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Circulaire du 07 mai 2004
publié le 06 octobre 2004

Circulaire ministérielle relative aux demandes de dispense de cours et d'examen dans le cadre de la formation des membres des services d'incendie et aux demandes d'équivalence de brevet des membres des services d'incendie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2004000470
pub.
06/10/2004
prom.
07/05/2004
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


7 MAI 2004. - Circulaire ministérielle relative aux demandes de dispense de cours et d'examen dans le cadre de la formation des membres des services d'incendie et aux demandes d'équivalence de brevet des membres des services d'incendie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 7 mai 2004 relative aux demandes de dispense de cours et d'examen dans le cadre de la formation des membres des services d'incendie et aux demandes d'équivalence de brevet des membres des services d'incendie (Moniteur belge du 28 mai 2004), établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. MAI 2004 - Ministerielles Rundschreiben über die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und über die Anträge auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste An den Herrn Staatssekretär der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Feuerbekämpfung und der Dringenden Medizinischen Hilfe An die Frau Generaldirektorin der Zivilen Sicherheit An die Herren Direktoren der Provinzialen Ausbildungszentren für die Öffentlichen Feuerwehrdienste An den Herrn Vorsitzenden der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen in Sachen Ausbildung der Feuerwehrdienste An die Frauen und Herren Bürgermeister An den Herrn Präsidenten der Interkommunalen Feuerwehr Lüttich und Umgebung An die Frau dienstleitende Offizierin und die Herren dienstleitenden Offiziere eines Feuerwehrdienstes Der Königliche Erlass vom 8.April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste, insbesondere die Artikeln 47 und 48, und der Königliche Erlass vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste, insbesondere Artikel 22, enthalten einige Bestimmungen in Bezug auf die Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und in Bezug auf die Anträge auf Gleichsetzung von Brevets für die Mitglieder der Feuerwehrdienste.

Zur Vereinheitlichung der Verfahren in Bezug auf vorerwähnte Anträge - von der Einreichung eines Antrags bis zur Mitteilung des diesbezüglichen Beschlusses - bezweckt vorliegendes Rundschreiben, alle Schritte dieser Verfahren zu beschreiben.

Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen im Rahmen der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste Wenn eine Person sich für eine Ausbildung bei einem Provinzialen Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste einschreibt und die Befreiung von einem oder von mehreren Kursen und/oder von einer oder von mehreren Prüfungen, die diese Ausbildung umfasst, beantragt, setzt sie den Direktor dieses Zentrums schriftlich davon in Kenntnis und fügt ihrem Antrag die Belege bei, die sie für die Prüfung des Antrags für zweckmässig erachtet.

Der Direktor des Zentrums leitet den Antrag auf Befreiung und die diesbezüglichen Belege unverzüglich an den Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder an seinen Beauftragten weiter und gibt an, für welche Kurse und/oder Prüfungen die Befreiung beantragt wird.

Der Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder sein Beauftragter legt dem Vorsitzenden der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen den vollständigen Antrag vor.

Während der Prüfung des Antrags kann die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen vom Antragsteller alle zusätzlichen Belege verlangen, die sie für zweckmässig erachtet.

Wenn die Kommission eine Stellungnahme zum Antrag abgegeben hat, teilt der Vorsitzende der Kommission dem Minister des Innern diese Stellungnahme mit.

Der Minister des Innern entscheidet über den Antrag und teilt dem Direktor des Provinzialen Ausbildungszentrums für die öffentlichen Feuerwehrdienste, bei dem der Antrag eingereicht wurde, dem Vorsitzenden der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen und dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit seinen Beschluss mit.

Sobald der Direktor des Zentrums den Beschluss des Ministers des Innern erhalten hat, setzt er den betreffenden Schüler schriftlich davon in Kenntnis.

Anträge auf Gleichsetzung von Brevets der Mitglieder der Feuerwehrdienste Wenn eine Person Inhaberin eines Dokuments ist, aus dem hervorgeht, dass sie eine ganz bestimmte Ausbildung absolviert hat, und sie dieses Dokument für eine Anwerbung oder eine Beförderung in einem öffentlichen Feuerwehrdienst geltend machen möchte, reicht sie bei der Verwaltungsbehörde, der dieser Dienst untersteht, schriftlich einen Antrag auf Gleichsetzung dieses Dokuments mit dem Brevet, das für die Anwerbung oder die Beförderung, um die sie sich bemüht, erforderlich ist, ein.

Dem Antrag werden die Belege beigefügt, die der Antragsteller für die Prüfung des Antrags für zweckmässig erachtet.

Vorerwähnte Verwaltungsbehörde leitet den Antrag auf Gleichsetzung und die diesbezüglichen Belege unverzüglich an den Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder an seinen Beauftragten weiter und gibt dabei an, für welches der in den Artikeln 29 bis 36 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 erwähnten Brevets die Gleichsetzung beantragt wird.

Der Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder sein Beauftragter legt dem Vorsitzenden der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen den vollständigen Antrag vor.

Während der Prüfung des Antrags kann die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen vom Antragsteller alle zusätzlichen Belege verlangen, die sie für zweckmässig erachtet.

Wenn die Kommission eine Stellungnahme zum Antrag abgegeben hat, teilt der Vorsitzende der Kommission dem Minister des Innern diese Stellungnahme mit.

Der Minister des Innern entscheidet über den Antrag und teilt der Verwaltungsbehörde, bei der der Antrag eingereicht wurde, dem Vorsitzenden der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen und dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit seinen Beschluss mit.

Sobald die Verwaltungsbehörde den Beschluss des Ministers des Innern erhalten hat, setzt sie den Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis.

Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen und Anträge auf Gleichsetzung von Brevets, die nicht gemäss den oben beschriebenen Verfahren eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Brüssel, den 7. Mai 2004 Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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