Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Circulaire du 11/01/2006
← Retour vers "Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée. - Traduction allemande "
Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police intégrée. - Traduction allemande Omzendbrief GPI 46 betreffende het algemeen beleid inzake de beperking van het gebruik van tabak binnen de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 JANVIER 2006. - Circulaire ministérielle GPI 46 relative à la 11 JANUARI 2006. - Omzendbrief GPI 46 betreffende het algemeen beleid
politique globale de restriction de l'usage du tabac de la police inzake de beperking van het gebruik van tabak binnen de geïntegreerde
intégrée. - Traduction allemande politie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 46 du Ministre de l'Intérieur du 11 janvier 2006 46 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 januari 2006
relative à la politique globale de restriction de l'usage du tabac de betreffende het algemeen beleid inzake de beperking van het gebruik
la police intégrée (Moniteur belge du 27 janvier 2006), établie par le van tabak binnen de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 27
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
d'arrondissement adjoint à Malmedy. bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
11. JANUAR 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 46 über die globale 11. JANUAR 2006 - Ministerielles Rundschreiben GPI 46 über die globale
Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs innerhalb der Politik zur Einschränkung des Tabakverbrauchs innerhalb der
integrierten Polizei integrierten Polizei
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1.1 Ziel 1.1 Ziel
Mit diesem Rundschreiben sollen Richtlinien über den Tabakverbrauch Mit diesem Rundschreiben sollen Richtlinien über den Tabakverbrauch
innerhalb der integrierten Polizei festgelegt werden. Wegen der innerhalb der integrierten Polizei festgelegt werden. Wegen der
allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung in Sachen Tabakverbrauch
und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen und unter Berücksichtigung der stets strengeren Anforderungen
bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten bezüglich der Exposition gegenüber Tabakrauch in den Arbeitsstätten
aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen hat der aus Qualitäts-, Sicherheits- und Gesundheitsgründen hat der
Gesetzgeber die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den Gesetzgeber die heutigen Höflichkeitsprinzipien gegenüber den
Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere Personen, die auf der Arbeit rauchen, durch eine genauere
Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs Vorgehensweise ersetzt, die auf das Verbot des Tabakverbrauchs
ausgerichtet ist. ausgerichtet ist.
Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der Mit dem Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird das Recht auf einen rauchfreien Arbeitnehmer vor Tabakrauch wird das Recht auf einen rauchfreien
Arbeitsraum eingeführt. Um diesem Recht Form und Inhalt zu geben, wird Arbeitsraum eingeführt. Um diesem Recht Form und Inhalt zu geben, wird
mit diesem Rundschreiben ein Rauchverbot in den Arbeitsstätten bei der mit diesem Rundschreiben ein Rauchverbot in den Arbeitsstätten bei der
föderalen und der lokalen Polizei eingeführt. föderalen und der lokalen Polizei eingeführt.
1.2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage 1.2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage
- Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei - Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1,
- Allgemeine Arbeitsschutzordnung (AASO), gebilligt durch die Erlasse - Allgemeine Arbeitsschutzordnung (AASO), gebilligt durch die Erlasse
des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere
des Artikels 148decies 2.2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass des Artikels 148decies 2.2bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 31. März 1993, vom 31. März 1993,
- Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der - Königlicher Erlass vom 19. Januar 2005 über den Schutz der
Arbeitnehmer vor Tabakrauch (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2005; Arbeitnehmer vor Tabakrauch (Belgisches Staatsblatt vom 2. März 2005;
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2005), deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 15. Juni 2005),
- Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines - Königlicher Erlass vom 15. Mai 1990 zur Einführung eines
Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten (Belgisches Staatsblatt Rauchverbots an bestimmten öffentlichen Orten (Belgisches Staatsblatt
vom 13. Juni 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. vom 13. Juni 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5.
Februar 2003). Februar 2003).
1.3 In-Kraft-Treten 1.3 In-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt unmittelbar in Kraft. Dieses Rundschreiben tritt unmittelbar in Kraft.
Die neuen Einschränkungen im Bereich des Rauchverbots treten wie im Die neuen Einschränkungen im Bereich des Rauchverbots treten wie im
Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 vorgesehen am 1. Januar 2006 in Königlichen Erlass vom 19. Januar 2005 vorgesehen am 1. Januar 2006 in
Kraft. Kraft.
2. Rauchverbot 2. Rauchverbot
2.1 Arbeitsräume 2.1 Arbeitsräume
2.1.1 Innerhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei 2.1.1 Innerhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei
Das Rauchverbot gilt in den von der föderalen und der lokalen Polizei Das Rauchverbot gilt in den von der föderalen und der lokalen Polizei
genutzten Gebäuden. Betroffen sind geschlossene Räume in den genutzten Gebäuden. Betroffen sind geschlossene Räume in den
Gebäudekomplexen, und zwar ausser den Arbeitsstätten auch die Gebäudekomplexen, und zwar ausser den Arbeitsstätten auch die
Eingangshalle, Flure, Treppen, Aufzüge, Verbindungsräume, sanitäre Eingangshalle, Flure, Treppen, Aufzüge, Verbindungsräume, sanitäre
Anlagen, der Speisesaal, Ruhe- beziehungsweise Erste-Hilfe-Räume und Anlagen, der Speisesaal, Ruhe- beziehungsweise Erste-Hilfe-Räume und
geschlossene Garagen. geschlossene Garagen.
2.1.2 Ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei 2.1.2 Ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei
Das Rauchverbot gilt ebenso in geschlossenen und offenen Arbeitsräumen Das Rauchverbot gilt ebenso in geschlossenen und offenen Arbeitsräumen
ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei. Dies ausserhalb der Gebäude der föderalen und der lokalen Polizei. Dies
umfasst Orte, an denen ein Mitglied der föderalen oder der lokalen umfasst Orte, an denen ein Mitglied der föderalen oder der lokalen
Polizei (sowohl im operativen Rahmen als auch im administrativen und Polizei (sowohl im operativen Rahmen als auch im administrativen und
logistischen Rahmen, sowohl uniformiert als auch in Zivil) einen logistischen Rahmen, sowohl uniformiert als auch in Zivil) einen
Auftrag erledigt, wie zum Beispiel: Auftrag erledigt, wie zum Beispiel:
- Einsatz am Tatort, - Einsatz am Tatort,
- Hausdurchsuchungen, - Hausdurchsuchungen,
- Vernehmungen, - Vernehmungen,
- Verkehrskontrollen, - Verkehrskontrollen,
- Aufträge im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen - Aufträge im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung, Ordnung,
- in den Dienstfahrzeugen und anderen Transportmitteln, - in den Dienstfahrzeugen und anderen Transportmitteln,
--... --...
2.2 Rauchverbot aus Sicherheitsgründen 2.2 Rauchverbot aus Sicherheitsgründen
Aus Sorge um die Gesundheit des Personals und im Rahmen der Aus Sorge um die Gesundheit des Personals und im Rahmen der
allgemeinen Sicherheit sieht das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei allgemeinen Sicherheit sieht das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei
der Arbeit ebenso das Verbot des Verwendens von offenem Feuer/Rauchens der Arbeit ebenso das Verbot des Verwendens von offenem Feuer/Rauchens
an Orten vor, an denen Explosionsgefahr besteht (Benzinpumpen, an Orten vor, an denen Explosionsgefahr besteht (Benzinpumpen,
Vorhandensein von Sprengstoffen). Vorhandensein von Sprengstoffen).
3. Ausnahmen vom Rauchverbot 3. Ausnahmen vom Rauchverbot
3.1 Im Freien 3.1 Im Freien
Im Freien gelegene Plätze innerhalb der Infrastruktur der föderalen Im Freien gelegene Plätze innerhalb der Infrastruktur der föderalen
und der lokalen Polizei wie der Innenhof oder der Raum vor dem und der lokalen Polizei wie der Innenhof oder der Raum vor dem
Gebäudeeingang fallen nicht unter das Rauchverbot. Gebäudeeingang fallen nicht unter das Rauchverbot.
3.2 Vernehmungsräume 3.2 Vernehmungsräume
Im Falle der Vernehmung von Verdächtigen, Opfern und Zeugen in Im Falle der Vernehmung von Verdächtigen, Opfern und Zeugen in
Angelegenheiten der Gerichtpolizei und auch der Verwaltungspolizei Angelegenheiten der Gerichtpolizei und auch der Verwaltungspolizei
kann der/die mit der Untersuchung beauftragte Polizist/in in kann der/die mit der Untersuchung beauftragte Polizist/in in
Sonderfällen (Wahrheitsfindung bei einem Durchbruch in einer Sonderfällen (Wahrheitsfindung bei einem Durchbruch in einer
Untersuchung oder im Rahmen des Opferbeistands) das Rauchen im Untersuchung oder im Rahmen des Opferbeistands) das Rauchen im
Vernehmungsraum erlauben. Dies alles gilt vorbehaltlich der Vernehmungsraum erlauben. Dies alles gilt vorbehaltlich der
endgültigen diesbezüglichen Stellungnahme des dazu befragten endgültigen diesbezüglichen Stellungnahme des dazu befragten
zuständigen Ministers. Während und auf jeden Fall nach der Vernehmung zuständigen Ministers. Während und auf jeden Fall nach der Vernehmung
ist für eine ausreichende Durchlüftung des Raumes zu sorgen, damit ist für eine ausreichende Durchlüftung des Raumes zu sorgen, damit
andere Nutzer des Gebäudes nicht durch den Tabakrauch belästigt andere Nutzer des Gebäudes nicht durch den Tabakrauch belästigt
werden. Falls mehrere Vernehmungsräume verfügbar sind, kann ein Raum werden. Falls mehrere Vernehmungsräume verfügbar sind, kann ein Raum
zu diesem Zweck ausgewählt werden; in diesem Fall muss immer derselbe zu diesem Zweck ausgewählt werden; in diesem Fall muss immer derselbe
Raum genutzt werden. Raum genutzt werden.
3.3 Unterkünfte - Hotelzimmer 3.3 Unterkünfte - Hotelzimmer
Diese sind als Privaträume zu betrachten und fallen daher nicht unter Diese sind als Privaträume zu betrachten und fallen daher nicht unter
das Rauchverbot, sofern der Eigentümer oder Verwalter kein das Rauchverbot, sofern der Eigentümer oder Verwalter kein
diesbezügliches Verbot verhängt hat (Brandverhütung). diesbezügliches Verbot verhängt hat (Brandverhütung).
3.4 Tele- oder Heimarbeit 3.4 Tele- oder Heimarbeit
Die Arbeit in Satellitenbüros fällt vollständig unter das Rauchverbot; Die Arbeit in Satellitenbüros fällt vollständig unter das Rauchverbot;
Heimarbeit ist von diesem Verbot nicht betroffen. Heimarbeit ist von diesem Verbot nicht betroffen.
3.5 Raucherzimmer 3.5 Raucherzimmer
Falls in Gebäuden der föderalen und der lokalen Polizei ein Falls in Gebäuden der föderalen und der lokalen Polizei ein
Raucherzimmer vorgesehen ist, darf nur in diesem Raum geraucht werden. Raucherzimmer vorgesehen ist, darf nur in diesem Raum geraucht werden.
Der Raum muss dabei ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten sein und Der Raum muss dabei ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten sein und
er muss ausreichend durchlüftet werden. er muss ausreichend durchlüftet werden.
Die Einrichtung eines Raucherzimmers erfolgt ausschliesslich nach Die Einrichtung eines Raucherzimmers erfolgt ausschliesslich nach
vorheriger Stellungnahme des zuständigen internen Dienstes für vorheriger Stellungnahme des zuständigen internen Dienstes für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Beratung im Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und nach Beratung im
zuständigen Basiskonzertierungsausschuss (BAKO). zuständigen Basiskonzertierungsausschuss (BAKO).
3.6 Einhaltung des Rauchverbots 3.6 Einhaltung des Rauchverbots
Die Korpschefs (Generalkommissar für die föderale Polizei) informieren Die Korpschefs (Generalkommissar für die föderale Polizei) informieren
ihr Personal und Besucher über den Geltungsbereich des Rauchverbots. ihr Personal und Besucher über den Geltungsbereich des Rauchverbots.
Dies erfolgt unter anderem durch das Anbringen der gesetzlich Dies erfolgt unter anderem durch das Anbringen der gesetzlich
vorgesehenen Piktogramme. vorgesehenen Piktogramme.
Sie sorgen ausserdem für die Einhaltung dieses Rauchverbots. Sie sorgen ausserdem für die Einhaltung dieses Rauchverbots.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^