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Vue multilingue de Circulaire du 09/12/1998
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Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 . - Traduction allemande Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 9 DECEMBRE 1998. - Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du 29 avril 1998). - Traduction allemande MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 9 DECEMBER 1998. - Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 (Belgisch Staatsblad van 29 april 1998). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Secrétaire d'Etat à l'Intégration sociale du 9 décembre de Staatssecretaris voor Maatschappelijke Integratie van 9 december
1998, publiée au Moniteur belge du 12 décembre 1998, relative à 1998, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 12 december 1998,
l'article 65 de la loi du 15 juillet 1996 - modifications apportées betreffende artikel 65 van de wet van 15 juli 1996 - wijzigingen
par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998
29 avril 1998), établie par le Service central de traduction allemande (Belgisch Staatsblad van 29 april 1998), opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling van het
du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN,
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. 9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15.
Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22. Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22.
April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998)
An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrte Frau Präsidentin,
Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrter Herr Präsident,
durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im
neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel
65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare »
gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen
Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden. Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden.
Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel
57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57
§ 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als § 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als
Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der
angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht
über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss,
den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in
Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des
Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat
eingelegt hat. eingelegt hat.
In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses
Entscheids folgende Punkte kommentieren: Entscheids folgende Punkte kommentieren:
1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes
2. Zuständiges ÖSHZ 2. Zuständiges ÖSHZ
3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ
3.1 Erforderliche Unterlagen 3.1 Erforderliche Unterlagen
3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss
4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird. 4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird.
1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes
Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe
eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden
ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer
Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF
eingereicht haben. eingereicht haben.
Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt
haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings
erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben,
mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim
Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen
ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF
eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS
den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als
unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF
den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet. den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet.
Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine
andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird
gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die
infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage
13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund 13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund
eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen
negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären
Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine
negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in
den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese
Fälle bleibt die Situation also unverändert. Fälle bleibt die Situation also unverändert.
2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ 2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ
Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der
Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die
Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt
ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses
Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im
Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben. Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben.
Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung
der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der
administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit
dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das
Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der
Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage
erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid
ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig. ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig.
Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als
obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum
zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung
des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des
Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich. Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich.
Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen
Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes
des Antragstellers zuständig. des Antragstellers zuständig.
3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ
3.1 Erforderliche Unterlagen 3.1 Erforderliche Unterlagen
Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten:
1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende 1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende
Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die
Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim
Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? Staatsrat eingereicht hat, mitteilt?
2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach 2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach
einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat,
Kenntnis genommen werden? Kenntnis genommen werden?
Zu Frage 1 Zu Frage 1
Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine
von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der
Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es
sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen
(GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der
Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine
Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der
Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter
Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat.
Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der
Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt,
erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen
als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt
werden. werden.
Zu Frage 2 Zu Frage 2
Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die
Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist,
innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber
informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für
Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst
Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen
Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um
sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen
Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger
ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der
Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid
informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete
Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten
für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen
Ablehnungsentscheid erlassen hat. Ablehnungsentscheid erlassen hat.
3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss
Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller
noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig
vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort
informieren. informieren.
Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine
gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen
Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu
können. können.
4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren 4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren
Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig.
4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der
einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes
einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags.
Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der
Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im
Belgischen Staatsblatt. Belgischen Staatsblatt.
4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf
der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der
dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten
für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem
Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar
1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15. 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15.
Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS
oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und
beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann
die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten
gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem
diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der
Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter
Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt.
4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein,
sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den
negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und
Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge
eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des
Antragstellers abgewiesen wird. Antragstellers abgewiesen wird.
Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim
Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43
(F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich.
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
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Fussnote Fussnote
(1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die (1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die
Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt
mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar. mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar.
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