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| Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 . - Traduction allemande | Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 . - Duitse vertaling |
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| MINISTERE DE L'INTERIEUR 9 DECEMBRE 1998. - Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du 29 avril 1998). - Traduction allemande | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 9 DECEMBER 1998. - Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 (Belgisch Staatsblad van 29 april 1998). - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Secrétaire d'Etat à l'Intégration sociale du 9 décembre | de Staatssecretaris voor Maatschappelijke Integratie van 9 december |
| 1998, publiée au Moniteur belge du 12 décembre 1998, relative à | 1998, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 12 december 1998, |
| l'article 65 de la loi du 15 juillet 1996 - modifications apportées | betreffende artikel 65 van de wet van 15 juli 1996 - wijzigingen |
| par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du | aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 |
| 29 avril 1998), établie par le Service central de traduction allemande | (Belgisch Staatsblad van 29 april 1998), opgemaakt door de Centrale |
| dienst voor Duitse vertaling van het | |
| du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
| DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
| 9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. | 9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. |
| Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22. | Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22. |
| April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) | April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) |
| An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
| Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
| durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im | durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im |
| neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
| 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel |
| 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » | 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » |
| gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen | gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen |
| Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden. | Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden. |
| Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel | Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel |
| 57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 | 57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 |
| § 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als | § 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als |
| Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der | Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der |
| angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht | angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht |
| über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, | über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, |
| den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in | den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in |
| Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des | Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des |
| Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat | Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat |
| eingelegt hat. | eingelegt hat. |
| In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses | In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses |
| Entscheids folgende Punkte kommentieren: | Entscheids folgende Punkte kommentieren: |
| 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes | 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes |
| 2. Zuständiges ÖSHZ | 2. Zuständiges ÖSHZ |
| 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ | 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ |
| 3.1 Erforderliche Unterlagen | 3.1 Erforderliche Unterlagen |
| 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss | 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss |
| 4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird. | 4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird. |
| 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes | 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes |
| Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe | Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe |
| eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden | eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden |
| ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer | ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer |
| Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF | Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF |
| eingereicht haben. | eingereicht haben. |
| Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt | Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt |
| haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings | haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings |
| erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, | erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, |
| mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim | mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim |
| Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen | Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen |
| ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF | ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF |
| eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS | eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS |
| den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als | den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als |
| unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF | unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF |
| den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet. | den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet. |
| Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine | Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine |
| andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird | andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird |
| gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die | gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die |
| infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage | infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage |
| 13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund | 13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund |
| eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen | eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen |
| negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären | negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären |
| Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. | Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. |
| Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine |
| negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in | negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in |
| den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese | den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese |
| Fälle bleibt die Situation also unverändert. | Fälle bleibt die Situation also unverändert. |
| 2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ | 2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ |
| Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der | Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der |
| Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die | Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die |
| Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember | Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember |
| 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
| Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt |
| ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses | ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses |
| Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im | Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im |
| Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben. | Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben. |
| Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung | Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung |
| der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der | der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der |
| administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit | administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit |
| dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das | dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das |
| Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der | Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der |
| Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage | Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage |
| erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid | erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid |
| ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig. | ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig. |
| Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als | Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als |
| obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum | obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum |
| zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung | zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung |
| des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des | des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des |
| Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich. | Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich. |
| Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen | Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen |
| Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes | Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes |
| vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
| Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes |
| des Antragstellers zuständig. | des Antragstellers zuständig. |
| 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ | 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ |
| 3.1 Erforderliche Unterlagen | 3.1 Erforderliche Unterlagen |
| Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: | Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: |
| 1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende | 1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende |
| Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die | Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die |
| Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim | Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim |
| Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? | Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? |
| 2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach | 2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach |
| einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, | einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, |
| Kenntnis genommen werden? | Kenntnis genommen werden? |
| Zu Frage 1 | Zu Frage 1 |
| Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine | Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine |
| von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der | von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der |
| Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es | Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es |
| sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen | sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen |
| (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der | (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der |
| Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine | Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine |
| Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der | Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der |
| Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter | Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter |
| Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. | Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. |
| Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der | Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der |
| Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, | Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, |
| erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
| Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen | Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen |
| als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt | als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt |
| werden. | werden. |
| Zu Frage 2 | Zu Frage 2 |
| Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die | Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die |
| Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, | Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, |
| innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber | innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber |
| informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für | informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für |
| Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst | Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst |
| Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen | Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen |
| Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um | Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um |
| sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen | sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen |
| Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger | Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger |
| ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der | ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der |
| Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid | Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid |
| informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete | informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete |
| Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten | Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten |
| für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen | für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen |
| Ablehnungsentscheid erlassen hat. | Ablehnungsentscheid erlassen hat. |
| 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss | 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss |
| Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller | Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller |
| noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig | noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig |
| vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort | vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort |
| informieren. | informieren. |
| Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine | Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine |
| gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen | gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen |
| Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu | Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu |
| können. | können. |
| 4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren | 4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren |
| Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. | Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. |
| 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der | 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der |
| einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes | einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes |
| einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. | einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. |
| Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der | Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der |
| Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im | Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im |
| Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
| 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf | 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf |
| der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der | der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der |
| dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten | dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten |
| für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem | für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem |
| Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar | Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar |
| 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15. | 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15. |
| Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom | Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom |
| 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. |
| 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS | 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS |
| oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und | oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und |
| beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann | beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann |
| die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten | die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten |
| gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem | gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem |
| diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der | diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der |
| Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter | Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter |
| Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. | Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. |
| 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, | 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, |
| sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den | sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den |
| negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und | negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und |
| Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge | Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge |
| eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des | eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des |
| Antragstellers abgewiesen wird. | Antragstellers abgewiesen wird. |
| Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim | Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim |
| Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 | Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 |
| (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. | (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. |
| Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
| J. PEETERS | J. PEETERS |
| _______ | _______ |
| Fussnote | Fussnote |
| (1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die | (1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die |
| Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt | Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt |
| mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar. | mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar. |