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Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée. - Traduction allemande | Omzendbrief GPI 46 betreffende het algemeen beleid inzake de beperking van het gebruik van tabak binnen de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 JANVIER 2006. - Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la | 11 JANUARI 2006. - Omzendbrief GPI 46 betreffende het algemeen beleid |
politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police | inzake de beperking van het gebruik van tabak binnen de geïntegreerde |
intégrée. - Traduction allemande | politie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 46 du Ministre de l'Intérieur du 11 janvier 2006 | 46 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 januari 2006 |
relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de | betreffende het algemeen beleid inzake de beperking van het gebruik |
la police intégrée (Moniteur belge du 27 janvier 2006), établie par le | van tabak binnen de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 27 |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
11. JANUAR 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 46 über die globale | 11. JANUAR 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 46 über die globale |
Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs innerhalb der | Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs innerhalb der |
integrierten Polizei | integrierten Polizei |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
1.1 Ziel | 1.1 Ziel |
Mit diesem Rundschreiben sollen Richtlinien über den Tabakverbrauch | Mit diesem Rundschreiben sollen Richtlinien über den Tabakverbrauch |
innerhalb der integrierten Polizei festgelegt werden. Wegen der | innerhalb der integrierten Polizei festgelegt werden. Wegen der |
allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch | allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch |
und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen | und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen |
bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten | bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten |
aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen hat der | aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen hat der |
Gesetzgeber die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den | Gesetzgeber die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den |
Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere | Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere |
Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs | Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs |
ausgerichtet ist. | ausgerichtet ist. |
Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der | Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird das Recht auf einen rauchfreien | Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird das Recht auf einen rauchfreien |
Arbeitsraum eingeführt. Um diesem Recht Form und Inhalt zu geben, wird | Arbeitsraum eingeführt. Um diesem Recht Form und Inhalt zu geben, wird |
mit diesem Rundschreiben ein Rauchverbot in den Arbeitsstätten bei der | mit diesem Rundschreiben ein Rauchverbot in den Arbeitsstätten bei der |
föderalen und der lokalen Polizei eingeführt. | föderalen und der lokalen Polizei eingeführt. |
1.2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage | 1.2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage |
- Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | - Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, | der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, |
- Allgemeine Arbeitsschutzordnung (AASO), gebilligt durch die Erlasse | - Allgemeine Arbeitsschutzordnung (AASO), gebilligt durch die Erlasse |
des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere | des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere |
des Artikels 148decies 2.2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass | des Artikels 148decies 2.2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 31. März 1993, | vom 31. März 1993, |
- Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der | - Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der |
Arbeitnehmer vor Tabakrauch (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2005; | Arbeitnehmer vor Tabakrauch (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2005; |
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2005), | deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2005), |
- Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines | - Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines |
Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten (Belgisches Staatsblatt | Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten (Belgisches Staatsblatt |
vom 13. Juni 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. | vom 13. Juni 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. |
Februar 2003). | Februar 2003). |
1.3 In-Kraft-Treten | 1.3 In-Kraft-Treten |
Dieses Rundschreiben tritt unmittelbar in Kraft. | Dieses Rundschreiben tritt unmittelbar in Kraft. |
Die neuen Einschränkungen im Bereich des Rauchverbots treten wie im | Die neuen Einschränkungen im Bereich des Rauchverbots treten wie im |
Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 vorgesehen am 1. Januar 2006 in | Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 vorgesehen am 1. Januar 2006 in |
Kraft. | Kraft. |
2. Rauchverbot | 2. Rauchverbot |
2.1 Arbeitsräume | 2.1 Arbeitsräume |
2.1.1 Innerhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei | 2.1.1 Innerhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei |
Das Rauchverbot gilt in den von der föderalen und der lokalen Polizei | Das Rauchverbot gilt in den von der föderalen und der lokalen Polizei |
genutzten Gebäuden. Betroffen sind geschlossene Räume in den | genutzten Gebäuden. Betroffen sind geschlossene Räume in den |
Gebäudekomplexen, und zwar ausser den Arbeitsstätten auch die | Gebäudekomplexen, und zwar ausser den Arbeitsstätten auch die |
Eingangshalle, Flure, Treppen, Aufzüge, Verbindungsräume, sanitäre | Eingangshalle, Flure, Treppen, Aufzüge, Verbindungsräume, sanitäre |
Anlagen, der Speisesaal, Ruhe- beziehungsweise Erste-Hilfe-Räume und | Anlagen, der Speisesaal, Ruhe- beziehungsweise Erste-Hilfe-Räume und |
geschlossene Garagen. | geschlossene Garagen. |
2.1.2 Ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei | 2.1.2 Ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei |
Das Rauchverbot gilt ebenso in geschlossenen und offenen Arbeitsräumen | Das Rauchverbot gilt ebenso in geschlossenen und offenen Arbeitsräumen |
ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei. Dies | ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei. Dies |
umfasst Orte, an denen ein Mitglied der föderalen oder der lokalen | umfasst Orte, an denen ein Mitglied der föderalen oder der lokalen |
Polizei (sowohl im operativen Rahmen als auch im administrativen und | Polizei (sowohl im operativen Rahmen als auch im administrativen und |
logistischen Rahmen, sowohl uniformiert als auch in Zivil) einen | logistischen Rahmen, sowohl uniformiert als auch in Zivil) einen |
Auftrag erledigt, wie zum Beispiel: | Auftrag erledigt, wie zum Beispiel: |
- Einsatz am Tatort, | - Einsatz am Tatort, |
- Hausdurchsuchungen, | - Hausdurchsuchungen, |
- Vernehmungen, | - Vernehmungen, |
- Verkehrskontrollen, | - Verkehrskontrollen, |
- Aufträge im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen | - Aufträge im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung, | Ordnung, |
- in den Dienstfahrzeugen und anderen Transportmitteln, | - in den Dienstfahrzeugen und anderen Transportmitteln, |
--... | --... |
2.2 Rauchverbot aus Sicherheitsgründen | 2.2 Rauchverbot aus Sicherheitsgründen |
Aus Sorge um die Gesundheit des Personals und im Rahmen der | Aus Sorge um die Gesundheit des Personals und im Rahmen der |
allgemeinen Sicherheit sieht das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei | allgemeinen Sicherheit sieht das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei |
der Arbeit ebenso das Verbot des Verwendens von offenem Feuer/Rauchens | der Arbeit ebenso das Verbot des Verwendens von offenem Feuer/Rauchens |
an Orten vor, an denen Explosionsgefahr besteht (Benzinpumpen, | an Orten vor, an denen Explosionsgefahr besteht (Benzinpumpen, |
Vorhandensein von Sprengstoffen). | Vorhandensein von Sprengstoffen). |
3. Ausnahmen vom Rauchverbot | 3. Ausnahmen vom Rauchverbot |
3.1 Im Freien | 3.1 Im Freien |
Im Freien gelegene Plätze innerhalb der Infrastruktur der föderalen | Im Freien gelegene Plätze innerhalb der Infrastruktur der föderalen |
und der lokalen Polizei wie der Innenhof oder der Raum vor dem | und der lokalen Polizei wie der Innenhof oder der Raum vor dem |
Gebäudeeingang fallen nicht unter das Rauchverbot. | Gebäudeeingang fallen nicht unter das Rauchverbot. |
3.2 Vernehmungsräume | 3.2 Vernehmungsräume |
Im Falle der Vernehmung von Verdächtigen, Opfern und Zeugen in | Im Falle der Vernehmung von Verdächtigen, Opfern und Zeugen in |
Angelegenheiten der Gerichtpolizei und auch der Verwaltungspolizei | Angelegenheiten der Gerichtpolizei und auch der Verwaltungspolizei |
kann der/die mit der Untersuchung beauftragte Polizist/in in | kann der/die mit der Untersuchung beauftragte Polizist/in in |
Sonderfällen (Wahrheitsfindung bei einem Durchbruch in einer | Sonderfällen (Wahrheitsfindung bei einem Durchbruch in einer |
Untersuchung oder im Rahmen des Opferbeistands) das Rauchen im | Untersuchung oder im Rahmen des Opferbeistands) das Rauchen im |
Vernehmungsraum erlauben. Dies alles gilt vorbehaltlich der | Vernehmungsraum erlauben. Dies alles gilt vorbehaltlich der |
endgültigen diesbezüglichen Stellungnahme des dazu befragten | endgültigen diesbezüglichen Stellungnahme des dazu befragten |
zuständigen Ministers. Während und auf jeden Fall nach der Vernehmung | zuständigen Ministers. Während und auf jeden Fall nach der Vernehmung |
ist für eine ausreichende Durchlüftung des Raumes zu sorgen, damit | ist für eine ausreichende Durchlüftung des Raumes zu sorgen, damit |
andere Nutzer des Gebäudes nicht durch den Tabakrauch belästigt | andere Nutzer des Gebäudes nicht durch den Tabakrauch belästigt |
werden. Falls mehrere Vernehmungsräume verfügbar sind, kann ein Raum | werden. Falls mehrere Vernehmungsräume verfügbar sind, kann ein Raum |
zu diesem Zweck ausgewählt werden; in diesem Fall muss immer derselbe | zu diesem Zweck ausgewählt werden; in diesem Fall muss immer derselbe |
Raum genutzt werden. | Raum genutzt werden. |
3.3 Unterkünfte - Hotelzimmer | 3.3 Unterkünfte - Hotelzimmer |
Diese sind als Privaträume zu betrachten und fallen daher nicht unter | Diese sind als Privaträume zu betrachten und fallen daher nicht unter |
das Rauchverbot, sofern der Eigentümer oder Verwalter kein | das Rauchverbot, sofern der Eigentümer oder Verwalter kein |
diesbezügliches Verbot verhängt hat (Brandverhütung). | diesbezügliches Verbot verhängt hat (Brandverhütung). |
3.4 Tele- oder Heimarbeit | 3.4 Tele- oder Heimarbeit |
Die Arbeit in Satellitenbüros fällt vollständig unter das Rauchverbot; | Die Arbeit in Satellitenbüros fällt vollständig unter das Rauchverbot; |
Heimarbeit ist von diesem Verbot nicht betroffen. | Heimarbeit ist von diesem Verbot nicht betroffen. |
3.5 Raucherzimmer | 3.5 Raucherzimmer |
Falls in Gebäuden der föderalen und der lokalen Polizei ein | Falls in Gebäuden der föderalen und der lokalen Polizei ein |
Raucherzimmer vorgesehen ist, darf nur in diesem Raum geraucht werden. | Raucherzimmer vorgesehen ist, darf nur in diesem Raum geraucht werden. |
Der Raum muss dabei ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten sein und | Der Raum muss dabei ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten sein und |
er muss ausreichend durchlüftet werden. | er muss ausreichend durchlüftet werden. |
Die Einrichtung eines Raucherzimmers erfolgt ausschliesslich nach | Die Einrichtung eines Raucherzimmers erfolgt ausschliesslich nach |
vorheriger Stellungnahme des zuständigen internen Dienstes für | vorheriger Stellungnahme des zuständigen internen Dienstes für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Beratung im | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Beratung im |
zuständigen Basiskonzertierungsausschuss (BAKO). | zuständigen Basiskonzertierungsausschuss (BAKO). |
3.6 Einhaltung des Rauchverbots | 3.6 Einhaltung des Rauchverbots |
Die Korpschefs (Generalkommissar für die föderale Polizei) informieren | Die Korpschefs (Generalkommissar für die föderale Polizei) informieren |
ihr Personal und Besucher über den Geltungsbereich des Rauchverbots. | ihr Personal und Besucher über den Geltungsbereich des Rauchverbots. |
Dies erfolgt unter anderem durch das Anbringen der gesetzlich | Dies erfolgt unter anderem durch das Anbringen der gesetzlich |
vorgesehenen Piktogramme. | vorgesehenen Piktogramme. |
Sie sorgen ausserdem für die Einhaltung dieses Rauchverbots. | Sie sorgen ausserdem für die Einhaltung dieses Rauchverbots. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |