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Circulaire du 18 octobre 2000
publié le 12 avril 2001

Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative à la réforme des polices. - Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2001000250
pub.
12/04/2001
prom.
18/10/2000
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


18 OCTOBRE 2000. - Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative à la réforme des polices. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 8 du Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2000 relative à la réforme de la police - Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative à la réforme des polices (Moniteur belge du 15 novembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, das am 24.Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird.

Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden: « Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar: 1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen;darin werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch bevor diese landesweit startet, 2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete Funktionsfähigkeit ab dem 1.Januar 2001) vorsehen, 3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste vorsehen.» (ZP 1, 10.04.2000) Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen Regionalministern sind folgende Richtlinien über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden: Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung betreffen. Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt.

I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden). 1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet.Ab 2002 tritt das endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001 mitgeteilt. 2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom 2.August 1990) findet 2001 Anwendung. 3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan: Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen) stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf.Dieser Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt.

Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde (Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen.

Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel 330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen.

Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen: a) Ordentlicher Dienst: - Ausgaben und Einnahmen der Funktion 330xx, - die Betriebskosten (und gegebenenfalls die Einnahmen) in Bezug auf Informatik, Ausbildung, Versicherungen, Gebäude und Fahrzeuge, die für und von der Polizei benutzt werden, aber bereits unter anderen funktionellen Kodes registriert sind.Die Gemeinden können andere Ausgaben, die direkt mit der Polizeiarbeit zusammenhängen, zulasten des Polizeihaushaltsplans eintragen. Hierbei können eventuell auch allgemeine Kosten (wie zum Beispiel Kosten, die ein Personaldienst für die Polizei bestreitet) hinzugefügt werden, - Abschreibungen und Zinsen von Anleihen, die eindeutig mit dem Vermögen zusammenhängen, das der Polizei übertragen wird, sofern sie nicht unter Funktion 330xx aufgeführt sind. b) Ausserordentlicher Dienst: - Aufschub: Laufende Investitionen werden abgeschlossen, und neue (umfangreiche) Projekte werden möglichst vermieden, bis konkretere Normen in Bezug auf die Polizeizonen bestehen, - Die ausserordentlichen Ausgaben des Polizeihaushaltsplans werden durch Zuschüsse und Darlehen finanziert.Der Saldo wird entweder durch eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation finanziert.

Innerhalb einer Mehrgemeindezone muss nach Beratung zwischen den betroffenen Gemeinden vereinbart werden, welche Gemeinde(n) die Kosten für gemeinsame Projekte in ihren Haushaltsplan (ihre Haushaltspläne) aufnimmt (aufnehmen) und wie die Abrechnung mit der (den) anderen Gemeinde(n) erfolgen soll. Diese Vereinbarungen/Beschlüsse müssen von jedem Gemeinderat der Zone gebilligt werden. Diese Beratung wird zugleich Grundlage für die Beratung sein, die in einer späteren Phase auf Ebene der Zone geführt werden muss.

Zur Vorbereitung des Polizeihaushaltsplans wird jede Gemeinde nach dem Verfahren vorgehen, das sie gewöhnlich zur Aufstellung ihres Haushaltsplans anwendet, unter der Bedingung, dass sie Spielraum für die Beratung mit der (den) anderen Gemeinde(n) der Zone lässt. 4. Richtlinien in Bezug auf die Buchführung: Die betreffenden Gemeinden führen eine separate Haushaltsbuchführung und eine separate allgemeine Buchführung für die Polizei. In diesem Rahmen hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, getrennte Kassenmittel zu verwalten (mit anderen Worten, getrennte Finanzkonten für die Polizei zu eröffnen). Diese Konten können durch monatliche Einzahlungen der Gemeindedotation gespeist werden.

Die betreffenden Gemeinden werden gebeten, spätestens am 31. Dezember 2001 eine Anfangsbilanz zum 1. Januar 2001 für die Polizei aufzustellen, wobei alle Aktiva und Passiva, die eindeutig der Polizei zugewiesen werden können, abgesondert werden sollen. Zur Erstellung dieser Anfangsbilanz werden so schnell wie möglich zusätzliche Richtlinien mitgeteilt werden.

Für Mehrgemeindezonen wird eine konsolidierte Buchführung ab 1. Januar 2002 erstellt. 5. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass das EDV-System so angepasst wird, dass sie nach 2001 eine getrennte Buchführung, Bilanz und Ergebnisrechnung für die Polizei aufstellen können.In den Mehrgemeindenzonen wird diese Bilanz als Grundlage für die Übertragung der Aktiva und Passiva an die Zone dienen.

Die Gemeinden müssen dabei berücksichtigen, dass zum gleichen Zeitpunkt der Euro eingeführt wird, wobei Verzögerungen vermieden werden müssen.

Ganz konkret wird 2001 nur die Polizei auf Gemeindeebene in Betracht gezogen. Ab dem 1. Januar 2002 werden Aktiva und Passiva, Kosten, Erträge und Vermögen der Gendarmerie bearbeitet, die dem lokalen Polizeidienst übertragen werden. 6. Die Direktionsräte müssen dafür sorgen, dass die Informationen regelmässig an den Einnehmer, der in Zukunft Buchhalter sein wird, weitergeleitet werden. II. Für Eingemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und die das unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, sollten die oben aufgeführten Richtlinien befolgt werden, die für Gemeinden gelten, die Pilotzonen sind. Sollte dies aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich sein, müssen folgende Richtlinien befolgt werden: 1. Alle Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Polizei zugewiesen werden können, werden im Gemeindehaushaltsplan unter der Funktion 330xx zentralisiert.2. Die betreffenden Gemeinden müssen die Massnahmen treffen, die notwendig sind, damit am 1.Januar 2002 eine Anfangsbilanz für die lokale Polizei erstellt werden kann.

III. Für Mehrgemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und das unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, gelten die unter Punkt II.1 und Punkt II.2 beschriebenen Vorgehensweisen. Die betreffenden Gemeinden werden jedoch gebeten, so schnell wie möglich eine Beratung im Hinblick auf ihre zukünftigen gemeinsamen Projekte und die Buchführung/den Haushalt abzuhalten.

Ich bitte die Gouverneure, den Bürgermeistern ihrer Provinz diese Richtlinien so schnell wie möglich mitzuteilen.

Ich bitte die Gouverneure zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Vorliegendes Rundschreiben ist in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen der Regionen erstellt worden, die für Innere Angelegenheiten zuständig sind.

Der Minister, A. DUQUESNE

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