publié le 18 novembre 2003
Circulaire GPI 24bis concernant le paiement de la prime Copernic à certains membres du cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande
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15 MAI 2003. - Circulaire GPI 24bis concernant le paiement de la prime Copernic à certains membres du cadre administratif et logistique de la police intégrée. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 24bis du Ministre de l'Intérieur du 15 mai 2003 concernant le paiement de la prime Copernic à certains membres du cadre administratif et logistique de la police intégrée (Moniteur belge du 19 mai 2003), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
15. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 24bis über die Auszahlung der Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, am 28.März 2003 ist beschlossen worden, das Recht auf die Kopernikus-Prämie auf die Personalmitglieder der Stufen A und B (1 und 2+) der Staatsverwaltungen auszudehnen. Für das Personal des föderalen öffentlichen Dienstes ist besagte Vereinbarung durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Mai 2003) konkretisiert worden. Am 3. April 2003 ist besagte Vereinbarung auf die Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei ausgedehnt worden. Die dafür in Betracht kommenden Personalmitglieder, ob sie sich nun für die Beibehaltung ihres alten Statuts entschieden haben oder nicht, gehören der Stufe A dieses Kaders an.
Den Militärpersonen und den zur Gendarmerie bzw. föderalen Polizei versetzten Militärpersonen, die die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung gewählt haben, wird die im Königlichen Erlass vom 10.
Juli 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli 2002) erwähnte Umstrukturierungsprämie gewährt werden.
Mit dem Königlichen Erlass vom 16. Januar 2003 über die Gewährung einer Kopernikus-Prämie an bestimmte Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (Belgisches Staatsblatt vom 13. Februar 2003) wird die Prämie bereits den Stufen B, C und D dieses Kaders gewährt.
Aufgrund dieses Erlasses wird diese Prämie in diesem Jahr erstmals den Stufen B gewährt (diese zusammen mit dem Urlaubsgeld zu entrichtende Zulage entspricht der Differenz zwischen 92% eines Zwölftels des Jahresbruttogehalts, wie es für den Monat März ausgezahlt worden ist, und dem Bruttobetrag des ausgezahlten Urlaubsgelds).
Zurzeit werden Massnahmen getroffen, um den Verordnungstext, mit dem die Gewährung dieser Prämie auf die Personalmitglieder der Stufe A des CALOG ausgedehnt wird, schnellstmöglich zu veröffentlichen. In Erwartung dieses Verordnungstextes erteile ich - analog zu dem, was über das GPI 24 vom 11. Juli 2002 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2002; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 2003) für die Personalmitglieder des CALOG, die den Stufen C und D dieses Kaders angehören, gemacht worden ist - der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen die Erlaubnis, den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A die Kopernikus-Prämie am 23. Mai 2003 auszuzahlen. Für die Berechnung der Prämie verweise ich auf den Berechnungsmodus und die Gewährungsbedingungen, wie sie in den Rundschreiben Nr. 521 (Punkte 2, 3 und 5) und Nr. 521bis des Ministers des Öffentlichen Dienstes dargelegt sind. Für dieses Personal ist der zu berücksichtigende Prozentsatz jedoch auf 80% des indexierten Monatsgehalts beschränkt.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Des Weiteren bitte ich sie, den Polizeizonen das vorliegende Rundschreiben zukommen zu lassen.
Der Minister A. DUQUESNE