Etaamb.openjustice.be
Circulaire du 15 mai 2003
publié le 18 novembre 2003

Circulaire ministérielle GPI 39 relative à la facturation de l'appui en membres du personnel de la police fédérale à un corps de police locale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2003000624
pub.
18/11/2003
prom.
15/05/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2003. - Circulaire ministérielle GPI 39 relative à la facturation de l'appui en membres du personnel de la police fédérale à un corps de police locale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 39 du Ministre de l'Intérieur du 15 mai 2003 relative à la facturation de l'appui en membres du personnel de la police fédérale à un corps de police locale (Moniteur belge du 18 juin 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat 'arrondissement adjoint à Malmedy.

15. MAI 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 39 über die Fakturierung der Unterstützung lokaler Polizeikorps durch Personalmitglieder der föderalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender des Polizeikollegiums, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, I.EINLEITUNG Die Bestimmungen in Bezug auf die zeitweilige Einsetzung von Personalmitgliedern innerhalb der integrierten Polizei sind in den Artikeln VI.II.72 bis 76 des KE vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste vorgesehen. Darin wird insbesondere vorgesehen, dass der Minister die Behörde ist, die dafür zuständig ist, über eine Entsendung (oder eine Zurverfügungstellung) von Personalmitgliedern der föderalen Polizei zugunsten eines lokalen Polizeikorps zu entscheiden. Der Minister legt die Modalitäten des Verfahrens mit Bezug auf die Entsendung (oder Zurverfügungstellung) fest.

Das Ziel des vorliegenden Rundschreibens besteht darin, Richtlinien in Bezug auf die Fakturierung dieser Entsendungen zu erteilen. Es betrifft nur die Entsendung von Mitgliedern des Personals im einfachen Dienst. 2. INHALT UND VERFAHREN 2.1 Pauschale Zwecks Vereinfachung der Verwaltung wird die Fakturierung bezüglich des entsandten Personals auf der Grundlage einer Pauschale vorgenommen.

Berechnung der Pauschale Parameter Index für die Veranschlagung des Haushaltsplans 2003: 1,3044 (für Gehälter) und 1,2682 (für Zulagen und Vergütungen).

Arbeitgeberbeiträge: 3,85%.

Bestandteile der Pauschale: - Gehalt eines Inspektors (B1) mit einem Dienstalter von ZWEI Jahren, - Vergütung für Telefonkosten, - Bekleidungsvergütung, - Zulage für Bürgernähe, - Zulage « BRÜSSEL-HAUPTSTADT » (kleiner Betrag), - Mahlzeitvergütung - Pauschale für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen, berechnet auf der Grundlage der heutigen Leistungen des aus der Allgemeinen Reserve entsandten Personals.

Beträge pro entsandtes Personalmitglied: - euro 37.497,56 (Jahressatz), - euro 3.124,80 (Monatssatz), - euro 187,49 (Tagessatz).

NB: In diesen Beträgen wird also eine Stundenpauschale für Überstunden, Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen (s. oben) berücksichtigt.Grundsätzlich dürfen die Leistungen des entsandten Personals nicht den Mittelwert der Anzahl Stunden überschreiten, die von den anderen Personalmitgliedern des gleichen Kaders der Entsendungszone geleistet werden. Wird ein Überschreiten dieses Höchstwertes (Mittelwertes) festgestellt, kann eine zusätzliche Fakturierung erfolgen. 2.2 Ausrüstung Das entsandte Personal wird von der föderalen Polizei ausgerüstet (Grund- und Funktionsausrüstung im Sinne des Rundschreibens GPI 12).

Nur der Regenmantel, die Taschenlampe und der Trageriemen werden von der lokalen Polizei zur Verfügung gestellt werden.

Zu Lasten der föderalen Polizei gehen also: - Polizeikoppel, - Gummiknüppel, - Gummiknüppel-Halter, - Handschellen, - Dienstwaffe, - schwarze offene Pistolentasche, - schwarze Magazintasche, - Einsatz-Armbinde. 2.3 Fakturierungsvorgang Jeden Monat übermittelt die föderale Polizei (Direktion der Finanzen) den betroffenen Polizeizonen eine Rechnung in Bezug auf das während des vorherigen Monats entsandte Personal. Deckt die Entsendung keinen vollständigen Monat ab, wird die « tägliche » Tarifierung angewandt.

Mit der ersten Rechnung werden die in den Jahren 2002 und 2003 bis zum Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens durchgeführten Entsendungen regularisiert.

Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über Voraufgehendes zu informieren.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister A. DUQUESNE

^