publié le 07 décembre 2011
Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
17 AOUT 2011. - Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 17 août 2011 relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics d'incendie (Moniteur belge du 29 août 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2011 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste bestimmt sind An die Frauen und Herren Provinzgouverneure Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Behörden, die über einen Feuerwehrdienst verfügen und ersetzt das Rundschreiben vom 9. März 2007. Die einzige Abänderung betrifft die Einführung des neuen einheitlichen 112-Logos, das auf den Fahrzeugen angebracht werden muss.
Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeübten Aufgaben ist es wichtig, dass das Material der Feuerwehrdienste in jeder Situation von weitem sichtbar ist. Diese Sichtbarkeit ist notwendig, um sowohl die Sicherheit des eigenen Personals als auch die der Bürger zu gewährleisten.
In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen Feuerwehrdiensten des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container 1.1 Allgemeine Regeln Der sichtbare Teil der Karosserie hat aussen die Farbe Rot RAL 3020.
Die vordere Stossstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiss (RAL 9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen.
Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem Metall. 1.2 Ausnahmen Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container Kästen mit Aussenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden.
Was die Tankwagen betrifft, können die Aussenflächen der Tanks in Weiss gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der Karosserie der Fahrzeuge sind. 2. Identifikationslogos 2.1 Darstellung Siehe Abbildung 1 Vorderseite des Fahrzeugs
Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 1 Allgemeine Regel h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm 2.2 Merkmale 2.2.1 Farben des Logos ? Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. ? Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss folgende Regel eingehalten werden: h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei - h mindestens 150 mm beträgt, - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo angebracht werden muss. 2.2.4 Bemerkungen: Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab.
Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende Parallelogramme angeordnet sind.
Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel Platz auf der Karosserie verfügbar ist. 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: 3.1 Markierung der Fahrzeuge 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung.
Diese Markierung umfasst folgende Elemente: ? die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER") in weissen nicht retroreflektierenden Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und 150 mm.
Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem Rückspiegel zu lesen ist. ? zwei Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER").
Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt.
Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in jeder Farbe.
An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes Material verwendet werden. 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge 3.1.2.1 Allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es ermöglicht a) Eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, wird in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten bestehen, angebracht.b) Innerhalb der Konturmarkierung wird eine retroreflektierende Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs angebracht.Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils des Fahrzeugs. Diese Markierung im Fischgrätenmuster bedeckt eine Fläche von mindestens 1 m2. Für die Gesamtfläche dieser Markierung wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (2) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. 3.1.2.2 Ausnahmen a) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es nicht, eine Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine rote retroreflektierende Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge angebracht. b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. d) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs in der Mitte mit einer aus Latten bestehenden Klappe versehen, braucht die auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs anzubringende retroreflektierende Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen nicht angebracht zu werden. 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen versehen (3). Diese Markierungen bestehen aus 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen in weisser Farbe oder aus 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten in weisser Farbe bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge kenntlich. Diese Markierungen werden auch entlang der seitlichen Konturen der Fahrerkabine und des Aufbaus hinter der Kabine der Fahrzeuge angebracht (siehe Abbildung 2).
Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 2 b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird auf den Seitentüren an der vorderen Partie der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht.
Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 auf den Seitentüren an der hinteren Partie der Kabine innerhalb der Konturmarkierungen wiederholt werden. 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge kann, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 beschriebene Logo innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht werden.Für die Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (4) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem weissem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich angebracht.Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere retroreflektierende Markierung verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend wiedergegeben:
Pour la consultation du tableau, voir image Abbildung 3 c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container Die Vorder- und Hinterseite der Container sind mit den ordnungsgemässen retroreflektierenden Markierungen für auf öffentlicher Strasse abgestellte Container, wie vorgesehen im Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 (5), versehen. Diese Markierungen bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, die mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von 45° bilden und mindestens 100 mm breit sind. 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger Die in Punkt 3.1.2 erwähnten Regeln sind anwendbar. 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.3.1 Allgemeine Regel Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (6).
Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger kenntlich (siehe Abbildung 2).
Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem retroreflektierendem weissem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht.
Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere retroreflektierende Markierung verdecken (siehe Abbildung 3). 3.2.3.2 Ausnahmen a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. b) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht. c) Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo kann innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht werden, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen.Für die Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (7) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt.4. Zusätzliche Kennzeichnungen Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das Emblem oder das Logo der öffentlichrechtlichen Person, von der der öffentliche Feuerwehrdienst abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container angebracht werden. Ausserdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: - den Text "FEUERWEHR" (auf Französisch "SERVICE INCENDIE" oder auf Niederländisch "BRANDWEER"). Dieser Text kann eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes integriert werden, - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Bergungsfahrzeug) - eine laufende Nummer.
Die Texte werden in retroreflektierendem Weiss in der Schriftart "Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. 5. Zusammenfassende Tabelle
Obligatorisch
Fakultativ
Ausnahme
Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container:
Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020
X
vordere Stossstange des Fahrzeugs: weiss gestrichen
X
Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen
X
Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe
X
Aussenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe
X
Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiss gestrichen
X
Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge:
Vorderseite der Fahrzeuge: keine retroreflektierende Markierung
X
Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in Spiegelschrift in weissen Buchstaben
X
Ein Identifikationslogo beiderseits der Aufschrift "Feuerwehr"
X
Hinterseite der Fahrzeuge, falls verfügbare Fläche ausreichend: rote durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Konturmarkierungen
X
Hinterseite der Fahrzeuge, falls verfügbare Fläche ausreichend: innerhalb der Konturmarkierungen in der Mitte Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen retroreflektierenden Streifen
X
Hinterseite der Fahrzeuge, falls verfügbare Fläche unzureichend für Konturmarkierung: nur horizontale Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen roten retroreflektierenden Streifen
X
Hinterseite der Fahrzeuge, falls Klappe aus Latten in der Mitte der Konturmarkierungen: Das Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen retroreflektierenden Streifen braucht nicht angebracht zu werden. X
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen weissen retroreflektierenden Streifen
X
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf den Türen an der vorderen Partie
X
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf den Türen an der hinteren Partie der Doppelkabine
X
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen weissen retroreflektierenden Streifen
X
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos
X
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112
X
Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger, Sattelanhänger und Container:
Vorder- und Hinterseite der Container: ordnungsgemässe Markierung für auf öffentlicher Strasse abgestellte Container
X
Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger, falls verfügbare Flächen ausreichend: Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen roten retroreflektierenden Streifen
X
Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger, falls verfügbare Fläche ausreichend: innerhalb der Konturmarkierungen in der Mitte Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen retroreflektierenden Streifen
X
Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger, falls verfügbare Fläche unzureichend für Konturmarkierung: nur horizontale Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen roten retroreflektierenden Streifen
X
Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger, falls Klappe aus Latten in der Mitte der Konturmarkierungen: Das Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen retroreflektierenden Streifen braucht nicht angebracht zu werden
X
Seitenflächen: Konturmarkierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen weissen retroreflektierenden Streifen
X
Seitenflächen, falls verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112
X
Seitenflächen: Anbringung des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen
X
Zusätzliche Kennzeichnungen:
Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der öffentlichrechtlichen Person, von der der Feuerwehrdienst abhängt, der Text "FEUERWEHR", eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs, eine laufende Nummer
X
6. Schlussbestimmungen Das Ministerielle Rundschreiben vom 9.März 2007 über die Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben.
Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und Sattelanhänger anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt von den öffentlichen Feuerwehrdiensten bestellt werden.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betreffenden Behörden verteilen zu lassen.
Hochachtungsvoll Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM _______ Fussnoten (1) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, insbesondere Anlage 18.(Der Text entspricht der am 13.
Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) (2) idem (3) idem (4) idem (5) Art.8, Punkt 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher Strasse (6) Königlicher Erlass vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 2003, insbesondere Anlage 18. (7) idem