschäftsführender Verwalter der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten.9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsausschusses, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle befindet.

Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird.

Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere Kriterien vorsehen. »

Art. 17.Artikel 533 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 511 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: « Ausserdem wird bei notierten Gesellschaften der Vorschlag des Auditausschusses über die Bestellung eines Kommissars oder eines mit der Abschlussprüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Betriebsrevisors in der Tagesordnung erwähnt. Das gleiche gilt für die Erneuerung dieser Bestellung. »

Art. 18.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 899bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 899bis - Die gesetzlichen Bestimmungen über den Auditausschuss von notierten Aktiengesellschaften sind auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnten notierten SEs anwendbar. »

Art. 19.In Buch XV Titel IV Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt III desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 913bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 913bis - In vorliegendem Abschnitt erwähnte notierte SEs richten innerhalb ihres Aufsichtsrates einen Auditausschuss ein.

Mindestens ein Mitglied des Auditausschusses ist ein unabhängiges Mitglied im Sinne von Artikel 913ter und verfügt über Sachverstand in Rechnungslegung und Audit.

Der Auditausschuss erstattet dem Aufsichtsrat regelmässig Bericht über die Ausübung seiner Aufgaben, mindestens wenn der Direktionsrat den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur Veröffentlichung bestimmte zusammengefasste Finanzberichte erstellt.

Im Übrigen sind die Gesetzesbestimmungen über den Auditausschuss von notierten Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 4 entsprechend anwendbar mit Ausnahme von Artikel 526bis § 1, § 2, § 3 Absatz 2 und § 4 letzter Absatz. »

Art. 20.Im selben Unterabschnitt wird ein Artikel 913ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 913ter - Unabhängige Mitglieder des Aufsichtsrates müssen mindestens folgenden Kriterien genügen: 1. Sie dürfen im Zeitraum von fünf Jahren vor ihrer Bestellung weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans oder des Direktionsrates oder eine Funktion als Mitglied des Direktionsausschusses oder als Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung ausgeübt haben.2. Sie dürfen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate im Aufsichtsrat ausgeübt haben, ohne dass dieser Zeitraum zwölf Jahre überschreiten darf.3. Sie dürfen im Zeitraum von drei Jahren vor ihrer Bestellung kein Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person gewesen sein. 4. Sie dürfen keine Entlohnung oder keinen anderen wesentlichen Vorteil vermögensrechtlicher Art von der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person erhalten oder erhalten haben, ausser eventuell als Mitglied des Aufsichtsrates oder im Fall einer Gesellschaft mit monistischem System als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans erhaltener Tantiemen und Honorare.5. a) Sie dürfen keine Gesellschaftsrechte besitzen, die ein Zehntel oder mehr des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft darstellen.b) Wenn sie Gesellschaftsrechte besitzen, die einen Anteil von weniger als zehn prozent darstellen: - dürfen die Gesellschaftsrechte zusammen mit den Gesellschaftsrechten, die die Gesellschaften, über die der unabhängige Verwalter die Kontrolle hat, an derselben Gesellschaft besitzen, kein Zehntel des Kapitals, des Gesellschaftsvermögens oder einer Aktiengattung der Gesellschaft darstellen oder - dürfen die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder die Ausübung der damit verbundenen Rechte keinen vom unabhängigen Verwalter eingegangenen Vereinbarungen oder einseitigen Verpflichtungen unterliegen.c) Sie dürfen in keiner Weise einen Aktionär vertreten, der unter die Bedingungen der vorliegenden Nummer fällt.6. Sie dürfen keine wesentliche Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person unterhalten oder im vorhergehenden Geschäftsjahr unterhalten haben, weder direkt noch als Gesellschafter, Aktionär, Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - einer Gesellschaft oder Person, die eine solche Beziehung unterhält. 7. Sie dürfen in den vorhergehenden drei Jahren kein Gesellschafter oder Arbeitnehmer des heutigen oder früheren externen Auditors der Gesellschaft oder einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person gewesen sein.8. Sie dürfen kein geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Mitglied des Direktionsrates der Gesellschaft als nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsrates tagt, und keine anderen wichtigen Verbindungen mit geschäftsführenden Verwaltern der Gesellschaft durch Funktionen in anderen Gesellschaften oder Organen unterhalten.9. Sie dürfen weder in der Gesellschaft noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 11 verbundenen Gesellschaft oder Person einen Ehepartner, eine Person, mit der sie gesetzlich zusammenwohnen, oder einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad haben, der beziehungsweise die ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans, Mitglied des Direktionsrates, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung oder Mitglied des Führungspersonals - wie in Artikel 19 Nr.2 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft erwähnt - ausübt, oder der beziehungsweise die sich in einem der anderen unter den Nummern 1 bis 8 beschriebenen Fälle befindet.

Im Bestellungsbeschluss werden die Gründe vermerkt, aufgrund deren die Eigenschaft als unabhängiger Verwalter zuerkannt wird.

Der König sowie die Satzung können zusätzliche oder strengere Kriterien vorsehen. »

Art. 21.In Artikel 917 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 1. September 2004, werden die Absätze 2, 3 und 4 wie folgt ersetzt: « Unabhängige Mitglieder im Sinne von § 2 Absatz 1 genügen den Kriterien nach Artikel 913ter. » (...) KAPITEL 7 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Art. 24.§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels treten am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Bestimmungen des vorliegenden Titels über die Aufgaben und Pflichten des Auditausschusses finden zum ersten Mal Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnen. § 2 - In Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen Mitglieder der gesetzlichen Verwaltungsorgane, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels bestellt worden sind und die den Kriterien genügen, die im Jahresbericht des gesetzlichen Verwaltungsorgans zur Bestimmung ihrer Unabhängigkeit festgelegt und veröffentlicht worden sind, weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Mitglieder tagen. § 3 - In notierten Gesellschaften dürfen die vor Inkrafttreten des vorliegenden Titels bestellten Verwalter, die den Kriterien nach Artikel 524 § 4 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches, aber nicht den Kriterien nach Artikel 526ter desselben Gesetzbuches genügen, weiterhin bis zum 1. Juli 2011 als unabhängige Verwalter im Sinne von Artikel 524 § 2 Absatz 1 und 526bis § 2 des Gesellschaftsgesetzbuches tagen.

Artikel 524 § 4 Absatz 2 bleibt für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes bis zum 1. Juli 2011 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 9. FEBRUAR 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 133 § 6 Absatz 1 und Artikel 526ter des Gesellschaftsgesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 133 § 6 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmung unter Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.nach einem günstigen Beschluss des durch das Gesetz oder die Statuten vorgesehenen Auditausschusses der betreffenden Gesellschaft oder des Auditausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie kontrolliert, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der OECD ist. Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss vom Auditausschuss im Sinne von Artikel 526bis gefasst. Falls die dem Auditausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere bestellt sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, ». 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3.sofern in der Gesellschaft ein Kollegium von Kommissaren, die unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. Dieser Fall gilt nur, wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes nicht dazu verpflichtet ist, einen Auditausschuss einzurichten. » Art. 3 - In Artikel 526ter desselben Gesetzbuches werden die Wörter « des externen Auditors » durch die Wörter « des Kommissars » ersetzt.

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 werden am Datum des Inkrafttretens der Artikel 15 und 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 insbesondere zur Einsetzung eines Auditausschusses in notierten Gesellschaften und Finanzunternehmen wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Brüssel, den 9. Februar 2009.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCQ

^