publié le 27 février 2001
Circulaire ZPZ 9. Réforme des polices. Directives concernant l'extension du démarrage de la police locale. Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 NOVEMBRE 2000. - Circulaire ZPZ 9. Réforme des polices. Directives concernant l'extension du démarrage de la police locale. Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 9 du Ministre de l'Intérieur du 7 novembre 2000 relative à la réforme des polices. Directives concernant l'extension du démarrage de la police locale (Moniteur belge du 25 novembre 2000), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 7. NOVEMBER 2000 - Rundschreiben ZPZ 9.Polizeireform. Richtlinien über die weiteren Phasen der Einrichtung der lokalen Polizei An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Kommandanten der Gendarmerie An den Herrn Generalkommissar der Gerichtspolizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, I. EINLEITUNG Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (GIP) ist weder ein explizites Startdatum noch eine äusserste Frist für die Einrichtung der lokalen Polizei vorgesehen. So hat die Regierung im April dieses Jahres beschlossen, die Einrichtung der lokalen Polizei zu beschleunigen. 22 Pilotpolizeizonen (PPZ) sind eingerichtet worden, um diese Lücke zu füllen. Diese PPZ sollen für die folgenden Phasen der Reform der lokalen Polizeidienste sozusagen als Labor fungieren.
Inzwischen haben einige PPZ ihre integrierte Arbeitsweise - noch vor Inkrafttreten der Einrichtung der lokalen Polizei - auf Basis der heutigen lokalen Möglichkeiten begonnen. Die lokalen Behörden und die verantwortlichen Polizeichefs haben hierbei Willen zum Erfolg und Kreativität bei der Lösung der Probleme sowie einen beständigen Arbeitsrhythmus an den Tag gelegt.
Durch die provinzialen Unterstützungsteams (PUT) und mein eigenes Unterstützungsteam habe ich feststellen können, dass noch immer bestimmte Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen über die genaue Bedeutung, die dem 1. Januar 2001 (1) beizumessen ist.
Zudem ist es mir aufgrund der Entwicklung etlicher Akten über die Polizeireform möglich, Ihnen zusätzliche Informationen und Elemente zu liefern. Da die erste Phase, d.h. der Beginn mit der Einrichtung der lokalen Pilotpolizeizonen, bereits vorbei ist und uns genügend Material geliefert hat, ist es an der Zeit, die zweite Phase, die effektive Einrichtung der lokalen Polizei, in die Wege zu leiten.
Nachstehend finden Sie weitere Informationen hierzu: II. KOORDINIERUNG DER POLITIK IN PUNCTO NEUE AUFTEILUNG IN ZONEN (2) Bevor ich die weiteren Phasen der Einrichtung anschneide, möchte ich Sie auf eine Problematik aufmerksam machen, die bereits im Ministeriellen Rundschreiben ZP1 behandelt worden ist.
Wie Sie bereits wissen, steht in diesem Rundschreiben, dass ab dem Datum der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses über die Aufteilung des Staatsgebietes in Polizeizonen die Arbeitsweise der Interpolizeizonen auf die Abgrenzungen der zukünftigen Polizeizonen abgestimmt wird.
Die provinzialen Unterstützungsteams müssen nun dafür sorgen, dass der Übergang zu den neuen Zonen schnell verläuft. Auf provinzialer Ebene kann nämlich am besten beurteilt werden, wann die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder für welches Datum dies möglich ist.
Die Bürgermeister können den Polizeidiensten dann den Auftrag erteilen, bis zu diesem Datum die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.
Ich möchte, dass dieser Übergang schnell und noch unter der Verantwortung der derzeitigen lokalen Verwaltungen erfolgt. Die Anpassung in puncto neue Aufteilung in Zonen muss also so rasch wie möglich geschehen.
Daher bitte ich die Gouverneure, - notfalls - die Initiative zu ergreifen, die Bürgermeister aller Gemeinden, die in Zukunft einer anderen Zone angehören werden, zu einer Beratung unter dem Vorsitz des Gouverneurs beziehungsweise unter dem Vorsitz einer seiner Mitarbeiter einzuberufen. Auf diese Weise werden die Betroffenen gemeinsam ein Datum festlegen können, ab dem effektiv nach den neuen Abgrenzungen gearbeitet werden soll.
Ich erinnere Sie nochmals daran, dass die Anpassung der Arbeitsweise der Polizei an die neue Aufteilung in Zonen so schnell wie möglich, und zwar spätestens Ende dieses Jahres, erfolgen muss.
III. PHASE 2: LOKALE POLIZEI III.1. Konzept Bevor zur nächsten Phase der Einrichtung der lokalen Polizei übergegangen wird, muss ich entscheiden, ob eine zweite Reihe von Pilotprojekten gestartet werden soll oder nicht, bevor das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ganz in Kraft tritt. Bei der in meinem ersten Rundschreiben angekündigten Phase der Einrichtung der Eingemeinde- und Mehrgemeindezonen geht es um eine Einrichtungsphase, die nach Inkrafttreten obenerwähnten Gesetzes, das heisst ab 1. Januar 2001, eintreten soll. Wir dürfen zudem nicht vergessen, dass die meisten Verordnungsbestimmungen über die lokale Polizei erst ab 1. Januar nächsten Jahres in Kraft treten.
Offensichtlich möchte auf lokaler Ebene niemand auf das Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 warten, und demnach wird eine integrierte Arbeitsweise angestrebt, noch bevor sie offiziell wird.
Inzwischen haben sich mehrere Gemeinden und Zonen als Pilotpolizeizonen angeboten. Dies zeugt von der Bereitschaft, die Polizeireform voranzutreiben. Darüber hinaus bin ich - ehrlich gesagt - erstaunt über den Enthusiasmus und die Bereitwilligkeit zur Einrichtung dieser neuen Polizeikorps.
Ich bin vollkommen mit denjenigen einverstanden, die bereits jetzt damit anfangen möchten. Aus den Erfahrungen innerhalb der Pilotzonen geht hervor, dass es nicht nötig ist, länger zu warten, und sogar ratsam ist, bereits jetzt den Integrierungsprozess in die Wege zu leiten. Bis jetzt war es nicht möglich, eine neue Reihe von Projekten zu starten, weil die Erkenntnisse und die Erfahrungen aus den 22 Pilotprojekten noch zu beschränkt waren.
Aufgrund der zahlreichen Angebote, darunter meistens Angebote von Mehrgemeindezonen, und des festen Willens des Personals - was für mich ausschlaggebend ist -, sich noch schneller zu integrieren, ist es nicht mehr nötig, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan einzuhalten.
Ich möchte deshalb allen, die sich angeboten haben, eine Pilotzone zu werden, sofort die Chance geben, aufgrund der Erfahrungen innerhalb der derzeitigen Pilotzonen noch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 mit der effektiven integrierten Arbeitsweise zu beginnen, und zwar damit bei Inkrafttreten sämtlicher Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die lokale Polizei der Umstellungsprozess schneller vonstatten geht.
Ich weiss, dass die Vorbereitung der Integrierung in bestimmten (Mehrgemeinde)Zonen - die keine Pilotzonen sind - bereits ziemlich weit fortgeschritten ist. Ihre Bemühungen werden dadurch anerkannt, dass sie bereits jetzt die Gelegenheit bekommen, sich der zweiten Phase anzuschliessen. Hiermit meine ich insbesondere alle Zonen, die sich offiziös - das heisst nicht schriftlich - beim föderalen und/oder beim provinzialen Unterstützungsteam angeboten haben.
Wenn bei der Organisation dieser zweiten Phase möglichst viele Zonen mit einbezogen werden, wird das Ganze besser koordiniert werden können und synchroner verlaufen.
III.2. Weiterer Verlauf Alle Zonen, auf die diese Phase Anwendung findet, können die Vorbereitungen fortsetzen beziehungsweise hiermit beginnen. Unter Vorbereitungen verstehe ich (nicht erschöpfend): die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Errichtung des gewerkschaftlichen Beratungsorgans, die Erstellung des Zeitplans (Etappenplan oder kritischer Weg) der progressiven Integrierung der lokalen Polizeidienste, Bestimmung innerhalb einer Mehrgemeindezone, welche Gemeinde die zentrale Funktion (Kommissariat der Zone) wahrnehmen wird, Bestimmung der Aufgabenbereiche, die auf integrierte Weise versehen werden können, usw.
Kurzum, diese Zonen können alle notwendigen Vorbereitungen treffen, damit zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Voraussetzungen von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 erfüllt sind, der Übergang zur lokalen Polizei nicht zu drastisch verläuft.
Die Polizeidienste können erst nach Abschluss der Vorbereitungen mit der progressiven Integrierung der einsatzbezogenen Arbeitsweise beginnen, so wie es die Pilotpolizeizonen seit einigen Wochen tun.
Hierbei muss der Akzent vor allem auf der praxisbezogenen progressiven Integrierung liegen durch gegenseitiges Kennenlernen, wie zum Beispiel über « Beobachtungspraktika », die notwendigen vorbereitenden Ausbildungen in puncto Einsatztechniken, Polizeiverfahren und Funkverfahren, Lernen, in gemischten Aufgeboten zu arbeiten usw.
Sobald die neuen Verwaltungen eingerichtet sind, das heisst frühestens am 1. Januar 2001, wird man die neuen Organe aufgrund der Artikel 12 bis 24 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 über den Polizeirat und das Polizeikollegium einrichten können.
Unter der Leitung der zuständigen Polizeibehörden und der neuen lokalen Verwaltungen wird man zudem langfristige Perspektiven ausarbeiten können, so wie sie im Arbeits- und Referenzrahmen beschrieben werden (siehe diesbezüglich den letzten Paragraph am Ende dieses Schreibens).
Es ist klar, dass die Polizeizonen in Zukunft nicht mehr autonom sein werden und zu einer grösseren Polizeistruktur gehören werden. Die zukünftigen Zonen werden ihren Horizont erweitern müssen und hierbei lernen müssen, miteinander zu leben, einander zu berücksichtigen, sich gegenseitig zu unterstützen, einander zu beraten und vor allem ihre Erfahrungen untereinander auszutauschen. Von der föderaler Ebene aus kann nur von oben nach unten gearbeitet werden; die laterale Arbeit ist Aufgabe der Zonen.
III.3. Überwachung und Unterstützung III.3.1 Personelle Unterstützung Ich habe nicht die Absicht, diese zweite Phase der Einrichtung der lokalen Polizei sich selbst zu überlassen. Wie die Pilotzonen werden die Zonen der zweiten Phase sich an Unterstützungseinheiten wenden können, die ich auf föderaler und provinzialer Ebene eingerichtet habe.
Auf föderaler Ebene stelle ich das föderale Überwachungs- und Unterstützungsteam zur Verfügung. Hiermit meine ich insbesondere die ständigen Mitglieder dieses Unterstützungsteams (siehe Rundschreiben PZ1).
Hierbei können auch die Erkenntnisse und Erfahrungen der provinzialen Unterstützungsteams von Nutzen sein.
III.3.2 Didaktische und materielle Unterstützung Verschiedene Königliche Erlasse, Rundschreiben, Unterlagen, Berichte und Empfehlungen stehen bereit und werden Ihnen demnächst zugesandt.
Wie bereits erwähnt, sind die ersten Lehren und Erfahrungen schlüssig und umsetzbar.
Zu den Rundschreiben (insgesamt 8, wovon das letzte das einheitliche Datenverarbeitungssystem ISLP betrifft), die bis jetzt veröffentlicht wurden, wird in Kürze noch eine Reihe von Akten hinzukommen. Einige darunter sind derzeit in der Abschlussphase.
So wird zum Beispiel ein Königlicher Erlass über die ersten Ernennungen für bestimmte Posten (« Primo-Ernennungen » genannt) demnächst im Staatsblatt erscheinen. In diesem Königlichen Erlass wird unter anderem das Verfahren zur Auswahl der Anwärter auf den Posten des Zonenleiters und die Organisation dieser Auswahl angegeben. Die lokalen Verwaltungen werden Ende dieses Jahres oder zu Beginn des kommenden Jahres über die Liste der berücksichtigten Anwärter, einschliesslich ihrer Klassifizierung, verfügen.
Ferner ist folgendes fertiggestellt: - die Mindestnormen und die föderale Dotation (Artikel 47 GIP), - ein Königlicher Erlass über die Arbeitsnormen. Letztere werden der Bevölkerung gleichwertige Mindestdienstleistungen garantieren (Artikel 142 GIP), - die notwendigen Erlasse zur Ausführung des GIP über spezifische Bestimmungen und Modalitäten für die Arbeitsweise des Polizeirates, - die notwendigen Erlasse zur Ausführung des GIP über spezifische Bestimmungen und Modalitäten für die Arbeitsweise des Polizeikollegiums.
Ich werde diese Königlichen Erlasse bekanntgeben, sobald ich das Gutachten des Staatsrates erhalten habe.
Zudem liegen noch weitere interessante Berichte vor, die auf lokaler Ebene benötigt werden: - Der in meinem Rundschreiben PZ1 angekündigte allgemeine Arbeits- und Referenzrahmen ist beinah fertig. Am 7. November wird er von meinem Unterstützungsteam zwecks Verbesserung und Fertigstellung unter die Lupe genommen, - Ein Vademekum zum Entwurf und zur Erstellung der zukünftigen lokalen Sicherheitspläne ist ausgearbeitet worden. Dieses Vademekum ist übrigens bereits in manchen Zonen ausgetestet und hinsichtlich seiner Benutzung verbessert worden. In diesem Vademekum wird Ihnen ein Leitfaden zur professionellen Aufstellung einer lokalen Sicherheitscharte vorgeschlagen. Sie werden es demnächst mit einem Begleitschreiben erhalten. - Bestimmte Ausbildungslehrgänge sind möglich, wie unter anderem « gemischte Aufgebote », « Funkverfahren ».
Ich denke, dass die Zonen der zweiten Phase über ausreichende materielle und personelle Unterstützung verfügen.
IV. Lokale Polizei: Endphase Für die effektive und gesetzliche (das heisst, wenn alle Voraussetzungen von Artikel 248 des GIP erfüllt sind) Einrichtung der lokalen Polizei werde ich Ihnen später konkretere Richtlinien mitteilen.
Auf jeden Fall ist der 1. April 2001 für mich der ideale Termin, um mit der Verwirklichung der gänzlich integrierten Arbeitsweise aller Eingemeindezonen zu beginnen.
Für die Mehrgemeindezonen visiere ich hierfür den 1. Juli 2001 an.
Auf jeden Fall werde ich alles in die Wege leiten, damit alle lokalen Polizeikorps am 1. Januar 2002 funktionsfähig sind. Ich möchte also, dass die Einrichtung der lokalen Polizeidienste an diesem Tag gesetzlich vollzogen ist. Wie bereits erwähnt, werden die Richtlinien zum Vollzug der Einrichtung und der diesbezügliche Zeitplan Ihnen später mitgeteilt.
V. Susammenfassung 1. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass diese zweite Phase eine faktische Einrichtung der lokalen Polizei darstellt, weil nicht alle Voraussetzungen von Artikel 248 des GIP erfüllt sein können, unter anderem was den Haushalt und den zonalen Sicherheitsplan betrifft. Die effektive Einrichtung der lokalen Polizei wird in einer späteren Phase durch die gesetzliche Einrichtung bestätigt werden, wenn der König festgestellt hat, dass die Voraussetzungen von Artikel 248 des GIP erfüllt sind. Mit der zweiten Phase wird also ganz eindeutig der Zweck verfolgt, dass die gestarteten Eingemeindezonen und Mehrgemeindezonen alles daran setzen, damit die integrierte Arbeitsweise an den unter Punkt IV festgelegten Daten vollzogen wird. 2. Ich muss Sie unbedingt auf eine Entwicklung aufmerksam machen, die mich beschäftigt.Ich stelle fest, dass die Besprechungen in den (Pilot)Polizeizonen nahezu immer auf die Erstellung eines Personalbestands hinauslaufen, der sich auf eine ideale Wunschsituation stützt, und dass man hierbei oft die derzeitig verfügbaren (gemeinsamen) Personalbestände um 20 bis 30% erweitern will. Die Polizeireform zielt zwar darauf ab, eine effizientere Polizei herbeizuführen und Dysfunktionen aus der Vergangenheit zu beheben, aber dabei wollte man immer von den verfügbaren personellen Mitteln (aufgrund des tatsächlichen Bestands mit der Mindestnorm oder der funktionellen Mindestgrenze als Mindestgrenze) ausgehen. Ich befürworte zwar lokale Investitionen und bin auch dafür, dass personelle Mängel der Vergangenheit behoben werden, jedoch wäre es nicht logisch, dass eine Fusion zu einer globalen Erweiterung der Personalbestände führt. In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein eventuelles Missverständnis hinweisen, das in bestimmten Pilotpolizeizonen in bezug auf die langfristige Perspektive des Textentwurfs des allgemeinen Arbeits- und Referenzrahmens aufgekommen ist. Auch bei einer langfristigen Perspektive müssen unbedingt die derzeitig vorhandenen Mittel berücksichtigt werden und dürfen höchstens Elemente herausgestellt werden, die bei der Beurteilung der Beschlüsse über die von den lokalen Verwaltungen geplanten zukünftigen Investitionen mitspielen können. 3. Schliesslich möchte ich Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich alle anderen Zonen ermutige, so schnell wie möglich nach dem Vorbild der Pilotzonen und der Zonen der zweiten Phase die Integrierung der lokalen Polizei vorzubereiten. Ich bitte die Gouverneure, diese Richtlinien an die Bürgermeister ihrer Provinz weiterzuleiten.
Ich bitte die Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister, A. DUQUESNE _______ Nota (1) Siehe Ministerielles Rundschreiben vom 10.April 2000 - B.S. vom 16. April 2000;deutsche Übersetzung: B.S. vom 27. September 2000 (2) Siehe K.E. vom 28. April 2000 - B.S. vom 29. Juli 2000