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Circulaire du 21 décembre 2000
publié le 03 octobre 2001

Circulaire ZPZ 11 relative à la mise en place de la police locale. - Aspects administratifs. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
2001000644
pub.
03/10/2001
prom.
21/12/2000
moniteur
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


21 DECEMBRE 2000. - Circulaire ZPZ 11 relative à la mise en place de la police locale. - Aspects administratifs. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 11 du Ministre de l'Intérieur du 21 décembre 2000 relative à la mise en place de la police locale Aspects administratifs (Moniteur belge du 29 décembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 21. DEZEMBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 11 über die Einrichtung der lokalen Polizei Verwaltungstechnische Aspekte An die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (B.S. vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: B.S. vom 22. April 2000, nachstehend GIP abgekürzt) tritt am 1. Januar 2001 vollständig in Kraft.

Mit vorliegendem Rundschreiben soll eine Reihe von Richtlinien bezüglich verwaltungstechnischer Aspekte bei der Einrichtung der lokalen Polizei erteilt werden. 1. Allgemeines In Artikel 260 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) ist festgelegt worden, dass dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft tritt.

Das bedeutet, dass die föderale Polizei ab diesem Tag eingerichtet wird; sie wird gemäss Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] des Gesetzes die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden gewährleisten.

Was die Gemeindepolizei anbelangt, ist die Lage anders. In Artikel 248 des GIP wird bestimmt, dass die lokale Polizei pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet wird, wenn der König feststellt, dass eine Reihe von Voraussetzungen, die zur Einrichtung der lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt unter anderem Titel IV des Neuen Gemeindegesetzes für die Gemeinden der betreffenden Zone in Kraft. Das bedeutet, dass das Polizeikorps bis zur Einrichtung des zonalen Korps bestehen bleibt. In Artikel 250 des Gesetzes wird ferner bestimmt, dass bis zur Einrichtung des lokalen Polizeikorps innerhalb einer Zone die Aufträge der territorialen Gendarmeriebrigaden in Zusammenarbeit mit der Gemeindepolizei ebenfalls von den territorialen Brigaden der föderalen Polizei ausgeführt werden.

Jedoch tritt auch Titel II des Gesetzes am 1. Januar 2001 vollständig in Kraft. Das bedeutet, dass der Polizeirat und das Polizeikollegium eingerichtet werden müssen und dass diese Organe in Mehrgemeindezonen - ebenso wie der Gemeinderat, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Bürgermeister in Eingemeindezonen - die Befugnisse erhalten, die ihnen gemäss dem GIP übertragen worden sind.

Es ist die Aufgabe der lokalen Verwaltungen, für ihre Zone die notwendigen administrativen Massnahmen vorzubereiten und zu treffen, damit die Voraussetzungen für die Einrichtung des lokalen Polizeikorps erfüllt werden. Mein vorrangiges Ziel ist es, dass die lokale Polizei spätestens am 1. Januar 2002 in allen Zonen eingerichtet werden kann.

Daher ist es notwendig, dass die Zonen ein Timing einhalten, das diese Einrichtung möglich macht.

In vorliegendem Rundschreiben wird eine Übersicht über die Etappen gegeben, die bis dahin zu durchlaufen sind. Für bestimmte Punkte werden zu einem späteren Zeitpunkt präzisere Richtlinien folgen.

Neben der Vorbereitung der verschiedenen formellen Aspekte zur Einrichtung der lokalen Polizei müssen die Gemeinden die erforderlichen Initiativen für die effektive Einrichtung des zonalen Sicherheitskorps ergreifen. Ich verweise diesbezüglich auf mein Rundschreiben ZPZ 9 vom 7. November 2000 (B.S. vom 25. November 2000; deutsche Fassung: B.S. vom 27. Februar 2001).

Um jedes Missverständnis zu vermeiden, weise ich darauf hin, dass die Gemeindepolizeikorps bis zum Zeitpunkt der gesetzlichen Einrichtung des lokalen Korps gemäss den in Artikel 248 des GIP vorgesehenen Bedingungen und Verfahren bestehen bleiben und dass die kommunalen Organe (Gemeinderat, Bürgermeister und Bürgermeister- und Schöffenkollegium) bis zu diesem Zeitpunkt die im Gemeindegesetz aufgeführten Befugnisse in puncto Organisation und Verwaltung des Gemeindepolizeikorps behalten. 2. Polizeirat und Polizeikollegium 2.1 Polizeizone Mittels verschiedener Königlicher Erlasse ist jede Gemeinde einer Polizeizone zugeteilt worden. Hiermit ist für jede Gemeinde die erste Voraussetzung von Artikel 248 für die Einrichtung der lokalen Polizei erfüllt worden.

In Eingemeindezonen üben der Gemeinderat, das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Bürgermeister die im Gemeindegesetz vorgesehenen Befugnisse in puncto Organisation und Verwaltung des Polizeikorps aus. Die Beschlüsse in Bezug auf das (künftige) lokale Polizeikorps werden gemäss den Bestimmungen des GIP gefasst.

In Mehrgemeindezonen werden die Befugnisse des Gemeinderats in puncto Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps vom Polizeirat ausgeübt. Die Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und diejenigen des Bürgermeisters in puncto Organisation und Verwaltung werden vom Polizeikollegium ausgeübt (Art. 11 des GIP).

Gemäss Artikel 9 des Gesetzes besitzt die Mehrgemeindezone Rechtspersönlichkeit. Artikel 9 ist am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes (5. Januar 1999) in Kraft getreten. Das bedeutet, dass Mehrgemeindezonen ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der Erlasse, in denen ihre Zusammensetzung festgelegt ist, bestehen und folglich bereits Rechtspersönlichkeit besitzen. 2.2 Polizeikollegium Das Polizeikollegium wird aus den Bürgermeistern der verschiedenen Gemeinden gebildet, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.

Das Mandat als Mitglied des Polizeikollegiums beginnt zum Zeitpunkt der Eidesleistung als Bürgermeister (Art. 23 des GIP).

In Artikel 24 wird die Anzahl Stimmen, über die jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums verfügt, näher bestimmt. Die Berechnungsweise zur Festlegung der Anzahl Stimmen jedes Bürgermeisters bildet den Gegenstand des Königlichen Erlasses über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt. 2.3 Polizeirat Die Zusammensetzung und die Wahl des Polizeirats erfolgen gemäss den Artikeln 12 bis 22 des GIP. In Artikel 12 wird festgelegt, auf wie viele Mitglieder jeder Gemeinderat im Polizeirat Anrecht hat.

Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats findet am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats statt, also im Prinzip am 22. oder 29.

Januar 2001. Dies geschieht gemäss dem Verfahren, das im Königlichen Erlass über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat beschrieben ist.

Im Rundschreiben über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone gibt es nähere Auskünfte über die Modalitäten dieser Wahl.

Gemäss Artikel 20 des GIP beginnt das Mandat der Mitglieder am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Amtsantritt der gewählten Gemeinderatsmitglieder oder spätestens am ersten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist. Im Prinzip wird dies also ab dem 1. April 2001 der Fall sein. 3. Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums In den Artikeln 25 bis 29 des GIP wird die Arbeitsweise des Polizeirats und des Polizeikollegiums festgelegt.Diese Artikel bedürfen mit Ausnahme von Artikel 26 keiner weiteren Erläuterung.

In Artikel 26 wird festgelegt, dass in Haushaltsangelegenheiten die Anzahl Stimmen, über die der Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt, gleichmässig unter die Mitglieder der Gruppe von Vertretern einer Gemeinde aufgeteilt werden muss.

Die Gesamtzahl Stimmen, über die der Bürgermeister einer Mehrgemeindezone verfügt, muss durch die Anzahl Mitglieder des Polizeirats der betreffenden Mehrgemeindezone geteilt werden, erhöht um eine Stimme, nämlich diejenige des Bürgermeisters.

Der Polizeirat und das Polizeikollegium müssen hinsichtlich ihrer Arbeitsweise eine bestimmte Anzahl Beschlüsse fassen. Neben Beschlüssen über das Personal und den Haushaltsplan (siehe weiter unten) handelt es sich insbesondere um folgende Beschlüsse: - Der Polizeirat kann bei seinem In-Kraft-Treten entscheiden, dass seine Mitglieder für Versammlungen, an denen sie teilnehmen, Anwesenheitsgeld erhalten (Art. 12 des GIP) [sic, zu lesen ist: Art. 12 des Neuen Gemeindegesetzes]. - Der Polizeirat und das Polizeikollegium bestimmen einen Sekretär (Art. 29 des GIP).

Dieser Sekretär spielt eine rein administrative Rolle bei Versammlungen des Rats und des Kollegiums. Er kann also in keiner Weise mit dem Gemeindesekretär verglichen werden, mit dem er in Mehrgemeindezonen nur eines gemeinsam hat (Erstellung der Berichte des Polizeirats und/oder des Polizeikollegiums). In einer Mehrgemeindezone wird die Funktion des Sekretärs des Polizeirats und des Polizeikollegiums von einem Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei oder einer Gemeindeverwaltung der Polizeizone ausgeübt (Art. 29 des GIP).

Die Bestimmung des Sekretärs des Polizeirats und des Polizeikollegiums erfolgt so schnell wie möglich. Es empfiehlt sich, schon bei der ersten Sitzung des Polizeirats und des Polizeikollegiums einen Sekretär zu bestimmen. Der Polizeirat und das Polizeikollegium sollten dieselbe Person als Sekretär bestimmen; dies ist jedoch keine Pflicht.

In Bezug auf das Verfahren für die erste Bestimmung des Korpschefs der lokalen Polizei verweise ich auf Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2000 [sic, zu lesen ist: 31. Oktober 2000] zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei (B.S. vom 4. November 2000; deutsche Fassung: B.S. vom 12. April 2001). Der in Artikel 11 erwähnte Sekretär kann derselbe sein wie derjenige, der vom Rat und vom Kollegium definitiv ernannt wird, doch ist auch dies nicht unbedingt nötig.

Um jede Unklarheit auszuräumen, weise ich darauf hin, dass der Gemeindesekretär in Eingemeindezonen alle im Gemeindegesetz aufgeführten Befugnisse in Bezug auf die Versammlungen des Gemeinderats und des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, einschliesslich der Fälle, in denen diese über die Organisation und die Arbeitsweise des Polizeikorps beraten, weiterhin uneingeschränkt ausübt. - Der Rat bestimmt auf Vorschlag des Kollegiums den besonderen Rechenschaftspflichtigen (Art. 30 des GIP) und legt die Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen fest (Art. 32 des GIP).

Die Aufträge des besonderen Rechenschaftspflichtigen sind in Artikel 30 des GIP definiert. Sie betreffen die Einnahmen und Ausgaben der Polizeizone. Man hat jedoch dafür optiert, das Jahr 2001 aus haushaltsplanerischer Sicht als Übergangsjahr zu betrachten (siehe Rundschreiben ZPZ 8 vom 18. Oktober 2000, B.S. vom 15. November 2000; deutsche Fassung: B.S. vom 12. April 2001). Die Polizeizonen werden erst ab dem Jahr 2002 über einen eigenen Haushaltsplan verfügen. Das bedeutet, dass der besondere Rechenschaftspflichtige seine in Artikel 30 des Gesetzes aufgeführten formellen Aufgaben erst zu diesem Zeitpunkt aufnehmen muss. Die Anlaufkosten für die Einrichtung der Polizeizone und den Aufbau des Korps sind in erster Linie von den Gemeinden, aus denen sich eine Zone zusammensetzt, zu tragen (siehe weiter unten).

Der besondere Rechenschaftspflichtige sollte jedoch frühzeitig eingestellt werden. Wie in der Begründung zum Gesetz festgehalten ist, soll erreicht werden, dass der besondere Rechenschaftspflichtige zum Finanzberater des Polizeirats und des Polizeikollegiums wird und dem Korpschef als Finanzmanager zur Seite steht. Er kann diese Funktion nur dann erfüllen, wenn er zeitig in den Aufbau der finanztechnischen Organisation der Polizeizone einbezogen wird. Aus diesem Grund sollte er an der Vorbereitung des ersten Haushaltsplans der Polizeizone aktiv mitarbeiten. Der besondere Rechenschaftspflichtige sollte also spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt werden, wenn mit der Ausarbeitung des Polizeihaushaltsplans für das Jahr 2002 begonnen wird.

Anfang 2001 werden Erlasse bezüglich der vom besonderen Rechenschaftspflichtigen zu leistenden zusätzlichen Kaution (in Ausführung von Artikel 31 des GIP) und bezüglich der Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen (in Ausführung von Artikel 32) ergehen. Sobald diese Erlasse ergangen sind, können die Polizeizonen die Bestimmung des besonderen Rechenschaftspflichtigen in Angriff nehmen.

Ziel ist es, durch eine Abänderung des GIP die Bestimmung des besonderen Rechenschaftspflichtigen in Eingemeindezonen auf die gleiche Weise zu organisieren wie in Mehrgemeindezonen. 4. Personal 4.1 Stellenplan Die zweite Bedingung, die in Artikel 248 des GIP für die Einrichtung der lokalen Polizei vorgesehen ist, ist die Festlegung des Personalbestands und des Stellenplans gemäss den Artikeln 38 und 47 des GIP. In Artikel 38 des GIP ist festgelegt, dass der König für jede Polizeizone den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zone bestimmt. Der diesbezügliche Königliche Erlass, in dem angegeben wird, über wie viele Personalmitglieder jede Zone verfügen muss, ist noch nicht fertig, wird aber in Kürze zur Verfügung stehen.

Gemäss diesen noch zu bestimmenden Mindestnormen legt der Gemeinderat beziehungsweise in einer Mehrgemeindezone der Polizeirat den Stellenplan für das Personal fest. Das bedeutet, dass die Dienstgrade des lokalen Polizeikorps aufgelistet und die Anzahl statutarischer Vollzeit- und Teilzeitstellen pro Dienstgrad vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat festgelegt werden.

Im vorgeschlagenen Stellenplan müssen demnach die im Königlichen Erlass, der in Ausführung von Artikel 38 ergangen ist, sowohl für das Einsatzpersonal als auch für das Verwaltungs- und Logistikpersonal festgelegten Mindestnormen berücksichtigt werden; der Stellenplan muss sich am Personalbedarf orientieren, so dass die in Artikel 3 des GIP vorgesehenen Aufträge ausgeführt werden können.

Es obliegt dem Direktionsrat oder gegebenenfalls dem bereits bestimmten Zonenchef, diesbezüglich detaillierte Vorschläge zu formulieren sowie eine optimale Aufteilung des Personalbestands zwischen den verschiedenen Diensten vorzubereiten.

Ich möchte nochmals daran erinnern, dass bei der Festlegung dieses Stellenplans realitätsbezogen vorgegangen werden muss. Die dank der Pilotprojekte gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass Diskussionen innerhalb des Direktionsrates dazu geführt haben, dass ein Stellenplan in gewisser Weise auf einer gewünschten Idealsituation basierte, wobei eine Erweiterung der derzeit auf lokaler Ebene (insgesamt) verfügbaren Personalbestände um 20 bis 30 % vorgesehen oder angestrebt wurde.

Bei der Festlegung des Stellenplans müssen die Polizeizonen den tatsächlich vorhandenen Personalbeständen der verschiedenen Korps, die die lokale Polizei bilden werden, in gebührendem Masse Rechnung tragen, wobei die Mindestnorm die untere Grenze bildet. Mittelfristig kann der Stellenplan angepasst und verbessert werden, so dass er zu einer realistischen Wiedergabe der Sicherheitsvision der lokalen Polizeibehörde wird. Hingegen kann in Zonen, in denen der ideale Stellenplan unterhalb der Anzahl Personalmitglieder liegt, die bei der Errichtung der Polizeizone vorhanden sind, eine zeitweilige Überschreitung des Stellenplans gestattet werden. 4.2 Bestimmung des Zonenchefs Der Korpschef des lokalen Polizeikorps wird für seine Funktion unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs (Art. 48 des GIP).

Gemäss Artikel 247 erfolgt die erste Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei gemäss den Bedingungen und Regeln, die vom König nach Beratung im Ministerrat festgelegt worden sind. Diese Bestimmung ist im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei (B.S. vom 4. November 2000; deutsche Fassung: B.S. vom 12. April 2001) zur Ausführung gelangt.

Die von diesem Erlass betroffenen Stellen sind in erster Linie die Stellen als Korpschef der lokalen Polizei.

Da diese Angelegenheit sehr wichtig ist, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses in jeder Polizeizone eine Auswahlkommission gebildet werden muss, die mit der Untersuchung der gemäss Artikel 4 desselben Erlasses eingereichten Bewerbungen beauftragt ist.

Diese Kommission setzt sich zusammen aus: - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone befindet. Artikel 139bis des Provinzialgesetzes findet in diesem Fall Anwendung, so dass eine Befugnisübertragung auf den Bezirkskommissar gestattet ist, der daraufhin die Befugnisse des Provinzgouverneurs innerhalb der Auswahlkommission ausübt, - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die betreffende Polizeizone befindet, - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen Beigeordneten bestimmt. Der Generalinspektor wird sein Amt am 1.

Januar 2001 antreten, - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen; er wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können.

Den Vorsitz der Kommission führt: - in Eingemeindezonen: der Bürgermeister der Gemeinde, - in Mehrgemeindezonen: der Vorsitzende des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Zone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie es wünschen.

Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab.

Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Provinzgouverneurs - oder des Bezirkskommissars - ausschlaggebend.

Die Auswahlkommission muss spätestens am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Bewerbungen gebildet werden. In Artikel 4 Absatz 2 des vorerwähnten Erlasses wird diesbezüglich festgelegt, dass die Bewerbungen binnen 16 Tagen ab dem Tag, an dem die zu besetzende freie Stelle im Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben worden ist, an den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden.

Ich bestehe ausdrücklich darauf, dass diese Auswahlverfahren so schnell wie möglich beginnen und die Veröffentlichung der freien Stellen unmittelbar nach der Einsetzung des neuen Gemeinderates beziehungsweise des Polizeikollegiums der Zone gemäss Artikel 23 des GIP erfolgt.

Die Bestimmung der Einrichtung, die mit der Organisation der in Artikel 3 § 4 des Erlasses vorgesehenen Prüfung des Typs Assessment Center beauftragt wird, sollte ebenfalls vorgesehen werden. Hiermit kann entweder SELOR selbst oder eine Einrichtung, die in Anwendung der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge eingeschaltet wird, betraut werden.

Auf jeden Fall müssen die Assessmentprüfungen gemäss Artikel 3 § 4 des Erlasses unter der Aufsicht des SELOR stattfinden. Dazu informieren die Zonen SELOR über den Bewerberaufruf und teilen ihm die Angaben des Assessmentunternehmens mit, das die Prüfungen durchführen wird.

In Anwendung von Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses haben mein Kollege, der Minister der Justiz, und ich selbst das allgemeine Profil des Korpschefs bestimmt. Meine Dienste werden dafür sorgen, dass dieses Profil im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben wird. Sie finden dieses Profil in der Anlage.

Ich habe die Absicht, einen Artikel in das GIP einzufügen, in dem eine Frist für Vorschläge von Bewerbern um die erste Bestellung als Korpschef der lokalen Polizei festgelegt wird. Dieser vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat vorgebrachte Vorschlag sollte nämlich vor dem Ende des dritten Monats nach der Einsetzung des neuen Gemeinderats in Polizeizonen, die aus einer einzigen Gemeinde bestehen, beziehungsweise des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone erfolgen.

Richtlinien über die Anwendung des Auswahlverfahrens Ab der Eidesleistung des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Bestimmung des Vorsitzenden des Polizeikollegiums kann das Verfahren gemäss Artikel 23 des GIP eingeleitet werden.

In einer Mehrgemeindezone bestimmt das Polizeikollegium ein Personalmitglied einer der Gemeindeverwaltungen der Zone, das während des Auswahlverfahrens als Sekretär des Polizeikollegiums oder des Polizeirats fungiert.

Das Profil für die Funktion des Korpschefs der lokalen Polizei wird vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. Es ist in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben aufgenommen. Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium ergreift die Initiative, um die Liste der freien Stellen in ihrer Zone im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen und die Bewerber vorzuladen.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium richtet gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses eine Kommission ein, die sich aus dem Gouverneur, dem Prokurator des Königs, dem Generalinspektor (oder seinem Beauftragten) und einem auswärtigen Sachverständigen (siehe weiter oben) zusammensetzt. Die Sekretariatsgeschäfte dieser Kommission werden von den Diensten des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums gewährleistet.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmt einen auswärtigen Sachverständigen. In Artikel 3 § 1 wird bezüglich der Bestimmung eines auswärtigen Sachverständigen für die Auswahlkommission festgelegt, dass « der auswärtige Sachverständige unter den Personen bestimmt wird, die auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich vorweisen können.

Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung endgültig. » Die Notifizierung der Bestimmung wird dem Kabinett des Ministers des Innern, rue Royale 60-62 in 1000 Brüssel, per Einschreiben zugeschickt. Eine Kopie dieser Notifizierung wird gleichzeitig meiner Verwaltung (Allgemeine Polizei des Königreichs, rue Royale 56 in 1000 Brüssel) per Fax (02/500 25 26) zugeschickt.

Die erwähnte Frist von fünf Werktagen beginnt an dem Tag nach der Zustellung des Einschreibens.

Ein rechtsgültiger Beschluss des Ministers wird der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone spätestens am fünften Werktag (gemäss der gültigen Rechtsprechung sind Werktage alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen) notifiziert, was bedeutet, dass das Einschreiben mit der Notifizierung seines Beschlusses spätestens an diesem Tag von der Post zugestellt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird.

Die Bewerber um die Stelle als Zonenchef verfügen ab der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt über eine Frist von 16 Tagen, um dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums ihre Bewerbung per Einschreiben zuzuschicken. Der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums ergreift die Initiative, die Auswahlkommission nach Ablauf dieser Frist einzuberufen.

Die Kommission prüft gemäss den im Königlichen Erlass vorgesehenen Arbeitsregeln die Zulässigkeit der Bewerbung und ihre Übereinstimmung mit den objektiven Bedingungen des verlangten Profils.

Die Bewerber, die von der Kommission berücksichtigt werden, werden unter der Aufsicht des SELOR einer Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen (siehe weiter oben).

Nachdem die Kommission die Ergebnisse dieser Prüfung erhalten hat, interviewt sie die für geeignet befundenen Bewerber und überprüft ihre Übereinstimmung mit dem Profil. Sie klassiert diese Bewerber in drei Kategorien (sehr geeignet, geeignet und ungeeignet) und übermittelt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz diese Klassierung an demselben Tag, an dem sie sie dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat übergibt (oder dem Polizeikollegium, wenn der Polizeirat noch nicht eingesetzt sein sollte). Die Übermittlung der Liste an die beiden Minister darf jedoch nicht später als 15 Tage nach ihrer Erstellung erfolgen.

Die Liste wird per Einschreiben übermittelt und an die Verwaltung des Ministers des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs, rue Royale 56 in 1000 Brüssel) gerichtet.

Inzwischen muss in einer Mehrgemeindezone der Polizeirat gemäss dem in Nr. 2 beschriebenen Verfahren eingesetzt worden sein. Da der Polizeirat seine Funktion erst im April 2001 aufnimmt, können die Vorschläge in Mehrgemeindezonen frühestens ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

Gemäss Artikel 6 des Königlichen Erlasses wählt der Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat unter den Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden sind, und schlägt den ausgewählten Bewerber vor; dieser Vorschlag muss mit Gründen versehen werden.

Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann mittels eines mit Gründen versehenen Beschlusses einen anderen, für sehr geeignet oder für geeignet befundenen Bewerber vorschlagen.

Dieser Vorschlag wird meiner Verwaltung (Allgemeine Polizei des Königreichs, rue Royale 56 in 1000 Brüssel) zusammen mit der entsprechenden Vorschlagsakte per Einschreiben zugeschickt.

Gegebenenfalls umfasst die Vorschlagsakte den in Artikel 6 Absatz 5 des Erlasses erwähnten Vorschlagsbeschluss des Bürgermeisters beziehungsweise des Kollegiums.

Vor dieser Versendung richtet die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone den Vorschlagserlass und gegebenenfalls den Vorschlagserlass des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums an den Generalprokurator beim Appellationshof des Bereichs, zu dem die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone gehört.

Der Generalprokurator wird darin aufgefordert, dem Ministerium des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs, rue Royale 56 in 1000 Brüssel) seine in Artikel 6 des Erlasses erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Dieser Antrag wird per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung übermittelt. Diese Formalität ist notwendig, um festzulegen, an welchem Tag die in Artikel 6 in fine des Erlasses erwähnte Frist von fünfzehn Tagen beginnt.

Nach Empfang der Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen bestellt der König den Korpschef der lokalen Polizei für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren in seine Funktion.

Bei Bedarf werden später weitere Richtlinien in Bezug auf die Vorstellung der Klassierungsliste und den Inhalt und/oder die Präsentation der Akte, die dem Vorschlag beigefügt wird, herausgegeben.

Rolle des Zonenchefs bei der Integration der vorhandenen lokalen Polizeikorps Nachdem der Zonenchef bestellt worden ist, muss er die Vorbereitung der effektiven Integration der vorhandenen lokalen Polizeikorps auf allen Ebenen fortführen und deren praktische Umsetzung zu Ende bringen. Es gehört zu seinem Verantwortungsbereich, die Gemeindebehörden anzurufen, wenn bestimmte Beschlüsse dieser Organe erforderlich werden. Natürlich geschieht dies gemäss den bestehenden Vorschriften.

Alleine dadurch, dass der Zonenchef bestimmt worden ist, ist die lokale Polizei jedoch noch nicht eingerichtet: Dafür müssen auch die anderen in Artikel 248 des GIP erwähnten Bedingungen erfüllt sein.

Ab dem 1. Januar 2001 sollen die Gendarmeriebrigaden, die zu territorialen Brigaden der föderalen Polizei werden, zusammen mit den Gemeindepolizeikorps die Ausführung der Aufträge gewährleisten, die der lokalen Polizei durch Artikel 3 übertragen worden sind.

Die Artikel 16, 21, 35, 44 Abs. 2, 5 und 6, 51, 51bis, und 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie bleiben bis zur effektiven Einrichtung der lokalen Polizei in Kraft.

Ungeachtet des Umfangs, in dem die effektive Integration in der Zone erfolgt, muss auf jeden Fall dafür gesorgt werden, dass die Ausführung der Aufträge föderaler Art, für die die föderale Polizei (und ihre territorialen Brigaden) verantwortlich ist, weiterhin gewährleistet werden kann. 4.3 Verschiedene Übergangsmassnahmen in Bezug auf das Personal In Artikel 235 Absatz 1 des GIP ist festgelegt worden, dass die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, zum Einsatzkader der lokalen Polizei überwechseln. Die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten vom König bestellt worden sind, wechseln ebenfalls zum Einsatzkader der lokalen Polizei über.

In Bezug auf die Erstellung der vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat festzulegenden Personalverordnungen möchte ich unterstreichen, dass die von den Föderalbehörden festgelegten Bestimmungen in Bezug auf das Personalstatut in Ausführung des GIP verpflichtend sind. Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat muss dort, wo in bestimmten Angelegenheiten ausdrücklich Spielraum vorgesehen ist, diesen mit Inhalten füllen. Ich denke dabei zum Beispiel an die Wahlmöglichkeit, die in bestimmten Anwerbungsverfahren darin besteht, eine eigene Auswahlkommission zu bilden oder sich an eine vom Minister des Innern eingerichtete nationale Auswahlkommission zu wenden.

Das neue Personalstatut tritt am 1. April 2001 vollständig in Kraft.

Das bedeutet folglich, dass das neue Personalstatut ab diesem Datum sowohl für die künftigen Mitglieder der föderalen Polizei (die auf Ebene der Organisation am 1. Januar 2001 startet) als auch für die künftigen Mitglieder der lokalen Polizei das gleiche sein wird und dass es somit nicht an den effektiven Start der lokalen Polizeikorps gemäss Artikel 248 des GIP gebunden ist.

Das bedeutet, dass die Anwerbungs- und Beförderungsverfahren, einschliesslich der Mobilitätsregeln, ab dem 1. April 2001 Anwendung finden.

Die einzige Ausnahme bilden Verfahren, die noch nach dem alten System begonnen worden sind. Diese können fortgeführt werden, sofern sie den durch Gesetz und durch Ausführungserlasse festzulegenden Bedingungen entsprechen. Diesbezüglich werde ich so bald wie möglich ausführlichere Erklärungen und gegebenenfalls Richtlinien in einem gesonderten Rundschreiben erteilen. 5. Haushaltsplan und Finanzen 5.1 Grundsatz Die dritte und die vierte Bedingung für die gesetzliche Errichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 des GIP betreffen die Finanzierung.

Die dritte Bedingung ist von der Föderalbehörde abhängig, genauer gesagt von dem Umstand, ob die in Artikel 41 des GIP erwähnte föderale Dotation der Polizeizone festgelegt ist.

Die Berechnung der Dotation für jede Zone befindet sich im Augenblick in einer entscheidenden Phase. Der diesbezügliche Entwurf wird zurzeit vorbereitet.

Die vierte Bedingung bezieht sich auf die Gemeinde oder Zone selbst.

Für Eingemeindezonen entspricht der eingetragene Haushaltsplan für Kosten, die für das lokale Polizeikorps zu ihren Lasten gehen, den Mindestnormen.

Für Mehrgemeindezonen wird die kommunale Dotation und die Aufteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt.

Auch diese Normen, die in Ausführung von Artikel 39 beziehungsweise 40 des Gesetzes festzulegen sind, werden demnächst verfügbar sein. 5.2 Form des Haushaltsplans Sowohl in Eingemeindezonen als auch in Mehrgemeindezonen muss ab dem Jahr 2002 ein getrennter Haushaltsplan für das lokale Polizeikorps aufgestellt werden. In Eingemeindezonen wird der Gemeinderat dafür zuständig sein; in Mehrgemeindezonen wird dies der Polizeirat sein. In Mehrgemeindezonen werden die Gemeinden zugleich ihre Dotation für die Polizeizone festlegen müssen. 2001 ist somit ein Übergangsjahr. Anhand des Rundschreibens ZPZ 8 vom 18. Oktober 2000 - Polizeireform - Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform (B.S. vom 15. November 2000; deutsche Fassung: B.S. vom 12. April 2001) sind bereits Richtlinien in Bezug auf die Erstellung dieses Haushaltsplans herausgegeben worden.Die Gemeinden, die an Pilotprojekten teilnehmen, haben die Anweisung erhalten, einen getrennten Haushaltsplan für die Polizei zu erstellen. Dieser muss allerdings als gesonderter Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und als solcher genehmigt werden. Die im Gemeindegesetz vorgesehene Kontrolle dieses ursprünglichen Haushaltsplans findet Anwendung.

Ebenso ist die Anweisung erteilt worden, bereits für das Jahr 2001 eine gesonderte Buchführung zu erstellen. Auch in Gemeinden, die keiner Pilotzone angehören, empfiehlt sich diese Arbeitsweise, um die Polizeireform effektiv vorzubereiten.

Zurzeit sind meine Dienststellen dabei, spezifische Vorschriften auszuarbeiten, die in puncto Polizeihaushaltsplan auf die Erstellung des Haushaltsplans und die Buchführung anwendbar sind (siehe Artikel 239 des Neuen Gemeindegesetzes). In Artikel 241 des Gemeindegesetzes (durch Artikel 34 des GIP für anwendbar auf die Polizeizonen erklärt) wird bestimmt, dass dieser im Oktober vom Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat aufzustellen ist (siehe Artikel 34 Nr. 3 des GIP). Ich werde darauf achten, dass jede Polizeizone rechtzeitig über einen Haushaltsplan verfügt, damit das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 effektiv mit seiner Arbeit beginnen kann. 5.3 Übergangsfinanzierung Mein Ziel ist es, bereits für das Jahr 2001 eine Dotation für die Städte und Gemeinden vorzusehen. Einerseits deckt diese Dotation die zusätzlichen Kosten, die mit In-Kraft-Treten des neuen Polizeistatuts entstehen, andererseits werden ebenfalls Beträge vorgesehen, um die Kosten für die Errichtung der Polizeizone zu decken (Organisation von Versammlungen, Bestellung eines besonderen Rechenschaftspflichtigen und eines Korpschefs usw.).

Diesbezügliche spezifische Richtlinien werden folgen. 6. Zonaler Sicherheitsrat Es muss ein zonaler Sicherheitsrat geschaffen werden.Hierfür werden zusätzliche Anweisungen erteilt werden.

Eine der vordringlichsten Aufgaben besteht darin, einen zonalen Sicherheitsplan zu erstellen. Mit dem so genannten "fresco light"-Entwurf ist ein Gesetzentwurf eingereicht worden, mit dem die fünfte Bedingung für den Start der Zone, das heisst das Vorhandensein eines gebilligten zonalen Sicherheitsplans, aufgehoben werden soll.

Das bedeutet nicht, dass diesem Plan weniger Bedeutung beigemessen werden sollte, sondern dass die Zonen genügend Zeit haben sollen, um diesen Plan gründlich vorzubereiten.

Ein Vademekum, das als Leitfaden für die Ausarbeitung und Gestaltung künftiger zonaler Sicherheitspläne dienen soll, wird Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vademekum ist bereits in mehreren Zonen getestet und in seiner Benutzung optimiert worden. Das Vademekum, dem eine Begleitschrift beigefügt wird, werden Sie in den nächsten Tagen erhalten.

Der Minister A. DUQUESNE

Anlage Funktionsprofil Funktion des Korpschefs der lokalen Polizei Bestellung Der Korpschef des lokalen Polizeikorps wird für seine Funktion unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs.

Stellung innerhalb der Organisation Der Korpschef der lokalen Polizei hat die Leitung der Korps inne und übt sie unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.

Allgemeine Beschreibung der Funktion - Der Korpschef ist unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich. - Er gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Ausführung der Verwaltung dieses Korps. - Der Korpschef ist dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Artikeln 141 und 142 des GIP erwähnten Organisations- und Ausrüstungsnormen angewendet werden. - Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel 104 Nr. 1 des GIP erwähnte Hilfe anfordern. - Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er informiert ihn beziehungsweise es auch über alle die zonale Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu ergreifen beabsichtigt. - Er erstattet dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps und informiert ihn beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals. - Kontrolle und Ausführung der im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und in Titel IV des Neuen Gemeindegesetzes beschriebenen gesetzlichen Aufträge, - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers verbunden sind, - Kontrolle und Ausübung der Befugnisse, die mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbediensteter des Prokurators des Königs, verbunden sind, - endgültige Verantwortung in Sachen interne Kontrolle gemäss dem Rundschreiben POL 48, - Pflege externer Beziehungen, - Durchführung von Bewertungs- und Arbeitsgesprächen.

Allgemeine Bedingungen Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Für ein Mandat wird ausschliesslich ein Personalmitglied berücksichtigt, das: - dem Einsatzkader angehört, - den Anforderungen an das Profil eines Korpschefs der lokalen Polizei entspricht, - im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einreichung der Bewerbung nie das Endergebnis "ungenügend" bei der Bewertung erhalten hat, - einen administrativen Stand innehat, der ihm die Beförderung und das Aufsteigen in der Gehaltstabelle ermöglicht, - keine nicht gelöschte schwere Disziplinarstrafe aufweist, - mindestens 30 Jahre alt ist oder ein Dienstalter von 5 Jahren im Dienstgrad eines Offiziers oder in einem der Dienstgrade, die für die Bewerbung berücksichtigt werden, aufweist, - das Alter von sechzig Jahren nicht erreicht hat.

Diese Bedingungen müssen spätestens am Tag der Einreichung der Bewerbung erfüllt sein.

Spezifische Bedingungen A. Kenntnisse - gründliche Kenntnis der Gesetzesbestimmungen über das Polizeiwesen, - gründliche Kenntnis der Organisation, der Strukturen und der verschiedenen Befugnisse der beiden Ebenen des integrierten Polizeidienstes, - Kenntnis des Organisationsmanagements, - Kenntnis des Projektmanagements, - gründliche Kenntnis aller Aspekte der polizeilichen Grundfunktion.

B. Fähigkeiten - Fähigkeit zur Befehlsgebung, - Fähigkeit, einen Auftrag, eine Vision und Werte für seine Polizeiorganisation zu entwickeln und eine Vorbildfunktion zu erfüllen, - persönliches Engagement für die Gewährleistung, dass das Managementsystem der Organisation entwickelt, eingeführt und fortlaufend verbessert wird, - persönliches Engagement bei Kunden, Partnern und Vertretern der Gemeinschaft, - Fähigkeit, die durch das Gesetz definierten und von den Behörden auferlegten Aufträge auszuführen, - Fähigkeit, die verschiedenen Aufträge diverser Auftraggeber auf kohärente Weise ordnungsgemäss zu Ende zu führen, und zwar mit den verfügbaren Arbeitsmitteln und Arbeitsweisen, - Organisationstalent: Fähigkeit, eine Organisationsstruktur zu entwickeln für die effiziente und effektive Ausführung der Aufträge der lokalen Polizei, - Fähigkeit zu delegieren: Kollegen und/oder Mitarbeitern eigene Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten auf effiziente Weise anzuvertrauen, - Fähigkeit, die Grundsätze des Personalmanagements innerhalb der Organisation anzuwenden, - Fähigkeit, die Mitarbeiter zu motivieren, - Fähigkeit, den Grundsatz "der richtige Mann an der richtigen Stelle" anzuwenden, - Fähigkeit, die Arbeit des Dienstes zu planen: auf effektive Weise Prioritäten festzulegen und zu bestimmen, welche Aktionen nötig sind, um die festgelegten Ziele kurz- und langfristig zu erreichen, - Fähigkeit zu relativieren, - Fähigkeit, über die Grenzen der Polizeizone hinaus zu denken, - Fähigkeit, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ohne anderen die Schuld in die Schuhe zu schieben, wenn es Probleme gibt, - Eigeninitiative entwickeln, - Verhandlungsfähigkeit, - Fähigkeit zusammenzuarbeiten: mit den Mitarbeitern im Hinblick auf ein gemeinsames Ergebnis zusammenzuarbeiten, - eine realistische Einschätzung der Beziehung zwischen der politischen Leitung und der Arbeit des Korps haben, - Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich gut auszudrücken, - Fähigkeit, Probleme zu lösen: mögliche Ursachen von Problemen effizient aufdecken können und sich an der Suche nach Lösungen beteiligen, - kontaktfreudig sein.

C. Eigenschaften - dynamisch und kreativ sein, die nötige Vorstellungskraft besitzen, um Ziele abseits ausgetretener Pfade zu erreichen und die Bereitschaft besitzen, in ungewissen Situationen Risiken einzugehen sowie neue oder alternative Zielsetzungen zu formulieren, die im Widerspruch zu Traditionen und alten Gewohnheiten stehen, - grosse Integrität besitzen: Respekt vor dem anderen, ohne jemanden zu bevorzugen oder zu diskriminieren, - die nötige Autorität besitzen: nicht nur eine ausreichend dominante Persönlichkeit besitzen, um Menschen zu befehligen und Situationen zu meistern, sondern diese Autorität auch ausstrahlen, um von ganz alleine als Anführer akzeptiert zu werden, - Klarheit und Transparenz: keine mysteriöse oder wankelmütige Person, von der man nur selten weiss, was sie möchte oder worauf sie hinaus möchte, sondern jemand, der sich einfach, klar und verständlich ausdrücken kann, so dass seine Botschaft gut zu begreifen ist, - hohe Frustrationstoleranz und die Fähigkeit, einstecken zu können, - stressbeständig sein, - für die Probleme aller Personalmitglieder offen sein und sie diskret behandeln können, - innovatives Denken, - unter allen Umständen korrekt auftreten, - anpassungsfähig sein.

D. Spezifische Anforderungen - kognitives Engagement: Willen und Fähigkeit, sich bei der Ausübung seiner Funktion ständig zu perfektionieren, auch mittels schriftlicher Dokumentationsquellen, Teilnahme an Kolloquien, Ausbildungslehrgängen, Symposien usw., - soziales Engagement: Fähigkeit, emphatisch und sozial einfühlsam gesellschaftliche Probleme ausgehend von einer polizeifachlichen Grundlage anzugehen, - Erfahrung in der Anwendung moderner Managementtechniken, - fähig sein, mit der Bevölkerung in Kontakt zu treten und auf ihre Bedürfnisse einzugehen, - die für die Ausführung eigener lokaler Aufträge bei der föderalen Ebene anzufordernde materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können, - die zu Gunsten der föderalen Ebene zu leistende materielle und menschliche Unterstützung einschätzen können und zwar unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Kontinuität der lokalen polizeilichen Grundfunktion zu gewährleisten, - den erforderlichen Weitblick für die Entwicklung notwendiger bilateraler Vereinbarungen mit anderen Zonen besitzen, um eine vollwertige Polizeiorganisation innerhalb des Bezirks zu gewährleisten, - die erforderlichen Eigenschaften besitzen, um Dienste, die vorher ihre eigene Identität, Kultur und Arbeitsmethode besessen haben, zu integrieren. - die notwendigen Fertigkeiten und die Einstellung besitzen, um mit den (föderalen und lokalen) politischen Behörden in Dialog zu treten.

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