publié le 11 janvier 2002
Circulaire ZPZ 20 : Transition d'une concertation pentagonale locale et d'une charte de sécurité vers un conseil zonal de sécurité et un plan zonal de sécurité. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
1er AOUT 2001. - Circulaire ZPZ 20 : Transition d'une concertation pentagonale locale et d'une charte de sécurité vers un conseil zonal de sécurité et un plan zonal de sécurité. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 20 du Ministre de l'Intérieur du 1er août 2001 relative à la transition d'une concertation pentagonale locale et d'une charte de sécurité vers un conseil zonal de sécurité et un plan zonal de sécurité (Moniteur belge du 7 septembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 1. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 20: Übergang von einem Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei 1.Rückblick Als aus den Tätigkeiten der Parlamentarischen Untersuchungskommission " Untersuchung über die Organisation der Bekämpfung des Banditenwesens und des Terrorismus" hervorging, dass es in diesem Land an einer koordinierten und kohärenten Polizeipolitik fehlte, wurde das Startsignal für die Entwicklung aktueller Rechtsvorschriften und einer zeitgemässen Polizeiordnung sowie für die Einführung von Konzepten moderner Managementtechniken innerhalb der Polizeiorganisationen gegeben.
Mit dem Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt sind die notwendigen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Mängel zu beheben. Durch Artikel 10 § 1 des ursprünglichen Gesetzes sind die Polizeibehörden verpflichtet worden, sich systematisch zu beraten, um die Koordinierung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufgaben sowie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeidiensten zu verbessern. Unter § 2 ist eine ähnliche Beratung auf Ebene der Provinz organisiert worden.
In Ausführung dieses Gesetzes sind die allgemeinen Regeln der Fünfeck-Beratung im Königlichen Erlass vom 10. April 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 1995) festgelegt worden. Anschliessend sind diese Regeln im Ministeriellen Rundschreiben vom 22. Mai 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 1995) erläutert worden.
Als sich daraus ableitende logische Folge wurden Ende 1995 die Interpolizeizonen eingerichtet (Rundschreiben IPZ 1 vom 5. Dezember 1995, veröffentlicht im Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1996). Die zu verfolgende lokale Polizeipolitik ist dabei in einer Sicherheitscharte festgeschrieben worden. 2. Ein neuer Anfang Mit dem Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes hat der Gesetzgeber die Polizeilandschaft von Grund auf neu geordnet und die Verantwortlichkeiten und Befugnisse auf lokaler und föderaler Ebene genauestens abgegrenzt.Natürlich müssen die oben erwähnten Koordinierungs-, Beratungs- und politischen Strukturen an die neue Realität angepasst werden. 2.1 Auf föderaler Ebene 2.1.1 Im föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik wird die gesamte Sicherheitspolitik der Regierung für die Dauer der Legislaturperiode festgelegt. 2.1.2 Der nationale Sicherheitsplan (1) ist der Plan für die Polizeidienste, der alle zwei Jahre von den Ministern des Innern und der Justiz erstellt wird. Dieser Plan gewährleistet eine globale und integrierte Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und sorgt für ein koordiniertes Auftreten der föderalen und der lokalen Polizei, da in ihm die vorrangigen Sicherheitsaspekte bestimmt und die Beteiligung der lokalen Polizei an föderalen Prioritäten und Aufträgen beschrieben werden. Die Leitlinien dieses Plans werden dem Parlament mitgeteilt.
Der nationale Sicherheitsplan wird durch die Direktion der integrierten Polizeiarbeit (CGF), die dem Generalkommissar der Föderalen Polizei unterstellt ist, vorbereitet. 2.1.3 Der föderale Polizeirat (2) gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Entwurf des nationalen Sicherheitsplans ab und evaluiert regelmässig dessen Ausführung. Die Stellungnahme des föderalen Polizeirats wird dem Parlament ebenfalls mitgeteilt.
Der föderale Polizeirat (3) ist so zusammengesetzt, dass alle von der Sicherheitspolitik betroffenen Akteure vertreten sind. Die Mitglieder werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren eingesetzt. 2.2 Auf provinzialer Ebene Im Verwaltungszyklus der Sicherheitspläne kommt die provinziale Ebene nicht vor, was nicht bedeutet, dass diese Verwaltungsebene nichts zu der Sicherheitspolitik beiträgt, im Gegenteil. Das Fünfeck-Beratungsorgan auf Ebene der Provinz, das besser Beratungsorgan auf Ebene der Provinz genannt würde, ist durch den abgeänderten Artikel 9 des Gesetzes über das Polizeiamt an die Polizeistrukturen angepasst worden und dient den zonalen Sicherheitsräten zum Ansporn. Die Stellungnahmen dieses Beratungsorgans werden sowohl den zonalen Sicherheitsräten als auch den föderalen Behörden mitgeteilt.
Diese Brückenfunktion garantiert ein permanentes Feed-back für die föderale und die lokale Ebene, die mit der Vorbereitung der Sicherheitspläne beauftragt sind. 2.3 Auf lokaler Ebene 2.3.1 In jeder Polizeizone sind die Behörden, die mit der Verwaltung (in Bezug auf die Tätigkeiten der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei) der Polizeidienste beauftragt sind, verpflichtet, sich systematisch mit den Chefs der lokalen und der föderalen Polizeidienste zu beraten. Diese Beratung findet im zonalen Sicherheitsrat (4) statt. Neben dem sehr wichtigen Auftrag, die Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge zu koordinieren, hat der zonale Sicherheitsrat einen wahrscheinlich noch wichtigeren Auftrag: die Entwicklung einer auf die Polizeizone zugeschnittenen globalen Vorgehensweise im Bereich Sicherheit. Der zonale Sicherheitsrat ist also Nachfolger des Fünfeck-Beratungsorgans auf lokaler Ebene mit weitgehenderen Befugnissen und einer grösseren Verantwortung. 2.3.2 Die globale Vorgehensweise im Bereich lokale Sicherheit, über die die Polizeibehörden eventuell Bericht erstatten müssen, wird nun in einem zonalen Sicherheitsplan (5) anstatt in einer Sicherheitscharte aufgeführt. Auf Ebene der Politik muss der zonale Sicherheitsplan ein leistungsstärkeres Instrument werden, in dem die Prioritäten der Politik in Übereinstimmung mit den föderalen Leitlinien deutlich zum Ausdruck kommen. Dies erfordert eine präzise Verteilung menschlicher und finanzieller Mittel auf die verschiedenen Aktionspläne. 2.4 Sicherheitspläne als Instrument einer integrierten Polizeipolitik 2.4.1 Die Leitlinien des ersten Nationalen Sicherheitsplans 2001 sind Ende 2000 bekannt gegeben worden. Das Leitmotiv ist eine globale und integrierte polizeiliche Vorgehensweise im Bereich Sicherheit, mit der die Kohärenz der gesamten Polizeistrukturen gewährleistet werden muss. 2.4.2 Neben der klaren Aufgabenverteilung zwischen föderaler und lokaler Polizei werden zudem die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung (operative oder nicht-operative) und die Überwachung verstärkt. Beide Elemente dieses dynamischen und interaktiven Prozesses werden in einem getrennten Merkblatt ausführlich beschrieben.
Die erforderliche Beteiligung der lokalen Polizei für das Erreichen der föderalen prioritären Ziele lässt den lokalen Verantwortlichen im Verwaltungsbereich noch genügend Spielraum, um ihre eigene Sicherheitspolitik verfolgen zu können. 2.4.3 Prioritäten bestimmen = Entscheidungen treffen Man hat sich klar dafür entschieden, eine begrenzte Anzahl Initiativen optimal durchzuführen, anstatt alles in Angriff nehmen zu wollen, womit man die Mittel verzetteln und wenig konkrete Resultate erzielen würde. Aus diesem Grund ist die interne Politikabstimmung zwischen den verschiedenen Behörden und Polizeidiensten einer der ausschlaggebenden Erfolgsfaktoren der Polizeireform.
Diese Politikabstimmung findet im Rahmen des Planungsprozesses, insbesondere im Verwaltungszyklus für die föderale und die lokale Polizei, statt. 3. Der zonale Sicherheitsrat 3.1 Zusammensetzung 3.1.1 Die Zusammensetzung des zonalen Sicherheitsrats ist in Artikel 35 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) festgelegt: - der/die Bürgermeister, - der Prokurator des Königs, - der Korpschef der lokalen Polizei, - der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder sein Stellvertreter, - Sachverständige auf Einladung.
Da die meisten Korpschefs der lokalen Polizei noch bestellt werden müssen, können die zonalen Sicherheitsräte erst im 2. Semester 2001 formell eingerichtet werden. Auf keinen Fall muss die in Artikel 248 des GIP vorgesehene formelle Einrichtung der lokalen Polizei abgewartet werden, um mit der Vorarbeit zur Politik in Bezug auf den zonalen Sicherheitsplan zu beginnen. Die restlichen Monate der Übergangsperiode müssen maximal genutzt werden.
Die verschiedenen Partner des ehemaligen lokalen Fünfeck-Beratungsorgans, d.h. des zukünftigen zonalen Sicherheitsrats, können zum Zeitpunkt des Übergangs Erfahrungen austauschen und ihre Erwartungen äussern.
Sobald der künftige Inhaber des Amtes als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator offiziell bekannt ist (unbestrittener Vorschlag), sollte er den Versammlungen des zonalen Sicherheitsrats beiwohnen. 3.1.2 Sachverständige Wie das Fünfeck-Beratungsorgan kann der zonale Sicherheitsrat Sachverständige einladen, damit sie an den Tätigkeiten teilnehmen.
So ist es zweifellos angebracht, den Direktor des dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes systematisch in die Versammlungen des zonalen Sicherheitsrats miteinzubeziehen.
Zudem kann es von Nutzen sein, je nach Akte auf das Gutachten eines ehemaligen Korpschefs, eines Vorbeugungsbeamten oder eines Technikers zurückzugreifen. 3.1.3 Stellvertretung Angesichts der Bedeutung dieses Verwaltungsorgans ist es natürlich angebracht, dass die Amtsinhaber persönlich an den Versammlungen teilnehmen. Wenn es wirklich nicht anders geht, kann man auf bevollmächtigte Stellvertreter zurückgreifen, wobei es sich am besten immer um dieselben Personen handelt, die in diesen Versammlungen verbindliche Vereinbarungen treffen. 3.2 Aufträge Die Aufträge des zonalen Sicherheitsrats werden im Gesetz aufgeführt: 3.2.1 Besprechung und Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans Auf die Sicherheitscharten, die für die Interpolizeizonen erstellt worden sind, folgt der zonale Sicherheitsplan, der jedoch etwas weiter geht. Es muss für eine Übereinstimmung mit dem nationalen Sicherheitsplan gesorgt werden, damit die Polizeipolitik auf föderaler und auf lokaler Ebene kohärent und synergetisch wird; schnell wird es dann eine ständige Interaktion zwischen den beiden Ebenen geben.
Der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator muss die Polizeibehörden über den Inhalt des nationalen Sicherheitsplans informieren und für die Abstimmung des zonalen Sicherheitsplans auf die föderalen Prioritäten sorgen.
Der zonale Sicherheitsplan wird vom Korpschef der lokalen Polizei vorbereitet. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Vademekum Sicherheitspläne. 3.2.2 Förderung einer optimalen Koordination der Ausführung der Aufträge der Verwaltungspolizei und der Gerichtspolizei In den GIP, GPA (6), Col 6/99 und in den Richtlinien des Ministers der Justiz vom 16. März 1999 sind schon einige Zuständigkeitsabgrenzungen und Koordinationsmechanismen zwischen den lokalen und den föderalen Polizeidiensten vorgesehen. Da es unmöglich ist, alles vorzusehen, bleibt der zonale Sicherheitsrat das bestgeeignete Beratungsorgan, um schnell und flexibel auf neue oder unerwartete Ereignisse zu reagieren. 3.2.3 Evaluation der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans Solch eine Evaluation ermöglicht es, den zonalen Sicherheitsplan zu verbessern und die Vorbeugungs-, Ermittlungs- und Fahndungspolitik permanent aufeinander abzustimmen. Auch dieser Aspekt wird ausführlich im Vademekum Sicherheitspläne behandelt. 3.3 Vorsitz Die anwesenden Polizeibehörden sind dafür zuständig, eine pragmatische und praktische Regelung in dieser Angelegenheit zu vereinbaren und sie in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Möglichkeiten sind dieselben wie die des lokalen Fünfeck-Beratungsorgans. 3.4 Versammlungen 3.4.1 Angesichts des Aufgabenpakets des zonalen Sicherheitsrats ist eine gründliche Vorbereitung der Versammlungen mehr denn je notwendig.
Die Teilnehmer müssen zur rechten Zeit die nötigen Berichte erhalten, um auf dem Laufenden zu sein, wenn sie an den Versammlungen teilnehmen.
Während sich das Fünfeck-Beratungsorgan mindestens zwei Mal pro Jahr versammeln musste, erlegen wir jetzt keine Versammlungsanzahl mehr auf. Die Tagesordnung des zonalen Sicherheitsrats wird durch den Verwaltungszyklus bestimmt, der zur Erstellung der Sicherheitspläne führt. Selbstverständlich müssen von diesen Versammlungen Protokolle gemacht werden. Eine Kopie dieser Protokolle wird der Provinz und der föderalen Ebene übermittelt (CGL, siehe Punkt 5.5). 3.4.2 Streitsachen Kennt und versteht man die jeweiligen Befugnisse und Verantwortlichkeiten, fördert das ohne Zweifel das Konsensmodell im Entscheidungsprozess. Für den wohl kaum eintretenden Fall, dass ein dauernder Streitpunkt zwischen den lokalen Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden bestehen sollte, kann eine Beratung auf Ebene der Provinz in Betracht gezogen werden, bevor die föderale Ebene eingeschaltet wird. 3.5 Sekretariatsgeschäfte Der Sekretär des Polizeirats und/oder des Polizeikollegiums ist der bestgeeignete Beamte, um die Funktion des Sekretärs des zonalen Sicherheitsrats auszuüben. In den Eingemeindezonen werden die Sekretariatsgeschäfte am besten von einem Direktionsmitglied des Logistikkaders wahrgenommen, das vom Korpschef bestimmt wird. Diese Vereinbarungen werden in der Geschäftsordnung aufgeführt. 4. Der zonale Sicherheitsplan 4.1 Allgemeines In unserem Vorwort, das anlässlich der Verteilung des "Vademekums Sicherheitspläne" erstellt worden ist, wird die Wichtigkeit der Sicherheitspläne in einer den Bedürfnissen der Bevölkerung angepassten integrierten Polizeipolitik hervorgehoben. Die vorgeschlagene und wissenschaftlich fundierte Methodik muss es ermöglichen, für das gesamte Land die Sicherheitsprobleme auf einheitliche Weise anzugehen, Aktionspläne zu erstellen und deren Auswirkungen zu evaluieren. 4.2 Kommunale Sicherheitspläne Die Gemeindebehörde muss (Art. 242 bis NGG) ein allgemeines Richtlinienprogramm erstellen, in dem die wichtigsten politischen Projekte der kommenden Legislaturperiode festgelegt sind. Binnen drei Monaten nach der Wahl der Bürgermeister- und Schöffenkollegien muss dem Gemeinderat ein allgemeines Richtlinienprogramm zwecks Billigung vorgelegt werden. Für 2001 muss dies vor dem 1. Juni geschehen. Dieses allgemeine Richtlinienprogramm wird, nachdem es gebilligt worden ist, gemäss den selben Modalitäten wie für die angenommenen Verordnungen und Verfügungen (Art. 112 NGG) durch den Bürgermeister veröffentlicht.
Ein integraler Sicherheitsplan der Gemeinde (in dem Schema des Vademekums, in dem die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sicherheitsplänen veranschaulicht werden, spricht man von einem lokalen Sicherheitsplan) ist ein wichtiger Teil dieses Richtlinienprogramms. 4.3 Zonaler Sicherheitsplan 4.3.1 Festlegung der vorrangigen Aufträge und Zielsetzungen (Art. 36 Nr. 1 GIP).
Aus dem lokalen Sicherheitsplan der Eingemeindezonen oder aus den verschiedenen Gemeindeplänen der Mehrgemeindezonen werden die Prioritäten und Zielsetzungen destilliert, die dann mit der Vorbeugungs-, Ermittlungs- und Fahndungspolitik des Prokurators des Königs in eine globale Vorgehensweise im Bereich Sicherheit für die Zone integriert werden. Der Plan gibt deutlich wieder, was die lokalen Polizeidienste tun, um ihre Ziele zu erreichen. 4.3.2 Festlegung der Kapazität für die lokalen Aufträge (Art. 36 Nr. 2 GIP).
Die Dualität in den Aufträgen der Polizeidienste, Verwaltungspolizei und Gerichtspolizei, kann nicht genau unterschieden werden. Trotzdem ist es wichtig, dass das zur Verfügung stehende Personal durch eine genaue Kapazitätsmessung, als Planungs- und Evaluationsinstrument, auf die verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge verteilt wird, damit diese Aufträge jederzeit ausgeführt werden können. 4.3.3 Festlegung der Kapazität für die Aufträge mit föderalem Charakter (Art. 36 Nr. 3 GIP).
Diese Aufträge können durch verbindliche Richtlinien von dem Minister des Innern oder dem Minister der Justiz (Art. 61-62 des GIP; diese Richtlinien werden noch ausgearbeitet) auferlegt werden oder Gegenstand von Forderungen gegenseitiger Unterstützung der Zonen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung sein (Art. 64 GIP).
Eine präzise Messung und Verteilung der Kapazität ist folglich ein unentbehrliches Verwaltungsinstrument. 4.3.4 Beschreibung der Aufträge, die eine einzelne Gemeinde der Zone betreffen (Art. 36 Nr. 4 GIP).
In Mehrgemeindezonen wird der Gemeinde die Möglichkeit gelassen, besondere Zielsetzungen anzustreben, die von dieser Verwaltung getrennt finanziert werden. Dieser Zusatzbeitrag einer Gemeinde an die Zone darf nur dazu dienen, diese besondere Zielsetzung, die ausführlich im zonalen Sicherheitsplan beschrieben werden muss, anzustreben. 4.3.5 Erstellung des Plans In der Anlage zum Vademekum zonale Sicherheitspläne befindet sich ein Muster zur Erstellung der zonalen Sicherheitspläne. Es ist wichtig, dass jeder dieses Schema genauestens befolgt. Dadurch wird die Einrichtung einer relationalen Datenbank, auf die die Polizeizonen Zugriff haben werden, auf föderaler Ebene ermöglicht. 4.3.6 Billigung des Plans Nachdem die lokalen Verwaltungsorgane den zonalen Sicherheitsplan gebilligt haben, was eine vorherige Billigung des Plans durch den/die Bürgermeister und den Prokurator des Königs voraussetzt, wird er den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern. Gegebenenfalls wird eine Anpassung oder Änderung verlangt.
Die Gemeinderäte werden über den gebilligten Plan informiert, mit Ausnahme der Abschnitte, die vom zonalen Sicherheitsrat als vertraulich eingestuft werden.
Der definitive Plan wird der provinzialen und der föderalen Ebene übermittelt (CGL). 4.3.7 Ausführung des Plans Sollte sich im Laufe des Ausführungsjahrs herausstellen, dass die vorgesehene Kapazität für die Durchführung der vorgesehenen Aufträge unzureichend ist, schafft der zonale Sicherheitsrat Abhilfe. 5. Übergangsjahr 2001 5.1 Vorbereitung des zonalen Sicherheitsplans 2002 Die Vorbereitung, Festlegung, Ausführung, Evaluation und Abfassung des Sicherheitsplans umfassen einen vollständigen Jahreszyklus. Es bleibt also nicht genügend Zeit, um die Methodologie auf die Sicherheitspläne 2002 korrekt anzuwenden.
Damit die verfügbare Zeit bestmöglich genutzt werden kann, ist beschlossen worden, dass der zonale Sicherheitsplan 2002 ein Testplan sein wird, in dem die lokale Sicherheitscharte in Anwendung der im Vademekum Sicherheitspläne vorgeschriebenen Methodologie fortgeschrieben wird.
Es ist auf jeden Fall nicht mehr möglich, die "Aufgabenverteilung Gendarmeriebrigade - Gemeindepolizei" der Sicherheitscharte zu übernehmen; man denkt und handelt gemäss den integrierten Polizeidiensten, was zu einem erhöhten und effizienteren Einsatz der zur Verfügung stehenden Personalkapazität führt.
Die Gelegenheit sollte auf jeden Fall genutzt werden, um die für die Politik der Polizeizone relevanten Zahlenangaben zu aktualisieren. 5.2 Leitfaden zum zonalen Sicherheitsplan (+ Diskette) Im Augenblick wird der "Leitfaden zum zonalen Sicherheitsplan" fertiggestellt, der Ihnen mit dem "Vademekum Sicherheitspläne" ermöglicht, die richtige Methodologie bei der Erstellung Ihres zonalen Sicherheitsplans anzuwenden. Der Leitfaden wird Ihnen so schnell wie möglich zugeschickt. 5.3 Leitfaden zum Zyklus der integrierten Polizei Die Überwachung und Unterstützung durch die föderale Polizei werden ausführlich in einem Leitfaden beschrieben, der Ihnen in Kürze übermittelt wird.
Der Zyklus für die Erstellung und Billigung der zonalen Sicherheitspläne ist, so wie er im Vademekum festgelegt wird, hier aufgeführt. 5.4 Testzonen In etwa fünf freiwilligen und für die verschiedenen Typen repräsentativen Testzonen soll trotzdem ein zonaler Sicherheitsplan 2002 entwickelt werden, um alle über die "best practice" in dieser Sache auf dem Laufenden zu halten.
In 2002 werden ebenfall eine bestimmte Anzahl Referenzzonen ausgewählt, um zu der Implementierung des Verwaltungszyklus beizutragen. 5.5 Fortbildung Im Herbst 2001 sind Fortbildungslehrgänge für alle Zonenchefs der lokalen Polizei vorgesehen, in denen das Vademekum, der Leitfaden mit der dazugehörenden Diskette und der Leitfaden zum Zyklus der integrierten Polizei erklärt werden. 5.6 Übermittlung Jegliche Korrespondenz über die zonalen Sicherheitspläne muss dem Generalkommissar der Lokalen Polizei, rue Royale 47 in 1000 BRÜSSEL, der mit der weiteren Koordination und Ausführung beauftragt ist, übermittelt werden.
Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN _______ Fussnoten (1) Art.4 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP). (2) Art.7 GIP. (3) Art.6 GIP. (4) Art.35 GIP. (5) Art.36 GIP. (6) GPA: Gesetz über das Polizeiamt.