publié le 09 janvier 2004
Circulaire GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 OCTOBRE 2002. - Circulaire GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 11bis du Ministre de l'Intérieur du 15 octobre 2002 concernant les directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel (Moniteur belge du 29 janvier 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
15. OKTOBER 2002 - Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Generalinspektor der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, in meinem Rundschreiben GPI 11, das im Belgischen Staatsblatt vom 25. Oktober 2001 erschienen ist, habe ich in Erwartung des In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol am 1. April 2003 die Regeln des Stellungnahmeverfahrens in Bezug auf die Bewertung des Personals erlassen. In Nr. 5 dieses Rundschreibens wird das Widerspruchsverfahren behandelt, das bei der Generalinspektion der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei eingerichtet worden ist.
Dieser Dienst hat die ersten Widerspruchsakten bearbeitet, und es scheint mir wichtig, daraus die ersten Lehren zu ziehen und sie Ihnen zur Kenntnis zu bringen.
Es sei daran erinnert, dass nur das Personalmitglied, das ein Endergebnis « ungenügend » erhalten hat, den Antrag im Widerspruchsverfahren einreichen kann, der nachstehenden Formvorschriften genügen muss: Der Antrag ist mit Gründen zu versehen und per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Stellungnahme durch das betroffene Personalmitglied beim Generalinspektor einzureichen. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften hat zur Folge, dass der Widerspruchsrat die Akte für unzulässig erklärt und nicht zur Sache behandelt.
Ich mache Sie zudem auf den Inhalt der Akte über die Stellungnahme aufmerksam. Diese Akte muss die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst und eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die darauf Einfluss nehmen könnten, enthalten sowie alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind.
Kurzum, die Behörde, die die Bewertung vornimmt, muss die Stellungnahme mit Gründen versehen. Aus den bereits bearbeiteten Akten geht jedoch hervor, dass die Akten über die Stellungnahme viel zu oft kein einziges Aktenstück oder Dokument enthalten, auf dem die ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. Eine solche Arbeitsweise ist unannehmbar, weil dadurch dem Personalmitglied die Möglichkeit genommen wird, Argumente gegen die abgegebene Stellungnahme vorzubringen, und der Widerspruchsrat gehindert wird, seinen Auftrag korrekt auszuführen. Ich verlange daher von allen Verantwortlichen, dass sie ihre Stellungnahmen in angemessener Weise auf der Grundlage konkreter Angaben begründen. So muss auch der Kommentar, den der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme macht, die Schlussentscheidung wiedergeben. Es ist nämlich nicht normal, dass ein Vorgesetzter eine Stellungnahme « gut » abgibt, während er sich im Kommentar vorwiegend negativ äussert. Ein Verantwortlicher muss den Mitarbeiter selbstverständlich auf bestimmte verbesserungswürdige Aspekte seiner Persönlichkeit hinweisen, um ihm zu helfen, sich zu bessern. Der abgegebene Kommentar und das Endergebnis der Stellungnahme dürfen jedoch nicht offensichtlich widersprüchlich sein.
Auf keinen Fall behandelt der Widerspruchsrat die mit einem Endergebnis « gut » versehenen Akten über die Stellungnahme, selbst wenn der abgegebene Kommentar negativ ist. Darum ist es wichtig, dass jeder Bewerter sich die im vorigen Absatz geäusserten Bemerkungen und die im GPI 11 enthaltenen Richtlinien zu eigen macht.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben in Ihren Diensten weiterzuverbreiten.
Der Minister A. DUQUESNE