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Circulaire du 14 novembre 2012
publié le 31 janvier 2013

Circulaire relative à l'élection et l'installation des conseillers de police d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2013000021
pub.
31/01/2013
prom.
14/11/2012
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


14 NOVEMBRE 2012. - Circulaire relative à l'élection et l'installation des conseillers de police d'une zone de police pluricommunale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 14 novembre 2012 relative à l'élection et l'installation des conseillers de police d'une zone de police pluricommunale (Moniteur belge du 23 novembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. NOVEMBER 2012 - Ministerielles Rundschreiben über die Wahl und die Einsetzung der Mitglieder1 des Polizeirats einer Mehrgemeindezone An die Frauen und Herren Provinzgouverneure und an den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder An die Frauen und Herren Gewählten der Gemeinderäte Zur Information: An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, Sehr geehrte Damen und Herren, Rechtsgrundlagen ? Artikel 11 bis einschliesslich 24 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, nachstehend GIP genannt ? Königlicher Erlass vom 20. Dezember 2000 über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in jedem Gemeinderat, nachstehend Königlicher Erlass genannt Einleitung 1. Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben PLP 2 vom 21. Dezember 2000 über die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone. Ziel des Rundschreibens ist die Erläuterung des Verfahrens in Bezug auf die Wahl und die Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats in einer Mehrgemeindezone nach den Gemeindewahlen vom 14.

Oktober 2012. Es richtet sich daher vor allem an Gemeinden, die Teil einer Mehrgemeindezone sind. 2. Ich erinnere Sie daran, dass der Polizeirat in einer Mehrgemeindezone in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps die gleichen Befugnisse ausübt wie der Gemeinderat in einer Eingemeindezone (Artikel 11 GIP).3. Die institutionelle Entwicklung seit der Annahme des GIP hat Auswirkungen auf die Wahl, bei der die Gemeinderäte ihre Vertreter im Polizeirat bestimmen.Infolge des Lambermont-Abkommens sind die Regionen seit dem 1. Januar 2002 dafür zuständig, Regeln in Bezug auf Zusammensetzung, Organisation, Befugnisse und Arbeitsweise der lokalen und provinzialen Institutionen wie des Gemeinderates zu erlassen.2 4. Diese Übertragung von Befugnissen ist jedoch "mit Ausnahme [...] der Organisation der Polizei und der Politik mit Bezug auf die Polizei, einschliesslich des Artikels 135 § 2 des NGG" (Art. 6 § 1 römisch VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen) erfolgt. Die Beibehaltung des föderalen Charakters der Organisation der Polizei - einschliesslich auf lokaler Ebene - beinhaltet insbesondere, dass für die Gemeinderäte bei der Wahl der Vertreter in den Polizeirat weiterhin die Bestimmungen des GIP gelten, ungeachtet des vorerwähnten Mechanismus zur Regionalisierung der Organisation der lokalen Institutionen. Dies ist der Fall, selbst wenn in den regionalen Vorschriften andere Regeln für die "allgemeine" Arbeitsweise des Gemeinderats vorgesehen sind. Dies gilt auch für die allgemeine Organisation der Wahl der Mitglieder des Polizeirats, die dem Bürgermeister durch das GIP übertragen worden ist, damit dieser das Ergebnis, das er gemäss Artikel 18bis des GIP sofort nach der Wahl verkündet, garantieren kann. 5. Wenn der Gemeinderat aufgefordert ist, die Mitglieder des Polizeirats zu wählen, ist die vorrangige Anwendung der föderalen Regelung jedoch strikt durch den Rechtsrahmen begrenzt, wie er im Gesetz und vom König definiert ist.Wenn es auf föderaler Ebene keine ausdrückliche Regelung gibt, findet daher die "allgemeine" regionale Vorschrift Anwendung.

Beispiel: Ist im Königlichen Erlass keine spezifische Regelung der Frist für die Mitteilung der Einberufung der Gemeinderatsmitglieder zur Versammlung des Gemeinderats vorgesehen, bei der die Wahl der Mitglieder des Polizeirates stattfindet, gilt die Einberufungsfrist, die in der "allgemeinen" regionalen Vorschrift vorgesehen ist, selbst wenn es sich hierbei um die Organisation der Polizei handelt.

TITEL 1 - WAHL DER MITGLIEDER DES POLIZEIRATS 1. Anzahl Mitglieder des Polizeirats und ihre verhältnismässige Verteilung unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahlen pro Gemeinde 1.1. Anzahl Mitglieder des Polizeirats 1.1.1. Ordentliche Mitglieder 6. Die lokale Polizei wird in einer Mehrgemeindezone von einem Polizeirat verwaltet.Im Polizeirat gibt es zwei Kategorien von Mitgliedern: einerseits Mitglieder der Gemeinderäte der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, die von ihresgleichen gewählt werden, und andererseits die Bürgermeister dieser Gemeinden, die von Rechts wegen Mitglieder sind. Vorliegendes Rundschreiben betrifft ausschliesslich die erste Kategorie. 7. Die Anzahl der in den Polizeirat gewählten Mitglieder wird entsprechend der Anzahl Einwohner der betreffenden Mehrgemeindezone (3) bestimmt (Artikel 12 Absatz 1 des GIP).Dies sind: ? 13 Mitglieder in einer Mehrgemeindezone mit nicht mehr als 15.000 Einwohnern, ? 15 Mitglieder für eine Bevölkerung von 15.001 bis 25.000 Einwohnern, ? 17 Mitglieder für eine Bevölkerung von 25.001 bis 50.000 Einwohnern, ? 19 Mitglieder für eine Bevölkerung von 50.001 bis 80.000 Einwohnern, ? 21 Mitglieder für eine Bevölkerung von 80.001 bis 100.000 Einwohnern, ? 23 Mitglieder für eine Bevölkerung von 100.001 bis 150.000 Einwohnern, ? 25 Mitglieder für eine Bevölkerung von mehr als 150.000 Einwohnern. 8. Für die Festlegung der Anzahl Mitglieder des "künftigen" Polizeirats werden die Bevölkerungszahlen berücksichtigt, die als Grundlage für die Zusammensetzung der Gemeinderäte der Mehrgemeindezone gedient haben.9. Die Bevölkerungszahlen werden durch folgende Texte festgelegt:

Flämische Region

Erlass der Flämischen Regierung vom 16.März 2012 zur Festlegung der Anzahl zu wählender Gemeinderatsmitglieder pro Gemeinde, der Anzahl zu wählender Mitglieder des Sozialhilferats der Randgemeinden und der Gemeinde VOEREN, der Anzahl zu wählender Stadtdistriktratsmitglieder in ANTWERPEN, der Anzahl zu vergebender Schöffenmandate pro Gemeinde, der Anzahl Mitglieder der Stadtdistriktkollegien in ANTWERPEN und der Anzahl zu wählender Provinzialratsmitglieder pro Provinz der Flämischen Region und zur Verteilung der Provinzialratsmitglieder in den Provinzialdistrikten

Wallonische Region

Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. April 2012 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Provinz und Gemeinde am 1. Januar 2012

Region Brüssel-Hauptstadt

Ministerieller Erlass vom 15. März 2012 zur Festlegung der Bevölkerungszahlen pro Gemeinde am 31. Dezember 2011


1.1.2. Ersatzmitglieder 10. Für jedes ordentliche Mitglied gibt es ein oder zwei Ersatzmitglieder (Artikel 12 Absatz 5 des GIP).Somit ist die Anwesenheit eines Ersatzmitglieds Pflicht und ist die Gesamtzahl Ersatzmitglieder in jedem Fall auf zwei begrenzt. Die Ersatzmitglieder werden nicht getrennt gewählt. Ihre Bestellung folgt automatisch der Wahl der ordentlichen Mitglieder. 1.2. Verhältnismässige Verteilung 11. Die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die jede Gemeinde im Polizeirat vertreten, wird auf der Grundlage des Anteils der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde an der Gesamtbevölkerung der Polizeizone bestimmt.Zur Bestimmung des Anteils der Bevölkerung einer Gemeinde wird genauso wie zur Bestimmung der Gesamtbevölkerung der Polizeizone die Bevölkerungszahl berücksichtigt, die als Grundlage für die Bestimmung der Zusammensetzung der Gemeinderäte (Artikel 13 des GIP) gedient hat (siehe oben Nr. 9). 12. Zudem verfügt jeder Gemeinderat prinzipiell über mindestens einen Vertreter im Polizeirat (Artikel 12 Absatz 2 des GIP).Sollte die verhältnismässige Verteilung es nicht erlauben, dass ein Gemeinderat im Polizeirat vertreten ist, wird ihm ein zusätzliches Mitglied zuerkannt, um diese Situation zu beheben. Die in Nr. 7 festgelegte Anzahl Mitglieder wird in diesem Fall um eine Einheit erhöht (Artikel 12 Absatz 4 des GIP). 13. Die Gesamtzahl Mitglieder des Polizeirats und die Verteilung der Mitglieder auf die verschiedenen Gemeinden, die die Polizeizone bilden, wird demnach nach folgenden Etappen berechnet: 1.Die Bevölkerungszahlen der verschiedenen Gemeinden der Polizeizone werden addiert, um die Bevölkerung der Polizeizone zu erhalten und anschliessend die Gesamtzahl Mitglieder des Polizeirats der betreffenden Polizeizone in Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 des GIP zu bestimmen. 2. Für jede Gemeinde wird die Gesamtzahl Mitglieder des Polizeirats daher mit einem Bruch multipliziert, dessen Zähler der Bevölkerung der betreffenden Gemeinde entspricht und dessen Nenner der Gesamtbevölkerung der Polizeizone entspricht: Jede Gemeinde erhält die Anzahl Polizeiratsmitglieder, die der ganzen Zahl im Ergebnis dieser Malrechnung entspricht.Wenn die Gesamtzahl Polizeiratsmitglieder nach diesem Schritt den Gemeinden, die die Polizeizone bilden, nicht hat zuerkannt werden können, werden die übrigen Sitze nacheinander einzeln den Gemeinden mit der höchsten Zahl hinter dem Komma (Dezimalzahl) im Ergebnis der Malrechnung zuerkannt. 3. Sollte der vorerwähnte Schritt es nicht erlauben, dass eine Gemeinde mindestens einen Vertreter im Polizeirat erhält, wird ihr ein zusätzliches Mitglied zuerkannt, um diese Situation zu beheben.Die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, wie sie gemäss Artikel 12 Absatz 1 des GIP festgelegt ist, wird daher um eine oder mehrere Einheiten erhöht, um eine Mindestvertretung aller Gemeinderäte in diesem Polizeirat zu gewährleisten (Artikel 12 Absatz 2 des GIP).

Beispiel: Eine Polizeizone besteht aus 13 Gemeinden: Gemeinde A (17.317 Einwohner) / Gemeinde B (11.090) / Gemeinde C (7.383) / Gemeinde D (5.367) / Gemeinde E (5.223) / Gemeinde F (4.960) / Gemeinde G (4.928) / Gemeinde H (4.169) / Gemeinde I (3.230) / Gemeinde J (2.992) / Gemeinde K (2.620) / Gemeinde L (2.419) / Gemeinde M (960).

Diese 13 Gemeinden haben folglich zusammen eine Bevölkerungszahl von 72.658 Einwohnern. Laut Artikel 12 Absatz 1 des GIP müssen 19 Polizeiratsmitglieder aus den Mitgliedern der Gemeinderäte der verschiedenen Gemeinden gewählt werden.

Für jede Gemeinde wird die Anzahl Polizeiratsmitglieder wie folgt berechnet:

- Gemeinde A: 19 X 17.317/72.658 = 4,53

- Gemeinde B: 19 X 11.090/72.658 = 2,90

- Gemeinde C: 19 X 7.383/72.658 = 1,93

- Gemeinde D: 19 X 5.367/72.658 = 1,40

- Gemeinde E: 19 X 5.223/72.658 = 1,37

- Gemeinde F: 19 X 4.960/72.658 = 1,30

- Gemeinde G: 19 X 4.928/72.658 = 1,29

- Gemeinde H: 19 X 4.169/72.658 = 1,09

- Gemeinde I: 19 X 3.230/72.658 = 0,84

- Gemeinde J: 19 X 2.992/72.658 = 0,78

- Gemeinde K: 19 X 2.620/72.658 = 0,69

- Gemeinde L: 19 X 2.419/72.658 = 0,63

- Gemeinde M: 19 X 960/72.658 = 0,25

Nach dem ersten Schritt, bei dem jede Gemeinde eine Anzahl Mitglieder im Polizeirat erhält, die der ganzen Zahl im Ergebnis der Malrechnung entspricht, können 12 der 19 Sitze zuerkannt werden: 4 gehen an die Gemeinde A, 2 an die Gemeinde B und 1 an die Gemeinden C, D, E, F, G und H. Die übrigen 7 Sitze werden dann nacheinander einzeln den Gemeinden mit der höchsten Zahl hinter dem Komma (Dezimalzahl) im Ergebnis der Malrechnung zuerkannt: 1 geht an die Gemeinde C (1,93), 1 an die Gemeinde B (2,90), 1 an die Gemeinde I (0,84), 1 an die Gemeinde J (0,78), 1 an die Gemeinde K (0,69), 1 an die Gemeinde L (0,63) und 1 an die Gemeinde A (4,53).

Die verhältnismässige Verteilung erlaubt es demnach nicht, der Gemeinde M einen Sitz zuzuteilen, da das Ergebnis der Berechnung (0,25) ihr keinen Sitz ermöglicht. Dieser Gemeinde muss folglich 1 zusätzlicher Sitz zu der im GIP aufgrund der Gesamtbevölkerung der Polizeizone bestimmten Anzahl zuerkannt werden.

Schliesslich ergibt sich folgende Verteilung der 20 Mitglieder des Polizeirats:

- Gemeinde A: 5

- Gemeinde B: 3

- Gemeinde C: 2

- Gemeinde D: 1

- Gemeinde E: 1

- Gemeinde F: 1

- Gemeinde G: 1

- Gemeinde H: 1

- Gemeinde I: 1

- Gemeinde J: 1

- Gemeinde K: 1

- Gemeinde L: 1

- Gemeinde M: 1


14. Der ausscheidende Polizeirat wird gebeten, die Anzahl Mitglieder des künftigen Polizeirats und ihre Verteilung auf die verschiedenen Gemeinden, die den Polizeirat bilden, früh genug zu bestimmen, damit die Gemeinderäte, die aus den Gemeindewahlen vom 14.Oktober 2012 hervorgegangen sind, die Wahl der korrekten Anzahl Polizeiratsmitglieder, die ihnen zukommt, vornehmen können. 1.3. Wählbarkeitsbedingung 15. In Artikel 14 des GIP wird eine einzige Wählbarkeitsbedingung auferlegt: Um zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied des Polizeirats gewählt werden zu können, muss der Kandidat am Tag der Wahl der Mitglieder des Polizeirats dem Gemeinderat einer der Gemeinden angehören, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.2. Fristen vor der Wahl der Mitglieder des Polizeirats 16.Gemäss Artikel 18 des GIP erfolgt die Wahl der Mitglieder des Polizeirats während der öffentlichen Sitzung, in der der Gemeinderat eingesetzt wird, oder spätestens binnen zehn Tagen danach. Falls der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, wird die Frist bis einschliesslich zum ersten darauf folgenden Tag verlängert, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. 17. Nachstehende Tabelle enthält für die drei Regionen des Landes die verschiedenen Daten für die Einsetzung der Gemeinderäte und das äusserste Datum für die Wahl der Polizeiräte, das sich daraus ergibt:

Flämische Region

Wallonische Region

Region Brüssel- Hauptstadt

Einsetzung des Gemeinderats

02.01.2013 um 20 Uhr 4

03.12.2012 5

Vom 3. bis 8.12.2012 6

Wahl des Polizeirats

Spätestens am 14.01.2013 7

Spätestens am 13.12.2012

Vom 13. bis 18.12.2012


18. Die Bestimmung, in der vorgesehen wird, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats spätestens zehn Tage nach Einsetzung des Gemeinderats erfolgen muss, geht aus einer Abänderung des GIP hervor, in dem ursprünglich vorgesehen war, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats "am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats" erfolgt.Der Gesetzgeber hat diese Abänderung dadurch gerechtfertigt, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats so rasch wie möglichen stattfinden soll. Er hat jedoch nicht vorgeschrieben, dass diese Wahl während der Einsetzungssitzung des Gemeinderats erfolgen muss, sondern dass sie entweder während dieser Sitzung oder binnen zehn Tagen nach dieser Sitzung erfolgen muss. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats während der Einsetzungssitzung des Gemeinderats ist demnach möglich, aber keine Pflicht. Der Gesetzgeber hat daher logischerweise vorgesehen, dass die Kandidaten für die Wahl von einem oder mehreren der in den Gemeinderat gewählten Mitglieder vorgeschlagen werden. Im Fall der Wahl der Mitglieder des Polizeirats während der Einsetzungssitzung des Gemeinderats dürfen die Kandidaten für dieses Mandat zum Zeitpunkt des besagten Vorschlags natürlich nicht bereits als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden sein. 19. Diese Abänderung der Artikel 16 und 18 des GIP ist nach der Annahme des Königlichen Erlasses vorgenommen worden, dessen Inhalt folglich nicht abgeändert worden ist.Nach diesem Königlichen Erlass beruhen die Modalitäten für den Vorschlag der Kandidaten für die Wahl des Polizeirats also auf einer vorherigen Einsetzung des Gemeinderats und folglich der Gemeinderatsmitglieder. Folglich geschieht das Einreichen der Vorschlagsurkunden auf Initiative eines oder mehrerer "Gemeinderatsmitglieder", unter denen man fortan ein oder mehrere "in den Gemeinderat gewählte Mitglieder" verstehen muss. 20. Im neuen gesetzlichen Rahmen werden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses über die Verrichtungen vor der Wahl, insbesondere die Artikel 2 und 4 bis 8, nicht von und zugunsten von Gemeinderatsmitgliedern, sondern von und zugunsten von in den Gemeinderat gewählten Mitgliedern angewandt.21. Im Rahmen des Gesetzestextes sind die Kandidaten für das Mandat eines Mitglieds des Polizeirats zum Zeitpunkt des Vorschlags zwar noch nicht als Gemeinderatsmitglieder eingesetzt, aber für die Einsetzung in diese Eigenschaft gewählt.Wenn aus der Wahl einer Person in den Gemeinderat allgemein gefolgert werden kann, dass sie die Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied besitzen wird und demnach die Kandidatur im Rahmen der Wahl der Mitglieder des Polizeirats gültig sein wird, dann wird nur die effektive Einsetzung in diese Eigenschaft absolut entscheidend sein für die Erfüllung der Wählbarkeitsbedingung für den Polizeirat. Wenn diese relative Rechtsunsicherheit angesichts des Ergebnisses der Gemeindewahlen ein reelles Hindernis für die lokale Behörde darstellt, kann sie von der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen ab der Einsetzungssitzung des Gemeinderats Gebrauch machen, um die Wahl der Mitglieder des Polizeirats vorzunehmen. Selbst wenn die Wahl der Mitglieder des Polizeirats bis zum letzten Tag dieser Frist aufgeschoben wird, ist es dennoch unmöglich, die Gültigkeit der Wählbarkeit der Kandidaten durch Einhaltung der in den Artikeln 2 und 8 des Königlichen Erlasses erwähnten formellen Fristen zu erlangen - Einreichung der Wahlvorschläge dreizehn Tage vor der Wahl und Zurverfügungstellung der Kandidatenliste elf Tage vor der Wahl -, da die Wahl spätestens zehn Tage nach der Einsetzung des Gemeinderats stattfinden muss. Diese formellen Fristen müssten angepasst werden.

Das ist allgemein erlaubt, wenn die Vorbereitungsmassnahmen für die Wahl und die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vorschlagsurkunden, die vorher hinterlegt werden müssen, dadurch nicht behindert werden und die Auswirkungen auf den normalen Ablauf der Wahl das Wahlergebnis nicht ungültig machen können.8 Hierauf muss besonders geachtet werden. 22. Unabhängig von diesen im Königlichen Erlass vorgesehenen "föderalen" Fristen sollten fortan ebenfalls die in den regionalen Vorschriften vorgesehenen Fristen für die Einberufung der Gemeinderäte berücksichtigt werden (siehe oben Nr.5). Der Tag, an dem die Einberufung für den Gemeinderat verschickt werden muss, ist nämlich nicht der gleiche Tag in allen Regionen des Landes. In der Flämischen Region muss die Einberufung jedem Gemeinderatsmitglied mindestens acht Tage vor der Sitzung des Gemeinderats zugeschickt werden9, während die Einberufung für die Wallonische Region10 und die Region Brüssel-Hauptstadt11 mindestens sieben volle Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgt. Laut Staatsrat ist eine kürzere Einberufungsfrist vertretbar, sofern die Gemeinderatsmitglieder dadurch nicht an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden.12 Dennoch gelten auch für die föderale Behörde bei der Organisation der Polizei Fristen, die scheinbar nicht verkürzt werden können und die hier genauso berücksichtigt werden müssen wie die Anforderungen, wonach eine mögliche Verkürzung der Fristen die Ordnungsmässigkeit der Verrichtungen vor der Wahl und die Ordnungsmässigkeit des Verlaufs der Wahl nicht beeinträchtigt. 23. In dem auf diese Weise bestimmten zeitlichen Rahmen und mithilfe einiger Anpassungen der "föderalen" Fristen scheint es möglich, die Wahl der Mitglieder des Polizeirats während einer "neuen" Sitzung des Gemeinderats, der vorher eingesetzt worden ist, vorzunehmen.Diese Sitzung würde am zehnten Tag nach dem Tag der Einsetzung des Gemeinderats oder sogar am ersten Werktag nach diesem zehnten Tag stattfinden (siehe oben Nr. 16). Die Einreichung der Wahlvorschläge würde dann während der Einsetzungssitzung des Gemeinderats gemäss den im Königlichen Erlass vorgesehenen Modalitäten stattgefunden haben - nämlich vor dem Bürgermeister, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines in den Gemeinderat gewählten Mitglieds jeder betroffenen politischen Fraktion (siehe unten Nrn. 33 bis 35). Sofort nach der Einreichung überprüft der Bürgermeister die Ordnungsmässigkeit der Wahlvorschläge und legt er die Kandidatenliste fest. Die Bewerbungen und die Kandidatenlisten werden den Mitgliedern des Gemeinderats spätestens am folgenden Tag im Gemeindesekretariat zur Verfügung gestellt. Die Einberufungen13, denen die Kandidatenliste beigefügt ist, werden im Hinblick auf die Wahl am selben Tag an die Gemeinderatsmitglieder14 verschickt. 3. Versendung eines Informationsblatts durch den Bürgermeister 24.Durch die Wahl der Mitglieder des Polizeirats während der Einsetzungssitzung des Gemeinderats werden die Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Erlasses unwirksam, gemäss denen der Bürgermeister bei der Einsetzung des Gemeinderats an die Modalitäten für die Einreichung der Wahlvorschläge erinnern muss. Seit der Abänderung von Artikel 18 des GIP ist eine derartige Mitteilung sinnlos, da die Vorschlagsurkunden vor der Einsetzungssitzung des Gemeinderats eingereicht worden sind. 25. Da derartige Informationen wichtig sind, um die Ordnungsmässigkeit der Vorschlagsurkunden zu gewährleisten, fordere ich die Bürgermeister dazu auf, allen in den Gemeinderat gewählten Mitgliedern ein Blatt mit dem Inhalt der Artikel 2, 4 und 5 des Königlichen Erlasses zu übermitteln.Dieses Blatt wird ihnen spätestens am zwanzigsten Tag vor dem für die Wahl festgelegten Tag übermittelt. 4. Vorschlag der Kandidaten 4.1. Vorschlag durch ein oder mehrere in den Gemeinderat gewählte Mitglieder 26. In Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des GIP und Artikel 2 des Königlichen Erlasses (15) wird der Wahlvorschlag für das Mandat eines Mitglieds des Polizeirats in doppelter Ausfertigung von einem oder mehreren in den Gemeinderat gewählten Mitgliedern eingereicht.27. Ein in den Gemeinderat gewähltes Mitglied darf nicht mehr als eine Vorschlagsurkunde für ein und dieselbe Wahl unterschreiben (Artikel 5 des Königlichen Erlasses). 4.2. Inhalt der Vorschlagsurkunde 28. In der Vorschlagsurkunde werden Name, Vorname, Geburtsdatum und Beruf des ordentlichen Kandidaten und des (der beiden) Ersatzkandidaten angegeben.Die auf diese Weise angegebenen Kandidaten setzen ihre Unterschrift unter die Urkunde zum Zeichen des Einverständnisses mit ihrer Kandidatur. In der Vorschlagsurkunde werden für jeden ordentlichen Kandidaten die Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge angegeben, in der sie ihn ersetzen sollen. Vor dem Namen der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder verstorbenen Ehegatten stehen. 29. Der Gesetzgeber hat keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl vorgeschlagener Kandidaten vorgesehen.Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in der Praxis jede politische Partei, die im Gemeinderat vertreten ist, die Anzahl Kandidaten vorschlagen wird, die die für ihre Wahl als Mitglieder des Polizeirats notwendige Anzahl Stimmen sammeln sollen, und sicherlich nicht mehr als die Anzahl Mitglieder, die der Gemeinde in Anwendung von Artikel 12 des GIP im künftigen Polizeirat verhältnismässig zustehen. 30. Ein und dieselbe Person darf gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als Ersatzkandidat vorgeschlagen werden.31. In der Vorschlagsurkunde müssen ebenfalls Name, Vorname und vollständige Adresse des oder der in den Gemeinderat gewählten Mitglieder, die die Urkunde einreichen, angegeben werden. 4.3. Muster der Vorschlagsurkunde 32. Die Form der Vorschlagsurkunde wird in keinem Gesetzes- oder Verordnungstext bestimmt.Das Formular A in der Anlage kann hierfür als Muster dienen.16 4.4. Vorgehensweise für die Einreichung 33. Die Vorschlagsurkunde muss entweder von dem in den Gemeinderat gewählten Mitglied beziehungsweise von einem der in den Gemeinderat gewählten Mitglieder, das sie unterzeichnet hat, oder von der Person, die zu diesem Zweck von dem beziehungsweise einem der vorerwähnten gewählten Mitglieder bestimmt worden ist, am dreizehnten Tag vor demjenigen der Wahl zwischen 16 und 19 Uhr im Gemeindehaus eingereicht werden (Artikel 2 des Königlichen Erlasses) (siehe auch Nr.23). 34. Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines in den Gemeinderat gewählten Mitglieds jeder politischen Fraktion, die eine Kandidatenliste einreicht, die Vorschlagsurkunden in Empfang (Artikel 16 Absatz 1 des GIP und Artikel 2 des Königlichen Erlasses).Bei der Aushändigung der Vorschlagsurkunden überprüft der Bürgermeister, ob sie den in den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen entsprechen. Er kann empfehlen, dass die Vorschlagsurkunden verbessert oder ergänzt werden (Artikel 6 des Königlichen Erlasses). Diese Befugnis des Bürgermeisters ist jedoch sehr begrenzt. So kann er keinesfalls die Zulässigkeit der Vorschlagsurkunden beurteilen17 und muss er alle Urkunden entgegennehmen, ohne sie zurückweisen zu können. Wenn die festgestellten Unregelmässigkeiten von den Personen, die die Liste eingereicht haben, nicht behoben worden sind, besteht jedoch das reelle Risiko, dass die Wahlen im Nachhinein für ungültig erklärt werden, wenn diese Unregelmässigkeiten grundlegender Art sind.18 35. Die Person, die die Vorschlagsurkunde einreicht, erhält die zweite Ausfertigung zurück, nachdem diese vom Bürgermeister und dem Gemeindesekretär zur Empfangsbestätigung unterschrieben wurde (Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses). 5. Zusätzliche Wahlverrichtungen vor der Stimmabgabe 5.1. Aufstellung der Liste der in alphabetischer Reihenfolge klassierten Kandidaten 36. Unmittelbar nach Verstreichen der Frist für die Einreichung der Vorschlagsurkunden schliesst der Bürgermeister die Kandidatenliste und ordnet die ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf der Liste19.Dem Namen jedes ordentlichen Kandidaten folgen die Namen des beziehungsweise der beiden Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge, wie sie in der Vorschlagsurkunde angegeben ist (Artikel 7 des Königlichen Erlasses). 5.2. Einsicht und Mitteilung der Kandidatenliste 37. Eine Ausfertigung der Kandidatenliste wird dem Brief beigefügt, mit dem die in den Gemeinderat gewählten Mitglieder zur Teilnahme an der Versammlung, bei der die Wahl stattfinden wird, aufgefordert werden (Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses).38. Die Vorschlagsurkunden und die vom Bürgermeister aufgestellte Kandidatenliste werden ebenfalls am Tag, an dem die Einberufung verschickt wird, im Gemeindesekretariat hinterlegt.Die in den Gemeinderat gewählten Mitglieder können sie während der Dienstzeiten einsehen (Artikel 8 Absatz 1 des Königlichen Erlasses). 5.3. Aufmachung der Stimmzettel 39. Gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses lässt der Bürgermeister Stimmzettel drucken oder vervielfältigen.Die Benutzung irgendeines anderen Stimmzettels, der nicht auf diese Weise aufgemacht ist, ist verboten. 40. Farbe und Format der Stimmzettel sind einheitlich.Auf dem Wahlzettel sind die Namen der ordentlichen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und die Namen ihres/ihrer Ersatzkandidaten in der präzisen Reihenfolge der Vorschlagsurkunde angegeben. Das Stimmfeld wird jedoch nur neben die Namen der ordentlichen Kandidaten gesetzt (Artikel 9 Absatz 1 des Königlichen Erlasses). 41. Für alles Übrige ist die Form der Wahlzettel nicht geregelt.Das Formular B in der Anlage kann hierfür als Muster dienen. 6. Wahl 6.1. Wahl in öffentlicher Sitzung 42. Gemäss Artikel 18 des GIP muss die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung stattfinden. 6.2. Teilnahme der Gemeinderatsmitglieder (Quorum) und Anwesenheit des Bürgermeisters 43. Obschon der Gesetzgeber scheinbar den Wunsch hat, dass der Polizeirat so zusammengesetzt sein soll, dass darin die verschiedenen Tendenzen vertreten sind, die es im Gemeinderat gibt, ist kein besonderes Quorum und keine garantierte Vertretung dieser verschiedenen Tendenzen bei der Wahl vorgesehen.Das bedeutet, dass selbst wenn aufgrund der Abwesenheit bestimmter Gemeinderatsmitglieder wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe die Vertretung dieser Tendenzen zahlenmässig nicht gegeben ist, diese Abwesenheit keinen Grund für die Vertagung der Wahl darstellt und die Wahl trotzdem gültig ist.20 In Ermangelung entsprechender föderaler Bestimmungen stellt die Wahl der Mitglieder des Polizeirats einen gewöhnlichen Gemeinderatsbeschluss dar und unterliegt den regionalen Vorschriften, die die Annahme dieses Beschlusses durch den Gemeinderat regeln. Diese Vorschriften stimmen mit der Vorgabe überein, dass der Gemeinderat nur Entscheidungen treffen kann, wenn die Mehrheit der amtierenden Gemeinderatsmitglieder anwesend ist. Wenn das Anwesenheitsquorum der Gemeinderatsmitglieder nicht erreicht ist und die Wahl demnach nicht stattfinden kann, muss man sich ebenfalls auf die verschiedenen regionalen Vorschriften beziehen.21 44. Wenn das Anwesenheitsquorum der Gemeinderatsmitglieder erreicht ist, muss zudem der Bürgermeister zu dem Zeitpunkt anwesend sein, wo die Wahl der Mitglieder des Polizeirats stattfindet.Im Rahmen dieses Vorgangs geniesst er ausdrücklich Vorrechte (siehe unten). 45. Ich weise daher auf die Zweckmässigkeit einerseits der Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder hin, um das Quorum zu erreichen, das für die Ordnungsmässigkeit der Verrichtungen des Gemeinderats notwendig ist, und andererseits auf die Zweckmässigkeit der Anwesenheit des Bürgermeisters für die Sitzung, bei der die Wahl der Mitglieder des Polizeirats stattfindet. 6.3. Das Wahlbüro 46. Gemäss Artikel 10 des Königlichen Erlasses ist der Bürgermeister, dem die zwei jüngsten Gemeinderatsmitglieder beistehen, beauftragt, für den reibungslosen Ablauf der Wahl- und Zählverrichtungen in öffentlicher Sitzung zu sorgen.Wenn einer der beiden jüngsten Ratsmitglieder selbst Kandidat ist, sollte er, obschon es keine Pflicht ist, darauf verzichten, im Wahlbüro zu tagen, und den Platz für den Mandatsträger freimachen, der nach ihm der jüngste ist.22 Der Gemeindesekretär nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr und ist mit der Erstellung des Protokolls beauftragt. 6.4. Die Wahl erfolgt in einem einzigen Wahlgang 47. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in einem einzigen Wahlgang (Artikel 16 Absatz 3 des GIP).48. Die effiziente Nutzung der den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern zugeteilten Stimmen und die Vorzugsregeln, um die Kandidaten zu bestimmen, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben, sollten allgemein ermöglichen, dass die Wahl der Mitglieder des Polizeirats in einem einzigen Wahlgang vollzogen werden kann.Es kann jedoch vorkommen, dass die Wahl es nicht ermöglicht, ebenso viele Mandatsträger zu bestimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Den Gemeinderatsmitgliedern steht es frei, ihre Stimme nach Belieben abzugeben: Sie können ihre Stimme einem beliebigen Kandidaten geben oder weiss wählen. Wenn die Anzahl Kandidaten, die tatsächlich Stimmen erhalten haben, unter der Anzahl der zu vergebenden Mandate liegt, muss eine neue Wahl stattfinden. In diesem Ausnahmefall wird die Anzahl Stimmen, über die die Gemeinderatsmitglieder verfügen, je nach Anzahl der verbliebenen Mandate begrenzt, die beim zweiten Wahlgang vergeben werden, wie in Artikel 16 des GIP näher bestimmt. In Anlehnung an die Rechtsprechung, die der Staatsrat in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des ÖSHZ entwickelt hat, ist es nicht mehr ausgeschlossen, dass die Wahl wiederholt werden darf, wenn ernste Gründe dafür vorliegen und unter der Bedingung, dass die Freiheit der Wähler und die Geheimhaltung der Stimmabgabe vollständig gewährleistet bleiben. 6.5. Die Stimmabgabe ist geheim 49. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in geheimer Abstimmung.Die mit der Organisation der Wahl beauftragte Behörde muss dafür sorgen, dass die Wahl jedes Gemeinderatsmitglieds anonym ist, sowohl bei der Wahl als auch danach. Jedem Gemeinderatsmitglied muss es demnach möglich sein, sein Wahlverhalten zum Zeitpunkt der Wahl den Blicken der anderen zu entziehen, und es darf anhand der Stimmzettel nicht möglich sein, herauszufinden, für welchen Kandidaten ein Ratsmitglied gestimmt hat. Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass der Wähler seine reelle Stimme abgibt und dass jede versuchte Einflussnahme, sei es durch Einschüchterung oder Unterordnung, verhindert wird. (23) 6.6. Wahlmodus 50. Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt nach dem Prinzip des Mehrstimmenwahlrechts.Jedes Gemeinderatsmitglied verfügt über eine Anzahl Stimmen, die von der Anzahl zu wählender Mitglieder des Polizeirats abhängt (Artikel 16 Absatz 2 des GIP).

Anzahl zu wählender Mitglieder des Polizeirats

Anzahl Stimmen, über die jedes Gemeinderatsmitglied verfügt

Weniger als 4

1

4 oder 5

3

6 oder 7

4

8 oder 9

5

10 oder 11

6

12 oder mehr

8


51. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder gewählt (Artikel 17 Absatz 1 des GIP).52. Die politischen Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, achten logischerweise darauf, mit den Stimmen, über sie sie verfügen, die grösste Anzahl Sitze zu erhalten und vergeben jedem ihrer Kandidaten nur die Anzahl Stimmen, die nötig sind, damit sie gewählt werden.53. In diesem Rahmen ist der Begriff der Wählbarkeitsziffer wichtig. Die Wählbarkeitsziffer entspricht dem Ergebnis folgender Berechnung: Man multipliziert die Anzahl Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats mit der Anzahl Stimmen, die jedes Gemeinderatsmitglied abgeben darf, und teilt dieses Ergebnis durch die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die gewählt werden müssen, erhöht um eine Einheit. Das Ergebnis dieser Bruchrechnung (eventuell nach oben abgerundet) ergibt die Anzahl Stimmen, die ein Kandidat erreichen muss, um mit Sicherheit gewählt zu sein.

Beispiel:

Wir nehmen die Gemeinde A mit 21 Gemeinderatsmitgliedern und 9 zu wählenden Mitgliedern des Polizeirats. Jedes Gemeinderatsmitglied verfügt über 5 Stimmen bei der Wahl der Mitglieder des Polizeirats.

Die Wählbarkeitsziffer erhält man, indem man die Gesamtzahl Stimmen, über die die Gemeinderatsmitglieder verfügen (21 x 5 = 105), durch die Anzahl zu vergebender Mandate plus eins (9+1=10) teilt. Die Wählbarkeitsziffer entspricht also 105/10 = 10,5 und wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet, also 11.

Die Kandidaten, die 11 Stimmen erhalten, sind mit Sicherheit gewählt.

In jeder politischen Fraktion muss demnach eine Berechnung vorgenommen werden, um die Anzahl Stimmen, über die sie verfügt, am besten zu nutzen, damit gewährleistet wird, dass die meisten ihrer Kandidaten gewählt werden. Hierzu erteilt sie jedem nur die Anzahl Stimmen, die nötig ist, um gewählt zu werden. In dieser Hinsicht kann ein Abkommen mit einer anderen politischen Fraktion Einfluss haben auf das Erhalten von Sitzen im Polizeirat.

* Angenommen, es gibt im Gemeinderat folgende politische Verteilung:

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C

Gruppe D

8 Mitglieder

6 Mitglieder

5 Mitglieder

2 Mitglieder

* Stimmen, über die jede Gruppe verfügt:

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C

Gruppe D

8 x 5 = 40

6 x 5 = 30

5 x 5 = 25

2 x 5 = 10

* Anzahl Mitglieder, die aufgrund der Wählbarkeitsziffer und der Gesamtzahl Stimmen, die der Gruppe zugeteilt werden, direkt gewählt werden können:

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C

Gruppe D

40: 11 = 3

30: 11 = 2

25: 11 = 2

10: 11 = 0

Überschuss: 7

Überschuss: 8

Überschuss: 3

Überschuss: 10

Demnach sind 3 + 2 + 2 + 0 = 7 Mitglieder mit Sicherheit gewählt, ausschliesslich wegen der Stimmen, die ihrer Gruppe zugeteilt werden, weil sie die Wählbarkeitsziffer erhalten können, ohne eine Stimmenübertragung einer anderen Gruppe nutzen zu müssen.

Für die Verteilung der zwei übrigen Sitze sind die Abkommen, die eventuell zwischen den Gruppen getroffen werden, für die Übertragung der "nicht direkt" nötigen Stimmen ausschlaggebend:

- Nehmen wir zunächst an, dass es kein Abkommen zwischen den Fraktionen gibt. Jeder handelt völlig selbständig und überträgt den vorerwähnten Überschuss an Stimmen auf einen einzigen seiner Kandidaten. Da die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, als ordentliche Mitglieder gewählt sind, erhalten die Gruppen D und B mit 10 beziehungsweise 8 Stimmen für ihren jeweiligen Kandidaten die zwei letzten Mandate.

- Wenn es jedoch ein Abkommen zwischen der Gruppe A und der Gruppe C gibt, bei dem die Gruppe C ihren Überschuss an Stimmen auf den "vierten" Kandidaten der Gruppe A überträgt (da die drei ersten ausschliesslich mit den Stimmen der Mitglieder der Gruppe A gewählt werden können), wird dieser Kandidat gewählt, indem er mit der Übertragung der Überschussstimmen der Gruppe C 10 Stimmen erhält.

Diese 10 Stimmen stellen ihn gleich mit dem Kandidaten der Gruppe D, der alle Stimmen seiner Gruppe erhalten hat. Sie erhalten demnach die beiden letzten zu vergebenden Mandate, zum Nachteil des Kandidaten der Gruppe B, der nur 8 Stimmen erhalten hat.

- Es ist zudem möglich, dass beispielsweise die Gruppe B 10 Stimmen an drei seiner Kandidaten erteilt, ohne dass die Gruppen A und C anders wählen als oben beschrieben. Die drei Kandidaten der Gruppe B werden gewählt, sofern sie mehr Stimmen erhalten haben als der "vierte" Kandidat der Gruppe A (mit 7 Stimmen) und der "dritte" Kandidat der Gruppe C (mit 3 Stimmen), während sie dieselbe Anzahl Stimmen erhalten wie der "erste" Kandidat der Gruppe D, der das letzte Mandat erhält.

Angenommen, die Gruppe B verteilt ihre 30 Stimmen immer gerecht auf drei ihrer Kandidaten, während die Gruppe C entscheidet, ihre drei Überschussstimmen auf den "vierten" Kandidaten der Gruppe A zu übertragen. Dann gibt es 5 Kandidaten, die die Wählbarkeitsziffer erreichen (3 der Gruppe A und 2 der Gruppe C) und demnach gewählt sind, während 5 Kandidaten (1 der Gruppe A, 3 der Gruppe C und 1 der Gruppe D) die verbliebenen 4 Mandate auf der Grundlage der in Nr. 56 erwähnten Vorzugsregeln verteilen müssen, mit der Gefahr für die Gruppe B, aufgrund des zwischen Gruppe A und Gruppe C getroffenen Abkommens in fine nur 2 Mandate zu erhalten.

- Es könnten sich auch die zwei Minderheitsgruppen des Gemeinderats (C und D) über die Verteilung ihrer Stimmen einigen, um eine effektive Vertretung beider Gruppen im Polizeirat zu gewährleisten, ohne auf eine andere Stimmenübertragung zählen zu müssen oder den Vorzugsregeln zu unterliegen. Es gäbe dann folgende Situation:

Gruppe A

Gruppe B

Gruppe C und D

40: 11 = 3

30: 11 = 2

35: 11 = 3

Überschuss: 7

Überschuss: 8

Überschuss: 2

Ergebnis: 3 + 2 + 3 = 8 Mitglieder erreichen die Wählbarkeitsziffer und sind daher gewählt. Das letzte Mandat geht dann an die Gruppe B, vorausgesetzt sie hat ihren Stimmenüberschuss auf einen einzigen Kandidaten übertragen.

- Einem ähnlichen Abkommen zufolge könnten die Gruppen, die die Mehrheit im Gemeinderat bilden (beispielsweise B und C mit 11 Gemeinderatsmitgliedern), die Mehrheit der Vertreter im Polizeirat bekommen, indem sie ihre Stimmen (55 Stimmen) von vornherein zusammenfügen, wodurch sie mit Sicherheit 5 der 9 Mitglieder des Polizeirats wählen könnten.


54. Jedes Gemeinderatsmitglied erhält ebenso viele Stimmzettel, wie es über Stimmen verfügt.Auf jedem Stimmzettel kann es nur für ein ordentliches Mitglied stimmen (Artikel 16 Absatz 3 des GIP). Den Gemeinderatsmitgliedern steht es frei, ihre Stimme nach Belieben abzugeben: Sie können ihre Stimme einem beliebigen Kandidaten geben oder weiss wählen. 55. Die Gemeinderatsmitglieder stimmen nur für die ordentlichen Kandidaten.Die Kandidaten, die als Ersatzmitglieder für ein gewähltes ordentliches Mitglied vorgeschlagen sind, werden von Rechts wegen Ersatzmitglieder für dieses Mitglied (Artikel 17 Absatz 3 des GIP), wenn es gewählt wird, und üben die Ersetzung in derselben Reihenfolge aus wie in der Vorschlagsurkunde angegeben. 7. Verrichtungen nach der Stimmabgabe 7.1. Stimmenauszählung 56. Wenn die Stimmabgabe beendet ist, wird während der Sitzung die Stimmenauszählung vorgenommen (Artikel 11 Absatz 1 des Königlichen Erlasses): Sie wird also in der Sitzung vorgenommen, bei der die Wahl stattfindet.57. Weisse oder ungültige Stimmzettel werden vom Wahlbüro beiseite gelegt, das die gültigen Stimmzettel nach den ordentlichen Mitgliedern, zu deren Gunsten sie abstimmen, klassiert (Artikel 11 des Königlichen Erlasses).Es sollte angemerkt werden, dass der Staatsrat in einem früheren Entscheid - der mutatis mutandis auf vorliegenden Fall anwendbar ist - festgelegt hat, dass der Gemeinderat nicht die Befugnis besitzt, die Wählbarkeit eines gewählten Mitglieds bei der Stimmenauszählung anzufechten.24 58. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder gewählt (Artikel 17 Absatz 1 des GIP).59. In Artikel 17 des GIP wird festgelegt, dass bei Stimmengleichheit folgenden Kandidaten in nachstehender Reihenfolge der Vorzug gewährt wird (Ausgangspunkt für die Regel ist das Datum der Wahl): 1.dem Kandidaten, der am Wahltag ein Mandat im Polizeirat ausübt.

Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, 2. dem Kandidaten, der zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als letzter beendet hat, 3. dem jüngsten Kandidaten.25 60. Ich erinnere Sie daran, dass die Höchstdauer für ein Mandat eines Mitglieds des Polizeirats gemäss Artikel 20 des GIP am ersten Werktag des Monats Februar nach den Wahlen beginnt und am Vortag des gleichen Tages nach den folgenden Wahlen endet.Bei Erneuerung des Mandats eines Mitglieds des Polizeirats von einer Legislaturperiode zur anderen, handelt es sich nicht um ein Mandat, das verlängert wird, sondern um zwei separate Mandate. Der Vorzug zwischen zwei Kandidaten, die die gleiche Anzahl Stimmen erhalten haben und das Mandat, das sie ausüben, während der gesamten Dauer der Legislaturperiode 2007-2013 ausgeübt haben, geht an den jüngsten Kandidaten. 61. Um gewählt werden zu können, muss ein Kandidat bei der Wahl tatsächlich Stimmen erhalten haben.Es kann keine Stimmengleichheit zwischen Kandidaten geben, die keine Stimme erhalten haben. Der Gemeinderat darf somit bei der Bestimmung der Gewählten keinesfalls Kandidaten berücksichtigen, die keine einzige Stimme erhalten haben.26 Gibt es weniger Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, als zu vergebende Mandate, kann keine Rede davon sein, die verbliebenen Mandate in Anwendung der Vorzugsregeln unter die vorgeschlagenen Kandidaten, die keine Stimme erhalten haben, zu verteilen. Die Stimmengleichheit, die zur Anwendung der Vorzugsregeln führt, kann nur auf Kandidaten bezogen werden, die tatsächlich Stimmen erhalten haben.27 7.2. Aufstellung der Liste der Gewählten 62. Nach der Stimmenauszählung erstellt der Bürgermeister die Liste der gewählten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder (Artikel 12 des Königlichen Erlasses). 7.3. Protokoll der Wahlverrichtungen 63. Gemäss Artikel 13 des Königlichen Erlasses wird während der Sitzung ein Protokoll erstellt;dieses Protokoll wird ins Register der Protokolle des Gemeinderats übertragen. Es stellt einen vollständigen Bericht über die Etappen der Wahlverrichtungen dar und wird unterschrieben von den Mitgliedern des Wahlbüros und von den Gemeinderatsmitgliedern, die dies wünschen. Im Protokoll muss ausdrücklich angegeben werden, dass die Wahl geheim war (Artikel 13 des Königlichen Erlasses). 64. Der Bericht enthält eine möglichst genaue Wiedergabe der Diskussionen und Gründe, die zur Annahme oder zur Ungültigkeitserklärung angefochtener Stimmzettel geführt haben. Abgesehen von den Pflichtangaben, enthält das Protokoll folgende Angaben: - die Gesamtzahl Gemeinderatsmitglieder und die Anzahl Gemeinderatsmitglieder, die an der Wahl teilgenommen haben, - die Anzahl Mitglieder des Polizeirats, die die Gemeinde zu wählen hat, und die Anzahl Stimmen, über die jedes Gemeinderatsmitglied verfügt, - die Kandidatenliste, - die Gesamtzahl abgegebener Stimmzettel, auf deren Grundlage die Stimmenauszählung erfolgt, - die Gesamtzahl weisser und ungültiger Stimmzettel, - die Gesamtzahl vernichteter Stimmzettel, die während der Wahl ersetzt wurden, - Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf der gewählten ordentlichen Mitglieder; Anzahl der jeweils erhaltenen Stimmen und bei Stimmengleichheit gegebenenfalls den Grund, aus dem der Vorzug gewährt wurde, - Name, Vornamen, Geburtsdatum und Beruf der Ersatzmitglieder mit Angabe des Namens des gewählten ordentlichen Mitglieds, für das sie Ersatzmitglied sind, sowie der Vorschlags- und somit auch der Vorzugsreihenfolge. 65. Das Muster des Protokolls unterliegt keiner besonderen Form.Das Formular C in der Anlage kann hierfür als Muster dienen. Dem Gemeindesekretär steht es frei, die Teile, deren Angaben ihm bekannt sind (zum Beispiel Inhalt der Vorschlagsurkunden und Kandidatenliste), bereits vor der Versammlung auszufüllen. Es besteht aber keine Verpflichtung, das gesamte Muster des Protokolls zu übernehmen. Wenn es daher zu kompliziert sein sollte, die Vorschlagsurkunden und die Kandidatenliste wie vorgesehen darin aufzunehmen, kann Abhilfe geschaffen werden, indem eine Kopie der betreffenden Unterlagen (paraphiert von den Personen, die auch das Protokoll unterschreiben) beigefügt wird, die dann im Bericht als Anlage angegeben wird. 7.4. Verkündung der Wahlergebnisse 66. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls verkündet der Bürgermeister das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung.28 8. Versendung der Akte an den ständigen Ausschuss29 67.Die Akte in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Polizeirats und die Bestimmung ihrer Ersatzmitglieder wird je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder dem Kollegium30 der 9 Mitglieder, die vom Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt werden, nachstehend Kollegium genannt, unverzüglich per Einschreiben zugeschickt (Artikel 18bis des GIP). 68. Die auf diese Weise versandte Akte umfasst zwei Ausfertigungen des Protokolls samt gültigen und ungültigen Stimmzetteln und alle nötigen Belege (Artikel 5 des Königlichen Erlasses).Alle ausgegebenen Stimmzettel, also auch vernichtete Stimmzettel, die ersetzt wurden, sowie weisse Stimmzettel werden der Wahlakte in einem versiegelten Umschlag beigefügt; dies gilt ebenfalls für Unterlagen, anhand deren festgestellt werden kann, dass die Gewählten die Wählbarkeitsbedingung erfüllen. Die Akte enthält also alle Unterlagen, die je nach Fall entweder der ständige Ausschuss oder das Kollegium benötigt, um über die Ordnungsmässigkeit der Wahlverrichtungen zu befinden. 9. Gültigkeit der Wahlen und Beschwerde 69.Der ständige Ausschuss beziehungsweise das Kollegium entscheidet als Verwaltungsgerichtsbarkeit binnen dreissig Tagen nach Empfang der Akte über die Gültigkeit der Wahlen und verbessert gegebenenfalls die bei der Festlegung der Wahlergebnisse begangenen Fehler. Wenn binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen worden ist, gilt die Wahl als ordnungsgemäss (Artikel 18ter des GIP). 70. Gemäss Artikel 18bis des GIP können die Kandidaten eine Beschwerde gegen die Wahl einreichen.Die Beschwerde muss zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen nach der Verkündung der Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Polizeirats durch den Bürgermeister schriftlich beim ständigen Ausschuss beziehungsweise beim Kollegium eingereicht werden. Es ist zu beachten, dass das Einreichen derartiger Beschwerden keinen Einfluss auf die Frist hat, über die der ständige Ausschuss beziehungsweise das Kollegium verfügt, um die Gültigkeit der Wahl zu beurteilen, und die weiterhin dreissig Tage beträgt ab Empfang der Wahlakte. 71. Die Tatsache, dass die Wahl durch Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums oder durch Ablauf der Frist von dreissig Tagen Gültigkeit erlangt hat, wird dem Polizeirat und dem betreffenden Gemeinderat vom Gouverneur mitgeteilt.Die Tatsache, dass der Gouverneur eine Mitteilung macht, setzt voraus, dass er selbst vom ständigen Ausschuss beziehungsweise vom Kollegium informiert worden ist oder dass er in der Lage ist, den tatsächlichen Ablauf der Frist festzustellen. 72. Wenn durch den Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums die Wahlen für ungültig erklärt werden oder die Reihenfolge der Ersatzmitglieder geändert wird, teilt der Gouverneur dies dem Polizeirat und dem betreffenden Gemeinderat mit und übermittelt diesen Beschluss per Einschreiben an die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, die nach den Wahlen, die folglich annulliert werden, bestimmt worden waren, oder an die Ersatzmitglieder, deren Rang in diesem Fall geändert worden ist.73. Personen, die eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht haben, werden in jedem Fall vom Gouverneur per Einschreiben über den ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums informiert.74. Binnen fünfzehn Tagen nach der in Nr.72 und 73 erwähnten Mitteilung oder Notifizierung durch den Gouverneur können der Polizeirat, der betreffende Gemeinderat, die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist, die Ersatzmitglieder, deren Rang geändert worden ist, und die Personen, die eine Beschwerde eingereicht haben, eine Beschwerde beim Staatsrat einreichen (Artikel 18quater des GIP). Der Gouverneur kann binnen fünfzehn Tagen nach dem Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums oder nach Ablauf der Frist von dreissig Tagen, die ihnen gewährt worden ist, um sich dazu zu äussern, eine ähnliche Beschwerde einreichen. 75. Diese Beschwerde beim Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung auf den Beschluss des ständigen Ausschusses beziehungsweise des Kollegiums31, es sei denn, durch die Beschwerde werden die Wahlen oder wird die Wahl eines beziehungsweise mehrerer Mitglieder oder Ersatzmitglieder für ungültig erklärt.Binnen acht Tagen nach Empfang einer Beschwerde teilt der Chefgreffier des Staatsrates dem Gouverneur sowie der betreffenden Mehrgemeindezone und dem betreffenden Gemeinderat dies mit.32 Er teilt ihnen auch den Entscheid des Staatsrates mit. 76. Wenn eine Ungültigkeitserklärung nach dem oben beschriebenen Verfahren definitiv geworden ist, findet eine neue Wahl statt.In diesem Fall ist Artikel 18 des GIP anwendbar, wobei die Frist erst am Tag nach dem Tag der Notifizierung der Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen beginnt.

TITEL 2 - EINSETZUNG DER MITGLIEDER DES POLIZEIRATS 1. Einsetzung des aus den Wahlen hervorgegangen Polizeirats 77.Das GIP sieht indirekt das Datum für die Einsetzung des Polizeirats vor, indem es in seinem Artikel 20 Absatz 1 bestimmt, dass das Mandat der Mitglieder des Polizeirats am ersten Werktag des Monats Februar beginnt und die Einsetzungssitzung des Polizeirats auf den Tag, an dem das Mandat des Mitglieds des Polizeirats beginnt, festgelegt ist (Artikel 20bis § 1 Absatz 2); es handelt sich also um den Freitag, 1. Februar 2013. 78. Im GIP ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, dass die neuen Mitglieder des Polizeirats rechtsgültig vor diesem Datum einberufen werden können.Daraus folgt, dass der Polizeirat während der Sitzung eingesetzt würde, bei der die Mitglieder des Polizeirats auf diese Weise einberufen werden. 79. Ist eine Beschwerde gegen die Wahl eingereicht worden, werden die Mitglieder des Polizeirats erst binnen fünfzehn Tagen, nachdem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist, einberufen.80. Die Einberufung der Mitglieder des Polizeirats in allen oben beschriebenen Situationen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden33 des Polizeirats, der (früher) ab der Eidesleistung der Bürgermeister zusammengestellt wird.In der Einberufung wird deutlich erwähnt, dass die Sitzung, zu der sie einberufen werden, der Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats gewidmet ist. 81. Die notwendige Kontinuität der öffentlichen Dienste, wie die der lokalen Polizei, beinhaltet natürlich, dass die lokalen Polizeizonen in dem Zeitraum vor und nach den Wahlen bis zur Einsetzung der neuen Polizeiräte weiterhin funktionieren.Das beinhaltet beispielsweise, dass die Haushaltspläne der Zonen für 2013 verabschiedet werden müssen, dass die erforderlichen Abänderungen des Haushaltsplans erfolgen müssen, dass die Personalanwerbungen, die seit langem geplant sind, ihren Lauf nehmen, dass die nötigen Käufe getätigt werden müssen usw. Daher ist gesetzlich vorgesehen, dass die Mitglieder des ausscheidenden Polizeirats ihr Mandat im Polizeirat bis zur Einsetzung der neuen Mitglieder des Polizeirats weiter ausüben. Wenn die Mitglieder im ausscheidenden Polizeirat Beschlüsse annehmen, sollten sie jedoch die nötige Vorsicht walten lassen, damit sie ihre Nachfolger nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Ihre Tätigkeit wird daher logischerweise strikt auf die Beschlüsse begrenzt sein, die aufgrund der Wichtigkeit der optimalen Arbeitsweise der lokalen Polizei in der betreffenden Polizeizone nicht aufgeschoben werden können. 82. Solange der neue Polizeirat nicht eingesetzt ist und die neuen Mitglieder des Polizeirats ihren Eid nicht abgelegt haben, setzt sich der Polizeirat in dieser Übergangsphase aus den neuen Bürgermeistern und den alten Mitgliedern des Polizeirats zusammen.2. Unvereinbarkeiten 83.Auch wenn ein Kandidat gültig gewählt ist, kommt es vor, dass die Einsetzung in ein Mandat unmöglich ist, weil es unvereinbar ist, dass er gleichzeitig dieses Mandat und einen Auftrag oder ein Amt ausübt, die er bereits hat, oder wenn er in einem Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zu einem anderen Kandidaten für das gleiche Mandat steht. Im Gegensatz zur Nichtwählbarkeit, die verhindert, dass ein Kandidat bei einer Wahl gültig kandidiert, ist es für den Kandidaten durch die Unvereinbarkeit folglich unmöglich, effektiv in das Mandat eingesetzt zu werden, selbst wenn er gültig gewählt worden ist. 84. Wenn die in den regionalen Vorschriften über die Ausübung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds bestimmten funktionellen Unvereinbarkeiten "indirekte" Folgen auf die Bestellung in das Mandat eines Mitglieds des Polizeirats haben, da diese Bestellung darauf schliessen lässt, dass eine Person effektiv Gemeinderatsmitglied ist, finden sie aufgrund des GIP nicht analog Anwendung auf die Zusammensetzung des Polizeirats.Man sollte ihren Inhalt für die besondere Situation des Polizeirats bei der Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats also nicht verallgemeinern. 85. In Artikel 15 des GIP wird dagegen ausdrücklich bestimmt, dass die ordentlichen Mitglieder des Polizeirats weder bis zum zweiten Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch miteinander verheiratet sein dürfen.Diese Unvereinbarkeit gilt also nur für ordentliche Mitglieder des Polizeirats. Solange ein Ersatzmitglied, das mit einem ordentlichen Mitglied im verbotenen Grad verwandt oder verschwägert ist, nicht dazu aufgerufen ist, selbst ordentliches Mitglied zu werden, ist vorerwähnter Artikel 15 Absatz 1 des GIP nicht anwendbar.

Dieser Artikel ist zudem nur auf Kandidaten anwendbar, die zum Mandat eines ordentlichen Mitglieds gewählt werden und verheiratet sind.

Kandidaten, die zusammenwohnen, sind also nicht von der Unvereinbarkeit betroffen. 86. Für das Verwandtschaftsverhältnis gelten die Regeln, die im Zivilgesetzbuch festgelegt sind.In gerader Linie zählt man zwischen zwei Verwandten so viele Grade wie es Generationen zwischen den Personen gibt (Artikel 737 des Zivilgesetzbuchs). Der Sohn ist mit dem Vater also im ersten Grad, der Enkel im zweiten Grad verwandt; dies gilt auch umgekehrt für den Vater und den Grossvater gegenüber dem Sohn und dem Enkel. In der Seitenlinie zählt man die Grade nach den Generationen von einem der Verwandten bis zum gemeinsamen Stammvater, ohne diesen mitzuzählen, und von Letzterem bis zum anderen Verwandten (Artikel 738 des Zivilgesetzbuchs). So sind zwei Brüder im zweiten Grad, Onkel und Neffe im dritten Grad und leibliche Vettern im vierten Grad verwandt und so weiter. 87. Das Verschwägerungsverhältnis ist die Verbindung zwischen jedem Ehegatten und den Verwandten seines Ehepartners.Dem Verschwägerungsverhältnis liegt folglich das eheliche Verhältnis zwischen den Ehegatten zugrunde. Ein Ehepartner steht hingegen in keinem Verhältnis zu den Verschwägerten der Verwandten seines Ehepartners.

Beispiel:


Pour la consultation du tableau, voir image

Astrid ist mit Catherine im zweiten Grad verschwägert, da Catherine die Schwester von Astrids Ehegatten Paul ist.

Astrid und Jan stehen in keinem Verschwägerungsverhältnis. Wenn Jan durch Catherine mit Paul verschwägert ist und Catherine durch Paul mit Astrid verschwägert ist, können Jan und Astrid in keinem Verhältnis zueinander stehen, da sie in keinem Verhältnis zu den Verschwägerten der Verwandten des jeweiligen Ehepartners stehen.


88. Im Sinne des Gesetzes (Artikel 15 Absatz 2 des GIP) führt eine nach der Wahl entstandene Verschwägerung zwischen Ratsmitgliedern nicht zur Beendigung ihres Mandats.Diese Ausnahme gilt nur für das Verschwägerungsverhältnis zwischen ordentlichen Mitgliedern des Polizeirats. Die Unvereinbarkeit gilt jedoch bei einer Eheschliessung, die nach der Wahl stattfindet. Zwar führt die Eheschliessung eines ordentlichen Mitglieds mit einem Verwandten (selbst in verbotenem Grad) eines anderen ordentlichen Mitglieds nicht zur Beendigung seines Mandat, wohl aber für ein Mitglied im Fall der Eheschliessung zwischen zwei ordentlichen Mitgliedern. 89. Wenn die im GIP vorgesehene Unvereinbarkeit nicht funktioneller Art ist, sondern von Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnissen zwischen mehreren gewählten Mitgliedern herrührt, kann die Regelung des Eintritts einer solchen Unvereinbarkeit nicht immer auf der blossen Absicht gestützt sein, dass eines der aufgeforderten Mitglieder des Polizeirats sich zugunsten des anderen freiwillig zurückzieht.Daher gilt eine gesetzliche Vorzugsreihenfolge für die Mitglieder des Polizeirats, deren Einsetzung durch die Unvereinbarkeit unmöglich wird. 90. In jedem Fall hat ein ordentliches Mitglied Vorrang vor demjenigen, das Ersatzmitglied wird.Wie oben erwähnt, betrifft die Unvereinbarkeit aufgrund des Verwandtschafts- oder des Verschwägerungsverhältnisses oder der Eheschliessung nur ordentliche Mitglieder. In dieser Situation wird ein Ersatzmitglied, das mit einem ordentlichen Mitglied in einem verbotenen Grad verwandt oder verschwägert ist, dazu aufgerufen, das Mandat des ordentlichen Mitglieds, dem es nachfolgt, zu beenden. Das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis zu einem ordentlichen Mitglied, das bis dahin als Ersatzmitglied zugelassen war, hindert es daran ordentliches Mitglied zu werden. 91. In den anderen Fällen gilt die gleiche Vorzugsreihenfolge wie für die Stimmengleichheit, um die Kandidaten auf das Mandat eines Mitglieds des Polizeirats zu verteilen.Bei Unvereinbarkeit unter den ordentlichen Mitgliedern des Polizeirats gebührt der Vorzug demnach in nachstehender Reihenfolge: 1. dem Ratsmitglied, das am Wahltag bereits ein Mandat im Polizeirat ausübt.Trifft dies auf alle durch die Unvereinbarkeit betroffenen Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, 2. dem Ratsmitglied, das zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat.Trifft dies auf alle durch die Unvereinbarkeit betroffenen Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als letzter beendet hat, 3. dem jüngsten Ratsmitglied.92. Die gleiche Vorzugsreihenfolge gilt für Ersatzmitglieder, die gleichzeitig zu ordentlichen Mitgliedern würden, um das Mandat des ordentlichen Mitglieds zu beenden, dem sie nachfolgen sollen.93. Das Mitglied des Polizeirats ist dafür verantwortlich, eine eventuelle Unvereinbarkeit zu melden.Hierzu kann der Sekretär der Polizeizone die Liste aller Mitglieder des Polizeirats, die von den jeweiligen Gemeinderäten in der Polizeizone gewählt worden sind, an jedes Mitglied schicken. Auf dieser Grundlage obliegt es den Mitgliedern, die von der gesetzlichen Unvereinbarkeit betroffen sind, dies zu melden. Bei der Einsetzungssitzung des Polizeirats obliegt es dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, auf die Regeln der Unvereinbarkeit hinzuweisen und die Ratsmitglieder zu bitten, jede Unvereinbarkeit zu melden. Dieser Punkt muss im Versammlungsprotokoll aufgenommen werden. Wenn aufgrund der Liste der gewählten Mitglieder des Polizeirats eine Unvereinbarkeit vermutet wird, wird der Sekretär der Polizeizone aufgefordert, aus eigener Initiative eine Überprüfung vorzunehmen, beispielsweise durch eine Untersuchung bei den Gemeindeverwaltungen. 3. Vertretung der niederländischen Sprachgruppe in den Polizeiräten des Verwaltungsbezirks der Region BRÜSSEL-HAUPTSTADT 94.Gemäss Artikel 22bis des GIP müssen die Polizeiräte der Zonen des Verwaltungsbezirks BRÜSSEL-HAUPTSTADT mindestens die folgende Anzahl Mitglieder der niederländischen Sprachgruppe umfassen: - 2 Mitglieder für die Polizeizone UCCLE/WATERMAEL-BOITSFORT/AUDERGHEM, - 4 Mitglieder für die Polizeizone ANDERLECHT/FOREST/SAINT-GILLES, - 3 Mitglieder für die Polizeizone BERCHEM-SAINT-AGATHE/GANSHOREN/JETTE/ KOEKELBERG/MOLENBEEK-SAINT-JEAN, - 4 Mitglieder für die Polizeizone BRUXELLES/IXELLES, - 4 Mitglieder für die Polizeizone EVERE/ SCHAERBEEK/SAINT-JOSSE-TEN-NOODE, - 2 Mitglieder für die Polizeizone ETTERBEEK/WOLUWE-SAINT-LAMBERT/WOLUWE-SAINT-PIERRE. 95. Wird in einem der betroffenen Polizeiräte nach Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats anhand der oben erwähnten Modalitäten diese Anzahl nicht erreicht, kooptiert der Polizeirat die erforderlichen zusätzlichen Mitglieder unter den ordentlichen Gemeinderatsmitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die der niederländischen Sprachgruppe der Gemeinderäte der betreffenden Zone angehören.96. Die Kooption dieser Mitglieder erfolgt mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Polizeirats mittels ebenso vieler geheimer und getrennter Wahlgänge, wie Mitglieder zu kooptieren sind.97. Die niederländische Sprachzugehörigkeit wird gemäss Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes festgelegt durch eine unterzeichnete Erklärung: 1.entweder von mindestens hundert Gemeinderatswählern, die zur Sprachgruppe gehören, der der Betreffende aufgrund der Vorschlagsurkunde angehört34, 2. oder von mindestens zwei Ratsmitgliedern der Region Brüssel-Hauptstadt, die zur Sprachgruppe gehören, der der Betreffende aufgrund der Vorschlagsurkunde angehört, 3.oder von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern, die zur Sprachgruppe gehören, der der Betreffende aufgrund der Vorschlagsurkunde angehört, sofern die Sprachzugehörigkeit dieser Mitglieder selbst gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Punkts festgelegt worden ist. 98. Zur Vermeidung der Nichtigkeit der Erklärung darf niemand gleichzeitig zwei Sprachzugehörigkeitserklärungen abgeben, die eine mit der französischen Sprachzugehörigkeit und die andere mit der niederländischen Sprachzugehörigkeit.Wenn eine Person nacheinander verschiedene Sprachzugehörigkeitserklärungen abgibt, belegt nur die erste Erklärung seine Sprachzugehörigkeit gültig. 99. Die Sprachzugehörigkeitserklärung kann im Hinblick auf die Kooption bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats oder spätestens bei der Einreichung der Vorschlagslisten für die Wahl des Polizeirats abgegeben werden.Jeder Bürgermeister der Region Brüssel-Hauptstadt sollte den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinde und ihren Ersatzmitgliedern daher die Möglichkeit geben, sich zu bewerben, und die Gemeinderatsmitglieder darauf aufmerksam machen, dass sie eine Erklärung der niederländischen Sprachzugehörigkeit abgeben können. 4. Eid 100.In Artikel 20bis des GIP wird festgelegt, dass die Mitglieder des Polizeirats vor ihrem Amtsantritt folgenden Eid vor dem Vorsitzenden des Polizeirats leisten « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. » 101. Bei vollständiger Erneuerung des Polizeirats findet die Eidesleistung während der Einsetzungssitzung des Polizeirats statt. Jede andere Eidesleistung findet bei der ersten Versammlung des Polizeirats nach der Niederlegung des Mandats eines ordentlichen Mitglieds oder nach der Wahl seines Nachfolgers statt. 102. Falls der Vorsitzende des Polizeikollegiums es versäumt, die Mitglieder des Polizeirats zur Eidesleistung aufzufordern, werden die Mitglieder vom Gouverneur aufgefordert und leisten den Eid vor ihm oder vor dem von ihm bestimmten Kommissar.Der Gouverneur trifft diese Massnahmen binnen dreissig Tagen nach dem Tag, an dem er von diesem Versäumnis Kenntnis erhalten hat. Die Kosten dieses Verfahrens gehen zu Lasten des Vorsitzenden des Polizeirats, der es versäumt hat, die Mitglieder des Polizeirats zur Eidesleistung aufzufordern. Die Eintreibung dieser Kosten erfolgt je nach Fall durch den besonderen Rechenschaftspflichtigen zu Lasten des Vorsitzenden des Polizeirats, nachdem der Gouverneur den Befehl für vollstreckbar erklärt hat. 5. Dauer des Mandats 103.Das Mandat des ordentlichen Mitglieds des Polizeirats beginnt also am ersten Werktag des Monats Februar für eine Dauer von sechs Jahren, die der Gesetzgeber ursprünglich bestimmt hatte35. Auch ohne diese ausdrückliche Bestimmung, gilt das Prinzip, dass das Mandat eines Mitglieds des Polizeirats, das unmittelbar von dem Mandat eines Gemeinderatsmitglieds abgeleitet ist, weitergeführt wird und es, ausser aus einem anderen Grund (Ausscheiden, Eheschliessung, Tod usw.), mit der Einsetzung des neuen Polizeirats beendet wird (Artikel 20 des GIP). 104. Es ist zu beachten, dass der Verlust der Eigenschaft eines Gemeinderatsmitglieds auch den Verlust des Mandats eines ordentlichen Mitglieds des Polizeirats bedeutet und sein Ersatzmitglied als ordentliches Mitglied des Polizeirats zugelassen wird.Parallel dazu wird das Ratsmitglied, das im Gemeinderat wegen Verhinderung ersetzt wird, von Rechts wegen für dieselbe Dauer im Polizeirat ersetzt (Artikel 22 Absatz 2 des GIP). 6. Anwesenheitsgeld 105.Gemäss Artikel 22 des GIP, mit dem Artikel 12 des neuen Gemeindegesetzes anwendbar wird, erhalten die Mitglieder des Polizeirats, unter Ausschluss jedes anderen Vorteils, ein Anwesenheitsgeld, wenn sie an den Sitzungen des Polizeirats und an den Sitzungen der von ihm eingerichteten Kommissionen teilnehmen. 106. Der Betrag des Anwesenheitsgeldes wird vom Polizeirat im Rahmen der Grenzen festgelegt, die hierzu durch die Regelung festgelegt worden sind, und zwar zwischen 37,18 € (zu indexieren) und dem Betrag des Anwesenheitsgeldes der Provinzialratsmitglieder36.Der Polizeirat kann dem Sozialsekretariat der integrierten Polizei für die Dauer der Legislaturperiode die Berechnung der Anwesenheitsgelder anvertrauen.37 7. Wahlmodus 107.Jedes Mitglied des Polizeirats, einschliesslich der Mitglieder des Polizeikollegiums, verfügt über eine Stimme (Art. 25 des GIP). 108. Bei Abstimmungen in Bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, in Bezug auf Abänderungen des Haushaltsplans und in Bezug auf die Jahresrechnungen verfügt jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone jedoch über ebenso viele Stimmen, wie der Bürgermeister dieser Gemeinde über Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums verfügt (Artikel 26 des GIP).Diese Stimmen werden gleichmässig unter die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt. Die Modalitäten für die Bestimmung der Anzahl Stimmen, über die jeder Bürgermeister innerhalb des Polizeikollegiums verfügt, werden ordnungsgemäss festgelegt38. Die Anzahl der erteilten Stimmen wird auf der Grundlage des Beitrags jeder Gemeinde zum Haushalt der lokalen Polizei berechnet, so wie er in der letzten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rechnung der Zone oder, in deren Ermangelung, in der letzten von der Aufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderechnung festgelegt ist39. Für alles Weitere wird auf den Inhalt des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2000 verwiesen. 109. Der Polizeirat sollte bei der Einsetzung ausdrücklich die Anzahl Stimmen festlegen, über die jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde bei den in Artikel 26 des GIP erwähnten Abstimmungen verfügt.Die Verteilung der Stimmen sollte den effektiven finanziellen Beitrag jeder Gemeinde am Haushaltsplan der Polizeizone wiedergeben und wird angepasst, damit eine eventuelle Änderung des finanziellen Beitrags der verschiedenen Gemeinden einer Mehrgemeindepolizeizone berücksichtigt wird. 8. Kontaktpersonen 110.Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Kontaktpersonen wenden: Herr Stany CARRE (FR) Herr Jan KERREMANS (NL) Attaché Attaché 02-557 34 26 02-557 34 25 stany.carre@ibz.fgov.be j.kerremans@ibz.fgov.be Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, den Bürgermeistern Ihrer Provinz vorliegende Richtlinien zu übermitteln und die Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz aufzufordern, vorliegenden Erläuterungen grösste Aufmerksamkeit zu schenken, damit die Wahl der Polizeiräte unter optimalen Voraussetzungen durchgeführt werden kann.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET _______ Fussnoten 1 Im vorliegenden Rundschreiben wird das Verfahren für die Wahl und die Einsetzung der Mitglieder des Polizeirats erläutert. Für eine bessere Lesbarkeit des Textes werden Ratsmitglieder grammatikalisch dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Selbstverständlich finden alle Bestimmungen entsprechend Anwendung auf die weiblichen Ratsmitglieder. 2 Jede Region hat diese Befugnis umgesetzt. Die flämische und die wallonische Region besitzen eine Regelung, die das neue Gemeindegesetz (Gemeindedekret vom 15. Juli 2005 und Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004) ersetzt, während die Region Brüssel-Hauptstadt zwar Änderungen daran vorgenommen hat, aber keinen gesonderten eigenständigen Text verfasst hat. 3 Die Bürgermeister, die von Rechts wegen Mitglieder des Polizeirats sind, sind logischerweise nicht in der Anzahl Mitglieder des Polizeirats enthalten, die so durch die Bevölkerungszahl der Polizeizone bestimmt wird (Artikel 12 letzter Absatz des GIP). 4 Der Gemeinderat wird am ersten Werktag des Monats Januar um 20 Uhr eingesetzt (Artikel 7 des Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005). 5 Der Gemeinderat wird am ersten Montag des Monats Dezember nach den Wahlen eingesetzt (Artikel L1122-3 des Kodexes der lokalen Demokratie und Dezentralisierung, abgeändert durch das Dekret vom 8. Dezember 2005). 6 Die Gemeinderatsmitglieder werden während der Sitzung des Gemeinderats, die binnen sieben Tagen nach dem 1. Dezember stattfindet, eingesetzt (Artikel 2 der Ordonnanz vom 20. Juli 2006 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Brüsseler Wahlgesetzbuchs). 7 Da der 12. Januar 2013 ein Samstag ist, wird die Frist von zehn Tagen auf den ersten darauf folgenden Werktag verlegt, nämlich auf Montag, den 14. Januar 2013. 8 Staatsrat, Entscheid Nr. 54.132 vom 30. Juni 1995. 9 Artikel 21 des Gemeindedekrets vom 15. Juli 2005. 10 Artikel L1122-13 des Kodexes der lokalen Demokratie und Dezentralisierung vom 22. April 2004. 11 Wo Artikel 87 des NGG weiterhin anwendbar ist. 12 Staatsrat, Entscheid Nr. 32.711 vom 6. Juni 1989. 13 Für die Flämische Region wird die Einberufung spätestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung an die Ratsmitglieder verschickt. In der Hausordnung der Gemeinde wird festgelegt, wie die Einberufung an die Gemeinderatsmitglieder verschickt wird und wie die Kandidatenliste zur Verfügung gestellt wird. Für die Wallonische Region erfolgt die Einberufung schriftlich an den Wohnsitz, und zwar spätestens sieben volle Tage vor dem Tag der Versammlung. Für die Region Brüssel-Hauptstadt erfolgt die Einberufung per Brief, per Bote ins Haus, per Fax oder per E-Mail, und zwar spätestens sieben volle Tage vor dem Tag der Versammlung. 14 Je nach spezifischem Verlauf der Einsetzung der Gemeinderäte in den Regionen des Landes ergibt sich folgender Zeitplan:

Flämische Region

Wallonische Region

Region Brüssel-Hauptstadt

Einsetzungssitzung des Gemeinderats

02.01.2013 um 20 Uhr

03.12.2012

01.12, 03.12, 04.12, 05.12, 06.12 bzw. 07.12.2012

Einreichung der Kandidatenliste für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats

02.01.2013

03.12.2012

(01.12): 01.12.2012 (03.12): 03.12.2012 (04.12): 04.12.2012 (05.12): 05.12.2012 (06.12): 06.12.2012 (07.12): 07.12.2012

Erstellung der Kandidatenliste und Versendung der Einberufung für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats an den Gemeinderat

02 bzw. 03.01.2013

03 bzw. 04.12.2012

(01.12): 02-03.12.2012 (03.12): 04-05.12.2012 (04.12): 05-06.12.2012 (05.12): 06-07 bzw. 08-09.12.2012 (06.12): 08-09.12.2012 (07.12): 08-09.12.2012

Wahl der Mitglieder des Polizeirats

14.01.2013

13.12.2013

(01.12): 11.12.2012 (03.12): 13.12.2012 (04.12): 14.12.2012 (05.12): 15 bzw. 17.12.2012 (06.12): 17.12.2012 (07.12): 17.12.2012


15 Wie in Nr. 19 näher bestimmt, muss man seit der Abänderung von Artikel 16 des GIP durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006 unter den Begriffen "Gemeinderatsmitglied" und "Gemeinderatsmitglieder", die im Königlichen Erlass benutzt werden, "in den Gemeinderat gewähltes Mitglied" und "in den Gemeinderat gewählte Mitglieder" verstehen, wenn es sich um Verrichtungen vor den Wahlen handelt.

Im weiteren Rundschreiben wird ausschliesslich der Begriff "in den Gemeinderat gewählte(s) Mitglied(er)" für die Verrichtungen vor der Wahl benutzt. In dem in den Nrn. 21 bis 23 erwähnten Fall ist/sind erneut das/die Gemeinderatsmitglied(er) betroffen. 16 Auch wenn die Form der Vorschlagsurkunde weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene bestimmt wird, muss das Formular für den Vorschlag der Kandidaten dennoch so erstellt werden, dass die Bedingungen für den Vorschlag selbst erfüllt werden (Staatsrat, Entscheid Nr. 18.279 vom 25. Mai 1977). 17 Staatsrat, Entscheid Nr. 18.279 vom 25. Mai 1977. 18 Dies kann der Fall sein, wenn die Vorschlagsurkunde kein Ersatzmitglied vorsieht, wie es im GIP und im Königlichen Erlass verlangt wird. 19 Sollte es trotz der verlangten Sorgfalt vorkommen, dass die ordentlichen Kandidaten entgegen der vorangehenden Bestimmung aus Versehen nicht in alphabetischer Reihenfolge geordnet sind, kann diese Unregelmässigkeit laut Rechtsprechung des Staatsrats nur dann zur Ungültigkeitserklärung der Wahl führen, wenn die nichtalphabetische Reihenfolge « einen Einfluss auf den normalen Ablauf der Stimmabgabe und ihr Ergebnis gehabt hat » (Staatsrat, Entscheid Nr. 23481 vom 16.

September 1983). Da es sich hierbei um eine inhaltliche Frage handelt, sollte sorgfältig auf die Einhaltung dieser Verordnungsbestimmung geachtet werden, damit späteren Anfechtungen der Wahl möglichst vorgebeugt wird. 20 Staatsrat, Entscheid Nr. 54.445 vom 10. Juli 1995. 21 Für die Flämische Region, Artikel 26 des Gemeindedekrets. Für die Wallonische Region, Artikel L1122-17 des Kodexes der lokalen Demokratie und Dezentralisierung. Für die Region Brüssel-Hauptstadt, Artikel 90 des Neuen Gemeindegesetzes. 22 Staatsrat, Entscheid Nr. 15.868 vom 10. Mai 1973. 23 Beispielsweise wird das Wahlgeheimnis nicht missachtet, wenn Gemeinderatsmitglieder ihre Präferenz für den einen Kandidaten oder ihre Ablehnung gegenüber dem anderen öffentlich bekunden, sofern jedes Gemeinderatsmitglied nach diesen Verlautbarungen seine Stimme geheim abgibt, so dass es nicht möglich ist, seinen Stimmzettel zu identifizieren (Staatsrat, Entscheid Nr. 53933 vom 21. Juni 1995). 24 Staatsrat, Entscheid Nr. 11.848 vom 27. Mai 1966. 25 Vor der Abänderung des GIP vom 1. Dezember 2011 ging der Vorzug, der an dritter Stelle dem jüngsten Kandidaten gewährt wird, in der Reihenfolge zunächst an den Kandidaten, der, ohne das Alter von sechzig Jahren erreicht zu haben, der älteste war, und anschliessend an den jüngsten der Kandidaten, die das Alter von sechzig Jahren erreicht hatten. 26 Staatsrat, Entscheid Nr. 54.580 vom 10. Juli 1995. 27 Ibidem. 28 Besagte Verkündung stellt keine Bedingung für die Gültigkeit der Wahlen dar, sofern mit der Nichterfüllung dieser Formalität nicht das Ziel verfolgt wurde, das Wahlergebnis im Nachhinein zu manipulieren (Staatsrat, Entscheid Nr. 23.331 vom 3. Juni 1983). 29 Im Gesetz und im Königlichen Erlass wird für die Wallonische Region und die Flämische Region der ständige Ausschuss benannt. Diese Benennung muss an deren Entwicklung durch die regionalen Vorschriften angepasst werden, auf die im Übrigen für das Verfahren vor dieser Instanz verwiesen wird. 30 Artikel 83quinqies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen: "Die Rechtssprechungsaufgaben, die in den Provinzen vom ständigen Ausschuss ausgeübt werden, werden für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt von einem Kollegium von 9 Mitgliedern ausgeübt, die vom Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt auf Vorschlag ihrer Regierung bestimmt werden. Mindestens drei Mitglieder gehören der zahlenmässig kleinsten Sprachgruppe an.

Für diese Ratsmitglieder gelten die gleichen Unvereinbarkeiten wie für die Mitglieder des ständigen Ausschusses in den Provinzen.

Bei dem Verfahren vor dem Kollegium gelten die gleichen Regeln, die Anwendung finden, wenn der ständige Ausschuss eine Rechtsprechungsaufgabe in den Provinzen ausübt. » 31 Obschon in Artikel 18quater Absatz 2 des GIP nicht ausdrücklich die Rede vom Kollegium ist, wird deutlich, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Kollegiums nicht mehr aufschiebende Wirkung hat, als wenn sie gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses gerichtet ist, abgesehen von dem Fall, dass die Wahl für ungültig erklärt wird. 32 Das Verfahren zur Untersuchung der Beschwerde durch den Staatsrat wird im Königlichen Erlass vom 8. März 2007 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehen sind, geregelt. 33 Der Vorsitzende des Polizeikollegiums steht auch dem Polizeirat vor. Siehe Artikel 23 und 25 des GIP. 34 Die Sprachangehörigkeit der Gemeinderatswähler wird durch die Sprache bestimmt, in der ihr Personalausweis verfasst ist, oder, wenn dieser zweisprachig ist, durch die Sprache, in der die spezifischen Vermerke darauf verfasst sind. 35 Diese Angabe ist durch das Gesetz vom 2. April 2001 aufgehoben worden. 36 Der Betrag dieses Anwesenheitsgelds entspricht dem in Artikel 61 des Provinzialgesetzes festgelegten Betrag und beläuft sich auf 121,05 EUR (zu indexieren). 37 Für diesen Auftrag wird ein Abkommen mit dem SSGPI geschlossen und verpflichtet sich die Polizeizone, mindestens die Angaben über die Mitglieder des Polizeirats zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um den Betrag der Anwesenheitsgelder zu berechnen. 38 Königlicher Erlass vom 20. Dezember 2000 über die Methode zur Berechnung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister im Polizeikollegium verfügt (Belgisches Staatsblatt vom 29.12.2000; deutsche Übersetzung: B.S. vom 27.02.2001). Unter dem Begriff "minimale Polizeidotation", auf den in diesem Königlichen Erlass verwiesen wird, versteht man den Beitrag, den jede Gemeinde an die Mehrgemeindepolizeizone dafür zahlt, dass die lokale Polizei die polizeiliche Grundfunktion verwirklicht, zusammen mit den Mindestdienstleistungen, die den Behörden und den Bürgern gewährleistet werden (Art. 3 des GIP). Von der Berechnung zur Festlegung der Anzahl Stimmen, über die ein Bürgermeister verfügt, ausgeschlossen ist folglich eine eventuelle höhere Beteiligung seiner Gemeinde am Haushaltsplan der Polizeizone für die Verwirklichung von Aufträgen und Zielsetzungen, die diese einzelne Gemeinde betreffen (Artikel 36 Nr. 4 und 40 Absatz 3 des GIP). 39 Wenn für die Verteilung der Stimmen, über die jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde verfügt, auf die Gemeinderechnungen verwiesen wird, ist darauf zu achten, dass die Gemeinderechnungen sich auf das gleiche Bezugsjahr beziehen.

Anlagen: - Forumar A - Wahlvorschlag und Eindverständniserklärung - Formular B - Muster des Stimmzettels - Formular C - Beschluss des Gemeinderats bezüglich der Wahl derMitglieder des Polizeirats

Pour la consultation du tableau, voir image

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