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Circulaire
publié le 03 novembre 2017

Circulaire ministérielle relative à la préparation physique des membres opérationnels des zones de secours et à l'accréditation des porteurs de protection respiratoire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2017013802
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03/11/2017
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


1er MARS 2017. - Circulaire ministérielle relative à la préparation physique des membres opérationnels des zones de secours et à l'accréditation des porteurs de protection respiratoire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Sécurité et de l'Intérieur du 1er mars 2017 relative à la préparation physique des membres opérationnels des zones de secours et à l'accréditation des porteurs de protection respiratoire (Moniteur belge du 5 avril 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 1. MÄRZ 2017 - Ministerielles Rundschreiben über die Aufrechterhaltung der körperlichen Eignung der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und die Zulassung der Atemschutzträger Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen die Berufsfeuerwehrleute und die freiwilligen Feuerwehrleute.

Durch vorliegendes Rundschreiben wird das Ministerielle Rundschreiben vom 12. September 2014 über die körperliche Eignung des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen ersetzt und aufgehoben; es lässt die gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die ärztliche Untersuchung, wie in den Artikeln 28 und 31 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer vorgesehen, unberührt. 1. Einleitung Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in Hilfeleistungszonen integriert worden.Einhergehend mit dieser Umstrukturierung auf Verwaltungsebene und ihren Auswirkungen sind verschiedene Königliche Erlasse in Kraft getreten, die das Statut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen ausformen. So werden in diesen Königlichen Erlassen unter anderem Rechte und Pflichten, Laufbahnperspektiven, Entlohnung usw. bestimmt.

Einige Aspekte, wie die Aufrechterhaltung einer optimalen körperlichen Kondition und die dauerhafte und sachkundige Nutzung von Atemschutzgeräten, werden zwar nicht in Frage gestellt, sind jedoch auch nicht Gegenstand des vorerwähnten Statuts. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, sprich der Zone, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich einige Richtlinien vermitteln, die der Zonenrat als Best-Practice-Regeln in Sachen Aufrechterhaltung der körperlichen Eignung der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszone und Zulassung der Atemschutzträger handhaben kann. Konkret schlage ich Ihnen eine integrierte regelmäßige Prüfung vor, die beide Aspekte kombiniert und integral Bestandteil der zonalen Ausbildungspolitik ist.

Ferner bietet vorliegendes Rundschreiben einen Mehrwert im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, des zugehörigen Ministeriellen Erlasses vom 8. Oktober 2016 zur Festlegung der Funktionsbeschreibungen des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Ministeriellen Rundschreibens vom 8. Oktober 2016 über die Bewertung des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

Das Personal der Hilfeleistungszonen wird unter anderem hinsichtlich seiner spezialisierten Fertigkeiten bewertet. Hierunter fallen auch die körperliche Eignung und der Atemschutz. Vorliegendes Rundschreiben kann zudem dazu beitragen, der zonalen Politik in Bezug auf diese beiden Aspekte Form zu geben. 2. Rechtsgrundlage Da jedes Mitglied des Einsatzpersonals sowohl bei der Anwerbung als auch bei der Ernennung Tests zur Feststellung der körperlichen Eignung bestehen muss, kann davon ausgegangen werden, dass die Personalmitglieder einem solchen Test jederzeit gewachsen sein müssen. Dies ist wichtig, um über Feuerwehrleute in guter körperlicher Kondition zu verfügen.

Darüber hinaus bestimmt das Gesetz vom 4. August 1996, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen ergreifen muss, um das Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu fördern. Das Wohlbefinden der Arbeitnehmer betrifft unter anderem die Gesundheit und Arbeitssicherheit. Eine gute körperliche Kondition des Mitglieds des Einsatzpersonals trägt zu seiner eigenen Arbeitssicherheit und der seiner Kollegen und der Sicherheit der hilfsbedürftigen Personen bei. Eine gute körperliche Kondition des Mitglieds des Einsatzpersonals ist auch seiner Gesundheit im weiteren Sinne förderlich (angesichts der körperlichen Anstrengung, die viele Einsätze der Feuerwehr erfordern).

Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 legt die Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel fest.

Aufgrund des Ministeriellen Rundschreibens vom 3. Juni 2013 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel sind unter "qualifizierten" Atemschutzträgern Feuerwehrleute zu verstehen, die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein.

In der früheren kommunalen Struktur musste der dienstleitende Offizier für die Weiterbildung und das Training seines Personals sorgen. Er bestimmte, welche Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als Einsatzleiter (ebenfalls qualifizierter Atemschutzträger) eingesetzt werden konnten. 3. Aufgabe des Arbeitgebers - Bestimmung der Modalitäten Häufigkeit, Inhalt und eventuelle Trainingsmaßnahmen sind Gegenstand der vom Zonenrat gebilligten zonalen Politik in Sachen Ausbildung. Auf Ersuchen des Einsatzpersonals und im Hinblick auf eine relativ einheitliche Handhabung in den verschiedenen Hilfeleistungszonen finden Sie weiter unten einige Richtlinien, die als Leitfaden für die Erstellung einer solchen Regelung dienen können.

Vergessen Sie bitte nicht, dass Sie vorher eine gewerkschaftliche Konzertierung organisieren müssen. Eine breite Akzeptanz fördert nämlich das erfolgreiche Abschneiden bei den Tests. 3.1 Häufigkeit Es empfiehlt sich, die körperliche Eignung des Einsatzpersonals und die Zulassung in Bezug auf den Atemschutz alle zwei Jahre zu bewerten, gemäß den im Ministeriellen Rundschreiben vom 8. Oktober 2016 über die Bewertung des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen formulierten Empfehlungen. Die körperliche Eignung sollte ein erstes Mal nach Erlangung des Brevets B01 (Feuerwehrmann) beziehungsweise des Brevets OFF2 (Kapitän) bewertet werden. Hier sei auf Buch 7 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und auf das Ministerielle Rundschreiben vom 8. Oktober 2016 über die Bewertung des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen hingewiesen.

Selbstverständlich kann die Zone vorliegendes Rundschreiben im Rahmen der Weiterbildung auch für Übungen und Weiterbildungslehrgänge in Sachen körperliche Eignung und Zulassung in Bezug auf den Atemschutz benutzen. Hierbei kann sie unterscheiden zwischen dem Tragen eines Atemschutzes unter Belastung und dem Tragen eines Atemschutzes ohne Belastung. Das Atemschutzgerät ist nämlich die individuelle Schutzausrüstung schlechthin, die für jedes Mitglied des Einsatzpersonals lebenswichtig sein kann, ungeachtet der Intensität des Einsatzes.

Wie bereits eingangs erwähnt, muss sich das Einsatzpersonal gemäß den Artikeln 30 bis 34 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer jährlich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Der betreffende Arzt sollte in seiner Beurteilung auch die Ergebnisse der Tests zur Bewertung der körperlichen Eignung und die Zulassung in Bezug auf den Atemschutz berücksichtigen. Die vorgeschriebene jährliche ärztliche Untersuchung muss daher in der Zeit nach Absolvierung der Tests stattfinden. Es wird eine Frist von drei Monaten empfohlen. 3.2 Inhalt In der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben werden verschiedene Übungen beschrieben. Die Tests dürfen die Betreffenden keinem Risiko aussetzen.

Sie werden feststellen, dass das Modellprogramm nicht den Tests zur Feststellung der körperlichen Eignung bei der Anwerbung und der Ernennung entspricht. Studien haben nämlich ergeben, dass zur Beurteilung der körperlichen Kondition über die gesamte Laufbahn hinweg ein angepasstes, auf eine ausreichende körperliche Kondition ausgerichtetes Programm besser geeignet ist. 3.3 Trainingsmaßnahmen Besteht ein Mitglied des Einsatzpersonals die Zulassung in Bezug auf den Atemschutz nicht, sollte es binnen sechs Monaten aufgefordert werden, die Tests erneut abzulegen. Besteht es sie auch beim zweiten Mal nicht, sollte man ihm empfehlen, an einem angepassten und intensiven Trainingsprogramm in Sachen Atemschutz teilzunehmen. Reicht auch dieses Trainingsprogramm nicht aus, um die Tests innerhalb einer annehmbaren Frist zu bestehen, muss der Zonenkommandant oder sein Beauftragter überprüfen, ob das betreffende Mitglied des Einsatzpersonals als Träger eines Atemschutzgeräts noch geeignet ist.

So auch für die Tests in Bezug auf die körperliche Eignung: Besteht ein Mitglied des Einsatzpersonals sie nicht, sollte es binnen sechs Monaten aufgefordert werden, die Tests erneut abzulegen. Besteht es sie auch beim zweiten Mal nicht, sollte man ihm empfehlen, an einem von einem Sportexperten (siehe weiter unten) begleiteten angepassten und intensiven Trainingsprogramm teilzunehmen. Reicht auch dieses Trainingsprogramm nicht aus, um die Tests innerhalb einer annehmbaren Frist zu bestehen, empfehle ich, den Arbeitsarzt einzuschalten, damit er überprüft, ob das betreffende Mitglied des Einsatzpersonals für seine Funktion noch geeignet ist.

Die Ergebnisse der Tests sowohl in Sachen körperliche Eignung als auch in Sachen Atemschutz werden in die Bewertungsakte aufgenommen.

Um die integrierte Prüfung zu bestehen, muss das Personalmitglied die drei in der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben beschriebenen Teile bestehen.

Wenn nur die körperliche Eignung getestet wird, muss das Personalmitglied die Teile 2 und 3 der in der Anlage beschriebenen Prüfung bestehen, und zwar mit Atemschutzgerät, aber ohne Atemschutzmaske. 3.4 Schaffung geeigneter Trainingsbedingungen in Sachen körperliche Eignung Da von den Mitgliedern des Einsatzpersonals eine ausreichende körperliche Kondition über die gesamte Laufbahn hinweg erwartet wird, muss der Zonenrat die nötigen Bedingungen schaffen, damit alle Personalmitglieder das erforderliche Niveau erreichen oder halten können.

So muss der Zonenrat den Mitgliedern des Einsatzpersonals die erforderliche Sportinfrastruktur zur Verfügung stellen, entweder in Eigenregie oder über Dritte. Die vorzusehenden Sportgeräte sind dabei natürlich auf den Inhalt der Tests ausgerichtet und müssen in ausreichendem Maße verfügbar und zugänglich sein.

Darüber hinaus muss diese Sportinfrastruktur auch in ausreichendem Maße verfügbar und zugänglich sein. Konkret sollte der Zonenrat dafür sorgen, dass die Sportinfrastruktur für das in der Kaserne diensttuende Personal während der Dienstzeiten und für das Bereitschaftspersonal außerhalb der Dienstzeiten weitgehend zugänglich ist.

Schließlich bin ich der Ansicht, dass ein Sportexperte das Training vor Ort leiten sollte oder das Training aus einem Programm bestehen sollte, das ein Sportexperte zusammengestellt hat. Unter Sportexperte versteht man Inhaber eines Diploms Bachelor (Regent) oder Master (Lizentiat) der Leibeserziehung beziehungsweise Heilgymnastik oder Inhaber eines Brevets in Leibeserziehung oder gleichwertiger, durch Erfahrung oder vorher erworbener Kompetenzen. 4. Aufgaben des Arbeitnehmers Von einem Mitglied des Einsatzpersonals wird erwartet, dass es seine körperliche Kondition unterhält, sodass es seine Aufgaben in aller Sicherheit für sich selbst, seine Kollegen und hilfsbedürftige Personen erfüllen kann.Hierzu wird dem Personalmitglied daher nahegelegt, sich der Bedeutung der körperlichen Kondition bewusst zu werden.

Eine unterdurchschnittliche körperliche Kondition ist nämlich kaum vereinbar mit dem Pflichtbewusstsein und der Integrität, die das Personalmitglied bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Tag legen sollte.

J. JAMBON Minister der Sicherheit und des Innern

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