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Circulaire du 24 mai 1997
publié le 11 décembre 1997

Circulaire relative à l'introduction de la possibilité pour les sans-abri d'obtenir une inscription en adresse de référence au C.P.A.S. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1997000690
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11/12/1997
prom.
24/05/1997
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


24 MAI 1997. Circulaire relative à l'introduction de la possibilité pour les sans-abri d'obtenir une inscription en adresse de référence au C.P.A.S. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat à l'Intégration sociale et du Ministre de l'Intérieur relative à l'introduction de la possibilité pour les sans-abri d'obtenir une inscription en adresse de référence au C.P.A.S. (Moniteur belge du 24 mai 1997), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOCIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 24. MAI 1997 - Rundschreiben über die Einführung der Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ eingetragen zu werden An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, eine neue Massnahme ist vor kurzem getroffen worden, um die Lage der Obdachlosen zu verbessern.Obdachlose haben von jetzt an die Möglichkeit, eine Bezugsadresse bei einer juristischen Person zu erhalten, indem sie unter der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums in die Bevölkerungsregister eingetragen werden.

Durch diese Eintragung wird zu einer besseren Sozialeingliederung der Empfänger des Existenzminimums oder von Sozialhilfe beigetragen.

Weiter werden dadurch bestimmte Rechte wie das Recht auf Arbeitslosengeld, auf Familienbeihilfen usw. ebenfalls gewahrt.

Rechtsgrundlage für diese Massnahme ist unter anderem Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen. Sie wird durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und das Fremdenregister ausgeführt. Das vorerwähnte Gesetz und der vorerwähnte Erlass sind im Belgischen Staatsblatt vom 6. März 1997 veröffentlicht worden, und ihre Bestimmungen sind am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten.

Für Obdachlose bestand schon die Möglichkeit, « unter einer Bezugsadresse » an der « Adresse einer natürlichen Person » eingetragen zu werden; diese Möglichkeit besteht weiter (Artikel 1 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991, so wie er abgeändert wurde). Sie setzt jedoch nicht nur das schriftliche Einverständnis der natürlichen Person, die unter dieser Adresse in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, voraus, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung für diese Person, die Post und alle Verwaltungsunterlagen, die für den Obdachlosen bestimmt sind, diesem zukommen zu lassen. In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach, eine Person zu finden, die sich mit einer solchen Eintragung einverstanden erklärt.

Die Anwendung der neuen Bestimmungen über die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ wirft folgende Fragen auf, die wie folgt beantwortet werden können. 1. Bei welchem ÖSHZ muss man sich eintragen lassen? Im Gesetz vom 24.Januar 1997 wird vorgesehen, dass der Obdachlose unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält, eingetragen wird (Art. 2).

In der Erwägung, dass das ÖSHZ, das für die Gewährung von Sozialhilfe oder des Existenzminimums an einen (nicht in einem Bevölkerungsregister eingetragenen) Obdachlosen zuständig ist, das Zentrum der Gemeinde ist, in der der Betreffende angibt, wohnen zu wollen (Art. 57bis des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976), erweist es sich als notwendig, diese beiden Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringen, damit ein einziges Zentrum bestimmt wird.

Zwei Situationen können angetroffen werden, wenn ein Antrag auf Eintragung unter einer Bezugsadresse eingereicht wird: 1° Wenn ein ÖSHZ dem Obdachlosen bereits Sozialhilfe oder das Existenzminimum gewährt, ist dieses Zentrum für die Eintragung unter einer Bezugsadresse zuständig.2° Wenn noch kein ÖSHZ dem Obdachlosen Sozialhilfe oder das Existenzminimum gewährt, ist das ÖSHZ der Gemeinde zu bestimmen, in der der Betreffende angibt, wohnen zu wollen.Die Absicht, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, äussert sich unter anderem dadurch, dass ein Obdachloser tatsächlich an einem bestimmten Ort wohnt, sich dort gewöhnlich aufhält und Handlungen vornimmt, die den Schluss zulassen, dass er dort einige Zeit bleiben will, selbst wenn in Anbetracht seiner unsicheren Lage die genaue Dauer seines Aufenthalts nicht absehbar ist. 2. Welche Bedingungen muss man erfüllen, um unter der Adresse des ÖSHZ eingetragen werden zu können? Zwei Bedingungen sind zusammen zu erfüllen: 1° keinen Wohnort haben oder mehr haben mangels ausreichender Existenzmittel, 2° Sozialhilfe im Sinne von Artikel 57 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren oder das Existenzminimum, das durch das Gesetz vom 7. August 1974 eingeführt worden ist, beantragen.

Mit Sozialhilfe ist also jede Art der Sozialhilfe gemeint (materielle, soziale, medizinische, sozialmedizinische oder psychologische Hilfe), die eine Person beantragen kann. 3. Auf welche Personen erstreckt sich die Eintragung unter der Adresse des ÖSHZ? Gegebenenfalls auf die Haushaltsmitglieder des Obdachlosen.4. Wie reicht man einen Antrag auf Eintragung unter der Adresse des ÖSHZ ein? Mündlich oder schriftlich beim ÖSHZ.5. Welche Formalitäten muss das ÖSHZ erfüllen? Das ÖSHZ muss nachprüfen, ob der Betreffende alle Bedingungen für die gewünschte Eintragung erfüllt. Wenn ja, stellt das ÖSHZ dem Obdachlosen eine Unterlage aus, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für die Eintragung unter der Adresse des Zentrums erfüllt sind.

Wenn nein, wird dem ÖSHZ empfohlen, einen Beschluss zu fassen, in dem begründet wird, weshalb die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind. Es notifiziert dem Betreffenden diesen Beschluss, damit dieser ihn zur Kenntnis nehmen kann.

In der Erwägung, dass dem ÖSHZ nirgends eine Frist auferlegt wird, um diese Formalitäten zu erfüllen, wird den Zentren empfohlen, innerhalb einer vernünftigen Frist zu handeln, die nicht mehr als dreissig Tage ab dem Antrag betragen sollte. 6. Welche Verpflichtung geht der Betreffende, der eine Eintragung unter der Adresse des ÖSHZ erhalten hat, ein? Er muss sich mindestens einmal pro Quartal beim Zentrum melden.7. Sind Kosten für die Eintragung zu entrichten? Es darf keinerlei Entlohnung oder Beitrag als Gegenleistung für eine Eintragung unter einer Bezugsadresse, ob beim ÖSHZ oder bei einer natürlichen Person, verlangt werden.8. Was geschieht, wenn eine Person die Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllt? Durch beweiskräftige Unterlagen teilt das ÖSHZ dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium dies mit, das seinerseits die Streichung der Eintragung vornimmt. Um Ihrem Zentrum die Anwendung der neuen Bestimmungen zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, die vier in der Anlage beigefügten Unterlagen zu benutzen.

Hochachtungsvoll Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Unterlage 1 ANTRAG AUF EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE BEIM ÖSHZ (1) Ich beantrage die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ von . . . . .

ICH BIN: NAME: . . . . .

VORNAME: . . . . .

GEBOREN am: . . . . . in: . . . . .

STAATSANGEHÖRIGKEIT: . . . . .

NUMMER DES NATIONALREGISTERS: . . . . .

ICH LEBE: - auf der Strasse - irgendwo anders: . . . . .

Adresse (eventuell) ICH BEANTRAGE EBENFALLS DIE EINTRAGUNG für folgende Mitglieder meines Haushalts: (2) Pour la consultation du tableau, voir image (1) Es wird empfohlen, diese Unterlage in zwei Exemplaren zu erstellen: - ein Exemplar für das ÖSHZ, - das andere mit ordnungsgemäss ausgefüllter Empfangsbestätigung für den Betreffenden.(2) Gegebenenfalls streichen. ICH VERPFLICHTE MICH, DEM ÖSHZ JEDES NEUE ELEMENT MITZUTEILEN, durch das ich nicht mehr die Bedingungen für die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ erfüllen würde (zum Beispiel: ich habe eine Arbeitsstelle gefunden, ich verfüge über ausreichende Existenzmittel, ich beantrage kein Existenzminimum oder keine Sozialhilfe mehr, ich ziehe in eine andere Gemeinde um, ich habe eine Wohnung gefunden, die als Hauptwohnort in Frage kommt und unter deren Adresse ich bei der Gemeinde eingetragen werden kann).

ICH VERPFLICHTE MICH, MICH ab der Eintragung unter einer Bezugsadresse MINDESTENS EINMAL PRO QUARTAL beim ÖSHZ ZU MELDEN. ICH VERPFLICHTE MICH, MIT DEM ÖSHZ WÄHREND DES GANZEN ZEITRAUMS MEINER EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE ZUSAMMENZUARBEITEN. ICH ERKLÄRE AUF EHRE, DASS ICH NICHT in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde des Königreichs EINGETRAGEN BIN. Gelesen und genehmigt DER ANTRAGSTELLER Unterschrift BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG EINES ANTRAGS AUF EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE BEIM ÖSHZ Am . . . . . hat . . . . . geboren am ............................. eine Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ von . . . . . . . . . . beantragt.

Stempel des ÖSHZ Für das ÖSHZ: Unterlage 2 BESCHEINIGUNG IM HINBLICK AUF EINE EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE BEIM ÖSHZ In Beantwortung des beigefügten Antrags vom: . . . . . eingereicht von: NAME: . . . . .

Vorname: . . . . . geboren am: . . . . . in: . . . . .

Staatsangehörigkeit: . . . . . bestätigt das ÖSHZ von . . . . . , dass der Antragsteller mangels Existenzmitteln keinen Wohnort hat beziehungsweise mehr hat UND dass er das Existenzminimum und/oder Sozialhilfe beantragt.

Infolgedessen erfüllt der Betreffende die Verordnungsbedingungen im Hinblick auf eine Eintragung unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ von . . . . .

Ausgestellt in: . . . . . am: . . . . .

FÜR DAS ÖSHZ: DER SEKRETÄR DER PRÄSIDENT Stempel des ÖSHZ Unterlage 3 BESCHEINIGUNG ÜBER DIE VIERTELJÄHRLICHE ANMELDUNG BEIM ÖSHZ IM HINBLICK AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DER EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE BEIM ÖSHZ Das ÖSHZ von . . . . . bestätigt, dass Herr - Frau NAME: . . . . .

Vorname: . . . . . geboren am: . . . . . in: . . . . .

Staatsangehörigkeit: . . . . . der/die sich am . . . . . unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ in die Bevölkerungsregister der Gemeinde von . . . . . hat eintragen lassen, sich am . . . . . beim ÖSHZ von ......................... angemeldet hat und die Verordnungsbedingungen zur Aufrechterhaltung dieser Eintragung weiter erfüllt.

Ausgestellt in: . . . . . am: . . . . .

FÜR DAS ÖSHZ: DER SEKRETÄR DER PRÄSIDENT Stempel des ÖSHZ Unterlage 4 ERKLÄRUNG IM HINBLICK AUF DIE STREICHUNG DER EINTRAGUNG UNTER EINER BEZUGSADRESSE BEIM ÖSHZ Das ÖSHZ von . . . . . teilt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde . . . . . mit, dass Herr - Frau NAME: . . . . .

Vorname: . . . . .

Geboren am: . . . . . in: . . . . .

Staatsangehörigkeit: . . . . . der/die sich am . . . . . unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ von............................ hat eintragen lassen, die Verordnungsbedingungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung nicht mehr erfüllt und infolgedessen aus den Bevölkerungsregistern gestrichen werden muss.

BEGRÜNDUNG: . . . . .

Erstellt in: . . . . . in zwei Exemplaren, von denen eines für den Betreffenden bestimmt ist Am: . . . . .

FÜR DAS ÖSHZ: DER SEKRETÄR DER PRÄSIDENT Stempel des ÖSHZ

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