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Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative à la réforme des polices. - Traduction allemande | Omzendbrief ZPZ 8. - Politiehervorming. - Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
18 OCTOBRE 2000. - Circulaire ZPZ 8. - Réforme de la police. - | 18 OKTOBER 2000. - Omzendbrief ZPZ 8. - Politiehervorming. - |
Directives concernant le budget et la comptabilité communale relative | Richtlijnen inzake de gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de |
à la réforme des polices. - Traduction allemande | politiehervorming. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ |
circulaire ZPZ 8 du Ministre de l'Intérieur du 18 octobre 2000 | 8 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 18 oktober 2000 |
relative à la réforme de la police - Directives concernant le budget | betreffende de politiehervorming - Richtlijnen inzake de |
et la comptabilité communale relative à la réforme des polices | gemeentebegroting en -boekhouding m.b.t. de politiehervorming |
(Moniteur belge du 15 novembre 2000), établie par le Service central | (Belgisch Staatsblad van 15 november 2000), opgemaakt door de Centrale |
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien | 18. OKTOBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 8 - Polizeireform - Richtlinien |
über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug | über den Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug |
auf die Polizeireform | auf die Polizeireform |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie | An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie |
An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei | An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
das am 24. Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine | das am 24. Mai 1998 im Senat unterzeichnete Octopus-Abkommen hat eine |
tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur | tief greifende Reform des belgischen Polizeisystems herbeigeführt. Nur |
eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine | eine auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei konnte eine |
Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den | Lösung zu den verschiedenen Konflikten und Spannungen zwischen den |
verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf | verschiedenen Polizeidiensten bieten. Das bedeutet, dass es auf |
lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf | lokaler Ebene nur eine einzige Polizei, die lokale Polizei, und auf |
nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird. | nationaler Ebene die föderale Polizei geben wird. |
Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die | Im Ministeriellen Rundschreiben ZP 1 vom 10. April 2000 über die |
Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden: | Einrichtung der lokalen Polizei ist Folgendes präzisiert worden: |
« Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der | « Um den Aufbau der lokalen Polizei zu beschleunigen, werde ich (der |
Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar: | Minister des Innern) in drei Phasen vorgehen, und zwar: |
1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen; darin | 1. sofort mit der Einrichtung von Pilotpolizeizonen beginnen; darin |
werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch | werden die lokalen Polizeidienste eine lokale Polizei formen, noch |
bevor diese landesweit startet, | bevor diese landesweit startet, |
2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen | 2. einen Terminplan für die effektive Einrichtung der Eingemeindezonen |
und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete | und ihre Umgestaltung in lokale Polizeidienste (konkrete |
Funktionsfähigkeit ab dem 1. Januar 2001) vorsehen, | Funktionsfähigkeit ab dem 1. Januar 2001) vorsehen, |
3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten | 3. ebenfalls einen dem Charakter der Mehrgemeindezonen angepassten |
Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale | Terminplan für ihre Einrichtung und ihre Umgestaltung in lokale |
Polizeidienste vorsehen. » | Polizeidienste vorsehen. » |
(ZP 1, 10.04.2000) | (ZP 1, 10.04.2000) |
Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen | Gemäss dieser Vorgehensweise und nach Absprache mit den zuständigen |
Regionalministern sind folgende Richtlinien über den | Regionalministern sind folgende Richtlinien über den |
Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die | Gemeindehaushaltsplan und die Gemeindebuchführung in Bezug auf die |
Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden: | Polizeireform für alle Gemeinden Belgiens erlassen worden: |
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die | Es wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinien hauptsächlich die |
Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung | Form und die Gestaltung des Haushaltsplans und der Buchführung |
betreffen. | betreffen. |
Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere | Über die finanziellen Auswirkungen der Polizeireform und insbesondere |
die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden | die Verteilung der Dotation zur Deckung der Kosten der Reform werden |
demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt. | demnächst zusätzliche Richtlinien festgelegt. |
I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl | I. Nachstehende Regeln gelten für alle Pilotzonen (sowohl |
Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch | Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen), die demnach theoretisch |
am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen | am 1. Januar 2001 beginnen können (Nichts hält die anderen |
Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden). | Polizeizonen davon ab, bereits dann die Prinzipien anzuwenden). |
1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die | 1. Das Jahr 2001 wird für den Polizeihaushaltsplan und die |
Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet. Ab 2002 tritt das | Polizeibuchführung als Übergangsjahr betrachtet. Ab 2002 tritt das |
endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich | endgültige Haushalts- und Buchführungssystem in Kraft. Diesbezüglich |
werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001 | werden so schnell wie möglich Richtlinien im Laufe des Jahrs 2001 |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom | 2. Die allgemeine Gemeindebuchführungsordnung (Königlicher Erlass vom |
2. August 1990) findet 2001 Anwendung. | 2. August 1990) findet 2001 Anwendung. |
3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan: | 3. Richtlinien in Bezug auf den Haushaltsplan: |
Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen) | Jede Gemeinde (sowohl Eingemeindezonen als auch Mehrgemeindezonen) |
stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf. Dieser | stellt einen separaten Haushaltsplan für die Polizei auf. Dieser |
Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als | Haushaltsplan, nachstehend Polizeihaushaltsplan genannt, wird 2001 als |
separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig | separater Teil des Gemeindehaushaltsplans betrachtet und gleichzeitig |
mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt. | mit dem Gemeindehaushaltsplan vom Gemeinderat gebilligt. |
Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im | Der Polizeihaushaltsplan muss sowohl im ordentlichen als auch im |
ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im | ausserordentlichen Dienst ausgeglichen sein. Der Ausgleich im |
ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde | ordentlichen Dienst erfolgt durch eine Dotation der Gemeinde |
(Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen | (Haushaltsausgabe 330/435-01 « Beteiligung an den spezifischen |
Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den | Betriebslasten anderer öffentlicher Behörden ») an den |
Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen | Polizeihaushaltsplan, die der Differenz zwischen den ordentlichen |
Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im | Ausgaben und Einnahmen des Polizeihaushaltsplans entspricht. Im |
Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme | Polizeihaushaltsplan wird diese Dotation als ordentliche Einnahme |
unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen | unter Artikel 330/485-48 « Finanzielle Beteiligungen der anderen |
öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. | öffentlichen Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. |
Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine | Der Ausgleich im ausserordentlichen Dienst erfolgt entweder durch eine |
Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst | Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen Dienst |
des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche | des Polizeihaushaltsplans oder durch eine ausserordentliche |
Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel | Gemeindedotation. Diese wird im Gemeindehaushaltsplan unter Artikel |
330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für | 330/635-51 « Kapitalzuschüsse an andere öffentliche Behörden für |
spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die | spezifische Zwecke » eingetragen. Im Polizeihaushaltsplan wird die |
ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse | ausserordentliche Dotation unter Artikel 330/683-51 « Kapitalzuschüsse |
der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter | der anderen öffentlichen Behörden für die Gebäude » und/oder unter |
Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen | Artikel 330/685-51 « Kapitalzuschüsse der anderen öffentlichen |
Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. | Behörden für spezifische Zwecke » eingetragen. |
Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen: | Der Polizeihaushaltsplan muss mindestens folgende Elemente umfassen: |
a) Ordentlicher Dienst: | a) Ordentlicher Dienst: |
- Ausgaben und Einnahmen der Funktion 330xx, | - Ausgaben und Einnahmen der Funktion 330xx, |
- die Betriebskosten (und gegebenenfalls die Einnahmen) in Bezug auf | - die Betriebskosten (und gegebenenfalls die Einnahmen) in Bezug auf |
Informatik, Ausbildung, Versicherungen, Gebäude und Fahrzeuge, die für | Informatik, Ausbildung, Versicherungen, Gebäude und Fahrzeuge, die für |
und von der Polizei benutzt werden, aber bereits unter anderen | und von der Polizei benutzt werden, aber bereits unter anderen |
funktionellen Kodes registriert sind. Die Gemeinden können andere | funktionellen Kodes registriert sind. Die Gemeinden können andere |
Ausgaben, die direkt mit der Polizeiarbeit zusammenhängen, zulasten | Ausgaben, die direkt mit der Polizeiarbeit zusammenhängen, zulasten |
des Polizeihaushaltsplans eintragen. Hierbei können eventuell auch | des Polizeihaushaltsplans eintragen. Hierbei können eventuell auch |
allgemeine Kosten (wie zum Beispiel Kosten, die ein Personaldienst für | allgemeine Kosten (wie zum Beispiel Kosten, die ein Personaldienst für |
die Polizei bestreitet) hinzugefügt werden, | die Polizei bestreitet) hinzugefügt werden, |
- Abschreibungen und Zinsen von Anleihen, die eindeutig mit dem | - Abschreibungen und Zinsen von Anleihen, die eindeutig mit dem |
Vermögen zusammenhängen, das der Polizei übertragen wird, sofern sie | Vermögen zusammenhängen, das der Polizei übertragen wird, sofern sie |
nicht unter Funktion 330xx aufgeführt sind. | nicht unter Funktion 330xx aufgeführt sind. |
b) Ausserordentlicher Dienst: | b) Ausserordentlicher Dienst: |
- Aufschub: Laufende Investitionen werden abgeschlossen, und neue | - Aufschub: Laufende Investitionen werden abgeschlossen, und neue |
(umfangreiche) Projekte werden möglichst vermieden, bis konkretere | (umfangreiche) Projekte werden möglichst vermieden, bis konkretere |
Normen in Bezug auf die Polizeizonen bestehen, | Normen in Bezug auf die Polizeizonen bestehen, |
- Die ausserordentlichen Ausgaben des Polizeihaushaltsplans werden | - Die ausserordentlichen Ausgaben des Polizeihaushaltsplans werden |
durch Zuschüsse und Darlehen finanziert. Der Saldo wird entweder durch | durch Zuschüsse und Darlehen finanziert. Der Saldo wird entweder durch |
eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen | eine Übertragung vom ordentlichen Dienst auf den ausserordentlichen |
Dienst oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation finanziert. | Dienst oder durch eine ausserordentliche Gemeindedotation finanziert. |
Innerhalb einer Mehrgemeindezone muss nach Beratung zwischen den | Innerhalb einer Mehrgemeindezone muss nach Beratung zwischen den |
betroffenen Gemeinden vereinbart werden, welche Gemeinde(n) die Kosten | betroffenen Gemeinden vereinbart werden, welche Gemeinde(n) die Kosten |
für gemeinsame Projekte in ihren Haushaltsplan (ihre Haushaltspläne) | für gemeinsame Projekte in ihren Haushaltsplan (ihre Haushaltspläne) |
aufnimmt (aufnehmen) und wie die Abrechnung mit der (den) anderen | aufnimmt (aufnehmen) und wie die Abrechnung mit der (den) anderen |
Gemeinde(n) erfolgen soll. Diese Vereinbarungen/Beschlüsse müssen von | Gemeinde(n) erfolgen soll. Diese Vereinbarungen/Beschlüsse müssen von |
jedem Gemeinderat der Zone gebilligt werden. Diese Beratung wird | jedem Gemeinderat der Zone gebilligt werden. Diese Beratung wird |
zugleich Grundlage für die Beratung sein, die in einer späteren Phase | zugleich Grundlage für die Beratung sein, die in einer späteren Phase |
auf Ebene der Zone geführt werden muss. | auf Ebene der Zone geführt werden muss. |
Zur Vorbereitung des Polizeihaushaltsplans wird jede Gemeinde nach dem | Zur Vorbereitung des Polizeihaushaltsplans wird jede Gemeinde nach dem |
Verfahren vorgehen, das sie gewöhnlich zur Aufstellung ihres | Verfahren vorgehen, das sie gewöhnlich zur Aufstellung ihres |
Haushaltsplans anwendet, unter der Bedingung, dass sie Spielraum für | Haushaltsplans anwendet, unter der Bedingung, dass sie Spielraum für |
die Beratung mit der (den) anderen Gemeinde(n) der Zone lässt. | die Beratung mit der (den) anderen Gemeinde(n) der Zone lässt. |
4. Richtlinien in Bezug auf die Buchführung: | 4. Richtlinien in Bezug auf die Buchführung: |
Die betreffenden Gemeinden führen eine separate Haushaltsbuchführung | Die betreffenden Gemeinden führen eine separate Haushaltsbuchführung |
und eine separate allgemeine Buchführung für die Polizei. | und eine separate allgemeine Buchführung für die Polizei. |
In diesem Rahmen hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, getrennte | In diesem Rahmen hat die Gemeinde auch die Möglichkeit, getrennte |
Kassenmittel zu verwalten (mit anderen Worten, getrennte Finanzkonten | Kassenmittel zu verwalten (mit anderen Worten, getrennte Finanzkonten |
für die Polizei zu eröffnen). Diese Konten können durch monatliche | für die Polizei zu eröffnen). Diese Konten können durch monatliche |
Einzahlungen der Gemeindedotation gespeist werden. | Einzahlungen der Gemeindedotation gespeist werden. |
Die betreffenden Gemeinden werden gebeten, spätestens am 31. Dezember | Die betreffenden Gemeinden werden gebeten, spätestens am 31. Dezember |
2001 eine Anfangsbilanz zum 1. Januar 2001 für die Polizei | 2001 eine Anfangsbilanz zum 1. Januar 2001 für die Polizei |
aufzustellen, wobei alle Aktiva und Passiva, die eindeutig der Polizei | aufzustellen, wobei alle Aktiva und Passiva, die eindeutig der Polizei |
zugewiesen werden können, abgesondert werden sollen. Zur Erstellung | zugewiesen werden können, abgesondert werden sollen. Zur Erstellung |
dieser Anfangsbilanz werden so schnell wie möglich zusätzliche | dieser Anfangsbilanz werden so schnell wie möglich zusätzliche |
Richtlinien mitgeteilt werden. | Richtlinien mitgeteilt werden. |
Für Mehrgemeindezonen wird eine konsolidierte Buchführung ab 1. Januar | Für Mehrgemeindezonen wird eine konsolidierte Buchführung ab 1. Januar |
2002 erstellt. | 2002 erstellt. |
5. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass das EDV-System so angepasst | 5. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass das EDV-System so angepasst |
wird, dass sie nach 2001 eine getrennte Buchführung, Bilanz und | wird, dass sie nach 2001 eine getrennte Buchführung, Bilanz und |
Ergebnisrechnung für die Polizei aufstellen können. In den | Ergebnisrechnung für die Polizei aufstellen können. In den |
Mehrgemeindenzonen wird diese Bilanz als Grundlage für die Übertragung | Mehrgemeindenzonen wird diese Bilanz als Grundlage für die Übertragung |
der Aktiva und Passiva an die Zone dienen. | der Aktiva und Passiva an die Zone dienen. |
Die Gemeinden müssen dabei berücksichtigen, dass zum gleichen | Die Gemeinden müssen dabei berücksichtigen, dass zum gleichen |
Zeitpunkt der Euro eingeführt wird, wobei Verzögerungen vermieden | Zeitpunkt der Euro eingeführt wird, wobei Verzögerungen vermieden |
werden müssen. | werden müssen. |
Ganz konkret wird 2001 nur die Polizei auf Gemeindeebene in Betracht | Ganz konkret wird 2001 nur die Polizei auf Gemeindeebene in Betracht |
gezogen. Ab dem 1. Januar 2002 werden Aktiva und Passiva, Kosten, | gezogen. Ab dem 1. Januar 2002 werden Aktiva und Passiva, Kosten, |
Erträge und Vermögen der Gendarmerie bearbeitet, die dem lokalen | Erträge und Vermögen der Gendarmerie bearbeitet, die dem lokalen |
Polizeidienst übertragen werden. | Polizeidienst übertragen werden. |
6. Die Direktionsräte müssen dafür sorgen, dass die Informationen | 6. Die Direktionsräte müssen dafür sorgen, dass die Informationen |
regelmässig an den Einnehmer, der in Zukunft Buchhalter sein wird, | regelmässig an den Einnehmer, der in Zukunft Buchhalter sein wird, |
weitergeleitet werden. | weitergeleitet werden. |
II. Für Eingemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und die das | II. Für Eingemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und die das |
unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, sollten die | unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, sollten die |
oben aufgeführten Richtlinien befolgt werden, die für Gemeinden | oben aufgeführten Richtlinien befolgt werden, die für Gemeinden |
gelten, die Pilotzonen sind. Sollte dies aus technischen oder anderen | gelten, die Pilotzonen sind. Sollte dies aus technischen oder anderen |
Gründen nicht möglich sein, müssen folgende Richtlinien befolgt | Gründen nicht möglich sein, müssen folgende Richtlinien befolgt |
werden: | werden: |
1. Alle Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Polizei zugewiesen | 1. Alle Ausgaben und Einnahmen, die direkt der Polizei zugewiesen |
werden können, werden im Gemeindehaushaltsplan unter der Funktion | werden können, werden im Gemeindehaushaltsplan unter der Funktion |
330xx zentralisiert. | 330xx zentralisiert. |
2. Die betreffenden Gemeinden müssen die Massnahmen treffen, die | 2. Die betreffenden Gemeinden müssen die Massnahmen treffen, die |
notwendig sind, damit am 1. Januar 2002 eine Anfangsbilanz für die | notwendig sind, damit am 1. Januar 2002 eine Anfangsbilanz für die |
lokale Polizei erstellt werden kann. | lokale Polizei erstellt werden kann. |
III. Für Mehrgemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und das | III. Für Mehrgemeindezonen, die keine Pilotpolizeizone sind und das |
unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, gelten die | unter Punkt I beschriebene Konzept nicht befolgen möchten, gelten die |
unter Punkt II.1 und Punkt II.2 beschriebenen Vorgehensweisen. Die | unter Punkt II.1 und Punkt II.2 beschriebenen Vorgehensweisen. Die |
betreffenden Gemeinden werden jedoch gebeten, so schnell wie möglich | betreffenden Gemeinden werden jedoch gebeten, so schnell wie möglich |
eine Beratung im Hinblick auf ihre zukünftigen gemeinsamen Projekte | eine Beratung im Hinblick auf ihre zukünftigen gemeinsamen Projekte |
und die Buchführung/den Haushalt abzuhalten. | und die Buchführung/den Haushalt abzuhalten. |
Ich bitte die Gouverneure, den Bürgermeistern ihrer Provinz diese | Ich bitte die Gouverneure, den Bürgermeistern ihrer Provinz diese |
Richtlinien so schnell wie möglich mitzuteilen. | Richtlinien so schnell wie möglich mitzuteilen. |
Ich bitte die Gouverneure zudem, das Datum, an dem das vorliegende | Ich bitte die Gouverneure zudem, das Datum, an dem das vorliegende |
Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Vorliegendes Rundschreiben ist in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen | Vorliegendes Rundschreiben ist in Zusammenarbeit mit meinen Kollegen |
der Regionen erstellt worden, die für Innere Angelegenheiten zuständig | der Regionen erstellt worden, die für Innere Angelegenheiten zuständig |
sind. | sind. |
Der Minister, | Der Minister, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |