publié le 20 mars 2015
Circulaire explicative de la nouvelle réglementation relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 JUILLET 2014. - Circulaire explicative de la nouvelle réglementation relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire de la Ministre de l'Intérieur, du Ministre en charge de la Politique des Grandes Villes et du Secrétaire d'Etat à l'Environnement, à l'Energie et à la Mobilité du 22 juillet 2014, explicative de la nouvelle réglementation relative aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 8 août 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. JULI 2014 - Rundschreiben zur Erläuterung der neuen Vorschriften über die kommunalen Verwaltungssanktionen I.ALLGEMEINE EINLEITUNG 1. Vorliegendes Rundschreiben dient zur Erläuterung der Abänderungen, die durch das Gesetz vom 24.Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, nachstehend "KVS-Gesetz" genannt, und durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens an der Regelung über die kommunalen Verwaltungssanktionen angebracht worden sind.
Das KVS-Gesetz, das am 1. Juli 2013 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013), ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Infolge der Annahme des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres ist das KVS-Gesetz leicht abgeändert worden. Dieses Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres ist am 31. Dezember 2013 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014). In Ermangelung spezifischer Bestimmungen in Bezug auf das Inkrafttreten dieser Abänderungsbestimmungen gelten die gewöhnlichen, diesbezüglichen Regeln, so dass dieses Gesetz und die darin enthaltene Abänderung des KVS-Gesetzes am 10. Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, nämlich am 10. Januar 2014, in Kraft getreten sind. 2. Durch das KVS-Gesetz: - ist Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes ersetzt worden: In diesem Artikel wird jetzt nur noch auf die Möglichkeit für die Gemeinden hingewiesen, Strafen und kommunale Verwaltungssanktionen gemäß dem KVS-Gesetz aufzuerlegen, - ist Artikel 119ter des Neuen Gemeindegesetzes aufgehoben worden, so dass dieser Artikel seit dem 1.Januar 2014 nicht mehr besteht, - ist in das Neue Gemeindegesetz ein Artikel 134sexies eingefügt worden, um dem Bürgermeister die Befugnis zu erteilen, die neue verwaltungspolizeiliche Maßnahme zu ergreifen, nämlich das zeitweilige Ortsverbot.
Das neue KVS-Gesetz dient dazu, die früheren Vorschriften über die kommunalen Verwaltungssanktionen zu modernisieren und zu verdeutlichen. Der Gesetzgeber hat sich aufgrund mangelnder Deutlichkeit der früheren Vorschriften und aufgrund der Entwicklungen auf dem Gebiet, was die Anwendung dieser Sanktionen betrifft, für ein spezifisches Gesetz entschieden.
Die früher in den Artikeln 119bis und 119ter des Neuen Gemeindegesetzes enthaltenen Vorschriften sind größtenteils beibehalten worden, jedoch sind den Gemeinden einige zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt worden, damit sie öffentliche Störungen oder ungesellschaftliches Verhalten auf ihrem Gebiet schneller und effizienter bekämpfen und somit das als harmlos angesehene, im Alltag jedoch als besonders störend empfundene Verhalten ahnden können. 3. Der Begriff "ungesellschaftliches Verhalten" wird im KVS-Gesetz nicht bestimmt.Diesbezüglich kann auf die Begriffsbestimmung der öffentlichen Störung zurückgegriffen werden, die im Rundschreiben OOP 30bis über die Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen, des Gesetzes vom 7. Mai 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz und des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 17. Juni 2004 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes zu finden ist und wie folgt lautet: "Mit der öffentlichen Störung ist das materielle, hauptsächlich individuelle Verhalten gemeint, das den harmonischen Verlauf menschlicher Aktivitäten beeinträchtigen und die Lebensqualität der Einwohner einer Gemeinde, eines Stadtteils, einer Straße einschränken kann auf eine Art und Weise, die die normalen Zwänge des gesellschaftlichen Lebens überschreitet." Ungesellschaftliches Verhalten kann also als eine leichte Form der Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und Sauberkeit angesehen werden.
Nachstehend werden einige lediglich als Beispiel dienende Verhaltensweisen aufgezählt, die ungesellschaftliches Verhalten darstellen können, das Gegenstand von Verwaltungssanktionen sein kann: a) Gebrauch von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotor und von Sägen am Sonntag, b) Herausstellen von Müllsäcken vor einer bestimmten Uhrzeit, c) Handel mit bestimmten gefährlichen Substanzen wie Lachgas und Besitz dieser Substanzen, d) Vorsätzliche Beschädigung von Pflanzen in öffentlichen Parks und Gärten, e) Haustiere in Teichen oder Wasserbecken öffentlicher Parks und Gärten baden lassen oder zulassen, dass sie dort Ziertiere beschädigen, f) Verbrennung von Stoffen, die einen stark störenden Geruch verbreiten, g) Überschreitung der Höchstanzahl zugelassener Personen in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtung, h) Behinderung des Verkehrs durch Spazierenführen eines Hundes ohne Leine, i) Überdecken von Straßenschildern und Hausnummern, j) Anbringen von Plakaten an unerlaubten Stellen, k) Verlegung von Kabeln, Installierung von Geräten oder anderen Anschlüssen aus Privatinitiative und ohne vorherige schriftliche Erlaubnis, l) Abstellen von Wohnmobilen oder Wohnwagen an nicht zu diesem Zweck eingerichteten Orten, m) Fütterung wilder oder verwilderter Tiere, n) Lagerung von Abfällen aus anderen Gemeinden, o) Zuteilen von Werbedrucken in unbewohnten Gebäuden oder in Briefkästen mit Aufkleber, der darauf hinweist, dass der Bewohner keine Werbung wünscht, p) Verkauf oder Gebrauch von Knall- oder Feuerwerkskörpern bei bestimmten Anlässen, zu bestimmten Uhrzeiten oder an bestimmten Orten, q) Urinieren an öffentlichen Orten. In vorliegendem Rundschreiben werden zusätzliche Erläuterungen gegeben zu den Abänderungen, die durch das neue Gesetz an den Vorschriften über die kommunalen Verwaltungssanktionen angebracht worden sind, und zu den Auswirkungen, die diese Abänderungen für die Gemeinden, die das System der kommunalen Verwaltungssanktionen bereits anwenden, haben.
Darüber hinaus werden die Folgen für die bestehenden Gemeindeverordnungen sowie die auf Ebene der Verfahren vorgenommenen Änderungen untersucht, um weitere Erläuterungen zu den spezifischen Verfahren, die durch das neue KVS-Gesetz eingeführt werden, zu geben.
Es handelt sich dabei insbesondere um das Verfahren in Bezug auf die Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen, die sofortige Einziehung und das Ortsverbot.
II. AUSWIRKUNGEN DES NEUEN KVS-GESETZES AUF DIE BESTEHENDEN GEMEINDEVERORDNUNGEN 4. Die Gemeinden werden gebeten, ihre Polizeiverordnung den neuen Rechtsvorschriften anzupassen, sobald diese einige Neuheiten vorsehen (siehe weiter unten). Selbst wenn die geltenden Verordnungen nicht abgeändert werden, ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Neuheiten sowieso Auswirkungen auf diese Verordnungen haben werden.
II.1 MÖGLICHKEIT FÜR EINE MEHRGEMEINDEPOLIZEIZONE, FÜR MEHRERE POLIZEIZONEN ODER FÜR EINEN GERICHTSBEZIRK, EINE EINHEITLICHE ALLGEMEINE POLIZEIVERORDNUNG ZU VERABSCHIEDEN (ARTIKEL 2) 5. Wie bereits im Rundschreiben OOP 30bis über die Ausführung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen, des Gesetzes vom 7. Mai 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz und des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 17. Juni 2004 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes empfohlen wurde, ist jetzt im Gesetz selbst vorgesehen, dass die Gemeinden, die ein und derselben Polizeizone, mehreren Polizeizonen oder ein und demselben Gerichtsbezirk angehören, nach vorheriger Konzertierung eine einheitliche allgemeine Polizeiverordnung verabschieden können.
Für die Gemeinderäte der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt sind vergleichbare Vorschriften vorgesehen worden.
II.2 LEICHTE ANPASSUNG DER LISTE DER GEMISCHTEN VERSTÖSSE (ARTIKEL 3) 6. Drohungen mit Anschlägen auf Personen oder Eigentum und falsche Informationen zu schweren Anschlägen (Artikel 327 bis 330 des Strafgesetzbuches) stehen nicht mehr auf der Liste der gemischten Verstöße, da sie als zu schwer angesehen werden. Demnach sind diese Verstöße seit dem 1. Januar 2014 erneut rein strafrechtlicher Art und können nur mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden, selbst wenn der betreffende Punkt der Gemeindeverordnung nicht angepasst worden ist.
Ferner sind einige Verstöße in andere Kategorien eingestuft worden: Diebstahl (Artikel 461 und 463 des Strafgesetzbuches) fällt nämlich fortan in die Kategorie der leichten gemischten Verstöße, was Auswirkungen auf den Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft haben wird. Ab dem 1. Januar 2014 müssen die Gemeinden dieser Änderung also Rechnung tragen, selbst wenn der betreffende Punkt der Gemeindeverordnung nicht angepasst worden ist, da das Gesetz Vorrang vor der Gemeindeverordnung hat.
Der Liste der gemischten Verstöße sind auch einige Verstöße hinzugefügt worden. Es handelt sich einerseits um den in Artikel 521 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erwähnten strafrechtlichen Verstoß (vollständige oder teilweise Zerstörung oder Unbrauchbarmachung, mit der Absicht zu schaden, von Wagen, Eisenbahnwagen und Motorfahrzeugen) und andererseits um Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, die ausschließlich mittels der in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten automatisch betriebenen Geräte festgestellt werden, mit Ausnahme der Verstöße auf Autobahnen. 7. Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen sind als gemischte Verstöße in der Liste aufgenommen worden, da die Parkplatzpolitik ein wichtiger Bestandteil der kommunalen und städtischen Mobilitätspolitik ist.Rechtswidrig geparkte Fahrzeuge stellen nicht nur eine Beeinträchtigung der Mobilität dar, sondern gefährden auch die Sicherheit und die Lebensqualität in den städtischen Zentren und den Gemeinden.
Zurzeit gelten das Parken mit Parkzeitbeschränkung, ob gebührenpflichtiges Parken oder blaue Zone, und das Parken mit Parkausweis bereits als kommunale Angelegenheit, die von der Gemeinde selbst oder unter Einsatz von Parkplatzwärtern (zum Beispiel die Mitglieder der autonomen Gemeinderegien, ...) geregelt wird, und zwar im Allgemeinen mit einem Gebührensystem. So können diese Arten des Parkens bereits effizient kontrolliert werden. Städte und Gemeinden sind jedoch nicht zuständig für Fahrzeuge, die an Orten geparkt werden, wo Parken verboten ist. Sie können Fahrern, die keine Gebühr zahlen, ein Strafmandat erteilen, jedoch nicht denjenigen, deren Fahrzeug störend oder gefährlich geparkt ist. Paradoxerweise bedeutet das, dass das Parken an einem Ort, wo Parken verboten ist, ein geringeres Risiko darstellt als das Parken in einer Zone mit Parkscheinautomat. Durch die Einführung des KVS-Systems für Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen können die Städte und Gemeinden eine effektive und effiziente Parkplatzpolitik ausarbeiten, die dem Verkehrsfluss, der Sicherheit und der Lebensqualität eines jeden zugutekommt.
Es muss darauf hingewiesen werden, sofern erforderlich, dass Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen gemischte Verstöße sind. Sie behalten also ihren strafrechtlichen Charakter, selbst wenn sie mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können. Verstöße gegen die Bestimmungen über das Parken mit Parkzeitbeschränkung, ob gebührenpflichtiges Parken oder blaue Zone, und das Parken mit Parkausweis stellen hingegen keine gemischten Verstöße dar, da sie bereits depenalisiert worden sind.
II.3 HINZUFÜGUNG DES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS ZUR GEMEINDEVERORDNUNG (ARTIKEL 23) 8. Im KVS-Gesetz ist ein neues Instrument vorgesehen, nämlich das "Vereinbarungsprotokoll", das zwischen dem zuständigen Prokurator des Königs und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder dem Gemeindekollegium geschlossen wird. Dieses Vereinbarungsprotokoll kann sich nur auf gemischte Verstöße beziehen. Dieses Protokoll muss allen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Verfahren, die für die Zuwiderhandelnden vorgesehen sind, genügen und kann von den Rechten der Zuwiderhandelnden nicht abweichen.
Der Abschluss eines solchen Vereinbarungsprotokolls ist fakultativ, außer für Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und für Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103.
Das bedeutet, dass in Ermangelung eines Vereinbarungsprotokolls für diese Kategorien von Verstößen keiner dieser Verstöße auf administrativer Ebene bearbeitet werden kann, selbst wenn dies in der Gemeindeverordnung vorgesehen ist. Auch wenn der Abschluss eines Vereinbarungsprotokolls für die anderen Verstöße nicht obligatorisch ist, wird auf jeden Fall nachdrücklich empfohlen, ein Vereinbarungsprotokoll abzuschließen.
Ferner muss das Vereinbarungsprotokoll der Gemeindeverordnung beigefügt werden und auf der Website der Gemeinde (wenn sie eine hat) und/oder durch Anschlag veröffentlicht werden, wobei der Ort angegeben werden muss, an dem die Öffentlichkeit das Protokoll einsehen kann.
Infolgedessen ist dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Modalitäten und des Musters für das Vereinbarungsprotokoll in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen (nachstehend Königlicher Erlass "Vereinbarungsprotokoll" genannt) ein Muster eines Vereinbarungsprotokolls beigefügt worden. Dieses Muster umfasst zwei große Teile: Der erste Teil betrifft die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung in Bezug auf die Halte- und Parkbestimmungen sowie die Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, während der zweite Teil sich auf die anderen gemischten Verstöße bezieht. Die in diesem Muster erwähnten Bestimmungen sehen keinerlei Handlungsspielraum vor. Das Muster enthält Mindestbestimmungen. Die Vertragsparteien dürfen dieses Muster ausfüllen, ohne jedoch die Bestimmungen des KVS-Gesetzes zu beeinträchtigen.
II.4 ABÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERWALTUNGSSANKTIONEN (ARTIKEL 4) 9. Die vier Arten Verwaltungssanktionen im eigentlichen Sinne sind beibehalten worden.Somit sind die Sanktionen, die das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder das Gemeindekollegium auferlegen können, unverändert geblieben.
Es handelt sich hier insbesondere um die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung und die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schließung einer Einrichtung.
Die kommunale administrative Geldbuße, die vom sanktionierenden Beamten aufzuerlegen ist, ist ebenfalls beibehalten worden. 10. Einige Änderungen, die einen Einfluss auf die bestehenden Gemeindeverordnungen haben können, sind jedoch vorgenommen worden. Zunächst sind die Höchstbeträge, die als kommunale administrative Geldbußen auferlegt werden können, auf 350 EUR und 175 EUR angehoben worden, je nachdem, ob die Geldbuße einem volljährigen oder minderjährigen Zuwiderhandelnden auferlegt wird. Hat eine Gemeinde in ihrer Verordnung die Höchstbeträge, die auferlegt werden können, ausdrücklich angegeben und so bestimmt, dass ein Höchstbetrag von 250 oder 125 EUR auferlegt werden kann, dann muss die Gemeindeverordnung zuerst formell angepasst werden, bevor die durch das KVS-Gesetz erhöhten Beträge effektiv angewandt werden können. Niedrigere Beträge, die früher angewandt wurden, stellen nämlich einen Vorteil für den Zuwiderhandelnden dar. Der sanktionierende Bedienstete muss sich also auch an diese Beträge halten und kann keine höheren gesetzlichen Beträge anwenden, solange die Gemeindeverordnung nicht angepasst worden ist. Anders sieht die Situation aus, wenn in der Gemeindeverordnung nur bestimmt wird, dass die "gesetzlich vorgesehenen Beträge" als kommunale administrative Geldbuße auferlegt werden können. Da man sich in diesem Fall nicht spezifisch für einen bestimmten Betrag entschieden hat, darf der sanktionierende Beamte gegebenenfalls höhere durch das Gesetz festgelegte Beträge anwenden.
Auf jeden Fall ist zu berücksichtigen, dass die administrative Geldbuße im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, stehen muss und im Verhältnis zu einem eventuellen Rückfall (siehe Punkt 28).
Die Altersgrenze der Minderjährigen, denen eine kommunale administrative Geldbuße auferlegt werden kann, ist von 16 auf 14 Jahre herabgesetzt worden. Den Gemeinden steht es frei, diese Altersgrenze einzuführen und zu entscheiden, ob das System der kommunalen Verwaltungssanktionen auf die Minderjährigen im Allgemeinen angewandt wird. Wenn die Gemeinde sich für eine Herabsetzung der Altersgrenze der Minderjährigen entscheidet, denen eine KVS-Geldbuße auferlegt werden kann, so ist es jedoch erforderlich, die Gemeindeverordnung diesbezüglich anzupassen und ausdrücklich vorzusehen, dass Minderjährigen ab dem Alter von vierzehn Jahren von nun an auch kommunale Verwaltungssanktionen auferlegt werden können. Wenn nämlich in den Bestimmungen der Gemeindeverordnung vorgesehen ist, dass Minderjährigen ab dem Alter von sechzehn Jahren kommunale administrative Geldbußen auferlegt werden können, diese Vorschriften aber nicht angepasst worden sind, dann können sie ab dem 1. Januar 2014 nicht auf Minderjährige ab dem Alter von vierzehn Jahren angewandt werden. 11. Eine der Neuheiten besteht in den zwei Alternativmaßnahmen zu der kommunalen administrativen Geldbuße, die von nun an vorgesehen sind, nämlich einerseits dem Dienst an der Gemeinschaft und andererseits der lokalen Vermittlung.Sowohl der Dienst an der Gemeinschaft als auch die lokale Vermittlung müssen ausdrücklich in der Gemeindeverordnung aufgenommen werden.
Aufgrund der Tatsache, dass Artikel 119ter des Neuen Gemeindegesetzes (der sich auf die Vermittlung bezog) seit dem 1. Januar 2014 aufgehoben ist, ist es erforderlich, dass die Gemeinden ihre Gemeindeverordnung diesbezüglich anpassen. Ohne Anpassung und ausdrückliche Definition eines Verfahrens der lokalen Vermittlung und der anderen diesbezüglichen Modalitäten in der Gemeindeverordnung kann von der Vermittlung kein Gebrauch gemacht werden.
Dies ist bei Verfahren zu Lasten Minderjähriger von entscheidender Bedeutung; im Rahmen der Verfahren zu Lasten dieser Altersgruppe muss nämlich immer eine Vermittlung vorgeschlagen werden, sodass kein Verfahren zu Lasten Minderjähriger rechtsgültig eingeleitet werden kann, wenn die Vermittlung nicht in der Gemeindeverordnung vorgesehen ist.
Für Zuwiderhandelnde, die volljährig sind, bleibt die Vermittlung - wie in der Vergangenheit - fakultativ. Wenn die Gemeinde im Rahmen ihres Verwaltungsverfahrens gegen Volljährige jedoch von der Vermittlung Gebrauch machen möchte, muss sie vorab auch das Verfahren und die anderen Modalitäten in ihrer Verordnung festlegen.
Das Verfahren der lokalen Vermittlung für Volljährige und die diesbezüglichen Modalitäten können mit dem Verfahren und den Modalitäten für Minderjährige identisch sein, mit Ausnahme der Gesetzesbestimmungen, die ausschließlich auf Minderjährige Anwendung finden, und der Notwendigkeit, dass ein Opfer identifiziert wurde.
Im Königlichen Erlass vom 28. Januar 2014 über die Vermittlung (auf den wir in den Punkten 21 und 22 weiter unten zurückkommen werden) wird das identifizierte Opfer als natürliche oder juristische Person definiert, deren Interessen dem sanktionierenden Beamten zufolge als geschädigt angesehen wurden. Demnach kann eine Gemeinde zum Beispiel als Geschädigte angesehen werden. Sie kann sich gegebenenfalls in einem Vermittlungsverfahren vertreten lassen.
Die einzige im Gesetz vorgesehene Bedingung für den Dienst an der Gemeinschaft ist, dass das Verfahren und die diesbezüglichen Modalitäten in der Gemeindeverordnung festgelegt werden.
Der Dienst an der Gemeinschaft kann Minderjährigen nur vorgeschlagen werden, wenn die Vermittlung abgelehnt worden ist oder gescheitert ist. Das bedeutet also, dass der Dienst an der Gemeinschaft für Minderjährige nur zu einem späteren Zeitpunkt (nach Scheitern oder Ablehnung einer Vermittlung) vorgeschlagen werden kann, während der Dienst an der Gemeinschaft für Volljährige (wie die Vermittlung) ab Beginn des Verwaltungsverfahrens vorgeschlagen werden kann.
Nichts hindert daran, dass die Vereinbarung, die bei einer Vermittlung geschlossen wird, sowohl für Volljährige als auch für Minderjährige eine Maßnahme enthält, die mit einem Dienst an der Gemeinschaft übereinstimmt. Mit einer solchen Maßnahme, die infolge eines Dialogs im Rahmen des Vermittlungsverfahrens beschlossen wird, wird nämlich die Erreichung der Lernziele im Bereich der Wiedergutmachung - selbst symbolisch - und der Milderung der Konflikte ermöglicht.
II.5 ALLGEMEINE UND BESONDERE VORSCHRIFTEN BEI ANWENDUNG DER GEMEINDEVERORDNUNG AUF MINDERJÄHRIGE (ARTIKEL 4 § 5 UND ARTIKEL 15) 12. Entscheiden sich die Gemeinden, Bestimmungen über kommunale Verwaltungssanktionen, die - unabhängig von der festgelegten Altersgrenze - auf Minderjährige anwendbar sind, in ihre Gemeindeverordnungen aufzunehmen, so ist im KVS-Gesetz bestimmt, dass die Stellungnahme des Organs oder der Organe, die befugt sind, in Jugendsachen Stellungnahmen abzugeben, eingeholt werden muss. Es wäre also sinnvoll, wenn der Jugenddienst seine Stellungnahme mitteilt, selbst für die geltenden Verordnungen und selbst wenn die bestehenden Verordnungen nicht abgeändert werden oder was die Altersgrenze oder den Höchstbetrag der Geldbuße, die dieser Altersgruppe auferlegt werden kann, betrifft. Die Konsultierung dieser Instanz und die Einbeziehung der Jugendorganisationen stellen nämlich einen bedeutenden Mehrwert für die Gemeinden dar.
Darüber hinaus handelt es sich hier um eine informelle Stellungnahme, die keiner besonderen Formvorschrift unterliegt. 13. Wenn in der Gemeindeverordnung vorgesehen ist, dass Minderjährigen kommunale administrative Geldbußen auferlegt werden können, ist im Gesetz ebenfalls eine allgemeine Informationspflicht den in der Gemeinde wohnenden Minderjährigen und ihren Eltern und Vormunden gegenüber vorgesehen.Es steht den Gemeinden frei, dieser Informationspflicht konkret Form zu geben. Hier handelt es sich natürlich um eine allgemeine Informationspflicht und nicht um die Verpflichtung, jeden Minderjährigen persönlich zu informieren. Die Information kann auch über das Internet, in Broschüren, im Infoblatt der Gemeinde, ... verbreitet werden.
III. ABÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DAS VERWALTUNGSVERFAHREN 14. Durch das KVS-Gesetz sind ebenfalls verschiedene Punkte des Verwaltungsverfahrens abgeändert worden. Diese Abänderungen werden in vorliegendem Teil behandelt.
III.1 ERWEITERUNG DER KATEGORIE DER FESTSTELLENDEN BEDIENSTETEN (ARTIKEL 21) 15. Alle Verstöße, die mit kommunalen Verwaltungssanktionen geahndet werden können, können von Polizeibeamten, Polizeibediensteten oder Privatfeldhütern im Rahmen ihrer Befugnisse festgestellt werden.In letzterem Fall handelt es sich um Feldhüter, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingestellt werden und deren Befugnis auf jeden Fall auf das Gebiet begrenzt ist, für das sie auf Antrag der Gemeinde oder der öffentlichen Einrichtung vereidigt sind. 16. Verstöße, die ausschließlich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, können fortan von einer größeren Anzahl Kategorien von Personen festgestellt werden. Es handelt sich um: - Gemeindebedienstete, - Provinzialbeamte, - Regionalbeamte, - Personalmitglieder der interkommunalen Zusammenarbeitsverbände, - Personalmitglieder der autonomen Gemeinderegien.
Demnach üben in Zukunft nicht nur Gemeindebedienstete diese Aufgabe aus, sondern auch Provinzial- oder Regionalbeamte, Personalmitglieder der interkommunalen Zusammenarbeitsverbände und autonomen Gemeinderegien können zu feststellenden Bediensteten bestimmt werden.
Diese zusätzlichen feststellenden Bediensteten müssen zu diesem Zweck vom Gemeinderat bestimmt werden. Der Gemeinderat muss in der Einsetzungsurkunde die Artikel der Gemeindepolizeiverordnung, auf die die Feststellungsbefugnis dieser Bediensteten anwendbar ist, erschöpfend aufzählen. Ferner kann er nur die Artikel aufzählen, die in direktem Zusammenhang stehen mit den Befugnissen, die aus den für dieses Personal geltenden Vorschriften hervorgehen. So kann zum Beispiel ein Bediensteter einer mit der Müllabfuhr beauftragten Interkommunalen gegebenenfalls keine andere Feststellungsbefugnis haben als die Befugnis, Verstöße in Zusammenhang mit der Müllabfuhr festzustellen. 17. (Gemischte) Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103 können sowohl von Polizeibeamten und -bediensteten festgestellt werden als auch von: - Gemeindebediensteten, - Personalmitgliedern der autonomen Gemeinderegien, deren Tätigkeiten auf die Feststellung von depenalisierten Parkverstößen sowie von Verstößen gegen Halte- und Parkbestimmungen beschränkt sind.Wenn in einer Gemeinde die Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften zum Beispiel über das gebührenpflichtige Parken einer autonomen Gemeinderegie anvertraut wird, können diese Personen künftig gemischte Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103 feststellen, - Personalmitgliedern der in Artikel 25 der Ordonnanz vom 22. Januar 2009 zur Organisation der Parkplatzpolitik und zur Schaffung der Parkplatzagentur der Region Brüssel-Hauptstadt erwähnten Parkplatzagentur der Region Brüssel-Hauptstadt.
Die Tatsache, dass künftig auch andere Personen als Polizeibeamte oder -bedienstete für die Feststellung von Verstößen gegen Halte- und Parkbestimmungen und von Verstößen gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103 zuständig sind, stellt eine Abweichung von dem Grundsatz dar, nach dem gemischte Verstöße nur von der Polizei festgestellt werden können.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass im KVS-Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, dass, wenn ein Fahrzeug direkt oder indirekt an einem Unfall beteiligt ist oder wenn andere als die oben erwähnten Parkverstöße festgestellt werden, nur die Polizei ein Protokoll erstellen darf. 18. Es ist vorgesehen, dass die in den Punkten 16 und 17 aufgezählten feststellenden Bediensteten an einer Ausbildung teilnehmen müssen.Ein besonderer Schwerpunkt dieser Ausbildung liegt auf dem Teil "Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen". Diese Ausbildung muss den feststellenden Bediensteten ermöglichen, angemessen mit Minderjährigen umzugehen, wenn sie mit Verstößen konfrontiert werden, die von Minderjährigen begangen wurden.
Im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung, Ausbildung und Zuständigkeit der Beamten und Personalmitglieder, die für die Feststellung der Verstöße, die mit kommunalen Verwaltungssanktionen geahndet werden können, zuständig sind (nachstehend Königlicher Erlass "feststellende Bedienstete" genannt), werden die Mindestbedingungen festgelegt, die die feststellenden Bediensteten erfüllen müssen.
Dieser Königliche Erlass stimmt mit dem Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 2004 zur Festlegung der Mindestbedingungen, die Gemeindebedienstete im Sinne von Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen Gemeindegesetzes erfüllen müssen (der durch den Königlichen Erlass "feststellende Bedienstete" aufgehoben worden ist), bis auf einige wenige Unterschiede überein: - Die Bedingung in Bezug auf das Nichtvorhandensein früherer Verurteilungen ist ein wenig gelockert worden. - Das frühere Ausbildungsniveau dieser feststellenden Bediensteten ist angehoben worden; sie müssen jetzt mindestens Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sein. Es handelt sich um das Diplom des Sekundarunterrichts, das am Ende des zweiten Jahres des dritten Zyklus (sechstes Jahr) im A.S.U., T.S.U. oder K.S.U. ausgestellt wird. Für den B.S.U. ist diese Bedingung erfüllt, wenn das dritte Jahr des dritten Zyklus (siebtes Jahr) erfolgreich abgeschlossen worden ist. - Die Ausbildung, an der die feststellenden Bediensteten teilnehmen müssen, kann von den für die Ausbildung von Polizeibeamten zugelassenen Einrichtungen oder von den provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden. Das Ausbildungsprogramm bleibt größtenteils unverändert. Eine Befreiung von dieser Ausbildung ist jedoch für Personen vorgesehen worden, die bereits im Rahmen der Ausbildung für Ordnungshüter bestimmte Kurse erfolgreich abgeschlossen haben. - Am Ende der Ausbildung ist eine Abschlussprüfung vorgesehen; der Kandidat hat bestanden, wenn er für jedes Fach mindestens 50 % der Punkte und für alle Fächer zusammen mindestens 60 % der Punkte erhalten hat. Wenn der Kandidat von bestimmten Fächern befreit ist, braucht er natürlich für diese Fächer keine Prüfung abzulegen. Wenn ein Kandidat aufgrund eventueller Befreiungen nur für ein einziges Fach eine Prüfung ablegen muss, muss er mindestens 60 % der Punkte erhalten, um zu bestehen. - Für feststellende Bedienstete, die mit der Feststellung von Verstößen gegen Halte- und Parkbestimmungen beauftragt sind, ist eine zusätzliche Ausbildung (mit Abschlussprüfung) vorgesehen. In diesem Fall gilt ebenfalls ein Mindestprozentsatz für den erfolgreichen Abschluss; nimmt der Kandidat nur an dieser Ausbildung teil (weil er zum Beispiel bereits zuvor an der allgemeinen Ausbildung von feststellenden Bediensteten teilgenommen hat), muss er mindestens 60 % der Punkte erhalten, um zu bestehen.
In diesem Königlichen Erlass ist ebenfalls vorgesehen, dass die feststellenden Bediensteten im Besitz einer Identifizierungskarte sein müssen, die sie immer sichtbar tragen müssen. Das Muster der Identifizierungskarte ist durch Ministeriellen Erlass festgelegt worden.
Die feststellenden Bediensteten, die auch in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes fallen, müssen nicht Inhaber dieser Identifizierungskarte sein, sofern sie bereits über eine Identifizierungskarte verfügen.
Im Königlichen Erlass "feststellende Bedienstete" ist ebenfalls eine Übergangsmaßnahme für Personen vorgesehen, die vor dem 1. Januar 2014 als feststellende Bedienstete bestimmt worden sind, damit sie diese Funktion weiter ausüben können. Gemäß Artikel 4 dieses Königlichen Erlasses ist das Datum der Bestimmung durch den Gemeinderat entscheidend, um zu beurteilen, ob diese Übergangsmaßnahme für den feststellenden Bediensteten gilt oder nicht.
Personen, die nicht vor dem 1. Januar 2014 bestimmt worden sind, sind also nicht von dieser Maßnahme betroffen. Diese Bestimmung wird jedoch in Kürze abgeändert, damit feststellende Bedienstete, die vor dem 1.
Januar 2014 an einer Ausbildung teilgenommen oder eine Ausbildung begonnen haben, die Übergangsmaßnahme auch in Anspruch nehmen können.
III.2 SANKTIONIERENDE BEAMTE (ARTIKEL 6) 19. In Artikel 6 des KVS-Gesetzes ist bestimmt, dass die administrative Geldbuße vom "sanktionierenden Beamten" auferlegt wird. Diese Bestimmung ist durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Befähigungs- und Unabhängigkeitsbedingungen für die mit der Auferlegung der administrativen Geldbuße beauftragten Beamten und der Art und Weise der Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen (nachstehend Königlicher Erlass "sanktionierender Beamter" genannt) ausgeführt worden. Durch diesen Königlichen Erlass wird der Königliche Erlass vom 7. Januar 2001 zur Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des Beamten und zur Einziehung der Geldbußen in Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen aufgehoben.
Im vorerwähnten Königlichen Erlass ist vorgesehen, welche Beamten oder Personalmitglieder vom Gemeinderat als sanktionierende Beamte bestimmt werden können, insbesondere: - der Gemeindesekretär, - ein Vertragsbediensteter oder ein statutarischer Bediensteter, - für die Gemeinden der Flämischen Region: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Dekret vom 6. Juli 2001, das die Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit betrifft, geschaffen worden sind, - für die Gemeinden der Wallonischen Region: ein Mitglied des Personals der Zusammenarbeitsverbände, die gemäß dem Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004 geschaffen worden sind, - für die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt: ein Mitglied des Personals der Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz vom 22. Dezember 1986 über die Interkommunalen geschaffen worden sind, - ein Provinzialbeamter.
Neuheiten dieses Königlichen Erlasses sind: - Diese sanktionierenden Beamten, mit Ausnahme des Gemeindesekretärs, müssen Inhaber eines Diploms eines Bachelors der Rechte oder eines Bachelors der Rechtspraxis oder eines Masters der Rechte sein. Ist dies nicht der Fall, muss der sanktionierende Beamte Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines gleichwertigen Diploms sein. - Der sanktionierende Beamte muss an einem Ausbildungsmodul teilnehmen, das insbesondere ein Modul "Konfliktbewältigung, einschließlich der positiven Konfliktbewältigung mit Minderjährigen," und, für Inhaber eines Universitätsdiploms des zweiten Zyklus oder eines gleichwertigen Diploms, das kein Diplom der Rechte (Master oder Bachelor) ist, ein Modul "allgemeine Grundsätze des Strafrechts und Rechtsvorschriften mit Bezug auf die kommunalen Verwaltungssanktionen" umfasst. Wenn der Gemeindesekretär die Funktion des sanktionierenden Beamten ausübt, muss er auch an dieser Ausbildung teilnehmen: Um die Fächer zu bestimmen, die der Gemeindesekretär belegen muss, ist seinem Diplom Rechnung zu tragen.
Am Ende dieser Ausbildung muss der sanktionierende Beamte eine Prüfung bestehen. Die Mindestprozentsätze für den erfolgreichen Abschluss, die in diesem Fall Anwendung finden, entsprechen den Prozentsätzen, die für die feststellenden Bediensteten gelten; die Kandidaten müssen nämlich für jedes Fach mindestens 50 % und für alle Fächer zusammen mindestens 60 % erhalten. Wenn der sanktionierende Beamte nur an einem einzigen Teil der Ausbildung teilnimmt, muss er mindestens 60 % der Punkte erhalten. Die Ausbildung kann von den für die Ausbildung von Polizeibeamten zugelassenen Ausbildungseinrichtungen oder von den provinzialen oder regionalen Verwaltungsschulen erteilt werden. - Für sanktionierende Beamte, die vor dem 1. Januar 2014 ihr Amt angetreten haben, ist eine Übergangsmaßnahme vorgesehen: Sie dürfen bis zum 1. Januar 2016 an der Ausbildung teilnehmen und sind von der Abschlussprüfung befreit. - Genauso wie bei den feststellenden Beamten wird im Rahmen der Ausbildung, die für die sanktionierenden Beamten vorgesehen ist, Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die positive Konfliktbewältigung mit Minderjährigen ist nämlich integraler Bestandteil ihrer Ausbildung. - Der sanktionierende Beamte darf in der Vergangenheit keine Verurteilung verwirkt haben (mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei, wenn sie nicht aus einer Entziehung der Fahrerlaubnis für ein Motorfahrzeug bestehen, die aus anderen Gründen als Gründen der körperlichen Unfähigkeit erfolgt ist). - Der sanktionierende Beamte wird nach Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs vom Gemeinderat bestimmt. 20. Ferner ist im KVS-Gesetz jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass der sanktionierende Beamte die durch Königlichen Erlass festgelegten Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen muss.Diesbezüglich ist im Königlichen Erlass "sanktionierender Beamter" bestimmt, dass der sanktionierende Beamte seine Funktion vollkommen unabhängig ausüben können muss und dass er völlig autonom entscheiden können muss, ohne hierbei Anweisungen zu erhalten. Im KVS-Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, dass der sanktionierende Beamte nicht dieselbe Person sein darf wie die, die die lokale Vermittlung leitet.
III.3 LOKALE VERMITTLER UND VERMITTLUNGSDIENSTE 21. Das KVS-Gesetz bietet einen deutlicheren Rahmen für die Vermittlung.Ziel der KVS ist es nämlich, nicht nur öffentliche Belästigungen zu ahnden, sondern auch die Achtung in der Gesellschaft durch eine pädagogische Vorgehensweise zu fördern. Daher ist die Vermittlung als Instrument zum Erreichen dieser Ziele so wichtig.
Der Königliche Erlass vom 28. Januar 2014 zur Festlegung der Mindestbedingungen und -modalitäten für die im Rahmen des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehene Vermittlung (nachstehend Königlicher Erlass "Vermittlung" genannt) ist in Ausführung von Artikel 8 des KVS-Gesetzes ergangen. In diesem Erlass werden die Mindestbedingungen, die die lokalen Vermittler erfüllen müssen, und die Zulassungsbedingungen und -modalitäten, die die Vermittlungsdienste erfüllen müssen, festgelegt. Im Bericht an den König zu diesem Erlass werden diese Punkte auch erläutert. Diese Dokumente wurden im Belgischen Staatsblatt vom 31. Januar 2014 veröffentlicht.
Die Gemeinden finden in diesen Dokumenten auch verschiedene Begriffsbestimmungen, die oben erwähnten Bedingungen und Modalitäten, Informationen über die Verfahren der lokalen Vermittlung, die Aufgaben und Aufträge der Vermittler, genauere Angaben zu Diplom, Ausbildung und Unabhängigkeit des Vermittlers und die Grundsätze der Vermittlung.
Im Königlichen Erlass "Vermittlung" ist unter anderem bestimmt, dass die lokale Vermittlung - eine Alternative zu den administrativen Geldbußen - entweder von einem lokalen Vermittler, einem von der Gemeinde bestimmten statutarischen Bediensteten oder Vertragsbediensteten, oder von einer spezialisierten Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von der Gemeinde gemäß den im Erlass detaillierten Modalitäten zugelassen worden ist, ausgeübt wird.
Hauptaufgabe des Vermittlers ist die Planung und Weiterverfolgung aller Etappen des Vermittlungsverfahrens im Auftrag des sanktionierenden Beamten.
Scheitert eine Vermittlung oder wird sie abgelehnt, kann der Vermittler ebenfalls die Modalitäten für einen Dienst an der Gemeinschaft festlegen und, im Fall von Minderjährigen, den Dienst an der Gemeinschaft im Auftrag des sanktionierenden Beamten begleiten.
Der sanktionierende Beamte kann sich also auf die Stellungnahme und die Erfahrung des Vermittlers stützen. Der Vermittler ist nämlich bereits mit den Parteien in Kontakt getreten und kann feststellen, ob in bestimmten Fällen ein Dienst an der Gemeinschaft - den er beschreibt - als Instrument zur Wiedergutmachung, selbst symbolisch, des verursachten Schadens dienlich sein könnte und, insbesondere hinsichtlich eines Rückfalls, einen bedeutenderen Einfluss haben könnte als die Zahlung einer Geldbuße.
Neben den Tätigkeitsberichten in Zusammenhang mit der lokalen Vermittlung nimmt der Vermittler auch an der kommunalen Vorbeugungspolitik teil. Er kann also Versammlungen über Probleme in Sachen Belästigungen organisieren und daran teilnehmen. Er verfolgt ebenfalls die Initiativen und Vorschriften, die auf die kommunale Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik Auswirkungen haben.
Ferner ist im Königlichen Erlass "Vermittlung" ausdrücklich vorgesehen, dass der lokale Vermittler nicht der Leitung des sanktionierenden Beamten untersteht und nicht von diesem bewertet wird, damit er seine Aufgabe vollkommen unabhängig vom sanktionierenden Beamten ausüben kann. Die Grundsätze, auf denen die lokale Vermittlung beruht (freie Einwilligung, Vertraulichkeit, Transparenz, Neutralität und Unabhängigkeit), sind ebenfalls im Königlichen Erlass aufgeführt, in dem bestimmt wird, dass zur Erleichterung der Anwendung dieser Grundsätze die Gemeinde dem Vermittler einen angemessenen Raum zur Verfügung stellt, in dem er seine Vermittlungsgespräche unter optimalen Bedingungen führen kann. 22. Die lokale Vermittlung als Alternative zur administrativen Geldbuße bietet unverkennbare Vorteile in Sachen Bekämpfung ungesellschaftlichen Verhaltens, aber auch in Sachen Vorbeugung, Pädagogik, Dialog und sozialer Zusammenhalt. Demzufolge wird diese Maßnahme von dem für die Politik der Großstädte zuständigen Minister, der mit der Ausführung des Königlichen Erlasses über die lokale Vermittlung beauftragt ist, unterstützt und überwacht. Über eine "Taskforce Vermittlung" beim Dienst Politik der Großstädte des ÖPD Sozialeingliederung können Gemeinden, die einen lokalen Vermittler beschäftigen, dessen Dienste auch anderen Gemeinden zugutekommen, eine Finanzierung erhalten. Insgesamt gibt es heute mehr als 320 Gemeinden, denen die lokale Vermittlung, die auf föderaler Ebene bezuschusst wird, über dieses System direkt zugutekommt.
Nach Kenntnisnahme des Königlichen Erlasses "Vermittlung" und des Berichts an den König können die Gemeinden, die sich ausführlicher über die lokale Vermittlung informieren und/oder eine solche Zusammenarbeit entwickeln möchten, Kontakt aufnehmen mit den Vermittlern in ihrem Gerichtsbezirk (oder ihrer Polizeizone, was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft). Gemeinden, die nicht zu einem Gerichtsbezirk mit Vermittler gehören, können direkt Kontakt aufnehmen mit dem zuständigen Bediensteten des Dienstes Politik der Großstädte.
In Artikel 44 des KVS-Gesetzes ist vorgesehen, dass bestimmte personenbezogene Daten über Personen, denen eine Alternativmaßnahme (lokale Vermittlung oder Dienst an der Gemeinschaft) auferlegt wurde, in einem Register der kommunalen Verwaltungssanktionen vermerkt werden. Handelt es sich um Minderjährige, denen eine dieser Maßnahmen auferlegt wurde, werden auch Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, in diesem Register festgehalten. Diese Registrierungspflicht darf also nicht vergessen werden. Darüber hinaus werden die betreffenden Personen (im Fall von Minderjährigen auch die Eltern/Vormunde/Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben) davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Daten in ein Register aufgenommen werden (für das Register, siehe römisch III.11 Punkt 35 bis 39).
III.4 FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DES PROTOKOLLS/VERWALTUNGSBERICHTS (ARTIKEL 22) 23. Als allgemeine Regel gilt, dass das Original des Feststellungsprotokolls binnen zwei Monaten nach Feststellung des Verstoßes übermittelt wird. Dies setzt also voraus, dass die früher geltenden Vorschriften abgeändert werden, die für die Übermittlung der Feststellungsprotokolle eine Frist von einem Monat vorsahen. Es handelte sich also um eine zwingende Frist, deren Nichteinhaltung zur Folge hatte, dass keine Verwaltungssanktion auferlegt werden konnte.
Der zwingende Charakter dieser Frist fällt künftig weg und die Frist von einem Monat wird auf zwei Monate angehoben. Durch diese Maßnahme muss ermöglicht werden, dass vollständigere und gründlichere Protokolle oder Verwaltungsberichte zur Verfügung stehen.
Wie dem auch sei, aufgrund der kurzen Verjährungsfrist, die diesbezüglich gilt, ist es wichtig, dass die Feststellungsprotokolle den zuständigen Instanzen schnellstmöglich übermittelt werden. Die Frist von zwei Monaten ist nämlich eine Höchstfrist; nichts hindert daran, dass die Protokolle oder Verwaltungsberichte schneller übermittelt werden. Dadurch kann das Verwaltungsverfahren früher eingeleitet und auf unerwünschtes Verhalten angemessen reagiert werden. 24. Für die Fälle, in denen das Feststellungsprotokoll nach einer auf frischer Tat entdeckten Straftat erstellt wird, ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel von zwei Monaten vorgesehen.Das Original des Feststellungsprotokolls muss dann binnen einer Frist von einem Monat ab der Feststellung übermittelt werden.
Im KVS-Gesetz ist der Begriff "Entdeckung auf frischer Tat" nicht bestimmt.
Wenn es sich um die Feststellung eines gemischten Verstoßes handelt, kann man sich auf Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches berufen, in dem die auf frischer Tat entdeckte Straftat als "eine Straftat, die entdeckt wird, während sie begangen wird oder kurz nachdem sie begangen wurde" definiert ist.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Fall, wo ein Verdächtiger durch öffentlichen Aufschrei angeprangert wird, auch als Entdeckung auf frischer Tat gilt. Es handelt sich um den Fall, wo eine Person vom näheren Umfeld (Personen, die den Täter haben flüchten sehen) beschuldigt wird; "öffentliche Gerüchte", die nur vage Verdächtigungen beinhalten, und der "allgemeine Ruf", der eine allgemeine Option für die Frage nach der Schuld einer bestimmten Person darstellt, reichen jedoch nicht aus.
Das gilt auch für den Fall, wo der Verdächtige im Besitz von Sachen, Waffen, Werkzeugen oder Papieren vorgefunden wird, die vermuten lassen, dass er Täter oder Komplize ist, vorausgesetzt, dass dies kurz nach der Straftat geschieht. Welcher Zeitraum unter "kurz nach der Straftat" zu verstehen ist, hängt von den spezifischen Umständen ab, unter denen die Straftat begangen und aufgedeckt wurde.
Um rein verwaltungsrechtliche Verstöße auf frischer Tat festzustellen, wird empfohlen, - in Ermangelung einer Beschreibung des Begriffs "Entdeckung auf frischer Tat" im KVS-Gesetz - diesen Begriff sehr strikt anzuwenden und nur in den Fällen, in denen der feststellende Bedienstete selbst den Verstoß gesehen hat, von Entdeckung auf frischer Tat auszugehen. Mit anderen Worten: Eine auf frischer Tat entdeckte Straftat ist eine Straftat, die zum Zeitpunkt, zu dem sie begangen wird, aufgedeckt wird.
Um jegliche Diskussion auszuschließen, müssen also bei Entdeckung auf frischer Tat im Protokoll oder Verwaltungsbericht die genauen Umstände der Feststellung formell und ausführlich beschrieben werden. 25. In Artikel 22 des Gesetzes ist nicht bestimmt, auf welche Weise das Protokoll oder der Verwaltungsbericht übermittelt werden muss. Eine Versendung mit gewöhnlicher Post oder eine (persönliche) Aushändigung scheint die angemessenste Weise zu sein. Um festzustellen, ob die Frist von zwei Monaten beziehungsweise von einem Monat im Fall der Entdeckung auf frischer Tat eingehalten worden ist, ist es wichtig, im Protokoll oder Verwaltungsbericht das Datum der Übermittlung zu vermerken.
III.5 MÜNDLICHE VERTEIDIGUNG (ARTIKEL 25) 26. Im früheren Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes war bestimmt, dass der Zuwiderhandelnde nur ein Recht auf mündliche Verteidigung seiner Sache hatte, wenn die vom sanktionierenden Beamten vorgesehene Geldbuße über 62,50 EUR lag. Dieser Betrag wird derzeit auf 70 EUR erhöht.
Wenn jedoch in der Gemeindeverordnung bestimmt wird, dass der Zuwiderhandelnde ein Recht auf mündliche Verteidigung hat ab einem Betrag von 62,50 EUR, und dieser Betrag nicht abgeändert worden ist, dann hat dieser Betrag Vorrang vor der Gesetzesbestimmung. Die Gemeindeverordnung räumt dem Zuwiderhandelnden nämlich mehr Rechte ein als das Gesetz. 27. Infolge eines materiellen Irrtums kann man feststellen, dass die französische Fassung und die deutsche Übersetzung von Artikel 25 § 4 des KVS-Gesetzes nicht mit der niederländischen Fassung übereinstimmen, was die Möglichkeit für den Zuwiderhandelnden, um Anhörung zu ersuchen, betrifft.Laut der französischen Fassung und der deutschen Übersetzung des Gesetzes kann nämlich nur volljährigen Zuwiderhandelnden, für die eine administrative Geldbuße von weniger als 70 EUR in Erwägung gezogen wird, die Anhörung verweigert werden.
Im niederländischen Text wird nicht zwischen volljährigen und minderjährigen Zuwiderhandelnden unterschieden: Die Anhörung könnte also einem beliebigen Zuwiderhandelnden gleich welchen Alters, dem eine Geldbuße von weniger als 70 EUR droht, verweigert werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass nur der französische Text und die deutsche Übersetzung dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, da sie mit der Begründung zu Artikel 24 § 5 des Gesetzes sowohl in der französischen als auch in der niederländischen Fassung übereinstimmen.
Solange der niederländische Text nicht in diesem Sinne angepasst worden ist, ist diese Bestimmung anzuwenden. Aufgrund der besonderen Verfahrensgarantien für Minderjährige und zur bestmöglichen Wahrung ihrer Rechte ist es äußerst wichtig, dass Minderjährige immer die Möglichkeit haben, angehört zu werden, und zwar ungeachtet des Betrags der Geldbuße, die ihnen auferlegt wird.
III.6 BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "RÜCKFALL" (ARTIKEL 7) 28. Eine weitere Neuheit des KVS-Gesetzes ist die Bestimmung des Begriffs "Rückfall". Früher war im Gesetz nur bestimmt, dass die Verwaltungssanktion im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu einem eventuellen Rückfall stehen musste.
Dies kam der Rechtssicherheit jedoch nicht zugute.
Es ist also beschlossen worden, im KVS-Gesetz eine klare Bestimmung des Begriffs "Rückfall" aufzunehmen. Von Rückfall ist nur die Rede, wenn der gleiche Verstoß binnen vierundzwanzig Monaten nach einer für den gleichen Verstoß bereits auferlegten Sanktion erneut festgestellt wird. Es darf sich also nicht um die Feststellung eines anderen Verstoßes handeln, selbst nicht, wenn es sich um einen Verstoß gegen dieselbe Verordnung, jedoch gegen einen anderen Artikel dieser Verordnung handelt. Ferner ist das Datum der früher auferlegten Sanktion der Ausgangspunkt für diese Frist von vierundzwanzig Monaten.
Ausschlaggebend ist also nicht das Datum der Taten, für die diese Sanktion bereits auferlegt worden ist.
Es ist klar, dass es sich außerdem um eine definitiv gewordene Sanktion handeln muss. Eine Sanktion, gegen die Berufung eingelegt worden ist, ist nicht definitiv und genügt also nicht, um als Ausgangspunkt für die Berechnung der Frist im Falle eines Rückfalls zu dienen. Gegebenenfalls können diese früher begangenen Verstöße - für die es noch keine definitive Sanktion gibt - einen erschwerenden Umstand darstellen, der bei der Beurteilung neuer Taten berücksichtigt werden kann. Aus juristisch-technischer Sicht handelt es sich hier jedoch nicht um einen Rückfall.
III.7 SPEZIFISCHE VERFAHRENSREGELN FÜR MINDERJÄHRIGE (ARTIKEL 17 - 19) 29. Für Minderjährige gelten weiterhin die spezifischen Verfahrensgarantien, wie sie in Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes bestimmt worden sind.So muss dem Minderjährigen immer ein Rechtsanwalt beistehen. Sind die Eltern/Vormunde/Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, in das Verfahren einbezogen, haben sie die gleichen Rechte wie die Minderjährigen und haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbuße, ... Eine Beschwerde gegen eine eventuelle Sanktion muss beim Jugendgericht eingereicht werden. Das Jugendgericht kann die Sanktion immer durch eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme ersetzen. In letzterem Fall kann gegen die Entscheidung des Jugendgerichts bei einer höheren Instanz Beschwerde eingelegt werden.
Ferner sind einige Neuheiten eingeführt worden, wie das Verfahren unter Einbeziehung der Eltern, das dem obligatorischen Vermittlungsangebot vorangeht.
Im Rahmen dieses Verfahrens setzt der sanktionierende Beamte die Personen, die für den Minderjährigen verantwortlich sind, per Einschreiben von den festgestellten Taten in Kenntnis und ersucht sie, unmittelbar nach Empfang des Protokolls oder der Feststellung ihre schriftlichen oder mündlichen Bemerkungen zu den unter Berücksichtigung der vorerwähnten Taten eventuell zu ergreifenden Erziehungsmaßnahmen mitzuteilen. Zu diesem Zweck kann er um ein Treffen mit diesen Personen ersuchen, eventuell im Beisein des Minderjährigen.
Am Ende dieses Verfahrens kann der sanktionierende Beamte beschließen, die Sache abzuschließen, wenn er mit dem Treffen mit den Eltern und/oder mit den von ihnen vorgeschlagenen Erziehungsmaßnahmen zufrieden ist, oder das Verwaltungsverfahren einleiten, wenn er mit den Bemerkungen der Eltern nicht zufrieden ist, wenn sie nicht erschienen sind oder keine Bemerkungen mitgeteilt haben.
Das Verwaltungsverfahren gegen den Minderjährigen kann also im Stadium der Einbeziehung der Eltern abgeschlossen werden, ohne dass dem Minderjährigen eine administrative Geldbuße auferlegt wird. Das alles findet also in der Vorphase statt: Wenn das Verfahren zu einem befriedigenden Ergebnis führt, müssen keine weiteren Schritte unternommen werden.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Anwendung des Verfahrens unter Einbeziehung der Eltern nicht verpflichtend ist; diese Möglichkeit steht dem sanktionierenden Beamten offen. Es ist jedoch zu betonen, dass dieses Verfahren die elterliche Verantwortung fördert und den pädagogischen Aspekt des Systems in den Vordergrund stellt.
Zur Unterstützung des sanktionierenden Beamten bei der Ausübung seiner Funktion und dieser zusätzlichen Befugnis ist im Königlichen Erlass "sanktionierender Beamter" vorgesehen, dass er an einer spezifischen Ausbildung teilnehmen muss (siehe Punkt 19). 30. Wenn das Verfahren unter Einbeziehung der Eltern zu keinem befriedigenden Ergebnis führt oder wenn dieses Verfahren nicht angewandt wird, kann das Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.Den Minderjährigen muss eine Vermittlung vorgeschlagen werden, so wie es früher der Fall war.
Wenn die Vermittlung erfolgreich verläuft, kann keine administrative Geldbuße auferlegt werden.
Wenn der Minderjährige die angebotene Vermittlung jedoch ablehnt oder wenn die Vermittlung scheitert, kann der sanktionierende Beamte beschließen, dem minderjährigen Zuwiderhandelnden einen Dienst an der Gemeinschaft vorzuschlagen. Dies ist eine zusätzliche Garantie für den Minderjährigen, die ihm eine administrative Geldbuße ersparen kann. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Dienst an der Gemeinschaft nur pädagogische Maßnahmen, jedoch keine repressiven Maßnahmen umfassen kann.
Sowohl bei dem Vermittlungsverfahren als auch bei der Verrichtung des Dienstes an der Gemeinschaft können die Eltern oder Vormunde ihr minderjähriges Kind begleiten. Es ist nicht verboten, dass der Minderjährige - für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens - nicht nur von seinen Eltern oder Vormunden begleitet wird, sondern auch von einer Person seiner Wahl, zum Beispiel einem Dolmetscher, wenn er die Sprache des Verfahrens nicht beherrscht (natürlich unter Einhaltung der Vorschriften über den Sprachengebrauch).
Wird die Vermittlung abgelehnt oder scheitert sie oder wird der Dienst an der Gemeinschaft verweigert oder nicht verrichtet, kann dem Minderjährigen eine administrative Geldbuße von höchstens 175 EUR auferlegt werden.
Die Geldbuße wird dem Minderjährigen auferlegt, die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, haften jedoch zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbuße.
III.8 VERJÄHRUNGSFRISTEN (ARTIKEL 26 UND 43) 31. Im KVS-Gesetz ist die Verjährungsfrist, innerhalb deren eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, auf sechs Monate festgelegt ab dem Tag, an dem die Taten festgestellt worden sind. Hierbei handelt es sich um eine weitere Abänderung der vorhergehenden Vorschriften.
Für die Fälle, in denen eine Vermittlung stattfindet oder ein Dienst an der Gemeinschaft verrichtet wird, ist eine Ausnahme von der Frist von sechs Monaten vorgesehen. Ein Dienst an der Gemeinschaft muss nämlich binnen sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des sanktionierenden Beamten verrichtet werden, so dass gegebenenfalls keine Verwaltungssanktion binnen sechs Monaten nach Feststellung der Taten auferlegt werden kann.
Die Bestimmungen über die verlängerte Verjährungsfrist müssen also so verstanden werden, dass das einfache Angebot eines Vermittlungsvorschlags oder eines Dienstes an der Gemeinschaft bereits genügt, um von der Frist von zwölf Monaten zu "profitieren". Die Tatsache, dass eine Vermittlung scheitert oder ein Dienst an der Gemeinschaft nicht (korrekt) verrichtet wird, darf nicht zur Folge haben, dass die Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Taten festgestellt worden sind, erneut zur Anwendung kommt, wodurch ein zeitiger Beschluss verhindert werden könnte. 32. Eine Neuheit des KVS-Gesetzes besteht darin, dass jetzt auch für die Zahlung der administrativen Geldbuße eine Verjährungsfrist vorgesehen ist.Diese Frist ist auf fünf Jahre festgelegt worden ab dem Datum, an dem die Geldbuße gezahlt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass eine Gemeinde die Geldbuße während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren vollstrecken kann. Wie im allgemeinen Recht ist jedoch vorgesehen, dass diese Frist gegebenenfalls unterbrochen werden kann.
III.9 BESCHWERDEVERFAHREN - VERTRETUNG VOR GERICHT (ARTIKEL 31) 33. Im Wesentlichen ist das Beschwerdeverfahren unverändert geblieben, wohlgemerkt, dass das Jugendgericht für zuständig erklärt worden ist, über die Beschwerden zu erkennen, die von minderjährigen Zuwiderhandelnden ab dem Alter von vierzehn Jahren eingelegt werden können. Der Polizeirichter bleibt zuständig, um über Verwaltungsverfahren zu Lasten Volljähriger zu befinden, während das Jugendgericht als einzige Instanz dafür zuständig ist, über Beschwerdeverfahren zu Lasten Minderjähriger zu erkennen. Der obligatorische Beistand eines Rechtsanwalts für den Minderjährigen während des Verfahrens vor dem Jugendgericht wird beibehalten.
Eine Neuheit besteht darin, dass der sanktionierende Beamte oder sein Beauftragter die Gemeinde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Polizeigericht oder dem Jugendgericht vertreten kann. Es ist also nicht immer erforderlich, für jedes Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt zu bestimmen, dessen Honorare häufig über dem Betrag der auferlegten Geldbuße liegen.
III.10 ZUGRIFF AUF DAS NATIONALREGISTER (FÜR SANKTIONIERENDE BEAMTE) UND AUF DIE DATEN DER DIREKTION FÜR FAHRZEUGZULASSUNGEN (FÜR FESTSTELLENDE BEDIENSTETE UND SANKTIONIERENDE BEAMTE) (ARTIKEL 25 UND 33) 34. Sanktionierende Beamte haben im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse Zugriff auf die erforderlichen Daten des Nationalregisters und der Direktion für Fahrzeugzulassungen. Zu diesem Zweck muss vorab die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis eingeholt werden.
Ein und derselbe Zugriff auf die Daten der Direktion für Fahrzeugzulassungen ist ebenfalls für die feststellenden Bediensteten vorgesehen.
Gegebenenfalls kann eine allgemeine Erlaubnis über die "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten", die "Union des Villes et Communes de Wallonie" und die "Association de la Ville et des Communes de la Région de Bruxelles-Capitale/Vereniging van de Stad en de Gemeenten van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest" eingeholt werden.
III.11 REGISTER DER KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN (ARTIKEL 44) 35. In Artikel 44 des Gesetzes ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass ein Register der kommunalen Verwaltungssanktionen geführt wird.In diesem Artikel ist auch der für die Fortschreibung Verantwortliche bestimmt: die Gemeinde. Beschließen mehrere Gemeinden, zusammen ein einziges Register der kommunalen Verwaltungssanktionen zu führen, müssen sie nach erfolgter Konzertierung bestimmen, wer für die Fortschreibung verantwortlich ist.
Wenn diese Gemeinden eventuell auf der Grundlage einer gemeinsamen Polizeiverordnung einen sanktionierenden Provinzialbeamten bestimmt haben, könnte man sich vorstellen, dass der für die Fortschreibung Verantwortliche, der nach erfolgter Konzertierung bestimmt wird, die Provinz ist, da im Gesetz diesbezüglich nichts näher bestimmt ist oder dies nicht untersagt ist, selbst wenn es zweckmäßiger scheint, die Verantwortung für die Fortschreibung auf kommunaler Ebene zu belassen.
Im vorerwähnten Artikel 44 sind die Daten bestimmt, die in diese Datei aufgenommen werden: 1. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Personen, denen kommunale Verwaltungssanktionen oder die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes erwähnten Alternativmaßnahmen auferlegt wurden.Handelt es sich um einen Minderjährigen: Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, 2. Art der begangenen Taten, 3.Art der Sanktion (administrative Geldbuße, verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung, verwaltungsrechtlicher Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung oder zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schließung einer Einrichtung) sowie Tag, an dem diese auferlegt wurde, 4. gegebenenfalls die Informationen, die vom zuständigen Prokurator des Königs im Rahmen der in Artikel 3 erwähnten Verstöße (gemischte Verstöße und Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen) übermittelt wurden, 5.Sanktionen, gegen die keine Beschwerde mehr eingelegt werden kann.
In diesem Artikel des KVS-Gesetzes ist - wie in Nr. 1 angegeben - bestimmt, dass in dieses Register nicht nur die Daten der natürlichen oder juristischen Personen, denen eine Verwaltungssanktion auferlegt wurde, aufgenommen werden, sondern auch die Daten der Personen, denen eine Alternativmaßnahme, insbesondere die lokale Vermittlung oder der Dienst an der Gemeinschaft, auferlegt wurde.
Die Frist für die Aufbewahrung dieser Daten beträgt fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Sanktion auferlegt oder die Alternativmaßnahme vorgeschlagen wurde. Nach Ablauf dieser Frist muss der für die Fortschreibung Verantwortliche die Daten entweder vernichten oder anonymisieren.
Da es sich um Daten in Bezug auf Verwaltungssanktionen handelt, unterliegen sie besonderen Diskretions- und Sicherheitsmaßnahmen, auf die wir weiter unten zurückkommen werden. 36. Da dieses Register dazu dient, die Verwaltung der Verwaltungssanktionen und der Alternativmaßnahmen zu gewährleisten, ist im Gesetz logischerweise vorgesehen, dass der sanktionierende Beamte Zugriff auf die im Register enthaltenen personenbezogenen Daten hat. Damit der sanktionierende Beamte die Führung und Fortschreibung dieses Registers praktisch organisieren kann, ist im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24.Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen (nachstehend Königlicher Erlass "Register" genannt) vorgesehen, dass dieser Beamte seine Befugnis, auf das Register zuzugreifen, einer beziehungsweise mehreren Personen übertragen kann, die mit der Eingabe der Daten in dieses Register beauftragt sind. Diese Personen, die also im Rahmen ihrer Funktionen Zugriff auf das Register haben, müssen schriftlich und namentlich bestimmt werden. Diese Befugnisübertragung muss mit Gründen versehen und durch Diensterfordernisse gerechtfertigt sein. Es geht nämlich darum, dass keine übergroße Anzahl Personen Zugriff auf besonders schützenswerte Daten hat. Der sanktionierende Beamte muss diesen Beschluss sowohl unter Berücksichtigung der Erfordernisse der ordnungsgemäßen Verwaltung des Registers als auch unter Berücksichtigung des besonders schützenswerten Charakters der verarbeiteten Daten fassen.
Hier ist zu bemerken, dass, sofern die anderen Verwaltungssanktionen als die administrativen Geldbußen nicht vom sanktionierenden Beamten auferlegt werden, der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche dafür sorgen muss, dass der sanktionierende Beamte sowie die Personen, die gemäß dem Königlichen Erlass "Register" bestimmt wurden, um das Register zu vervollständigen, über alle erforderlichen Informationen verfügen, um diese Datei gemäß dem Wunsch des Gesetzgebers fortzuschreiben.
In demselben Königlichen Erlass ist ebenfalls vorgesehen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche auf Antrag folgenden Stellen die im Register enthaltenen Daten mitteilt: - den Polizeidiensten, im Rahmen ihrer verwaltungspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Aufträge, - der Staatsanwaltschaft, im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufträge, für die die Kenntnis dieser Informationen erforderlich ist.
Auch hier muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.
Diese Dienste haben keinen offenen Zugriff auf das Register, erhalten jedoch die Daten, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge beantragen.
Letztendlich verfügen die im Register eingetragenen Personen gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend Gesetz "Privatleben" genannt) über ein Recht auf direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die sie betreffen.
Die Identität der Personen, die die Konsultierung des Registers beantragen, wird in einem Kontrollsystem registriert und fünf Jahre aufbewahrt. 37. Die im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen enthaltenen Daten sind personenbezogene Daten.Sie unterliegen also der Einhaltung des Gesetzes "Privatleben" und seines Ausführungserlasses vom 13.
Februar 2001. In diesen beiden Texten sowie im Königlichen Erlass "Register" sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, wobei berücksichtigt worden ist, dass es sich um besonders schützenswerte personenbezogene Daten, insbesondere um gerichtliche Daten (erwähnt in Artikel 8 des Gesetzes "Privatleben") handelt.
Für Personen, die Zugriff auf das Register haben, ist im Gesetz "Privatleben" zunächst vorgesehen, dass sie an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Im Königlichen Erlass "Register" ist außerdem vorgesehen, dass Personen, die in Ausübung ihres Amtes bei der Verarbeitung der Daten mitarbeiten, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Sicherheit der registrierten Daten zu gewährleisten und um zu verhindern, dass diese Daten verfälscht, beschädigt oder Unbefugten mitgeteilt werden.
In Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes "Privatleben" sind folgende zusätzliche Maßnahmen vorgesehen: 1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Kategorien von Personen bestimmen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, wobei ihre Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten genau beschrieben werden muss.(Für das Register der kommunalen Verwaltungssanktionen sind diese Kategorien von Personen im Gesetz und im Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 vorgesehen.) 2. Diese Liste der somit bestimmten Kategorien von Personen muss dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Verfügung gehalten werden.3. Es muss dafür gesorgt werden, dass die bestimmten Personen durch eine gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu wahren.(In diesem Fall ist im Gesetz "Privatleben" die Einhaltung des Berufsgeheimnisses vorgesehen, wie weiter oben erwähnt.) 4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss in der Information, die aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes "Privatleben" der betroffenen Person übermittelt werden muss, oder in der in Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Erklärung die Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage vermerken, aufgrund deren die Verarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes "Privatleben" erwähnten personenbezogenen Daten erlaubt ist. Darüber hinaus sind im Königlichen Erlass "Register" ausdrücklich mehrere konkrete Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, die zu ergreifen sind: 1. Schutz der Netzwerke und logische Sicherung der Zugriffe auf die Daten, 2.Protokollierung und Kontrolle der Zugriffe, 3. Überwachung und Unterhalt des Systems, 4.Erstellung eines Plans für die Verwaltung der Sicherheitsvorfälle.
In diesem Erlass ist schließlich vorgesehen, dass der Verantwortliche für die Bearbeitung eines Registers einen Sicherheitsberater bestimmt; darin sind ebenfalls die Aufträge dieses Beraters näher angegeben (Artikel 4).
Was die Sicherheitsmaßnahmen sowie den Sicherheitsberater betrifft, verweisen wir auf die Referenzmaßnahmen für die Sicherheit, die vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens empfohlen werden und auf seiner Website www.privacycommission.be (Accueil>Thèmes de vie privée>Sécurité de l'information>Aperçu - sécurité de l'information/ Onthaal>Privacythema's>Informatiebeveiliging>Overzicht - informatiebeveiliging) verfügbar sind. 38. Personen, deren Namen im Register vermerkt ist, ungeachtet dessen, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, müssen davon in Kenntnis gesetzt werden, und zwar zum Zeitpunkt, zu dem der Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion oder der Alternativmaßnahme ihnen mitgeteilt wird.Dies gehört zu den in Artikel 27 Absatz 4 des Gesetzes über die kommunalen Verwaltungssanktionen vorgesehenen Informationspflichten.
Gemäß Artikel 61 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes "Privatleben" kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinden von der Pflicht, eine Erklärung über die Verarbeitung von Daten beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens abzugeben, befreit sind. (Art. 61 - "Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Verwaltungsbehörden vorgenommen werden, wenn die Verarbeitung besonderen Vorschriften unterliegt, die durch oder aufgrund des Gesetzes angenommen worden sind und die Einsichtnahme, Gebrauch und Erhalt der verarbeiteten Daten regeln.") 39. Auf der Grundlage der im Register enthaltenen Informationen müssen die Verantwortlichen für die Bearbeitung der Register der kommunalen Verwaltungssanktionen alle zwei Jahre einen Bericht übermitteln, in dem mindestens die Anzahl auferlegter administrativer Geldbußen, aufgeteilt nach den Kategorien der Verstöße, vermerkt ist.Um diese Aufgabe zu erleichtern und eine Einheitlichkeit in der Übermittlung der Informationen zu wahren, ist dem Königlichen Erlass "Register" eine Tabelle beigefügt worden. Diese ausgefüllte Tabelle muss dem Minister des Innern übermittelt werden, damit dieser sie auswerten kann.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich hier um ein Minimum. Die Gemeinden werden aufgefordert, die übermittelten Zahlen durch eine Zahlenanalyse oder eine Beurteilung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Erfahrungswerten zu erläutern. Im Bericht, der dem Parlament alle zwei Jahre erstattet werden muss, geht es nämlich um die Anwendung des Gesetzes und die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, zu denen die Anwendung des Gesetzes führt. Daher ist es wichtig, jede relevante Bemerkung mitzuteilen für eine vollständigere Beurteilung dieser Rechtsvorschriften, bei der die Schwierigkeiten, die bei der täglichen Anwendung auftreten, berücksichtigt werden.
IV. SPEZIFISCHE VERFAHREN IV.1 VERFAHREN FÜR VERSTÖSSE GEGEN HALTE- UND PARKBESTIMMUNGEN SOWIE FÜR VERSTÖSSE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERKEHRSSCHILDER C3 UND F103 (ARTIKEL 29) 40. Wie bereits weiter oben erwähnt, ist die Liste der gemischten Verstöße, für die eine kommunale Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, auf die Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen sowie auf die Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103 erweitert worden. Auch wurde bereits darauf hingewiesen, dass für diese Verstöße der Abschluss eines Vereinbarungsprotokolls mit der Staatsanwaltschaft obligatorisch ist (siehe Punkt 8).
Es handelt sich hier um gemischte Verstöße, die auf administrativem oder strafrechtlichem Wege bearbeitet werden können. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Protokolle, die für diese Verstöße erstellt und auf administrativem Wege bearbeitet werden, keinerlei besondere Beweiskraft haben, selbst wenn sie von Polizeidiensten erstellt werden. Protokolle zur Feststellung von Verstößen im Bereich des Straßenverkehrs haben allerdings besondere Beweiskraft (bis zum Gegenbeweis); dies gilt jedoch nicht für Feststellungen, die vom Ermessen des sanktionierenden Beamten abhängen. Alle Feststellungen im Rahmen der kommunalen Verwaltungssanktionen haben nur informativen Wert. 41. Ferner ist für diese Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen ein spezifisches Verwaltungsverfahren eingeführt worden, bei dem strikte Fristen gelten, die sich von den allgemeinen Verfahrensregeln bei Auferlegung einer kommunalen administrativen Geldbuße unterscheiden. Dieses spezifische Verfahren für Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103 verläuft wie folgt: Sobald der sanktionierende Beamte die Feststellungen erhält, verfügt er über eine Frist von fünfzehn Tagen, um den Zuwiderhandelnden per gewöhnliche Post über die festgestellten Taten, den Verstoß und den Betrag der entsprechenden administrativen Geldbuße zu informieren.
Im Gesetz ist keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Feststellung dem sanktionierenden Beamten übermittelt werden muss. Aufgrund der strikten Fristen, die für dieses Verfahren festgelegt worden sind, wird nachdrücklich empfohlen, die Protokolle oder Verwaltungsberichte unverzüglich und spätestens binnen einem Monat nach der Feststellung zu übermitteln.
Die Beträge der administrativen Geldbuße sind im Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die kommunalen Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juni 2014; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 2014), festgelegt.
In diesem Königlichen Erlass sind die verschiedenen Verstöße je nach Grad der Bedrohung, die sie für den Bürger im Besonderen und für die Verkehrssicherheit und die Mobilität im Allgemeinen darstellen, in vier Kategorien eingestuft worden. Für jede Kategorie von Verstößen wurde ein Festbetrag bestimmt, der als administrative Geldbuße auferlegt werden kann. Es handelt sich um Festbeträge, die der sanktionierende Beamte nicht frei anpassen darf.
Ferner können für diese Kategorie von Verstößen nur administrative Geldbußen auferlegt, aber keine Alternativmaßnahmen vorgeschlagen werden.
Nachdem der sanktionierende Beamte den Zuwiderhandelnden in Kenntnis gesetzt hat, verfügt der Zuwiderhandelnde über eine Frist von dreißig Tagen, um die ihm vorgeschlagene Geldbuße zu zahlen oder seine Verteidigungsmittel per gewöhnliche Post einzureichen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall keine besonderen Formvorschriften gelten und kein Einschreiben verlangt wird.
Wenn Verteidigungsmittel eingereicht werden, prüft der sanktionierende Beamte diese Mittel. Im Gesetz ist keine Frist für diese Prüfung festgelegt.
Ist der sanktionierende Beamte der Meinung, dass die Verteidigungsmittel begründet sind, wird das Verfahren eingestellt.
Wenn er die Verteidigungsmittel jedoch für unbegründet erachtet, setzt er den Zuwiderhandelnden auf mit Gründen versehene Weise davon in Kenntnis und räumt ihm eine neue Frist von dreißig Tagen ein, um die Geldbuße zu zahlen.
Wenn der Zuwiderhandelnde binnen dreißig Tagen keine Verteidigungsmittel einreicht und die ihm vorgeschlagene Geldbuße nicht zahlt, lässt der sanktionierende Beamte ihm ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Zahlungsfrist von dreißig Tagen zukommen.
Der Zuwiderhandelnde muss dann die Geldbuße binnen der vorgegebenen Frist zahlen oder Berufung einlegen. Nach dem Erinnerungsschreiben ist es nicht mehr möglich, Verteidigungsmittel einzureichen.
Ist die Zahlung bei Ablauf der Frist von dreißig Tagen nicht erfolgt und ist keine Beschwerde eingelegt worden, kann der sanktionierende Beamte die Zwangsvollstreckung der Geldbuße zu Lasten des Zuwiderhandelnden vornehmen.
In Artikel 33 des KVS-Gesetzes ist bestimmt, dass die administrative Geldbuße bei Abwesenheit des Fahrzeugführers zu Lasten des Inhabers des Nummernschildes des Fahrzeugs geht. Gegebenenfalls muss das Verfahren von vornherein zu Lasten des Fahrzeugführers oder -eigentümers geführt werden.
Dieses spezifische Verfahren für Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen ist nicht auf Minderjährige anwendbar. Im Königlichen Erlass vom 9. März 2014 über die kommunalen Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte, ist nämlich vorgesehen, dass die administrativen Geldbußen nur volljährigen Zuwiderhandelnden und juristischen Personen auferlegt werden.
IV.2 SOFORTIGE ZAHLUNG (ARTIKEL 34 - 42) 42. Im KVS-Gesetz ist jetzt auch die Möglichkeit eines Verfahrens der "sofortigen Zahlung" vorgesehen. Diese sofortige Zahlung findet nur Anwendung auf rein verwaltungsrechtliche Verstöße und auf Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen. Das Verfahren gilt auch nur für natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen festen Wohnort in Belgien haben.
Für die letzte Kategorie von Zuwiderhandelnden kann es nützlich sein, da in der Praxis oft festgestellt wird, dass die Vollstreckung von Beschlüssen in Sachen Verwaltungssanktionen im Ausland schwierig ist.
Nur die Personalmitglieder des Einsatzkaders der föderalen und lokalen Polizei können von diesem Verfahren Gebrauch machen; die in den Punkten 16 und 17 erwähnten feststellenden Bediensteten sowie die sanktionierenden Beamten sind vom Anwendungsbereich dieses Verfahrens also ausgeschlossen.
Im Gesetz ist der Betrag der sofortigen Zahlung festgelegt. Für rein verwaltungsrechtliche Verstöße beläuft sich der Höchstbetrag auf 25 EUR pro Verstoß und auf höchstens 100 EUR, wenn mehr als vier Verstöße zu Lasten des Zuwiderhandelnden festgestellt werden. Es handelt sich hier um Höchstbeträge; der Gemeinde steht es frei, gegebenenfalls niedrigere Beträge anzuwenden. Für Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen sind die Höchstbeträge im Königlichen Erlass vom 9.
März 2014 über die kommunalen Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte, festgelegt.
Die sofortige Zahlung ist nur möglich, sofern der Zuwiderhandelnde sein Einverständnis dazu gibt. Die Person, die dem Zuwiderhandelnden dieses Verfahren der sofortigen Zahlung vorschlägt, muss ihn ausdrücklich über seine Rechte informieren. Der Zuwiderhandelnde muss also in ausreichendem Maße informiert werden und ihm muss mitgeteilt werden, dass es in seinem Interesse ist, diese sofortige Zahlung anzunehmen, da die administrative Geldbuße, die nach Ablauf eines Verwaltungsverfahrens auferlegt wird, im Allgemeinen den Betrag der sofortigen Zahlung übersteigt.
IV.3 ORTSVERBOT (ARTIKEL 47) 43. Durch das KVS-Gesetz ist ein Artikel 134sexies in das Neue Gemeindegesetz eingefügt worden.Durch diesen Artikel werden die verwaltungspolizeilichen Befugnisse des Bürgermeisters verstärkt. Es handelt sich nämlich um eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zur Bekämpfung der Störung der öffentlichen Ordnung.
Bei Störung der öffentlichen Ordnung durch individuelle oder kollektive Verhaltensweisen oder bei wiederholten Verstößen gegen die Verordnungen des Gemeinderates, die an ein und demselben Ort der Gemeinde oder anlässlich ähnlicher Ereignisse in der Gemeinde begangen werden und eine Störung der öffentlichen Ordnung zur Folge haben, können die Bürgermeister nämlich ein zeitweiliges Ortsverbot von einem Monat, das zwei Mal erneuert werden kann, Personen gegenüber beschließen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen.
Der Begriff "zeitweiliges Ortsverbot" wird definiert als "Verbot, einen oder mehrere bestimmte Bereiche im Umfeld von Orten zu betreten, die der Öffentlichkeit zugänglich und innerhalb einer Gemeinde gelegen sind, wobei dieses Verbot niemals für das gesamte Gebiet gelten darf.
Als der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gilt jeder Ort, der in der Gemeinde gelegen ist und der nicht nur zugänglich ist für den Verwalter des Ortes, für denjenigen, der dort arbeitet, oder für diejenigen, die individuell dorthin geladen werden, mit Ausnahme des Wohnsitzes, des Arbeitsplatzes oder der Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung des Zuwiderhandelnden." Der Verwalter ist nicht unbedingt der Eigentümer; es kann sich zum Beispiel auch um einen Mieter oder Nutzer eines Saales handeln. Unter "Personen, die dort arbeiten" sind nicht nur die Angestellten des betreffenden Unternehmens zu verstehen, sondern auch die Personen, die im Dienste eines Subunternehmers stehen, oder die Personen, die dort Reparaturen vornehmen. Festsäle für Hochzeiten sind zum Beispiel keine der Öffentlichkeit zugänglichen Orte, da das Fest nur Personen zugänglich ist, die persönlich eingeladen worden sind. 44. Der Beschluss kann gefasst werden: - entweder nach einer vom Bürgermeister notifizierten schriftlichen Verwarnung, durch die die Personen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein neuer Verstoß an gleichem Ort oder anlässlich ähnlicher Ereignisse zu einem Ortsverbot führen kann, - oder, zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung, ohne Verwarnung. Er muss mit Gründen versehen sein auf der Grundlage der Belästigungen, die mit der öffentlichen Ordnung in Zusammenhang stehen, und vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder vom Gemeindekollegium in seiner nächstfolgenden Versammlung bestätigt werden, nachdem diejenigen, die solche Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, oder ihr Beistand angehört worden sind.
Wird das zeitweilige Ortsverbot nicht eingehalten, können die Personen, die solche Verhaltensweisen an den Tag legen, mit einer kommunalen Verwaltungssanktion bestraft werden, so wie sie im KVS-Gesetz vorgesehen ist. Den Gemeinden, die Verstöße gegen dieses Ortsverbot mit kommunalen Verwaltungssanktionen ahnden möchten, wird jedoch empfohlen, diese Verstöße als solche in ihre Gemeindeverordnung aufzunehmen.
V. ZWEIJÄHRLICHE AUSWERTUNG (ARTIKEL 52) 45. In Artikel 52 des KVS-Gesetzes ist bestimmt, dass der Minister des Innern dem Parlament alle zwei Jahre Bericht erstattet über die Anwendung des Gesetzes.Dieser Bericht enthält mindestens eine Übersicht über die Anzahl der administrativen Geldbußen, die auferlegt wurden, aufgeteilt nach den Kategorien der Verstöße, und die verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten, zu denen die Anwendung des Gesetzes geführt hat.
Der erste Auswertungsbericht kann also für den 1. Januar 2016 erwartet werden. Daraus können dann im Rahmen des Möglichen angemessene Schlussfolgerungen gezogen werden.
Ausdrücklich wird die Mitarbeit der Gemeinden verlangt, damit dieser Bericht ein möglichst vollständiges Bild von der Anwendung der kommunalen Verwaltungssanktionen in Belgien vermittelt. Deshalb ist dem Königlichen Erlass "Register" eine Anlage beigefügt worden, in der die Verstöße in verschiedene Kategorien eingestuft werden und in der einerseits zwischen den rein verwaltungsrechtlichen Verstößen und den gemischten Verstößen und andererseits zwischen den "Kategorien" Zuwiderhandelnder (minderjährig oder volljährig) unterschieden wird.
Es wird auch verlangt, Zahlenangaben zu den Alternativmaßnahmen aufzunehmen. Für die Übermittlung der Daten wird eindringlich verlangt, dass diese Tabelle mit der vorgesehenen Aufteilung benutzt wird, damit eine bestimmte Einheitlichkeit in der Übermittlung der verlangten Informationen gewährleistet wird (siehe Punkt 39). Die Gemeinden werden diesbezüglich noch rechtzeitig weitere Informationen erhalten.
VI. BESONDERE ANMERKUNGEN 46. Das Rundschreiben OOP 30bis über die Ausführung des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Einführung kommunaler Verwaltungssanktionen, des Gesetzes vom 7. Mai 2004 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz und des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 17. Juni 2004 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes wird aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmung "III. NEUE POLIZEIMASSNAHMEN FÜR DEN BÜRGERMEISTER".
Das Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird ebenfalls aufgehoben.
VII. ANLAGEN 1.Feststellungsmuster - Protokoll für gemischte Verstöße, die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt sind 2.Muster eines Verwaltungsberichts (für rein verwaltungsrechtliche Verstöße) 3.Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verfahrens unter Einbeziehung der Eltern 4.Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens für Volljährige 5.Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens für Minderjährige 6.Muster eines Beschlusses zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion 7.Muster einer an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichteten Notifizierung in Bezug auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen einen Minderjährigen 8.Muster der Notifizierung eines Beschlusses an den Zuwiderhandelnden 9.Muster der Notifizierung eines Beschlusses über die einem Minderjährigen auferlegte administrative Geldbuße an die Eltern/Vormunde/Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben 10.Muster der Notifizierung eines Vermerks im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen für Personen, denen eine Alternativmaßnahme (Vermittlung oder Dienst an der Gemeinschaft) auferlegt wurde.
Ich möchte Sie bitten, sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.
Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der mit der Politik der Großstädte beauftragte Minister J.-P. LABILLE Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität M. WATHELET
ANLAGE 1 - Feststellungsmuster - Protokoll für gemischte Verstöße, die in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen erwähnt sind: Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen und Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, die ausschließlich mittels der in Artikel 62 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten automatisch betriebenen Geräte festgestellt werden, mit Ausnahme der Verstöße auf Autobahnen
Stadt/Gemeinde X Adresse
PRO JUSTITIA
Ursprüngliches Feststellungsprotokoll Nr. XXX vom XX/XX/XXXX
Erstellt: - von Amts wegen
GEGENSTAND DES FESTSTELLUNGSPROTOKOLLS: FESTSTELLUNGEN/INFORMATIONEN (Zutreffendes bitte angeben)
Übermittelt an: Beamter, der mit der Auferlegung der Verwaltungssanktion beauftragt ist
ZU LASTEN VON: Personalien des Zuwiderhandelnden
Angehört: Ja/Nein
VERSTOSS GEGEN: Angabe des Artikels bzw. der Artikel der Verordnung, gegen die verstoßen wurde
Feld, das der Staatsanwaltschaft oder dem mit der Auferlegung der administrativen Geldbuße beauftragten Beamten vorbehalten ist
Anlagen:
Pour la consultation du tableau, voir image
ANLAGE 2 - Muster eines Verwaltungsberichts (für rein verwaltungsrechtliche Verstöße)
Gerichtsbezirk
Polizeizone
ODER
VERWALTUNGSBERICHT
Kommunale Verwaltungssanktionen
Stadt/Gemeinde
ODER
Nr.
vom
Verkehrsgesellschaft
Tatbestand:
Verstoß gegen Artikel ............ der Polizeiverordnung [Stadt/Gemeinde]
Ort und Uhrzeit der Taten:
am/ab: . . . . . in: . . . . .
Betroffene Parteien:
Verdächtiger Opfer Zeuge
Übermittelt an:
Personalien und Adresse des zuständigen sanktionierenden Beamten (Original) [Polizeizone (Abschrift)] [gegebenenfalls: Jugendstaatsanwaltschaft . . . . . . . . . . .] (Abschrift)]
Verschickt am:
[Der Kommissar]:
KOMMUNALE VERWALTUNGSSANKTIONEN Anlage . . . . . zum Verwaltungsbericht Nr. . . . . . vom . . . . .
Wir, [Personalien und Dienstgrad oder Funktion der Feststellenden] der Polizeizone/der Stadt/der Gemeinde/der Provinz/der Region/des interkommunalen Zusammenarbeitsverbands/der autonomen Gemeinderegie/der Verkehrsgesellschaft, bestimmt aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt/Gemeinde vom . . . . ., sind über Folgendes informiert worden/haben Folgendes festgestellt:
Art der Tat:
Verstoß gegen Artikel ............. der Polizeiverordnung [Stadt/Gemeinde]
Ort und Uhrzeit der Tat:
Gemeinde: . . . . .
Straße: . . . . .
Datum + Uhrzeit: . . . . .
Betroffene Partei(en):
Verdächtiger Opfer Zeuge
Feststellungen:
Auskünfte:
Anlagen:
Abgeschlossen am XXX und verschickt/übermittelt am XXX Zu Urkund dessen
ANLAGE 3 - Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verfahrens unter Einbeziehung der Eltern EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., (Eltern/Vormunde/Personen, die das Sorgerecht für den betreffenden Minderjährigen haben) am (Datum) ist das Protokoll/der Verwaltungsbericht Nr. XXX vom XX.XX.XXXX, erstellt vom Beamten/Bediensteten/Personalmitglied X, bei meinen Diensten eingegangen. Anbei finden Sie eine Abschrift dieses Protokolls/Verwaltungsberichts.
In diesem Protokoll/Verwaltungsbericht wurde folgender Verstoß zu Lasten Ihres Sohnes/Ihrer Tochter/des Minderjährigen, dessen Vormund Sie sind/für den Sie das Sorgerecht haben, festgestellt: (Beschreibung des Verstoßes) Dieser Tatbestand ist ein Verstoß gegen Artikel XXX der Gemeindeverordnung vom XXX (Datum und Überschrift).
Ich möchte Sie in Begleitung von XXX treffen, um die Erziehungsmaßnahmen, die Sie vorschlagen, und Ihre eventuellen Bemerkungen zum festgestellten Verstoß zu besprechen. Zu diesem Zweck lade ich Sie am (Datum), um (Uhrzeit) zu einem Treffen in meinem Büro (Adresse) ein. Ich bitte Sie, mir Ihre Anwesenheit und die von XXX zu bestätigen.
Name und Unterschrift des zuständigen Bediensteten Sollten Sie nicht verfügbar sein, bitte ich Sie, mir Ihre schriftlichen Bemerkungen zu diesem Tatbestand zu übermitteln und mich über die eventuellen Erziehungsmaßnahmen, die Sie als Reaktion auf den oben erwähnten Tatbestand ergreifen möchten, zu informieren.
Sie können diese Bemerkungen an folgende Adresse richten: Name und Adresse des zuständigen Bediensteten.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift des sanktionierenden Beamten
ANLAGE 4 - Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens für Volljährige EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., am (Datum) ist das Protokoll/der Verwaltungsbericht Nr. XXX vom XX.XX.XXXX, erstellt vom Beamten/Bediensteten/Personalmitglied X, bei meinen Diensten eingegangen.
In diesem Protokoll/Verwaltungsbericht wurde folgender Verstoß festgestellt: (Beschreibung des Verstoßes) Dieser Tatbestand ist ein Verstoß gegen Artikel XXX der Gemeindeverordnung vom XXX (Datum und Überschrift) und kann mit einer administrativen Geldbuße von höchstens 350 EUR geahndet werden.
Fakultativ: Ihnen wurde am XXX ein Dienst an der Gemeinschaft vorgeschlagen, der jedoch nicht verrichtet wurde/verweigert wurde.
Ihnen wurde am XXX ein Vermittlungsangebot gemacht, das jedoch abgelehnt wurde/scheiterte.
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verteidigungsmittel binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung des Einschreibens schriftlich per Einschreiben darzulegen. Bei dieser Gelegenheit können Sie um eine mündliche Verteidigung Ihrer Sache bitten. (Der letzte Satz gilt nicht für volljährige Zuwiderhandelnde, für die der sanktionierende Beamte eine administrative Geldbuße von weniger als 70 EUR in Erwägung zieht.) Sie können Ihr Schreiben an folgende Adresse richten: Name und Adresse des zuständigen Bediensteten.
Sie können den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Sie und Ihr Rechtsanwalt haben das Recht auf Akteneinsicht.
Anbei finden Sie eine Abschrift des Protokolls/Verwaltungsberichts.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift des zuständigen Bediensteten
ANLAGE 5 - Muster eines Schreibens zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens für Minderjährige EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., am (Datum) ist das Protokoll/der Verwaltungsbericht Nr. XXX vom XX.XX.XXXX, erstellt vom Beamten/Bediensteten/Personalmitglied X, bei meinen Diensten eingegangen.
In diesem Protokoll/Verwaltungsbericht wurde folgender Verstoß festgestellt: (Beschreibung des Verstoßes) Dieser Tatbestand ist ein Verstoß gegen Artikel XXX der Gemeindeverordnung vom XXX (Datum und Überschrift) und kann mit einer administrativen Geldbuße von höchstens 175 EUR geahndet werden.
Ihnen wurde am XXX ein Vermittlungsangebot gemacht, das jedoch abgelehnt wurde/scheiterte.
Fakultativ: Ihnen wurde am XXX ein Dienst an der Gemeinschaft vorgeschlagen, der jedoch nicht verrichtet wurde/verweigert wurde.
Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, Ihre Verteidigungsmittel binnen fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung des Einschreibens schriftlich per Einschreiben darzulegen. Bei dieser Gelegenheit können Sie um eine mündliche Verteidigung Ihrer Sache bitten.
Sie können Ihr Schreiben an folgende Adresse richten: Name und Adresse des zuständigen Bediensteten.
Sie können den Beistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Sie und Ihr Rechtsanwalt haben das Recht auf Akteneinsicht.
Anbei finden Sie eine Abschrift des Protokolls/Verwaltungsberichts.
Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurde ein Brief an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer geschickt. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt haben, stellt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Ihnen einen Rechtsanwalt zur Verfügung, und zwar für die Gesamtdauer des Verfahrens.
Ihr Vater, Ihre Mutter, Ihr Vormund oder die Person, die das Sorgerecht für Sie hat, wird ebenfalls davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Verwaltungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Name und Unterschrift des zuständigen Bediensteten
ANLAGE 6 - Muster eines Beschlusses zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion BESCHLUSS Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres;
Aufgrund der Gemeindeverordnung vom XXX (Datum und Überschrift);
Aufgrund des Protokolls/Verwaltungsberichts Nr. XXX vom XX/XX/XXXX, in dem festgestellt wurde, dass (Identität des Zuwiderhandelnden) am (Datum) (Beschreibung des Verstoßes);
In der Erwägung, dass oben erwähnter Verstoß in den Anwendungsbereich von Artikel X der Gemeindeverordnung vom (Datum und Überschrift) fällt; (Fakultativ) In der Erwägung, dass der Prokurator des Königs am XXX schriftlich mitgeteilt hat, dass er es für zweckmäßig hält, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und dass er die Taten nicht weiterverfolgen wird/dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist oder dass das Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen eingestellt worden ist/dass der Prokurator des Königs keine Mitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist gemacht hat;
In der Erwägung, dass X per Einschreiben die Möglichkeit gegeben worden ist, Verteidigungsmittel vorzubringen; (fakultativ, außer wenn es sich um Minderjährige handelt) dass X ein vorheriges Vermittlungsverfahren vorgeschlagen worden ist; (Fakultativ für Volljährige) In der Erwägung, dass das vorherige Vermittlungsverfahren ungünstig ausgegangen ist; (Fakultativ) In der Erwägung, dass XXX am XXX ein Dienst an der Gemeinschaft vorgeschlagen worden ist, der jedoch nicht verrichtet wurde;
In der Erwägung, dass X/Rechtsanwalt X in seiner Eigenschaft als Beistand von XXX per Schreiben vom XX/XX/XXXX Verteidigungsmittel eingereicht hat (und zur gleichen Zeit um eine mündliche Verteidigung der Sache gebeten hat);
Fakultativ: In der Erwägung, dass die mündliche Verteidigung am XXX stattgefunden hat;
In der Erwägung, dass der Tatbestand des Verstoßes aus dem Ahndungsprotokoll/Feststellungsprotokoll hervorgeht, in dem . . . . . ;
Begründung In der Erwägung, dass der Tatbestand also nicht durch die eingereichten Verteidigungsmittel widerlegt werden kann; dass der Verstoß also bewiesen erscheint;/In der Erwägung, dass auf der Grundlage der eingereichten Verteidigungsmittel weiterhin Zweifel bestehen über die gemachten Feststellungen; dass die Zweifel der Person, die das Protokoll bekommt, zugutekommen müssen, so dass diesbezüglich dann auch kein Anlass besteht, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen;
AUS DIESEN GRÜNDEN ist der Unterzeichnete (Name und Funktion des sanktionierenden Bediensteten), der aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom XXXX bestimmt worden ist, in Ausführung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen administrative Geldbußen aufzuerlegen, der Ansicht, dass der Tatbestand, der X, geboren in X, am XX/XX/XXXX, wohnhaft in . . . . ., zur Last gelegt wird, bewiesen ist; folglich wird eine administrative Geldbuße in Höhe von . . . . . EUR auferlegt/ nicht bewiesen ist; es besteht also kein Anlass, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.
Eine Abschrift des vorliegenden Beschlusses wird X (wenn es sich um Minderjährige handelt: und auch den Eltern/Vormunden oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben,) per Einschreiben notifiziert. . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . .
Name und Unterschrift des zuständigen Beamten
Sie haben das Recht, gegen vorliegenden Beschluss beim Polizeigericht/Jugendgericht Berufung einzulegen. Hierfür müssen Sie zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des vorliegenden Beschlusses einen Antrag beim Polizeigericht/Jugendgericht von . . . . . einreichen.
ANLAGE 7 - Muster einer an die Präsidentin/den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gerichteten Notifizierung in Bezug auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gegen einen Minderjährigen Kommunale Verwaltungssanktionen - Einleitung des Verwaltungsverfahrens - Minderjährige Notifizierung an die Präsidentin/den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sehr geehrte Frau Präsidentin der Rechtsanwaltskammer, Sehr geehrter Herr Präsident der Rechtsanwaltskammer, gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen setze ich Sie in Ihrer Eigenschaft als Präsidentin/Präsident der Rechtsanwaltskammer hiermit vom Protokoll/Verwaltungsbericht Nr. X vom XXXX, das/der bei meinen Diensten eingegangen ist, in Kenntnis.
Folgender Verstoß zu Lasten von X wurde festgestellt: (Beschreibung des Verstoßes) Es handelt sich um einen Verstoß gegen Artikel X der Gemeindeverordnung vom (Datum und Überschrift). Herr/Frau X ist minderjährig.
Ich möchte Sie also bitten, spätestens zwei Werktage nach Erhalt des vorliegenden Schreibens einen Rechtsanwalt zu bestellen, der beauftragt ist, dem Minderjährigen während des ganzen Verfahrens beizustehen. Ferner möchte ich Sie bitten, mir nach Bestellung des betreffenden Rechtsanwalts seine Personalien mitzuteilen und ihm beiliegende Akte zu übermitteln.
Hochachtungsvoll
Name und Unterschrift des zuständigen Bediensteten
ANLAGE 8 - Muster der Notifizierung eines Beschlusses an den Zuwiderhandelnden EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., im Rahmen der oben erwähnten Sache finden Sie anbei eine Abschrift des Beschlusses vom .................., mit dem Ihnen aufgrund von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juli 2013; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 2013), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, eine administrative Geldbuße auferlegt wurde. (Wenn es sich um Minderjährige handelt) Eine Abschrift des vorliegenden Beschlusses wurde ebenfalls Ihrem Vater und Ihrer Mutter/Ihren Vormunden oder den Personen, die das Sorgerecht für Sie haben, per Einschreiben notifiziert. Diese haften zivilrechtlich für die Zahlung der administrativen Geldbuße, die Ihnen auferlegt wurde.
Die Zahlung der Ihnen auferlegten Geldbuße muss innerhalb des Monats nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen. Sie kann per Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto Nr. XXX der Stadt/Gemeinde XXX oder zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde erfolgen. Bei Nichtzahlung innerhalb der vorerwähnten Frist werde ich im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße weitere Schritte einleiten, und zwar mit allen rechtlichen Mitteln, wenn nötig über einen Gerichtsvollzieher. Die Kosten, die hierdurch entstehen, werden Ihnen in diesem Fall in Rechnung gestellt.
Gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 führt die Stadt/Gemeinde XXX ein Register der natürlichen oder juristischen Personen, denen auf der Grundlage der allgemeinen Polizeiverordnung eine Verwaltungssanktion oder eine Alternativmaßnahme auferlegt wurde.
Anhand dieser Datei kann die Verwaltung von Verwaltungssanktionen und Alternativmaßnahmen gewährleistet werden.
Sobald oben erwähnter Beschluss endgültig ist, werden Ihre personenbezogenen Daten und die im vorerwähnten Artikel 44 vorgesehenen Informationen in dieses Register der kommunalen Verwaltungssanktionen aufgenommen, und zwar gemäß demselben Artikel und gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen (1).
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben Sie ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sie können dieses Recht geltend machen, indem Sie sich an die Gemeinde/Stadt XXXX (Kontaktperson: XXXX) - Adresse - wenden.
Mit freundlichen Grüßen XXX Sanktionierender Beamter _______ Fußnote (1)B.S. 27.12.2013 (deutsche Übersetzung: B.S. 25.07.2014). Diese Texte können ebenfalls über die in französischer und niederländischer Sprache verfügbare Website www.besafe.be unter den Rubriken "Sanctions administratives communales" und "Gemeentelijke administratieve sancties" eingesehen werden.
ANLAGE 9 - Muster der Notifizierung eines Beschlusses über die einem Minderjährigen auferlegte administrative Geldbuße an die Eltern/Vormunde/Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., am XXX wurde Ihrem minderjährigen Sohn/Ihrer minderjährigen Tochter, XXX, dessen/deren Vormund Sie sind/für den/die Sie das Sorgerecht haben, in Anwendung von Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eine administrative Geldbuße in Höhe von XXX EUR auferlegt.
Anbei übermittle ich Ihnen eine Abschrift dieses Beschlusses, der XXX bereits per Einschreiben notifiziert wurde.
Gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen haften Sie zivilrechtlich für die Zahlung dieser administrativen Geldbuße, die innerhalb des Monats nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgen muss. Die Zahlung kann per Überweisung oder Einzahlung auf das Bankkonto Nr. XXX der Stadt/Gemeinde XXX oder zu Händen des Finanzverwalters der Gemeinde erfolgen. Bei Nichtzahlung innerhalb der vorerwähnten Frist werde ich im Hinblick auf die Zahlung der Geldbuße weitere Schritte einleiten, und zwar mit allen rechtlichen Mitteln, wenn nötig über einen Gerichtsvollzieher. Die Kosten, die hierdurch entstehen, werden Ihnen in diesem Fall in Rechnung gestellt.
Gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 führt die Stadt/Gemeinde XXX ein Register der kommunalen Verwaltungssanktionen, in dem im Fall eines Verfahrens gegen einen Minderjährigen ebenfalls Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für diesen Minderjährigen haben, angegeben werden. Anhand dieser Datei kann die Verwaltung von Verwaltungssanktionen und Alternativmaßnahmen gewährleistet werden.
Sobald oben erwähnter Beschluss endgültig ist, werden die in Artikel 44 vorgesehenen Daten in dieses Register der kommunalen Verwaltungssanktionen aufgenommen, und zwar gemäß demselben Artikel und gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen (1).
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben Sie ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sie können dieses Recht geltend machen, indem Sie sich an die Gemeinde/Stadt XXXX (Kontaktperson: XXXX) - Adresse - wenden.
Mit freundlichen Grüßen XXX Sanktionierender Beamter _______ Fußnote (1)B.S. 27.12.2013 (deutsche Übersetzung: B.S. 25.07.2014). Diese Texte können ebenfalls über die in französischer und niederländischer Sprache verfügbare Website www.besafe.be unter den Rubriken "Sanctions administratives communales" und "Gemeentelijke administratieve sancties" eingesehen werden.
ANLAGE 10 - Muster der Notifizierung eines Vermerks im Register der kommunalen Verwaltungssanktionen für Personen, denen eine Alternativmaßnahme (Vermittlung oder Dienst an der Gemeinschaft) auferlegt wurde EINSCHREIBEN Sehr geehrte Frau . . . . ., Sehr geehrter Herr . . . . ., am/vom . ....................... bis zum ......................... haben Sie infolge eines Verstoßes gegen Artikel XXX der Gemeindeverordnung einen Dienst an der Gemeinschaft verrichtet.
ODER am XXX haben Sie einen Verstoß gegen Artikel XXX der Gemeindeverordnung begangen. Infolge dieses Tatbestands wurde Ihnen eine lokale Vermittlung vorgeschlagen, die günstig ausgegangen ist.
Gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen führt die Stadt/Gemeinde XXX ein Register der natürlichen oder juristischen Personen, denen auf der Grundlage der allgemeinen Polizeiverordnung eine Verwaltungssanktion oder eine Alternativmaßnahme (Dienst an der Gemeinschaft oder Vermittlung) auferlegt wurde. Anhand dieser Datei kann die Verwaltung von Verwaltungssanktionen und Alternativmaßnahmen gewährleistet werden.
Ihre personenbezogenen Daten und die im vorerwähnten Artikel 44 vorgesehenen Informationen werden dann auch in dieses Register der kommunalen Verwaltungssanktionen aufgenommen, und zwar gemäß demselben Artikel und gemäß dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung der Sonderbedingungen in Bezug auf das durch Artikel 44 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen eingeführte Register der kommunalen Verwaltungssanktionen (1).
Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben Sie ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sie können dieses Recht geltend machen, indem Sie sich an die Gemeinde/Stadt XXXX (Kontaktperson: XXXX) - Adresse - wenden.
Mit freundlichen Grüßen XXX Zuständiger Beamter _______ Fußnote (1)B.S. 27.12.2013 (deutsche Übersetzung: B.S. 25.07.2014). Diese Texte können ebenfalls über die in französischer und niederländischer Sprache verfügbare Website www.besafe.be unter den Rubriken "Sanctions administratives communales" und "Gemeentelijke administratieve sancties" eingesehen werden.
Inhaltsverzeichnis
I. ALLGEMEINE EINLEITUNG
II. AUSWIRKUNGEN DES NEUEN KVS-GESETZES AUF DIE BESTEHENDEN GEMEINDEVERORDNUNGEN
II.1
MÖGLICHKEIT FÜR EINE MEHRGEMEINDEPOLIZEIZONE, FÜR MEHRERE POLIZEIZONEN ODER FÜR EINEN GERICHTSBEZIRK, EINE EINHEITLICHE ALLGEMEINE POLIZEIVERORDNUNG ZU VERABSCHIEDEN (ARTIKEL 2)
II.2
LEICHTE ANPASSUNG DER LISTE DER GEMISCHTEN VERSTÖSSE (ARTIKEL 3)
II.3
HINZUFÜGUNG DES VEREINBARUNGSPROTOKOLLS ZUR GEMEINDEVERORDNUNG (ARTIKEL 23)
II.4
ABÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERWALTUNGSSANKTIONEN (ARTIKEL 4)
II.5
ALLGEMEINE UND BESONDERE VORSCHRIFTEN BEI ANWENDUNG DER GEMEINDEVERORDNUNG AUF MINDERJÄHRIGE (ARTIKEL 4 § 5 UND ARTIKEL 15)
III. ABÄNDERUNGEN IN BEZUG AUF DAS VERWALTUNGSVERFAHREN
III.1
ERWEITERUNG DER KATEGORIE DER FESTSTELLENDEN BEDIENSTETEN (ARTIKEL 21)
III.2
SANKTIONIERENDE BEAMTE (ARTIKEL 6)
III.3
LOKALE VERMITTLER UND VERMITTLUNGSDIENSTE
III.4
FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DES PROTOKOLLS/VERWALTUNGSBERICHTS (ARTIKEL 22)
III.5
MÜNDLICHE VERTEIDIGUNG (ARTIKEL 25)
III.6
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "RÜCKFALL" (ARTIKEL 7)
III.7
SPEZIFISCHE VERFAHRENSREGELN FÜR MINDERJÄHRIGE (ARTIKEL 17 - 19)
III.8
VERJÄHRUNGSFRISTEN (ARTIKEL 26 UND 43)
III.9
BESCHWERDEVERFAHREN - VERTRETUNG VOR GERICHT (ARTIKEL 31)
III.10
ZUGRIFF AUF DAS NATIONALREGISTER (FÜR SANKTIONIERENDE BEAMTE) UND AUF DIE DATEN DER DIREKTION FÜR FAHRZEUGZULASSUNGEN (FÜR FESTSTELLENDE BEDIENSTETE UND SANKTIONIERENDE BEAMTE) (ARTIKEL 25 UND 33)
III.11
REGISTER DER KOMMUNALEN VERWALTUNGSSANKTIONEN (ARTIKEL 44)
IV. SPEZIFISCHE VERFAHREN
IV.1
VERFAHREN FÜR VERSTÖSSE GEGEN HALTE- UND PARKBESTIMMUNGEN SOWIE FÜR VERSTÖSSE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERKEHRSSCHILDER C3 UND F103 (ARTIKEL 29)
IV.2
SOFORTIGE ZAHLUNG (ARTIKEL 34 - 42)
IV.3
ORTSVERBOT (ARTIKEL 47)
V. ZWEIJÄHRLICHE AUSWERTUNG (ARTIKEL 52)
VI. BESONDERE ANMERKUNGEN