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Circulaire du 23 janvier 1997
publié le 23 septembre 1997

Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
1997000256
pub.
23/09/1997
prom.
23/01/1997
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


23 JANVIER 1997. Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 1997 relative à l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 28 janvier 1997).

MINISTERIUM DER JUSTIZ 23. JANUAR 1997 - Rundschreiben über die Erstellung der Geschworenenlisten An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass im Laufe des Jahres 1997 die Geschworenenlisten der Assisenhöfe gemäss den Artikeln 217ff.des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen.

Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) und 2. Mai 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995) abgeändert worden ist.

Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der kommunalen und provinzialen Listen im Jahre 1997 zu befolgende Verfahren: I. Erstellung der kommunalen Geschworenenlisten 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung der Geschworenen durch.Diese Auslosung findet öffentlich im Gemeindehaus statt im Laufe des Monats Januar; Tag und Uhrzeit werden durch Anschlag bekanntgegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben). 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier gefaltete und mit den Zahlen 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne gelegt.3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung durch.Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die Urne zurückgelegt.

Die Auslosung wird einmal in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich durchgeführt.

Sie wird zweimal in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt durchgeführt. 4. Gemäss Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen aus der letzten Liste der im Wählerregister eingetragenen Personen ausgelost, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird.Den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches zufolge (Artikel 14 wurde aufgehoben) muss die Wählerliste nicht mehr ständig fortgeschrieben werden, sondern müssen neue Wählerlisten am achtzigsten Tag vor dem Tag der Wahl erstellt werden (Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.

Juli 1991). Der Verweis in Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches kann sich nur auf die Liste der Parlamentswähler beziehen, die gemäss Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird.

Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am 1. Januar 1997 nicht 30 Jahre alt sind oder das Alter von 60 Jahren bereits erreicht haben.Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1937 und vor dem 2. Januar 1967 geboren sind. 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person vermerkt.6. Der Bürgermeister streicht die Namen der Personen von dieser Liste, die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder deren bürgerliche und politische Rechte aberkannt wurden. Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden Liste berücksichtigt. 7. Anschliessend wird für jede in der vorbereitenden Geschworenenliste verbleibende Person eine weisse Karte erstellt gemäss Anlage 1, 2, 3 oder 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19.Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 1995 (Art. 2) (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) abgeändert wurden.

Die Gemeindeverwaltung füllt die Felder auf der Vorderseite über die Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene Nummer aus.

Die Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) übermittelt. Andererseits müssen die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, über die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden.

Für Einwohner des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben Blattes abgefasst werden.

Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder Fehler im Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden.

Aus demselben Grund ist es besser, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu schicken und sie zu bitten, die Karte in der gewünschten Sprache auszufüllen.

Die Betreffenden müssen spätestens acht Tage nach Empfang die weisse Karte auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt. 8. Der Bürgermeister sortiert die Karten folgender Personen aus, wobei er sich auf die erhaltenen Angaben stützt: 1.Personen, die weder lesen noch schreiben können, 2. Personen, die die Sprache nicht beherrschen, die in den Verfahren des Assisenhofes verwendet wird, bei dem sie als Geschworener berufen werden könnten, 3.Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, Belgische Vertreter im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft [sic: zu lesen ist: des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft], der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte und der Räte der Gemeindeföderationen, Mitglieder des französischen und des niederländischen Kulturausschusses der Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister.

Darunter sollten alle Personen verstanden werden, die ein politisches Mandat ausüben, 4. effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, beisitzende Handelsgerichtsräte und Handelsrichter, beisitzende Sozialgerichtsräte und Sozialrichter, Greffiers, 5.Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, Mitglieder des Auditorats, des Koordinationsbüros und der Kanzlei;

Mitglieder des Rechnungshofes; Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzialsekretäre; Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der Ministerien, 6. Diener eines Kultes. Darunter sollten folgende Personen verstanden werden: im allgemeinen jede Person, die aufgrund einer Ordination befugt ist, aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im protestantischen Kult handelt es sich um Lizentiaten der protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben; im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der Kulte gleichzustellen, 7. Militärpersonen im aktiven Dienst.9. Die übrigbleibenden Karten werden in alphabetischer Reihenfolge geordnet, so auch die Karten, die nicht vollständig sind oder falsch ausgefüllt wurden.10. In dieser Reihenfolge werden sie dann in dem für die kommunale Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert.11. Die kommunale Liste muss anhand der geordneten und numerierten Karten gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 19.Oktober 1972 in zweifacher Ausfertigung erstellt werden.

Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren): - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in niederländischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.

In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne anzugeben welche Sprache er vorzieht, sowohl in die Liste der französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der niederländischsprachigen Wähler eingetragen.

In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen erstellt der Bürgermeister zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren): - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in deutscher Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.

In diesen Bezirken wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne anzugeben, welche Sprache er bevorzugt, sowohl in die Liste der deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der französischsprachigen Wähler eingetragen. 12. Beide Exemplare der Liste und die Karten werden vor dem 1.Mai 1997 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt.

II. Erstellung der provinzialen Geschworenenlisten 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der Provinz in alphabetischer Reihenfolge. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: Die erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen zusammen, die zweite aus den niederländischsprachigen kommunalen Listen.

Der ständige Ausschuss des Lütticher Provinzialrates erstellt zwei provinziale Geschworenenlisten: Die erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen und den Listen der übrigen Bezirke zusammen, die zweite aus den deutschsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen. 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die provinziale Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert.3. Die provinziale Liste wird anhand der geordneten und numerierten Karten erstellt.Die auf der kommunalen Liste befindlichen Angaben werden auf der provinzialen Liste übernommen. 4. Die kommunalen Listen, die provinziale Liste und die Karten werden vor dem 1.Juni 1997 an den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz der Provinzhauptstadt geschickt. Was die Provinz Limburg betrifft, werden die Unterlagen dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz von Tongern zugeschickt.

Sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu setzen.

Brüssel, den 23. Januar 1997 Der Minister der Justiz S. De Clerck Anlage 1 [Anlage 1 ersetzt « Beilage 1 », die in deutscher Sprache im Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht worden ist] Erstellung der kommunalen Liste der Personen, die zum Amt eines Geschworenen beim Assisenhof berufen werden können Der Bürgermeister teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäss den Artikeln 218, 219 und 220 des Gerichtsgesetzbuches am... Januar 1997, um... Uhr, im Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende Geschworenenliste einzutragen sind.

Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name zweier Schöffen vermerken): Die Auslosung wird öffentlich stattfinden.

Der Bürgermeister Anlage 2 [Anlage 2 ersetzt « Beilage 2 », die in deutscher Sprache im Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht worden ist] Sehr geehrte Frau, Sehr geehrtes Fräulein, Sehr geehrter Herr, in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen beim Assisenhof eingetragen.

Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die kommunale Geschworenenliste eintragen kann, bitte ich Sie gemäss Artikel 223 des Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. (1) In der kommunalen Liste eingetragene Personen können im Laufe der nächsten vier Jahre zum Amt eines Geschworenen bei einem Assisenhof berufen werden.

Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen abholen.

Hochachtungsvoll i.A. des Kollegiums: Der Sekretär Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: « ... die Rückseite einer der beigefügten Karten sorgfältig auszufüllen. Sie können diejenige benutzen, die in der Sprache Ihrer Wahl gedruckt ist. Unterschreiben Sie diese Karte auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle. »

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