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Circulaire du 13 mars 2002
publié le 07 novembre 2002

Circulaire GPI 17 relative aux statuts. - Application uniforme. - Interprétations. - Services compétents Traduction allemande

source
ministere de l'interieur
numac
2002000483
pub.
07/11/2002
prom.
13/03/2002
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERE DE L'INTERIEUR


13 MARS 2002. - Circulaire GPI 17 relative aux statuts. - Application uniforme. - Interprétations. - Services compétents Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 17 du Ministre de l'Intérieur du 13 mars 2002 relative aux statuts. - Application uniforme. - Interprétations. - Services compétents (Moniteur belge du 27 mars 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 13. MÄRZ 2002 - Rundschreiben GPI 17 über die Statuten - Einheitliche Anwendung Interpretationen - Zuständige Dienste An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, 1.Gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Rahmen In Artikel 119 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird Folgendes bestimmt: "Alle Polizeibeamten, ob sie der föderalen Polizei oder der lokalen Polizei angehören, geniessen dasselbe Statut.

Gleiches gilt je Kategorie für die Polizeihilfsbediensteten und für das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders".

Dieses Prinzip wird in der Begründung als "wesentlicher Aspekt des integrierten Charakters der Polizeidienste" beschrieben und ausserdem durch die Mobilität zwischen beiden Ebenen oder zwischen den lokalen Polizeikorps hervorgehoben.

Es reicht selbstverständlich nicht aus, dass die vorerwähnten Statuten in der Theorie einheitlich sind. Dies muss auch für ihre tägliche Anwendung gelten. Ich muss jedoch feststellen, dass diese Regel nicht immer beachtet wird und manche der Meinung sind, es bestehe Raum für eigene Interpretationen. Ein konkretes Beispiel hierfür sind die zahlreichen Standpunkte zu der Frage, ob Kategorien von Personal eines ganz bestimmten Dienstgrades Anspruch auf die freiwillige Viertagewoche haben können oder nicht. Mit vorliegendem Rundschreiben sollen die Divergenzen in Bezug auf die Statuten daher ausgeräumt und alle Betroffenen informiert werden, wie man bei Problemen in Bezug auf die Statuten am rationellsten vorgeht.

Ich bin mir natürlich bewusst, dass nicht alles bis ins kleinste Detail durch die Texte in Bezug auf die Statuten geregelt wird und auch nicht geregelt werden kann. Deshalb ist es vollkommen verständlich, dass diesbezüglich Fragen oder Zweifel aufkommen. Dies ist auch der Grund, weshalb in verschiedenen spezifischen Texten Dienste eigens den Auftrag erhalten haben, die einheitliche Anwendung der Statuten zu gewährleisten.

In diesem Rahmen weise ich Sie auf Artikel 11 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei hin. Darin ist der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei nach Konzertierung mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei "die Vorbereitung und die Anwendung der Statuten der Personalmitglieder der Polizeidienste" anvertraut worden. Zudem muss auf Artikel 140quater der oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 hingewiesen werden.

In diesem Artikel wird die Rolle des Sozialsekretariats GPI definiert.

Laut Begründung muss dieser Dienst auch zu "einer Vereinheitlichung der Anwendung der Statuten des Personals auf dem gesamten Gebiet durch die Zentralisierung der Verfahren in Bezug auf die Besoldungsaspekte der Verwaltung des Personals der Polizeidienste" beitragen.

Es ist also klar, dass diese Dienste und nur diese Dienste die Verantwortung tragen und zur Rechenschaft gezogen werden können. 2. Konkret Die Dienste, die bei einem Interpretationsproblem befragt werden können und müssen, sind das Sozialsekretariat im Bereich der individuellen Anwendung der Besoldungsrechte, so wie sie von den zuständigen lokalen und föderalen Behörden bestimmt worden sind, und die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei für alle Probleme in Bezug auf die Statuten.Die gleichzeitige Befragung anderer Dienste beeinträchtigt die Arbeit dieser Dienste und muss daher vermieden werden. Als Beispiel hierfür kann die zunehmende negative Tendenz angeführt werden, gleichzeitig die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei in Bezug auf Interpretationen und Anwendungen des Statuts zu befragen, wahrscheinlich weil man weiss, dass innerhalb der Inspektion ein Dienst für Statuten errichtet worden ist. Die Befugnisse dieses Dienstes für Statuten werden jedoch in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei genau beschrieben und werden in einem ganz anderen Kontext ausgeübt. Von daher versteht sich die Notwendigkeit und ergeht meine Bitte, sich ausschliesslich an die entsprechenden Dienste zu wenden.

Zunächst möchte ich, dass die schriftlichen Informationen über die Statuten aufmerksam gelesen werden. In diesem Rahmen hat der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei vor kurzem das Mitteilungsnetz zu den Korpschefs der lokalen Polizei hin verfeinert. Sollten diese Mitteilungen, Richtlinien, Rundschreiben usw. sich als unzureichend erweisen, stehen sowohl den Personalverwaltern als auch den Personalmitgliedern vier weitere Kanäle zur Verfügung. Man wird sich entweder an das Sozialsekretariat für den Bereich, für den es zuständig ist, oder an das Call Center als allgemeine Kontaktstelle wenden, wobei Letzteres die Frage notfalls "dispatchen" wird: Diesbezüglich verweise ich auf das Infoblatt Nr. 94 vom 10. Mai 1999 über die Polizeireform, von dem jedes Personalmitglied ein Exemplar erhalten hat. Danach kann man sich auch für spezifische Themen an das Helpdesk oder den punktuell bestimmten Aktenverwalter wenden: so zum Beispiel für die Auswahlprüfungen im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader. In diesem Rahmen richtet die Direktion für die Beförderung und Auswahl notfalls selbst eine Kontaktstelle ein. Zum Schluss kann man sich immer noch an die Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der Statuten der Generaldirektion der Personals der föderalen Polizei wenden. Diese Direktion verfügt über ein Team von Mitarbeitern, darunter Offiziere und Personalmitglieder des CALOG der Stufe A, die die Statuten gemäss vorerwähntem Artikel 11 Nr. 7 vorbereiten und auslegen. Da die meisten Texte über die Statuten inzwischen abgefasst sind, können diese Personen sich von nun an mehr ihrer Funktion als Helpdesk für Statuten widmen. Übrigens ist es diese Direktion gewesen, die im März-April 2001 mit den zweitägigen Informationssitzungen in Bezug auf das neue Statut beauftragt war. Im März 2002 organisiert sie für die lokale und föderale Polizei mindestens 12 Informationssitzungen in Bezug auf die neue Disziplinarregelung. Später sollen noch weitere eintägige Sitzungen zum Thema Statuten organisiert werden. Den Verwaltern des Personals der Zonen wird demnächst eine CD-ROM mit den koordinierten Fassungen zahlreicher Texte über die Statuten zur Verfügung gestellt. Ferner werden strukturierte Informationen zu den Statuten über Internet vorbereitet.

Hier sind die Angaben der Direktion des juristischen Dienstes, der Streitsachen und der Statuten der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei: Tel.Srt: 02-642 61 21 oder 61 37. Je nach Art der Frage werden sie an den passenden Mitarbeiter weiter verwiesen. Falls dieser abwesend ist, werden Sie so schnell wie möglich danach kontaktiert.

Fax: 02-642 61 35 E-Mail: dps.pol.fed@brutele.be Was spezifisch und konkret das Sozialsekretariat betrifft, weise ich auf Folgendes hin: Wenn zum Zeitpunkt der Übernahme der Besoldungsangaben des Personals der lokalen Polizei durch das Sozialsekretariat GPI Interpretations- und/oder Anwendungsprobleme (unter anderem in puncto Einstufung, Gewährung von Zulagen und Vergütungen,...) festgestellt werden, wird das Sozialsekretariat GPI in einer ersten Phase versuchen, zu einem Konsens mit der betroffenen Gemeinde, der Polizeizone und/oder dem besonderen Rechnungsführer zu gelangen. 3. Zuständigkeit des Ministers Wenn die erteilte Antwort nicht ganz befriedigend ist oder wenn weiterhin ganz klar Anwendungs- und Interpretationsprobleme bestehen, steht es dem Antragsteller natürlich frei, mein Amt anzuschreiben, wobei meine Dienste dann die Angelegenheit prüfen werden. Umgekehrt ist es auch die Pflicht der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei, mich über jede regelwidrige Anwendung des Statuts zu informieren. Dies steht übrigens in Artikel 140quater Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. Dies ist auch der Grund, weshalb meine Dienste in Anwendung von Artikel 38 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 3 des gewerkschaftlichen Ausführungserlasses vom 8. Februar 2001 die Empfänger der Protokolle der verschiedenen Basiskonzertierungsausschüsse sind, die ich jedes Mal im Hinblick auf die korrekte und einheitliche Anwendung der Polizeistatuten untersuchen lasse.

Ich hoffe also, dass vorliegendes Rundschreiben zu einer rationelleren Kommunikation und einer einheitlichen und korrekten Anwendung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste beitragen wird.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

A. DUQUESNE

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