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Circulaire du 23 mai 2005
publié le 12 janvier 2006

Circulaire interministérielle relative à l'entrée en vigueur du Traité Benelux en matière d'intervention policière transfrontalière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2005000758
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12/01/2006
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23/05/2005
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 MAI 2005. - Circulaire interministérielle relative à l'entrée en vigueur du Traité Benelux en matière d'intervention policière transfrontalière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 23 mai 2005 relative à l'entrée en vigueur du Traité Benelux en matière d'intervention policière transfrontalière (Moniteur belge du 1er juillet 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès du commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 2005 - Interministerielles Rundschreiben in Bezug auf das In-Kraft-Treten des Benelux-Vertrags über grenzüberschreitende Polizeieinsätze An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Generalprokuratoren An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizeizonen 1.Allgemeiner Rahmen 1.1 Chronologischer Überblick Am 8. Juni 2004 wurde ein Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Grossherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze unterzeichnet.

Unser Land hat bereits eine lange Tradition in Sachen Zusammenarbeit und Konzertierung mit den Nachbarländern Niederlande und Luxemburg.

Denken wir nur an das Benelux-Abkommen vom 11. April 1960 betreffend die Verlagerung der Personenkontrolle an die Aussengrenzen des Benelux-Gebiets, an das am 27. Juni 1962 abgeschlossene Übereinkommen über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen und an das am 12.

September 1986 geschlossene Benelux-Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften.

Diese Form der Zusammenarbeit erhielt eine andere Tragweite mit der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen am 19. Juni 1990 und der Unterzeichnung des Vertrags über die Europäische Union am 7. Februar 1992.

In der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Polizei auf der Grundlage der vorerwähnten Instrumente noch verbessert werden kann, haben die Minister der Justiz Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs, die Minister des Innern Belgiens und der Niederlande und der Minister der öffentlichen Macht Luxemburgs am 4.

Juni 1996 die Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei, Justiz und Einwanderung, besser bekannt unter dem Namen « Accord de Senningen »/« Senningen Akkoord » (Vereinbarung von Senningen), abgeschlossen.

Mit dieser Vereinbarung von Senningen wurden drei Ziele verfolgt: - Förderung von Arbeitsvereinbarungen im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit, - weitere Entwicklung der Zusammenarbeit vor Ort in den gemeinsamen Grenzgebieten, - Förderung von gemeinsamen Initiativen und Standpunkten im Rahmen der Europäischen Union und von Schengen.

Auf Ebene der polizeilichen Zusammenarbeit war die Vereinbarung von Senningen vor allem der strategischen und operativen Zusammenarbeit in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gewidmet (Datenaustausch, logistische Zusammenarbeit, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Zusammenarbeit zwischen Verbindungsoffizieren).

Die Fussball-Europameisterschaft der Nationalmannschaften im Jahr 2000 gab Anlass zum Abschluss eines speziellen und zeitweiligen Vertrags über grenzüberschreitende Polizeieinsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dessen Tragweite und Dauer jedoch begrenzt waren (1). Nach gemeinsamen Bewertungen dieses Vertrags befanden die betroffenen Länder, dass es wünschenswert sei, auch in Zukunft über einen inhaltlich ähnlichen, aber unbefristeten Vertrag über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zu verfügen.

Am 5. Februar 2002 kam auf Betreiben des Benelux-Generalsekretariats die gemeinsame Erklärung von Baarle-Nassau zustande (2). In Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit war in dieser Erklärung insbesondere Folgendes vorgesehen: - Erstellung einer Übersicht über die Probleme im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet und im Bereich der bilateralen Zusammenarbeit, - Ergreifen von Initiativen zur politischen Erneuerung im Rahmen der Vereinbarung von Senningen, - Erstellung eines Vertrags über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit auf der gemeinsamen Grundlage des Vertrags von Bergen op Zoom. 1.2 Ziele des Vertrags Der auf der Grundlage der Erklärung von Baarle-Nassau erstellte trilaterale Vertrag hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, beim Schutz von Personen und Gütern sowie bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auszuweiten.

Während die beiden ersten Zielsetzungen eher in einem breiten Kontext zu verstehen sind, gilt für die dritte Zielsetzung das Gegenteil. Die Verhütung und Aufklärung von Straftaten kann nicht das gesamte Spektrum des allgemeinen und besonderen Strafrechts abdecken; den (nationalen und lokalen) Sicherheitsplänen und den von den Behörden festgelegten Prioritäten muss Rechnung getragen werden. Dagegen ist auf Ebene der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Vertrag nicht auf eine oder mehrere spezifische Materien beschränkt; die Probleme können durch Konzertierung zwischen den Parteien gemeinsam angepackt werden, eventuell über ergänzende Vereinbarungen. 1.3 Im Vertrag festgeschriebene Grundsätze Um die vorerwähnten Ziele zu erreichen, werden im Vertrag einige Grundsätze bekräftigt. Unbeschadet der Grundsätze, die das nationale Recht und die Souveränität der Staaten bekräftigen, können wir insbesondere Folgendes anführen: - den Ausbau einer möglichst breiten Zusammenarbeit im polizeilichen Bereich, einschliesslich der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile, - die Möglichkeit, die Landesgrenze zu überschreiten, - genügende Garantien in Sachen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung, - eine allgemeine Regelung in Bezug auf das Tragen von Waffen und Uniformen und die Benutzung von Dienstfahrzeugen in der Ausübung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Befugnisse auf fremdem Staatsgebiet, - eine allgemeine Regelung in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf fremdem Staatsgebiet, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten, der Verantwortlichkeiten, der Befehlsgewalt, der Beziehungen zur örtlichen Bevölkerung und zu Demonstranten, der Anwendung von Gewalt und der Bedingungen, unter denen Zwangsmittel eingesetzt werden können, - auf Einsatzebene: das Organisieren gemischter Streifen oder gemischter Kontrollen, zusammengesetzt aus Beamten verschiedener Länder mit tatsächlichen Einsatzbefugnissen, die Beistandsleistung, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, in Verbindung mit deutlichen Einsatzbefugnissen, eine Intensivierung des Informationsaustauschs sowohl über zentrale Behörden als auch über gemeinsame Polizeizentren, eine direkte und automatisierte Einsichtnahme in die Register der Kraftfahrzeugzulassungen, den Austausch von Material und technischem Fachwissen, den gemeinsamen Ankauf von Material, den Grundsatz gemeinsamer Verbindungsoffiziere, - auf verwaltungspolizeilicher Ebene: den Grundsatz des VIP-Schutzes durch eigenes Personal auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates, den Grundsatz der gemeinsamen Ausbildung, den Informationsaustausch, die Erstellung von Risikoanalysen für bestimmte gemeinsame Phänomene, den Grundsatz des gegenseitigen Beistands im Rahmen der Organisation von Grossereignissen (europäische Gipfeltreffen u.a.). 1.4 Räumlicher Geltungsbereich Im Vertrag wird bestimmt, was unter « Grenzgebiet » zu verstehen ist.

Für Belgien und Luxemburg wird keinerlei Beschränkung vorgesehen, folglich ist der Vertrag als Ganzes auf das gesamte Staatsgebiet anwendbar. Die Niederlande wollten bestimmte Aktivitäten in Verbindung mit dem Vertrag auf das niederländische Grenzgebiet beschränken, das heisst, auf das Gebiet, das von den verschiedenen Polizeikorps von Zeeland, Mittel- und Westbrabant, Südostbrabant, Nordlimburg, Südlimburg und Nordbrabant abgedeckt wird. Die Bereiche, in denen diese Gebietsbeschränkung anwendbar ist, sind die Einsätze aus eigener Initiative (Artikel 7), der spontane Austausch personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2) und die gemischten Streifen und Kontrollen (Artikel 25). Die belgischen Behörden und Dienste werden daher diese Gebietsbeschränkungen für die Niederlande berücksichtigen müssen. 1.5 Betroffene Beamte Der Vertrag findet auf die in Anlage 1 beschriebenen zuständigen Beamten der Parteien Anwendung. Daraus folgt, dass der Vertrag nur auf die Polizeibeamten der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei anwendbar ist, also mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten und der Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, zumindest in Bezug auf die Ausführung der Polizeiaufträge. Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders können jedoch mit vorbereitenden Aufgaben, wie dem Verbringen und dem Unterhalt von Material während der Aufträge oder der Reparatur von Defekten, betraut werden.

Der Vertrag findet ebenfalls auf jeden ordnungsgemäss befugten Beamten Anwendung, « wenn er Polizeiaufträge ausführt »; damit sind diejenigen Beamten gemeint, die durch oder aufgrund des Gesetzes über eine Polizeibefugnis in der Ausführung ihrer Aufträge verfügen, und zwar nur dann, wenn es um die Ausführung besagter Aufträge geht (Beispiel: Zollbeamte). Aus praktischer Sicht werden die Beamten, die von den geplanten Einsätzen betroffen sind, pro Fall anhand von Einsatzabkommen bestimmt.

Die Schutzbediensteten der Staatssicherheit sind zudem ausdrücklich der Ausführung von Aufträgen zum Schutz von Personen zugeteilt. 2. Besondere Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit Um einen vollständigen und detaillierten Überblick über alle Bestimmungen des Vertrags und ihre genaue Reichweite zu erhalten, sollten Sie den Vertrag selbst sowie die Begründung des Gesetzes vom 13.Februar 2005 zur Zustimmung zum Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich der Niederlande und dem Grossherzogtum Luxemburg über grenzüberschreitende Polizeieinsätze und zu den Anlagen (3) lesen. Es schien uns jedoch wichtig, die betroffenen Behörden und Dienste auf einige Aspekte des Vertrags hinzuweisen, die sowohl für die Behörden und Polizeidienste als auch für die Bevölkerung am innovativsten und wichtigsten sind, nämlich: - die allgemeinen Grundsätze für grenzüberschreitende Einsätze, - den gegenseitigen Beistand, - die grenzüberschreitende Nacheile und Observation, - den Schutz von Personen, - die gemeinsamen Polizeizentren, - die gemischten Streifen und Kontrollen, - den Austausch personenbezogener Daten, - die Ausübung der Amtsgewalt, - die Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln, - die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung. 2.1 Grundsätze für grenzüberschreitende Einsätze Der grenzüberschreitende Einsatz im Rahmen des Vertrags findet jederzeit nach Massgabe des nationalen Rechts des aufnehmenden Staates für einen solchen Einsatz statt. So wird vermieden, dass ausländische Beamte dem Recht des aufnehmenden Staates zuwiderhandeln oder dass sie mehr Befugnisse haben als die nationalen Beamten des aufnehmenden Staates.

Zudem steht der grenzüberschreitende Beamte unter der Amts- und Befehlsgewalt der vor Ort zuständigen Behörde beziehungsweise des vor Ort zuständigen Beamten. Daher ist es erforderlich, dass die grenzüberschreitenden Beamten die im aufnehmenden Staat geltenden Regeln und Arbeitsweisen kennen.

Derzeit wird die Organisation eines Ausbildungsprogramms erarbeitet.

Die Beamten, die grenzüberschreitend eingesetzt werden sollen, werden an diesem Programm teilnehmen müssen. 2.2 Gegenseitiger Beistand Die Artikel 4 bis 8 des Vertrags betreffen die Regelung des gegenseitigen Beistands sowohl in Bezug auf den Beistand auf Ersuchen (Art. 4 bis 6) als auch in Bezug auf den Einsatz aus eigener Initiative (Art. 7 und 8). Es ist klar, dass hier der Beistand auf Ersuchen die Regel und der Einsatz aus eigener Initiative eher die Ausnahme ist. Beide Beistandsformen gelten im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im weitesten Sinne des Wortes.

Der grenzüberschreitende Einsatz zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten wird in anderen Verträgen wie dem Schengener Übereinkommen und den Rechtshilfeabkommen, aber auch in den Artikeln 18 und 19 dieses Vertrags geregelt. 2.2.1 Grenzüberschreitender Einsatz auf Ersuchen Der grenzüberschreitende Einsatz auf Ersuchen betrifft hauptsächlich die gemeinsame Organisation beziehungsweise Koordination von Ereignissen und organisierten Transporten. Unter Ereignissen versteht man unter anderem Sportwettbewerbe, Festlichkeiten, öffentliche Veranstaltungen und dergleichen, für deren reibungslosen Ablauf ein grenzüberschreitender Einsatz erforderlich ist. Auf europäischer Ebene gehört dazu auch die Organisation von Gipfeltreffen, Räten und anderer politischer Ereignisse auf höchster Ebene. Unter Transporten versteht man organisierte Beförderungen von Menschen oder Gütern (Atomtransporte, Werttransporte, Personenbeförderungen im Rahmen des gemeinsamen Entfernens von Ausländern aus dem Staatsgebiet,...) im Sinne einer Begleitung dieser Transporte über die Grenze, wodurch zeitraubende Überführungen und andere Formalitäten vermieden werden können.

Die Anlage zum vorliegenden Rundschreiben umfasst das Formular für das Ersuchen um Beistand im Sinne von Artikel 4 des Vertrags und die Benennung der zuständigen Behörden der drei Länder.

Die empfangende Vertragspartei muss so schnell wie möglich über dieses Ersuchen entscheiden. Diese Entscheidung ist der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Sollte das Ersuchen zurückgewiesen werden, muss die ersuchte Vertragspartei rechtmässige Gründe dafür geltend machen. So könnte ein Ersuchen verweigert werden, wenn zum Beispiel zu wenig Personal verfügbar ist oder die Parteien sich nicht über die Kostenteilung einig werden, oder aufgrund von anderen in Artikel 42 des Vertrags vorgesehenen Gründen.

Die Ausübung von Befugnissen im Fall von Beistand auf Ersuchen erfolgt immer in Übereinstimmung mit dem Recht des aufnehmenden Staates. Des Weiteren stehen die grenzüberschreitenden Beamten und Einheiten ständig unter der Amts- und Befehlsgewalt der zuständigen lokalen Behörden.

Die in Artikel 5 des Vertrags nicht abschliessend aufgelisteten Befugnisse müssen immer nach Massgabe der Anforderungen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität ausgeübt werden. Es handelt sich um Befugnisse in Bezug auf: - den Schutz von Personen, - die Streifen und die Überwachung bestimmter Gebiete, - die Überwachung des Zugangs zu einem bestimmten Gebietsteil, das eine Infrastruktur umgibt, in der Veranstaltungen oder Ereignisse stattfinden, - die Regelung des Verkehrs, - die Durchsuchung von Gebietsteilen, - die Kontrolle der Identität von Personen, - die Begleitung von Schlachtenbummlern vom einen Land zum anderen im Rahmen von Sportereignissen. 2.2.2 Verwaltungspolizeilicher Einsatz aus eigener Initiative Ein Einsatz aus eigener Initiative kann erfolgen, wenn in der Praxis Situationen entstehen, in denen die Zeit für das Verfahren eines Ersuchens um Beistand fehlt. Dies könnte beispielsweise vorkommen bei einer Katastrophe im Grenzgebiet. Es ist also möglich, dass Beamte in Dringlichkeitsfällen ohne vorheriges Ersuchen an den aufnehmenden Staat grenzüberschreitend tätig werden.

Da die Beamten bei einem Einsatz aus eigener Initiative zunächst nicht der Befehlsgewalt der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates unterstehen, wird die Ausübung dieser Art Einsatz im Vertrag strikten Bedingungen unterworfen.

Der Einsatz aus eigener Initiative ist nur erlaubt bei einem Dringlichkeitsfall im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Er muss sofort bei Übertreten der Grenze der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates gemeldet werden und bleibt, was die Niederlande betrifft, auf das Grenzgebiet beschränkt.

In der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben werden für jeden Staat die in Artikel 7 Nr. 2 erwähnte zuständige Behörde und das zu befolgende Verfahren angegeben.

Ein Dringlichkeitsfall liegt vor, wenn ein Grenzübertritt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben, Güter oder Volksgesundheit abzuwenden oder um einer ernsten Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzubeugen. Zudem muss quasi feststehen, dass die Beamten des aufnehmenden Staates nicht rechtzeitig vor Ort sein können. Die Gefahr für die Volksgesundheit betrifft ebenfalls die Gesundheit von Tieren und somit die Massnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung einer ansteckenden Tierkrankheit getroffen werden müssen.

Die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates kann sofort oder später beschliessen, den grenzüberschreitenden Einsatz weiterzuführen.

Dies wird zweifellos die Regel sein, aber dazu besteht keine Verpflichtung; daher ist es möglich, dass die zuständige Behörde des aufnehmenden Staates die Beamten, die aus eigener Initiative gehandelt haben, auffordert, ihren Einsatz fortzusetzen. In jedem Fall wird den Beamten, die die Initiative ergriffen haben, die Meldung bestätigt und werden ihnen alle Informationen gegeben, die notwendig sind, damit ein Polizeieinsatz des aufnehmenden Staates nicht behindert wird.

Die Befugnisse, die die grenzüberschreitenden Beamten ausüben können, wenn sie aus eigener Initiative handeln, sind unter Berücksichtigung der besonderen Lage zu sehen. Es handelt sich also ausschliesslich um Befugnisse, deren Anwendung keinen Aufschub dulden kann; mit anderen Worten: Der Einsatz darf einzig die Abwendung einer akuten Gefahr oder die Vorbeugung gegen eine ernste Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ziel haben. Ausserdem muss die Ausübung dieser Befugnisse mit dem Recht des aufnehmenden Staates übereinstimmen und dürfen die ausgeübten Befugnisse nie über die im entsendenden Staat erlaubten Befugnisse hinausgehen (4). 2.2.3 Lieferung von Mitteln und Material Die zuständigen Behörden eines der Unterzeichnerländer können die Behörden der anderen Unterzeichnerländer ersuchen, über zusätzliche Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Wasserwerfer, Material für Strassensperren, Panzerwagen u.ä.) zu verfügen. Nicht nur die Beamten des entsendenden Staates, sondern auch diejenigen des aufnehmenden Staates können sich der gelieferten Mittel und des gelieferten Materials bedienen. In letzterem Fall übernimmt der entsendende Staat die Ausbildung und die Erläuterungen. Die gelieferten Mittel und das gelieferte Material sind dann in eine zusammenfassende Aufstellung einzutragen. 2.3 Grenzüberschreitende Nacheile und Observation 2.3.1 Grenzüberschreitende Nacheile Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Nacheile ist und bleibt Artikel 41 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens (SDÜ). Es handelt sich um eine Befugnis, die als letztes Mittel angesehen wird und nur dann angewandt werden darf, wenn die Behörden der anderen Vertragspartei aufgrund der Dringlichkeit der Lage weder im Voraus benachrichtigt werden können noch rechtzeitig vor Ort sein können, um die Nacheile vorzunehmen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 41 SDÜ wird im Vertrag festgelegt, dass die Nacheile über die Grenze fortgesetzt werden darf, wenn es sich um Personen handelt, die sich einer Freiheitsstrafe entzogen haben oder die im Verdacht stehen, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein. Um die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Nacheile zu optimieren, sind die Beamten nunmehr befugt, die Nacheile ohne jede räumliche oder zeitliche Einschränkung auf dem Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates fortzusetzen. Artikel 27 des Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Benelux-Auslieferungsübereinkommen) ist aufgehoben. Die räumliche Begrenzung von 10 km ist also nicht mehr anwendbar. Aufgrund der Aufhebung von Artikel 27 war es im Hinblick auf Artikel 41 SDÜ notwendig, die bereits bestehende Erweiterung in Sachen Entdeckung auf frischer Tat beizubehalten. Wie bisher gilt zwischen den Benelux-Partnern, dass eine Entdeckung auf frischer Tat keine unabdingbare Voraussetzung zur Einleitung einer Nacheile ist.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Nacheile in gleich welchen Fällen eingeleitet werden kann; es muss in der Tat ein begründeter Verdacht bestehen, dass die zu verfolgende Person eine auslieferungsfähige Straftat begehen wird. In Bezug auf Letzteres haben die Vertragsparteien erklärt, dass sie die bisher im Benelux-Auslieferungsübereinkommen vorgesehene Frist von sechs Monaten beibehalten möchten. Das berührt jedoch nicht die Verpflichtung, so schnell wie möglich mit den Behörden des aufnehmenden Staates in Kontakt zu treten.

Schliesslich sind die Beamten nunmehr ebenfalls befugt, eine Nacheile auf den Seewegen und Wasserstrassen sowie im Luftraum fortzusetzen. 2.3.2 Grenzüberschreitende Observation In Bezug auf die grenzüberschreitende Observation ist im Vertrag eine Ausdehnung der Bestimmungen von Artikel 40 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vorgesehen.

So ist der Observationsbeamte befugt, die Observation von Personen, die sich einer aufgrund einer begangenen auslieferungsfähigen Straftat verhängten Freiheitsstrafe entzogen haben, oder von Personen, die zur Entdeckung vorerwähnter Personen führen können, auf dem Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates fortzusetzen. Es muss jedoch betont werden, dass die nationalen Rechtsvorschriften der Niederlande abgeändert werden müssen, bevor diese Bestimmung dort angewandt werden kann.

In Artikel 19 Buchstabe b des Vertrags wird ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, für die Observation technische Mittel zu benutzen. Diese technischen Mittel dürfen nur eingesetzt werden, insofern der Einsatz dieser Mittel mit dem nationalen Recht übereinstimmt und die Staatsanwaltschaft eine konkrete Zustimmung dafür erteilt hat.

In der Praxis werden auch Luft- und Wasserfahrzeuge zu Observationszwecken eingesetzt. Um auch in diesen Fällen grenzüberschreitende Observationen zu ermöglichen, ist im Vertrag vorgesehen, dass die Observation ebenfalls im Luftraum und auf den Seewegen und Wasserstrassen stattfinden kann. 2.4 Schutz von Personen In Artikel 22 des Vertrags ist der grenzüberschreitende Einsatz zum Schutz von Personen vorgesehen. Aufgrund des besonderen Charakters des Personenschutzes weicht diese Regelung in einigen Punkten von den allgemeinen Bestimmungen in Sachen Beistand, Zwangsmittel und Ausübung von Gewalt ab. Dies erklärt sich durch die Tatsache, dass hierfür auf belgischer Seite andere Beamte als Polizeibeamte eingesetzt werden.

Der Schutz von Personen - mit Ausnahme der Personen, die von Sonderpolizeieinheiten geschützt werden - ist ein Auftrag für die Schutzbediensteten der Staatssicherheit (5).

Die Schutzaufträge werden von der Generaldirektion Krisenzentrum des FÖD Inneres beschlossen; diese Generaldirektion ist ebenfalls zur nationalen Kontaktstelle für die Kontakte mit den niederländischen und luxemburgischen Behörden bestimmt worden.

Die Beamten einer Vertragspartei können ihren Personenschutzauftrag auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei fortsetzen, unter der Bedingung, dass diese dem zugestimmt hat. Der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Schutzauftrag fortgesetzt wird, steht es frei, diesen Auftrag zu übernehmen oder nicht.

Die Ausübung von Zwang und Gewalt im Rahmen eines Personenschutzauftrags wird beschränkt auf Situationen der rechtmässigen Selbstverteidigung (6), der rechtmässigen Verteidigung der zu schützenden Personen oder anderer Personen, nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates.

Die in Artikel 33 (siehe oben) enthaltene allgemeine Regel in Bezug auf die Ausübung von Zwang und Gewalt nach einem Grenzübertritt ist breiter gefasst, dafür aber hauptsächlich auf die Befugnisse der Polizeibeamten ausgerichtet. Mit der besonderen Regel in Artikel 22 soll die Ausübung von Zwang und Gewalt durch nichtpolizeiliche Beamte auf ein striktes Minimum beschränkt werden. 2.5 Gemeinsame Polizeizentren Ein gemeinsames Polizeizentrum im Rahmen des Vertrags kann den grenzüberschreitenden und direkten Informationsaustausch (7) vereinfachen und beschleunigen, die Qualität und die Quantität der Daten verbessern, dafür sorgen, dass Situationen, die zu einem grenzüberschreitenden Polizeieinsatz führen können, rechtzeitig erkannt werden, und die Koordinierung von Operationen auf beiden Seiten der Grenze verbessern.

Ein gemeinsames Polizeizentrum kann zudem als Helpdesk für Fragen und Informationen rund um die polizeiliche Zusammenarbeit im weitesten Sinne des Wortes dienen.

Ferner kann ein gemeinsames Polizeizentrum in Bezug auf Themen, die im Vertrag geregelt werden (zum Beispiel Beistand, Antrag auf Material und Mittel, Personalaustausch), als Vermittlungsstelle zwischen den betroffenen Ländern und den zuständigen Behörden fungieren. 2.6 Gemischte Streifen und Kontrollen 2.6.1 Ziele der gemischten Streifen und Kontrollen In Artikel 25 des Vertrags wird die Möglichkeit vorgesehen, gemischte Streifen und Kontrollen im Grenzgebiet zu organisieren. Die gemischten Streifen und Kontrollen können verschiedene Ziele haben. So können gemeinsame Verkehrskontrollen und Alkoholkontrollen organisiert werden und gemischte Streifen zum Beispiel im Rahmen der Bekämpfung und Verhütung des illegalen Aufenthalts von Ausländern und der Schlepperei stattfinden.

In Artikel 2 § 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens wird die Möglichkeit für jede Vertragspartei vorgesehen, im Rahmen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter bestimmten Voraussetzungen wieder Grenzkontrollen einzuführen. Die Anwendung dieser Massnahme ist auch Gegenstand einer Entschliessung des Rates der Europäischen Union (8), in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alles in die Wege zu leiten, um die durch die Kontrollen verursachten Unannehmlichkeiten auf ein Minimum zu beschränken.

Falls mehrere Vertragsparteien, die zugleich Nachbarländer sind, diese Massnahme treffen, besteht die Möglichkeit, das « One-Stop-Prinzip » einzuführen: In einer bestimmten Zone beiderseits der Grenze wird eine einzige Grenzkontrollstelle eingerichtet, wo die Einheiten beider Vertragsparteien nur eine einzige Kontrolle durchführen, entweder bei der Einreise oder bei der Ausreise. 2.6.2 Befugnisse der Beamten bei gemischten Streifen und Kontrollen Im Rahmen des Benelux-Vertrags entscheiden die Vertragsländer über die Befugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet von ausländischen Beamten ausgeübt werden dürfen. Im Bestreben nach Harmonisierung und Gleichwertigkeit werden diese Befugnisse auf die von den zuständigen Behörden festgelegten Aufträge abgestimmt.

Auf belgischer Seite wird derzeit ein Entwurf zur Abänderung des Gesetzes über das Polizeiamt vorbereitet, durch den ein Artikel eingefügt werden soll, der als Rechtsgrundlage für die Ausübung polizeilicher Befugnisse in einem grenzüberschreitenden Kontext dient.

Der Einsatz gemischter Streifen und Kontrollen wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien koordiniert. Neben der Entscheidung und der Notwendigkeit, einen gemeinsamen Einsatz vorzunehmen, bestimmen die betroffenen zuständigen Behörden die operativen Aspekte der Streifen und Kontrollen, wie Ziel, Dauer und Häufigkeit, und halten sie sie in einer Ausführungsvereinbarung fest.

In dieser Vereinbarung muss auch eine Auswahl unter den Befugnissen getroffen werden, die im Rahmen des Vertrags zuerkannt werden können.

Die Art des Einsatzes muss hierbei ausschlaggebend sein. Durch den Grundsatz der Gleichwertigkeit muss Verwirrung unter den verschiedenen Beamten und ihren Vorgesetzten vermieden und damit auch die Einheitlichkeit und Effizienz des gemeinsamen Einsatzes gewährleistet werden. 2.7 Austausch personenbezogener Daten 2.7.1 Allgemeines Eines der Hauptziele des Vertrags ist die Vereinfachung des Austauschs personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien. Gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.

Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist der Datenaustausch nur zugelassen, wenn er einem genau umschriebenen und spezifischen Zweck dient. In Artikel 10 des Vertrags wird daher auch klar und deutlich angegeben, für welchen Zweck personenbezogene Daten aus Registern, die ausdrücklich im Vertrag erwähnt sind (9), ausgetauscht werden können.

In Belgien erfolgt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (10). Die Mitteilung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über das Polizeiamt (11); die Daten dürfen unter anderem ausländischen Polizeidiensten mitgeteilt werden.

In Artikel 10 des Vertrags werden der Austausch von Daten auf Ersuchen einer Vertragspartei sowie der Austausch aus eigener Initiative vorgesehen, wobei der Austausch der einschränkenden Bedingung der Vorbeugung gegen eine ernste und drohende Gefahr oder der Aufklärung einer Straftat, die die Rechtsordnung der empfangenden Vertragspartei ernsthaft beeinträchtigt hat, unterworfen wird. Ziel der in diesem Vertrag vorgesehenen, aber nicht in den belgischen Rechtsvorschriften vorkommenden Einschränkung ist es, zu verhindern, dass im Rahmen der Anwendung des Vertrags ein zu grosser Informationsfluss entsteht, der nicht immer wirklich nützlich ist.

In Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen die erhaltenen Informationen als Beweismittel benutzt werden dürfen, wird im Vertrag auf den Grundsatz des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens verwiesen, nämlich darauf, dass die polizeilichen Informationen nur dann als Beweis dienen können, wenn eine Zustimmung dafür erteilt worden ist. In Anwendung des Vertrags muss es möglich sein, eine solche Zustimmung einfach per Fax, Brief oder E-Mail zu beantragen und zu erteilen (anstelle des klassischen Weges der gegenseitigen Rechtshilfe). 2.7.2 Direkter Austausch personenbezogener Daten Der Austausch personenbezogener Daten auf internationaler Ebene muss im Prinzip über ein Zentralorgan verlaufen: Für Belgien gehen die Daten über die Föderale Polizei - Generaldirektion der Operativen Unterstützung - Direktion der operativen polizeilichen Zusammenarbeit (DSO) - ein und aus.

Im Rahmen des Vertrags ist es nunmehr ebenfalls möglich, Daten direkt zwischen den in Anlage 4 des Vertrags erwähnten zuständigen Diensten auszutauschen. Für Belgien handelt es sich um die Daten aus der allgemeinen nationalen Datenbank, mit Ausnahme der Daten, deren Austausch der Zustimmung der Gerichtsbehörden bedarf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Austausch zur Verwirklichung der in Artikel 10 Absatz 1 erwähnten Ziele erforderlich ist und das Zentralorgan (DSO) darüber informiert wird. Dieser direkte Austausch kann ebenfalls über ein gemeinsames Polizeizentrum erfolgen.

Im Grenzgebiet auf niederländischer Seite können personenbezogene Daten in Bezug auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall ebenfalls ohne entsprechenden Antrag übermittelt werden. 2.7.3 Direkte Einsichtnahme von Daten Die Vertragsparteien können nicht nur personenbezogene Daten direkt austauschen, sondern auch direkten Zugang zum Register der Kraftfahrzeugzulassungen erhalten. Künftig wird es eventuell möglich sein, diese direkte Einsichtnahme auf andere Register auszudehnen.

Eine der notwendigen Voraussetzungen ist, dass die direkte Einsichtnahme in das Register der Kraftfahrzeugzulassungen zentralisiert verläuft. Das bedeutet, dass von einer Stelle aus in dem Land, in dem ein Fahrzeug aufgespürt wird, über das Informationen erwünscht werden, Kontakt aufgenommen wird mit dem Register der Kraftfahrzeugzulassungen der Vertragspartei, wo das Fahrzeug registriert ist. Eine zentralisierte Organisation der Einsichtnahme in das Register der Kraftfahrzeugzulassungen wird es ermöglichen, Missbräuchen entgegenzuwirken und zu verhindern, dass unbefugte Personen Zugang zum Datenverarbeitungsgerät erhalten und dass diese Personen, ob bei der Übertragung oder anderweitig, die Informationen lesen, kopieren, ändern oder löschen können. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Beamter Informationen in Bezug auf ausländische Fahrzeuge über die nationale Kontaktstelle und über das gemeinsame Polizeizentrum anfragen kann. Der Informationsfluss zwischen den Ländern wird auf elektronischem Wege erfolgen. 2.8 Ausübung der Amtsgewalt Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beamten grenzüberschreitend eingreifen, unterstehen sie der Amtsgewalt der zuständigen Behörden des aufnehmenden Staates. Im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Rahmen der Ausübung allgemeiner Polizeiaufgaben handelt es sich dabei im Prinzip um die Verwaltungsbehörden, auf deren Gebiet der grenzüberschreitende Einsatz stattfindet und die die Anordnungsbefugnis über diese ausländischen Beamten wahrnehmen. Im Fall eines grenzüberschreitenden Einsatzes zu strafrechtlichen Zwecken sind die Gerichtsbehörden zuständig. Diese Grundsätze gelten natürlich auch für Einsätze aus eigener Initiative.

Auf Ebene der Einsatzleitung unterstehen die grenzüberschreitenden Beamten den vor Ort zuständigen Dienstleitern. Im Fall eines unvorhergesehenen grenzüberschreitenden Einsatzes sind die Beamten zunächst nicht der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates unterstellt. Sobald die zuständige Behörde über den Einsatz informiert ist, entsteht die Befehlsstruktur. 2.9 Anwendung von Zwangsmitteln und Gewalt 2.9.1 Verzeichnis der erlaubten Zwangsmittel Aufgrund der diesbezüglichen nationalen Regelung müssen die Vertragsparteien bestimmen, welche der vorher erfassten materiellen Zwangsmittel auf den Hoheitsgebieten der anderen Vertragsparteien erlaubt sind (12). Für Belgien wird auf Initiative des Ministers des Innern das Verzeichnis der Zwangsmittel, die die niederländischen und luxemburgischen Beamten auf belgischem Hoheitsgebiet benutzen dürfen, in Kürze festgelegt. Aus Sicherheitsgründen wird die detaillierte Liste besagter Mittel selbstverständlich nicht veröffentlicht. Die betroffenen Behörden und Dienste werden jedoch ordnungsgemäss informiert.

Zu der vorerwähnten Grundregel der vorherigen Genehmigung bestehen zwei Ausnahmen. Wenn die Situation einen Einsatz aus eigener Initiative erforderlich macht, ist der Beamte befugt, die von ihm mitgeführte Ausrüstung und Bewaffnung, für die der aufnehmende Staat keine Genehmigung erteilt hat, weiterzutragen, falls sie nicht abgelegt und sicher gelagert werden kann. Nicht erlaubte Mittel darf er jedoch nicht einsetzen. Diese Ausnahme gilt nicht für die kollektiven materiellen Zwangsmittel.

Zudem dürfen nicht erlaubte materielle Zwangsmittel transportiert, mitgeführt oder getragen werden, wenn der aufnehmende Staat im Rahmen eines Einsatzes im Sinne von Artikel 4 des Vertrags oder im Rahmen einer gemischten Streife oder Kontrolle darum ersucht hat. 2.9.2 Ausübung von Zwang und Gewalt Die Ausübung von Gewalt durch ausländische Beamte wird bereits im Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens und im Benelux-Auslieferungsübereinkommen behandelt. Aufgrund von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe e des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens dürfen observierende und nacheilende Beamte, die grenzüberschreitend auftreten, ihre Dienstwaffe im Fall der Notwehr gebrauchen. In Artikel 28 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens ist der Gebrauch von Zwangs- und Verteidigungsmitteln im Fall der Notwehr und unter den gleichen Bedingungen wie für Beamte des aufnehmenden Staates vorgesehen.

In Artikel 33 des Vertrags wird eine allgemeine Regelung in Bezug auf die Ausübung von Gewalt und eine spezifische Regelung in Bezug auf die Anwendung von Zwang durch grenzüberschreitende Beamte während eines Einsatzes im Rahmen des Vertrags vorgesehen.

Diese Regelung unterliegt zuerst dem Recht des aufnehmenden Staates.

Das bedeutet, dass die Anwendung von Gewalt den Bestimmungen des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere des Artikels 37, unterworfen ist, in dem es heisst: « Jeder Polizeibeamte kann bei der Erfüllung seiner verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge Gewalt anwenden, um ein rechtmässiges Ziel zu verfolgen, das nicht anders erreicht werden kann, wobei er die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen hat. Jegliche Gewaltanwendung muss berechtigt sein und im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Jeglicher Gewaltanwendung geht eine Warnung vorauf, es sei denn, die Gewaltanwendung würde dadurch ineffizient. » Die Definition der « materiellen Zwangsmittel » in Artikel 32 des Vertrags bildet den Versuch, den Gebrauch materieller Zwangsmittel so zu interpretieren, dass er für die drei Länder annehmbar ist. Die Ausübung von Zwang bleibt an das nationale Recht der Vertragsparteien gebunden; das bedeutet, dass die grenzüberschreitenden Beamten die örtlichen Rechtsvorschriften anwenden und einhalten werden müssen. Die Verwendung des Begriffs « materielle » (Zwangsmittel) verweist auf die Mittel, mit denen Zwang ausgeübt wird (individuelle und kollektive Ausrüstung). Es handelt sich hier also um den individuellen Schlagstock und die Feuerwaffe, Tränengas und andere neutralisierende Mittel, die Benutzung von Hunden, Fahrzeugen, Wasserwerfern, Material für Strassensperren usw. Das bedeutet nicht, dass alle Mittel und jedes Material als Zwangsmittel angesehen werden müssen. Ein Gegenstand, ein Ausrüstungsteil, ein Fahrzeug usw. werden erst zu einem Zwangsmittel, wenn sie entsprechend benutzt werden. Ein Panzerfahrzeug, das dazu dient, Personal zu schützen und zu befördern, ist kein Zwangsmittel; wird dasselbe Panzerfahrzeug aber benutzt, um eine Barrikade zu durchbrechen, ist es sehr wohl ein Zwangsmittel. Der in Belgien vielfach eingesetzte Wasserwerfer ist ein Musterbeispiel für ein kollektives Zwangsmittel.

Der Gebrauch dieser verschiedenen Zwangsmittel, einschliesslich des in Artikel 38 des Gesetzes über das Polizeiamt spezifisch vorgesehenen Gebrauchs von Feuerwaffen, stellt die Anwendung von Gewalt im Sinne von Artikel 37 dieses Gesetzes über das Polizeiamt dar.

Neben den in Artikel 5 des Vertrags vorgesehenen Formen von Zwang (die Überwachung, die Durchführung von Kontrollen, das Untersagen von Zugängen, die Erteilung von Anweisungen, die Durchsuchung von Geländen, das Verrichten von Identitätskontrollen und die Verhütung von Zwischenfällen) sind in Artikel 33 noch weitere Formen von Zwang vorgesehen, nämlich die Ausführung von Sicherheitsdurchsuchungen, das Anlegen von Handschellen, das Sicherstellen von pfändbaren Gegenständen und die Festnahme von Verdächtigen, wobei der grenzüberschreitende Beamte die betreffende Person einem Beamten des aufnehmenden Staates übergibt und ihm seine Feststellungen mitteilt.

Der grenzüberschreitende Beamte ist in diesem Sinne also befugt, Personen zu ergreifen, um sie den Beamten des aufnehmenden Staates zur Verfügung zu stellen.

Die grenzüberschreitend auftretenden Beamten können Gewalt und andere Formen von Zwang ausüben, wenn der leitende Beamte des aufnehmenden Staates ihnen den Befehl dazu gegeben hat, es sei denn, dieser leitende Beamte hat ihnen vorher bereits spezifische Richtlinien in Bezug auf den Gebrauch von Gewalt erteilt. Es handelt sich um eine situationsbedingte Befugnis, die an einen bestimmten Auftrag gebunden ist und keine allgemeine Gültigkeit hat.

Die grenzüberschreitend auftretenden Beamten können ebenfalls Gewalt und andere Formen von Zwang ausüben, wenn ihnen die zuständigen Behörden des aufnehmenden Staates diesbezügliche Richtlinien erteilt haben. Diese Richtlinien beziehungsweise « Anweisungen » können allgemeiner Art sein und für Aufträge oder Aufgaben gültig sein, die während eines bestimmten Zeitraums oder in einem bestimmten Gebiet auszuführen sind.

Die grenzüberschreitend auftretenden Beamten können ebenfalls Gewalt und andere Formen von Zwang im Fall der Notwehr nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates ausüben.

Die Beamten, die gemäss Artikel 7 und innerhalb der Grenzen von Artikel 8 des Vertrags aus eigener Initiative grenzüberschreitend auftretenden, können ebenfalls Gewalt und andere Formen von Zwang ausüben. Der Gebrauch von Feuerwaffen, Pfefferspray oder Tränengas ist jedoch nur im Fall der Notwehr nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates erlaubt.

Unbeschadet der Befugnisse der belgischen Beamten, die auf belgischem Hoheitsgebiet in Anwendung des Vertrags auftreten (z.B. in einer gemischten Streife), ist der Gebrauch von Feuerwaffen durch grenzüberschreitende Beamte immer auf Fälle der rechtmässigen Verteidigung beschränkt.

Jede Ausübung von Gewalt muss der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates gemeldet werden. 2.9.3 Fahrzeuge Die grenzüberschreitenden Beamten können weiterhin ihre Dienstfahrzeuge benutzen und, falls nötig, nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates vom Status des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs Gebrauch machen.

Im Vertrag ist zudem ein Durchfahrtsrecht der Beamten der Vertragsparteien durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vorgesehen, damit sie einen Auftrag auf eigenem Hoheitsgebiet so effizient wie möglich ausführen können. So ist es denkbar, dass der kürzeste Weg zwischen zwei Orten im eigenen Land teilweise über das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates führt. Daher ist vorgesehen worden, dass die Beamten in der Ausführung ihrer Aufträge und zwecks schnellstmöglicher Erreichung ihres Bestimmungsorts auf eigenem Hoheitsgebiet den schnellsten Weg benutzen können und sich somit in Uniform und mit Ausrüstung und Bewaffnung auf das Hoheitsgebiet des Nachbarlandes begeben dürfen. Falls erforderlich, darf hierfür der Status des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs (optische und akustische Signale) benutzt werden, sofern dies nach Massgabe des Rechts des aufnehmenden Staates geschieht.

Die Problematik des grenzüberschreitenden Einsatzes im Grenzgebiet stellt sich insbesondere angesichts von Einsätzen in internationalen Zügen. Wenn ein Zug die Grenze passiert, ist es denkbar, dass die erste Haltestelle sich weit ausserhalb des Grenzgebiets befindet. So hält der internationale Schnellzug aus Antwerpen ab der Grenze bei Roosendaal nicht vor Rotterdam. Damit wird das Grenzgebiet erheblich ausgedehnt. Im Vertrag wird folglich die Befugnis vorgesehen, eine Kontrollmassnahme, die in einem Zug oder auf einem Passagierschiff stattfindet und nicht auf dem eigenen Hoheitsgebiet beendet werden kann, auf dem Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates so lange wie erforderlich fortzuführen. 2.10 Zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung In Belgien ist der Rechtsschutz der Polizeibeamten durch das Gesetz über das Polizeiamt (13) gesichert, mit dem den Beamten, die täglich mit Zwangsmitteln und Gewalt umgehen und somit Schaden anrichten oder erleiden können, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Ausübung des Polizeiamtes ein passender Rechtsschutz gegeben wird.

Das belgische System erkennt dem Polizeibeamten eine begrenzte zivilrechtliche Haftung für Diensthandlungen sowie rechtlichen Beistand und eine Entschädigung für Sachschäden zu.

Bezüglich der strafrechtlichen Haftung schliesst der Vertrag an die in Artikel 42 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vorgesehene Regelung an, die auf die grenzüberschreitende Observation und Nacheile Anwendung findet. Damit wird dem im europäischen Kontext geltenden Grundsatz Ausdruck verliehen, wonach grenzüberschreitende Beamte den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt sind. Diese Bestimmung ist in Kraft, sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart wird.

Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung ist im Vertrag vorgesehen, dass das Recht des aufnehmenden Staates Anwendung findet, falls ein grenzüberschreitender Beamter Schaden verursacht.

Für die Entschädigung im Schadensfall gilt ein differenziertes System: Handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Einsatz aus eigener Initiative im Sinne der Artikel 7 und 8 des Vertrags oder im Rahmen einer gemischten Streife oder einer Kontrolle im Sinne von Artikel 25 des Vertrags, kommt der entsendende Staat für den Schaden auf, den seine Beamten verursacht haben. Der von grenzüberschreitenden Beamten bei einem Einsatz auf Ersuchen verursachte Schaden wird vom aufnehmenden Staat entschädigt.

Der Vertrag gibt zudem eine « bürgerfreundliche Vorgehensweise » vor.

Der aufnehmende Staat ist im Allgemeinen verpflichtet, der geschädigten Partei den Schadensersatz auszuzahlen, weshalb der Bürger sich an seine eigenen Behörden wenden kann. Daneben besteht ein Regressanspruch zwischen den Vertragsparteien.

In Artikel 40 wird bestimmt, dass die statutarische Situation der Beamten im grenzüberschreitenden Einsatz uneingeschränkt gültig bleibt (14). 3. In-Kraft-Treten und Ausführungsbestimmungen Der Vertrag wurde durch das Gesetz vom 13.Februar 2005 ratifiziert.

Der Vertrag wird endgültig gemäss den Bestimmungen des Vertrags in Kraft treten, nämlich am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde bei der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg.

Der vollständige Vertrag ist jedoch vorläufig am 26. Januar 2005 zwischen Belgien und Luxemburg und am 27. Februar 2005 zwischen Belgien und den Niederlanden in Kraft getreten, und zwar nach Erledigung der dazu erforderlichen Formalitäten.

In Erwartung des endgültigen In-Kraft-Tretens des Vertrags üben die belgischen Polizeibeamten nur die vom aufnehmenden Staat anerkannten Befugnisse aus, insofern diese mit dem eigenen nationalen Recht übereinstimmen oder strikter als die Befugnisse sind, die ihnen durch das eigene nationale Recht zuerkannt werden.

Ab endgültigem In-Kraft-Treten des Vertrags genügt es, auf Artikel 3 zu verweisen, der dem gleichen Grundsatz entspricht, jedoch Abweichungsmöglichkeiten enthält.

Brüssel, den 23. Mai 2005 Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX _______ Fussnoten (1) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Polizeieinsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit während der Fussball-Europameisterschaft der Nationalmannschaften im Jahr 2000, geschlossen am 26.April 1999 in Bergen op Zoom. (2) Gemeinsame Erklärung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, abgegeben im Rahmen der niederländisch-belgischen Versammlung vom 5. Februar 2002 in Baarle-Nassau. (3) Parlamentsdokumente, Senat 3-931/1 und Kammer 51-1528/1.(4) Ein Beispiel kann dies verdeutlichen.Wenn ein aus eigener Initiative handelnder grenzüberschreitender Beamter aus den Niederlanden in Belgien mit einem Fall von Entdeckung auf frischer Tat konfrontiert wird, bei dem Waffen benutzt werden oder wurden und die Täter in einem Fahrzeug flüchten, dann darf er gemäss Artikel 38 des Gesetzes über das Polizeiamt seine Feuerwaffe NICHT benutzen, weil ihm diese Befugnis im eigenen Land nicht gewährt ist. (5) Grundlagengesetz vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, Artikel 3 Nr. 3, Belgisches Staatsblatt vom 18.

Dezember 1998 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12.

Oktober 2000). (6) Strafgesetzbuch, Artikel 416 und 417.(7) Siehe oben, Nr.2.4 Absatz 2. (8) Entschliessung des Rates der Europäischen Union vom 29.April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite. (9) Für Belgien handelt es sich um Daten aus der allgemeinen nationalen Datenbank (wie in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt erwähnt). (10) Gesetz über das Polizeiamt, Artikel 44/2.(11) Ibidem, Artikel 44/1.(12) Es handelt sich um die individuelle Ausrüstung und Bewaffnung sowie die kollektive Ausrüstung und Bewaffnung und das kollektive Material der Einheiten.(13) Gesetz vom 5.August 1992, op. cit., Kapitel V. (14) Gesetz vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste (« Exodus »), Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2002 (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8. April 2004); Königlicher Erlass vom 30.

März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001.

Szenario für das Verfahren bei grenzüberschreitenden Polizeieinsätzen Artikel 4 Absatz 1 - Einsatz auf Ersuchen Das Ersuchen wird von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. */ Ersuchen Belgiens an eine andere Vertragspartei im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Polizeieinsatz Die zuständigen Behörden und Dienste, die nach Massgabe des nationalen Rechts Polizeiaufgaben ausüben, sind die in Anlage 2 zum Vertrag von Belgien benannten zuständigen Behörden. Ein Muster des Ersuchens ist unten beigefügt.

Konkret handelt es sich um folgende Behörde: Direktion Nationale Kontaktstelle DGA/DAO Rue Fritz Toussaint / Fritz Toussaintstraat 47 1050 BRÜSSEL Tel.: 02-642 63 80 Fax: 02-646 49 40 E-Mail: dga-dao@skynet.be / dga.dao.perm@police.be Die Direktion Nationale Kontaktstelle muss das Ersuchen an folgende zuständige Behörden richten: - zuständige Behörde der Niederlande: Nationaal Coördinatiecentrum, - zuständige Behörde Luxemburgs: Centre d'Intervention National.

Die vorerwähnten zuständigen Behörden müssen umgehend (Artikel 4 Absatz 3) eine Entscheidung über das Ersuchen treffen. Für eine Entscheidung über das Ersuchen ist das Muster zu verwenden.

Anmerkung: Angesichts der zu erwartenden Dringlichkeit des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes wird die Direktion Nationale Kontaktstelle ein Ersuchen um Beistand in der Regel zuerst telefonisch an die zuständige Behörde der Niederlande beziehungsweise Luxemburgs richten und abstimmen; danach wird sie ein schriftliches Ersuchen per Fax/E-Mail verschicken.

Das Verfahren zur Gewährung von Unterstützung durch den belgischen Polizeidienst verläuft wie folgt: Wenn es von einem belgischen Polizeidienst, der mit der Einsatzleitung des betreffenden Ordnungsdienstes betraut ist, in die Wege geleitet wird, muss das Ersuchen um Unterstützung so bald wie möglich an den Dirco gerichtet werden.

Zur Gewährleistung eines rationellen und einheitlichen Einsatzes der verfügbaren Mittel kommt dem Dirco, falls um Unterstützung ersucht wird, eine besondere Rolle bei der Bewertung des Sicherheitsapparats zu, der im Hinblick auf ein Ereignis erwogen wird.

Die DAO leitet das eventuelle Ersuchen um Unterstützung an die luxemburgische beziehungsweise niederländische Kontaktstelle weiter und informiert das Administrative und Technische Sekretariat (ATS) über sein Ersuchen.

Für alles Weitere bleibt das Rundschreiben MFO-2 anwendbar. */ Ersuchen der Niederlande an eine andere Vertragspartei im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Polizeieinsatz Die Niederlande haben in Anlage 2 zum Vertrag den Minister für Inneres und Königreichsbeziehungen (niederländische Abkürzung: BZK) als zuständige Behörde benannt. Das Nationale Koordinationszentrum (NCC) handelt im Namen des Ministers für BZK. Es ist wie folgt erreichbar: NCC Postbus 20011 NL-2500 EA Den Haag Tel.: 0031-70-345 44 00 Fax: 0031-70-361 44 64 E-Mail: ncc@minbzk.nl Das NCC übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ein Ersuchen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Polizeieinsatz. Das nationale Ersuchen muss das NCC auf folgendem Weg erreichen: Bürgermeister - Korpschef - Kommissar der Königin. Ein Muster des Ersuchens ist unten beigefügt.

Das NCC muss das Ersuchen an folgende zuständige Behörden der anderen Vertragspartei richten: - zuständige Behörde Belgiens: Direktion Nationale Kontaktstelle, - zuständige Behörde Luxemburgs: Centre d'Intervention National.

Die vorerwähnten zuständigen Behörden müssen umgehend (Artikel 4 Absatz 3) eine Entscheidung über das Ersuchen treffen. Für eine Entscheidung über das Ersuchen ist das Muster zu verwenden. Das NCC übermittelt die Entscheidung der zuständigen Behörde Belgiens beziehungsweise Luxemburgs so bald wie möglich an den ersuchenden Kommissar der Königin, der seinerseits die anderen Behörden informiert.

Anmerkung: Angesichts der zu erwartenden Dringlichkeit des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes wird das NCC ein Ersuchen um Beistand in der Regel zuerst telefonisch an die zuständige Behörde Belgiens beziehungsweise Luxemburgs richten und abstimmen; danach wird es ein schriftliches Ersuchen per Fax/E-Mail verschicken. */ Ersuchen Luxemburgs an eine andere Vertragspartei im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Polizeieinsatz Luxemburg hat in Anlage 2 zum Vertrag das Personal im höheren Dienst, die Inspektoren oder Brigadiere der grossherzoglichen Polizei als zuständige Behörden benannt. Ein Muster des Ersuchens ist unten beigefügt.

Daneben wird der grenzüberschreitende Beamte unmittelbar Kontakt aufnehmen mit der Einsatzzentrale des Landes, in dem er grenzüberschreitend zum Einsatz kommt.

Konkret bedeutet dies: Direction Générale de la Police Grand-Ducale Direction des Opérations et de la Prévention Centre d'Intervention National (CIN) Rue Marie et Pierre Curie 1 L-2957 Luxemburg Tel.: 00352-49 97 23 46 Fax: 00352-49 97 23 98 E-Mail: cin@police.etat.lu Das Centre d'Intervention National muss das Ersuchen an folgende zuständige Behörden der anderen Vertragspartei richten: - zuständige Behörde der Niederlande: Nationaal Coördinatiecentrum, - zuständige Behörde Belgiens: Direktion Nationale Kontaktstelle.

Die vorerwähnten zuständigen Behörden müssen umgehend (Artikel 4 Absatz 3) eine Entscheidung über das Ersuchen treffen. Für eine Entscheidung über das Ersuchen ist das Muster zu verwenden.

Anmerkung: Angesichts der zu erwartenden Dringlichkeit des grenzüberschreitenden Polizeieinsatzes wird das Centre d'Intervention National ein Ersuchen um Beistand in der Regel zuerst telefonisch an die zuständige Behörde der Niederlande beziehungsweise Belgiens richten und abstimmen; danach wird es ein schriftliches Ersuchen per Fax/E-Mail verschicken.

Das Verfahren zur Gewährung von Unterstützung durch die niederländischen beziehungsweise luxemburgischen Behörden verläuft in Belgien wie folgt: Wenn es von niederländischen beziehungsweise luxemburgischen Behörden in die Wege geleitet wird, muss dieses Ersuchen um Unterstützung so bald wie möglich der DAO, der belgischen nationalen Kontaktstelle, übermittelt werden. Die DAO bestimmt zunächst die Direktion der Allgemeinen Reserve (DAR) oder einen geeigneteren Dienst der föderalen Polizei, dann das Korps, das den Einsatz durchführen soll, und gegebenenfalls zur Unterstützung Polizeizonen anderer Bezirke.

Für alles Weitere bleibt das Rundschreiben MFO-2 anwendbar.

Artikel 7 - Einsatz aus eigener Initiative Wenn es aufgrund der Dringlichkeit der Situation im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, einen grenzüberschreitenden Einsatz durchzuführen, kann dieser Einsatz im Grenzgebiet beginnen, ohne vorher ein Ersuchen, wie in Artikel 4 erwähnt, einzureichen, sofern dies der zuständigen Behörde des aufnehmenden Staates sofort bei Übertreten der Grenze gemeldet wird (Artikel 7 Absatz 2).

Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz aus eigener Initiative informiert der grenzüberschreitende Beamte dies der eigenen nationalen Einsatzzentrale, die wiederum die nationale Kontaktstelle (NCC, DSO, CIN) informiert; Letztere nimmt Kontakt mit der nationalen Kontaktstelle des Landes auf, in dem der grenzüberschreitende Einsatz erfolgt. Diese nationale Kontaktstelle informiert die Einsatzzentrale des Grenzgebietes.

Der grenzüberschreitende Beamte muss zudem sofort Kontakt mit der Einsatzzentrale des Landes aufnehmen, in dem der grenzüberschreitende Einsatz stattfindet.

Muster - Ersuchen und Entscheidung aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 des Vertrags vom 8. Juni 2004 über grenzüberschreitende Polizeieinsätze Ersuchender: Das Königreich der Niederlande, vertreten durch das Nationale Koordinationszentrum des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen, oder Das Königreich Belgien, vertreten durch die Direktion Nationale Kontaktstelle, DGA/DAO, oder Das Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch die Direction générale de la Police Grand-Ducale, ersucht das Königreich der Niederlande, vertreten durch das Nationale Koordinationszentrum des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen, oder das Königreich Belgien, vertreten durch die Direktion Nationale Kontaktstelle, DGA/DAO, oder das Grossherzogtum Luxemburg, vertreten durch die Direction générale de la Police Grand-Ducale, um Folgendes: Pour la consultation du tableau, voir image . . . . . (Datum) . . . . . (Ort) . . . . . (Unterschrift) Zustimmung . . . . . (Datum) . . . . . (Ort) . . . . . (Unterschrift)

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