publié le 11 décembre 1997
Circulaire OOP 20bis portant actualisation de la circulaire OOP 20 relative à l'organisation de rallyes ou d'épreuves assimilées. - Traduction allemande
MINISTERE DE L'INTERIEUR
6 MARS 1997. Circulaire OOP 20bis portant actualisation de la circulaire OOP 20 relative à l'organisation de rallyes ou d'épreuves assimilées. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire OOP 20bis du Ministre de l'Intérieur du 6 mars 1997 portant actualisation de la circulaire OOP 20 relative à l'organisation de rallyes ou d'épreuves assimilées (Moniteur belge traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy du 16 mai 1997), établie par le Service central de de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 6. MÄRZ 1997 - Rundschreiben OOP 20bis zur Aktualisierung des Rundschreibens OOP 20 über die Veranstaltung von Rallyes oder ihnen gleichgestellten Wettbewerben An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, in Erwartung der Ausfertigung eines Königlichen Erlasses zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Verkehrswegen durchgeführten Sportprüfungen oder -wettbewerben für Kraftfahrzeuge kommt das Rundschreiben OOP 20 vom 29.Februar 1996 über die Veranstaltung von Rallyes oder ihnen gleichgestellten Wettbewerben (Belgisches Staatsblatt vom 26. September 1996) weiterhin zur Anwendung.
Wir möchten Sie daran erinnern, dass die im Rundschreiben OOP 20 enthaltenen Richtlinien in erster Linie Rallyes, Rallye-Sprints und Bergrennen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Verkehrswegen ausgetragen werden, betreffen.
Diese Rallyes oder die ihnen gleichgestellten Wettbewerbe werden unter anderem nur zugelassen, wenn sie in den Jahresprogrammen der anerkannten Automobilsportverbände vorgesehen sind. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ein Wettbewerb, der nicht auf einem der Programme steht (neuer Wettbewerb, unvollständiges Programm zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung), trotzdem dieser Anforderung genügt, wenn er den offiziellen Genehmigungsvermerk eines der anerkannten Automobilsportverbände erhalten hat. Der Veranstalter sollte bei der Beantragung der Zulassung auf jeden Fall eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der geplante Wettbewerb rechtsgültig anerkannt ist.
Für alle anderen in den Jahresprogrammen aufgenommenen oder nicht aufgenommenen Motorsportwettbewerbe (wie Karting oder Slalom) können sich die Provinzial- und Gemeindebehörden nach eigenem Ermessen nach den Anweisungen des Rundschreibens richten, um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu erreichen.
Zur Aktualisierung des Rundschreibens OOP 20 für das Jahr 1997 finden Sie in der Anlage die Jahresprogramme 1997 der anerkannten Sportverbände.
Ferner möchten wir durch vorliegendes Rundschreiben präzisieren, dass in Nummer 6 « Veranstalter » des Rundschreibens OOP 20 lediglich der erste Satz zu berücksichtigen ist: Der Gegenstand des Versicherungsvertrags wird ja eigentlich durch die Rechtsvorschriften über die diesbezüglichen Versicherungen bestimmt, auf die mit diesem Satz ausdrücklich verwiesen wird.
Ich möchte Sie bitten, dieses Rundschreiben den Bürgermeistern und den Bezirkskommissaren Ihrer Provinz zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüssen, Der Staatssekretär für Sicherheit, J. PEETERS Der Minister des Innern, J. VANDE LANOTTE Anlage Wettbewerbe auf dem Jahresprogramm 1997 A. Jahresprogramm der nationalen Sportkommission B. Jahresprogramm des « Vlaamse Autosport Federatie » C. Jahresprogramm der « Association sportive automobile francophone » (siehe B.S. vom 16. Mai 1997)