publié le 07 avril 2000
Circulaire relative à l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant sans vie - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
10 JUIN 1999. - Circulaire relative à l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant sans vie - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de la Justice du 10 juin 1999 relative l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant sans vie, établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 10. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Einfügung eines Artikels 80bis in das Zivilgesetzbuch bezüglich der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.April 1999 zur Einfügung eines Artikels 80bis in das Zivilgesetzbuch und zur Aufhebung des Dekrets vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde.
Das im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juni 1999 veröffentlichte Gesetz tritt zehn Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
A. Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes Das Gesetz vom 27. April 1999 hebt das Dekret vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde, auf.
Ein neuer Artikel 80bis wird in Titel II Buch I Kapitel IV des Zivilgesetzbuches eingefügt. Dieser Artikel sieht vor, dass der Standesbeamte eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes ausfertigt, wenn ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme verstorben ist.
Es ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 27. April 1999 nicht darauf abzielt, die im Dekret vom 4. Juli 1806 aufgenommene Regelung von Grund auf abzuändern. Das bestehende System bleibt grösstenteils erhalten. Neu sind unter anderem die Möglichkeit, den eventuell ausgesuchten Vornamen (die Vornamen) des Kindes in der Urkunde zu vermerken, und die Tatsache, dass aus gesetzgebungstechnischen Gründen die Einfügung einer neuen Bestimmung in das Zivilgesetzbuch bevorzugt wurde. Ausserdem muss mit Nachdruck hervorgehoben werden, dass, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme lebte, aber verstirbt, bevor die Geburt angemeldet wird, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde und keine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes ausgefertigt werden muss.
In der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes wird folgendes vermerkt: 1. der Tag, die Stunde, der Ort der Entbindung sowie das Geschlecht des Kindes, 2.das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und der Wohnsitz der Mutter und des Vaters, 3. der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders, 4.die Vornamen des Kindes, wenn um deren Vermerk ersucht wird.
Man hat sich für die Möglichkeit entschieden, den Vornamen (die Vornamen) des Kindes zu vermerken, um so den Eltern die Wahl zu lassen, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben oder nicht. Es ist nämlich denkbar, dass es manchen Personen schwerfällt, ihrem Kind keinen Vornamen geben zu können, während die Trauerarbeit anderer Personen dadurch erschwert werden könnte, dass sie dem Kind einen Vornamen geben müssen. Es ist hervorzuheben, dass die zu treffende Wahl auf jeden Fall den Eltern zu überlassen ist, denn die Erledigung von Formalitäten bei einem totgeborenen Kind ist sehr schmerzlich. Das Geben oder Nichtgeben eines Vornamens ist sehr subjektiv und muss deshalb fakultativ bleiben.
Zudem muss daran erinnert werden, dass die Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes nur dann ausgefertigt wird, wenn die Geburt mehr als sechs Monate nach der Zeugung stattgefunden hat (Es handelt sich hier um die sogenannte « 180-Tage-Regelung »). Sie wird am Tag der Beurkundung in das Register der Sterbeurkunden eingetragen.
B. Übergangsbestimmung Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Eltern eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes leblos geborenen Kindes, den Standesbeamten ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der Urkunde zu vermerken, die in Artikel 2 des Dekrets vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde, erwähnt ist (Artikel 4).
Aus psychologischen Gründen können Eltern es wichtig finden, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben, selbst wenn die Geburt vor vielen Jahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund sieht man für die Eltern die Möglichkeit vor, noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes den Standesbeamten zu ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der nach der alten Regelung ausgefertigten Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes einzutragen. Der Standesbeamte muss diesen Randvermerk in Rot anbringen, ihn datieren und unterzeichnen.
Zuständig ist selbstverständlich der Standesbeamte, der die ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Es ist ratsam, den Elternteil (die Eltern), der (die) um den Randvermerk des Vornamens (der Vornamen) ersucht (ersuchen), eine diesbezügliche Erklärung unterschreiben zu lassen. Für diese Erklärung kann der folgende Text zur Verwendung vorgeschlagen werden: « Der/die Unterzeichnete (die Unterzeichneten)... (Name, Vorname(n), Wohnsitz) bestätigt (bestätigen) hiermit, den Standesbeamten aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 ersucht zu haben, den Vornamen (die Vornamen)... (Vorname(n)) am Rand der Urkunde Nr. ... (Nummer der Urkunde) zu vermerken, die im Register der Sterbeurkunden am... (Datum der Urkunde) eingetragen ist und durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde.
Gegeben zu... (Gemeinde), den... (Datum) Unterschrift(en)... (Unterschrift(en)) ».
Was den Randvermerk betrifft, der in der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes, die nach der alten Regelung ausgefertigt wurde, angebracht werden muss, kann folgender Text vorgeschlagen werden: « Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 hat (haben)... (Name(n), Vorname(n)) durch eine Erklärung vom... (Datum der Erklärung) darum ersucht, folgenden (folgende) Vornamen zu vermerken:... (Vorname(n)). ... (Datum, Unterschrift des Standesbeamten) ».
Es ist ebenfalls ratsam, gegebenenfalls die vorzunehmenden Abänderungen im Heiratsbuch anzubringen.
Der Minister der Justiz T. VAN PARYS