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Circulaire du 24 octobre 2002
publié le 16 juin 2003

Circulaire OOP 38 relative au déploiement efficace des services d'ordre lors de matches de football et relative à la gestion d'informations et aux missions des spotters. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000037
pub.
16/06/2003
prom.
24/10/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 OCTOBRE 2002. - Circulaire OOP 38 relative au déploiement efficace des services d'ordre lors de matches de football et relative à la gestion d'informations et aux missions des spotters. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 38 du Ministre de l'Intérieur du 24 octobre 2002 relative au déploiement efficace des services d'ordre lors de matches de football et relative à la gestion d'informations et aux missions des spotters (Moniteur belge du 13 novembre 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. OKTOBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben OOP 38 über den effizienten Einsatz der Ordnungsdienste bei Fussballspielen sowie über die Informationsverwaltung und die Aufträge der Spotter An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Einleitung Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, einen effizienten Einsatz der Ordnungsdienste bei Fussballspielen zu erreichen, die Informationsverwaltung im Rahmen der Fussballspiele zu organisieren und eine nationale Rechtsstellung für Fussball-Spotter zu schaffen. Die Aufträge der Spotter können als Aufträge betrachtet werden, die auf die belastbare Kapazität der betreffenden Polizeizonen angerechnet werden können, im Sinne der ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 3.

April 2002 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen (Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Oktober 2002), sofern die Spotter sie ausserhalb ihrer eigenen Zone wahrnehmen. Dies hat zur Folge, dass die Zone, die Spotter anfordert, jedes Mal einen Antrag auf Verstärkung bei der Zone einreichen muss, deren Spotter angefordert werden, und zwar über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der föderalen Polizei (gemäss den Bestimmungen von Artikel 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt und gemäss der gemeinsamen Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2002)). In diesem Antrag auf Verstärkung ist deutlich anzugeben, wie viele Spotter man beantragt (1) und was man von ihnen in Sachen Information und mitzubringender Mittel erwartet. TEIL A: EFFIZIENTER EINSATZ DER ORDNUNGSDIENSTE BEI FUSSBALLSPIELEN 1. Erläuterung Das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen (nachstehend « Fussballgesetz » genannt) hat unter anderem zum Ziel, die Veranstalter von Fussballspielen in die Verantwortung einzubeziehen. Dadurch, dass die Veranstalter die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen übernehmen, können die Polizeidienste effizienter im Stadion eingesetzt werden. Daneben müssen die Ordnungsdienste auch ausserhalb des Stadions so effizient wie möglich unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen eingesetzt werden. Einerseits kann man durch einen weniger sichtbaren Polizeieinsatz eine angenehme Atmosphäre fördern (qualitativ effizienter Einsatz) und andererseits kann man durch einen quantitativ effizienteren Polizeieinsatz die Kosten senken, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen auf der Allgemeinheit lasten. Die somit frei gewordene Kapazität kann dann zur Durchführung anderer Aufträge benutzt werden. 2. Situation im Stadion Im Stadion ist in erster Linie der Veranstalter verantwortlich. Diesbezüglich muss die Bedeutung des Fussballgesetzes hervorgehoben werden.

Infolge des Fussballgesetzes und seiner Ausführungserlasse kann der Einsatz der Polizeidienste im Stadion auf ein absolutes Minimum begrenzt werden. Das bedeutet, dass die Polizeikräfte im Stadion einzig und allein eingesetzt werden, um die Ordnung aufrechtzuerhalten, wenn der Veranstalter dies trotz der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht schafft, und um die Anwendung des Fussballgesetzes und der anderen anwendbaren Rechtsvorschriften zu kontrollieren.

Hierbei ist jedoch Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3.

November 2001, zu berücksichtigen, laut dem der Veranstalter für die Zugangskontrolle die Unterstützung von Polizeibeamten anfordern muss, wenn der Bürgermeister der Gemeinde, in der das Spiel stattfindet, die Begegnung als Spiel unter verschärfter Überwachung einstuft.

Die wichtige Rolle des Veranstalters kann nicht genug hervorgehoben werden. Neben den Verpflichtungen, die der Veranstalter gemäss dem Fussballgesetz und seinen Ausführungserlassen erfüllen muss, muss insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen werden, im Rahmen der in Anwendung von Artikel 5 des Fussballgesetzes zu schliessenden Vereinbarungen konkrete Absprachen auf lokaler Ebene zu treffen.

Dadurch kann deutlich, ausführlich und konkret (und somit jeder Situation entsprechend) vereinbart werden, welche Verpflichtungen der Veranstalter hat, wobei die vorerwähnten Grundsätze über den Einsatz von Polizeikräften im Stadion als Ausgangspunkt dienen müssen. Nach jeder Saison müssen die erwähnten Vereinbarungen gründlich bewertet werden, damit für jede neue Saison eine angepasste, aktuelle und effiziente Vereinbarung verfügbar ist.

In diesen Vereinbarungen kann der Einsatz von Wachunternehmen für die Ausübung bestimmter Aufträge in den Fussballstadien vorgesehen werden entsprechend den Bedingungen des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2000), abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 1997 und 19. Oktober 2001), 9.Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10.Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001).

Diese Wachunternehmen können dazu beitragen, die Aufgaben der Polizei im Stadion zu erleichtern. Hierbei muss jedoch ein klarer Unterschied gemacht werden in Bezug auf die Aufträge und die Aufgaben der Ordner, wie sie im Fussballgesetz und im Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der Anstellungsbedingungen für Fussballordner (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juni 1999) erwähnt sind. Die Betreuung der Fangruppen (Empfang und Begleitung) ist ein Auftrag, der ausschliesslich den Ordnern zufällt. In der Vereinbarung gemäss Artikel 5 des Fussballgesetzes können gegebenenfalls folgende Aufträge für ein (zugelassenes) Wachunternehmen im Stadion vorgesehen werden: a) Überwachung der Zugänge oder einiger Teile des Stadions, die für Dritte nicht zugänglich sind, b) Überwachung der Kassen, der Eintrittskarten und der Beförderung von Einnahmen und Bargeld, c) Kontrolle der Zugänge zu den VIP-Bereichen, d) Schutz der Schiedsrichter, e) Überwachung der Parkplätze (sowohl innerhalb wie ausserhalb des Stadions). Die unter den Buchstaben a , c und d vermerkten Aufträge können auch von Ordnern ausgeführt werden. 3. Situation ausserhalb des Stadions a) Allgemein Auch ausserhalb des Stadions müssen die Polizeidienste sowohl quantitativ als auch qualitativ effizient eingesetzt werden, damit unter der Verantwortung der Bürgermeister die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewährleistet wird.In quantitativer Hinsicht müssen sie den Polizeieinsatz planmässig gestalten und abstufen. In qualitativer Hinsicht ist der Polizeieinsatz mit dem vorhandenen Risiko zu verbinden. b) Vereinbarung zwischen dem Korpschef und dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der föderalen Polizei In den Polizeizonen mit Städten oder Gemeinden, auf deren Gebiet ein Fussballverein der ersten oder zweiten Nationalklasse spielt, muss vor Beginn jeder Fussballsaison und nach Veröffentlichung des Spielkalenders eine Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister, dem Korpschef der lokalen Polizei und dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator getroffen werden.Letzterer handelt in diesem Zusammenhang immer unter der hierarchischen Gewalt des Generaldirektors der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei. Diese Vereinbarung ersetzt das frühere so genannte erste Vereinbarungsprotokoll. In dieser Vereinbarung müssen mindestens folgende Themen behandelt werden: - der Spielkalender der Saison mit einer Planung der für jedes Spiel einzusetzenden Polizeikräfte, wobei anzugeben ist, in welchen Fällen neben dem Einsatz der lokalen Polizei der betreffenden Zone eine laterale Unterstützung und/oder überlokale Verstärkung angefordert werden soll (siehe unten), - die Grundsatzvereinbarungen in Bezug auf die Bestimmung der Ebene (Korpschef oder Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator), die mit der Einsatzleitung und -koordination betraut ist. In diesem Rahmen muss Nr. 5.3 (« Einsatzleitung und Einsatzkoordination bei einem überlokalen Verstärkungsauftrag ») der ministeriellen Richtlinie MFO-2 über die personelle Kapazitätsverwaltung und über die Gewährung von Verstärkung durch die lokale Polizei bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen befolgt werden, - wie und in welchem Masse für eine bestimmte Begegnung eine Beratung mit den Rettungsdiensten, wie der Feuerwehr und den medizinischen Hilfsdiensten, mit den spezialisierten Einheiten oder Diensten (Eisenbahnpolizei, Metrobrigade, Provinziale Verkehrseinheiten, Koordinations- und Unterstützungsdienste, Gerichtsdienste des Bezirks, föderale Reserve usw.) oder mit den Verkehrsgesellschaften, den Fanverbänden usw. stattfinden muss, - die Grundsätze in Bezug auf das Abhalten einer Koordinationsversammlung vor dem Spiel mit allen betroffenen Partnern (wo, wann, wer ergreift die Initiative usw.), - die konkreten Absprachen in Bezug auf den Informationsaustausch, wie in Teil B des vorliegenden Rundschreibens näher erläutert.

Diese Vereinbarung muss als Planungsinstrument benutzt werden und für jede im Voraus bekannte Begegnung (also wenigstens die Spiele der nationalen Fussballmeisterschaft) muss sie eine Einschätzung des Einsatzes der lokalen Polizei enthalten, wobei bereits anzugeben ist, für welche Spiele mit Sicherheit eine (laterale und/oder überlokale) Verstärkung angefordert wird (mit der Angabe, ob es sich um eine personelle Unterstützung und/oder um besondere Mittel handelt), damit die verfügbaren Polizeikräfte effizient verwaltet werden. In gegenseitigem Einvernehmen ist bereits einzuschätzen, was im Laufe der Fussballsaison an Verstärkung beantragt werden könnte. Ziel ist es, aufgrund einer Reihe relevanter Parameter den Einsatz der Polizeibeamten so weit wie möglich und im Voraus dem vorhandenen Risiko einer bestimmten Begegnung (niedriges, mittleres oder hohes Risiko) anzupassen und nicht die Polizeibeamten wie bei einer Geländebesetzung einzusetzen. Auf der Grundlage der verfügbaren konkreten Informationen und der tatsächlichen Gefahren muss zu einem stufenweisen Einsatz der Anzahl Polizeibeamten übergegangen werden, der auf die gefährdeten Orte und auf die Risikofans gerichtet ist.

Die Einschätzung des Einsatzes muss auf relevanten Parametern fussen, wie: - einer organisierten und strukturierten Sammlung von Informationen gemäss den Bestimmungen von Artikel 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt und der gemeinsamen Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2002), - der « Tradition » von Schlägereien zwischen Fans bestimmter Mannschaften, - der Geschichte der Konflikte zwischen Fans der spielenden Mannschaften, - der sportlichen Bedeutung eines Spiels (soweit sie bereits im Voraus abschätzbar ist), - dem Standort des Stadions, - der Lage der Umgebung des Stadions, - dem Zeitpunkt des Spiels, - den infrastrukturellen Möglichkeiten, die Fans auf angemessene Weise und umfassend zu trennen, - der Auswertung der in der vergangenen Saison getroffenen Vereinbarung, und durch diese Parameter begründet sein.

Zudem muss eine Entwicklungsklausel vorgesehen werden, durch die für jedes Spiel der Einsatz der Polizeidienste im Verhältnis zu der in der Vereinbarung eingetragenen Schätzung erhöht oder verringert werden kann. Über die Erhöhung oder Verringerung der Anzahl einzusetzender Polizisten entscheiden gemeinsam der betroffene Korpschef und der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der der hierarchischen Gewalt des Generaldirektors der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei untersteht. Gegebenenfalls muss diese Entscheidung begründet werden, indem man sich auf relevante Parameter stützt, wie: - neue Daten in Bezug auf die oben erwähnten Parameter (insbesondere beispielsweise die Zwischenfälle zwischen den beiden Gruppen im Laufe der Saison, die sportliche Bedeutung des Spiels usw.), - relevante polizeiliche Informationen (Intelligence) in Bezug auf die Absichten, Taktiken und Strategien einiger Fangruppen, für die die Informationskette, wie sie in Teil B des vorliegenden Rundschreibens beschrieben wird, ausschlaggebend ist, - die Art und Weise, wie der kontrollierte Kartenverkauf durchgeführt wird (gemäss den vereinbarten Verfahren und Grundanforderungen).

Die Entscheidung, die Zahl der eingesetzten Polizisten zu erhöhen oder zu verringern, muss innerhalb kürzester Frist getroffen werden, das heisst ab dem Zeitpunkt, wo auf der Grundlage der relevanten Parameter eine objektive Schätzung der ungefähren Anzahl einzusetzender Polizeikräfte erstellt werden kann.

Während der Winterpause einer jeden Fussballsaison wird eine erste Bewertung der Vereinbarung der laufenden Saison vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt können der Korpschef und der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, der der hierarchischen Gewalt des Generaldirektors der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei untersteht, gemeinsam entscheiden, ob auf der Grundlage der oben erwähnten relevanten Parameter die Anzahl der einzusetzenden Polizeikräfte für die Spiele, auf die diese Parameter Anwendung finden, angepasst werden muss. Das verhindert natürlich nicht, dass in der zweiten Saisonhälfte weiterhin von der betreffenden Entwicklungsklausel Gebrauch gemacht wird.

Am Ende der Saison unterziehen der Korpschef und der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator die besagte Vereinbarung einer eingehenden Bewertung, die bei der Erstellung der Vereinbarung für die neue Fussballsaison dient, sodass der Einsatz der Polizeikräfte noch effizienter geplant werden kann. Durch diese Arbeitsweise kann die vorerwähnte Vereinbarung jede Saison ergänzt werden auf der Grundlage der Erfahrungen, die in der beziehungsweise in den vorigen Saisons gesammelt worden sind.

Die besagte Vereinbarung wird nach ihrer Unterzeichnung über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator der Direktion der verwaltungspolizeilichen Operationen und Informationen der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei übermittelt. Die Ergebnisse der Bewertung und die Folgen dieser Bewertung für den Inhalt der Vereinbarung der nächsten Saison werden jedes Jahr im Laufe des Monats August dieser Direktion ebenfalls über den Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator mitgeteilt.

Für einmalige oder nicht im Voraus bekannte Begegnungen (Freundschaftsspiele, Pokalspiele, internationale Spiele) treffen der Korpschef und der Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator in Bezug auf die Anzahl einzusetzender Polizisten die nötigen Vereinbarungen im Voraus (ab Bekanntmachung des Spieltermins). Die Festlegung dieser Anzahl muss gemäss den oben erwähnten Grundsätzen des effizienten Einsatzes vorgenommen werden.

Die in vorliegender Nummer erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung, eine Vereinbarung zu treffen, und die damit verbundenen Modalitäten werden ab der Fussballsaison 2003-2004 angewandt. Den betreffenden Polizeizonen wird jedoch empfohlen, im Rahmen des Möglichen bereits ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Rundschreibens eine solche Vereinbarung aufzusetzen oder zumindest in Übereinstimmung mit den in diesem Rundschreiben festgelegten Grundsätzen zu handeln. c) Andere Bestimmungen Die Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung müssen an die gefährdeten Orte und an die Risikofans angepasst werden (ständige Beobachtung der harten Kerne).Die Polizeidienste müssen für die strikte Anwendung des Fussballgesetzes sorgen (sowohl in Bezug auf die Verpflichtungen der Veranstalter als auch in Bezug auf das Verhalten der Fans).

Im ministeriellen Rundschreiben OOP 35 vom 12. März 2002 über die Verfolgungspolitik in Fussballangelegenheiten sind bereits zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse erwähnt worden, die nicht - oder ungenügend - von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht. Diese Lage hält bis heute an, insbesondere bezüglich der Mitglieder der diversen harten Kerne. Verschiedene Mitglieder der harten Kerne verstossen ziemlich regelmässig gegen das Fussballgesetz, doch wird gegen diese Personen nur vereinzelt ein Protokoll auf der Grundlage des Fussballgesetzes aufgenommen. Es ist also notwendig und äusserst wichtig, dass die Polizeidienste vor allem gegen die Mitglieder der harten Kerne eine systematische Verfolgungspolitik betreiben. Dies muss eine der absoluten Prioritäten der Polizeidienste im Rahmen der Bekämpfung der Gewalttätigkeiten in Zusammenhang mit Fussballspielen sein. Die Fussballzelle der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wird für jeden Polizeidienst getrennt die Verfolgungspolitik verfolgen, die auf der Grundlage des Fussballgesetzes gegenüber den Mitgliedern der harten Kerne durchgeführt wird.

Ein effizienter Einsatz der Polizeikräfte wird vor allem erreicht, wenn sie über konkrete, zuverlässige, genügende und relevante Informationen verfügen. Diesbezüglich müssen die Bestimmungen von Artikel 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt und der gemeinsamen Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 16. November 2002) eingehalten werden.

Neben den Bestimmungen in Bezug auf die Informationsverwaltung, die in Teil B des vorliegenden Rundschreibens näher erläutert werden, kann auch der Kartenverkauf bereits einige Hinweise ergeben, die für einen effizienten Einsatz der Polizeikräfte relevant sein können.

Diesbezüglich kann eine Kontrolle darüber, ob die Veranstalter den Königlichen Erlass vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001, einhalten, zahlreiche nützliche Informationen über das zu erwartende Publikum ergeben. Das können zunächst Informationen aus dem eigentlichen Kartenverkauf sein, ohne dass hierfür ein Verstoss gegen das Fussballgesetz oder die vorerwähnten Ausführungserlasse vorliegen muss. Daneben ermöglicht eine solche Kontrolle die Feststellung von Verstössen gegen das Fussballgesetz und seine Ausführungserlasse, woraus sich die für den Einsatz der Polizeidienste nötigen Informationen ergeben können. Dabei kann zugleich ein Protokoll zu Lasten des Veranstalters aufgenommen werden.

Schliesslich ist es wichtig, nach dem Spiel eine Einsatzabschlussbesprechung abzuhalten, ganz besonders dann, wenn anlässlich der betreffenden Begegnung Unregelmässigkeiten vorgekommen sind. Zu dieser Einsatzabschlussbesprechung, die von dem Dienst durchgeführt wird, der für dieses Spiel mit der Einsatzleitung und Koordinierung betraut war, müssen alle betroffenen und massgeblichen Akteure, darunter die Spotter der Gastmannschaft, eingeladen werden.

Bei dieser Einsatzabschlussbesprechung muss eine Bewertung der eingesetzten Polizeikräfte und des Einsatzes sowie der vom Veranstalter getroffenen Massnahmen vorgenommen werden, und dies in Verbindung mit den eventuell begangenen Unregelmässigkeiten. Nach dieser Einsatzabschlussbesprechung sind die nötigen Lehren für die Zukunft zu ziehen. Wenn schwerwiegende Unregelmässigkeiten vorgekommen sind, muss ebenfalls der Fussballzelle der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs und der in Teil B erwähnten Zelle « Integrale Fussballsicherheit » eine Einladung zugestellt werden.

TEIL B: INFORMATIONSVERWALTUNG UND AUFGABEN DER SPOTTER 1. Zelle « Integrale Fussballsicherheit » Innerhalb der Direktion der verwaltungspolizeilichen Operationen und Informationen der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei ist eine auf Fussballangelegenheiten spezialisierte Zelle « Integrale Fussballsicherheit » errichtet worden, die ihren Sitz in der Rue Fritz Toussaint 47 (Block R - 4.Stockwerk) in 1050 Brüssel hat.

Diese Zelle koordiniert die Aktion der verschiedenen Polizeidienste, die bei der Bekämpfung der Fussballgewalt eine Rolle spielen; sie gewährleistet den Informationsaustausch zwischen diesen Diensten, damit das belgische Phänomen des Hooliganismus erfasst, kontrolliert und schliesslich eingedämmt werden kann.

Gemäss dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fussballspielen von internationaler Bedeutung (Amtsblatt vom 8. Mai 2002) dient diese Zelle den ausländischen Polizeidiensten als einzige und direkte Kontaktstelle in Bezug auf die Polizeiproblematik bei Fussballspielen und sie ist insbesondere Teil des Informationsnetzes, das aus den nationalen Informationsstellen in Sachen Fussballspiele mit internationaler Dimension zusammengesetzt ist.

In ihrer Eigenschaft als zentrale Informations- und Koordinationsdienststelle trägt die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » dazu bei, die Qualität des Ordnungsdienstes bei Fussballveranstaltungen zu verbessern, insbesondere durch folgende Aktionen: - zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Informationsverarbeitung zwischen den belgischen Polizeidiensten beitragen, unter anderem durch die Koordination der Arbeit der Spotter, - eine ständige allgemeine Trendanalyse des Phänomens der Fussballgewalt und der verschiedenen Aspekte dieses Phänomens durchführen durch die Einrichtung eines Systems des Informationsaustauschs mit den betreffenden Polizeidiensten. Diese Analyse muss dazu dienen, die Aktionen der Polizeidienste besser zu orientieren und die Entscheidungen der betreffenden Behörden zu unterstützen, - ein System zur Bewertung des Ordnungsdienstes bei Fussballspielen entwickeln: anhand der vorher eingeschätzten Risiken, der Analyse des Ablaufs der Zwischenfälle und der Analyse des Berichts der Spotter eine Bewertung der Effizienz des pro Spiel eingesetzten Polizeiapparats vornehmen, - Techniken und Taktiken zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Erweiterung der Möglichkeiten zur Ahndung von strafrechtlichen Verstössen oder von Ordnungswidrigkeiten entwickeln: - Förderung des Gebrauchs von Videokameras ausserhalb der Stadien, - Verbesserung der Qualität der aufgenommenen Bilder zwecks besserer Identifizierung der Verdächtigen und effizienterer Verfolgung, - durch die Vereinheitlichung der gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen getroffenen Sicherheitsvereinbarungen dazu beitragen, dass die Veranstalter von Fussballspielen in die Verantwortung einbezogen werden, - eine Untersuchung zur Bestimmung des Profils des Hooligans anstellen und prüfen, auf welche Weise von der Beteiligung an Straftaten, die von Hooligans begangen werden, abgeschreckt werden kann (Aktivitäten ausserhalb des Fussballs, ...).

Die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » unterstützt die gemäss dem Königlichen Erlass vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fussballspielen innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs errichtete Fussballzelle in ihren Aufträgen, wie sie in Artikel 15 Nr. 1 bis 4 und 7 dieses Königlichen Erlasses erwähnt sind. 2. Begleitung der Fussballfans durch die Spotter 2.1 Definition des Spotters Der Spotter ist ein Polizist beziehungsweise eine Polizistin, der/die durch seine/ihre spezialisierte berufliche Kenntnis sowohl der Identität der Risikofans als auch ihrer Taktiken und Strategien einerseits im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen taktische und operative Unterstützung leistet und andererseits die daraus hervorgehenden gerichtlichen und/oder administrativen Untersuchungen (2) leitet oder unterstützt.

Der Spotter unterstützt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dadurch, dass er alle relevanten Informationen über die Zielgruppe der Fans sammelt, sie schnell dem Verantwortlichen des Ordnungsdienstes übermittelt und eine sichtbare Präsenz vor Ort gewährleistet, sodass er Zwischenfälle in Zusammenhang mit Fussball verhindern, begrenzen oder stoppen kann.

Die Unterstützung bei den gerichtlichen oder administrativen Untersuchungen besteht in der Mitarbeit an der Identifizierung der Urheber von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie an der Festlegung der Beweislast. 2.2 Bestimmung der Spotter und der « Cicerones » Der Bürgermeister beziehungsweise, im Fall von Mehrgemeindezonen, das Polizeikollegium von Städten und Gemeinden, auf deren Gebiet ein Fussballverein der ersten oder zweiten Nationalklasse spielt, bestimmt innerhalb seines Polizeikorps eine bestimmte Anzahl Polizeibeamte, die die Funktion des Spotters ausüben sollen. Die Zahl der zu bestimmenden Spotter muss entsprechend den spezifischen Merkmalen (Risikograd) der betreffenden Fangruppe und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit festgelegt werden (3). Für Vereine der ersten Nationalklasse müssen für jedes Spiel mindestens zwei Spotter die Fans des betreffenden Vereins begleiten. Für Vereine der zweiten Nationalklasse gilt ein Minimum von einem Spotter pro Spiel, wenn der Bürgermeister diese Begegnung als Spiel unter verschärfter Überwachung im Sinne von Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen einstuft.

Auch Gemeinden mit einem Fussballverein einer unteren Klasse können Spotter bestimmen, wenn dies durch das eventuelle Risiko gerechtfertigt ist, und zwar in Absprache mit der Zelle « Integrale Fussballsicherheit ».

Zudem bestimmt der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für die Vereine der ersten und zweiten Nationalklasse « Cicerone-Polizeibeamte », die den Auftrag haben, die Spotter der Gastmannschaft zu empfangen und zu begleiten. Die Funktion des « Cicerone » kann von einem Spotter der Heimmannschaft gewährleistet werden, unter der Bedingung, dass die im ersten Absatz festgelegte Mindestanzahl Spotter eingehalten wird. Diese Funktion kann ebenfalls von einem Polizeibeamten ausgeübt werden, der über genügende Kenntnisse über die Verhältnisse vor Ort verfügt.

Der mit der Begleitung der Spotter der Gastmannschaft betraute « Cicerone » wird vor dem Spiel vom Verantwortlichen des Ordnungsdienstes entsprechend den Erfordernissen des Dienstes vor Ort auf einer vorher festgelegten und der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » übermittelten Liste ausgesucht.

Die Personalien der bestimmten Polizisten werden der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » übermittelt, die die offizielle Liste der Spotter und Cicerones (sowie der Aktenverwalter) der Vereine der ersten, zweiten und dritten Nationalklasse fortschreibt.

Diese Liste wird an die betreffenden Polizeidienststellen, an die Fussballvereine der ersten, zweiten und dritten Nationalklasse, an die innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichtete Fussballzelle und an den Königlichen Belgischen Fussballverband verteilt. 2.3 Profil Der Spotter ist ein Polizist beziehungsweise eine Polizistin, der/die: - Erfahrung mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen hat, - die Fans seiner/ihrer Zielgruppe gut kennt, - flexible Arbeitszeiten akzeptiert, - die nötigen sozialen Fertigkeiten besitzt, um auf verschiedenen sozialen Ebenen gute Kontakte zu knüpfen, auszubauen und zu pflegen, - über gute Kommunikationsfähigkeiten verfügt, die es ihm/ihr ermöglichen, unter allen Umständen die zwischenmenschlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten, - ein gutes visuelles (physiognomisches) Gedächtnis hat, - die nötige psychische und körperliche Tauglichkeit besitzt, - ein ausgeprägtes Interesse für das Fussballgeschehen hat, - empfänglich für die Problematik der Fussballgewalt ist, - vorzugsweise zweisprachig (Französisch/Niederländisch) ist und möglichst Englisch spricht. 2.4 Aufträge 2.4.1 Ziel Die Arbeit der Spotter hat zum Ziel, auf der Grundlage der Informationen, die sie sammeln, zur Organisation der Polizeioperation beizutragen. Die Spotter werden eingesetzt, einerseits um das Aufgebot des Ordnungsdienstes rentabel zu machen und einzuschränken und andererseits um die mit den Fussballspielen zusammenhängenden Zwischenfälle zu begrenzen. 2.4.2 Allgemeine Aufträge Der Spotter sammelt die Informationen, die nützlich sind zur Bestimmung des Risikograds eines Fussballspiels, dem die Fans beiwohnen, die er begleitet, ob das Spiel nun von der unterstützten Mannschaft bestritten wird oder nicht (4).

Die Informationssammlung erfolgt im Rahmen eines strukturierten Vorgangs, durch den die übereinstimmenden Vorzeichen eventueller Zwischenfälle erkannt werden können. Werden sie zu gegebener Zeit erkannt, kann der taktische und operative Plan des Ordnungsdienstes schnell darauf abgestimmt werden.

Der Spotter befindet sich an der Basis dieses Vorgangs.

Er leitet die gesammelten Informationen an den Korpschef und die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » der föderalen Polizei weiter.

Der Auftrag des Spotters ist vor allem präventiver Art und besteht darin, den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und mit gerichtspolizeilichen Aufträgen betrauten Diensten beizustehen und sie zu unterstützen. Im Prinzip wird dem Spotter keine repressive Rolle übertragen, damit seine vor Ort erlangte bevorzugte Position gesichert bleibt.

Damit der Spotter diesen Auftrag ausführen kann, werden ihm die nachstehenden, unvollständig aufgelisteten Aufgaben zugewiesen: - Aufbau einer gründlichen Kenntnis der Risikofans, um ihre Anonymität vor Ort zu durchbrechen, - Lieferung von Informationen an den Aktenverwalter oder seinen Angestellten je nach Stand der Verwaltung und der Aktualisierung der persönlichen Daten der Risikofans, - Erfassung der Strukturen, Bündnisse, Taktiken und Strategien der Gruppen von Risikofans, - Gewährleistung einer deutlich sichtbaren Präsenz im Rahmen eines vorbeugend abschreckenden Auftretens, - Pflege von Kontakten zu den Informanten, - aktive Unterstützung der von den Vereinen geführten Politik in puncto zivilrechtliche Verwarnungen und Ausschliessungen, - aktive Mitarbeit an der Einhaltung der Stadionverbote, die sowohl von der rechtsprechenden Gewalt als auch von der Verwaltung auferlegt worden sind, - wenn nötig, auf Antrag des Verantwortlichen des Ordnungsdienstes den anlässlich von Spielen unter verschärfter Überwachung (5) organisierten Koordinationsversammlungen beiwohnen; für die Teilnahme an solchen Versammlungen kann der Korpschef auch andere Polizeibeamte abordnen, die Kenntnisse auf diesem Gebiet haben, - Abgabe einer Stellungnahme bei der Erstellung der jährlichen Sicherheitsvereinbarung, die gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen getroffen wird, - das Hooliganismus-Phänomen weiter beobachten und seine Kenntnis darüber perfektionieren (Lektüre der Sportpresse, Einsichtnahme der Internetseiten der Vereine und der Fans, Treffen mit den Fans ausserhalb der Spiele,...).

Aus dieser allgemeinen Auflistung kann man ein Funktionsprofil ableiten, das dem Spotter eine bestimmte Freiheit in Bezug auf die berufliche Kreativität lässt (6). 2.4.3 Spezifische Aufträge 2.4.3.1 Bei nationalen Heimspielen Bei Heimspielen werden den Spottern folgende Aufträge zugewiesen: a) vor dem Spiel: - Der Spotter sammelt die Informationen über die Absichten der eventuellen harten Kerne der lokalen Fans und der Fans der Gastmannschaft (Anzahl Fans, Absichten, Geisteshaltung,...). - Er analysiert diese Informationen und alle anderen relevanten Informationen und er bestimmt das mit der Begegnung verbundene Risiko. - Über den Aktenverwalter seines Korps übermittelt er der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » der föderalen Polizei sowie dem Verantwortlichen des Ordnungsdienstes die gesammelten Informationen und deren Analyse; dem Verantwortlichen des Ordnungsdienstes gibt er gegebenenfalls eine Stellungnahme über die einzusetzenden taktischen und operativen Mittel ab. - Er nimmt an der Einsatzbesprechung der (lokalen) Polizei teil, sofern dies möglich ist, und berichtet dort über eventuell gesammelte letzte Informationen (7). - Er überwacht die Aktivitäten der Risikofans seiner Zielgruppe. b) während des Spiels - Der Spotter beobachtet ununterbrochen seine Zielgruppe, um eventuelle Fehlverhalten zu entdecken. - Er verhindert und begrenzt die Verhaltensweisen, die zu Ausuferungen führen können, indem er entweder persönlich eingreift oder den Verantwortlichen des Ordnungsdienstes schnell, deutlich und ausführlich benachrichtigt. c) nach dem Spiel - Der Spotter überwacht die Evakuierung des Stadions. - Er überwacht die unmittelbare Umgebung des Stadions, die Fanbusse, die Fankneipen,... und gibt die Informationen über die letzten Absichten der Fans weiter. - Er nimmt an der Einsatzabschlussbesprechung der lokalen Polizei teil, sofern dies möglich ist (8). - Er gibt die Informationen weiter, mit denen zur Wiedererkennung der Fans beigetragen werden kann, die verdächtigt werden, gegen das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen verstossen zu haben, oder die zur Ergänzung der Dokumentation über die harten Kerne nützlich sind. 2.4.3.2 Bei nationalen Auswärtsspielen a) Vor dem Spiel nimmt der Spotter folgende Aufträge wahr, deren Priorität er in Absprache mit dem Verantwortlichen des Ordnungsdienstes festlegt: - Der Spotter sammelt die Informationen über die Absichten der eventuellen harten Kerne der Fans. - Über den Aktenverwalter seines Polizeikorps leitet er die relevanten Informationen an die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » und an den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung betrauten Polizeidienst weiter. - Der Spotter begleitet die Fans, die unterwegs sind. - Er überwacht die Aktivitäten der Fans. - Er meldet sich beim Verantwortlichen des Ordnungsdienstes oder bei seinem Stellvertreter. - Er nimmt an der Einsatzbesprechung der lokalen Polizei teil, sofern dies möglich ist, und berichtet dort über die eventuell gesammelten letzten Informationen (9). - Er bietet den lokalen Polizeidiensten bei der Ausführung ihres Auftrags seine Unterstützung an. b) während des Spiels Es handelt sich um die gleichen Aufträge wie diejenigen, die ihm für Heimspiele zugewiesen sind.c) nach dem Spiel Es handelt sich um die gleichen Aufträge wie diejenigen, die ihm für Heimspiele zugewiesen sind. Wenn die Spotter erfahren, dass nach dem Spiel eventuell an anderen Orten Schwierigkeiten mit dem harten Kern zu erwarten sind, müssen sie die Fans begleiten und die notwendigen Massnahmen treffen, um Zwischenfälle zu vermeiden. 2.4.3.3 Bei internationalen Begegnungen ausländischer Vereine oder von Nationalmannschaften in Belgien Wenn ausländische Mannschaften an Fussballbegegnungen auf belgischem Gebiet teilnehmen, informiert der Spotter sich über die Absichten der von ihm beobachteten Fangruppen. Sollten seine Informationen ergeben, dass diese Fans Zwischenfälle provozieren könnten, begleitet er die Fans auf ausdrücklichen Antrag des Verantwortlichen des Ordnungsdienstes und führt er die gleichen Aufträge aus wie diejenigen, die in Nr. 2.4.3.1 beziehungsweise 2.4.3.2 beschrieben sind.

Das bedeutet, dass der Spotter selbst dann seiner Zielgruppe folgt, wenn die unterstützte Mannschaft nicht das betreffende internationale Spiel bestreitet. 2.4.3.4 Bei internationalen Auswärtsspielen belgischer Vereine oder der Nationalmannschaft Wenn ein belgischer Verein oder die Nationalmannschaft an einem Fussballspiel im Ausland teilnimmt, informiert der Spotter sich über die Absichten der von ihm beobachteten Fangruppen. Sollten diese Informationen ergeben, dass diese Fans Zwischenfälle provozieren könnten, benachrichtigt er über den Aktenverwalter die Zelle « Integrale Fussballsicherheit ».

Beantragt die zuständige ausländische Behörde im Rahmen dieses Spiels eine Begleitung der belgischen Fans durch Spotter, entscheidet die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird oder nicht (10). Diese Entscheidung wird mit der Zustimmung des Korpschefs der betreffenden Polizeizone getroffen. Die Anzahl und die Identität der Spotter, die der Begegnung beiwohnen sollen, wird von der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » nach Stellungnahme des Korpschefs der betreffenden Polizeizone beziehungsweise seines Vertreters oder gegebenenfalls des Chefs der föderalen Polizeieinheit festgelegt.

In diesem Rahmen ist es ebenfalls die Aufgabe der Zelle « Integrale Fussballsicherheit », den Einsatz der Spotter, die die Fans ins Ausland begleiten und die in Nr. 2.4.3.2 beschriebenen Aufträge ausführen, in Absprache mit der nationalen Fussball-Informationsstelle des anderen Landes zu koordinieren. 2.4.3.5 Bei Spielen der Nationalmannschaft in Belgien Wenn die belgische Nationalmannschaft Spiele in Belgien bestreitet, setzen die Spotter über den Aktenverwalter die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » von den Absichten der von ihnen begleiteten Fans in Kenntnis. Diese Zelle koordiniert den Einsatz der Spotter.

Entsprechend den spezifischen Risiken dieser Begegnung entscheidet sie über den Einsatz der Spotter und insbesondere über die Anzahl und die Identität der Spotter, die diesem Spiel beiwohnen sollen. 2.4.4 Beziehungen zum Verantwortlichen für den Ordnungsdienst Der Spotter, der die Fans der Gastmannschaft begleitet, fungiert als Berater des Verantwortlichen für den Ordnungsdienst. Vor dem Spiel beraten die Spotter und der Verantwortliche des Ordnungsdienstes sich, um die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festzulegen. Sie einigen sich über folgende Punkte: - Informationsaustausch (wie, wann, durch wen, nach dem Spiel,...), - Kommunikation zwischen den Spottern und dem Verantwortlichen für den Ordnungsdienst, - Ort, an dem der Spotter vor, während und nach dem Spiel arbeitet.

Die Spotter versorgen den Verantwortlichen für den Ordnungsdienst unmittelbar mit den besten verfügbaren Informationen. Der Verantwortliche für den Ordnungsdienst berücksichtigt Letztere für seine Aktionen und trifft die Massnahmen, die aufgrund der ihm in Bezug auf die Bewegungen und Vorhaben der Fans übermittelten Informationen notwendig sind.

Der Verantwortliche für den Ordnungsdienst sorgt für die Diskretion, die nötig ist, damit die Stellung des Spotters dem harten Kern der Fans gegenüber nicht gefährdet wird. Dafür muss er die unmittelbaren operativen Belange und die künftigen Belange des Spotters in seiner privilegierten Stellung als Informant abwägen. Falls ein Einsatz nicht unmittelbar erforderlich ist, sieht der Verantwortliche für den Ordnungsdienst davon ab, wenn die Fans einen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Ordnungsdienste und den Hinweisen des Spotters herstellen könnten.

Um Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern, arbeiten die Spotter und der Verantwortliche für den Ordnungsdienst kollegial zusammen.

Mit Ausnahme der Fälle, wo die Einsatzleitung und Einsatzkoordination gemäss den Artikeln 7/1, 7/2 oder 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt dem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator anvertraut werden, üben die Spotter ihren Auftrag unter der Einsatzleitung und -koordination des Korpschefs der Polizeizone aus, in der das Spiel stattfindet. Die betreffende Person achtet auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Spottern und dem Verantwortlichen für den Ordnungsdienst, wie in der vorherigen Nummer beschrieben.

Die Spotter führen ihren Auftrag gemäss Nr. 2.7 des vorliegenden Rundschreibens aus. 2.4.5 Beziehungen zum harten Kern der Fans Der Spotter unterhält gute Beziehungen zum harten Kern der Fans. Er kennt die Namen und Beinamen der Mitglieder des harten Kerns, er kennt ihren Platz in der Hierarchie und die Beziehungen der Mitglieder untereinander.

Das bedeutet, dass der Spotter enge Beziehungen zu den Fans unterhalten muss. Er darf jedoch nicht vergessen, dass er eine Polizeifunktion ausübt, mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, die damit verbunden sind. 2.4.6 Beziehungen zu den Ordnern Die Spotter und die Ordner kennen sich gegenseitig und tauschen die nötigen Informationen aus. Die Spotter respektieren die allgemeine Philosophie, wonach innerhalb des Stadions der Veranstalter der erste Verantwortliche für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist. Zu diesem Zweck setzt der Veranstalter die Ordner ein. Wenn die Ordner nicht imstande sind, die Störungen der öffentlichen Ordnung einzudämmen, ergreifen die Spotter die nötigen Initiativen.

Wenn die Spotter es nicht schaffen, die Gemüter zu beruhigen, greifen die lokalen Ordnungsdienste ein. Die Spotter und die Ordner tauschen untereinander Informationen über die Fans aus. 2.4.7 Beziehungen zu den Fanverbänden Die Fanverbände sind aktiv in die Arbeit des Vereins eingebunden und im lokalen Beirat vertreten. Die Spotter können ebenfalls darin einbezogen werden und ihre Meinung äussern. In Bezug auf den Verkauf von Eintrittskarten und die Fahrten der Fanklubs zu den Auswärtsspielen pflegen die Spotter enge Beziehungen zu den Fanklubs.

Sie unterstützen die Fanklubs, die Schwierigkeiten mit Risikofans haben. Sie kontrollieren, ob die gerichtlichen, administrativen und zivilrechtlichen Stadionverbote beachtet werden. 2.4.8 Austausch und Übermittlung der gesammelten Informationen Der Austausch und die Übermittlung der gesammelten Informationen geschieht gemäss der gemeinsamen Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 14. Juni 2002 über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen (Belgisches Staatsblatt vom 18. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. November 2002).

Die Informationen können in vier Arten aufgeteilt werden: 2.4.8.1 Strategische Informationen: Angaben, mit denen die Veranstaltung in ihrer ganzen Tragweite unter besonderer Berücksichtigung der damit verbundenen Sicherheitsrisiken beschrieben wird. Die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » sammelt diese Informationen und ist für deren Weitergabe an die betroffenen Polizeidienste und die ausländischen Antragsteller verantwortlich.

Die strategischen Informationen umfassen eine Anzahl Aspekte: a) Beschreibung der Stadien + Umgebung, b) Verein, c) Spielkalender, d) Polizeidienste, e) gewöhnliche Fans, f) Risikofans.a) Beschreibung der Stadien + Umgebung Für eine optimale Organisation der Veranstaltung ist es wichtig, dass alle Parteien eine gute Ortskenntnis haben sowie über die Zugänglichkeit, die eventuellen Probleme und die Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs informiert sind. Um dies zu ermöglichen, werden pro Verein der ersten und zweiten Nationalklasse eine Reihe Angaben gesammelt, darunter: - Karte von Belgien mit Angabe der Stadt (Plan), - Lage des Stadions in der Stadt (Stadtplan mit Angabe des Stadions), - Plan des Stadions samt Parkplätzen, - Erreichbarkeit des Stadions mit dem Auto (Beschreibung der Route, Pläne, Fotos + Text), - Erreichbarkeit des Stadions mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Pläne + Fotos + Text), - Plan des Stadions mit Benennung der Tribünen und Blocks für die Besucher, die deutlich angegeben sein müssen, - Luftaufnahmen des Stadions (Fotos + Text), - Fotos der verschiedenen Eingänge mit der Angabe, ob sie für Fans der Gastmannschaft oder der Heimmannschaft bestimmt sind (Fotos + Text), - Beschreibung klassischer Zwischenfälle zwischen rivalisierenden Gruppen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und für die Spotter der Gastmannschaft nützlich sein können.

Die lokale Polizei stellt diese Informationen der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » zur Verfügung, die sie digitalisiert und an die Polizeidienste, die Spotter und die anderen interessierten Dienste oder Personen weiterleitet.

Zudem werden folgende Informationen den Spottern und den lokalen Ordnungsdiensten (föderale und lokale Polizei) zur Verfügung gestellt: - Plan des Stadions samt Parkplätzen, mit Angabe der Stellen, wo die Schwierigkeiten sich gewöhnlich abspielen, und eventuell mit Angabe der von den harten Kernen aufgesuchten Kneipen sowie aller für die Spotter nützlichen Informationen.

Diese Informationen werden ausschliesslich zu polizeilichen Zwecken benutzt. b) Verein: allgemeine Daten des Vereins, Funktionen + Namen + Adressen und Telefonnummern.c) Spielkalender: Spielkalender + Einschätzung der Polizei in Bezug auf die von einem bestimmten Spiel ausgehenden Risiken.d) Polizeidienste: Adresse und Telefonnummern der betreffenden Polizeidienste. e) Gewöhnliche Fans: allgemeine Beschreibung der Fans, ihrer Anzahl, ihres Verhaltens,... f) Risikofans: Beschreibung des harten Kerns + Informationen über die harten Kerne, ihre Zusammensetzung, ihre Gewohnheiten, die Anzahl der mobilisierbaren Personen,...

Das im Rundschreiben OOP 27 vom 30. Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen (Belgisches Staatsblatt vom 16. Oktober 1998; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. März 1999) am Ende von Nr. 6 (Erkennungsakte) vorgesehene Infoblatt wird ersetzt durch eine korrekte Sammlung und einen effizienten Austausch der strategischen Informationen mit der Zelle « Integrale Fussballsicherheit ». 2.4.8.2 Operative Informationen: Angaben, mit denen sich ein zutreffendes Bild der Ereignisse im Rahmen der Veranstaltung gewinnen lässt. Es handelt sich um Angaben in Bezug auf ein bestimmtes Spiel beziehungsweise Turnier, wie die Gesamtzahl der zu erwartenden Besucher, aufgeteilt in gewöhnliche Fans und Risikofans, die Beförderungsmittel, die Routen, die Ankunftszeiten, die zu erwartenden Risiken, die getroffenen Vereinbarungen und die Begleitung der Fans.

Die Aktenverwalter der lokalen Polizei sind verantwortlich für diese Informationen und den vor jedem Spiel stattfindenden Austausch der Informationen zwischen den lokalen Polizeidiensten und der Zelle « Integrale Fussballsicherheit ». 2.4.8.3 Taktische Informationen: Angaben, die es den Einsatzleitern ermöglichen, bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit während der Veranstaltung auf angemessene Weise vorzugehen.

Der Spotter verfügt durch seine Funktion über privilegierte Informationen über die Fans, ihre Gewohnheiten, ihre Absichten,...

Diese Informationen können von grösster Wichtigkeit sein zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen. Die von den Spottern gesammelten Informationen müssen also auf föderaler Ebene zentralisiert und bearbeitet werden. Nach jedem Spiel, dem er als Spotter beigewohnt hat, hält er daher in einem « Spotterbericht » alle Informationen fest, die er gesammelt hat. Innerhalb einer Woche nach dem Spiel wird dieser ausgefüllte Bericht an die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » geschickt.

Mit diesem Formular erstellt der Spotter eine erste polizeiliche Analyse der eventuellen Zwischenfälle auf der Grundlage der Beteiligung der verschiedenen eingreifenden Parteien (Risikofans, Ordnungsdienste, Spotter, Ordner,...). 2.4.8.4 Personenbezogene Informationen Unter Berücksichtigung aller in diesem Bereich geltenden Richtlinien verfasst der Spotter und/oder der Aktenverwalter den Teil des Spotterberichts mit Informationen über die personenbezogenen verwaltungspolizeilichen Angaben. In diesem Rahmen besteht eine enge Zusammenarbeit mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der föderalen Polizei, Abteilung Dokumentation Gruppierungen und Personen der Direktion der verwaltungspolizeilichen Operationen und Informationen (DGA/DAO/DOCU).

Daraufhin werden die gesammelten Angaben auf polizeilicher Ebene von der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » analysiert und vervollständigt, die sie je nach Bedarf an die verschiedenen Polizeidienste und an die innerhalb der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs eingerichtete Fussballzelle weitergeleitet. 2.5 Ausbildung der Spotter Die Zelle « Integrale Fussballsicherheit » organisiert jedes Jahr zwei spezifische Ausbildungen für Spotter.

Bei diesen Schulungen treffen sich die verschiedenen Spotter des Landes, wobei sie die Gelegenheit haben, untereinander berufliche Beziehungen zu pflegen.

Das erste Ziel dieser Ausbildungen ist also ein Austauschforum über die vor Ort gemachten Erfahrungen.

Das zweite Ziel besteht in einer theoretischen, von Experten erteilten Ausbildung, die um folgende Themen strukturiert ist (nicht erschöpfende Liste): - anwendbare Rechtsvorschriften, - Grundbegriffe der Kommunikations- und Massenpsychologie, - Verhandlungstechniken, - Konfliktbewältigung, - Techniken der Gewaltbewältigung, - Gebrauch von Verteidigungswaffen, - Techniken der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Vorausdenken, Einschätzung, Taktiken, Funkverfahren,...), - Techniken der Sammlung, Bearbeitung und Auswertung von Informationen in Sachen Fussball, - Berufspflichten. 2.6 Spezifische Ausrüstung Der Spotter arbeitet in Zivilkleidung und verfügt mindestens über folgende Ausrüstung: - ein GSM, - eine föderale Akkreditierung mit Foto, die Zugang zur Gesamtheit der Stadien in Belgien gibt; sie wird von der Zelle « Integrale Fussballsicherheit » ausgegeben, - einen Computer mit Internetanschluss im Büro. 2.7 Berufspflichten Der Spotter bevorzugt eine kreative Arbeitsmethode, mit der die bei der Polizei geltenden allgemeinen Berufspflichten eingehalten werden.

Durch seine besondere Stellung in der Polizeilandschaft und seine Beziehung zur Fanzielgruppe ist er einem spezifischen Druck und spezifischen Anforderungen ausgesetzt, die ihn jedoch keinesfalls von der Einhaltung der auf Polizeibeamte anwendbaren Berufspflichten und -regeln befreien.

Integrität, Objektivität, Diskretion und Toleranz sind wesentliche Qualitäten, die ein Spotter entwickeln muss.

Insbesondere muss der Spotter jede Initiative vermeiden, die seine Glaubwürdigkeit und körperliche Unversehrtheit (beziehungsweise diejenige seiner Kollegen) gefährden könnte.

Er achtet darauf, dass durch seine Aktionen die Organisation des Ordnungsdienstes nicht destabilisiert wird und die von seinen hierarchischen Vorgesetzten oder seinen Kollegen getroffenen Entscheidungen nicht kritisiert werden.

Der Spotter verhält sich sowohl seinen Kollegen wie auch den Fans gegenüber in transparenter Weise.

Im Prinzip wird dem Spotter im Rahmen seines vor allem präventiven Auftrags keine direkte repressive Rolle übertragen, damit seine vor Ort erworbene privilegierte Position erhalten bleibt.

In dieser Hinsicht übermittelt der Spotter die Informationen, die er vor Ort gesammelt hat, und hilft er bei der Identifizierung der Straftäter. Es muss so weit wie möglich vermieden werden, dass die Namen der Spotter in den aufgestellten Protokollen erwähnt werden.

Der Spotter achtet ebenfalls darauf, seine Aktion mit dem Ordnungsdienst zu koordinieren, damit er nicht bei der Durchführung von Einsätzen oder Festnahmen anwesend ist und somit nicht den Fans gegenüber in eine heikle Lage gerät. Das darf natürlich nicht bedeuten, dass bei strafrechtlichen oder administrativen Verstössen kein Protokoll aufgestellt wird.

Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare ihrer Provinz weiterzuleiten.

Hochachtungsvoll Der Minister des Innern Antoine DUQUESNE _______ Fussnoten (1) Für die Mindestanzahl Spotter siehe Teil B Nr.2.2. (2) Siehe das Verwaltungsverfahren, das durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen eingeführt worden ist. (3) Kapitel III von Teil V des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001. (4) In der Tat wäre es möglich, dass die Fans einer Mannschaft als Gruppe einem nationalen oder internationalen Spiel beiwohnen, an dem « ihre » Mannschaft nicht teilnimmt, und dass diese Anwesenheit das Risiko von Zwischenfällen in sich birgt.(5) Zur Festlegung der Spiele unter verschärfter Überwachung, siehe insbesondere Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 1999 zur Regelung der Modalitäten für das Kartenmanagement bei Fussballspielen (Belgisches Staatsblatt vom 23. Juni 1999), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. November 2001. (6) Siehe dazu Nr.2.7 über die Berufspflichten. (7) Der Spotter nimmt nur an der Einsatz(abschluss)besprechung teil, sofern er im Rahmen seiner Aufgaben zur Begleitung und Beaufsichtigung der Fans vor und nach dem Spiel nicht vor Ort eingreifen muss.(8) Idem.(9) Siehe Anmerkung 7. (10) Für internationale Turniere (EM, WM) läuft dieses Genehmigungsverfahren über den Minister des Innern.

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