Etaamb.openjustice.be
Code Civil
publié le 28 novembre 2022

13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 2, Titre 3 Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Titre 3 du Livre 2 du Code civil , tel qu'il (...) Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traductio(...)

source
service public federal interieur
numac
2022034030
pub.
28/11/2022
prom.
--
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 2, Titre 3 Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Titre 3 du Livre 2 du Code civil (Moniteur belge du 14 mars 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 30 juillet 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/07/2022 pub. 08/08/2022 numac 2022015553 source service public federal justice Loi visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II fermer visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (...) BUCH 2 - PERSONEN, FAMILIE UND VERMÖGENSRECHT IN PAARGEMEINSCHAFTEN (...) TITEL 3 - Vermögensrecht in Paargemeinschaften Untertitel 1 - Eheliche Güterstände KAPITEL 1 - Ehevereinbarungen Art. 2.3.1 - Vertragsfreiheit Ehepartner wählen oder ändern ihren ehelichen Güterstand frei in einem Vertrag, der "Ehevereinbarung" genannt wird, sofern sie nichts festlegen, was gegen eine zwingende Vorschrift oder die öffentliche Ordnung verstößt oder im Widerspruch zum Erfordernis der Kohärenz ihres ehelichen Güterstands steht.

Art. 2.3.2 - Erlaubte Erbvereinbarung Wenn einer der Ehepartner einen oder mehrere Nachkommen hat, die aus einer anderen Beziehung vor ihrer Ehe stammen oder vor ihrer Ehe adoptiert wurden, oder Nachkommen der Adoptierten hat, können die Ehepartner in ihrer Ehevereinbarung vollständig oder teilweise, selbst auf nicht gegenseitiger Basis, eine Regelung über die Rechte treffen, die der eine an der Erbschaft des anderen geltend machen kann.

Diese Regelung beeinträchtigt nicht das Recht des einen, durch Testament oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugunsten des anderen zu verfügen.

Durch diese Regelung kann dem längstlebenden Ehepartner auf keinen Fall das Wohnrecht am unbeweglichen Gut, das der Familie am Tag der Eröffnung der Erbschaft des Vorverstorbenen als Hauptwohnung dient, und das nicht übertragbare Nießbrauchrecht an dem darin vorhandenen Hausrat für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag der Eröffnung der Erbschaft des Vorverstorbenen entzogen werden.

Die Artikel 4.244 bis 4.253 sind auf diese Regelung anwendbar.

Art. 2.3.3 - Wahl durch Verweis Ehepartner dürfen nicht durch einfachen Verweis auf aufgehobene Rechtsvorschriften einen ehelichen Güterstand annehmen.

Sie können erklären, dass sie einen der in vorliegendem Untertitel vorgesehenen Güterstände annehmen.

Art. 2.3.4 - Minderjährige Wenn das Familiengericht die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit für die Eheschließung gewährt hat, darf ein Minderjähriger mit dem Beistand seiner Eltern oder eines Elternteils oder andernfalls mit der Erlaubnis des Familiengerichts auch einen ehelichen Güterstand wählen oder diese Wahl noch vor der Eheschließung ändern.

Mit diesem Beistand oder dieser Erlaubnis darf der Minderjährige seinen ehelichen Güterstand auch während der Ehe ändern.

Art. 2.3.5 - Geschützte Volljährige Eine geschützte Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, ihren ehelichen Güterstand zu wählen oder zu ändern, kann dies dennoch tun, nachdem sie auf ihren Antrag hin auf der Grundlage des vom Notar abgefassten Entwurfs dazu vom Friedensrichter ermächtigt worden ist.

In besonderen Fällen kann der Friedensrichter den Betreuer dazu ermächtigen, alleine zu handeln oder der geschützten Person beizustehen. Eine Abschrift des Entwurfs der notariellen Urkunde wird der Antragschrift beigefügt.

Art. 2.3.6 - Formerfordernis Alle Ehevereinbarungen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe geschlossen werden, werden zur Vermeidung der Nichtigkeit notariell beurkundet.

Art. 2.3.7 - Änderung vor der Ehe Wenn die zukünftigen Ehepartner ihren ehelichen Güterstand vor der Eheschließung ändern möchten, müssen alle an der vorherigen Ehevereinbarung beteiligten Personen anwesend sein und gleichzeitig ihre Zustimmung geben.

Art. 2.3.8 - Änderung während der Ehe § 1 - Während der Ehe können die Ehepartner ihren ehelichen Güterstand nach Gutdünken ändern und sogar einen anderen Güterstand annehmen. § 2 - Ein Inventar aller beweglichen und unbeweglichen Güter und der Schulden der Ehepartner ist vorab erforderlich, wenn die Änderung des ehelichen Güterstands die Liquidation des vorherigen Güterstands mit sich bringt.

Dieses Inventar wird notariell beurkundet. § 3 - Wenn die Änderung des ehelichen Güterstands nicht die Liquidation des vorherigen Güterstands mit sich bringt, geht der Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands ein Inventar voraus, wenn einer der Ehepartner dies beantragt.

In diesem Fall kann das Inventar auf der Grundlage von Erklärungen errichtet werden, sofern beide Ehepartner damit einverstanden sind.

Art. 2.3.9 - Bekanntmachung Der Notar, der eine Ehevereinbarung aufgenommen hat, trägt sie ins Zentralregister der Ehevereinbarungen ein.

Eine ausländische Urkunde zur Änderung des ehelichen Güterstands kann, wenn sie den für ihre Anerkennung in Belgien erforderlichen Bedingungen genügt, am Rand einer von einem belgischen Notar ausgestellten Urkunde vermerkt werden und dieser Urkunde beigefügt werden. Diese Formalität dient der Bekanntmachung der Änderung und hat nicht zur Folge, dass diese Änderung Dritten gegenüber wirksam wird.

Art. 2.3.10 - Wirkungen zwischen Ehepartnern Eine vor der Eheschließung geschlossene Ehevereinbarung wird, ungeachtet jeder anderslautenden Vereinbarung, mit der Eheschließung zwischen den Ehepartnern wirksam.

Eine während der Ehe geschlossene Ehevereinbarung wird mit dem Datum der Urkunde wirksam.

Art. 2.3.11 - Wirkungen Dritten gegenüber Eine vor der Eheschließung geschlossene Ehevereinbarung wird mit der Eheschließung Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen ist. In Ermangelung einer solchen Eintragung können die vom gesetzlichen Güterstand abweichenden Klauseln gegenüber Dritten, die mit diesen Ehepartnern in Unkenntnis ihrer Ehevereinbarung Verträge geschlossen haben, nicht wirksam gemacht werden.

Eine während der Ehe geschlossene Ehevereinbarung wird mit ihrer Eintragung im Zentralregister der Ehevereinbarungen Dritten gegenüber wirksam, es sei denn, die Ehepartner haben sie in den mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen über die Änderung informiert.

KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2.3.12 - Gesetzlicher Güterstand als allgemeines Recht In Ermangelung von Sondervereinbarungen bilden die in Kapitel 3 des vorliegenden Untertitels festgelegten Regeln in Bezug auf den gesetzlichen Güterstand das allgemeine Recht.

Wenn die Ehepartner vor der Ehe keinen ehelichen Güterstand gewählt haben, wird der gesetzliche Güterstand, unbeschadet jeder anderslautenden Vereinbarung, mit der Eheschließung wirksam.

Art. 2.3.13 - Vorrangige Zuteilung im Todesfall Endet der eheliche Güterstand durch den Tod eines der Ehepartner, kann der längstlebende Ehepartner sich gegebenenfalls gegen Zuzahlung vorrangig Folgendes zuteilen lassen, sofern es zum gemeinschaftlichen Vermögen oder zum Vermögen gehört, das sich ausschließlich zwischen den Ehepartnern in Ungeteiltheit befindet: 1. eines der unbeweglichen Güter, das der Familie als Wohnung dient, 2.den dort vorhandenen Hausrat, 3. die Güter, die er für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet. Art. 2.3.14 - Vorrangige Zuteilung bei Ehescheidung § 1 - Endet der eheliche Güterstand durch Ehescheidung auf der Grundlage von Artikel 229 des früheren Zivilgesetzbuches, Trennung von Tisch und Bett oder gerichtliche Gütertrennung, kann jeder der Ehepartner im Laufe des Liquidationsverfahrens beim Familiengericht zu seinen Gunsten die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2.3.13 beantragen. § 2 - Das Gericht entscheidet unter Beachtung der Interessen, die jeder der Ehepartner geltend machen kann, und unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten desjenigen, der gegebenenfalls die Zuzahlung wird leisten müssen.

Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag stattgegeben, den der Ehepartner einreicht, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403, 405, 409 §§ 1 bis 3 und 5 und 422bis des Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Artikeln 375, 393 bis 397, 401, 404 und 409 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Tat gewesen ist, wenn der andere Ehepartner aus diesem Grund durch eine formell rechtskräftige Entscheidung als Täter, Mittäter oder Komplize für schuldig erklärt worden ist.

Art. 2.3.15 - Hehlerei Der Ehepartner, der bösgläubig Informationen verschweigt oder eine falsche Erklärung abgibt in Bezug auf Zusammensetzung und Umfang der Gütergemeinschaft, der zwischen den Ehepartnern bestehenden Ungeteiltheiten oder, im Fall eines Güterstands der Gütertrennung mit Zugewinnklausel, der Zugewinnmasse, um für sich selbst, zum Nachteil des anderen Ehepartners, einen Vorteil daraus zu ziehen, macht sich der Hehlerei schuldig.

Der Ehepartner, der der Hehlerei schuldig ist, verliert seinen Anteil an den verhehlten Gütern oder Werten oder wird gegebenenfalls bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung mit einer Sanktion in Höhe der verhehlten Güter oder Werte belegt.

Diese Sanktion kann nicht gegen den Ehepartner geltend gemacht werden, der spontan und rechtzeitig die richtige und vollständige Information liefert oder seine falsche Erklärung berichtigt.

KAPITEL 3 - Gesetzlicher Güterstand Abschnitt 1 - Eigenvermögen und gemeinschaftliches Vermögen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 2.3.16 - Drei Vermögen Der gesetzliche Güterstand beruht auf dem Vorhandensein von drei Vermögen: dem Eigenvermögen jedes der beiden Ehepartner und dem gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehepartner, so wie sie in vorliegendem Kapitel definiert werden.

Unterabschnitt 2 - Aktiva der Eigenvermögen Art. 2.3.17 - Voreheliche Güter, Erbschaften und unentgeltliche Zuwendungen Zum Eigenvermögen gehören die Güter und Forderungen, die jedem der beiden Ehepartner am Tag der Eheschließung gehören, und diejenigen, die jeder während des Güterstands durch Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung erwirbt.

Art. 2.3.18 - Ausgleichpflichtiges Eigenvermögen Zum Eigenvermögen gehören, ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs und vorbehaltlich eines etwaigen Ausgleichs: 1. das Zubehör eigener Güter oder Rechte, 2.Güter, die einem der Ehepartner von einem seiner Verwandten in aufsteigender Linie übertragen worden sind, entweder um bei ihm Schulden zu begleichen oder mit der Auflage, bei einem Dritten Schulden dieses Verwandten in aufsteigender Linie zu begleichen, 3. der Anteil, den einer der Ehepartner an einem Gut erworben hat, von dem er bereits Miteigentümer ist, 4.Güter und Rechte, die infolge einer dinglichen Surrogation Eigengüter ersetzen, sowie Güter, die durch Anlage oder Wiederanlage erworben wurden, 5. der zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands fällige Nettorückkaufswert in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehepartner während des Güterstands geschlossen worden ist, wenn die Versicherungsleistung bei der Auflösung des Güterstands nicht geschuldet wird, 6.die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der von einem der Ehepartner während des Güterstands geschlossen worden ist, die bei der Auflösung des Güterstands zugunsten dieses Ehepartners geschuldet wird.

Art. 2.3.19 - Persönliches Eigenvermögen § 1 - Zum Eigenvermögen gehören, ungeachtet des Zeitpunkts des Erwerbs: 1. Kleidung und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, 2.das literarische, künstlerische oder gewerbliche Eigentumsrecht, 3. das Anrecht auf eine Pension, Leibrente oder ähnliche Zulage, das einer der Ehepartner alleine besitzt, 4.das Recht auf Wiedergutmachung eines persönlichen körperlichen oder moralischen Schadens, 5. die mit Anteilen oder Aktien von Gesellschaften verbundenen Gesellschafterrechte, die mit gemeinschaftlichen Geldern erworben worden sind und auf den Namen eines der Ehepartner eingetragen worden sind, einschließlich des Rechts als Eigentümer dieser Anteile oder Aktien zu handeln, sofern es sich entweder um eine Gesellschaft handelt, die Gesetzes- und Satzungsbestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Aktionären unterworfen ist, die die Übertragung von Anteilen oder Aktien einschränken, oder aber um eine Gesellschaft, in der nur dieser Ehepartner seine Berufstätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, 6.das Recht an den Gütern, die ein Ehepartner ausschließlich für die Berufsausübung oder den Betrieb seines Unternehmens verwendet, einschließlich des Rechts, als Eigentümer dieser Berufsgüter zu handeln, es sei denn, dass die Ehepartner diesen Beruf gemeinsam ausüben oder dieses Unternehmen gemeinsam betreiben, 7. das Recht am Kundenstamm, einschließlich des Rechts, als Eigentümer des Kundenstamms zu handeln, es sei denn, der Kundenstamm ist im Rahmen eines Berufs, den die Ehepartner gemeinsam ausüben, oder im Rahmen eines Unternehmens, das sie gemeinsam betreiben, gebildet oder erworben worden. § 2 - Zum Eigenvermögen gehören ebenfalls: 1. die einem Ehepartner als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern mit dieser Entschädigung seine persönliche Unfähigkeit ausgeglichen werden soll, die die wirtschaftlich nicht quantifizierbaren Folgen der Beeinträchtigung seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit in seinem alltäglichen Leben betrifft, 2.die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, der während des Güterstands von einem der Ehepartner geschlossen worden ist, wenn sie bei der Auflösung der Gütergemeinschaft zugunsten des anderen Ehepartners geschuldet wird.

Unterabschnitt 3 - Beweis und Wiederanlage Art. 2.3.20 - Beweis Dritten gegenüber muss das Eigentumsrecht, das jeder der Ehepartner an einem Gut nicht persönlicher Art hat, in Ermangelung eines Inventars oder angesichts eines Besitzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 3.21, anhand von Rechtstiteln mit feststehendem Datum, von Dokumenten eines öffentlichen Dienstes oder von Vermerken in ordnungsgemäß geführten oder erstellten Registern, Dokumenten oder Eintragungsbordereaus, die gesetzlich vorgeschrieben oder vom Brauch her bestätigt sind, nachgewiesen werden.

Unter Ehepartnern kann der Beweis des Eigentums an denselben Gütern oder Forderungen mit allen Beweismitteln erbracht werden.

Art. 2.3.21 - Wiederanlage Eine Wiederanlage gilt als einem der Ehepartner gegenüber erfolgt, wenn dieser beim Erwerb eines unbeweglichen Guts erklärt hat, dass der Erwerb erfolgt ist, um ihm als Wiederanlage zu dienen, und für mehr als die Hälfte mit dem Ertrag aus der Veräußerung eines unbeweglichen Eigenguts oder mit Geldern, deren Eigengutscharakter ordnungsgemäß nachgewiesen ist, bezahlt worden ist.

Der Ehepartner, der ein unbewegliches Gut mit gemeinschaftlichen Geldern erwirbt, kann in der Urkunde eine Erklärung über eine vorzeitige Wiederanlage machen. Sofern der Ehepartner binnen zwei Jahren nach dem Datum der Urkunde mehr als die Hälfte der aus dem gemeinschaftlichen Vermögen entnommenen Geldsummen zurückzahlt, wird das erworbene Gut ab dem Datum der Rückzahlung zum Eigengut.

Eine Wiederanlage gilt als einem der Ehepartner gegenüber erfolgt, wenn erwiesen ist, dass der Erwerb von beweglichen Gütern für mehr als die Hälfte mit Geldern oder mit dem Ertrag aus der Veräußerung anderer Güter bezahlt worden ist, deren Eigengutscharakter gemäß den Bestimmungen der Artikel 2.3.17 bis 2.3.20 nachgewiesen ist.

Unterabschnitt 4 - Aktiva des gemeinschaftlichen Vermögens Art. 2.3.22 - Gemeinschaftliche Güter § 1 - Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören: 1. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit jedes der Ehepartner, alle Einkünfte oder Entschädigungen, die sie ersetzen oder ergänzen, sowie die Einkünfte aus öffentlichen oder privaten Mandaten;die Kündigungsentschädigung und andere Leistungen, auf die ein Ehepartner wegen des Bruchs seines Arbeitsvertrags Anrecht hat, für den Teil davon, der der während des Güterstands laufenden Kündigungsfrist entspricht, 2. die Früchte, Einkünfte und Zinsen ihrer Eigengüter, 3.Güter, die beiden Ehepartnern gemeinsam oder einem von ihnen unter der Bedingung geschenkt oder vermacht worden sind, dass diese Güter zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören werden, 4. die einem Ehepartner als Wiedergutmachung eines Schadens gezahlte Entschädigung, sofern diese Entschädigung seine wirtschaftliche oder Haushaltsunfähigkeit während des Güterstands ausgleichen soll, 5.der Vermögenswert der in Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder Aktien einer Gesellschaft, 6. der Vermögenswert der Berufsgüter, die einer der Ehepartner mit gemeinsamen Geldern erworben hat, wenn das Recht an diesen Berufsgütern aufgrund von Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 6 zum Eigenvermögen gehört, 7. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, den einer der Ehepartner während des Güterstands im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet oder erworben hat, wenn das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 7 zum Eigenvermögen gehört. § 2 - Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört ebenfalls die Versicherungsleistung in Zusammenhang mit einem individuellen Lebensversicherungsvertrag, den einer der Ehepartner während des Güterstands geschlossen hat, wenn sie einem der Ehepartner während des Güterstands geschuldet wird. Wird die Leistung in Form von Kapital gezahlt, gehört der vollständige Betrag zum gemeinschaftlichen Vermögen. Wird die Leistung in Form einer Rente gezahlt, gehören die Rentenbeträge, die während des Güterstands gezahlt werden, sowie der ausstehende Teil, der den nach Auflösung des Güterstands noch geschuldeten Renten entspricht, zum gemeinschaftlichen Vermögen. § 3 - Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören ebenfalls alle Güter, die nicht nachweislich zum Eigenvermögen eines der Ehepartner gehören in Anwendung einer Gesetzesbestimmung.

Unterabschnitt 5 - Passiva der Eigenvermögen und des gemeinschaftlichen Vermögens Art. 2.3.23 - Frühere Schulden und Schulden zu Lasten von Erbschaften oder unentgeltlichen Zuwendungen Schulden, die die Ehepartner vor dem Güterstand gemacht haben, und Schulden zu Lasten von Erbschaften und unentgeltlichen Zuwendungen, die ihnen während des Güterstands zufallen, bleiben Eigenschulden.

Art. 2.3.24 - Sonstige Eigenschulden Zum Eigenvermögen gehören: 1. Schulden, die einer der Ehepartner ausschließlich im Interesse seines Eigenvermögens gemacht hat, 2.Schulden, die aus einer persönlichen oder dinglichen Sicherheit entstanden sind, die einer der beiden Ehepartner in einem anderen Interesse als das des gemeinschaftlichen Vermögens geleistet hat, 3. Schulden in Zusammenhang mit einem Beruf, den einer der beiden Ehepartner ausübt und der ihm aufgrund von Artikel 216 des früheren Zivilgesetzbuches verboten worden ist, oder Schulden aus Handlungen, die einer der Ehepartner nicht ohne die Mitwirkung seines Ehepartners oder ohne gerichtliche Ermächtigung vornehmen durfte, 4.Schulden, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung oder aus einer von einem der Ehepartner begangenen rechtswidrigen Tat entstanden sind.

Art. 2.3.25 - Gemeinschaftliche Schulden § 1 - Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören: 1. Schulden, die beide Ehepartner gemeinsam oder solidarisch gemacht haben, 2.Schulden, die einer der Ehepartner für den Bedarf des Haushalts und die Erziehung der Kinder gemacht hat, 3. Schulden, die einer der Ehepartner im Interesse des gemeinschaftlichen Vermögens gemacht hat, 4.Schulden zu Lasten von unentgeltlichen Zuwendungen, die beiden Ehepartnern gemeinsam oder einem der Ehepartner unter der Bedingung gemacht worden sind, dass die geschenkten oder vermachten Güter zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören werden, 5. Zinsen der Eigenschulden eines der Ehepartner, 6.Unterhaltsschulden zugunsten der Nachkommen eines der Ehepartner alleine. § 2 - Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören ebenfalls Schulden, die nicht nachweislich Eigenschulden eines der Ehepartner sind in Anwendung einer Gesetzesbestimmung.

Abschnitt 2 - Ansprüche der Gläubiger Art. 2.3.26 - Eigenschulden § 1 - Für Eigenschulden eines der Ehepartner kann, unbeschadet der Paragraphen 2 bis 4, nur auf sein Eigenvermögen und seine Einkünfte zurückgegriffen werden. § 2 - Für Schulden, die aufgrund von Artikel 2.3.23 Eigenschulden eines der Ehepartner sind, kann auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden, insofern es durch die Aufnahme von Eigengütern des Schuldners bereichert worden ist.

Der Beweis für die Bereicherung, der dem Gläubiger obliegt, kann mit allen Beweismitteln erbracht werden. § 3 - Für Schulden in Zusammenhang mit einem Beruf, den einer der beiden Ehepartner ausübt und der ihm in Anwendung von Artikel 216 des früheren Zivilgesetzbuches verboten worden ist, oder für Schulden aus Handlungen, die einer der Ehepartner nicht ohne die Mitwirkung seines Ehepartners oder ohne gerichtliche Ermächtigung vornehmen durfte, kann nur in dem Maße auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden, wie Letzteres aus dieser Berufstätigkeit oder aus diesen Handlungen Vorteil gezogen hat.

Der Beweis für den Vorteil, der dem Gläubiger obliegt, kann mit allen Beweismitteln erbracht werden. § 4 - Dieselben Regeln gelten für Schulden, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung eines der Ehepartner oder aus einer von ihm begangenen rechtswidrigen Tat entstanden sind.

Im Fall, wo das Eigenvermögen des schuldenden Ehepartners unzureichend ist, kann für diese Schulden zudem auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden, und zwar bis zur Hälfte seiner reinen Aktiva.

Art. 2.3.27 - Von beiden Ehepartnern gemachte Schulden Für Schulden, die beide Ehepartner, selbst in unterschiedlicher Eigenschaft, gemacht haben, kann sowohl auf das Eigenvermögen eines jeden von ihnen als auch auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden.

Art. 2.3.28 - Gemeinschaftliche Schulden Für gemeinschaftliche Schulden kann sowohl auf das Eigenvermögen jedes der Ehepartner als auch auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden.

Auf das Eigenvermögen des nicht vertragschließenden Ehepartners kann jedoch nicht zurückgegriffen werden: 1. für Schulden, die einer der Ehepartner für den Bedarf des Haushalts und die Erziehung der Kinder gemacht hat, wenn sie im Verhältnis zu den Mitteln des Haushalts übermäßig lasten, 2.für Zinsen der Eigenschulden eines der Ehepartner, 3. für Schulden, die einer der Ehepartner bei der Ausübung seines Berufs gemacht hat, 4.für Unterhaltsschulden zugunsten der Nachkommen eines der Ehepartner.

Abschnitt 3 - Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens Art. 2.3.29 - Allgemeine Bestimmung Die Verwaltung umfasst alle Administrations-, Genuss- und Verfügungsbefugnisse.

Die Ehepartner verwalten das gemeinschaftliche Vermögen im Interesse der Familie gemäß den im vorliegenden Abschnitt festgelegten Regeln.

Art. 2.3.30 - Konkurrierende Verwaltungsbefugnisse Das gemeinschaftliche Vermögen wird von dem einen oder dem anderen Ehepartner verwaltet, der die Verwaltungsbefugnisse alleine ausüben kann, wobei jeder von ihnen verpflichtet ist, die von seinem Ehepartner vorgenommenen Verwaltungshandlungen zu respektieren.

Art. 2.3.31 - Berufsausübung Der Ehepartner, der eine Berufstätigkeit ausübt, nimmt alle für deren Ausübung gerechtfertigten Verwaltungshandlungen alleine vor.

Wenn beide Ehepartner gemeinsam ein und dieselbe Berufstätigkeit ausüben, ist für alle Handlungen, die keine administrativen Handlungen sind, die Mitwirkung beider erforderlich.

Art. 2.3.32 - Gemeinsame Verwaltungsbefugnisse Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2.3.31 ist die Zustimmung beider Ehepartner erforderlich, um: 1. mit einer Hypothek belastbare Güter zu erwerben, zu veräußern oder mit dinglichen Rechten zu belasten, 2.einen Geschäftsfonds oder einen Betrieb jeglicher Art zu erwerben, zu übertragen oder zu verpfänden, 3. Mietverträge von mehr als neun Jahren zu schließen, zu erneuern oder zu kündigen und Geschäftsmietverträge und Landpachtverträge zu bewilligen, 4.Hypothekenforderungen abzutreten oder zu verpfänden, 5. den Preis für ein veräußertes unbewegliches Gut oder die Rückzahlung einer Hypothekenforderung zu vereinnahmen und die Aufhebung von Hypothekeneintragungen zu gewähren, 6.ein Vermächtnis oder eine Schenkung anzunehmen oder auszuschlagen, wenn bestimmt worden ist, dass die vermachten oder geschenkten Güter zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören werden, 7. eine Anleihe aufzunehmen, 8.einen Verbraucherkredit aufzunehmen, außer wenn dieser Kredit für den Bedarf des Haushalts oder die Erziehung der Kinder notwendig ist.

Art. 2.3.33 - Schenkung Ein Ehepartner kann ohne die Zustimmung des anderen nicht unentgeltlich unter Lebenden über Güter verfügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören.

Art. 2.3.34 - Weigerung oder Unmöglichkeit zur Willensäußerung Wenn ein Ehepartner seine Zustimmung ohne rechtmäßigen Grund verweigert oder wenn es ihm nicht möglich ist, seinen Willen zu äußern, kann der andere Ehepartner sich vom Familiengericht ermächtigen lassen, eine der in den Artikeln 2.3.31 Absatz 2, 2.3.32 und 2.3.33 aufgezählten Handlungen allein vorzunehmen.

Art. 2.3.35 - Verbot oder Ermächtigung als Schutzmaßnahme Jeder Ehepartner kann beim Familiengericht beantragen, seinem Ehepartner zu verbieten, eine Verwaltungshandlung vorzunehmen, die ihm oder den Interessen der Familie schaden könnte.

Das Gericht kann die Ermächtigung zur Vornahme dieser Handlung erteilen oder seine Ermächtigung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 2.3.36 - Nichtigkeit als Sanktionsmaßnahme Das Familiengericht kann auf Antrag eines der Ehepartner, der ein rechtmäßiges Interesse nachweist, und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter jede Handlung für nichtig erklären, die der andere Ehepartner vorgenommen hat: 1. unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 2.3.31 Absatz 2, 2.3.32 und 2.3.33; die Nichtigerklärung der in Artikel 2.3.32 Nr. 4 bis 8 aufgeführten Handlungen setzt außerdem das Vorliegen einer Benachteiligung voraus, 2. unter Verstoß gegen ein Verbot oder gegen Bedingungen, die das Gericht gestellt hat, 3.in betrügerischer Absicht zum Nachteil der Rechte des Antragstellers.

Der Beweis der Gutgläubigkeit obliegt dem vertragschließenden Dritten.

Art. 2.3.37 - Klage auf Nichtigkeitserklärung Die Klage auf Nichtigkeitserklärung muss zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der klagende Ehepartner von der von seinem Ehepartner vorgenommenen Handlung Kenntnis erlangt hat, und spätestens vor der endgültigen Liquidation des Güterstands eingereicht werden.

Stirbt der Ehepartner, bevor der Verfall eingetreten ist, verfügen seine Erben ab dem Todestag über eine neue Frist von einem Jahr.

Art. 2.3.38 - Vermächtnisse Die Vermächtnisse, die einer der Ehepartner über die Gesamtheit oder einen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens macht, dürfen seinen Anteil an diesem Vermögen nicht überschreiten.

Bezieht sich das Vermächtnis auf bestimmte Güter, kann der Vermächtnisnehmer sie nur in Natur verlangen, wenn diese Güter infolge der Teilung den Erben des testamentarischen Erblassers zugewiesen werden; im entgegengesetzten Fall hat der Vermächtnisnehmer zu Lasten der Erbschaft des testamentarischen Erblassers Anspruch auf den Wert der vermachten Güter, außer bei einer Herabsetzung in beiden Fällen, wenn dazu Grund besteht.

Abschnitt 4 - Verwaltung des Eigenvermögens Art. 2.3.39 - Alleinverwaltungsbefugnisse Jeder Ehepartner verwaltet, unbeschadet des Artikels 215 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches, sein Eigenvermögen allein.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmung für die Verwaltung der Eigenvermögen und des gemeinschaftlichen Vermögens Art. 2.3.40 - Entzug der Verwaltungsbefugnis § 1 - Wenn einer der Ehepartner sich als unfähig erweist, sowohl das gemeinschaftliche Vermögen als auch sein Eigenvermögen zu verwalten, oder die Interessen der Familie gefährdet, kann der andere Ehepartner verlangen, dass die Verwaltungsbefugnisse ihm ganz oder teilweise entzogen werden.

Das Familiengericht kann diese Verwaltung entweder dem Kläger oder einem Dritten, den es bestellt, anvertrauen.

Diese Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr vorliegen. § 2 - Der Greffier des Gerichts, das eine gerichtliche Entscheidung erlassen hat, mit der einem der Ehepartner seine Verwaltungsbefugnisse entzogen oder sie ihm zurückgegeben werden, setzt, wenn diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, das Zentralregister der Ehevereinbarungen hiervon in Kenntnis. § 3 - Übt der Ehepartner, dem die Verwaltung entzogen oder wieder zurückgegeben worden ist, eine selbstständige Berufstätigkeit aus, für die er in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein muss, setzt der Greffier die Zentrale Datenbank der Unternehmen davon in Kenntnis. § 4 - Artikel 1250 des Gerichtsgesetzbuches ist anwendbar.

Abschnitt 6 - Auflösung des gesetzlichen Güterstands Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2.3.41 - Auflösungsgründe Der gesetzliche Güterstand wird aufgelöst: 1. durch den Tod eines der Ehepartner, 2.durch die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett, 3. durch die gerichtliche Gütertrennung, 4.durch die Annahme eines anderen ehelichen Güterstands.

Art. 2.3.42 - Inventarerrichtung Bei der Auflösung des gesetzlichen Güterstands durch den Tod eines der Ehepartner, die gerichtliche Gütertrennung, die Ehescheidung oder die Trennung von Tisch und Bett aus den in Artikel 229 des früheren Zivilgesetzbuches aufgeführten Gründen sind die Ehepartner oder der längstlebende Ehepartner dazu verpflichtet, ein Inventar der gemeinschaftlichen beweglichen Güter und Schulden zu errichten.

Dieses Inventar, dessen Inhalt durch die Artikel 1175 und folgende des Gerichtsgesetzbuches geregelt wird, kann privatschriftlich errichtet werden, wenn alle volljährigen Interesse habenden Parteien damit einverstanden sind und, im Fall Minderjähriger oder geschützter Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden sind, Güter zu veräußern, wenn der durch Antragschrift mit der Sache befasste Friedensrichter damit einverstanden ist. [Es muss binnen drei Monaten nach dem Tod, dem Vermerk der Ehescheidung oder der Trennung von Tisch und Bett in der Eheschließungsurkunde, der Ausfertigung der Ehescheidungsurkunde oder der Eintragung der Entscheidung, mit der die Gütertrennung verkündet wird, in das Zentralregister der Ehevereinbarungen errichtet werden.] In Ermangelung eines Inventars binnen dieser Frist kann jede Interesse habende Partei den Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens mit allen Beweismitteln nachweisen. [Art. 2.3.42 Abs. 3 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022)] Art. 2.3.43 - Wirkungen der Auflösung § 1 - Die Auflösung des Güterstands hat die Liquidation und die Teilung zur Folge.

Vorab wird für jeden Ehepartner ein Konto für Ausgleichsleistungen zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen und seinem Eigenvermögen angelegt.

Anschließend wird zur Abwicklung der Verbindlichkeiten, zur Abwicklung der Ausgleichsleistungen und zur Teilung der reinen Aktiva übergegangen. § 2 - Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über die Teilungen und Versteigerungen und die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Teilung der Nachlässe sind entsprechend anwendbar. § 3 - Für folgende Güter wird der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands und nicht zum Zeitpunkt der Teilung in die zu teilende Masse aufgenommen: 1. der Vermögenswert der in Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 5 erwähnten Anteile oder Aktien von Gesellschaften, 2. der Vermögenswert der Berufsgüter, die einer der Ehepartner mit gemeinschaftlichen Geldern erworben hat, wenn das Recht an diesen Berufsgütern aufgrund von Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 6 zum Eigenvermögen gehört, 3. der wirtschaftliche Wert des Kundenstamms, den einer der Ehepartner während des Güterstands im Rahmen der Ausübung seines Berufs oder des Betriebs seines Unternehmens gebildet oder erworben hat, wenn das Recht an diesem Kundenstamm aufgrund von Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 7 zum Eigenvermögen gehört. § 4 - Die Erben der Ehepartner haben dieselben Rechte und dieselben Pflichten wie der Ehepartner, den sie vertreten.

Unterabschnitt 2 - Konten der Ausgleichsleistungen Art. 2.3.44 - Ausgleichsleistungen an das gemeinschaftliche Vermögen Jeder der Ehepartner muss einen Ausgleich leisten in Höhe der Summen, die er dem gemeinschaftlichen Vermögen entnommen hat, um Eigenschulden zu begleichen, und, im Allgemeinen, jedes Mal, wenn er einen persönlichen Vorteil aus dem gemeinschaftlichen Vermögen gezogen hat.

Der Ehepartner, der seinen Beruf in einer Gesellschaft ausübt, deren Aktien zu seinem Eigenvermögen gehören, muss an das gemeinschaftliche Vermögen einen Ausgleich für die Nettoberufseinkünfte leisten, die dem gemeinschaftlichen Vermögen nicht zugekommen sind und die diesem Vermögen vernünftigerweise hätten zukommen können, wenn der Beruf nicht in dieser Gesellschaft ausgeübt worden wäre.

An das gemeinschaftliche Vermögen muss ebenfalls ein Ausgleich geleistet werden in Höhe des Schadens, den es infolge einer der in Artikel 2.3.36 erwähnten Handlungen erlitten hat, wenn dieser Schaden durch die Nichtigerklärung der Handlung nicht vollständig wiedergutgemacht worden ist oder wenn die Nichtigerklärung nicht beantragt oder nicht erlangt worden ist.

Art. 2.3.45 - Ausgleichsleistungen an das Eigenvermögen Aus dem gemeinschaftlichen Vermögen muss ein Ausgleich geleistet werden in Höhe der eigenen oder der aus der Veräußerung eines Eigenguts stammenden Gelder, die in dieses gemeinschaftliche Vermögen übergegangen sind und nicht angelegt oder wiederangelegt worden sind, und, im Allgemeinen, jedes Mal, wenn das gemeinschaftliche Vermögen einen Vorteil aus den Eigengütern eines Ehepartners gezogen hat.

Art. 2.3.46 - Umfang und Beweis der Ausgleichsleistungen Der Ausgleich darf nicht geringer sein als die Verarmung des ausgleichsberechtigten Vermögens. Haben die in das ausgleichspflichtige Vermögen übergegangenen Summen und Gelder jedoch dazu gedient, ein Gut zu erwerben, instand zu halten oder zu verbessern, entspricht der Ausgleich dem Wert oder dem Mehrwert dieses Guts entweder bei der Auflösung des Güterstands, wenn es sich zu diesem Zeitpunkt im ausgleichspflichtigen Vermögen befindet, oder am Tag seiner Veräußerung, wenn es vorher veräußert worden ist; ist das veräußerte Gut durch ein anderes Gut ersetzt worden, wird der Ausgleich auf der Grundlage dieses neuen Guts veranschlagt.

Der Anspruch auf Ausgleich kann mit allen Beweismitteln nachgewiesen werden.

Die Ausgleichsleistungen bringen ab dem Tag der Auflösung des Güterstands von Rechts wegen Zinsen.

Art. 2.3.47 - Abschluss der Konten der Ausgleichsleistungen Der Ausgleich, den ein Ehepartner an das gemeinschaftliche Vermögen leisten muss, und der, den er aus dem gemeinschaftlichen Vermögen erhalten muss, heben sich gegenseitig in Höhe des niedrigsten Betrags auf.

Wenn beide Ehepartner Ausgleichsleistungen zu fordern haben oder schulden, heben ihre jeweiligen Forderungen und Schulden sich gegenseitig in Höhe des niedrigsten Betrags auf.

Nur der Ehepartner, dessen Forderung oder Schuld die höchste ist, bleibt Gläubiger oder Schuldner eines Ausgleichs, der der Differenz zwischen den jeweiligen Forderungen oder Schulden entspricht.

Unterabschnitt 3 - Abwicklung der Verbindlichkeiten Art. 2.3.48 - Zahlung der gemeinschaftlichen Schulden Unbeschadet der Ansprüche der Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger müssen die gemeinschaftlichen Schulden, für die laut Artikel 2.3.28 auf die drei Vermögen zurückgegriffen werden kann, vor denjenigen beglichen werden, für die nur auf das gemeinschaftliche Vermögen und auf das Eigenvermögen eines der Ehepartner zurückgegriffen werden kann.

Unterabschnitt 4 - Abwicklung der Ausgleichsleistungen Art. 2.3.49 - Begleichung der Ausgleichsschuld § 1 - Der Ehepartner, der noch eine Ausgleichsleistung schuldet, begleicht diese Schuld entweder durch Mindereinnahme oder durch Zahlung an die zu teilende Masse, und zwar in Höhe des Betrags der Ausgleichsschuld.

Die Begleichung durch Mindereinnahme erfolgt entweder durch Anrechnung auf den Anteil des schuldenden Ehepartners oder durch Vorausentnahme durch seinen Ehepartner. § 2 - Der Ehepartner, der noch eine Ausgleichsleistung zu fordern hat, entnimmt aus der zu teilenden Masse vorab Güter für einen Wert, der dem seiner Forderung entspricht. § 3 - Sind die Ehepartner sich hinsichtlich der Anwendung von § 1 oder § 2 und insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der im Voraus zu entnehmenden Güter nicht einig, wird der Rechtsstreit im Rahmen des Verfahrens der gerichtlichen Teilung entschieden.

Vorbehaltlich einer Einigung der Ehepartner darf die Vorausentnahme die Zuteilungsrechte, die dem anderen Ehepartner durch die Artikel 2.3.13 und 2.3.14 zuerkannt werden, nicht beeinträchtigen. § 4 - Der Ehepartner, der aus der Masse nicht seinen vollen Ausgleich hat erhalten können, wird Gläubiger des anderen Ehepartners für die Hälfte dessen, was er nicht erhalten hat.

Unterabschnitt 5 - Teilung Art. 2.3.50 - Nettoteilung § 1 - Bleibt ein Überschuss übrig, wird dieser hälftig geteilt. § 2 - Jeder der Ehepartner haftet mit all seinen Gütern für die gemeinschaftlichen Schulden, die nach der Teilung übrig bleiben.

Jedoch haftet jeder Ehepartner für die gemeinschaftlichen Schulden, für die während des Güterstands nicht auf sein Eigenvermögen zurückgegriffen werden konnte, nur in Höhe dessen, was er bei der Teilung erhalten hat. § 3 - Sofern in der Teilungsurkunde nichts anderes bestimmt ist, hat der Ehepartner, der nach der Teilung eine gemeinschaftliche Schuld zahlt, gegen den anderen Ehepartner einen Regressanspruch auf die Hälfte dessen, was er gezahlt hat. § 4 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt jeder der Ehepartner zur Hälfte zu den Liquidations- und Teilungskosten bei.

Unterabschnitt 6 - Forderungen zwischen Ehepartnern Art. 2.3.51 - Zahlung und Zinsen Für Forderungen, die einer der Ehepartner gegen den anderen hat, wird während der Dauer des gesetzlichen Güterstands nur auf die Eigengüter des Schuldners zurückgegriffen.

Diese Forderungen bringen ab dem Tag der Auflösung des Güterstands von Rechts wegen Zinsen.

KAPITEL 4 - Vereinbarungen, mit denen der gesetzliche Güterstand geändert werden kann Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 2.3.52 - Erlaubte Abweichungen Ehepartner, die einen ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, dürfen nicht von den Regeln des gesetzlichen Güterstands abweichen, die die Verwaltung des Eigenvermögens und des gemeinschaftlichen Vermögens betreffen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2.3.1 bis 2.3.3 können sie durch eine Ehevereinbarung jede andere Änderung am gesetzlichen Güterstand vornehmen.

Sie können insbesondere vereinbaren: 1. dass das gemeinschaftliche Vermögen die Gesamtheit oder einen Teil ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Güter umfasst, 2.dass zwischen ihnen eine allgemeine Gütergemeinschaft besteht, 3. dass einer der Ehepartner Anspruch auf einen Vorausanteil hat, 4.dass im Fall der Auflösung der Ehe durch den Tod eines der Ehepartner die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens zu ungleichen Teilen erfolgt oder dass das gemeinschaftliche Vermögen vollständig einem der Ehepartner zukommt.

Sie unterliegen weiterhin den Regeln des gesetzlichen Güterstands, von denen ihre Ehevereinbarung nicht abweicht.

Abschnitt 2 - Klauseln zur Erweiterung des gemeinschaftlichen Vermögens Art. 2.3.53 - Einbringung § 1 - Ehepartner können vereinbaren, dass die Gesamtheit oder ein Teil der in Artikel 2.3.17 erwähnten gegenwärtigen und zukünftigen, beweglichen oder unbeweglichen Güter zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. § 2 - Zukünftige Ehepartner, die vor der Eheschließung das Volleigentum an einem unbeweglichen Gut erwerben, können, sofern sie durch diesen Erwerb zu gleichen Teilen ausschließliche Bruchteilseigentümer dieses Guts werden, eine Erklärung über die vorzeitige Einbringung in die Eigentumserwerbsurkunde aufnehmen. Durch die alleinige Tatsache der Eheschließung wird dieses unbewegliche Gut dann Teil des gemeinschaftlichen Vermögens, so als hätten sie die Einbringung in ihrer Ehevereinbarung festgelegt.

Die Ehepartner können in ihrer Ehevereinbarung von Absatz 1 abweichen.

Der Notar trägt die in Absatz 1 erwähnte Erklärung über die vorzeitige Einbringung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen ein. § 3 - Außer bei einer gegenteiligen Vereinbarung in der Ehevereinbarung oder in der in § 2 erwähnten Erklärung gehen Schulden, die zum Zeitpunkt der Einbringung ausstehen und vom einbringenden Ehepartner gemacht worden sind, um die eingebrachten Güter zu erwerben, zu verbessern oder instand zu halten, zu Lasten des gemeinschaftlichen Vermögens. § 4 - Der Ehepartner, der bestimmte Güter in das gemeinschaftliche Vermögen eingebracht hat, kann bei der Teilung die noch in Natur vorhandenen Güter zurücknehmen, indem er sie nach ihrem Wert zum Zeitpunkt der Teilung auf seinen Anteil anrechnet. Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar auf Güter, die von beiden Ehepartnern gemeinsam eingebracht worden sind. § 5 - Ein Ehepartner, der ein bestimmtes Gut in das gemeinschaftliche Vermögen einbringt, dessen Wert in der Ehevereinbarung angegeben ist, kann seine Einbringung auf einen bestimmten Betrag beschränken.

Vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung in der Ehevereinbarung steht diesem Ehepartner bei der Auflösung des ehelichen Güterstands aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ein Ausgleich zu, der der Differenz zwischen dem Wert des Guts und dem Betrag entspricht, in dessen Höhe dieses Gut eingebracht wurde.

Dieser Ausgleich wird entsprechend dem Wert des eingebrachten Guts neu bewertet, entweder bei der Auflösung des Güterstands, wenn das Gut sich zu diesem Zeitpunkt noch im gemeinschaftlichen Vermögen befindet, oder am Tag seiner Veräußerung, wenn es vorher veräußert worden ist; ist das veräußerte Gut durch ein anderes Gut ersetzt worden, wird der Ausgleich auf der Grundlage dieses neuen Guts veranschlagt.

Art. 2.3.54 - Allgemeine Gütergemeinschaft Wenn die Ehepartner eine allgemeine Gütergemeinschaft miteinander vereinbaren, bringen sie alle ihre gegenwärtigen und zukünftigen Güter in das gemeinschaftliche Vermögen ein, mit Ausnahme von Gütern persönlicher Art und ausschließlich personengebundener Rechte.

Die allgemeine Gütergemeinschaft trägt auch alle Schulden, die die Ehepartner vor dem Güterstand gemacht haben, und Schulden zu Lasten von Erbschaften und unentgeltlichen Zuwendungen, die ihnen während des Güterstands zufallen.

Abschnitt 3 - Klauseln zur Abweichung vom Liquidations- oder Teilungsverfahren Art. 2.3.55 - Vorausanteil § 1 - Ehepartner können vereinbaren, dass der Längstlebende oder einer von ihnen, wenn er am längsten lebt, das Recht hat, vor jeglicher Teilung entweder eine bestimmte Summe oder bestimmte Güter in Natur oder eine bestimmte Menge oder einen bestimmten Prozentsatz einer bestimmten Art von Gütern vorab aus dem gemeinschaftlichen Vermögen zu entnehmen.

Die gewährten Vorteile werden jedoch zur Hälfte als Schenkung angesehen, wenn sie sich auf gegenwärtige oder zukünftige Güter beziehen, die der vorverstorbene Ehepartner durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Ehevereinbarung in das gemeinschaftliche Vermögen eingebracht hat. § 2 - Vorausgüter können für die Zahlung der gemeinschaftlichen Schulden gepfändet werden, vorbehaltlich des Regressanspruchs des begünstigten Ehepartners auf den Rest des gemeinschaftlichen Vermögens, wenn der Vorausanteil Güter in Natur betrifft.

Ein solcher Regress ist ebenfalls möglich, wenn einer der Ehepartner ein Vorausgut in Natur veräußert hat.

Art. 2.3.56 - Ungleiche Teilung und Zuweisungsklausel Ehepartner können vereinbaren, dass der Längstlebende oder einer von ihnen, wenn er am längsten lebt, bei der Teilung einen anderen Anteil als die Hälfte oder sogar das gesamte Vermögen erhält.

Wenn die Ehepartner bei der Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ungleiche Anteile erhalten, sind sie verpflichtet, unbeschadet der Anwendung von Artikel 2.3.50 § 2, im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Aktiva zur Zahlung der gemeinschaftlichen Schulden beizutragen.

Wenn in der Teilungsurkunde nichts anderes bestimmt ist, hat der Ehepartner, der nach der Teilung über den Anteil hinaus, den er aufgrund von Absatz 2 zu tragen hat, eine gemeinschaftliche Schuld zahlt, für das, was er über seinen Anteil hinaus gezahlt hat, gegen den anderen Ehepartner einen Regressanspruch.

Art. 2.3.57 - Regel in Bezug auf gemeinsame Kinder Gibt es gemeinsame Kinder, wird eine Ehevereinbarung, durch die ein Vorteil gewährt wird, der sich aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Liquidation oder Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ergeben könnte, diesen Kindern gegenüber als Schenkung angesehen für den Anteil über die Hälfte hinaus, der dem längstlebenden Ehepartner an dem Wert zugeteilt wird, den die gegenwärtigen oder zukünftigen Güter, die der vorverstorbene Ehepartner durch eine ausdrückliche Bestimmung in der Ehevereinbarung in das gemeinschaftliche Vermögen eingebracht hat, zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung haben.

Ein Kind eines der Ehepartner, das vom anderen Ehepartner einfach oder volladoptiert wurde, wird als gemeinsames Kind angesehen.

Art. 2.3.58 - Regel in Bezug auf nicht gemeinsame Kinder Im Fall nicht gemeinsamer Kinder entgeht nur die gleiche Teilung dessen, was von den jeweiligen, wenn auch ungleichen Einkünften der Ehepartner gespart worden ist, der Anwendung der Schenkungsregeln.

Jede Ehevereinbarung, durch die ein größerer Vorteil gewährt wird, der sich für einen Ehepartner aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Liquidation oder Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ergeben könnte, wird diesen Kindern gegenüber als Schenkung angesehen.

Art. 2.3.59 - Unwirksamkeit bei Unwürdigkeit Jede Klausel in der Ehevereinbarung, durch die ein Vorteil gewährt wird, der sich für den längstlebenden Ehepartner aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Liquidation oder Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ergeben könnte, ist unwirksam, wenn dieser Ehepartner unwürdig ist, vom verstorbenen Ehepartner zu erben.

Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit sind auf die Unwürdigkeit, Vorteile zu erlangen oder zu behalten, die sich für den längstlebenden Ehepartner aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Liquidation oder Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ergeben könnten, entsprechend anwendbar. Dies gilt auch, wenn der längstlebende Ehepartner von der Erbschaft des verstorbenen Ehepartners entweder durch eine Enterbungsklausel oder durch eine Entscheidung zum Ausschluss von seinem Erbrecht oder zur Aberkennung seines Erbrechts ausgeschlossen ist.

Art. 2.3.60 - Unwirksamkeit bei Auflösung aus einem anderen Grund als Tod oder Ehescheidung Unbeschadet des Artikels 4.237 § 4 führt die Auflösung des ehelichen Güterstands durch eine gerichtliche Gütertrennung oder durch die vertragliche Annahme eines anderen ehelichen Güterstands zur Unwirksamkeit der Vorteile, die sich für einen Ehepartner aus der Zusammensetzung, Funktionsweise, Liquidation oder Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens ergeben könnten und als dem Überlebenden zustehende Rechte gewährt werden.

KAPITEL 5 - Gütertrennung Abschnitt 1 - Vertragliche Gütertrennung Art. 2.3.61 - Trennung der Vermögen Haben die Ehepartner durch eine Ehevereinbarung festgelegt, dass sie in Gütertrennung leben, hat jeder von ihnen allein, unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten, alle Administrations-, Genuss- und Verfügungsbefugnisse.

Die Einkünfte und Ersparnisse jedes der Ehepartner bleiben Eigengüter.

Art. 2.3.62 - Beweis des Eigentums Der Beweis des Eigentums an einem Gut oder einer Forderung wird sowohl unter Ehepartnern als auch gegenüber Dritten nach den Regeln von Artikel 2.3.20 erbracht.

Bewegliche Güter, die nicht nachweislich Eigentum eines der Ehepartner sind, werden als unter den Ehepartnern ungeteilt angesehen.

Art. 2.3.63 - Ungeteiltheit Unbeschadet der Anwendung von Artikel 215 § 1 des früheren Zivilgesetzbuches und unter Vorbehalt gegenteiliger Vereinbarungen kann jeder der Ehepartner jederzeit die Teilung der Gesamtheit oder eines Teils ihrer ungeteilten Güter verlangen.

Art. 2.3.64 - Erlaubte Hinzufügungen § 1 - Ehepartner, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, können diesem Güterstand alle Klauseln hinzufügen, die mit diesem Güterstand vereinbar sind.

Sie können unter anderem Klauseln in Bezug auf die gegenseitige Beweisführung für das ausschließliche Eigentumsrecht, in Bezug auf den Beweis von Forderungen, die der eine dem anderen gegenüber geltend machen kann, sowie Klauseln zur Regelung jeder Ungeteiltheit oder jedes Zweckvermögens zwischen ihnen hinzufügen.

Sie können auch Klauseln aufnehmen mit dem Ziel der Verrechnung zwischen ihren Vermögen, insbesondere durch Hinzufügung einer Zugewinnklausel.

Die Artikel 2.3.57 bis 2.3.60 sind entsprechend anwendbar. § 2 - Die Ehepartner, die eine Zugewinnklausel angenommen haben, unterliegen den Artikeln 2.3.65 bis 2.3.77. Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlung werden gemäß diesen Artikeln bestimmt.

Die Ehepartner können in ihrer Ehevereinbarung von der Bestimmung von Absatz 1 abweichen und selbst Masse, Verteilungsschlüssel, Zeitpunkt und Modalitäten des Zugewinns vereinbaren. § 3 - Der Notar vermerkt ausdrücklich in der Ehevereinbarung, dass er jeden der Ehepartner auf die Rechtsfolgen der Annahme oder Nichtannahme einer Zugewinnklausel aufmerksam gemacht hat.

Art. 2.3.65 - Zugewinngemeinschaft Im Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinngemeinschaft ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt.

Bei Auflösung des Güterstands ergibt sich die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich der erzielten Zugewinne beider Ehepartner.

Art. 2.3.66 - Zusammensetzung des Anfangsvermögens § 1 - Beim Anfangsvermögen handelt es sich um das Vermögen jedes Ehepartners am Tag des Wirksamwerdens des Güterstands. Schulden werden im Anfangsvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Güter und Ansprüche, die jeder Ehepartner später durch unentgeltliche Zuwendung oder Erbschaft erwirbt, sowie diejenigen, die in Artikel 2.3.19 § 1 Nr. 1 und § 2 erwähnt sind, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Die in den Artikeln 2.3.23 und 2.3.24 erwähnten Schulden werden im Anfangsvermögen selbst dann berücksichtigt, wenn sie die Aktiva überschreiten. § 3 - Dem Anfangsvermögen werden nicht zugerechnet: 1. die Früchte der Güter, aus denen es zusammengesetzt ist, 2.die Güter des Anfangsvermögens, die ein Ehepartner während des Güterstands Verwandten in gerader Linie geschenkt hat. § 4 - Die Ehepartner errichten bei Abschluss der Ehevereinbarung ein Inventar über ihr jeweiliges Anfangsvermögen. Es wird vermutet, dass dieses Inventar richtig ist, wenn es von beiden Ehepartnern unterzeichnet wurde. § 5 - Ist kein Inventar errichtet worden, wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden ist.

Art. 2.3.67 - Bewertung des Anfangsvermögens § 1 - Das Anfangsvermögen wird wie folgt bewertet: 1. Am Tag des Wirksamwerdens des ehelichen Güterstands vorhandene Güter werden mit dem Wert angesetzt, den sie zu diesem Zeitpunkt hatten. 2. Nach dem Tag des Wirksamwerdens des ehelichen Güterstands erworbene Güter, die aufgrund von Artikel 2.3.66 § 2 zum Anfangsvermögen gehören, werden mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag des Erwerbs hatten. § 2 - Alle unbeweglichen Güter und dinglichen Rechte an unbeweglichen Gütern des Anfangsvermögens mit Ausnahme des Nießbrauchs werden jedoch mit dem Wert angesetzt, den sie am Tag der Auflösung des Güterstands haben. Wurden diese Güter während der Ehe übertragen oder ersetzt, wird der Wert am Tag der Übertragung oder Ersetzung berücksichtigt. Änderungen ihres Zustands, die während der Ehe vorgenommen worden sind, werden bei der Bewertung des Anfangsvermögens nicht berücksichtigt. § 3 - Werden die Güter zu einem Zeitpunkt vor der Auflösung des Güterstands bewertet, wird ihr nach den Paragraphen 1 und 2 bestimmter Wert ab diesem Zeitpunkt an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst. § 4 - Die Paragraphen 1 und 3 gelten auch für die Bewertung von Schulden.

Art. 2.3.68 - Zusammensetzung des Endvermögens § 1 - Das Endvermögen setzt sich aus den Gütern zusammen, die jedem Ehepartner am Tag der Auflösung des Güterstands gehören. Schulden werden im Endvermögen berücksichtigt, auch wenn sie die Aktiva überschreiten. § 2 - Dem Endvermögen wird der Wert der Güter hinzugerechnet, die ein Ehepartner: 1. verschenkt hat, es sei denn, a) die Schenkung ist angesichts der Lebensführung der Ehepartner angemessen oder b) die Schenkung betrifft ein Gut aus dem Anfangsvermögen, das einem Verwandten in gerader Linie geschenkt wurde.Der Mehrwert durch Verbesserungen an einem solchen Gut, der während der Dauer des ehelichen Güterstands durch vom Anfangsvermögen unabhängige Gelder erzielt wurde, wird dem Endvermögen gleichwohl hinzugerechnet, 2. in der Absicht, den anderen Ehepartner zu benachteiligen, übertragen hat, oder 3.verschwendet hat.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Schenkung, betrügerische Veräußerung oder Verschwendung mehr als zehn Jahre vor der Auflösung des ehelichen Güterstands erfolgt ist oder der andere Ehepartner damit einverstanden gewesen ist.

Art. 2.3.69 - Bewertung des Endvermögens Das Endvermögen wird sowohl hinsichtlich Aktiva als auch Passiva mit dem Wert angesetzt, den das Vermögen bei Auflösung des ehelichen Güterstands hat.

Für die Güter nach Artikel 2.3.68 § 2 wird der Wert angesetzt, den sie zum Zeitpunkt der Schenkung, betrügerischen Veräußerung oder Verschwendung haben. Der Mehrwert nach Artikel 2.3.68 § 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) wird zum Zeitpunkt der Schenkung des Guts bewertet.

Die Werte nach Absatz 2 werden an die Schwankung des allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst.

Art. 2.3.70 - Bestimmung der Zugewinnausgleichsforderung Übersteigt bei Auflösung des ehelichen Güterstands der Zugewinn eines Ehepartners den Zugewinn des anderen, kann Letzterer die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleichsforderung geltend machen.

Die Zugewinnausgleichsforderung führt zu einer Geldzahlung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag des einen oder des anderen Ehepartners anordnen, dass Güter des Schuldners dem Gläubiger zum Zweck dieser Zahlung übertragen werden, wenn dies dem Grundsatz der Billigkeit entspricht.

Die Zugewinnausgleichsforderung ist nach Auflösung des ehelichen Güterstands von Todes wegen vererblich und unter Lebenden übertragbar.

Art. 2.3.71 - Bewertung der Zugewinnausgleichsforderung Wird die Ehe durch Ehescheidung aufgelöst oder der eheliche Güterstand durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgelöst, wird die Zugewinnausgleichsforderung nach Zusammensetzung und Wert des Vermögens der Ehepartner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht bestimmt.

Art. 2.3.72 - Höchstbetrag der Zugewinnausgleichsforderung Die Zugewinnausgleichsforderung wird auf die Hälfte des Werts des Zugewinns des ausgleichspflichtigen Ehepartners begrenzt, der nach Abzug der Schulden zu dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung der Höhe dieser Forderung maßgebend ist, vorhanden ist.

Die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung erhöht sich um die Hälfte des dem Endvermögen in Anwendung von Artikel 2.3.68 § 2 hinzugerechneten Betrags, außer in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) desselben Paragraphen erwähnten Fall.

Art. 2.3.73 - Verjährung Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an dem der Ehepartner von der Auflösung des ehelichen Güterstands erfährt, und spätestens zehn Jahre nach der Auflösung des Güterstands.

Art. 2.3.74 - Informationspflicht Nach Auflösung des ehelichen Güterstands ist jeder Ehepartner verpflichtet, dem anderen Ehepartner über die Zusammensetzung seines Anfangs- und Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Jeder Ehepartner kann die Vorlage eines vollständigen und wahrheitsgetreuen Inventars fordern. Bei dessen Errichtung muss er auf seine Anfrage hinzugezogen werden. Er kann außerdem fordern, dass das Inventar auf seine Kosten durch einen Notar errichtet wird.

Absatz 1 gilt auch, sobald ein Ehepartner die Auflösung der Ehe oder die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs beantragt hat.

Art. 2.3.75 - Zahlungsaufschub Wenn die sofortige Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung den Schuldner unbillig belastet, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe eines Guts zwingen würde, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, kann das Gericht auf seinen Antrag hin einen Aufschub für diese Zahlung gewähren.

Eine Forderung, deren Zahlung aufgeschoben wird, bringt Zinsen.

Das Gericht kann auf Antrag des Gläubigers den Schuldner zur Leistung von Sicherheiten verpflichten, deren Art und Umfang es nach Billigkeit bestimmt.

Art. 2.3.76 - Vorzeitige Auszahlung Wenn ein Ehepartner sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch die Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt, kann der andere Ehepartner die vorzeitige Auszahlung des Zugewinnausgleichs verlangen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Artikel 2.3.68 § 2 führen.

Mit formeller Rechtskraft der Entscheidung, durch die dem Antrag stattgegeben wird, gilt für die Ehepartner der Güterstand der Gütertrennung.

Art. 2.3.77 - Inventarerrichtung Das in den Artikeln 2.3.66 und 2.3.74 erwähnte Inventar kann notariell oder privatschriftlich errichtet werden. Das notarielle Inventar kann auf der Grundlage von Erklärungen errichtet werden, sofern beide Ehepartner damit einverstanden sind.

Abschnitt 2 - Gerichtliche Gütertrennung Art. 2.3.78 - Klage § 1 - Einer der Ehepartner oder sein gesetzlicher Vertreter kann vor Gericht auf Gütertrennung klagen, wenn aus der Unordnung der Geschäfte des anderen Ehepartners, seiner schlechten Verwaltung oder der Verschwendung seiner Einkünfte ersichtlich wird, dass eine Aufrechterhaltung des bestehenden Güterstands die Interessen des klagenden Ehepartners gefährdet. § 2 - Die Gläubiger des einen oder des anderen Ehepartners können nicht auf Gütertrennung klagen.

Sie können dem Verfahren beitreten.

Art. 2.3.79 - Wirkungen § 1 - Die gerichtliche Gütertrennung gilt, was ihre Wirkungen betrifft, rückwirkend ab dem Tag der Klage, sowohl unter Ehepartnern als auch gegenüber Dritten. § 2 - Die Entscheidung, mit der die Gütertrennung verkündet wird, ist unwirksam, wenn die Aufstellung der Vermögenswerte zwecks Liquidation des früheren Güterstands nicht binnen einem Jahr nach Eintragung dieser Entscheidung ins Zentralregister der Ehevereinbarungen durch eine authentische Urkunde errichtet worden ist.

Durch Einreichung einer Antragschrift kann die Frist vom Gericht, das die Gütertrennung verkündet hat, verlängert werden.

Art. 2.3.80 - Einspruch der Gläubiger Die Gläubiger der Ehepartner können dagegen Einspruch erheben, dass das Liquidationsverfahren in ihrer Abwesenheit stattfindet, und ihm auf eigene Kosten beitreten.

Außerdem können sie binnen einer Frist von sechs Monaten ab Ablauf der in Artikel 2.3.79 § 2 vorgesehenen Frist die Liquidation anfechten, wenn sie in betrügerischer Absicht zum Nachteil ihrer Rechte erfolgt ist.

Abschnitt 3 - Gerichtliche Billigkeitskorrektur Art. 2.3.81 - Fakultative gerichtliche Billigkeitskorrektur § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 kann das Familiengericht bei Auflösung der Ehe durch Ehescheidung wegen unheilbarer Zerrüttung zwischen den Ehepartnern dem benachteiligten Ehepartner auf seinen Antrag hin eine Entschädigung zu Lasten des anderen Ehepartners gewähren, sofern die Umstände sich seit Abschluss der Ehevereinbarung über Gütertrennung oder seit dem Tag der Beantragung der Gütertrennung unvorhergesehen und ungünstig verändert haben, so dass der gewählte Güterstand zum Nachteil des antragstellenden Ehepartners offensichtlich unbillige Folgen angesichts der Vermögenslage beider Ehepartner ergeben würde.

Die zu gewährende Entschädigung korrigiert diese offensichtlich unbilligen Folgen und darf nicht höher sein als ein Drittel des Nettowerts des zusammengelegten Zugewinns der Ehepartner zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe, von dem anschließend der Nettowert des persönlichen Zugewinns des antragstellenden Ehepartners abzuziehen ist. Der Zugewinn der Ehepartner im Sinne des vorliegenden Absatzes wird nach den Artikeln 2.3.65 bis 2.3.69 bestimmt.

Die Entschädigungsklage wird im Rahmen des Verfahrens zur Liquidation des ehelichen Güterstands untersucht. § 2 - Ehepartner, die den Güterstand der Gütertrennung wählen, halten in ihrer Ehevereinbarung ihr Einverständnis in Bezug auf die Einfügung oder Nichteinfügung dieses Anspruchs auf Entschädigung, mit oder ohne Abweichungsmodalitäten, fest.

Der Notar macht die Ehepartner auf die in Absatz 1 erwähnte Pflicht aufmerksam sowie auf die Rechtsfolgen, die sich aus ihrer Wahl, den Anspruch auf Entschädigung mit oder ohne Abweichungsmodalitäten einzufügen oder nicht, ergeben. Zur Vermeidung der persönlichen Haftung vermerkt der Notar ausdrücklich die Wahl der Ehepartner in der Ehevereinbarung.

Untertitel 2 - Zentralregister der Ehevereinbarungen Art. 2.3.82 - Zweck Das Zentralregister der Ehevereinbarungen ist eine computergestützte Datenbank, deren Zweck es ist: 1. Ehevereinbarungen Dritten gegenüber wirksam zu machen und innerhalb der im vorliegenden Untertitel festgelegten Grenzen die Abfrage von Informationen durch Dritte und die Übermittlung von Informationen an Dritte über Ehevereinbarungen von verheirateten Personen, einschließlich Erklärungen über die vorzeitige Einbringung, sowie über vermögensrechtliche Vereinbarungen von gesetzlich Zusammenwohnenden auf elektronischem Wege oder gegebenenfalls auf dem Postweg zu ermöglichen, 2.innerhalb der durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Grenzen die Verarbeitung der im Zentralregister aufgenommenen Daten zu Zwecken allgemeinen Interesses und insbesondere zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität des Registers zu ermöglichen.

Art. 2.3.83 - Einzutragende Urkunden § 1 - Ins Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragen werden: 1. Ehevereinbarungen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Ehe geschlossen werden, 2.Erklärungen über die vorzeitige Einbringung, die gemäß Artikel 2.3.53 § 2 in eine Urkunde über den Erwerb von Eigentum an einem unbeweglichen Gut aufgenommen worden sind, 3. die in Artikel 1478 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnten Vereinbarungen, 4.Klagen auf Gütertrennung sowie Urteile und Entscheide, mit denen die gerichtliche Gütertrennung nach Artikel 2.3.78 verkündet wird, 5. Urteile und Entscheide, mit denen einer verheirateten Person die Verwaltungsbefugnis entzogen wird oder mit denen ein solcher Entzug widerrufen wird, im Sinne von Artikel 2.3.40 § 2, 6. Urteile und Entscheide, mit denen über die Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung einer Ehevereinbarung entschieden wird. § 2 - Der Notar trägt die in § 1 Nr. 1 bis 3 erwähnten Urkunden ein. § 3 - Der Greffier des Gerichts, bei dem die in § 1 Nr. 4 erwähnten Klagen auf Gütertrennung hinterlegt worden sind, setzt das Zentralregister der Ehevereinbarungen von diesen Klagen in Kenntnis, sobald sie in der Liste eingetragen sind.

Der Greffier des Gerichts, das die in § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Urteile oder Entscheide verkündet hat, setzt das Zentralregister der Ehevereinbarungen davon in Kenntnis.

Der Greffier des Gerichts, das die in § 1 Nr. 4 erwähnten Urteile oder Entscheide verkündet hat, setzt das Zentralregister der Ehevereinbarungen von den gegen diese Urteile oder Entscheide eingelegten Einsprüchen, Berufungen oder Beschwerden in Kenntnis.

Der Greffier des Gerichts, das die gerichtlichen Entscheidungen verkündet hat, mit denen die in § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Urteile oder Entscheide für nichtig erklärt oder abgeändert worden sind, setzt das Zentralregister der Ehevereinbarungen davon in Kenntnis.

Art. 2.3.84 - Einzutragende Daten § 1 - Das Zentralregister der Ehevereinbarungen enthält folgende zum Zeitpunkt der Eintragung geltende Daten: 1. für jeden der Ehepartner, der Partei einer Urkunde, Erklärung oder gerichtlichen Entscheidung ist, wie in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 erwähnt, und für jeden der gesetzlich Zusammenwohnenden, der Partei einer in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 3 erwähnten Vereinbarung ist: a) Name und Vorname(n), b) [Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit], c) Geburtsdatum und -ort, d) Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnort, 2.in den in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Fällen: Art und Datum der Urkunde, 3. in den in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 1 erwähnten Fällen: der anwendbare eheliche Güterstand, 4. in den in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Fällen: Gegenstand und Datum des Urteils oder Entscheids, 5. in den in Artikel 2.3.83 § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Fällen: Angabe jedes Einspruchs, jeder Berufung oder jeder Beschwerde gegen ein Urteil oder einen Entscheid, 6. Kenndaten des Notars oder der öffentlichen Behörde oder der Person, die die Urkunde ausgefertigt oder in Verwahrung genommen hat, oder des Gerichts, das das Urteil oder den Entscheid verkündet hat, 7.gegebenenfalls die NABAN-Referenzangabe der Urkunde, wie in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehen, und, in Ermangelung dessen, die Verzeichnisnummer, 8. gegebenenfalls die Referenzangabe des Urteils oder des Entscheids nach dem ECLI-Standard (European Case Law Identifier), oder, in Ermangelung dessen, die allgemeine Listennummer des Urteils oder Entscheids, 9.gegebenenfalls Sterbeort und -datum einer dieser Parteien. § 2 - Das Zentralregister der Ehevereinbarungen gilt als authentische Quelle für die darin eingetragenen Daten. [Art. 2.3.84 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 15 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022)] Art. 2.3.85 - Eintragungskosten Der König legt den Tarif für die Kosten der Eintragung ins Register fest.

Art. 2.3.86 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher § 1 - Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens, nachstehend "Verwalter" genannt, ist mit der Verwaltung und Organisation des Zentralregisters der Ehevereinbarungen beauftragt.

Der Verwalter gilt, was das Zentralregister der Ehevereinbarungen betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten. Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, Sicherung personenbezogener Daten und Informationen und ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Pflichten im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und im allgemeinen Rahmen des Datenschutzes und des Schutzes des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für die Datenschutzbehörde zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde festgelegt werden, auszuführen. Der Datenschutzbeauftragte handelt bei der Ausführung seiner Aufträge vollkommen unabhängig und erstattet dem Verwalter unmittelbar Bericht.

Der König kann nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde nähere Regeln festlegen, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt.

Art. 2.3.87 - Aufbewahrungsfrist Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten der Eintragung unter Angabe des Eintragungsdatums bis dreißig Jahre nach dem Tod der Person, deren Daten aufbewahrt werden oder, wenn das Sterbedatum nicht bekannt ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das Alter von 145 Jahren erreicht hätte, auf.

Der Königliche Verband des Belgischen Notariatswesens bewahrt die Daten in Bezug auf die Abfrage des Registers auf, das heißt Erkennungsdaten der Person, die eine Abfrage des Registers durchgeführt hat, Erkennungsdaten der Person, über die eine Abfrage durchgeführt wurde, Zeitpunkt der Abfrage und Grund für die Abfrage.

Die Daten werden bis zu zehn Jahren nach der Abfrage aufbewahrt. Im Fall einer Beanstandung wird diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind.

Art. 2.3.88 - Abfrage von Daten § 1 - Die im Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragenen Daten sind folgenden Personen zugänglich: 1. Notaren, belgischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen im Ausland, Gerichtsvollziehern sowie Greffiers und Magistraten bei den Gerichten im Rahmen der Ausübung ihres Amtes, 2.öffentlichen Behörden, Einrichtungen öffentlichen Interesses und gemeinnützigen Einrichtungen, wenn die Kenntnisnahme der Ehevereinbarung einer Person für die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge notwendig ist, 3. den Parteien selbst, 4.allen Personen, die ein aktuelles und rechtmäßiges Interesse nachweisen können. Das Interesse des Antragstellers ist aktuell und rechtmäßig, wenn seine aktuellen Rechte und Pflichten durch den ehelichen Güterstand oder durch die in Artikel 1478 des früheren Zivilgesetzbuches erwähnte Vereinbarung der Person, die Gegenstand der Abfrage ist, betroffen sind oder sein können; das aktuelle und rechtmäßige Interesse wird im Antrag auf Abfrage vermerkt. § 2 - Es ist dem Verwalter verboten, im Zentralregister der Ehevereinbarungen eingetragene Daten anderen Personen zu übermitteln als denjenigen, die Zugriff auf diese Daten haben, so wie in § 1 bestimmt.

Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ist derjenige, der in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in Artikel 2.3.84 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.

Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 3 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters der Ehevereinbarungen ist unentgeltlich.

Der Verwalter des Registers kann den in § 1 erwähnten Interessehabenden auf deren Antrag hin im Rahmen ihrer Abfragerechte eine Online-Abfrage ermöglichen. Die Leistungen des Verwalters sowie die Mehrkosten, die ihm bei der Ausführung dieses Auftrags entstehen, werden den Personen, die eine Abfrage des Registers durchgeführt haben, in Rechnung gestellt. [Art. 2.3.89 - Der König kann die Modalitäten für die Verwaltung sowie die Form und die Modalitäten der Eintragung in das Zentralregister der Ehevereinbarungen und der Inkenntnissetzung des Zentralregisters der Ehevereinbarungen festlegen.] [Art. 2.3.89 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 30. Juli 2022 (B.S. vom 8. August 2022)]

^