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Vue multilingue de Circulaire du 18/10/2000
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Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative à la réforme des polices. - Traduction allemande Omzendbrief ZPZ 8. - Politiehervorming. - Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 OCTOBRE 2000. - Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - 18 OKTOBER 2000. - Omzendbrief ZPZ 8. - Politiehervorming. -
Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de
à la réforme des polices. - Traduction allemande politiehervorming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ
circulaire ZPZ 8 du Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2000 8 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2000
relative à la réforme de la police - Directives concernant le budget betreffende de politiehervorming - Richtlijnen inzake de
et la comptabilité communale relative à la réforme des polices gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming
(Moniteur belge du 15 novembre 2000), établie par le Service central (Belgisch Staatsblad van 15 november 2000), opgemaakt door de Centrale
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien 18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien
über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug
auf die Polizeireform auf die Polizeireform
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie
An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
das am 24. Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine das am 24. Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine
tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur
eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine
Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den
verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf
lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf
nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird. nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird.
Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die
Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden: Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden:
« Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der « Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der
Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar: Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar:
1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen; darin 1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen; darin
werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch
bevor diese landesweit startet, bevor diese landesweit startet,
2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen 2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen
und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete
Funktionsfähigkeit ab dem 1. Januar 2001) vorsehen, Funktionsfähigkeit ab dem 1. Januar 2001) vorsehen,
3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten 3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten
Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale
Polizeidienste vorsehen. » Polizeidienste vorsehen. »
(ZP 1, 10.04.2000) (ZP 1, 10.04.2000)
Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen
Regionalministern sind folgende Richtlinien über den Regionalministern sind folgende Richtlinien über den
Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die
Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden: Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden:
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die
Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung
betreffen. betreffen.
Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere
die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden
demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt. demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt.
I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl
Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch
am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen
Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden). Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden).
1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die 1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die
Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet. Ab 2002 tritt das Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet. Ab 2002 tritt das
endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich
werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001 werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001
mitgeteilt. mitgeteilt.
2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom 2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom
2. August 1990) findet 2001 Anwendung. 2. August 1990) findet 2001 Anwendung.
3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan: 3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan:
Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen) Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen)
stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf. Dieser stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf. Dieser
Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als
separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig
mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt. mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt.
Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im
ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im
ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde
(Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen (Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen
Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den
Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen
Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im
Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme
unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen
öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen.
Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine
Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst
des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche
Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel
330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für 330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für
spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die
ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse
der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter
Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen
Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen.
Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen: Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen:
a) Ordentlicher Dienst: a) Ordentlicher Dienst:
- Ausgaben und Einnahmen der Funktion 330xx, - Ausgaben und Einnahmen der Funktion 330xx,
- die Betriebskosten (und gegebenenfalls die Einnahmen) in Bezug auf - die Betriebskosten (und gegebenenfalls die Einnahmen) in Bezug auf
Informatik, Ausbildung, Versicherungen, Gebäude und Fahrzeuge, die für Informatik, Ausbildung, Versicherungen, Gebäude und Fahrzeuge, die für
und von der Polizei benutzt werden, aber bereits unter anderen und von der Polizei benutzt werden, aber bereits unter anderen
funktionellen Kodes registriert sind. Die Gemeinden können andere funktionellen Kodes registriert sind. Die Gemeinden können andere
Ausgaben, die direkt mit der Polizeiarbeit zusammenhängen, zulasten Ausgaben, die direkt mit der Polizeiarbeit zusammenhängen, zulasten
des Polizeihaushaltsplans eintragen. Hierbei können eventuell auch des Polizeihaushaltsplans eintragen. Hierbei können eventuell auch
allgemeine Kosten (wie zum Beispiel Kosten, die ein Personaldienst für allgemeine Kosten (wie zum Beispiel Kosten, die ein Personaldienst für
die Polizei bestreitet) hinzugefügt werden, die Polizei bestreitet) hinzugefügt werden,
- Abschreibungen und Zinsen von Anleihen, die eindeutig mit dem - Abschreibungen und Zinsen von Anleihen, die eindeutig mit dem
Vermögen zusammenhängen, das der Polizei übertragen wird, sofern sie Vermögen zusammenhängen, das der Polizei übertragen wird, sofern sie
nicht unter Funktion 330xx aufgeführt sind. nicht unter Funktion 330xx aufgeführt sind.
b) Ausserordentlicher Dienst: b) Ausserordentlicher Dienst:
- Aufschub: Laufende Investitionen werden abgeschlossen, und neue - Aufschub: Laufende Investitionen werden abgeschlossen, und neue
(umfangreiche) Projekte werden möglichst vermieden, bis konkretere (umfangreiche) Projekte werden möglichst vermieden, bis konkretere
Normen in Bezug auf die Polizeizonen bestehen, Normen in Bezug auf die Polizeizonen bestehen,
- Die ausserordentlichen Ausgaben des Polizeihaushaltsplans werden - Die ausserordentlichen Ausgaben des Polizeihaushaltsplans werden
durch Zuschüsse und Darlehen finanziert. Der Saldo wird entweder durch durch Zuschüsse und Darlehen finanziert. Der Saldo wird entweder durch
eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen
Dienst oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation finanziert. Dienst oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation finanziert.
Innerhalb einer Mehrgemeindezone muss nach Beratung zwischen den Innerhalb einer Mehrgemeindezone muss nach Beratung zwischen den
betroffenen Gemeinden vereinbart werden, welche Gemeinde(n) die Kosten betroffenen Gemeinden vereinbart werden, welche Gemeinde(n) die Kosten
für gemeinsame Projekte in ihren Haushaltsplan (ihre Haushaltspläne) für gemeinsame Projekte in ihren Haushaltsplan (ihre Haushaltspläne)
aufnimmt (aufnehmen) und wie die Abrechnung mit der (den) anderen aufnimmt (aufnehmen) und wie die Abrechnung mit der (den) anderen
Gemeinde(n) erfolgen soll. Diese Vereinbarungen/Beschlüsse müssen von Gemeinde(n) erfolgen soll. Diese Vereinbarungen/Beschlüsse müssen von
jedem Gemeinderat der Zone gebilligt werden. Diese Beratung wird jedem Gemeinderat der Zone gebilligt werden. Diese Beratung wird
zugleich Grundlage für die Beratung sein, die in einer späteren Phase zugleich Grundlage für die Beratung sein, die in einer späteren Phase
auf Ebene der Zone geführt werden muss. auf Ebene der Zone geführt werden muss.
Zur Vorbereitung des Polizeihaushaltsplans wird jede Gemeinde nach dem Zur Vorbereitung des Polizeihaushaltsplans wird jede Gemeinde nach dem
Verfahren vorgehen, das sie gewöhnlich zur Aufstellung ihres Verfahren vorgehen, das sie gewöhnlich zur Aufstellung ihres
Haushaltsplans anwendet, unter der Bedingung, dass sie Spielraum für Haushaltsplans anwendet, unter der Bedingung, dass sie Spielraum für
die Beratung mit der (den) anderen Gemeinde(n) der Zone lässt. die Beratung mit der (den) anderen Gemeinde(n) der Zone lässt.
4. Richtlinien in Bezug auf die Buchführung: 4. Richtlinien in Bezug auf die Buchführung:
Die betreffenden Gemeinden führen eine separate Haushaltsbuchführung Die betreffenden Gemeinden führen eine separate Haushaltsbuchführung
und eine separate allgemeine Buchführung für die Polizei. und eine separate allgemeine Buchführung für die Polizei.
In diesem Rahmen hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, getrennte In diesem Rahmen hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, getrennte
Kassenmittel zu verwalten (mit anderen Worten, getrennte Finanzkonten Kassenmittel zu verwalten (mit anderen Worten, getrennte Finanzkonten
für die Polizei zu eröffnen). Diese Konten können durch monatliche für die Polizei zu eröffnen). Diese Konten können durch monatliche
Einzahlungen der Gemeindedotation gespeist werden. Einzahlungen der Gemeindedotation gespeist werden.
Die betreffenden Gemeinden werden gebeten, spätestens am 31. Dezember Die betreffenden Gemeinden werden gebeten, spätestens am 31. Dezember
2001 eine Anfangsbilanz zum 1. Januar 2001 für die Polizei 2001 eine Anfangsbilanz zum 1. Januar 2001 für die Polizei
aufzustellen, wobei alle Aktiva und Passiva, die eindeutig der Polizei aufzustellen, wobei alle Aktiva und Passiva, die eindeutig der Polizei
zugewiesen werden können, abgesondert werden sollen. Zur Erstellung zugewiesen werden können, abgesondert werden sollen. Zur Erstellung
dieser Anfangsbilanz werden so schnell wie möglich zusätzliche dieser Anfangsbilanz werden so schnell wie möglich zusätzliche
Richtlinien mitgeteilt werden. Richtlinien mitgeteilt werden.
Für Mehrgemeindezonen wird eine konsolidierte Buchführung ab 1. Januar Für Mehrgemeindezonen wird eine konsolidierte Buchführung ab 1. Januar
2002 erstellt. 2002 erstellt.
5. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass das EDV-System so angepasst 5. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass das EDV-System so angepasst
wird, dass sie nach 2001 eine getrennte Buchführung, Bilanz und wird, dass sie nach 2001 eine getrennte Buchführung, Bilanz und
Ergebnisrechnung für die Polizei aufstellen können. In den Ergebnisrechnung für die Polizei aufstellen können. In den
Mehrgemeindenzonen wird diese Bilanz als Grundlage für die Übertragung Mehrgemeindenzonen wird diese Bilanz als Grundlage für die Übertragung
der Aktiva und Passiva an die Zone dienen. der Aktiva und Passiva an die Zone dienen.
Die Gemeinden müssen dabei berücksichtigen, dass zum gleichen Die Gemeinden müssen dabei berücksichtigen, dass zum gleichen
Zeitpunkt der Euro eingeführt wird, wobei Verzögerungen vermieden Zeitpunkt der Euro eingeführt wird, wobei Verzögerungen vermieden
werden müssen. werden müssen.
Ganz konkret wird 2001 nur die Polizei auf Gemeindeebene in Betracht Ganz konkret wird 2001 nur die Polizei auf Gemeindeebene in Betracht
gezogen. Ab dem 1. Januar 2002 werden Aktiva und Passiva, Kosten, gezogen. Ab dem 1. Januar 2002 werden Aktiva und Passiva, Kosten,
Erträge und Vermögen der Gendarmerie bearbeitet, die dem lokalen Erträge und Vermögen der Gendarmerie bearbeitet, die dem lokalen
Polizeidienst übertragen werden. Polizeidienst übertragen werden.
6. Die Direktionsräte müssen dafür sorgen, dass die Informationen 6. Die Direktionsräte müssen dafür sorgen, dass die Informationen
regelmässig an den Einnehmer, der in Zukunft Buchhalter sein wird, regelmässig an den Einnehmer, der in Zukunft Buchhalter sein wird,
weitergeleitet werden. weitergeleitet werden.
II. Für Eingemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und die das II. Für Eingemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und die das
unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, sollten die unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, sollten die
oben aufgeführten Richtlinien befolgt werden, die für Gemeinden oben aufgeführten Richtlinien befolgt werden, die für Gemeinden
gelten, die Pilotzonen sind. Sollte dies aus technischen oder anderen gelten, die Pilotzonen sind. Sollte dies aus technischen oder anderen
Gründen nicht möglich sein, müssen folgende Richtlinien befolgt Gründen nicht möglich sein, müssen folgende Richtlinien befolgt
werden: werden:
1. Alle Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Polizei zugewiesen 1. Alle Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Polizei zugewiesen
werden können, werden im Gemeindehaushaltsplan unter der Funktion werden können, werden im Gemeindehaushaltsplan unter der Funktion
330xx zentralisiert. 330xx zentralisiert.
2. Die betreffenden Gemeinden müssen die Massnahmen treffen, die 2. Die betreffenden Gemeinden müssen die Massnahmen treffen, die
notwendig sind, damit am 1. Januar 2002 eine Anfangsbilanz für die notwendig sind, damit am 1. Januar 2002 eine Anfangsbilanz für die
lokale Polizei erstellt werden kann. lokale Polizei erstellt werden kann.
III. Für Mehrgemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und das III. Für Mehrgemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und das
unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, gelten die unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, gelten die
unter Punkt II.1 und Punkt II.2 beschriebenen Vorgehensweisen. Die unter Punkt II.1 und Punkt II.2 beschriebenen Vorgehensweisen. Die
betreffenden Gemeinden werden jedoch gebeten, so schnell wie möglich betreffenden Gemeinden werden jedoch gebeten, so schnell wie möglich
eine Beratung im Hinblick auf ihre zukünftigen gemeinsamen Projekte eine Beratung im Hinblick auf ihre zukünftigen gemeinsamen Projekte
und die Buchführung/den Haushalt abzuhalten. und die Buchführung/den Haushalt abzuhalten.
Ich bitte die Gouverneure, den Bürgermeistern ihrer Provinz diese Ich bitte die Gouverneure, den Bürgermeistern ihrer Provinz diese
Richtlinien so schnell wie möglich mitzuteilen. Richtlinien so schnell wie möglich mitzuteilen.
Ich bitte die Gouverneure zudem, das Datum, an dem das vorliegende Ich bitte die Gouverneure zudem, das Datum, an dem das vorliegende
Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Vorliegendes Rundschreiben ist in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen Vorliegendes Rundschreiben ist in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen
der Regionen erstellt worden, die für Innere Angelegenheiten zuständig der Regionen erstellt worden, die für Innere Angelegenheiten zuständig
sind. sind.
Der Minister, Der Minister,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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