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Circulaire du 26 octobre 2001
publié le 20 août 2002

Circulaire ministérielle PLP 13 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2002000393
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20/08/2002
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26/10/2001
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


26 OCTOBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 13 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire PLP 13 du Ministre de l'Intérieur du 26 octobre 2001 traitant les directives pour l'établissement du budget de police 2002 à l'usage de la zone de police (Moniteur belge du 21 décembre 2001), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 26. OKTOBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 13 über die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Polizeihaushaltsplans 2002 Der Minister des Innern, An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin Sehr geehrter Herr Gouverneur, EINLEITUNG Die lokale Polizei wird pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die vier Voraussetzungen für ihre Einrichtung erfüllt sind, wie aus Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgischen Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: B.S. vom 22. April 2000), abgeändert durch die Gesetze vom 2. April 2001 (Belgischen Staatsblatt vom 14. April 2001) und vom 2. April 2001 (Belgischen Staatsblatt vom 18. April 2001), nachstehend GIP abgekürzt, hervorgeht.

Die Voraussetzungen 3 und 4 beziehen sich auf die Finanzierung der lokalen Polizei.

Die dritte Voraussetzung betrifft die in Artikel 41 des GIP erwähnte föderale Dotation. Die finanzielle Beihilfe des Föderalstaats, die den Polizeizonen für das Jahr 2002 zuerkannt wird, ist bekannt und ist für jede Polizeizone festgelegt worden. Die föderale Dotation ist im Entwurf eines Königlichen Erlasses (KE) über die Gewährung der föderalen Dotation an die Polizeizonen und einer Dotation an einige Gemeinden (für das Jahr 2002) festgelegt. Der Entwurf des KE wird demnächst zur Unterschrift vorgelegt. Die föderale Dotation wird ab dem Monat Januar 2002 mindestens in Zwölfteln ausgezahlt werden.

Die vierte Voraussetzung betrifft die Gemeinde oder die Polizeizone selbst, nämlich: - In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen, - In einer Mehrgemeindezone wird die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt.

Im Entwurf eines KE zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei werden die Mindestnormen bestimmt, auf die in Artikel 248 und in den Artikeln 39 (Eingemeindezone) und 40 Absatz 1 (Mehrgemeindezone) des GIP verwiesen wird.

In einem anderen Entwurf eines KE zur Festlegung der Sonderregeln für die Berechnung und Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb einer Mehrgemeindepolizeizone werden die Mindestnormen bestimmt, auf die in Artikel 248 und in Artikel 40 Absatz 6 des GIP verwiesen wird.

Gemäss Artikel 248 des GIP muss jede lokale Polizeizone vor Einrichtung der lokalen Polizei durch KE einen eigenen Haushaltsplan aufstellen, der mit den Bestimmungen des GIP und des KE vom 5.

September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, nachstehend ABOP abgekürzt, übereinstimmt.

Auch in der Eingemeindezone bildet der betreffende Haushaltsplan ein separates politisches Dokument, das sich deutlich vom Gemeindehaushaltsplan unterscheidet.

Zur Anwendung des vorliegenden Rundschreibens verstehen wir unter: - « der Rat »: den Gemeinderat in den Eingemeindezonen und den Polizeirat in den Mehrgemeindezonen, - « das Kollegium »: das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in den Eingemeindezonen und das Polizeikollegium in den Mehrgemeindezonen.

Nachstehend finden Sie die Richtlinien für die Polizeizone zur Aufstellung des Haushaltsplans für das Jahr 2002. 1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN 1.1 Spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone Eine Übersicht über die Aufsichtsverfahren und die diesbezüglichen Fristen finden Sie in meinem Rundschreiben PLP 12 vom 8. Oktober 2001.

Die spezifische Aufsicht über den Haushaltsplan, die Haushaltsplanabänderungen und den finanziellen Beitrag der Gemeinden an die Mehrgemeindezone wird in den Artikeln 71 bis 76 des GIP geregelt. 1.1.1 Genehmigungsaufsicht über den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen Aufgrund von Artikel 71 des GIP müssen die Beschlüsse des Rats in Bezug auf den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt werden. Zurzeit ist ein Textentwurf, in dem die Versandfrist auf 20 Tage festgelegt ist, in Vorbereitung.

Aufgrund von Artikel 66 des GIP kann die Genehmigung nur wegen Verstosses gegen die in diesem Gesetz enthaltenen oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.

Der Gouverneur ist als Kommissar der Föderalregierung die erste Instanz, die zuständig ist, um die Übereinstimmung des Haushaltsplans mit den von der Föderalbehörde erlassenen Normen zu prüfen.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP befindet der Gouverneur über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Sollte der Rat Einnahmen vorsehen, die der Zone laut Gesetz ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder er trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.

Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der oben erwähnten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird der Widerspruch beim Minister des Innern gegen die vom Gouverneur beschlossene Ablehnung oder Anpassung von Amts wegen eines Haushaltsbeschlusses geregelt.

Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Rat gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Ablehnung oder zur Anpassung von Amts wegen des Polizeihaushaltsplans binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss durch den Gouverneur notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Rat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP unterliegen die Haushaltsplanabänderungen ebenfalls der oben beschriebenen Genehmigungsaufsicht des Gouverneurs.

Die Frist wird so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.

Jeder Beschluss der Aufsichtsbehörde betreffend den Haushaltsplan und die Haushaltsplanabänderungen wird dem Rat vom Kollegium mitgeteilt (Artikel 7 und 14 der ABOP). 1.1.2 Genehmigungsaufsicht in den Mehrgemeindezonen über die Beschlüsse des Gemeinderates zur Abstimmung über die finanziellen Beiträge an die Mehrgemeindezone und die daran vorgenommenen Abänderungen Aufgrund von Artikel 40 des GIP geht der Haushaltsplan der Polizeizone zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats. Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.

Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die Dotation ab, die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennen ist und der Polizeizone zugeführt wird. Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen.

Aufgrund von Artikel 71 des GIP werden die Beschlüsse des Gemeinderats in Bezug auf den Beitrag der Gemeinde an die Polizeizone und in Bezug auf die Abänderungen des Beitrags dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.

Aufgrund von Artikel 76 des GIP befindet der Gouverneur darüber binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag, nachdem er diesen Beschluss empfangen hat.

Aufgrund von Artikel 72 des GIP ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung beziehungsweise mit der Streichung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.

Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der vorgenannten Genehmigungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.

Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

In den Artikeln 73 und 74 des GIP wird ebenfalls der Widerspruch beim Minister des Innern gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss geregelt. Aufgrund von Artikel 73 des GIP kann der Gemeinderat gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Beitrags oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde der Beschluss notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.

Aufgrund von Artikel 74 des GIP befindet der Minister des Innern über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gemeinderat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben. Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund von Artikel 75 des GIP finden die Artikel 72 bis 74 ebenfalls Anwendung auf die Gemeinderatsbeschlüsse zur Abänderung des Beitrags an die Polizeizone.

Die Genehmigungsfrist im Fall einer Abänderung wird allerdings gemäss Artikel 75 Absatz 2 so berechnet, dass sie fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über die Haushaltsplanabänderungen der Gemeinden der Zone festgelegte Frist. 1.2 Erstellung des Haushaltsplans Im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei (ABOP) werden die Haushalts-, Finanz- und Buchführungsvorschriften der Polizeizone sowie die Sonderregeln für die Ausübung der Aufgaben des besonderen Rechnungsführers festgelegt, und dies in Ausführung von Artikel 34 des GIP, durch den Artikel 239 des neuen Gemeindegesetzes auf die lokale Polizei zur Anwendung kommt.

Gemäss Artikel 11 der ABOP erstellt das Kollegium den Haushaltsplanentwurf, nachdem es die Stellungnahme einer Kommission eingeholt hat, in der mindestens ein Mitglied des Kollegiums, der Korpschef der lokalen Polizei und der besondere Rechnungsführer tagen.

Die Stellungnahme der Kommission bezieht sich ausschliesslich auf die Rechtmässigkeit und die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen. Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist nicht notwendigerweise einstimmig.

Die Stellungnahme der Haushaltskommission ist ein Verwaltungsinstrument, das zur Aufstellung eines besseren Haushaltsplans führen kann.

Es ist mehr als ratsam, den besonderen Rechnungsführer rechtzeitig zu bestimmen und ihn aktiv in die Vorbereitung des Haushaltsplans der Polizeizone einzubeziehen.

Aufgrund von Artikel 5 des ABOP umfasst der Haushaltsplan die genaue Schätzung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des Finanzjahres getätigt werden können, mit Ausnahme der für Rechnung Dritter verrichteten oder nur den Barmittelbestand betreffenden Geldbewegungen.

Im Haushaltsplan wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Dienst und dem ausserordentlichen Dienst und innerhalb eines jeden dieser Dienste zwischen dem eigentlichen Finanzjahr und den vorherigen Rechnungsjahren.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem Artikel 238 des NGG für anwendbar erklärt wird, entspricht das Finanzjahr der Polizeizone dem Kalenderjahr.

Ein möglicher Ausgangspunkt für die Aufstellung eines ersten Haushaltsplans des ordentlichen Dienstes in einer Mehrgemeindezone ist die Erstellung eines Arbeitsdokuments mit den in den Gemeindehaushaltsplänen für 2001 vorgesehenen Haushaltsartikeln - Funktion 330 -, einschliesslich der letzten Abänderung des Haushaltsplans 2001, bei der getrennte Kolonnen für jede Gemeinde, für die ehemalige Gendarmerie und für den Gesamtbetrag vorgesehen werden.

Dann muss jeder Haushaltsplanartikel mit der Wirklichkeit konfrontiert und aufgrund von Artikel 5 der ABOP genau veranschlagt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass einige Kosten niedriger ausfallen können, weil durch grössere Zonen rationeller organisiert werden kann und somit Kosten eingespart werden können.

Im Polizeihaushaltsplan 2002 werden im Fall einer Eingemeindezone in der Kolonne « Rechnung 2000 - Ausgabenverpflichtungen » informationshalber die Ausgabenverpflichtungen vermerkt, so wie sie in der Haushaltsrechnung 2000 der Gemeinde - Funktion 330 - eingetragen sind. Für eine Mehrgemeindezone wird die Summe der Ausgabenverpflichtungen vermerkt, die in den Haushaltsrechnungen 2000 der Gemeinden, die Teil der Zone sind, eingetragen sind.

In der Kolonne « Haushaltsplan 2001 » werden für eine Eingemeindezone informationshalber die Haushaltsmittelbeträge vermerkt, so wie sie im Gemeindehaushaltsplan 2001 (Funktion 330) nach der letzten Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 2001 erscheinen. Für eine Mehrgemeindezone wird die Summe der vorgenannten Haushaltsmittel vermerkt, die in den Haushaltsplänen der Gemeinden, die Teil der Zone sind, eingetragen sind. Für eine Pilotzone werden die Haushaltsmittelbeträge in der Kolonne « Haushaltsplan 2001 » selbstverständlich gemäss dem Polizeihaushaltsplan 2001 nach der letzten Haushaltsplanabänderung des Rechnungsjahres 2001 vermerkt.

Der Haushaltsplan 2002 muss in Euro aufgestellt werden.

Gemäss Artikel 10 der ABOP sind die Ausgabenhaushaltsmittel beschränkt und können zu keinen anderen Zwecken benutzt werden als zu denen, die ihnen im Haushaltsplan zugewiesen sind.

In den Ausgaben des ordentlichen Dienstes gilt die Beschränkung für die Gesamtheit der Haushaltsmittel, die unter demselben funktionellen Kode (beschränkt auf die ersten drei Ziffern) eingetragen sind und die zu derselben wirtschaftlichen Abteilung gehören.

Die wirtschaftlichen Abteilungen der Ausgaben des ordentlichen Dienstes sind die Folgenden: Personal: 70 Betriebskosten: 71 Übertragungen: 72 Schulden: 7X Vorherige Rechnungsjahre: 76 Überweisungen: 78 Man beachte den bedeutenden Unterschied zwischen einerseits Artikel 10 der ABOP und andererseits Artikel 10 der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), in der eine strengere Beschränkung vorgesehen ist, und zwar auf die Gesamtheit der Mittel, die dieselben - auf die ersten drei Ziffern beschränkten - funktionellen und wirtschaftlichen Kodes tragen.

Die weitreichendere Abweichung vom allgemeinen Grundsatz der Beschränkung der Haushaltsmittel für die Ausgaben des ordentlichen Dienstes ermöglicht eine genauere Veranschlagung der Haushaltsmittelbeträge des Polizeihaushaltsplans. In diesem Fall genügt es, eine Reserve auf Ebene der wirtschaftlichen Abteilung vorzusehen. Dies wird sicherlich zu niedrigeren Haushaltsplanveranschlagungen führen und auf Ebene der Rechnung werden weniger Haushaltsmittelbeträge unbenutzt bleiben.

Man beachte zudem die Tatsache, dass die Begriffe « obligatorische / nicht obligatorische Ausgaben » und « von Amts wegen aufgenommene Ausgaben » momentan noch nicht im AGBO vorkommen.

Gemäss Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 241 des neuen Gemeindegesetzes für anwendbar erklärt wird, tritt der Rat jährlich im Monat Oktober zusammen, um über den Polizeihaushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr zu beraten und zu beschliessen.

In Artikel 250bis des GIP wird bestimmt, dass der gemäss den budgetären Mindestnormen festgelegte Polizeihaushaltsplan in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2002 spätestens am 1. November 2001 vom Rat genehmigt sein muss und dass in einer Mehrgemeindezone jeder Gemeinderat den finanziellen Beitrag an die Mehrgemeindezone vor dieser Frist genehmigt haben muss.

Wenn eine Gemeinde oder eine Mehrgemeindezone sich nicht daran hält, kann der Minister des Innern oder der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan oder die kommunale Dotation auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone selber gemäss den budgetären Mindestnormen festlegen.

Des Weiteren weisen wir auf Artikel 27 des GIP hin, in dem bestimmt wird, dass die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 des NGG entsprechend auf den Polizeirat anwendbar sind.

Gemäss dem vorerwähnten Artikel 96 des NGG lässt das Kollegium spätestens sieben volle Tage vor der Sitzung, in der der Rat über den Haushaltsplan beziehungsweise eine Abänderung des Haushaltsplans zu beraten hat, jedem Ratsmitglied ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans beziehungsweise des Entwurfs der Abänderung des Haushaltsplans zukommen. Der Entwurf wird so mitgeteilt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen. Dem Entwurf des Haushaltsplans wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans. Ausserdem werden in dem Bericht die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone, eine Übersicht über ihre Verwaltungs- und Geschäftslage in Polizeiangelegenheiten sowie alle zweckdienlichen Informationen dargelegt.

Die Ratssitzung ist öffentlich.

Bevor der Rat berät, kommentiert das Kollegium den Inhalt des Berichts.

In einer Mehrgemeindezone wird der Haushaltsplan vom Polizeirat genehmigt. Von der Regel, wonach jedes Mitglied des Polizeirats über eine Stimme verfügt (Artikel 25 des GIP), wird bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, die Abänderungen des Haushaltsplans und die Jahresrechnungen abgewichen (Artikel 26 des GIP). Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt in diesen Fällen jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone über ebenso viele Stimmen wie der Bürgermeister dieser Gemeinde innerhalb des Polizeikollegiums.

Gemäss Artikel 24 des GIP verfügt jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.

In Abweichung hiervon wird die Anzahl Stimmen in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt.

Im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2000, Belgischeb Staatsblatt vom 29. Dezember 2000 (deutsche Fassung: Belgischen Staatsblatt vom 27. Februar 2001), sind nähere Informationen über die Methode zur genauen Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, enthalten.Im Rundschreiben PLP 6 vom 19.

März 2001, Belgischen Staatsblatt vom 13. April 2001 (deutsche Fassung: 25. Juli 2001), wird die Berechnungsmethode ebenfalls präzisiert. Bei der Verabschiedung des Haushaltsplans beziehungsweise der Abänderungen des Haushaltsplans wird die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, in gleicher Weise auf die Gruppe von Vertretern der Gemeinde verteilt.

In Ausführung von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem Artikel 242 des NGG für anwendbar erklärt wird, wird der Polizeihaushaltsplan am Sitz der Polizeizone bereitgelegt, wo jeder, der es wünscht, ihn an Ort und Stelle einsehen kann.

Auf diese Offenlegung wird mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung des Polizeihaushaltsplans durch den Rat angebracht werden. Die Bekanntmachung muss mindestens zehn Tage angeschlagen bleiben. 1.3 Übermittlung des Haushaltsplans und der Anlagen In einem Entwurf eines KE zur Ausführung der Artikel 71 Absatz 3 und 77 Absatz 2 des GIP wird bestimmt, dass der Haushaltsplan der lokalen Polizei mit allen zur Kontrolle seiner Übereinstimmung mit dem GIP notwendigen Unterlagen dem Gouverneur innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag der Verabschiedung des Haushaltsplans zugeschickt wird.

In jedem Fall wird der Polizeihaushaltsplan in einer Papierausfertigung verschickt. Sofern das Informatiksystem der Polizeizonen und der Aufsichtsbehörde es zulässt, werden die Aktenstücke in den durch Transferprotokoll bestimmten Formaten übermittelt.

In Ermangelung eines Transferprotokolls werden diese Aktenstücke per Diskette verschickt.

Wenn der Haushaltsplan aufgrund des Gesetzes in zwei Sprachen erstellt werden muss, wird er auch in zwei Sprachen übermittelt. Das Gleiche gilt für die dem Haushaltsplan beigefügten Aktenstücke, die in zwei Sprachen erstellt sind.

Gemäss Artikel 71 Absatz 2 des GIP werden dem Haushaltsplan alle Anlagen beigefügt, die für die definitive Festlegung des Haushaltsplans notwendig sind. Die dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Polizeizone beizufügenden Unterlagen werden gemäss Artikel 34 Nr. 2 des GIP vom König vorgeschrieben.

In Erwartung einer weiteren Ergänzung durch einen Königlichen Erlass sind dem Polizeihaushaltsplan 2002 gemäss dem GIP oder aufgrund dieses Gesetzes oder infolge des vorliegenden Rundschreibens folgende Unterlagen beizufügen: (1) der Bericht, der in Artikel 96 des neuen Gemeindegesetzes, durch Artikel 27 des GIP für anwendbar erklärt, erwähnt wird, (2) die Stellungnahme der Haushaltskommission, die in Artikel 11 der ABOP erwähnt wird, (3) die Tabelle des Personals der Polizeizone, (4) die Tabelle der Anleihen und der Schuldentwicklung, (5) der Nachweis des Aushangs in Ausführung von Artikel 34 des GIP (darf getrennt verschickt werden, jedoch in jedem Fall vor Ablauf der Kontrollfrist). Die Aufstellung eines Mehrjahresplans ist für 2002 noch nicht vorgeschrieben, sie wird aber angesichts der Auswirkung des Polizeihaushaltsplans auf die Gemeindehaushaltspläne angeraten.

In der Startphase muss der durch die oben erwähnten Anlagen 1 bis 4 ergänzte Polizeihaushaltsplan für das Jahr 2002 nicht nur dem Gouverneur zugestellt, sondern ebenfalls in 2 Exemplaren an folgende Adresse verschickt werden: An den Herrn Minister des Innern Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (CGL) rue Royale 47 1000 Brüssel Hierdurch kann der König kontrollieren, ob die in Artikel 248 des GIP erwähnte vierte Voraussetzung zur Einrichtung einer lokalen Polizei erfüllt ist.

Damit die Königlichen Erlasse über die Einrichtung der Polizeizonen pro Gruppe rechtzeitig ergehen können, sollten die Polizeihaushaltspläne an die oben erwähnte Adresse verschickt werden, sobald sie vom Rat verabschiedet worden sind. 1.4 Muster des Haushaltsplans Das Muster des Polizeihaushaltsplans ist dasjenige des Gemeindehaushaltsplans.

Für die Titelseite und die erste Seite des Polizeihaushaltsplans bitten wir Sie, die Muster zu benutzen, die auf der Internetseite der Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei zur Verfügung stehen.

Aufgrund von Artikel 41 der ABOP gelten für den Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Klassifikationen, die in der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1990 zur Ausführung des Artikels 44 des Königlichen Erlasses vom 2. August 1990 zur Einführung der allgemeinen Gemeindebuchführungsordnung (AGBO), abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 25. März 1994, aufgeführt sind.

Die Ausgaben und Einnahmen der lokalen Polizei werden vorzugsweise unter dem funktionellen Kode 330xx - als « Lokale Polizei » zu lesen - eingetragen.

Inhalt und Bedeutung der wirtschaftlichen Kodes müssen strikt eingehalten werden; die Beschreibung darf durch eine deutlichere, der lokalen Polizeizone angepassten Beschreibung ersetzt werden. 1.5 Haushaltsplanabänderungen Die Haushaltsplanabänderungen sollten rechtzeitig festgelegt werden, sodass eine ordnungsgemässe Bestimmung der Ausgaben nicht in Frage gestellt wird.

Die auf die Haushaltspläne der Polizeizone anwendbare spezifische Aufsicht wird vollständig auf die Abänderungen angewandt, die die Polizeizone am Haushaltsplan vornimmt. Die spezifische Aufsicht wurde bereits unter Punkt 1.1.1 des vorliegenden Rundschreibens behandelt.

Ausserdem werden die Haushaltsplanabänderungen laut Artikel 14 der ABOP den gleichen Verfahren wie der Haushaltsplan unterzogen.

Dies bedeutet unter anderem, dass die Stellungnahme der Haushaltskommission auch für Abänderungen des Haushaltsplans erforderlich ist.

Gemäss Artikel 15 der ABOP müssen bei Haushaltsabänderungen so früh wie möglich die Haushaltsmittel eingetragen werden, die notwendig sind, um die Ausgaben zu decken, die durch unvorhergesehene und zwingende Umstände erforderlich werden, sowie die Haushaltsmittel, die sich auf unvorhergesehene Einnahmen beziehen.

In Ausführung von Artikel 86 Nr. 2 des GIP muss dem Gouverneur eine für gleich lautend erklärte Kopie der Beschlüsse des Rates und des Kollegiums über Ausgaben zugeschickt werden, die aufgrund unvorhergesehener Notsituationen erforderlich wurden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des GIP, die vorschreiben, dass dem Gouverneur eine Liste der Beschlüsse des Rates mit einer kurzen Zusammenfassung der darin geregelten Angelegenheiten, die die lokale Polizei betreffen, übermittelt wird.

Es liegt im Interesse der Polizeizonen, die Haushaltsplanabänderungen sehr genau zu veranschlagen, damit die letzten Haushaltsangaben möglichst nahe an die Haushaltsrechnung herankommen. Dies erlaubt eine realistischere Aufstellung des nächsten Haushaltsplans. Denn gemäss Artikel 9 Absatz 1 der ABOP wird das Ergebnis des Haushaltsplans des vorigen Rechnungsjahres und seiner eventuellen Abänderungen als geschätzter Überschuss oder geschätztes Defizit der vorherigen Rechnungsjahre auf den folgenden Haushaltsplan übertragen.

Um ein vermutliches Ergebnis des vorherigen Rechnungsjahres, das auf den folgenden Haushaltsplan übertragen wurde, durch ein tatsächliches Ergebnis der abgeschlossenen Haushaltsrechnung zu ersetzen, ist gemäss Artikel 9 Absatz 2 der ABOP keine Haushaltsplanabänderung erforderlich.

Falls jedoch die Eintragung des wirklichen Ergebnisses der abgeschlossenen Haushaltsrechnung ein Defizit verursacht oder vergrössert, trifft der Rat die angemessenen Massnahmen, um den Haushaltsausgleich wiederherzustellen. In den Mehrgemeindezonen sind diese Massnahmen erst nach Beratung und im Einverständnis mit den verschiedenen Gemeinderäten durchführbar. Siehe hierzu Artikel 9 Absätze 3 und 4 der ABOP. Sollte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens der Polizeihaushaltsplan bereits vom Rat gebilligt worden sein, so muss der Polizeihaushaltsplan 2002 bei der ersten Abänderung den im vorliegenden Rundschreiben enthaltenen formalen Anforderungen angepasst werden. 2. RICHTLINIEN ZUM HAUSHALTSPLAN DES ORDENTLICHEN DIENSTES 2.1 Die ordentlichen Ausgaben - Personal (70) In Artikel 38 des GIP wird festgelegt, dass der König für jede Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zone bestimmt. Durch den Königlichen Erlass vom 5.

September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei gelangen die Artikel 38 und 47 des GIP zur Ausführung.

Die festgelegten Mindestnormen in Bezug auf den Mindestbestand werden gemäss Artikel 3 des vorgenannten Königlichen Erlasses für jede Zone geschätzt und eventuell vor dem 31. Dezember 2002 neu berechnet. Der König kann, wie in Artikel 4 bestimmt, aufgrund eines mit Gründen versehenen Antrags Abweichungen gewähren.

Gemäss Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 des GIP wird der Polizeihaushaltsplan gemäss den vom König bestimmten budgetären Mindestnormen festgelegt. Die vorgeschlagene budgetäre Mindestnorm in Bezug auf die Personalkosten beruht auf den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei, wie er im Königlichen Erlass vom 5. September 2001 festgelegt wird.

In dem in Ausführung der Artikel 39 Absatz 1 und 40 Absatz 1 des GIP ergangenen Königlichen Erlass zur Festlegung der budgetären Mindestnormen der lokalen Polizei werden bezüglich der Personalkosten folgende Punkte festgelegt: - Der Polizeihaushaltsplan umfasst mindestens die Haushaltsmittel zur Bezahlung aller Personalmitglieder des lokalen Polizeikorps (Artikel 1 Nr. 1). - Die Personalkosten werden entsprechend den folgenden Faktoren festgelegt (Artikel 2): 1. den Mindestnormen, die im Königlichen Erlass vom 5.September 2001 zur Festlegung des Mindestbestandes an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei erwähnt sind, 2. den Angaben über die Löhne aller Personalmitglieder, gegebenenfalls erhöht um die Ausgaben in Bezug auf die Vergütungen und Zulagen. Der Rat kann von den budgetären Mindestnormen abweichen, sofern dies durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

Die Personalkosten müssen realistisch veranschlagt werden, indem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird: - der Berücksichtigung des KE vom 5. September 2001, - den "Mitteilungen des LASSPLV über die Polizeireform", in denen die verschiedenen sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtigen Lohnelemente behandelt werden; diese Mitteilungen können auf der Internetseite des LASSPLV [http://www.lssplv.fgov.be] eingesehen werden, - im Fall einer Überschreitung des Schwellenindexes 2002 werden 2002 auch die Lohnkosten steigen; ausführlichere Informationen hierüber finden Sie auf der Internetseite des Föderalen Planbüros: http://plan.be/fr/projects/indprix/indprix.htm, - der Zuerkennung und des Zeitpunkts periodischer Erhöhungen, - der wahrscheinlichen oder reellen Erhöhung oder Verringerung der Anzahl Personalmitglieder.

Die Unterfunktionen 33001 bis 33090 sind der Eintragung der Personalkosten des Einsatzkaders in den Haushaltsplan vorbehalten. Der Spielraum erlaubt je nach Bedarf der Zone eine analytische Unterteilung.

Die Mandatszulage des Korpschefs, wie sie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 zum KE vom 30. März 2001 erwähnt ist, ist aufgrund von Artikel 7 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes vom 30. März 2001 (Belgischen Staatsblatt vom 18. April 2001) sozialversicherungs- und pensionsbeitragspflichtig.

Die Unterfunktionen 33091 bis 33098 sind dem Verwaltungs- und Logistikpersonal (CALOG) vorbehalten.

Für die bezuschussten Vertragsbediensteten (BVB) werden zurzeit die nötigen Gesetzesmassnahmen ausgearbeitet, um den Übergang dieser Personalmitglieder zur lokalen Polizei zu ermöglichen. Die Rechtsgrundlage des Statuts der BVB wird im Königlichen Erlass 474 vom 28. Oktober 1986 geregelt.In Artikel 1 ist die lokale Polizei nicht als Arbeitgeber vorgesehen. Zudem fällt diese Angelegenheit mittlerweile in die Zuständigkeit der Regionen. Gegenwärtig finden Konzertierungen zwischen den Regionen, den Gemeinschaften und dem Ministerium des Innern statt. Es wird alles in die Wege geleitet, um die Regelung in gemeinsamer Konzertierung anzupassen, sodass sie bei der Einrichtung oder kurz danach in Kraft treten kann.

Die vorgeschlagene Lösung besteht in einer Aufteilung des heutigen Kontingents unter die Gemeinde(n) und die lokale Polizeizone.

Die Personalkosten in Bezug auf die BVB können in den Polizeihaushaltsplänen des Rechnungsjahres 2002 veranschlagt werden.

Nach dem heutigen Stand der Dinge wird die sie betreffende Prämie noch der (den) Herkunftsgemeinde(n) überwiesen werden. Die Gemeinden können der Polizeizone die erhaltene Prämie als « Beteiligung an den Personalkosten für das bezuschusste Personal », wirtschaftlicher Kode 435-01, übertragen, und zwar zusätzlich zu der unter Punkt 2.8.2 erwähnten kommunalen Dotation. Im Polizeihaushaltsplan wird die Übertragung unter dem wirtschaftlichen Kode 330/485-02 - « Beteiligung bezuschusstes Personal » - gebucht.

In der Mehrgemeindezone sollte jeder Gemeinde ein fester numerischer Kode xx zugeteilt werden und die oben erwähnte Übertragung unter dem Haushaltsplanartikel 330xx/485-02, dessen Endung xx auf die betreffende Gemeinde hinweist, gebucht werden.

Die Unterfunktion 33099 ist der Veranschlagung der Vergütung des besonderen Rechnungsführers vorbehalten. Es handelt sich um den Fall, wo ein Gemeindeeinnehmer oder ein Einnehmer eines öffentlichen Sozialhilfezentrums gemäss Artikel 30 des GIP die Funktion eines besonderen Rechnungsführers ausübt. Siehe hierzu Punkt 2.3 des vorliegenden Rundschreibens, wenn ein Regionaleinnehmer als besonderer Rechnungsführer fungiert.

Gemäss Artikel 32 Absatz 2 des GIP legt der Polizeirat unter den vom König festgelegten Bedingungen die Vergütung des besonderen Rechnungsführers in der Mehrgemeindezone fest. Laut dem am 1. April 2001 in Kraft tretenden Entwurf des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Vergütung des besonderen Rechnungsführers der Polizeizone darf die dem besonderen Rechnungsführer zuerkannte Vergütung nicht höher sein als: 1. 100 % der für den Korpschef vorgesehenen Mandatszulage bei einem Personalbestand von < 150 Vollzeitstellen, 2.97,5 % der für den Korpschef vorgesehenen Mandatszulage bei einem Personalbestand von 150 bis < 300 Vollzeitstellen, 3. 95 % der für den Korpschef vorgesehenen Mandatszulage bei einem Personalbestand von 300 bis < 600 Vollzeitstellen, 4.90 % der für den Korpschef vorgesehenen Mandatszulage bei einem Personalbestand von 600 Vollzeitstellen.

Gemäss Artikel 32 des GIP wird die Vergütung vom Rat festgelegt. Sie wird unter dem wirtschaftlichen Kode 111-01 in den Haushaltsplan eingetragen und ist nur sozialversicherungsbeitragspflichtig, also nicht pensionsbeitragspflichtig.

Bei der Festlegung der Zulage des besonderen Rechnungsführers ist es angebracht, die zusätzliche Arbeitslast zu berücksichtigen, die je nach Fall stark ändern kann (zum Beispiel: eine Eingemeindezone im Gegensatz zu einer Mehrgemeindezone, ein besonderer Rechnungsführer aus der kleinsten oder aus einer grossen Gemeinde, das Vorhandensein genügender Arbeitsbedingungen...).

Für die Veranschlagung der Personalkosten werden folgende wirtschaftliche Kodes empfohlen: - 111-01: Gehälter (111-02 für das bezuschusste Vertragspersonal (BVB)) beinhaltet: Jahresgehalt, Haushalts- oder Ortszulage, Jahresendprämie, monatliche Vergütungen für zusätzliche Aufträge beständiger Art, - 111-08: Vergütungen für gelegentliche Leistungen (111-09 für BVB) beinhaltet: Zulagen für Samstags-, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Überstunden für aussergewöhnliche Dienstleistungen,... - 112-01: Urlaubsgeld (112-02 für BVB), - 112-21: Sterbe- und Bestattungsgeld, - 115-01: Fahrtkosten vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz (115-02 für BVB), - 115-41: andere Beihilfen und Bargeldleistungen (115-42 für BVB), die Naturalbezüge wie Geschenke- oder Essensgutscheine ersetzen...

Die Vergütungen für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten... sind Teil der Betriebskosten, siehe Punkt 2.2.

In Ausführung von Artikel 22 des GIP wird in einer Mehrgemeindezone unter anderem Artikel 12 des NGG auf die Mitglieder des Polizeirats angewandt. Im betreffenden Artikel 12 wird festgelegt, dass den Mitgliedern des Polizeirats der Mehrgemeindezone Anwesenheitsgelder bewilligt werden KÖNNEN. Die Anwesenheitsgelder werden unter dem wirtschaftlichen Kode 111-22 veranschlagt.

Die Mitglieder des Polizeikollegiums erhalten keine Anwesenheitsgelder.

Um die Veranschlagung der Personalkosten zu rechtfertigen, muss eine detaillierte Tabelle des Personals der Polizeizone, vervollständigt durch die für zusätzlich einzustellendes Personal geschätzten Kosten, den Ratsmitgliedern zur Einsichtnahme offen gelegt werden. Diese detaillierte Tabelle wird dem Haushaltsplan beigefügt, siehe diesbezüglich Punkt 1.3.

Gemäss Artikel 140ter des GIP ist die Zentrale Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) mit der Berechnung der festen Ausgaben bezüglich der Personalmitglieder der lokalen Polizei der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone beauftragt.

Unter festen Ausgaben versteht man: 1. die finanziellen Verpflichtungen der Polizeizonen, die von ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber herrühren, 2.die Pensionen, Renten und Pensionszuschläge.

Gemäss Artikel 140ter Absatz 3 des GIP umfasst dieser Auftrag in Bezug auf die lokale Polizei: 1. die Berechnung der Gehälter, der verwandten Rechte und der Pensionen, 2.die Erstellung der Steuer- und Sozialversicherungserklärungen, 3. die Berechnung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Beiträge und Abgaben, 4.die Zahlung der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge, 5...., 6. in Bezug auf die lokale Polizei, die Durchführung der Zahlung für Rechnung der Zone oder die Übermittlung der erforderlichen Zahlungselemente an das in Artikel 140quater des GIP erwähnte Sozialsekretariat GPI, 7.die Bearbeitung der Streitsachen (unter anderem Lohnpfändungen...), 8. die Abfassung der Buchungs-, Zahlungs- und nötigen Rechtfertigungsbelege. Damit die ZDFA ihre Aufgabe erfüllen kann, übermitteln die Personaldienste der lokalen Polizei oder die von ihnen beauftragten Personen in Ausführung von Artikel 140quater dem Sozialsekretariat der integrierten Polizei GPI die nötigen Angaben und die Beschlüsse.

Das Sozialsekretariat GPI ist mit der Bearbeitung der von den Personaldiensten übermittelten Angaben und Beschlüsse und mit der Weiterleitung dieser Angaben und Beschlüsse an die ZDFA betraut.

Gemäss Artikel 140quater hat das Sozialsekretariat GPI unter anderem folgende Aufträge: 1. die korrekte Anwendung des Statuts auf alle Personalmitglieder gewährleisten, 2.die Berechnungen und Angaben übermitteln, die nötig sind, um den Anspruchsberechtigten die Gehälter, die verwandten Rechte und die steuerlichen und sozialen Abgaben rechtzeitig auszuzahlen, 3. unrechtmässige Zahlungen zurückfordern oder dem Verantwortlichen der Zone die dazu nötigen Angaben übermitteln, 4.für jedes entlohnte Personalmitglied eine Besoldungsakte führen, 5. einen allgemeinen Informationsauftrag erfüllen. In Ausführung von Artikel 140quater und von Artikel 257quater des GIP sind die Personaldienste der Gemeinden durch Schreiben vom 7. August 2001 nachdrücklich gebeten worden, dem Sozialsekretariat GPI die in ihren Informationssystemen oder in Informationssystemen von Rechenzentren enthaltenen Angaben über die Personalmitglieder bis zum 15. September 2001 zu übermitteln. Es ist unbedingt notwendig, die Informationen so früh wie möglich mitzuteilen, damit das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA einerseits die Gehälter ab dem Monat Januar 2002 rechtzeitig berechnen und andererseits dem besonderen Rechnungsführer die zur Auszahlung der Gehälter erforderlichen ausführlichen Angaben und die Elemente rechtzeitig übermitteln können. Für die rechtzeitige Mitteilung der Informationen sind weiterhin die Personaldienste der Gemeinden verantwortlich, selbst wenn sie dafür auf Rechenzentren zurückgreifen müssen.

Das Sozialsekretariat GPI hat festgestellt, dass die Angaben zahlreicher Polizeikorps bis heute noch nicht übermittelt worden sind.

Auch wenn das Sozialsekretariat sein Möglichstes tun wird, um die verspätet eingetroffenen Angaben noch zu bearbeiten, so kann unmöglich garantiert werden, dass die Berechnung der Besoldung der betroffenen Personalmitglieder ab dem 1. Januar 2002 durchgeführt werden kann.

Zudem führt eine Verzögerung bei der Übernahme der Berechnung der finanziellen Rechte des Polizeipersonals unvermeidlich zu zusätzlichen Schwierigkeiten in Sachen Steuerwesen und soziale Sicherheit.

Im Interesse des Polizeipersonals legen wir daher Wert darauf, dass die verlangten Informationen dem Sozialsekretariat GPI, dem sie vor dem 15. September hätten übermittelt werden müssen, postwendend zukommen.

Bezüglich der Pensionen, Renten und Pensionszuschläge führt die ZDFA die von der Verwaltung der Pensionen getroffenen Entscheidungen aus.

Die Personalkosten in Bezug auf das im Rahmen der Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarungen tätige Zivilpersonal werden nicht in den Polizeihaushaltsplan, sondern in den entsprechenden Gemeindehaushaltsplan eingetragen. Die spezifische Dotation 2002, durch die die Regierung ihre Verbindlichkeit gegenüber Gemeinden mit einer Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung einhält, wird der Gemeinde und nicht der Zone zugeteilt. Jedoch spricht nichts dagegen, dass das Zivilpersonal zu Gunsten der Zone arbeitet. In diesem Fall kann dies im Rahmen der intrazonalen Aufteilung verrechnet werden. 2.2 Die ordentlichen Ausgaben - Betriebskosten (71) 2.2.1 Vergütungen Bezüglich der Vergütung für Telefonkosten, Unterhalt der Uniform, Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, Dienstfahrten... wird ein wirtschaftlicher Kode « 121-xx » angewandt.

Die Wahl des wirtschaftlichen Kodes aus der Serie « 121-xx » beruht auf folgenden Kriterien: - Erstattung der Kosten, für die das Personalmitglied aufgekommen ist, - die Kosten sind dem Arbeitgeber eigen, - die Erstattung ist in einer Regelung vorgesehen, - und es liegt eine (Vor)Finanzierung durch das Personalmitglied vor.

Folgende Unterteilungen sind möglich: - 121-01: Verpflegungs- und Aufenthaltskosten, - 121-03: Vergütungen für den Unterhalt der Uniform, - 121-48: andere Pauschalvergütungen zum Ausgleich der vom Personal vorfinanzierten Kosten wie die Vergütung für Telefonkosten, Unterhalt des Polizeihunds, die Fahrradvergütung...

Die ausführliche Berechnung der unter den wirtschaftlichen Kodes 121-xx veranschlagten Beträge wird je nach Vergütungsart ebenfalls in die Personaltabelle der Polizeizone aufgenommen. 2.2.2 Ankäufe individueller Grund- und Funktionsausrüstung (ehemalige Kleidungsvergütung) Die Ankäufe für die individuelle Grund- und Funktionsausrüstung müssen unter dem wirtschaftlichen Kode 124/05 - « Ankauf individueller Grund- und Funktionsausrüstung » - veranschlagt werden.

Seit dem 1. April 2001 ist der « Mammuterlass » vom 30. März 2001 zur Festlegung des neuen Statuts des Personals des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in Kraft. Infolge der in den Rundschreiben ZPZ 10 und ZPZ 17 enthaltenen Richtlinien muss der Arbeitgeber (das Polizeikorps) den Polizeibeamten und -hilfsbediensteten die Uniform und die individuelle Ausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen. In Ausführung dieser Richtlinien ist ein Entwurf eines KE zur Festlegung der Grundausrüstung und der Funktionsausrüstung der Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten erstellt worden, in dem die Zusammensetzung, das Tragen und die Besorgung der Grundausrüstung geregelt werden. Jedem Polizeibeamten und Polizeihilfsbediensteten wird jährlich eine Anzahl Punkte (Inanspruchnahmerecht) zuerkannt. Dieses Punktesystem ersetzt alle bestehenden Systeme (Kleidungsvergütung, Bekleidungsfonds,...).

In der Beschaffung der individuellen Grundausrüstung unterscheidet man zwei Einheiten, einerseits die Verwaltungseinheiten und andererseits die Verkaufszentren.

In jeder Polizeizone bestimmt das Kollegium eine Verwaltungseinheit.

Die Verwaltungseinheit der Polizeizone ist für die Verwaltung der Punkte verantwortlich und bestimmt die Regeln im Bereich Bevorratung und Finanzverwaltung.

Die Verkaufszentren sind verantwortlich für die Versorgung ihrer eigenen Mitglieder oder anderer Mitglieder und die diesbezügliche Finanzverwaltung.

Innerhalb der lokalen Polizei bestehen folgende Möglichkeiten: Jede Zone kann ihr eigenes Verkaufszentrum gründen, oder mehrere Zonen können ein gemeinsames Verkaufszentrum verwalten.

Die lokalen Verkaufszentren können sich bevorraten, indem sie entweder selber Ankäufe im Rahmen der Rechtsvorschriften über die öffentlichen Aufträge tätigen oder bei anderen lokalen Verkaufszentren beziehungsweise beim föderalen Verkaufszentrum (DGMPE) Bestellungen aufgeben. Diese Ankäufe werden festgehalten unter dem wirtschaftlichen Kode 124-05.

Die Grundausrüstung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei wird Gegenstand eines separaten Rundschreibens sein, in dem die Einzelheiten des KE und seiner Ausführung und Übergangsmassnahmen erläutert werden. 2.2.3 Neuzulassung von Fahrzeugen Die Neuzulassung der Fahrzeuge, die der lokalen Polizei übertragen worden sind, wird kostenlos durchgeführt. Folglich sind im Haushaltsplan keine Kosten zu veranschlagen. Siehe diesbezüglich Artikel 39 des KE vom 20. Juli 2001, Belgischen Staatsblatt vom 8.

August 2001, über die Zulassung von Fahrzeugen. 2.2.4 Gebäude Im Rundschreiben PLP 9 über die Richtlinien für die Erstellung der Ausgangsbilanz der Polizeizonen wird unter Punkt 1.1.2.a vorgesehen, dass die Gemeinden von der Polizeizone eine Jahresmiete verlangen können, wenn keine Übertragung von unbeweglichen Gütern an die Polizeizone stattfindet. Zur Berechnung der Jahresmiete gemäss dem Rundschreiben PLP 9 kann die Internetseite des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei, unter der URL http://users.skynet.be/infozone zu Rate gezogen werden. Begründete Abweichungen zur Senkung der Miete können gewährt werden.

Auf der gleichen Internetseite kann ebenfalls in Erfahrung gebracht werden, wie die Gemeinde an die lokale Polizeizone Gebäude über das Erwerbskomitee übertragen oder verkaufen kann. Im Fall einer Übertragung oder eines Verkaufs von Gebäuden über das Erwerbskomitee bleiben die Ankaufskosten im Polizeihaushaltsplan unter dem wirtschaftlichen Kode 123-06 auf ein striktes Minimum begrenzt. 2.3. Die ordentlichen Ausgaben - Übertragungen (72) Wenn ein Regionaleinnehmer vom Polizeirat bestellt worden ist, muss unter dem wirtschaftlichen Kode 415-01 eine (ab dem 1. Januar 2002 von den Regionen getragene) Beteiligung am Gehalt und an den Betriebskosten des Regionaleinnehmers vorgesehen werden.

Bei der Veranschlagung der betreffenden Beteiligung muss folgender Bewertung der Aufgaben des Regionaleinnehmers in einer Polizeizone Rechnung getragen werden: - Die Polizeizone wird berücksichtigt mit 1/10 Punkt pro Einwohner, - bei einer Mindestzahl vom 3.000 und einer Höchstzahl von 13.000 Punkten.

Neben der Beteiligung an den Personalkosten muss ebenfalls eine Beteiligung an den Fahr- und Bürokosten des Regionaleinnehmers berücksichtigt werden.

Die Beteiligung an den Gewerkschaftsprämien wird unter dem wirtschaftlichen Kode 415-02 veranschlagt.

Andere veranschlagte Zulagen müssen mit Gründen versehen werden. 2.4 Die ordentlichen Ausgaben - Schuld (7X) Die Zins- und Abschreibungskosten sowohl der realisierten als auch der noch aufzunehmenden Anleihen werden in ihrer Gesamtheit unter der Funktion 330 vorgesehen.

Alle Anleihen oder Leasings, mit denen unbewegliche oder bewegliche Güter finanziert werden und die die Gemeinde(n) der Polizeizone überträgt (übertragen), müssen in die Ausgangsbilanz aufgenommen werden und die Lasten müssen in den Haushaltsplan 2002 eingetragen werden. Die Schulden werden also mit den Gütern übertragen. Siehe hierzu das Rundschreiben PLP 9 über die Richtlinien für die Erstellung der Ausgangsbilanz der Polizeizonen.

Die zum 31. Dezember 2001 noch nicht bezahlten Raten 2001 werden noch von der (den) Gemeinde(n) zu tragen sein.

Die Zinsen und Abschreibungen 2002 der übertragenen Anleihen müssen auf der Grundlage der von den betroffenen Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Listen realistisch veranschlagt werden. Diese Listen werden dem Polizeihaushaltsplan beigefügt.

Die Zinssätze der neuen Anleihen werden entsprechend den geltenden Marktbedingungen realistisch geschätzt. Für die neuen Anleihen ist im Haushaltsplan 2002 eine Zinslast von sechs Monaten vorzusehen. Eine Kapitalabschreibung kann entsprechend der vorgesehenen Finanzierungsart in Betracht gezogen werden, wobei stets die günstigste Finanzierung angestrebt werden muss.

Die Anleihebedingungen sollten gleichzeitig über Zusammenarbeitsabkommen (mit einer (mehreren) Gemeinde(n), mit anderen Polizeizonen...) ausgehandelt werden, um die vorteilhaftesten Konditionen zu erreichen.

Die Tabelle über die Entwicklung der Schuld der Polizeizone, vervollständigt durch die neuen Anleihen, die aufzunehmen sind, muss ebenfalls beigefügt werden. 2.5 Die ordentlichen Ausgaben - vorherige Rechnungsjahre (76) Die Anlaufkosten zur Einrichtung der Polizeizone und Errichtung des Korps, die im Jahr 2001 vor allem von den Gemeinden oder der Föderalregierung, selbst wenn Letztere nicht dazu verpflichtet ist, vorfinanziert worden sind, können in den Polizeihaushaltsplan 2002 unter der wirtschaftlichen Abteilung « vorherige Rechnungsjahre » eingetragen werden.

Mögliche Anlaufkosten sind: - Personalkosten Korpschef 2001, - Personalkosten besonderer Rechnungsführer 2001, - und andere.

Die mögliche Rückerstattung der Anlaufkosten wird unter Berücksichtigung der Behörden, denen sie zurückzuzahlen sind, unter folgenden Artikelnummern in den Haushaltsplan eingetragen: - 330/415-01/01 - « Beteiligung an den von der Föderalbehörde während des Rechnungsjahres 2001 getragenen Anlaufkosten », - 330xx/435-01/01 - « Beteiligung an den von der Gemeinde xx während des Rechnungsjahres 2001 getragenen Anlaufkosten », im Fall einer Rückerstattung an mehrere Gemeinden sollte ein Ausgabeposten pro Gemeinde über eine Unterteilung der Unterfunktion des funktionellen Kodes vorgesehen werden.

Wenn die dem Zonenchef und/oder dem besonderen Rechnungsführer für das Rechnungsjahr 2001 zustehende Zulage beziehungsweise Vergütung den Betroffenen im Jahr 2001 noch nicht ausgezahlt worden ist, müssen die noch geschuldeten Summen in den Polizeihaushaltsplan unter dem vorherigen Rechnungsjahr 2001 eingetragen werden.

Hierzu sollten im Polizeihaushaltsplan die funktionellen und wirtschaftlichen Kodes benutzt werden, die unter Punkt 2.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt sind, ergänzt durch die Endung 2001.

Für das Jahr 2001 hatte die Föderalregierung eine föderale Zulage zur Finanzierung der von den Mitgliedern der Gemeindepolizei geschätzten Mehrkosten infolge des In-Kraft-Tretens des neuen Polizeistatuts ab dem 1. April 2001 vorgesehen. Im Jahr 2001 wurde ein Vorschuss von 80 % der föderalen Dotation an die Gemeinden gezahlt. Ebenso wird der Restbetrag dieser Dotation 2001 den Gemeinden und nicht der Polizeizone zukommen. Die Mehrkosten 2001 für die Mitglieder der ehemaligen Gemeindepolizei müssen folglich vollständig in den Gemeindehaushaltsplänen und nicht in den Polizeihaushaltsplan 2002 veranschlagt werden.

Dies gilt natürlich nicht für die Pilotzonen, die 2001 bereits eine separate Polizeibuchführung geführt haben. 2.6 Die ordentlichen Ausgaben - Überweisungen (78) In Artikel 8 der ABOP wird unter anderem bestimmt, dass der Rat im Polizeihaushaltsplan Mittel zur Deckung der ausserordentlichen Ausgaben bereitstellen kann, wenn die Haushaltsmittel ausreichen.

Geringere ausserordentliche Ausgaben können über eine Überweisung von Mitteln vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst finanziert werden. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die betreffende Finanzierung im Polizeihaushaltsplan vorgesehen ist und dass die Gemeinde(n) sie über die kommunale(n) Dotation(en) des ordentlichen Dienstes vorsieht (vorsehen).

Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung geringerer ausserordentlicher Ausgaben besteht in der direkten Beteiligung der Gemeinde(n) am ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans durch die ausserordentliche kommunale Dotation. Siehe hierzu Punkt 3.2 des vorliegenden Rundschreibens.

Die eventuell vorgesehenen Überweisungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst müssen vor Ende des Rechnungsjahres gebucht werden, entsprechend den tatsächlichen Ausgabenverpflichtungen für den ausserordentlichen Dienst, für die gemäss dem Polizeihaushaltsplan eine Finanzierung durch Überweisungen vorgesehen worden ist. In Bezug auf die Überweisungen vom ordentlichen auf den ausserordentlichen Dienst ist eine eventuelle Übertragung von Ausgabenhaushaltsmitteln auf ein nächstes Rechnungsjahr nicht möglich. 2.7 Die ordentlichen Einnahmen - Leistungen (60) Laut Artikel 90 des GIP kann der Rat eine Regelung über die Einziehung einer Vergütung für verwaltungspolizeiliche Aufträge der lokalen Polizei festlegen. Der König regelt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten dieser Einziehung.

Polizeieinsätze bei Fehlalarm sind Beispiele für verwaltungspolizeiliche Aufträge, die rückerstattet werden könnten.

Der in Ausführung von Artikel 223bis des NGG ergangene KE vom 14.

September 1997, (B.S. vom 15. Oktober 1997; deutsche Fassung: Belgischen Staatsblatt vom 9. April 1998), der durch das GIP aufgehoben und in Artikel 90 des GIP übernommen worden ist, bleibt juristisch in Kraft.

Bezüglich der Vergütungen, die zurzeit von der (den) Gemeinde(n) für die durch Leistungen der Polizeidienste entstandenen Verwaltungskosten eingenommen werden, muss von Fall zu Fall untersucht werden, ob die Rückerstattungen in den Polizeihaushaltsplan aufgenommen werden können.

Diesbezüglich müssen folgende Fragen gestellt werden: 1) Handelt es sich um Polizeiaufgaben oder im Gegenteil um Verwaltungsaufgaben? 2) Wird in der Regelung eine Zahlung an die Gemeindeverwaltung vorgesehen? Wenn ja, muss die Vergütung in die Gemeindebuchführung eingetragen werden.Die eventuell von der Polizeizone (für Rechnung Dritter) eingenommene Vergütung muss der Gemeinde zugeführt werden. 3) Wenn nicht ausdrücklich vorgesehen ist, an wen gezahlt werden muss, kann die Polizeizone die Vergütung in ihrem Haushaltsplan vorsehen. So muss zum Beispiel in Bezug auf das Ausstellen von Waffenscheinen davon ausgegangen werden, dass in den weiterhin gültigen Rechtsvorschriften ein Ausstellen des Scheins durch die Gemeindepolizei des Wohnsitzes des Antragstellers (oder, mangels Gemeindepolizei, durch die Gendarmeriebrigade des Wohnsitzes des Antragstellers) und eine Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.000 F an die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Antragstellers vorgesehen sind. In Erwartung einer Änderung des Königlichen Erlasses vom 16.

September 1997, die sicherlich in Erwägung gezogen werden kann, sobald die lokale Polizei eingerichtet ist, müssen die Vergütungen für das Ausstellen von Waffenscheinen in die Gemeindebuchführung eingetragen werden. 2.8 Die ordentlichen Einnahmen - Übertragungen (61) Es sei daran erinnert, dass die Polizeizone selber keine Steuern erheben darf. 2.8.1 Die föderale Dotation Die föderale Dotation 2002 für die Polizeizonen besteht aus zwei Teilen: 1. der föderalen Grunddotation, 2.der föderalen sozialen Dotation.

Die Dotation 2002 an die 29 Gemeinden mit Sicherheits- und Gesellschaftsvereinbarung muss, wie unter Punkt 2.1 erwähnt, im Gemeindehaushaltsplan und nicht im Polizeihaushaltsplan veranschlagt werden. Die betreffende Dotation entspricht den Kosten für das Zivilpersonal der Polizei. Diese Kosten müssen natürlich in den Gemeindehaushaltsplan eingetragen werden. Nichts hindert diese Personen jedoch daran, für die Zone zu arbeiten.

Die den 29 Gemeinden zuerkannte föderale Dotation wird in Anlage II zum Entwurf des KE über die Gewährung der föderalen Dotation an die Polizeizonen und einer Dotation an einige Gemeinden für das Jahr 2002 erwähnt.

Zudem unterstützt die Föderalregierung die Polizeizonen, indem sie bestimmte Kosten übernimmt, die dadurch auf lokaler Ebene wegfallen.

Es handelt sich hierbei unter anderem um die Besoldung der in Ausbildung befindlichen angehenden Polizeibeamten, die erste Ausrüstung dieser Personen, die Dotationen an die Polizeischulen, die Dienstleistungen des Sozialsekretariats, der ZDFA und des medizinischen Dienstes, die wichtigsten EDV-Veröffentlichungen usw. 2.8.1.1 Die föderale Grunddotation Im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juni 2001 ist bereits mitgeteilt worden, wie die föderale Grunddotation gedacht ist.

Die Festlegung der föderalen Grunddotation und ihre Verteilung unter die Polizeizonen entsprechen einer Anzahl Basiskriterien und sind ausreichend wissenschaftlich untermauert. Die finanzielle Beihilfe des Föderalstaats an die Polizeizonen ist bekannt und für jede Polizeizone festgelegt.

Der Betrag in Euro, der für das Jahr 2002 jeder Polizeizone zugeteilt wird, wird in Anlage I zum Entwurf des KE über die Gewährung der föderalen Dotation an die Polizeizonen und einer Dotation an einige Gemeinden für das Jahr 2002 erwähnt.

Anbei fügen wir die betreffende Anlage I bei, damit Sie die föderale Dotation im Polizeihaushaltsplan 2002 veranschlagen können.

Hierbei muss jedoch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Löhne, Gehälter und Zulagen der von der föderalen Polizei übertragenen Personalmitglieder (d.h. der übertragenen Gendarmen und des Calog-Personals), die sich auf den Monat Dezember 2001 beziehen und im Januar 2002 zahlbar sind, aus praktischen Gründen und auf Wunsch einiger Gemeinden noch von der föderalen Polizei ausgezahlt werden. Da die betreffenden Ausgaben in der ursprünglich für die Polizeizonen veranschlagten föderalen Grunddotation 2002 enthalten sind, müssen sie von dieser Dotation 2002 abgehalten werden. Die vorgenannten Ausgaben für Löhne, Gehälter und Zulagen von Dezember 2001 können (in Erwartung der genauen Berechnung, deren Ergebnis im Frühjahr bekannt sein wird) folgendermassen annähernd veranschlagt werden: 33.465.626 euro x Anzahl der der Zone übertragenen Gendarmen 7.539 (insgesamt zu übertragende Anzahl) Grundsätzlich brauchen für die Auszahlung der Löhne, Gehälter und Zulagen des Monats Dezember 2002, soweit dies die übertragenen Gendarmen und das Calog-Personal betrifft, keine Ausgabenhaushaltsmittel in den Polizeihaushaltsplan 2002 eingetragen zu werden, da sie Anfang 2003 ausgezahlt werden. Dagegen muss wohl die Jahresendprämie darin eingetragen werden.

Daraus lässt sich schliessen, dass einerseits die oben erwähnte Kategorie Personalmitglieder nur 11 Monate lang von der föderalen Grunddotation 2002 betroffen ist, aber andererseits die Löhne, Gehälter und Zulagen lediglich für 11 Monate im Polizeihaushaltsplan 2002 zu veranschlagen sind.

Die in Anlage I zum oben erwähnten Entwurf des KE genannten Beträge werden in Übereinstimmung mit dem föderalen Haushaltsplan 2001 ausgedrückt. Gemäss Artikel 3 des Entwurfs des KE werden die Beträge des Haushaltsplans 2002 an die Entwicklung des Gesundheitsindexes für das Jahr 2002, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs des KE auf 1,5 % geschätzt worden ist, gebunden. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen und finanziellen Ereignisse scheint eine vorsichtige Veranschlagung von 1,3 % angemessener.

Die in den Polizeihaushaltsplan 2002 einzutragende föderale Grunddotation 2002 wird folglich der in Anlage I zum Entwurf des KE erwähnten föderalen Grunddotation entsprechen, abzüglich der vorgenannten Korrektur infolge der Auszahlung der Löhne, Gehälter und Zulagen des Monats Dezember 2001 durch die föderale Polizei, zuzüglich 1,3 %.

Die föderale Grunddotation wird ab Januar 2002 mindestens in Zwölfteln ausgezahlt.

Die geschätzte föderale Grunddotation wird unter Artikel 330/465-48 « Föderale (Grund-)Dotation » veranschlagt. 2.8.1.2. Die föderale soziale Dotation Neben der föderalen Grunddotation umfasst die föderale Dotation 2002 eine soziale Dotation. Diese wird als Ausgleich für Sozialbeiträge zuerkannt, die ab dem 1. April 2001 für die 7.539 zu übertragenden Mitglieder der territorialen Brigaden der föderalen Polizei zu Lasten der Polizeizone fallen. Die Gesamtsumme der sozialen Dotationen beträgt 2,868 Milliarden Franken, davon werden 18 Millionen Franken unmittelbar dem Sozialdienst ausgezahlt und 2,850 Milliarden Franken (70,5 Millionen euro ) unter die Polizeizonen verteilt werden.

Die konkrete Verteilung dieser sozialen Dotation wird Gegenstand eines getrennten Königlichen Erlasses sein. Hierbei wird eine Formel angewandt, die auf der Lohnsumme der Gendarmen beruht, die einer bestimmten Zone übertragen worden sind. Die Lohnsumme gibt die Wirklichkeit vor Ort perfekt wieder, da Dienstgrad, Dienstalter und andere zu berechnende Angaben berücksichtigt werden.

Die Dotation für jede Zone wird wie folgt berechnet: 70,5 Millionen euro (2,850 Milliarden Franken), multipliziert mit der Lohnsumme der übertragenen Ex-Gendarmen, geteilt durch die Lohnsumme der 7.539 Mitglieder der zu übertragenden territorialen Brigaden.

In Abwartung der konkreten Verteilung der sozialen Dotation kann die soziale Dotation wie folgt in den Polizeihaushaltsplan 2002 eingetragen werden: 95 % von (70,5 Millionen euro geteilt durch 7.539 zu übertragende Mitglieder, multipliziert mit der Anzahl Mitglieder, die der Zone tatsächlich übertragen werden).

Die soziale Dotation für den Haushaltsplan 2002 wird entsprechend der föderalen Grunddotation an die Entwicklung des Gesundheitsindexes des Jahres 2002 gebunden. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen und finanziellen Ereignisse scheint eine vorsichtige Veranschlagung von 1,3 % angemessen.

Die geschätzte soziale Dotation wird unter Artikel 330/465-02 « Soziale Dotation » veranschlagt. 2.8.2 Die kommunale Dotation Aufgrund von Artikel 34 des GIP, in dem unter anderem bestimmt wird, dass Artikel 252 des neuen Gemeindegesetzes auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei anwendbar ist, darf der Haushaltsplan auf keinen Fall einen Debetsaldo und einen fiktiven Ausgleich oder Überschuss aufweisen.

Der Ausgleich im ordentlichen Dienst entsteht durch die Dotation der Gemeinde(n) an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und den ordentlichen Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht; die kommunale Dotation bildet folglich den Abschluss des Polizeihaushaltsplans.

Gemäss Artikel 208 des GIP zur Abänderung von Artikel 255 des NGG ist der Gemeinderat verpflichtet, jährlich die durch oder aufgrund des GIP zu Lasten der Gemeinde gehenden Ausgaben, einschliesslich der kommunalen Dotation zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen, in den Haushaltsplan aufzunehmen.

Die geschätzte kommunale Dotation - ordentlicher Dienst - wird unter Artikel 30/485-48 veranschlagt.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/485-48 vorgesehen werden.

In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP werden die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotation innerhalb einer Mehrgemeindezone durch Königlichen Erlass festgelegt.

Entsprechend der föderalen Grunddotation sollte die kommunale Dotation in Zwölfteln ausgezahlt werden.

Die Gemeinden werden ersucht, das Finanzkonto der Polizeizone rechtzeitig, vorzugsweise Ende Dezember 2001, über ein Ausgleichskonto aufzufüllen, damit der besondere Rechnungsführer der Polizeizone den statutarischen Mitgliedern des ehemaligen Gemeindepolizeikorps die Gehälter von Januar 2002 rechtzeitig auszahlen kann. Denn gemäss Artikel XII.XI.59 des KE vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste behält das Personal des ehemaligen Gemeindepolizeikorps durch eine Übergangsbestimmung das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dies vor dem 1. April 2001 der Fall gewesen war. Die früheren Personalmitglieder der föderalen Polizei werden gemäss Artikel XI.II.13 § 1 nach dem gleichen Fälligkeitsplan bezahlt, der auf die Beamten der föderalen Ministerien angewandt wird, und zwar am Ende jeden Monats (mit Ausnahme des Monats Dezember, für den im Januar des darauffolgenden Jahres gezahlt wird). 2.9 Die ordentlichen Einnahmen - Schuld (62) Sie umfassen insbesondere die Bruttozinsen auf die Finanzkonten und auf die eventuellen Terminkonten der Polizeizone. Der Mobiliensteuervorabzug wird unter der wirtschaftlichen Abteilung 71 - ordentliche Ausgaben - Betriebskosten - gebucht. 2.10 Die ordentlichen Einnahmen - vorherige Rechnungsjahre (66) Wie unter Punkt 2.5 des vorliegenden Rundschreibens erwähnt, hat die Föderalregierung für 2001 eine föderale Dotation vorgesehen, um die für 2001 für die Mitglieder der Gemeindepolizei veranschlagten Mehrkosten zu finanzieren, die ab dem 1. April 2001 durch das In-Kraft-Treten des neuen Polizeistatuts verursacht wurden. In diesem Jahr ist den Gemeinden ein Vorschuss in Höhe von 80 % der föderalen Dotation 2001 ausgezahlt worden. Der Saldo der föderalen Dotation wird den Gemeinden Ende 2001 ausgezahlt werden und wird also nicht in den Polizeihaushaltsplan 2002 eingetragen. 3. RICHTLINIEN ZUM AUSSERORDENTLICHEN DIENST 3.1 Ausserordentliche Ausgaben Ein grundlegendes Element der Polizeireform ist ein angemessener Informationsaustausch sowohl auf Ebene der Gerichtspolizei als auch auf Ebene der Verwaltungspolizei. Diesbezüglich verweise ich auf das Rundschreiben ZPZ 17 vom 6. April 2001 Punkt 2.6.1 und das Rundschreiben PLP 1 vom 14. Oktober 2000.

Deshalb ist eine einheitliche und leistungsfähige Verwaltung der Telematik unabdingbar.

Aus diesem Grund ist im Haushaltsplan der Föderalregierung die Rubrik « föderale Unterstützung und integrierte Arbeitsweise » vorgesehen worden, um die Investition in die Telematikplattform optimal durchzuführen.

Die Föderalregierung wird für alle Polizeizonen die Finanzierung des Ankaufs von Servern oder von Upgrades der bestehenden Server, einschliesslich des Unterhalts und der Garantie, übernehmen. Es genügt, wenn die Polizeizonen, insofern dies noch nicht erfolgt ist, das normale Verwaltungsverfahren anwenden, wie es im Rahmenabkommen festgelegt ist.

Zum jetzigen Zeitpunkt werden zusätzliche föderale Gelder freigegeben, die der Föderalregierung den Ankauf von PCs erlauben, um dem angestrebten Verhältnis von 1 PC je 3 Polizisten so nahe wie möglich zu kommen.

Die vorgenannten Ankäufe durch die Föderalregierung brauchen nicht in den Polizeihaushaltsplan 2002 der lokalen Polizeikorps eingetragen zu werden.

Nur die lokalen WAN-Anschlüsse, die nicht durch das HILDE-Netzwerk gedeckt werden, fallen weiterhin zu Lasten des Polizeihaushaltsplans 2002, sofern sie nicht schon in den Haushaltsplan 2002 festgelegt und eingetragen sind und der Ankauf eines zusätzlichen PCs im Rahmen des Verhältnisses 1 PC je 3 Polizisten trotz der maximalen Anstrengungen der Föderalregierung noch nötig erscheint.

Die lokalen Polizeizonen können die Ankaufsstelle der föderalen Polizei mit der Durchführung ihrer künftigen Investitionen beauftragen. Ebenso können mehrere Polizeizonen im Sinne einer optimalen Finanzverwaltung Zusammenarbeitsabkommen abschliessen, um gemeinsam öffentliche Aufträge auszuschreiben. 3.2 Ausserordentliche Einnahmen Die veranschlagte kommunale Dotation - ausserordentlicher Dienst - wird in den Polizeihaushaltsplan unter Artikel 330/685-51 eingetragen.

In den Mehrgemeindezonen sollte für jede Gemeinde der Zone ein getrennter Haushaltsplanartikel 330xx/685-51 vorgesehen werden.

In Ausführung von Artikel 40 Absatz 6 des GIP werden die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der kommunalen Dotationen innerhalb der Mehrgemeindezone durch einen Entwurf eines KE festgelegt.

Bezüglich des eventuellen Verkaufs von Gebäuden der territorialen Brigaden der föderalen Polizei durch lokale Polizeikorps, wenn diese Gebäude den Korps von Rechts wegen übertragen worden sind, muss hervorgehoben werden, dass der Ertrag aus diesen Verkäufen zur Finanzierung der 2002 und danach vom lokalen Polizeikorps getätigten Investitionen genutzt werden muss.

Wir machen darauf aufmerksam, dass die der Zone mitgeteilte Veranschlagung der Güter lediglich die Gebäude und nicht die Grundstücke beinhaltet. Folglich stellen die kostenlos übertragenen Gebäude einen höheren Wert dar, als dies aus der vorgelegten Veranschlagung hervorgeht.

SCHLUSS Die lokalen Verwaltungen müssen die nötigen administrativen Massnahmen vorbereiten und treffen, damit die Voraussetzungen zur Einrichtung der lokalen Polizeikorps erfüllt sind. Mein Ziel ist es, dass die lokale Polizei spätestens zum 1. Januar 2002 in allen Zonen eingerichtet ist.

Daher müssen die Zonen unbedingt das Timing einhalten, um diese Einrichtung zu ermöglichen.

Im Wissen, dass die Abfassung des ersten Polizeihaushaltsplans keine einfache Aufgabe ist und das Anbringen von Korrekturen im Laufe des kommenden Jahres nicht ausgeschlossen ist, möchte ich alle Beteiligten dazu drängen, diese Aufgabe mit grösster Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen.

Das vorliegende Rundschreiben und zusätzliche aktuelle Informationen können auf der Internetseite des Ministers des Innern, Direktion der Beziehungen mit der Lokalen Polizei, eingesehen werden: http://users.skynet.be/infozone.

Für ausführlichere Informationen im Zusammenhang mit vorliegendem Rundschreiben steht meine Verwaltung Ihnen stets zur Verfügung.

Helpdesk: Tel.: (02) 500 25 71 Fax: (02) 500 27 96 E-mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be Bitte setzen Sie die Bürgermeister Ihrer Provinz vom vorliegenden Rundschreiben in Kenntnis.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlage I LISTE DER BETRÄGE DER FÖDERALEN DOTATION FÜR DAS JAHR 2002 PRO POLIZEIZONE Nicht inbegriffen sind die Indexierung und die Korrektur der Auszahlung der Löhne, Gehälter und Zulagen von Dezember 2001 durch die föderale Polizei [siehe Belgisches Staatsblatt vom 21. Dezember 2001, Seiten 44628 - 44632].

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