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Circulaire du 11 janvier 2006
publié le 31 mars 2006

Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2006000154
pub.
31/03/2006
prom.
11/01/2006
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JANVIER 2006. - Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 46 du Ministre de l'Intérieur du 11 janvier 2006 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée (Moniteur belge du 27 janvier 2006), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

11. JANUAR 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 46 über die globale Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs innerhalb der integrierten Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An die Frauen und Herren Bezirkskommissare Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalinspektor, 1.Allgemeines 1.1 Ziel Mit diesem Rundschreiben sollen Richtlinien über den Tabakverbrauch innerhalb der integrierten Polizei festgelegt werden. Wegen der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen hat der Gesetzgeber die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs ausgerichtet ist.

Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsraum eingeführt. Um diesem Recht Form und Inhalt zu geben, wird mit diesem Rundschreiben ein Rauchverbot in den Arbeitsstätten bei der föderalen und der lokalen Polizei eingeführt. 1.2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage - Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, - Allgemeine Arbeitsschutzordnung (AASO), gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 148decies 2.2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1993, - Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2005; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2005), - Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten (Belgisches Staatsblatt vom 13. Juni 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5.

Februar 2003). 1.3 In-Kraft-Treten Dieses Rundschreiben tritt unmittelbar in Kraft.

Die neuen Einschränkungen im Bereich des Rauchverbots treten wie im Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 vorgesehen am 1. Januar 2006 in Kraft. 2. Rauchverbot 2.1 Arbeitsräume 2.1.1 Innerhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei Das Rauchverbot gilt in den von der föderalen und der lokalen Polizei genutzten Gebäuden. Betroffen sind geschlossene Räume in den Gebäudekomplexen, und zwar ausser den Arbeitsstätten auch die Eingangshalle, Flure, Treppen, Aufzüge, Verbindungsräume, sanitäre Anlagen, der Speisesaal, Ruhe- beziehungsweise Erste-Hilfe-Räume und geschlossene Garagen. 2.1.2 Ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei Das Rauchverbot gilt ebenso in geschlossenen und offenen Arbeitsräumen ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei. Dies umfasst Orte, an denen ein Mitglied der föderalen oder der lokalen Polizei (sowohl im operativen Rahmen als auch im administrativen und logistischen Rahmen, sowohl uniformiert als auch in Zivil) einen Auftrag erledigt, wie zum Beispiel: - Einsatz am Tatort, - Hausdurchsuchungen, - Vernehmungen, - Verkehrskontrollen, - Aufträge im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, - in den Dienstfahrzeugen und anderen Transportmitteln, --... 2.2 Rauchverbot aus Sicherheitsgründen Aus Sorge um die Gesundheit des Personals und im Rahmen der allgemeinen Sicherheit sieht das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit ebenso das Verbot des Verwendens von offenem Feuer/Rauchens an Orten vor, an denen Explosionsgefahr besteht (Benzinpumpen, Vorhandensein von Sprengstoffen). 3. Ausnahmen vom Rauchverbot 3.1 Im Freien Im Freien gelegene Plätze innerhalb der Infrastruktur der föderalen und der lokalen Polizei wie der Innenhof oder der Raum vor dem Gebäudeeingang fallen nicht unter das Rauchverbot. 3.2 Vernehmungsräume Im Falle der Vernehmung von Verdächtigen, Opfern und Zeugen in Angelegenheiten der Gerichtpolizei und auch der Verwaltungspolizei kann der/die mit der Untersuchung beauftragte Polizist/in in Sonderfällen (Wahrheitsfindung bei einem Durchbruch in einer Untersuchung oder im Rahmen des Opferbeistands) das Rauchen im Vernehmungsraum erlauben. Dies alles gilt vorbehaltlich der endgültigen diesbezüglichen Stellungnahme des dazu befragten zuständigen Ministers. Während und auf jeden Fall nach der Vernehmung ist für eine ausreichende Durchlüftung des Raumes zu sorgen, damit andere Nutzer des Gebäudes nicht durch den Tabakrauch belästigt werden. Falls mehrere Vernehmungsräume verfügbar sind, kann ein Raum zu diesem Zweck ausgewählt werden; in diesem Fall muss immer derselbe Raum genutzt werden. 3.3 Unterkünfte - Hotelzimmer Diese sind als Privaträume zu betrachten und fallen daher nicht unter das Rauchverbot, sofern der Eigentümer oder Verwalter kein diesbezügliches Verbot verhängt hat (Brandverhütung). 3.4 Tele- oder Heimarbeit Die Arbeit in Satellitenbüros fällt vollständig unter das Rauchverbot;

Heimarbeit ist von diesem Verbot nicht betroffen. 3.5 Raucherzimmer Falls in Gebäuden der föderalen und der lokalen Polizei ein Raucherzimmer vorgesehen ist, darf nur in diesem Raum geraucht werden.

Der Raum muss dabei ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten sein und er muss ausreichend durchlüftet werden.

Die Einrichtung eines Raucherzimmers erfolgt ausschliesslich nach vorheriger Stellungnahme des zuständigen internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Beratung im zuständigen Basiskonzertierungsausschuss (BAKO). 3.6 Einhaltung des Rauchverbots Die Korpschefs (Generalkommissar für die föderale Polizei) informieren ihr Personal und Besucher über den Geltungsbereich des Rauchverbots.

Dies erfolgt unter anderem durch das Anbringen der gesetzlich vorgesehenen Piktogramme.

Sie sorgen ausserdem für die Einhaltung dieses Rauchverbots.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

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