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Circulaire du 31 janvier 2003
publié le 04 décembre 2003

Circulaire relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000486
pub.
04/12/2003
prom.
31/01/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JANVIER 2003. - Circulaire relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre des Affaires sociales et des Pensions du 31 janvier 2003 relative aux pensions des mandataires locaux et de leurs ayants droit - traitement de base - passage à l'euro - péréquation (Moniteur belge du 28 février 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 31. JANUAR 2003 - Rundschreiben über die Pensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger - Basisgehalt - Übergang zum Euro - Angleichung Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, Sehr geehrte Frau Präsidentin des ÖSHZ, sehr geehrter Herr Präsident des ÖSHZ, die Ruhestandspensionen der Bürgermeister, Schöffen und ÖSHZ-Präsidenten werden zur Zeit gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 8.Dezember 1976 zur Regelung der Pension bestimmter Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger festgelegt, wie er zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen abgeändert worden ist.

Bei der Berechnung dieser Pensionen muss zwischen den vor dem 1.

Januar 2001 ausgeübten Mandaten und den ab diesem Datum ausgeübten Mandaten unterschieden werden.

Für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die ab dem 1.

Januar 2001 ausgeübt werden, müssen die zu berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter auf der Grundlage der - erhöhten - Gehälter festgelegt werden, wie sie aus der Anwendung des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger hervorgehen. Diese Basisgehälter werden je nach den Höchstgehältern festgelegt, die gemäss Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes mit dem Amt des Gemeindesekretärs verbunden werden können.

Bei der Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1.

Januar 2001 ausgeübt wurden, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen werden unter Berücksichtigung der jährlichen Basisgehälter, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage dienten, festgelegt. Selbst wenn diese Pensionen nach dem 31. Dezember 2000 einsetzen, müssen sie folglich auf der Grundlage der Basisgehälter berechnet werden, die je nach dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle festgelegt werden, die mit dem - inzwischen abgeschafften - Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbunden ist.

Ferner werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger auf der Grundlage der jährlichen Basisgehälter berechnet, die am Datum des Einsetzens der Pension mit jedem der ausgeübten Mandate verbunden sind.

In vorliegendem Fall handelt es sich um die Jahresgehälter, die mit dem Amt des Bürgermeisters, Schöffen oder ÖSHZ-Präsidenten einer Gemeinde von der gleichen Grösse wie die, in der der betreffende Mandatsträger sein Amt ausgeübt hat, verbunden sind. Änderungen auf Ebene der Grösse der Gemeinde, in der das Mandat ausgeübt worden ist, - zum Beispiel infolge einer Fusion, einer Bevölkerungszunahme oder einer Neueinstufung in eine höhere Kategorie - die erst nach Ablauf eines Mandats wirksam werden, haben aus diesem Grund keinen Einfluss auf das Basisgehalt, das für die Berechnung der für dieses Mandat gewährten Pension berücksichtigt wird. Hier ist zu bemerken, dass ein lokales Mandat höchstens sechs Jahre dauert. Jede Erneuerung des Gemeinderates führt nämlich zur Vergabe neuer Mandate. Änderungen auf Ebene der Grösse einer Gemeinde, die im Laufe eines Mandats wirksam werden, wirken sich jedoch auf das für die Berechnung der Pension berücksichtigte Basisgehalt aus. Für jedes separate Mandat kann nur eine einzige Pension gewährt werden. Diese Pension muss unter Berücksichtigung des Basisgehalts berechnet werden, das mit dem bei Ablauf dieses Mandats ausgeübten Amt verbunden war. Für nacheinander ausgeübte Mandate darf im Rahmen von Artikel 5 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1976 eine einzige Pension gewährt werden, sofern die Grösse der Gemeinde bei Ablauf jedes dieser Mandate die gleiche war.

In der Vergangenheit konnte jede Schwankung der Bevölkerungszahl einer Gemeinde zu einer jährlichen Revision des Gehalts der betreffenden Mandatsträger führen. Das ist heutzutage nicht mehr der Fall. Seit dem 1. Januar 2001 werden diese Gehälter nämlich auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen zum 1.Januar des Jahres vor der vollständigen Erneuerung der Gemeinderäte festgelegt. Folglich sind die Gehälter der Mandatsträger im Prinzip während sechs Jahren nicht an die Entwicklung der Bevölkerungszahl der betreffenden Gemeinde gebunden. Fortan kann eine Bevölkerungszunahme nur mehr über eine durch Königlichen Erlass bewilligte Neueinstufung einer Gemeinde in eine höhere Kategorie zu einer Gehaltserhöhung im Laufe eines Mandats führen.

Oben erwähnte Basisgehälter müssen in die am Datum des Einsetzens der Pension geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt werden.

Basisgehälter in Verbindung mit den ab dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandaten können entweder automatisch infolge einer Erhöhung der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes erhöht werden. Bisher sind die mit diesen Mandaten verbundenen Gehälter unverändert geblieben. Ab dem 1. Januar 2002 müssen sie jedoch in Euro ausgedrückt werden.

Gehälter, die für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf Mandate, die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, zu berücksichtigen sind, folgen der Entwicklung des Höchstbetrags der mit dem abgeschafften Dienstgrad des Sachbearbeiters in den Föderalministerien verbundenen Gehaltstabelle. Am 1. Juli 1993 war die Gehaltstabelle 20/1 mit diesem Dienstgrad verbunden, wobei der an den Schwellenindex 138,01 gebundene Höchstbetrag sich auf 878 947 BEF belief. Der Dienstgrad des Sachbearbeiters ist am 1. Januar 1994 abgeschafft und durch den Dienstgrad des Verwaltungsassistenten mit der Gehaltstabelle 20 A ersetzt worden. Diese Gehaltstabelle entsprach am 1. Januar 1994 der abgeschafften Gehaltstabelle 20/1.

Im Anschluss an den Übergang zum Euro ist der Höchstbetrag der Gehaltstabelle 20 A am 1. Januar 2002 auf 21.788,59 EUR zum Schwellenindex 138,01 festgelegt worden. Ab dem 1. Juni 2002 ist der Höchstbetrag dieser Gehaltstabelle - um 1% - erhöht worden und erreicht nun 22.006,56 EUR zum Schwellenindex 138,01.

Pensionen, die ab dem 1. Januar 2002 einsetzen, müssen unter Berücksichtigung der in Euro ausgedrückten Basisgehälter berechnet werden, ungeachtet des Zeitraums, in dem das betreffende Mandat ausgeübt worden ist.

Auf der Grundlage des in Euro ausgedrückten Höchstbetrags der Gehaltstabelle 20 A können die Basisgehälter festgelegt werden, die ab dem 1. Januar 2002 für die Berechnung der Pensionen in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate zu berücksichtigen sind.

Diese Basisgehälter werden anhand der Koeffizienten berechnet, die durch den Königlichen Erlass vom 2. September 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, wie er durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden ist, festgelegt worden sind.

Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 einsetzen, werden in belgische Franken festgelegt, selbst wenn sie erst nach diesem Datum berechnet werden. Für die Zahlung müssen diese Pensionen ab dem 1. Januar 2002 gemäss den allgemeinen Umrechnungs- und Rundungsregeln BEF/EUR in Euro umgerechnet werden. Gemäss diesen Regeln sind die in Euro umgerechneten Beträge das Ergebnis der Teilung der in belgischen Franken ausgedrückten Beträge durch 40,3399. Dieses Ergebnis muss auf den höheren Eurocent aufgerundet werden, wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder mehr beträgt; in den anderen Fällen muss es auf den niedrigeren Eurocent abgerundet werden.

Beispiel 1: Pour la consultation du tableau, voir image Die Gemeinde, in der diese Ämter ausgeübt worden sind, zählte im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1988 zwischen 19.201 und 19.600 Einwohner (Gruppe 76).

Durch eine Neueinstufung in eine höhere Kategorie ist diese Gemeinde ab dem 1.1.1995 in Kategorie 17 (20 001 bis 25 000 Einwohner) eingestuft worden. Da das arithmetische Mittel dieser neuen Kategorie sich auf 22 500,5 Einwohner beläuft, gehört diese Gemeinde für die Berechnung des Gehalts ihrer Mandatsträger ab dem 1.1.1995 also Gruppe 84 (22 401 bis 22 800 Einwohner) an.

Datum des Einsetzens der Pension: 1.12.2001 In diesem Fall müssen zwei separate Pensionen gewährt werden.

Die Neueinstufung in eine höhere Kategorie am 1.1.1995 wird sich nicht auf den Pensionsbetrag auswirken; sie ist in der Tat erst nach Ablauf des letzten Mandats wirksam geworden.

Pension 1: Bürgermeistermandat vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1979 (36 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.1979 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war (Gruppe 76) und in die am 1.12.2001 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension: 420 884 BEF x 108/12 x 3,75% = 142 048 BEF pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 420 884 BEF x 75% = 315 663 BEF Pour la consultation du tableau, voir image 3/4-Grenze: 676 367 BEF x 75% = 507 275 BEF (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden war) Zahlung in Euro ab dem 1.1.2002: Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 2: Pour la consultation du tableau, voir image Die Gemeinde, in der dieses Amt ausgeübt worden ist, gehört Kategorie 15 (10 001 bis 15 000 Einwohner) an. Im Zeitraum vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1997 zählte diese Gemeinde zwischen 11 201 und 11 600 Einwohner (Gruppe 56). Infolge einer Bevölkerungszunahme zählt diese Gemeinde seit dem 1.1.1998 mehr als 11 600, aber weniger als 12 000 Einwohner (Gruppe 57).

Datum des Einsetzens der Pension: 1.1.2002 In vorliegendem Fall müssen drei separate Pensionen, die in Euro berechnet werden, gewährt werden.

Pension 1: Bürgermeistermandate vom 1.1.1977 bis zum 31.12.1982 (72 Monate) und vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1994 (72 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.1982 und 31.12.1994 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war (Gruppe 56) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: Pour la consultation du tableau, voir image Betrag der Pension: 11.920,32 EUR x 72/12 x 3,75% = 2.682,07 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 11.920,32 EUR x 75% = 8.940,24 EUR Pension 3: Bürgermeistermandat vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 (12 Monate) Basisgehalt, das am 31.12.2001 mit dem Bürgermeisteramt verbunden war (Kategorie 15) und in die am 1.1.2002 geltenden Gehaltsbeträge umgewandelt worden ist: 43.133,60 EUR x 85% = 36.663,56 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Betrag der Pension: 36.663,56 EUR x 12/12 x 3,75% = 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR Pour la consultation du tableau, voir image 3/4-Grenze: 36.663,56 EUR x 75% = 27.497,67 EUR (3/4 des Basisgehalts, das mit dem bestbesoldeten Mandat verbunden war) Für die Angleichung der Pensionen muss auch zwischen der Pension in Bezug auf die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate und die ab diesem Datum ausgeübten Mandate unterschieden werden.

Laufende Pensionen, die sich auf Mandate, die ab dem 1. Januar 2001 ausgeübt werden, beziehen, werden jedes Mal angepasst, wenn die für ihre Berechnung berücksichtigten Basisgehälter infolge einer Erhöhung der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der Gemeindesekretäre oder infolge eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 19 § 1 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erhöht werden.

Für die Angleichung der laufenden Pensionen, die sich auf Mandate, die vor dem 1. Januar 2001 ausgeübt wurden, beziehen, dürfen die Gehaltserhöhungen, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehen, nicht berücksichtigt werden. Diese Pensionen sind weiterhin an die Entwicklung der Basisgehälter gebunden, die vor dem 1. Januar 2001 als Berechnungsgrundlage dienten, das heisst die Basisgehälter, die - seit dem 1. Januar 1994 - je nach dem Höchstbetrag der mit dem Dienstgrad des Verwaltungsassistenten in den Föderalministerien verbundenen Gehaltstabelle 20 A festgelegt werden. Diese Pensionen müssen ab dem 1. Juni 2002 angepasst werden, da ab diesem Datum der Höchstbetrag der Gehaltstabelle 20 A erhöht worden ist, um 22.006,56 EUR pro Jahr zum Schwellenindex 138,01 zu erreichen.

Im Prinzip werden die Pensionen der lokalen Mandatsträger durch Multiplikation des ursprünglichen Pensionsbetrags mit einem Angleichungskoeffizienten angepasst, der sich aus der Teilung des neuen Basisgehalts für das ausgeübte Amt durch das für die Berechnung der Pension berücksichtigte ursprüngliche Basisgehalt ergibt.

Für die Pensionen, die vor dem 1. Januar 2002 eingesetzt haben, sind die ursprünglichen Beträge der Pensionen und Basisgehälter jedoch in belgischen Franken ausgedrückt, während die neuen Basisgehälter in Euro ausgedrückt werden. Hat die Pension vor dem 1. Januar 1990 eingesetzt, muss auf diese ursprünglichen Beträge ausserdem Schwellenindex 138,01 statt Schwellenindex 114,20 angewandt werden.

Aus praktischen Gründen darf der am 1. Januar 2002 geltende Pensionsbetrag für die Angleichung dieser Pensionen auch als ursprüngliche Pension betrachtet werden, die in Artikel 5 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 erwähnt ist. In diesem Fall muss das ursprüngliche Basisgehalt in die - in Euro - ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden, die am 1. Juli 1993, Datum der Ausführung der letzten Angleichung, galten. Bei dieser Umwandlung darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 2. September 1976 festgelegten Koeffizienten ab dem 1. Januar 1990 durch Königlichen Erlass vom 27. Dezember 1990 abgeändert worden sind.

Beispiel 3: Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 3.810,66 EUR/3.772,91 EUR = 1,010005 Angepasster Pensionsbetrag zum 1. Juni 2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 848,81 EUR x 1,010005 = 857,30 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Beispiel 4: Angleichung der in Beispiel 1 weiter oben berechneten Pensionen: Pension 1 wurde ab dem 1.12.2001 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen (Gruppe 76) gewährt.

Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags von 1.886,25 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt.

Dient der letztgenannte Pensionsbetrag als Grundlage für die Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.6.1993 = 16.934,49 EUR/16.766,76 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 1.886,25 EUR x 1,010004 = 1.905,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2 wurde ab dem 1.12.2001 für zwei Schöffenmandate in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 19 201 und 19 600 Personen (Gruppe 76) gewährt.

Diese Pension wird seit dem 1.1.2002 auf der Grundlage eines Betrags von 3.521,28 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) gezahlt.

Dient dieser Pensionsbetrag als Grundlage für die Angleichung am 1.6.2002, muss das ursprüngliche Basisgehalt dann in die am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge umgewandelt werden.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird in diesem Fall wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/Basisgehalt zum 1.7.1993 = 10.537,84 EUR/10.433,47 EUR = 1,010003 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 3.521,28 EUR x 1,010003 = 3.556,50 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Beispiel 5: Angleichung der in Beispiel 2 weiter oben berechneten Pensionen Pension 1: 5.340,70 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab dem 1.1.2002 für zwei aufeinander folgende Bürgermeistermandate in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 201 und 11 600 Personen (Gruppe 56) gewährt werden.

Die ursprüngliche Pension wird in diesem Fall unter Berücksichtigung eines Basisgehalts berechnet, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 11.986,97 EUR/11.868,24 EUR = 1,010004 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 5.340,70 EUR x 1,010004 = 5.394,12 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 2: 2.682,07 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 11 601 und 12 000 Personen (Gruppe 57) gewährt werden.

In diesem Fall ist die ursprüngliche Pension ebenfalls unter Berücksichtigung eines Basisgehalts berechnet worden, das innerhalb der am 1.7.1993 geltenden, in Euro ausgedrückten Gehaltsbeträge festgelegt ist.

Pour la consultation du tableau, voir image Der Angleichungskoeffizient wird wie folgt berechnet: neues Basisgehalt/ursprüngliches Basisgehalt = 12.039,57 EUR/11.920,32 EUR = 1,010003 Angepasster Pensionsbetrag zum 1.6.2002: Pensionsbetrag zum 1.1.2002 x Angleichungskoeffizient 2.682,07 EUR x 1,010003 = 2.708,89 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01) Pension 3: 1.374,88 EUR pro Jahr (zum Schwellenindex 138,01), die ab dem 1.1.2002 für ein Bürgermeistermandat in einer Gemeinde mit einer Einwohnerschaft zwischen 10 001 und 15 000 Personen (Kategorie 15) gewährt werden.

Diese Pension bezieht sich auf ein ab dem 1.1.2001 ausgeübtes Mandat.

Sie wird am 1.6.2002 nicht angepasst, da sie an die Entwicklung der in Artikel 28 des neuen Gemeindegesetzes festgelegten Höchstgehälter der Gemeindesekretäre gebunden ist.

Gemäss Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976, wie er durch das Gesetz vom 22. Januar 1981 ersetzt worden ist, werden die Hinterbliebenenpensionen der Rechtsnachfolger der lokalen Mandatsträger im Prinzip auf die gleiche Weise wie die Ruhestandspensionen berechnet. Diese Bestimmung setzt voraus, dass auch die Angleichung der Hinterbliebenenpensionen auf die gleiche Weise wie die Angleichung der Ruhestandspensionen erfolgt. Eine Hinterbliebenenpension wird also im Prinzip bei jeder Erhöhung des jährlichen Basisgehalts, das für ihre Berechnung berücksichtigt wurde, angepasst. Wie bei den Ruhestandspensionen dürfen für die Berechnung und Anpassung der Hinterbliebenenpensionen in Bezug auf die vor dem 1.

Januar 2001 ausgeübten Mandate die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 hervorgehenden Gehaltserhöhungen jedoch nicht berücksichtigt werden.

Schliesslich möchte ich auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der lokalen Mandatsträger und ihrer Rechtsnachfolger hinweisen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben und - in Anwendung der Übergangsmassnahme von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 - weiterhin auf der Grundlage früherer einschlägiger Rechtsvorschriften (Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, sowie Königlicher Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche Unterstützung) berechnet worden sind. Diese Pensionen müssen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 unter Berücksichtigung der am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Basisgehälter neu berechnet werden. Die neu berechnete Pension muss mit der Pension verglichen werden, auf die der Betreffende am 31. Mai 2002 Anspruch erheben konnte (wobei alle Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und in Euro ausgedrückt sind). Die vorteilhafteste Pension muss ab dem 1. Juni 2002 gewährt werden. Es muss auf die gleiche Weise vorgegangen werden für die Pensionen, die ab dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1976 jedoch auch weiterhin auf der Grundlage früherer Rechtsvorschriften berechnet worden sind.

Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE

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