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Circulaire du 10 décembre 1998
publié le 19 avril 2000

Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
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2000000044
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19/04/2000
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10/12/1998
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


10 DECEMBRE 1998. - Circulaire interministérielle sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du 10 décembre 1998 sur l'incidence de la Convention de Schengen en matière de contrôle frontalier et de coopération policière et judiciaire (Moniteur belge du 29 janvier 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 10. DEZEMBER 1998 - Interministerielles Rundschreiben über die Auswirkungen des Schengener Übereinkommens im Bereich der Grenzkontrolle und der polizeilichen und gerichtlichen Zusammenarbeit Das vorliegende Rundschreiben aktualisiert und ersetzt das am 28.März 1995 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Rundschreiben vom 16.

März 1995.

TITEL I - Geschichtlicher Überblick KAPITEL I - Einleitung Am 14. Juni 1985 haben fünf Länder - das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande - in Schengen (Grossherzogtum Luxemburg) ein Abkommen unterzeichnet zwecks « Abschaffung der Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen (...) und Erleichterung des Transports und des Warenverkehrs ».

Als Bedingung für die Ausführung dieses Abkommens galt unter anderem, dass die nationale Sicherheit der Vertragsparteien durch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen nicht gefährdet werden durfte. Das bedeutet, dass der Schutz des Hoheitsgebiets aller Vertragsparteien in seiner Gesamtheit gewährleistet werden musste.

Mehrere Arbeitsgruppen wurden beauftragt zu überprüfen, welche konkreten Massnahmen ergriffen werden konnten, um dieses Risiko bei Inkrafttreten des Abkommens auszuräumen.

Das Ergebnis dieser Bemühungen wurde in einem juristischen Instrument festgehalten - im Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist.

In den folgenden vier Jahren sind diese Arbeitsgruppen weiterhin zusammengekommen, um die praktische Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Massnahmen vorzubereiten. Ausserdem ist das Übereinkommen von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden. In Belgien ist dies durch das Gesetz vom 18. März 1993 geschehen, das am 15. Oktober 1993 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Neben den fünf ursprünglichen Vertragsstaaten sind inzwischen folgende Länder dem Übereinkommen beigetreten: - Italien (27. November 1990), - Spanien (25. Juni 1991), - Portugal (25. Juni 1991), - Griechenland (6. November 1992), - Österreich (28. April 1995), - Dänemark (19. Dezember 1996), - Schweden (19. Dezember 1996), - Finnland (19. Dezember 1996).

Nur Mitglieder der Europäischen Union können dem Schengener Übereinkommen beitreten, doch nicht alle EU-Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Dies gilt für Grossbritannien und Irland. Um jedoch die Freiverkehrszone zu wahren, die aus den fünf Ländern der nordischen Passunion besteht, wovon 3 Länder (Dänemark, Schweden und Finnland) der Europäischen Union angehören und 2 Länder (Norwegen und Island) ihr nicht angehören, haben die vertragschliessenden Schengen-Parteien am 19. Dezember 1996 in Luxemburg ein Zusammenarbeitsabkommen mit Norwegen und Island geschlossen.

Zudem fanden zwischen den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Verhandlungen über die im Schengener Übereinkommen behandelten Themen statt. Dies geschah zunächst im Rahmen verschiedener Gesprächsrunden: innerhalb der interministeriellen Gruppe TREVI für polizeiliche Zusammenarbeit, innerhalb der Ad-hoc-Gruppe Immigration im Rahmen der EWG usw. Seit Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) am 1. November 1993 laufen diese Verhandlungen nur noch über den sogenannten « dritten Pfeiler » (Innere Angelegenheiten-Justiz).

Im 1997 unterzeichneten Maastrichter Vertrag ist mittels eines Protokolls die Integration von Schengen in die Europäische Union vorgesehen worden. Diese Integration ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Wegfall von Schengen, da der Besitzstand von Schengen durch einen verstärkten Kooperationsmechanismus im institutionellen Rahmen der Europäischen Union weiterhin angewandt wird und dieser Besitzstand von künftigen Anwärtern für den Beitritt zur Europäischen Union in seiner Gesamtheit angenommen werden muss.

Seit dem 30. Oktober 1998 wenden 9 Länder das Schengener Übereinkommen integral an, so dass der freie Verkehr zwischen ihnen Realität geworden ist. Ausgenommen davon sind Zeiträume, in denen man sich auf die in Artikel 2 § 2 des Übereinkommens enthaltene Schutzklausel beruft, die aus Gründen in Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit geltend gemacht werden kann (Grenzkontrollen werden beispielsweise bei Risiko-Fussballspielen wieder durchgeführt). Bei diesen 9 Ländern handelt es sich um: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Spanien, Portugal, Österreich und Italien.

Griechenland wendet das Übereinkommen teilweise an, in dem Sinne, dass es an der Zusammenarbeit bei allen Ausgleichsmassnahmen teilnimmt (Visa, polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit, SIS usw.), ohne jedoch die Kontrollen an den Binnengrenzen aufzuheben. Diese Aufhebung könnte 1999 nach einer Evaluation des Niveaus der Kontrollen an den äusseren Land- und Flughafengrenzen erfolgen.

Die Nordischen Länder werden nach dem Jahr 2000 an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmen können, wenn die für die Aufnahme von 15 Mitgliedstaaten notwendigen technischen Anpassungen am SIS durchgeführt worden sind.

Schengen ist eines der Instrumente der internationalen Zusammenarbeit, und auf polizeilicher Ebene hat es zusammen mit anderen Instrumenten wie Europol oder Interpol die Funktion eines Bindeglieds.

KAPITEL II - Grundsätze Im Durchführungsübereinkommen sind die gemeinsamen Massnahmen, Verfahren und Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Dieses Übereinkommen besteht aus 142 Artikeln und ist in 8 Abschnitte aufgeteilt: 1. Begriffsbestimmungen (Art.1), 2. Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und Personenverkehr (Art.2-38), 3. Polizei und Sicherheit (Art 39-91), 4.Schengener Informationssystem (Art. 92-119), 5. Transport und Warenverkehr (Art.120-125), 6. Datenschutz (Art.126-130), 7. Exekutivausschuss (Art.131-133), 8. Schlussbestimmungen (Art.134-142).

Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens wurde von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht, unter anderem: A. auf Ebene der Gesetzgebung: In allen Ländern mussten bestimmte Rechtsvorschriften angepasst werden. In Belgien sind folgende Bestimmungen angenommen worden: - das Gesetz vom 30. Januar 1991 über Waffen und Munition (Belgisches Staatsblatt vom 21. September 1991), - das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens (Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1993), - das Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste (Belgisches Staatsblatt vom 26. Juli 1991), - das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 1992), - das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1996).

B. auf operativer Ebene: - die operative Verwirklichung des « Schengener Informationssystems » (SIS), - die infrastrukturelle Anpassung der Flughäfen der Schengen-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Regelung des Personenverkehrs, - die gemeinsame Visavergabepolitik, - die effektive Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen, - die Einhaltung der Übereinkommensbestimmungen bezüglich Betäubungsmittel, - die harmonisierte Behandlung von Asylbegehren.

KAPITEL III - Künftige Entwicklung Wenn zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übereinkommen hinsichtlich der Verwirklichung einer Zone ohne Binnengrenzen geschlossen werden, vereinbaren die Vertragsparteien, die das Schengener Übereinkommen ratifiziert haben, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen ersetzt oder angepasst werden müssen (Kapitel VII des Schengener Übereinkommens über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren ist durch das Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 ersetzt worden).

Die Bestimmungen des Schengener Übereinkommens verhindern keine weitergehende Zusammenarbeit aufgrund von Bestimmungen anderer Übereinkommen und stellen kein Hindernis für bestehende oder künftige bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien (z. B. Benelux-Vertrag) dar, sofern diese Übereinkommen nicht im Widerspruch zu dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen stehen.

Bestimmungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossenen Übereinkommen stehen, werden auf jeden Fall angepasst.

TITEL II - Personenverkehr und Kontrollen an den Aussengrenzen KAPITEL I - Einleitung und Begriffsbestimmungen Mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen werden die systematischen Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft und an die Aussengrenzen der Schengen-Staaten verlegt. Kontrollen im Innern der Schengen-Staaten bleiben jedoch möglich.

A. Aussengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind. Die offizielle Liste der als Aussengrenzen anerkannten Flughäfen, Seehäfen und belgischen Bahnhöfen ist im Schengen-Kodex aufgenommen (praktische Anleitung für die Polizeidienste in Anlage zu vorliegendem Rundschreiben).

B. Binnengrenzen (siehe Art. 1 des Übereinkommens): die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für Binnenflüge und ihre Seehäfen für regelmässige Fährverbindungen ausschliesslich von und nach anderen Häfen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Fahrtunterbrechung in ausserhalb des Gebiets gelegenen Häfen.

C. Schengen-Staaten: Belgien, Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Österreich und Griechenland.

Neben den Staaten, die die Bestimmungen von Schengen in Sachen Personenverkehr und Kontrollen an den Aussengrenzen anwenden, haben 3 Staaten (Dänemark, Schweden und Finnland) das Übereinkommen unterzeichnet, wenden es aber noch nicht an, und haben 2 Staaten (Norwegen und Island) ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen, das noch nicht in Kraft gesetzt worden ist.

D. Drittstaat: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jeder Staat, der nicht Vertragspartei ist.

E. Drittausländer: im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist.

Dieser Begriff ist jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in dieser Angelegenheit zu interpretieren und insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) am 1. Januar 1994, aufgrund dessen Staatsangehörige von Staaten, die bei diesem Abkommen Vertragspartei sind (Island, Norwegen, Liechtenstein), die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Personenverkehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieselben Bestimmungen gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Familienangehörige die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise des EWR besitzen, sofern sie ihre Familienzugehörigkeit nachweisen können (siehe Liste dieser Unterlagen in der Anlage). Zudem können Familienangehörige von belgischen Staatsangehörigen diese Bestimmungen auch aufgrund des belgischen Rechts für sich in Anspruch nehmen.

F. Binnenflug: Flug ausschliesslich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Zwischenlandung auf dem Gebiet eines Drittstaates.

G. Transitflug: Flug von oder nach Drittstaaten mit Zwischenlandung, aber ohne Umsteigen in ein anderes Flugzeug.

H. Arten von Kontrolle.

Unter den Begriff Grenzkontrolle im weitesten Sinne fallen drei Arten von Kontrollen: - die Polizeikontrolle, - die Sicherheitskontrolle, - die Grenzkontrolle im eigentlichen Sinne.

KAPITEL II - Einreisevoraussetzungen Grundsatz: Drittausländer, die Inhaber eines einheitlichen Visums sind und rechtmässig in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingereist sind, können sich während der Gültigkeitsdauer des Visums in dem Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien frei bewegen, soweit sie nachstehende Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 19 § 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens).

Visumfreie Drittausländer können sich während höchstens dreier Monate ab dem Einreisedatum im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, soweit sie nachstehende Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20 § 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens) A. Überschreiten der Aussengrenzen (1) Die Aussengrenzen dürfen nur an den anerkannten Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden.Zuwiderhandlungen werden mit Sanktionen geahndet. (Die zu Kontrollen befugten Behörden sind die Gendarmerie, die Zollbehörden und die Schiffahrtspolizei in den verschiedenen Häfen.) (2) In Abweichung von der allgemeinen Regel dürfen folgende Personen die Aussengrenzen überschreiten, ohne eine anerkannte Grenzübergangsstelle zu den festgesetzten Verkehrsstunden passieren zu müssen: (a) Seeleute, die an Land gehen. « An Land gehen » bedeutet hier zum Beispiel für den Antwerpener Hafen, dass sich Seeleute frei im Grossraum Antwerpen bewegen dürfen, ohne einen Pass oder ein Seemannsbuch bei sich tragen zu müssen.

Allerdings können diese Unterlagen jederzeit über das « Waterschoutsambt » (Schiffahrtskommissariat) beim Schiffskapitän angefordert werden. (b) Personen, denen eine Erlaubnis zum Überschreiten der Aussengrenzen erteilt worden ist.Diese Ausnahme findet keine Anwendung in Belgien.

B. Dokumente für das Überschreiten der Aussengrenzen und erforderliche Visa (1) Für jedes Land wird eine Liste der Dokumente, die zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, und der Dokumente, die mit einem Visum für visumpflichtige Drittausländer versehen werden können, erstellt.Diese Liste ist beim Ausländeramt erhältlich.

Der Schengener Exekutivausschuss kann eventuell Änderungen an dieser Liste vornehmen.

Zusätzliche Informationen über den Stand dieser Liste sind beim Ausländeramt erhältlich (Grenzinspektion oder Amt für Internationale Beziehungen), Tel. 02/205 54 00.

Auskünfte über die Beglaubigung von Reisedokumenten und anderen Dokumenten sind erhältlich beim: APUD (Allgemeiner Polizeiunterstützungsdienst)-NDFGID (Nationaler Dienst für falsche und gefälschte Identitätsdokumente), Tel.: 02/500 27 87/88/89. (2) Die Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, stellen einheitliche Visa aus.(3) Als einheitliches Visum gilt dabei jede Erlaubnis oder Entscheidung, die von einer der Vertragsparteien in Form einer Vignette auf einem Pass, einem Reisedokument oder jedem anderen gültigen Dokument, das zum Überschreiten der Grenzen berechtigt, angebracht wird.Mit diesem Visum kann ein visumpflichtiger Drittausländer an einer äusseren Grenzübergangsstelle der Vertragspartei, die das Visum ausgestellt hat, oder einer anderen Vertragspartei je nach Art des Visums um Durch- oder Einreise bitten.

Mit dem Besitz eines einheitlichen Visums ist jedoch noch kein unwiderrufliches Recht auf Einreise verbunden.

ANMERKUNG: Ein Drittausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Rückreisevisums ist, die beziehungsweise das von einer der Vertragsparteien ausgestellt worden ist, ist ebenfalls zur Durchreise berechtigt.

Eine einheitliche Visumvignette (siehe Kodex in Anlage) wird verwendet werden für: (a) einheitliche Visa für Aufenthalte von höchstens drei Monaten (Visum-Typ « C »), (b) Transitvisa: ein Transitvisum gestattet seinem Inhaber die Durchreise durch die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien, um auf das Hoheitsgebiet eines Drittstaates zu gelangen, wobei die Durchreisedauer höchstens fünf Tage betragen darf (Visum-Typ « B »), (c) Transitvisa für Flughäfen: Visum, mit dem ein Drittausländer, der diesem besonderen Visumzwang unterliegt, bei einer Zwischenlandung oder einem Aufenthalt zwischen zwei internationalen Flügen Zugang zur internationalen Transitzone in einem Flughafen hat, ohne jedoch das nationale Hoheitsgebiet des betreffenden Landes betreten zu dürfen. Dieser Visumzwang stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Recht auf visumfreie Durchreise durch besagte internationale Transitzone dar (Visum-Typ « A »), (d) Visa mit räumlich begrenzter Gültigkeit für Aufenthalte von höchstens drei Monaten, (e) Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten (Visum-Typ « D »), (f) an der Grenze ausgestellte Visa: In Ausnahmefällen können Visa für Kurzaufenthalte (höchstens 15 Tage) oder Transitvisa (höchstens 5 Tage) an der Grenze von den Behörden ausgestellt werden, die gemäss dem gemeinsamen Handbuch (Kontrolle an den Aussengrenzen) mit Grenzkontrollen beauftragt sind.Das Visum wird in Form einer einheitlichen Vignette angebracht.

Die in Nr. (2) und Nr. (3) Buchst. (a), (b), (c), (f) erwähnten Visa können nur dann ausgestellt werden, wenn die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, c, d, e des Übereinkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst: (a) im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt worden sind, (b) gegebenenfalls Dokumente vorlegen können, die den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, (c) nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein - Art.96, (d) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. Die unter den Buchstaben (b) und (c) aufgeführten Voraussetzungen gelten nicht für Personen, die nicht als Drittausländer im Sinne des Übereinkommens betrachtet werden, das heisst Staatsangehörige folgender Länder: Deutschland, Dänemark, Spanien, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Portugal, Grossbritannien, Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Niederlande, Luxemburg, und Schweden. (3) Wird eine der in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens (siehe oben) erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Vertragsparteien in Ausnahmefällen ein räumlich beschränktes Visum ausstellen.Diese Abweichung von der allgemeinen Regel kann jedoch nur aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erfolgen. Solche Visa haben einen nationalen Charakter. (4) Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sind nationale Visa, die von einer Vertragspartei nach Massgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erteilt werden. Sie berechtigen den Inhaber nur, durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat, es sei denn, er erfüllt nicht die in Artikel 5 § 1 Buchst. a, d und e des Durchführungsübereinkommens festgelegten Einreisevoraussetzungen (siehe oben).

C. Ablesen der Visum-Vignette Rubrik « gültig für » In dieser Rubrik ist das Hoheitsgebiet angegeben, in dem sich der Inhaber des Visums bewegen darf. In den meisten Fällen enthält diese Rubrik die Wörter « Schengen-Staaten » oder die Angabe des Schengen-Staats oder der Schengen-Staaten, auf dessen beziehungsweise deren Hoheitsgebiet(e) die Gültigkeit des Visums beschränkt ist (Beispiel: Benelux).

Rubrik « VOM... BIS ZUM... » In dieser Rubrik ist der Benutzungszeitraum angegeben, das heisst der Zeitraum, in dem der Aufenthalt, zu dem das Visum im Prinzip berechtigt, stattfinden kann (siehe Rubrik Aufenthaltsdauer).

Das Datum, ab dem der Inhaber des Visums in das Hoheitsgebiet, für das das Visum gültig ist, einreisen darf, wird nach « VOM » eingetragen.

Das Datum des letzten Tags des Zeitraums, in dem der Aufenthalt des Visuminhabers stattfinden kann, wird nach « BIS ZUM » eingetragen.

Der Visuminhaber muss das Hoheitsgebiet, für das das Visum gültig ist, an diesem Tag vor Mitternacht verlassen haben.

Rubrik « Anzahl Einreisen » In dieser Rubrik ist angegeben, wie oft der Visuminhaber in das Hoheitsgebiet, für das das Visum gültig ist, einreisen darf, das heisst, in wie viele Zeiträume er die Anzahl Aufenthaltstage, die ihm gewährt worden sind, einteilen darf.

Die Anzahl Einreisen kann gleich eins (« 01 ») oder zwei (« 02 ») sein, oder es kann mehrfaches Einreisen möglich sein (« MULTI »).

Wenn die Gesamtzahl der vom Inhaber eines Visums mit mehr als einer Einreisemöglichkeit getätigten Ausreisen (durch Anbringung eines Ausreisestempels feststellbar) der Anzahl erlaubter Einreisen entspricht, kann das Visum selbst dann nicht mehr benutzt werden, wenn der Inhaber die Anzahl Aufenthaltstage, zu denen das Visum berechtigt, noch nicht aufgebraucht hat.

Rubrik « AUFENTHALTSDAUER... TAGE » In dieser Rubrik ist die Anzahl Tage angegeben, während deren der Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet, für das das Visum gültig ist, erlaubt ist.

Die Höchstzahl Tage, die in dieser Rubrik eingetragen werden kann, beträgt 90, was bedeutet, dass sich der Visuminhaber 90 Tage pro Semester in dem Hoheitsgebiet, für das das Visum gültig ist, aufhalten darf.

Rubrik « AUSGESTELLT IN... AM... » In dieser Rubrik werden Ort und Datum der Ausstellung des Visums angegeben.

Rubrik « PASSNUMMER » Hier wird die Nummer des Passes angegeben, auf dem die Visum-Vignette angebracht wird.

Rubrik « VISUM-TYP » Der Typ des ausgestellten Visums wird anhand folgender Angaben präzisiert: « A »: Transitvisum für Flughäfen, « B »: Transitvisum, « C »: Reisevisum oder Visum für Kurzaufenthalt, « D »: nationales Visum für längeren Aufenthalt.

Rubrik « ANMERKUNGEN » Dieser Bereich ist Angaben vorbehalten, die in den nationalen Bestimmungen, insbesondere in puncto längerer Aufenthalte, vorgesehen sein können.

Beispielsweise haben folgende belgische Angaben unterschiedliche Auswirkungen und betreffen jede eine spezifische Aufenthaltssituation: - « Artikel 10 des Gesetzes vom 15/12/80 - Familienzusammenführung » - « V.A.E. (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) - zeitlich beschränkter Aufenthalt bis zum... » D. Einreisevoraussetzungen - Beschreibung (1) Ein Drittausländer muss seinen Einreiseantrag auf Verlangen begründen. Im Zweifelsfall können die mit der Kontrolle beauftragten Bediensteten die Vorlage von Unterlagen oder Dokumenten verlangen, die als Rechtfertigung für den Zweck der Reise und die Reiseumstände dienen können.

Zum Beispiel: (a) Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zur Teilnahme an themenbezogenen, betrieblichen oder amtlichen Besprechungen oder Veranstaltungen (Kolloquien, Seminare, Konferenzen), (b) Rundreiseticket für Touristen.(2) Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Drittausländer müssen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen. Bei der Beurteilung dieser Mittel sind der Aufenthaltszweck sowie die durchschnittlich für Unterbringung und Verpflegung aufzubringenden Kosten zu berücksichtigen. Hierfür werden jährlich Richtwerte festgelegt.

Der Nachweis für ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenübernahme erbracht werden. Für Belgien: Siehe Anlage zu vorliegendem Rundschreiben, Anlage 3bis des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. (3) Voraussetzungen im Bereich der Sicherheit: Es muss einerseits überprüft werden, ob der Drittausländer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen könnte. Andererseits muss man sich vergewissern, dass der Drittausländer nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Art. 96).

KAPITEL III - Grenzkontrollen an den Binnengrenzen A. Abschaffung der Grenzkontrollen im weitesten Sinne Die Binnengrenzen dürfen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle (im weitesten Sinne) überschritten werden.

Wenn die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit es indessen erfordern, kann eine Vertragspartei nach Absprache mit den anderen Vertragsparteien beschliessen, dass für einen begrenzten Zeitraum an den Binnengrenzen den Umständen entsprechende nationale Grenzkontrollen durchgeführt werden.

B. Polizei- und Sicherheitskontrolle Die Ausübung der Polizeibefugnisse im gesamten Hoheitsgebiet nach Massgabe des einzelstaatlichen Rechts bleibt von der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen unberührt. Unter normalen Umständen ist jedoch von Routinekontrollen an den Binnengrenzen abzuraten.

KAPITEL IV - Grenzkontrollen an den Aussengrenzen A. Polizeikontrolle Das Schengener Informationssystem (SIS) stellt dabei ein wichtiges Hilfsmittel dar (siehe weiter unten).

Die Polizeikontrolle muss unter Beachtung des Gesetzes über das Polizeiamt ausgeführt werden.

B. Sicherheitskontrolle Die Regeln in bezug auf Sicherheitskontrollen für die Zivilluftfahrt sind im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 festgelegt.

Im vorgenannten Königlichen Erlass werden unter anderem ein System mit Identifikationsplakette und das Verbot von Waffen- und Sprengstoffbesitz vorgesehen. Ausserdem können Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs von Handgepäck auferlegt werden.

Grundsätzlich darf Handgepäck nicht getrennt von den Passagieren befördert werden.

C. Grenzkontrollen im engeren Sinne Nachstehende Bestimmungen betreffen ausschliesslich Grenzkontrollen im engeren Sinne. Kontrollen im Inneren des Landes bleiben gänzlich davon unberührt. (1) Gegenstand der Kontrolle - Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der anderen in Artikel 5 § 1 des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen für die Einreise, - Ermittlung und Feststellung von Verstössen insbesondere durch Nachforschungen im SIS und im nationalen Fahndungsregister, - fahndungstechnische Überprüfung und Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit der Vertragsparteien.(2) Kontrollmodalitäten Im Durchführungsübereinkommen sind zwei Arten von Kontrollen vorgesehen: - die Mindestkontrolle, - die eingehende Kontrolle. Diesbezügliche Erläuterungen finden sich in Teil II Nummer 1, 3) des Gemeinsamen Handbuchs Schengen. Grundsätzlich sind alle Personen bei der Ein- und Ausreise einer Mindestkontrolle zu unterziehen.

Drittausländer sind einer eingehenden Kontrolle bei der Ein- und Ausreise zu unterziehen. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nur im Einzelfall einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt. Ausserdem wird die Kontrolle der nachstehend aufgeführten Kategorien von Reisenden durch Sonderbestimmungen (siehe Teil II Nummer 6 des Gemeinsamen Handbuchs Schengen) geregelt: - Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, - Drittausländer, die im Besitz eines von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltsscheins sind, - anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, - Piloten von Luftfahrzeugen und andere Besatzungsmitglieder, - Seeleute, - Inhaber von offiziellen oder zu Dienstzwecken ausgestellten Diplomatenpässen, - Grenzgänger, - Minderjährige, - Teilnehmer an einer Gruppenreise, - Drittausländer, die an der Grenze ein Asylbegehren einreichen, - Mitglieder internationaler Organisationen. (3) Praktische Kontrollmodalitäten Anbringung des Stempels Für die Ein- und Ausreise werden formverschiedene Stempel (rechtwinklige für die Einreise, rechtwinklige mit abgerundeten Ecken für die Ausreise) verwendet. Bei der Ein- und Ausreise jedes Drittausländers wird ein Stempel auf die Grenzübertrittspapiere angebracht (Findet der Grenzübertritt mit einer als Visum geltenden Erlaubnis statt, wird der Stempel darauf angebracht). Wenn die Ausreisekontrollen gelockert werden, wird auf jeden Fall ein Stempel bei der Ausreise eines Drittausländers angebracht, der Inhaber eines Passes mit Visum für mehrfaches Einreisen mit beschränkter Gesamtaufenthaltsdauer ist.

Es werden keine Ein- und Ausreisestempel angebracht: - bei Personen, die grundsätzlich keiner Personenkontrolle unterzogen werden müssen (zum Beispiel: Staatschefs und Persönlichkeiten, deren Ankunft vorher auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt worden ist), - in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen des EWR, von Andorra, Liechtenstein, Malta, Monaco, San Marino und der Schweiz, - in « crew member licencies » oder « crew member certificates » von Piloten beziehungsweise Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen, - in Reisedokumenten von Seeleuten, die sich in der Hafenzone aufhalten, während ihr Schiff anlegt. Überwachung der Aussengrenzen ausserhalb der Grenzübergangsstellen und ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden Die Überwachung der Aussengrenzen ausserhalb der Grenzübergangsstellen und ausserhalb der festgesetzten Verkehrsstunden dient in erster Linie dazu, das unerlaubte Überschreiten der Grenzen zu verhindern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Massnahmen gegen Personen, die die Grenze illegal überschritten haben, anzuwenden oder zu ergreifen. Diese Überwachung wird durch Streifen gewährleistet. (4) Modalitäten für die Einreiseverweigerung Bei einer Einreiseverweigerung versieht der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete den Pass mit einem Einreisestempel, der ein schwarzes Kreuz aus wischfester Tinte aufweist.Der örtlich verantwortliche Dienst stellt ausserdem sicher, dass der Betroffene das Hoheitsgebiet nicht betritt oder es unverzüglich verlässt.

Jede Einreiseverweigerung muss in ein Register oder eine Liste eingetragen werden mit Angabe der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Zeichens der Grenzübertrittspapiere des Betroffenen sowie der Begründung und des Datums der Einreiseverweigerung.

Muss die Einreiseverweigerung gegenüber einer Person, die Inhaber eines Visums für einen Kurzaufenthalt ist, ausgesprochen werden, nimmt der mit der Kontrolle beauftragte Bedienstete Kontakt mit dem Ausländeramt (Grenzinspektion) auf im Hinblick auf einen Beschluss zur Abweisung oder zur Nichtigerklärung des Visums.

KAPITEL V - Kontrolle der internationalen Zivilluftfahrt Die Kontrolle wird grundsätzlich im Flughafen beziehungsweise an der Landestelle durchgeführt, die ein Luftfahrzeug bei der Einreise zuerst (Einreiseflughafen) oder bei der Ausreise zuletzt anfliegt (Ausreiseflughafen).

A. Passagiere von Binnenflügen ohne Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates unterliegen dieser Kontrolle nicht.

Beispiel: Luxemburg-Paris: keine Kontrolle Beispiel: Rom-Brüssel-Hamburg: keine Kontrolle - Passagiere von Flügen aus Drittstaaten, die für einen Binnenflug umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Einreiseflughafen.

Beispiel: New York-Paris; umsteigen in Paris für einen Flug nach Rom (Binnenflug): Einreisekontrolle in Paris. - Passagiere eines Binnenflugs, die für einen Flug in einen Drittstaat umsteigen (Transferpassagiere), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.

Beispiel: Brüssel-Frankfurt (Binnenflug); in Frankfurt umsteigen für einen Flug nach Singapur: Ausreisekontrolle in Frankfurt.

B. Passagiere von Flügen aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei aber auf dem innerhalb des Schengener Gebiets gelegenen Streckenabschnitt nicht in ein anderes Flugzeug umgestiegen werden kann (Transitpassagiere) und keine neuen Passagiere zusteigen können, unterliegen einer Einreisekontrolle im Zielflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.

Beispiel: New York-Paris-Frankfurt-Rom - Bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann nur von Bord gegangen, aber nicht für die Reststrecke zugestiegen werden: Einreisekontrolle in Paris, Frankfurt oder Rom für Passagiere, die dort von Bord gehen. - Flüge aus oder nach Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen auf dem Gebiet der Vertragsparteien, wobei Passagiere nur für den auf dem Schengener Gebiet zurückzulegenden Streckenabschnitt an Bord genommen werden können: - Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen, - Einreisekontrolle im Einreiseflughafen.

Beispiel: New York-Paris-Frankfurt-Rom; bei Zwischenlandungen in Paris und Frankfurt kann an Bord gegangen werden: (1) Einreisekontrolle in Paris, in Frankfurt (einschliesslich für Passagiere, die in Paris an Bord gegangen sind) oder in Rom (einschliesslich für Passagiere, die in Paris oder Frankfurt an Bord gegangen sind) für Passagiere, die dort von Bord gehen.(2) Ausreisekontrolle in Paris oder Frankfurt für Passagiere, die dort an Bord gehen. KAPITEL VI - Kontrolle des Seeverkehrs Eine Kontrolle wird grundsätzlich im Ankunfts- oder Ausgangshafen durchgeführt. Sie findet an Bord des Schiffes oder an einem dazu vorgesehenen Ort in unmittelbarer Nähe des Hafens statt. Sie kann aber auch bei der Überfahrt, bei der Ankunft oder bei der Abfahrt eines Schiffes auf dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates erfolgen.

Durch die Kontrolle soll festgestellt werden, ob die Schiffsbesatzung und die Passagiere die Einreisevoraussetzungen erfüllen. Passagiere und Besatzung von Fährschiffen, die eine regelmässige Verbindung ausschliesslich von und nach anderen auf dem Gebiet der Schengen- Staaten gelegenen Häfen gewährleisten, unterliegen grundsätzlich keiner Kontrolle.

Vergnügungsfahrten, Kreuzfahrten und die Küstenfischerei unterliegen Sonderregeln für die Kontrolle.

KAPITEL VII - Kontrolle des Schienenverkehrs Die Kontrolle des Schienenverkehrs kann auf zwei Arten erfolgen: entweder am Bahnsteig des ersten Ankunftsbahnhofs auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder während der Fahrt im Zug. Um jedoch den Personenverkehr mit Hochgeschwindigkeitszügen zu erleichtern, können die Schengen-Staaten im gemeinsamen Einvernehmen beschliessen, Kontrollen in den Bestimmungsbahnhöfen durchzuführen.

Dies ist der Fall in Brüssel-Süd, wo der HGZ-Kanaltunnel einer Kontrolle unterzogen wird, wie sie an den Schengener Aussengrenzen durchgeführt wird.

TITEL III - Polizei und Sicherheit KAPITEL I - Polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 39 bis 47) A. Datenaustausch (Art. 39 und 46) (1) Grundsätze Die Schengener Mitgliedstaaten erlauben ihren Polizeibehörden, gegenseitig Informationen aus den Bereichen Gerichts- und Verwaltungspolizei auszutauschen: - Artikel 39 betrifft den Austausch von Daten zwischen den Polizeibehörden zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Aufklärung von Straftaten. - Artikel 46 betrifft die Übermittlung von Informationen zwischen den Polizeibehörden in Sonderfällen. Zur Unterstützung bei der Bekämpfung zukünftiger Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit können Informationen in solchen Fällen auch unaufgefordert übermittelt werden.

Durch diese Bestimmungen wird die Verpflichtung, die Verwaltungsbehörden zu informieren, wie sie im ministeriellen Rundschreiben vom 10. Dezember 1987 über die Aufrechterhaltung der Ordnung und über koordinierte allgemeine Richtlinien festgelegt ist, nicht in Frage gestellt.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen ermöglicht es den verschiedenen Staaten des Schengen-Raums, sich gegenseitig verschiedene präzise Informationen mitzuteilen. Da Informationen, die nicht in den Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens fallen, nicht übermittelt werden dürfen, kommt es vor, dass solche Informationen über andere Kanäle wie Interpol, Europol usw. mitgeteilt werden. Im Schengen-Raum geniesst das SIS (Schengener Informationssystem) Vorrang gegenüber anderen Nachrichtenkanälen (wenn die strikten Anwendungsbedingungen erfüllt sind).

In allen gerichtlichen Angelegenheiten, die ein dringendes gerichtliches Eingreifen erforderlich machen, ist die mit der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechtshilfe beauftragte Behörde für Belgien das Büro des Nationalen Magistrats (Gesetz vom 4. März 1997, Belgisches Staatsblatt vom 30.

Mai 1997).

Gemäss den Gesetzesbestimmungen bestimmt der Nationale Magistrat den für die Bearbeitung einer noch nicht lokalisierten Angelegenheit zuständigen Dienst, solange noch kein Prokurator des Königs seine örtlich determinierte Befugnis ausgeübt hat.

Auf Ebene der Verwaltungspolizei werden die Regeln in Sachen polizeiliche Zusammenarbeit und Datenaustausch von der Allgemeinen Polizei des Königreichs festgelegt, die auf deren Einhaltung achtet. (2) Informationsaustausch auf nationaler Ebene Für den Austausch polizeilicher Daten sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (a) Der Austausch von Informationen muss gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der betroffenen Polizeibehörden erfolgen;ist der ersuchte Polizeidienst nicht befugt, einem Ersuchen um operative Zusammenarbeit zu entsprechen, leitet er dieses Ersuchen an die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes weiter, die für die Polizeidienste als zentrale Kontaktstelle in Sachen Koordinierung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit bestimmt worden ist. Als zentrale Kontaktstelle sammelt die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » Informationen und gibt diese an befugte Instanzen weiter. In verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten handelt diese Abteilung gemäss den von der Allgemeinen Polizei des Königreichs bestimmten Regeln. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit vorherigem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) Kann ein Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem obenerwähnten Weg gestellt werden, können die Polizeibehörden der ersuchenden Vertragspartei es unmittelbar an die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei leiten, und diese können es unmittelbar beantworten.Ein solches Verfahren kann nur in Ausnahmefällen angewandt werden, und zwar, wenn höchste Eile geboten ist. In solchen Fällen benachrichtigt der ersuchende Polizeidienst den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst. (f) Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 39 (Datenaustausch auf Ersuchen) wird in Artikel 46 festgelegt, dass es jedem Land freisteht, aus eigener Initiative Angaben mit präventivem Charakter zu übermitteln.Die hierbei anzuwendende Vorgehensweise entspricht der obenerwähnten Vorgehensweise, das heisst, Kontaktaufnahme mit der Zentralbehörde und in besonders dringenden Fällen unmittelbare Übermittlung von Informationen mit nachträglicher Notifizierung. (3) Informationsaustausch in Grenzgebieten (a) Wenngleich die genauen Modalitäten für die Zusammenarbeit im Rahmen bereits abgeschlossener oder noch abzuschliessender bilateraler und multilateraler Abkommen mit den Nachbarländern festzulegen sind, werden folgende Dienste mit der internationalen Zusammenarbeit in Grenzgebieten beauftragt: Ein Gendarmeriedistrikt wird für alle Polizeidienste und alle Arbeitsbereiche der Polizei, die zum Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Polizeidienste gehören, als Kontakt- und Übermittlungsstelle dienen. Die Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen den Polizeidiensten, der Zentralbehörde und den operativen Kontaktstellen im Grenzgebiet (OKG) werden in einer späteren Richtlinie behandelt.

Gemäss den Artikeln 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens wird die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten auf bi- oder multilaterale Weise zwischen den Schengener Mitgliedstaaten organisiert. Die Kontaktstellen werden OKG genannt: Operative Kontaktstellen im Grenzgebiet; sie werden in Grenznähe innerhalb der Gendarmeriedistrikte eingerichtet. Sie sind ausschliesslich auf Ebene der Zusammenarbeit an den Grenzen bevorzugte Ansprechpartner, da auf nationaler Ebene der Allgemeine Polizeiunterstützungsdienst (APUD) mit der internationalen Zusammenarbeit beauftragt ist. Sie sind 1994 geschaffen worden. Sie müssen auf neutrale und interpolizeiliche Weise sowohl mit dem Ausland als auch mit den anderen belgischen Polizeidiensten zusammenarbeiten.

Hierbei sind Neutralität und eine fruchtbare Zusammenarbeit gefordert. (b) Der Gegenstand des Ersuchens darf nicht ausschliesslich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörden gehören.(c) Es dürfen keine Zwangsmittel angewandt werden, die bewirken sollen, dass einem Ersuchen stattgegeben wird.(d) Eine schriftlich übermittelte Information kann in einem gerichtlichen Verfahren nur mit dem Einverständnis der ausländischen Gerichtsbehörden verwendet werden.(e) An den Binnengrenzen der Schengen-Staaten werden binationale Grenzkontaktstellen eingerichtet, sofern sie im Rahmen künftiger bilateraler Abkommen mit unseren Nachbarländern vorgesehen werden.Bei diesen Stellen handelt es sich um die zur Zeit bestehenden Infrastrukturen für Grenzkontrollen. (f) Die Abteilung « internationale polizeiliche Zusammenarbeit » des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes hat darauf zu achten, dass diese Kontakt- und Koordinationsstellen in Erfüllung der internationalen Abkommen über polizeiliche Zusammenarbeit ihre Aufgabe zugunsten aller allgemeinen Polizeidienste erfüllen.(4) Datenschutz - Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung personenbezogener Daten (Art.126 ff. des Schengener Übereinkommens) Gemäss den Artikeln 39 und 46 des Schengener Übereinkommens können personenbezogene Daten im Rahmen der im Übereinkommen erwähnten Angelegenheiten ausgetauscht werden, sofern das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und die in den Artikeln 126 ff. festgelegten Grundsätze dabei eingehalten werden. Diese Grundsätze lauten: (a) Die übermittelten Daten dürfen nur zu den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken verwendet werden.Eine Abweichung von dieser Regel ist nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Massgabe des Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. (b) Die übermittelten Daten dürfen ausschliesslich durch die Gerichtsbehörden, die Dienste und die Instanzen genutzt werden, die eine Aufgabe oder eine Funktion im Zusammenhang mit den im Übereinkommen vorgesehenen Zwecken erfüllen.(c) Die Vertragspartei, die personenbezogene Daten übermittelt, achtet auf ihre Richtigkeit.Sie meldet den anderen Vertragsparteien unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, damit diese berichtigt oder vernichtet werden. (d) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten sind sowohl im Fall einer EDV-Registrierung als auch im Fall einer manuellen Registrierung aktenkundig zu machen.Diese Verpflichtung entfällt, wenn es angesichts der Verwendung der Daten nicht notwendig ist, sie aktenkundig zu machen, insbesondere weil die Daten nicht oder nur kurzfristig genutzt werden. (e) Eine Vertragspartei kann sich der ihr nach Massgabe des nationalen Rechts obliegenden Haftung dem Geschädigten gegenüber nicht entziehen, indem sie sich darauf beruft, dass eine andere Vertragspartei unrichtige Daten übermittelt hat.(f) Übermittelte Daten dürfen an andere Dienststellen nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Dienststelle weitergegeben werden.Die empfangende Dienststelle unterrichtet die übermittelnde Dienststelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. (g) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten über einen Verbindungsbeamten oder -offizier, so finden diese Bestimmungen erst Anwendung, wenn der Verbindungsbeamte sie an sein Herkunftsland weitergibt.(5) Arten von Daten, die ausgetauscht werden können Wir verweisen auf das Rundschreiben COL 7/97 des Kollegiums der Generalprokuratoren über den von belgischen Polizeidiensten mit dem Ausland betriebenen grenzüberschreitenden Datenaustausch zu gerichtlichen Zwecken. In diesem Rundschreiben wird unterschieden zwischen Daten, die von der Polizei autonom übermittelt werden können, Daten, für die eine vorherige Erlaubnis der Gerichtsbehörden vorliegen muss, und Daten, die von der Polizei nicht übermittelt werden können.

B. Grenzüberschreitende Observation (Art. 40) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Beamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch für Zollbeamte. (1) Voraussetzungen - Ein belgischer Polizeibeamter greift im Ausland ein. Die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnene Observation kann unter folgenden Voraussetzungen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes fortgesetzt werden: (a) Die zu observierende Person muss im Verdacht stehen, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten).Präventive und defensive Observationen sind demnach nicht gestattet. (b) Ein Rechtshilfeersuchen ist an die dazu bestimmte Behörde zu richten (siehe Art.40 § 8). (c) Das ersuchte Land muss seine Zustimmung erteilen.Diese Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Das ersuchte Land kann sogar eigene Mittel anstelle der Polizeidienste der ersuchenden Vertragspartei einsetzen. (2) Regeln zur Durchführung einer Observation Bedienstete, die eine Observation durchführen, sind an folgende Bestimmungen gebunden: (a) Sie müssen das nationale Recht des Landes beachten, in dem sie einschreiten, und die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden befolgen.(b) Sie müssen im Besitz einer Legitimationskarte sein.(c) Sie müssen ein Dokument mit sich führen, aus dem ersichtlich wird, dass die Zustimmung erteilt worden ist (ausser in besonders dringenden Fällen, siehe weiter unten).(d) Sie dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, das ersuchte Land hat dem ausdrücklich widersprochen;von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall von Notwehr Gebrauch gemacht werden. (e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen untersagt.(f) Sie sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.(g) Über jede Observation wird den Behörden des ersuchten Landes Bericht erstattet.Dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden. (3) Allgemeine Regel - ausser für besonders dringende Fälle Als Grundprinzip für die grenzüberschreitende Observation gilt, dass in jedem Fall die vorherige Zustimmung der Behörden des Landes eingeholt werden muss, in dem man einschreiten möchte.Für eine Observation auf belgischem Hoheitsgebiet erteilt der Nationale Magistrat die Zustimmung in Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens, das an den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst gerichtet worden ist. (4) Ohne vorherige Zustimmung (a) Die Verpflichtung, die Zustimmung zur Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Schengen-Staates zu beantragen, entfällt nur, wenn: - die Observation dringend ist - und darüber hinaus einer Observation eine in nachstehender Liste aufgeführte Straftat zugrunde liegt: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen.(b) Durchführungsmodalitäten Der observierende Polizeibeamte muss den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, einen Grenzübertritt während der Observation unverzüglich mitteilen. Ein Rechtshilfeersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. (5) Die Observation ist einzustellen, - sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, dies verlangt - oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.(6) Anhand bilateraler Abkommen kann der Anwendungsbereich dieses Artikels erweitert und können spezifische Durchführungsmodalitäten vereinbart werden.(7) Belgische Polizeidienste, die eine Observation planen oder ohne vorherige Zustimmung durchführen, müssen dies dem Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst (der unverzüglich den Nationalen Magistrat benachrichtigt) und den in Artikel 40/5 des Übereinkommens aufgeführten ausländischen Behörden schnellstmöglich mitteilen. Pour la consultation du tableau, voir image C. Grenzüberschreitende Nacheile (Art. 41) Dieser Artikel findet Anwendung auf Beamte der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und unter bestimmten Umständen auch auf Zollbeamte.

Dabei geht es ausschliesslich um die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung.

Grundsätzlich gilt für die grenzüberschreitende Nacheile ohne vorherige Zustimmung, dass: - die Verfolgung von der zuständigen Behörde des Landes, dessen Hoheitsgebiet die verfolgte Person betreten hat, übernommen und fortgesetzt wird, - die nacheilenden Bediensteten die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, spätestens beim Grenzübertritt verständigen.

Durch diesen Artikel erhalten alle Schengen-Staaten die Möglichkeit, eine Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, mit dem sie eine gemeinsame Grenze teilen, unter folgenden Voraussetzungen fortzusetzen: (1) Grundvoraussetzungen (a) Die verfolgte Person: (i) ist nach ihrer gerichtlichen Festnahme (auf Beschluss der Staatsanwaltschaft) geflohen beziehungsweise aus einer Haftanstalt entflohen oder (ii) (entsprechend einer von den einzelnen Mitgliedstaaten abzugebenden Erklärung;siehe weiter unten) - hat eine auslieferungsfähige Straftat begangen oder - ist bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer der folgenden Straftaten auf frischer Tat ertappt worden: * Mord, * Totschlag, * Vergewaltigung, * vorsätzliche Brandstiftung, * Falschmünzerei, * schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub, * Erpressung, * Entführung und Geiselnahme, * Menschenhandel, * unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln, * Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoff, * Vernichtung durch Sprengstoff, * unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen, * unerlaubtes Entfernen nach einem Unfall mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge. (b) Die Verfolgung muss auf dem eigenen Hoheitsgebiet begonnen haben.(c) Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei haben die Verfolgung an der Grenze nicht rechtzeitig übernehmen können.(2) Allgemeine Voraussetzungen - Nacheilende Bedienstete sind an das Recht der Vertragspartei gebunden, auf deren Hoheitsgebiet sie einschreiten;sie müssen den Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden Folge leisten. - Die Nacheile findet ausschliesslich über die Landgrenzen statt. - Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. - Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig erkennbar sein. - Die nacheilenden Bediensteten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; von der Dienstwaffe darf ausschliesslich im Fall von Notwehr Gebrauch gemacht werden. - Die ergriffene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlich zuständigen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handschellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden. - Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach jedem Einsatz bei den örtlich zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung zu halten. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen worden ist. (3) Modalitäten für die Ausübung des Festhalterechts (a) Ausübung des Festhalterechts durch nacheilende Bedienstete: - Das Festhalterecht wird in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt (siehe Tabelle unten) und hängt von den bilateralen oder multilateralen Abkommen ab, die zwischen den Vertragsstaaten geschlossen worden sind. - Wenn ein Staat mittels Erklärung seine Zustimmung zur Ausübung des Festhalterechts durch ausländische Bedienstete auf seinem Hoheitsgebiet gegeben hat, wird dieses Recht wie folgt ausgeübt. - Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die örtlich zuständigen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die verfolgte Person festhalten bis zum Eintreffen der unverzüglich zu benachrichtigenden Bediensteten der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Verfolgung stattgefunden hat. Die Bediensteten dieser Vertragspartei nehmen dann die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vor. (b) Durch die örtlich zuständigen Behörden ausgeübtes Festhalterecht: - Besitzt die festgehaltene Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen (wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen), es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen gleich in welcher Form um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung.(4) Allgemeine Durchführungsmodalitäten - Die Nacheile wird gemäss einer der nachfolgenden Modalitäten ausgeübt, die in den Erklärungen der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.Die Nacheile kann: (a) entweder auf ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Zeit vom Überschreiten der Grenze an begrenzt werden (b) oder ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung durchgeführt werden. Pour la consultation du tableau, voir image Legende: a. Festhalterecht b.Begrenzung 1. räumlich 2.zeitlich c. Straftaten, die die Nacheile rechtfertigen Pour la consultation du tableau, voir image 1.Grundsätze - Im Bereich des Möglichen geht jeder Polizeidienst auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit (Nacheile, Observation) eines ausländischen Dienstes ein, sofern diesem Ersuchen vom Nationalen Magistrat stattgegeben worden ist. - Wird ein Ersuchen um Zusammenarbeit unmittelbar an einen Polizeidienst gerichtet (z. B. in dringenden Fällen), sind der zuständige Nationale Magistrat und der zuständige Prokurator des Königs binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen. 2. Durchführungsmodalitäten Pour la consultation du tableau, voir image

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