publié le 25 juin 2013
Circulaire ministérielle GPI 72 relative à l'assistance en justice des membres du personnel des services de police qui sont victimes d'actes de violence ou de fausses plaintes. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 FEVRIER 2013. - Circulaire ministérielle GPI 72 relative à l'assistance en justice des membres du personnel des services de police qui sont victimes d'actes de violence ou de fausses plaintes. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 72 du Ministre de l'Intérieur du 8 février 2013 relative à l'assistance en justice des membres du personnel des services de police qui sont victimes d'actes de violence ou de fausses plaintes (Moniteur belge du 8 mars 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. FEBRUAR 2013 - Ministerielles Rundschreiben GPI 72 über den rechtlichen Beistand für Personalmitglieder der Polizeidienste, die Opfer von Gewalttaten oder Falschanzeigen sind An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei Zur Information: An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Generalkommissarin, Sehr geehrte Damen und Herren, die Gewalt gegen die Inhaber der öffentlichen Gewalt steigt an.Sie nimmt die unterschiedlichsten und leider manchmal auch die extremsten Formen an (1). Dies ist in einem modernen Rechtsstaat absolut inakzeptabel.
Im Rahmen der Bekämpfung der Gewalt gegen Personalmitglieder der Polizeidienste habe ich daher zusammen mit der Ministerin der Justiz eine Reihe konkreter Massnahmen ausgearbeitet, um diese Problematik vorrangig anzugehen. Diese Massnahmen sind das Ergebnis der Arbeit der folgenden vier Arbeitsgruppen, die im Rahmen der Problematik der "Gewalt gegen Polizisten" geschaffen worden sind: 1. Arbeitsgruppe "Sensibilisierung, Vorbeugung, Ausbildung", 2.Arbeitsgruppe "Phänomenanalyse", 3. Arbeitsgruppe "Nachbetreuung - Begleitung", 4.Arbeitsgruppe "Justiz".
Die betreffenden Massnahmen sind im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vom 26. September 2012 ausführlich besprochen worden.
Neben der Ausarbeitung einiger Massnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer von Gewalt gegen Polizisten und zur Verbesserung ihrer Unterstützung durch das HRM habe ich mich im Rahmen meiner Befugnisse dazu verpflichtet, die Verantwortlichen der föderalen und lokalen Polizeidienste zu veranlassen, als Arbeitgeber den Personalmitgliedern rechtlichen Beistand zu gewähren, wenn deren physische oder psychische Unversehrtheit beeinträchtigt worden ist, insbesondere im Fall von moralischem Schaden oder Falschanzeigen. Die Straftäter greifen bei ihrer Verteidigungsstrategie nämlich immer häufiger auf solche Anzeigen zurück, um Personalmitglieder der Polizei in Verruf zu bringen. Auch in der alltäglichen Arbeit vor Ort werden die Polizeimitglieder mit zahlreichen unbegründeten Beschwerden konfrontiert. Hierzu sei an die Feststellungen des Ausschusses P erinnert, wonach der übergrosse Teil dieser Beschwerden unbegründet ist.
Gemäss Artikel 52 des Gesetzes über das Polizeiamt haben Personalmitglieder der Polizeidienste, die vor Gericht geladen werden oder gegen die eine Strafverfolgung eingeleitet wird wegen Taten oder Handlungen, die bei der Ausübung ihrer Funktionen begangen wurden, Anrecht auf kostenlosen rechtlichen Beistand.
Dieses Anrecht wird auch Personalmitgliedern gewährt, die entweder in ihrer Eigenschaft und infolge der Ausübung ihrer Funktionen Opfer eines schädigenden Ereignisses sind oder nur wegen ihrer Eigenschaft Opfer eines schwerwiegenden Racheakts sind. Dasselbe Anrecht können die ehemaligen Personalmitglieder und die Anspruchsberechtigten eines verstorbenen Personalmitglieds geltend machen. Diese Bestimmung muss weit ausgelegt werden und betrifft sowohl das Auftreten als Zivilpartei vor einem Strafgericht als auch die Zivilklage.
Als Reaktion auf die ständig zunehmende Gewalt gegen Inhaber der öffentlichen Gewalt ist der rechtliche Beistand für Polizeipersonal durch die Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2010 ausgeweitet worden.
Vor dieser Gesetzesänderung mussten die Personalmitglieder mindestens einen Tag arbeitsunfähig gewesen sein. Diese einschränkende Bedingung ist aufgehoben worden und das Vorliegen eines schädigenden Ereignisses reicht seither aus, um Anrecht auf kostenlosen rechtlichen Beistand zu haben.
Auf Grundlage der jetzigen Regelung kann somit auch für ernsthafte Bedrohungen, Beleidigungen, Falschanzeigen und Gewalttaten, die nicht zu Arbeitsunfähigkeit führen, rechtlicher Beistand gewährt werden.
Die grosse Tragweite dieser Bedingung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Beistand für gleich welche Handlung zu Lasten der Behörde gehen muss. So sieht das Gesetz insbesondere die Möglichkeit vor, den rechtlichen Beistand zu verweigern, wenn das Personalmitglied einen vorsätzlichen Fehler oder einen schweren Fehler begangen hat oder wenn es sofort und ohne triftige Gründe die in Artikel 216ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen zurückgewiesen hat. Zur Durchführung dieser Vermittlung kann das Personalmitglied gegebenenfalls einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, der ihm gemäss Artikel 52 GPA zugewiesen wird.
In Anbetracht des Gesetzes vom 13. August 2011 (2) (des sogenannten Salduz-Gesetzes) habe ich im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vom 30. Mai 2012 einen Gesetzentwurf vorgestellt, in dem vorgesehen wird, dass Personalmitglieder der Polizeidienste, die bestimmter Verstösse bei der Ausübung ihrer Funktionen verdächtigt werden und die unter die Kategorien 3 und 4 des Salduz-Gesetzes fallen, Anrecht auf kostenlosen rechtlichen Beistand haben können, und zwar für die vertrauliche Beratung mit einem Rechtsanwalt vor der ersten Vernehmung (Kategorie 3) oder für die vertrauliche Beratung mit einem Rechtsanwalt vor und während der ersten Vernehmung (Kategorie 4). Dieser Gesetzentwurf ermöglicht folglich, den kostenlosen rechtlichen Beistand bereits bei der ersten Vernehmung zu gewähren, wohingegen dies zurzeit nur bei Einleitung einer Strafverfolgung vorgesehen ist.
Der Gesetzentwurf wird zurzeit den verschiedenen Formalitäten unterworfen. Darin wird eine rückwirkende Kraft bis zum 1. Januar 2012, dem Datum des Inkrafttretens des Salduz-Gesetzes, vorgesehen.
Ich fordere Sie daher auf, in diesem Sinne zu handeln, auch für eventuell nach der Veröffentlichung des Gesetzes eingereichte Anfragen für den Beistand ab dem 1. Januar 2012.
Zudem ist im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste vom 27. Juni 2012 ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die zivilrechtliche Haftung der Personalmitglieder der Polizeidienste und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Personalmitglieder besprochen worden. Dieser Entwurf wird den bestehenden Königlichen Erlass vom 10. April 1995 über die zivilrechtliche Haftung der Polizeibeamten und den rechtlichen Beistand und die Sachschadenersatzleistung für diese Beamten ersetzen.
Dieser Erlass stammt nämlich von vor der Polizeireform und muss daher aktualisiert werden, insbesondere unter Berücksichtigung der vorerwähnten Abänderungen von Kapitel V des Gesetzes über das Polizeiamt.
Die rechtlichen Möglichkeiten für eine Politik in Sachen rechtlicher Beistand, die den legitimen Erwartungen des Polizeipersonals entspricht, sind also vorhanden. Eine effiziente und effektive Bekämpfung der Gewalt gegen das Polizeipersonal erfordert jedoch, dass jeder im Rahmen seiner Befugnisse Verantwortung übernimmt. Hierbei geht es nicht darum, auf Vergeltung zu sinnen, sondern darum, Personalmitgliedern, die in ihrer physischen und/oder psychischen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, rechtlichen Beistand zu bieten. Wer eine Ordnungskraft angreift, sollte wissen, dass diese Reaktion der Behörden zu erwarten ist (3). Die Gewährung des rechtlichen Beistands, mit dem die Behörde zeigt, dass sie hinter den Polizisten steht, kann als symbolischer Akt an sich bereits erhebliche moralische Genugtuung verschaffen.
Ich möchte zudem anmerken, dass seit Inkrafttreten der neuen Regelung über die Verfahrensentschädigung die Erstattung eines grösseren Teils der Kosten für rechtlichen Beistand von der unterlegenen Partei verlangt werden kann. Zudem kann die Behörde als Arbeitgeber den erlittenen Schaden beim haftenden Dritten zurückfordern, beispielsweise indem sie neben dem Personalmitglied als Zivilpartei auftritt. Im Rahmen eines solchen Auftretens einer Polizeizone als Zivilpartei hat der Appellationshof von Brüssel kürzlich in einem Entscheid vom 11. Januar 2012 einer Zone eine Entschädigung für moralischen Schaden infolge von Widerstand gegen die Staatsgewalt gewährt. Der Appellationshof hat seine Entscheidung wie folgt begründet: "In dieser Hinsicht erwähnt die Zivilpartei zu Recht die psychologischen Auswirkungen von Gewalttaten gegen Polizeipersonal auf Kollegen, das Image der Polizei, die aus Sicht der Bevölkerung jederzeit eingreifen können muss, damit die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und die Sicherheit gewährleistet wird, sowie die Folgen einer langen Abwesenheit mehrerer Polizeiinspektoren, beispielsweise die Streichung bestimmter Streifen." (Freie Übersetzung).
Daher fordere ich die Verantwortlichen für das Personal und die jeweils zuständigen Behörden eindringlich auf, den vom Gesetzgeber gewollten und also vorgenommenen Änderungen die volle Tragweite zu geben und den Personalmitgliedern somit die nötige Unterstützung zu gewähren.
Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Die Vizepremierministerin, Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET _______ Fussnoten (1) Siehe ebenfalls die Begründung zum Gesetz vom 29.Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Parl. Dok., Kammer, 2010-11, Nr. 53-0771/001, S. 40. (2) Gesetz vom 13.August 2011 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Verleihung von Rechten an Personen, die vernommen werden, und an solche, denen die Freiheit entzogen wird, darunter das Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und von ihm Beistand zu erhalten. (3) Siehe ebenfalls die Begründung zum Gesetz vom 29.Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, Parl. Dok., Kammer, 2010-11, Nr. 53-0771/001, S. 41.