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Circulaire du 10 décembre 2003
publié le 22 mars 2004

Circulaire. - Marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000088
pub.
22/03/2004
prom.
10/12/2003
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 DECEMBRE 2003. - Circulaire. - Marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Premier Ministre du 10 décembre 2003 relative aux marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes (Moniteur belge du 15 décembre 2003), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben - Der europäischen Bekanntmachung unterworfene öffentliche Aufträge Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften An bestimmte öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegen Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Damen und Herren, 1. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil « Alcatel » vom 28.Oktober 1999 (Rechtssache C-81/98) über die Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge beschlossen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen, das dem Submittent, dessen Angebot nicht gewählt worden ist, ermöglicht, vor Auftragsvergabe die Aufhebung eines gesetzwidrigen Beschlusses zu erwirken.

Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber für öffentliche Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 unterliegen und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 1, 27 und 53 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Beträge erreicht, nicht nur alle Submittenten so rasch wie möglich über seinen Beschluss in Kenntnis setzen, sondern vor Auftragsvergabe auch eine Frist festlegen muss, um den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, zu erlauben, den öffentlichen Auftraggeber über die Begründung des Beschlusses zu befragen und vor Gericht Beschwerde einzureichen, sofern sie sich durch diesen Beschluss benachteiligt fühlen. 2. Die Vorschriften müssen noch entsprechend abgeändert werden.In Erwartung dieser Abänderungen und unter Berücksichtigung der Artikeln 25, 51 und 80 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird den betreffenden öffentlichen Auftraggebern empfohlen, vor Auftragsvergabe folgende Modalitäten zu beachten: a) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist.Er räumt ihnen eine Frist von fünf Kalendertagen ein, die am Tag nach Absendung der Vergabebekanntmachung beginnt, damit sie die Zusendung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, falls dies als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beantragen können. b) Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.Januar 1996 verfügt der öffentliche Auftraggeber anschliessend über eine Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags, um die Gründe für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe zu übermitteln. Den öffentlichen Auftraggebern wird angeraten, schnellstmöglich zu reagieren, um die Auswirkungen der in vorliegendem Rundschreiben erwähnten Massnahmen auf die Gesamtdauer des Verfahrens weitestgehend einzuschränken.

Der öffentliche Auftraggeber räumt den Submittenten, die einen solchen schriftlichen Antrag gestellt haben, eine weitere Frist von zehn Tagen ein, die am Tag nach Absendung der Gründe für die Ablehnung des Angebots oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beginnt, damit sie ausschliesslich im Eilverfahren vor Gericht oder im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat Beschwerde einreichen können. Sendet der Submittent innerhalb der eingeräumten Frist keinen entsprechenden schriftlichen Bescheid an die vom öffentlichen Auftraggeber angegebene Adresse, kann Letzterer den Auftrag vergeben. c) Angenommen, der öffentliche Auftraggeber legt der in Buchstabe a) erwähnten Vergabebekanntmachung die Gründe für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe bei und wartet also nicht den schriftlichen Antrag eines Submittenten ab, ist nur eine einzige Frist von zehn Tagen anwendbar, die am Tag nach Absendung der Vergabebekanntmachung und des mit Gründen versehenen Beschlusses beginnt.3. Für die Bekanntmachungen empfiehlt es sich für die öffentlichen Auftraggeber, bevorzugt auf die schnellsten Kommunikationsmittel (E-Mail und Telefax) zurückzugreifen und den Inhalt der ersten Mitteilung anschliessend brieflich zu bestätigen. Aufgrund des vorliegenden Rundschreibens muss für die Submittenten fortan gegebenenfalls eine angepasste Bindefrist festgelegt werden. 4. Die Einhaltung einer Frist vor der Vergabe eines Auftrags, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer einen der in Nr.1 des vorliegenden Rundschreibens erwähnten Beträge erreicht, ist allerdings nicht erforderlich: - bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, wenn es nicht möglich ist, mehrere Bewerber anzusprechen, oder im Fall dringlicher zwingender Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes, - bei Aufträgen im Bereich der Landesverteidigung im Sinne von Artikel 296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, - in ordnungsgemäss zu begründenden Ausnahmefällen, in denen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel 6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 aus Gründen der Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Angebote erheblich verkürzt werden muss. 5. Es wird empfohlen, die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens auf Aufträge anzuwenden, die nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben werden. Brüssel, den 10. Dezember 2003 Der Premierminister G. VERHOFSTADT

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