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Circulaire du 09 décembre 1998
publié le 09 décembre 1999

Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 . - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1999000644
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09/12/1999
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09/12/1998
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


9 DECEMBRE 1998. - Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du 29 avril 1998).- Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat à l'Intégration sociale du 9 décembre 1998, publiée au Moniteur belge du 12 décembre 1998, relative à l'article 65 de la loi du 15 juillet 1996 - modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du 29 avril 1998), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22.

April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen Sozialhilfezentren Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden.

Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel 57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 § 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat eingelegt hat.

In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses Entscheids folgende Punkte kommentieren: 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes 2.Zuständiges ÖSHZ 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ 3.1 Erforderliche Unterlagen 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss 4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird.1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF eingereicht haben. Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet.

Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage 13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese Fälle bleibt die Situation also unverändert. 2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23.Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben.

Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig.

Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich.

Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes des Antragstellers zuständig. 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ 3.1 Erforderliche Unterlagen Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: 1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? 2.Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, Kenntnis genommen werden? Zu Frage 1 Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat.

Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt werden.

Zu Frage 2 Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen Ablehnungsentscheid erlassen hat. 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort informieren.

Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu können. 4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags.

Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im Belgischen Staatsblatt. 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15.

Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des Antragstellers abgewiesen wird.

Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich.

Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS _______ Fussnote (1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar.

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