publié le 08 décembre 1999
Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de matches de football. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 JANVIER 1999. - Circulaire OOP 27ter modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de matches de football. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 27ter du Ministre de l'Intérieur du 15 janvier 1999 modifiant la circulaire OOP 27 du 30 juillet 1998 relative au maintien de l'ordre public lors de matches de football, établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIEUM DES INNERN 15. JANUAR 1999 - Rundschreiben OOP 27ter zur Abänderung des Rundschreibens OOP 27 vom 30.Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, mit diesem Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 27 vom 30. Juli 1998 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 abgeändert. Das Rundschreiben OOP 27bis ist ab diesem Datum aufgehoben.
Diese Abänderung ist nach Verhandlungen zwischen dem Minister des Innern, dem Königlichen Belgischen Fussballverband und der Profiliga zustande gekommen. Die dabei erzielte Vereinbarung soll es ermöglichen, via das Kartenverkaufssytem gegen Hooliganismus anzugehen und für eine korrekte Trennung der rivalisierenden Fans zu sorgen. Mit diesem System soll dafür gesorgt werden, dass Zuschauer ihrem Lieblingssport beiwohnen können, ohne von den erforderlich gewordenen Kontrollen gestört zu werden.
Das demnächst in Kraft tretende Fussballgesetz bietet eine Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus. Hierdurch wird die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen flexibler gehandhabt werden können.
Die anzuwendende Vorgehensweise wird aufgrund des betreffenden Spiels gewählt. Folgende Bestimmungen ersetzen ebenfalls Nummer 2.1 des Rundschreibens OOP 27 über das Management der Eintrittskarten. 1) 1.Division 1.1 Allgemeine Regel Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des Identifizierungsdokuments angegeben sein.
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer dürfen Eintrittskarten verkaufen. 1.2 Verkaufsstellen a) Klubsekretariate Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind.Personen, die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt.
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. b) Dezentralisierte Verkaufsstellen Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. c) Schalter Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht.Die Karte wird selbstverständlich nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. d) Ausnahmen Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 Jahren kaufen.Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden. 1.3. Massnahmen in bezug auf die Zugangskontrollen 1.3.1. Risikospiele In der ersten Phase, das heisst, solange bis das Fussballgesetz erste Früchte getragen hat und das Kartenverkaufssystem ausreichende Garantien bietet, muss der Veranstalter bei Risikospielen zusätzliche Kontrollmassnahmen ergreifen.
Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien.
Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch nehmen.
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw. 1.3.2. Trennung der Fans Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. 1.3.3. Überbesetzung Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt.
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen. 1.3.4. Überwachungskameras Unbeschadet der Anwendung der in Nummer 1.1.4 des Musters des Vereinbarungsprotokolls erwähnten Bestimmungen muss jeder Platz im Stadion mit einer von der Kommandostelle aus gesteuerten und an ein Aufzeichnungsgerät angeschlossenen Kamera gefilmt werden können. Die Aufzeichnungen werden den Behörden zur Verfügung gestellt. 1.4. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten 1.4.1. Fälschung Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen Nachahmung und Fälschung gesichert sein. 1.4.2. Inhalt Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt sein: - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des Anpfiffs, - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer verursacht, - Plan des Stadions, - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten. 1.4.3. Zugangskontrolle Zugangskontrollen müssen so organisiert werden, dass: - der Zugang zum Stadion so fliessend wie möglich verläuft, - pro Eintrittskarte nur eine Zugangsmöglichkeit besteht. Über jedem Eingang muss vermerkt sein, dass jede Person, die das Stadion betritt, sich verpflichtet, die interne Stadionordnung einzuhalten. 2) 2.Division 2.1. Allgemeines Die Spiele werden nicht mehr vom Minister der Innern, sondern vom Bürgermeister als Risikospiel eingestuft. Diese Einstufung hat keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf. Der Bürgermeister beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien.
Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams.
In bezug auf die Überwachungskameras bleiben die Bestimmungen von Nr. 1.1.4 des Musters des Vereinbarungsprotokolls weiterhin anwendbar. 2.2. Spezifische Regeln für die Anfertigung von Eintrittskarten Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt sein: - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des Anpfiffs, - Plan des Stadions, - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten.
Die Vorschriften für die Trennung der rivalisierenden Fans und die Massnahmen gegen die Überbesetzung der Blocks gelten selbstverständlich auch für die zweite Division. 3. Pokalspiele Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres Personalausweises auch an den in Nummer 1.2 Buchstabe b des vorliegenden Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten kaufen können. 4. Ausführungsfrist Das oben beschriebene System wird im Laufe der zweiten Hälfte der Saison 1998-1999 umgesetzt. Ab dem 1. Juli 1999 wird dieses System aufgrund eines Erlasses zur Ausführung des Fussballgesetzes Pflicht.
Ab dem 1. Juli 2000 werden folgende Punkte angepasst: Ab dem 1. Juli 2000 müssen die Personalien der Käufer an den Schaltern fortlaufend ergänzt und zur Verfügung gestellt werden. Dafür kann das Identifizierungsteam der Polizei durch Ordner ersetzt werden, die mit dem Festnahmeteam der Polizei zusammenarbeiten.
Vereinbarungsprotokoll Ich bitte Sie, das zwischen den verschiedenen betroffenen Parteien unterzeichnete Vereinbarungsprotokoll abzuändern, damit diese Prinzipien in Kraft treten können.
Je nach Einstufung des Klubs werden folgende Anpassungen empfohlen: 1. Klubs der ersten Division (Anpassung von Nr.1.2 « Management der Eintrittskarten ») Nummer 1.2.1 Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen berücksichtigt werden.
Nummer 1.2.2 Bei der Verteilung der Eintrittskarten ist folgendes Verfahren zu beachten: Allgemeine Regel Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des Identifizierungsdokuments angegeben sein.
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer dürfen Eintrittskarten verkaufen.
Verkaufsstellen a) Klubsekretariate Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine Gruppe kauft, kann diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind.Personen, die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt.
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. b) Dezentralisierte Verkaufsstellen Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. c) Schalter Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht.Die Karte wird selbstverständlich nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. d) Ausnahmen Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 Jahren kaufen.Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden.
Nummer 1.2.3 Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, dass man den Block und den Platz in der Tribüne identifizieren kann.
Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: Fälschung Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen Nachahmung und Fälschung gesichert sein.
Inhalt Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt sein: - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des Anpfiffs, - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer verursacht, - Plan des Stadions, - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten, - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten.
Nummer 1.2.4 Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt.
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen.
Nummer 1.2.5 Risikospiele Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nummer 2.2 des Rundschreibens OOP 27 vorgesehenen Kriterien.
Für diese Begegnungen wird der Veranstalter gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch nehmen.
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw.
Trennung der Fans Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben.
Nummer 1.2.6 Pokalspiele zwischen Mannschaften der ersten Division oder zwischen Mannschaften der ersten und der zweiten Division werden Begegnungen der ersten Division gleichgesetzt, wobei die Dachverbände dafür sorgen müssen, dass Anhänger der zweiten Division gegen Vorlage ihres Personalausweises auch an den in Nummer 1.2.2 Buchstabe b vorliegenden Rundschreibens erwähnten Verkaufsstellen Eintrittskarten kaufen können. 2. Klubs der 2.Division (Anpassung von Nr 1.2 « Management der Eintrittskarten ») Nummer 1.2.1 Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Verteilung und dem Verkauf von Eintrittskarten und bei den Zugangskontrollen ist diesem Prinzip strikt Folge zu leisten. Bei dieser Politik müssen die Infrastruktur und die bestehenden Unterteilungen in den Tribünen berücksichtigt werden.
Nummer 1.2.2 Bei Pokalspielen gegen einen Klub der 1. Division unterliegt die Verteilung der Eintrittskarten folgendem Verfahren: Allgemeine Regel Wer eine oder mehrere Eintrittskarten oder eine Dauerkarte erwerben möchte, muss sich ausweisen. Hierzu kann ein amtliches Identitätsdokument vorgelegt (zum Beispiel: Personalausweis oder Pass) oder ein elektronisches Ausweismittel benutzt werden. In letzterem Fall muss das elektronische Ausweismittel selbstverständlich die Personalangaben enthalten, die die Identifizierung des Inhabers ermöglichen. Auf der Dauerkarte muss die Nummer des Identifizierungsdokuments angegeben sein.
Nur vom Veranstalter oder von den Dachverbänden anerkannte Verkäufer dürfen Eintrittskarten verkaufen.
Verkaufsstellen a) Klubsekretariate Bei Vorlage einer Gruppenkarte, eines Dokuments, das eigens auf den Namen einer Person ausgestellt worden ist, damit sie Karten für eine Gruppe kauft, darf diese Person maximal 30 Eintrittskarten erhalten, und zwar nur insofern die Personalien der Empfänger dieser Karten mitgeteilt werden und nachdem diese Personalien mit den Angaben der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer verglichen worden sind.Personen, die auf dieser Liste stehen, erhalten keine Eintrittskarte. Die namentlichen Angaben der Empfänger (registrierte Inhaber) werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt.
Individuelle Käufer können maximal 4 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. b) Dezentralisierte Verkaufsstellen Es handelt sich hierbei um Verkaufsstellen, die nicht vom Sekretariat des Veranstalters betrieben werden und die für das Ablesen elektronischer Ausweismittel oder für die Abgabe der Eintrittskarten auf Vorlage eines amtlichen Identitätsdokuments ausgerüstet sind. Individuelle Käufer können maximal 2 Eintrittskarten erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht. Es werden keine Eintrittskarten an Personen verkauft, die auf dieser Liste stehen. Die Käufer sind zudem für alle erworbenen Eintrittskarten haftbar. Dies wird auch auf der Eintrittskarte vermerkt. In der internen Stadionordnung muss vorgesehen werden, dass die Eintrittskarte dem Käufer entzogen wird, wenn der Inhaber einer auf diese Weise erworbenen Eintrittskarte sich während des betreffenden Spiels des Hooliganismus schuldig gemacht hat. Die namentlichen Angaben des Käufers werden den Polizeidiensten zur Verfügung gestellt. c) Schalter Frühestens drei Stunden vor einem Spiel können individuelle Käufer höchstens eine Eintrittskarte an einem Stadionschalter erwerben, auf Vorlage eines Identifizierungsdokuments oder einer Legitimation und nachdem überprüft worden ist, dass ihr Name nicht auf der Liste der ausgeschlossenen Zuschauer steht.Die Karte wird selbstverständlich nur abgegeben, wenn der Betreffende nicht auf dieser Liste steht. d) Ausnahmen Jeder kann ohne Ausweismittel Eintrittskarten für Kinder unter 12 Jahren kaufen.Diese Karten müssen sich aber deutlich (zum Beispiel durch ein vereinbartes Zeichen) von den anderen Karten unterscheiden.
Nummer 1.2.3 Die in Umlauf gebrachten Eintrittskarten müssen so gestaltet sein, dass man den Block und den Platz auf der Tribüne identifizieren kann.
Ferner gelten folgende Regeln bei der Anfertigung der Eintrittskarten: Fälschung Die Eintrittskarten müssen je nach Stand der Technik ausreichend gegen Nachahmung und Fälschung gesichert sein.
Inhalt Auf den Eintrittskarten müssen mindestens folgende Angaben abgedruckt sein: - betreffende Begegnung, Austragungsort, Datum und Uhrzeit des Anpfiffs, - Plan des Stadions, - Name des Veranstalters und Name des Vertreibers der Eintrittskarten.
Bei Pokalspielen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division müssen folgende Angaben hinzugefügt werden: - Hinweis, dass der registrierte Käufer gesamtschuldnerisch und gemeinschaftlich mit dem Inhaber für Schäden haftet, die letzterer verursacht, - Name des Käufers bei Vorverkaufskarten.
Nummer 1.2.4 Der Veranstalter muss ein System für die Numerierung der Eintrittskarten vorsehen, mit dem es unmöglich wird, mehr Karten zu verkaufen, als es die Sicherheitskapazität der Blocks erlaubt.
Wenn das Stadion oder ein für eine bestimmte Fangruppe vorgesehener Block komplett besetzt ist, muss der Veranstalter die Medien rechtzeitig davon benachrichtigen, um die Fans davon zu überzeugen, keine Plätze für einen ausverkauften Block zu verlangen.
Nummer 1.2.5 Risikospiele Als Risikospiele gelten Spiele, die vom Bürgermeister als solche eingestuft worden sind, wobei diese Einstufung keinerlei Einfluss auf den Kartenverkauf hat. Er beruft sich hierbei auf die in Nr. 2.2 des Rundschreibens OOP 27 erwähnten Kriterien.
Wenn der Bürgermeister eine Begegnung als Risikospiel einstuft, müssen die Ordner an den verschiedenen Stadioneingängen für die visuelle Identifizierung der ausgeschlossenen Fans sorgen, wobei sie mit dem Festnahmeteam der Polizei in Kontakt stehen. Der Veranstalter trägt die Kosten für den Einsatz des Festnahmeteams.
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw.
Für Pokalbegegnungen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division, die als Risikospiele eingestuft werden, wird der Veranstalter gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch nehmen.
Nach Absprache mit dem Bürgermeister bestimmt der verantwortliche Polizeichef die Zusammensetzung und die Mannschaftsstärke dieser Teams je nach Art der Zuschauer, der Zuschauerzahl, der Anzahl Zugänge usw.
Trennung der Fans Sowohl bei Begegnungen der 2. Division als bei Pokalspielen zwischen Mannschaften der 1. und der 2. Division gilt das Prinzip der Trennung der Fans. Die Eintrittskarten müssen so verteilt werden, dass rivalisierende Fangruppen je nach Stadioninfrastruktur und den bestehenden Unterteilungen in den Tribünen korrekt voneinander getrennt bleiben. 3. Polizeilicher Einsatz (Zusatz zu Nr.3 « polizeilicher Einsatz ») Für Klubs der 1. Division wird dem Protokoll eine neue Nummer 3.5 hinzugefügt: Nummer 3.5 Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes Personal und Material nötig sind, ausführt.
Es handelt sich dabei insbesondere: Für die Gendarmerie: um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, Für die Gemeindepolizei: um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14.
September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann.
Für Klubs der 2. Division wird dem Protokoll eine Nummer 3.5 hinzugefügt: Nummer 3.5 Wenn der Bürgermeister ein Spiel als Risikospiel einstuft, wird der Klub gegen Bezahlung Identifizierungs- und/oder Festnahmeteams des Polizeidienstes, der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion beauftragt ist, in Anspruch nehmen. Hierzu reicht der Veranstalter einen Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein, damit der verantwortliche Polizeidienst gegen Erstattung sämtlicher Kosten aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die besonderes Personal und Material nötig sind, ausführt.
Es handelt sich dabei insbesondere: Für die Gendarmerie: um einen an den Minister des Innern gerichteteten Antrag im Sinne von Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, Für die Gemeindepolizei: um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung gemäss Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes erhoben werden kann, um einen an die für verwaltungspolizeiliche Aufträge zuständige Verwaltungsbehörde gerichteten Antrag, für den eine Vergütung erhoben werden kann gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 14.
September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann.
Ich bitte die Bürgermeister dafür zu sorgen, dass den mit dem beziehungsweise den Klubs ihrer Gemeinde unterzeichneten Vereinbarungsprotokollen eine Anlage beigefügt wird und dass der Gemeinderat die Einsätze der Identifizierungs- und Festnahmeteams als Aufträge definiert, die einen besonderen Aufwand an Personal und Material im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 des obenerwähnten Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 erfordern.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten.
Hochachtungsvoll Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE