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Circulaire du 05 février 1999
publié le 28 mai 1999

Circulaire concernant le droit de vote des Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales. - Traduction allemande

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ministere de l'interieur
numac
1999000333
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28/05/1999
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05/02/1999
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MINISTERE DE L'INTERIEUR


5 FEVRIER 1999. - Circulaire concernant le droit de vote des Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 février 1999 concernant le droit de vote des Belges établis à l'étranger pour l'élection des Chambres législatives fédérales (Moniteur belge du 10 février 1999), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 5. FEBRUAR 1999 - Rundschreiben über das Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Zur Information: An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie einerseits auf das Gesetz vom 18.Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben (zweite Ausgabe des Belgischen Staatsblattes vom 31. Dezember 1998, SS. 42063 bis 42068), und andererseits auf die Königlichen Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes verweisen, nämlich auf: - den Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Abänderung des Wahlgesetzbuches im Hinblick auf die Gewährung des Stimmrechts für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern an Belgier, die sich im Ausland niedergelassen haben (Belgisches Staatsblatt vom 10. Februar 1999), - den Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten sind, die Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und Belgier, die sich schon im Ausland niedergelassen haben, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden (Belgisches Staatsblatt vom 10. Februar 1999). Das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 konkretisiert teilweise das Regierungsabkommen, das die Mehrheitsparteien bindet und in dem unter der Rubrik Koordinierung der Aussenpolitik vorgesehen wird, dass die Regierung sich mit der globalen Problematik des Status der im Ausland ansässigen belgischen Bürger befassen wird, einschliesslich der Ausübung des Stimmrechts. Obenerwähntes Gesetz bezweckt, unseren Landsleuten, die ausgewandert sind, dieses Recht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zu gewähren. Sie werden dieses Recht zum ersten Mal am 13. Juni 1999 bei den gleichzeitigen Wahlen ausüben können, die an diesem Datum für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte abgehalten werden. Im Ausland ansässige Belgier werden bei dieser Gelegenheit eine Stimmabgabe für die Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats vornehmen können. Der Gesetzgeber hat nämlich die Gewährung dieses Rechts an Belgier im Ausland auf die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern beschränkt.

Das Wahlverfahren, das im Gesetz berücksichtigt worden ist, ist die Stimmabgabe mittels Vollmacht: Der belgische Staatsangehörige im Ausland hat die Möglichkeit, einen Wähler, der in einer belgischen Gemeinde wohnt, zu bestimmen, um bei der Wahl der Abgeordnetenkammer und des Senats in seinem Namen zu wählen. Um das Stimmrecht für die Wahl dieser Versammlungen zu behalten, ist er jedoch verpflichtet, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich zu erklären, dass er die Vollmacht, durch die er einen Wähler bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, bestätigt. Im Laufe des Monats November übermittelt die diplomatische oder konsularische Vertretung dann die Bestätigungserklärung an die Gemeinde, in der der Betreffende im Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, eingetragen wird; dieses Register wird in jeder Gemeinde fortlaufend geführt. Liegt keine solche Bestätigungserklärung vor oder wird diese Erklärung abgelehnt, weil der Abgeber der Erklärung die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. In diesem Fall wird die Ausübung des Stimmrechts des belgischen Wählers im Ausland ausgesetzt (mangels Bestätigungserklärung) oder wird dieser Wähler aus obenerwähntem Register gestrichen (wenn die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt wird). Des weiteren wird der als Bevollmächtigter bestimmten Person mitgeteilt, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 sieht in Wirklichkeit zwei Fälle vor, in denen Belgier, die im Ausland wohnen, die Eigenschaft als Wähler für die Abgeordnetenkammer und den Senat erhalten können.

Der erste Fall betrifft den belgischen Staatsangehörigen, der in einer belgischen Gemeinde eingetragen ist und erklärt, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen. Wenn er bei der Verwaltung der Gemeinde, die er verlässt, seine Wegzugserklärung abgibt, was bisher den Verlust der Eigenschaft als Wähler infolge der Streichung aus den Bevölkerungsregistern mit sich brachte, hat er die Möglichkeit, schriftlich zu erklären, dass er die Eigenschaft als Wähler für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern behalten möchte und dass er aus diesem Grund seine Eintragung im obenerwähnten Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragt.

Der zweite Fall betrifft den belgischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland niederlässt und es versäumt, obenerwähnte Erklärung bei Verlassen des Staatsgebiets des Königreichs und Niederlassung im Ausland abzugeben, oder der im Ausland geboren ist und nie in Belgien gewohnt hat oder der bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 bereits im Ausland ansässig war.

Das Gesetz vom 18. Dezember 1998 bietet dieser Kategorie Bürger die Möglichkeit, jederzeit bei der für sie zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung schriftlich zu erklären, dass sie die Eigenschaft als Wähler für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erhalten möchten.

Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die verschiedenen Formulare zu erläutern, die im Rahmen des neuen Gesetzes benutzt werden müssen und deren Muster durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 festgelegt worden ist. Es bezweckt ebenfalls, den Gemeinden die Anweisungen zu erteilen, die erforderlich sind für die Verarbeitung der Informationen, die in den Anträgen enthalten sind, die sowohl Belgier, die erklären, ihren Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, als auch Belgier, die schon im Ausland ansässig sind, einreichen, um ihr Stimmrecht zu behalten beziehungsweise um für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern als Wähler zugelassen zu werden (siehe vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999).

Dieser zweite Aspekt betrifft ebenfalls die Modalitäten, gemäss denen die Gemeinden das Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, anlegen und fortlaufend führen müssen.

Im Rundschreiben werden ausserdem nützliche Anweisungen über das Wahlverfahren erteilt, das heisst in bezug auf die Art und Weise, wie der Bevollmächtigte im Namen seines Vollmachtgebers wählen darf.

Schliesslich werden in diesem Rundschreiben die verschiedenen Möglichkeiten aufgezählt und ausgelegt, die das Gesetz sowohl dem Vollmachtgeber als auch dem Bevollmächtigten bietet, insbesondere: - das Verfahren, das der belgische Wähler im Ausland zu befolgen hat, wenn er die zuletzt ausgestellte Vollmacht widerrufen und einen anderen Wähler bestimmen möchte, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, - das Verfahren, das der Bevollmächtigte zu befolgen hat, wenn er auf die Vollmacht verzichten möchte, die ihm erteilt worden ist, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern im Namen eines im Ausland ansässigen belgischen Wählers zu wählen. 1. Erster Fall Wenn ein Bürger erklärt, seinen Hauptwohnort im Ausland einrichten zu wollen, und seine Eintragung ins Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, beantragt, um sein Stimmrecht für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern zu behalten, wird er - sofern er die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und gegen ihn kein Urteil oder Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder zum endgültigen Ausschluss von diesen Rechten ausgesprochen wurde - aufgefordert, der Gemeindeverwaltung das Formular zu übermitteln, dessen Muster in Anlage 1 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist und das von ihm selbst und dem Wähler, den er bestimmt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet werden muss.

Im Gesetz wird vorgesehen, dass dieses Erklärungsformular kostenlos bei der Gemeindeverwaltung erhältlich ist. Die Gemeinden werden daher aufgefordert, eine ausreichende Anzahl Exemplare drucken zu lassen.

Dem Abgeber der Erklärung wird mitgeteilt, dass er sich durch Abgabe einer solchen Erklärung ausdrücklich verpflichtet, unmittelbar nach seiner Ankunft im Land, in dem er sich niederlassen will, bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines zukünftigen Hauptwohnortes im Ausland vorstellig zu werden, damit diese Vertretung ihn als im Ausland ansässigen Belgier ins Nationalregister der natürlichen Personen einträgt. Kommt der Abgeber der Erklärung dieser Verpflichtung nicht nach, wird er auf Veranlassung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die seine erste Bestätigungserklärung entgegennimmt, in diese automatisierte Datenbank eingetragen, die auf zentraler Ebene geführt wird (Siehe Nr. 3 weiter unten: damit die Vollmacht gültig bleibt, muss der Abgeber der Erklärung jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland schriftlich erklären, dass er die Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, bestätigt; in Ermangelung einer solchen Bestätigungserklärung verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit).

Die ordnungsgemäss ausgefüllten und unterzeichneten Erklärungsformulare werden in der Gemeinde des Abgebers der Erklärung aufbewahrt.

Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass die Gemeindeverwaltung bei Empfang einer solchen Erklärung überprüfen muss, ob der Abgeber der Erklärung die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Zu diesem Zweck muss sie überprüfen, ob der Betreffende nicht in der alphabetischen Kartei eingetragen ist, die in dem durch das Gesetz vom 30. Juli 1991 eingefügten Artikel 7bis des Wahlgesetzbuches erwähnt ist.

Stellt sich heraus, dass der Abgeber der Erklärung die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, trägt die Gemeindeverwaltung ihn ins Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein, das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnt ist, so wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist.

Ein solches Register muss in jeder Gemeinde fortlaufend geführt werden.

In diesem Register werden die belgischen Wähler eingetragen, die ihren Wohnort im Ausland haben, das heisst diejenigen, die ihre Eintragung in dieses Register beantragen, bevor sie das Staatsgebiet des Königreichs verlassen, um sich im Ausland niederzulassen, aber auch diejenigen, die bereits im Ausland ansässig sind, bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes im Ausland einen Antrag auf Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern einreichen und deren Antrag ordnungsgemäss gebilligt wird (siehe Nr. 2 weiter unten).

Das Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, enthält für jeden von ihnen Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständige Anschrift und die gleichen Daten für den in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler, den sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in ihrem Namen zu wählen. Diese Daten müssen in der Vollmacht angegeben werden, die dem Erklärungsformular beigefügt wird und wesentlicher Bestandteil dieser Erklärung ist.

Bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern muss die Gemeinde auf der Grundlage dieses Registers an dem in Artikel 10 des Wahlgesetzbuches festgelegten Datum die Liste der belgischen Wähler, die ihren Hauptwohnort im Ausland haben, erstellen.

Nachdem die Gemeindeverwaltung überprüft hat, ob der Abgeber der Erklärung die Wählereigenschaft besitzt, muss sie diese Überprüfung ebenfalls für die Person durchführen, die der Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen.

Stellt sich heraus, dass der Bevollmächtigte die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, das heisst dass er die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat oder gegen ihn ein Urteil oder Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder zum endgültigen Ausschluss von diesen Rechten ausgesprochen wurde, ist der Abgeber der Erklärung aufzufordern, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Ist dieser Bevollmächtigte in den Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung selbst eingetragen ist, ist der letzten Gemeinde eine Abschrift der Erklärung zu übermitteln, wobei sie ersucht wird, zu überprüfen, ob die als Bevollmächtigter bestimmte Person die Wählereigenschaft besitzt.

Schliesslich muss der Bevollmächtigte entweder der Ehepartner des Abgebers der Erklärung oder einer seiner Verwandten beziehungsweise Verschwägerten bis zum dritten Grad sein. Um dem Abgeber der Erklärung seine Wahl zu erleichtern, sind in dem in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügten Vollmachtsformular alle Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisse bis zum dritten Grad aufgezählt.

Ferner muss das angegebene Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregistern der Bevollmächtigte eingetragen ist, auf dem Vollmachtsformular bestätigt werden. Ist der Bevollmächtigte in den Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Gemeinde, in der der Abgeber der Erklärung selbst eingetragen ist, muss der Bürgermeister dieser anderen Gemeinde die Formalität erledigen. Die Bestätigung des angegebenen Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses erfolgt anhand einer Offenkundigkeitsurkunde. Diese Urkunde wird entweder von einem Notar oder vom Friedensrichter des Wohnsitzes des Abgebers der Erklärung oder der als Bevollmächtigter bestimmten Person ausgestellt. 2. Zweiter Fall Belgier, die bereits im Ausland ansässig sind und es versäumt haben, die unter Nr.1 erwähnte Erklärung abzugeben, bevor sie das Staatsgebiet des Königreichs verlassen haben, um sich im Ausland niederzulassen, als auch Belgier, die im Ausland ansässig sind und nie in Belgien gewohnt haben, reichen ihren Antrag auf Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes im Ausland ein, und zwar anhand des Formulars, dessen Muster in Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist. Diese Formulare sind kostenlos bei den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland erhältlich.

Wie bereits unter Nr. 1 weiter oben (erster Fall) erwähnt, führt die Einreichung eines solchen Antrags zur Eintragung des Antragstellers ins Nationalregister der natürlichen Personen, und zwar auf Betreiben der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die den Antrag erhält.

Der Betreffende muss in seinem Antrag gegebenenfalls anhand von Unterlagen nachweisen: - dass er Belgier ist, - dass er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, - dass er seinen gewöhnlichen Wohnort im Staat hat, in dem er sich niedergelassen hat, und dass er die zu diesem Zweck erforderlichen Aufenthaltserlaubnisse besitzt.

Schliesslich muss er in diesem Antrag auf Ehre erklären: - dass im Staat, in dem er ansässig ist, kein Urteil gegen ihn ausgesprochen wurde, das für ihn die Aussetzung des Wahlrechts oder den endgültigen Ausschluss von diesem Recht bedeuten würde, wäre es in Belgien ausgesprochen worden, - dass er kein Stimmrecht für die Parlamentswahlen im Staat hat, in dem er sich niedergelassen hat.

Wie bereits für den ersten Fall erwähnt (siehe Nr. 1 weiter oben), muss das Formular die Vollmacht enthalten, durch die der Antragsteller den in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen. Die Vollmacht ist wesentlicher Bestandteil des Antrags und muss sowohl vom Antragsteller als auch von der als Bevollmächtigter bestimmten Person ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet sein.

Was die Wahl des Bevollmächtigten betrifft, ist ebenfalls auf Nr. 1 weiter oben zu verweisen: Neben dem Ehepartner des Antragstellers, der als Bevollmächtigter bestimmt werden kann, darf der Bevollmächtigte ausschliesslich unter den Verwandten beziehungsweise Verschwägerten des Vollmachtgebers bis zum dritten Grad gewählt werden. Ferner muss das angegebene Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis vom Bürgermeister der belgischen Gemeinde, in der die als Bevollmächtigter bestimmte Person eingetragen ist, auf dem Vollmachtsformular bestätigt werden, das dem Antrag beigefügt und wesentlicher Bestandteil des Antrags ist. Da der Antrag sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht werden muss, muss der Antragsteller der als Bevollmächtigter bestimmten Person das Antragsformular zukommen lassen, sie auffordern, das angegebene Verwandtschafts- beziehungsweise Verschwägerungsverhältnis vom Bürgermeister der Gemeinde, in der sie eingetragen ist, bestätigen zu lassen und ihm dann das ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Formular zurückzuschicken.

Bei Eingang in den belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland werden die Anträge auf Zulassung als Wähler für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern von belgischen Bürgern, die sich im Ausland niedergelassen haben, von der Vertretung an das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten weitergeleitet; dort werden sie auf ihre Ordnungsmässigkeit hin überprüft.

Anschliessend werden sie dem Ministerium der Justiz übermittelt, das ihnen gegebenenfalls, nämlich wenn der Antragsteller in Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, einen Auszug aus seinem Strafregister beifügt. Der Minister der Justiz übermittelt die Anträge, denen gegebenenfalls wie vorgeschrieben dieser Auszug beigefügt wurde, anschliessend an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Antragstellers in Belgien - der die Anschrift dieses Wohnortes im Antragsformular angeben muss, wenn er in Belgien gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat - oder, wenn er nie in Belgien gewohnt hat, an die belgische Gemeinde des Wohnortes der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen.

Die Anträge werden in der Gemeinde, der sie übermittelt wurden, aufbewahrt.

Die Gemeindeverwaltung, die den Antrag erhält, überprüft zur Unterstützung der in diesem Antrag enthaltenen Angaben, und zwar anhand des Auszugs aus dem Strafregister des Antragstellers, der beigefügt ist, falls er vor seinem Wegzug ins Ausland in Belgien gewohnt hat, ob dieser die Wählereigenschaft besitzt, das heisst, ob er Belgier ist, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und gegen ihn kein Urteil oder Entscheid zur Aussetzung seiner Wahlrechte oder zum endgültigen Ausschluss von diesen Rechten ausgesprochen wurde.

Stellt sich heraus, dass der Antragsteller die Wählereigenschaft besitzt, trägt die Gemeindeverwaltung ihn in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, ein.

Wie bereits unter Nr. 1 weiter oben erwähnt, werden im Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, neben Name, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift des Antragstellers auch die gleichen Daten für den Wähler, den er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, angegeben (diese Daten stehen im Antragsformular).

Wenn der Antragsteller jedoch die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, insbesondere wenn er von seinen Wahlrechten ausgeschlossen worden ist oder seine Wahlrechte ausgesetzt worden sind, wird ihm der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Verweigerung seiner Eintragung ins Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung binnen acht Tagen nach Empfang des Antrags notifiziert. Beschlüsse zur Verweigerung der Eintragung in das obenerwähnte Register der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, müssen über die für die Betreffenden zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert werden; die örtlich zuständige Vertretung lässt dem Adressaten den Beschluss zukommen.

Ein Beschwerde- und Einspruchsverfahren gegen einen solchen Beschluss wird durch das vorerwähnte Gesetz vom 18. Dezember 1998 eingeführt (siehe Artikel 11 § 1 Absatz 4 und folgende des Wahlgesetzbuches, so wie er durch dieses Gesetz wieder aufgenommen worden ist). Dieses Verfahren basiert auf dem Verfahren, das für belgische Staatsangehörige gilt, die in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind und der Ansicht sind, unberechtigterweise aus der Wählerliste ausgelassen worden zu sein (siehe Artikel 18 und folgende des Wahlgesetzbuches): Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium befindet über die Beschwerde, und bei Aufrechterhaltung des Beschlusses zur Verweigerung der Eintragung ins Wählerregister kann der im Ausland ansässige Belgier beim Appellationshof von Brüssel Berufung einlegen, der in letzter Instanz befinden wird. Gegen einschlägige Entscheide des Appellationshofes kann nämlich kein Einspruch erhoben werden. Die Fristen für das Verfahren sind angepasst worden, um der spezifischen Lage des im Ausland ansässigen Belgiers Rechnung zu tragen. Des weiteren werden die Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums den im Ausland ansässigen Belgiern über die für sie zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung notifiziert.

Nachdem die Gemeindeverwaltung überprüft hat, ob der Antragsteller die Wählereigenschaft besitzt, muss sie diese Überprüfung ebenfalls für die Person durchführen, die der Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen. Diese Überprüfung wird gemäss dem unter Nr. 1 weiter oben beschriebenen Verfahren durchgeführt. Stellt sich heraus, dass die Person, die der Antragsteller als Bevollmächtigten bestimmt hat, die Wählereigenschaft nicht besitzt, muss die Gemeindeverwaltung den Antragsteller über die für ihn zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung auffordern, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen. 3. Zeitraum der Gültigkeit der Vollmacht Sowohl im ersten (siehe Nr.1) als auch im zweiten (siehe Nr. 2) der beiden weiter oben erläuterten Fälle ist die Vollmacht, durch die der Belgier, der erklärt, sich im Ausland niederlassen zu wollen (erster Fall), oder der Belgier, der bereits im Ausland ansässig ist (zweiter Fall), einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung gültig, es sei denn, sie wurde zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgestellt; dann wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert.

Will der im Ausland ansässige belgische Wähler die Gültigkeit der Vollmacht über die weiter oben festgelegte Frist aufrechterhalten, so ist er verpflichtet, jedes Jahr im Laufe des Monats Oktober bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland schriftlich zu erklären, dass er die Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, bestätigt. Zu diesem Zweck muss er das Formular benutzen, dessen Muster in Anlage 3 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist.

Diese Formulare werden kostenlos von den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland zur Verfügung gestellt.

Jedes Jahr im Laufe des Monats November übermittelt die Vertretung diese Bestätigungserklärungen an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen.

Sobald das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Gemeinde diese Bestätigungserklärungen erhält, vermerkt es in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Sonderwählerregister neben dem Namen der Wähler, auf die sich diese Erklärungen beziehen, das Datum, an dem diese Erklärung für jeden von ihnen anerkannt worden ist: Die Angabe dieses Datums bedeutet, dass der Betreffende die Wählereigenschaft behält und dass die Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, bis zum 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, im Laufe dessen die Bestätigungserklärung abgegeben worden ist, gültig bleibt.

Erhält die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung eine solche Bestätigungserklärung, überprüft sie, ob der Betreffende weiterhin die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Stellt sich heraus, dass er die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht mehr erfüllt, verliert die Vollmacht ihre Gültigkeit. In diesem Fall informiert die für den Abgeber der Erklärung zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen. Bei Erhalt dieser Mitteilung streicht das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dieser Gemeinde den Betreffenden aus dem Sonderregister der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben. Anschliessend notifiziert es dem betreffenden Wähler über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland diesen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Streichungsbeschluss. Das weiter oben unter Nr. 2 beschriebene Beschwerde- und Einspruchsverfahren gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Eintragung in dieses Register ist auf Beschlüsse zur Streichung aus diesem Register anwendbar. Ist der Streichungsbeschluss endgültig geworden, informiert die Gemeindeverwaltung die Person, die vom Abgeber der Erklärung als Bevollmächtigter bestimmt worden war, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Hat der im Ausland ansässige belgische Wähler die Vollmacht, durch die er einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, nicht bestätigt, verliert diese Vollmacht ihre Gültigkeit am 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung oder, wenn sie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember dieses Jahres ausgestellt wurde, am 31. Dezember des folgenden Jahres.

Aufgrund von Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1999 muss die Gemeindeverwaltung jedes Jahr im Laufe des Monats Januar das Verzeichnis der Wähler erstellen, die in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Register eingetragen sind und für die sie die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnte Bestätigungserklärung nicht erhalten hat. Die Gemeindeverwaltung vermerkt in diesem Register, dass die Ausübung des Stimmrechts der in diesem Verzeichnis aufgeführten Wähler ausgesetzt ist. Anschliessend wird der ordnungsgemäss mit Gründen versehene Aussetzungsbeschluss den betreffenden Wählern über die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs ihres Wohnsitzes im Ausland notifiziert. Das Beschwerde- und Einspruchsverfahren gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Eintragung in dieses Register (siehe Nr. 2 weiter oben) ist auf Beschlüsse zur Aussetzung der Ausübung des Wahlrechts anwendbar. Ist der Aussetzungsbeschluss endgültig geworden, informiert die Gemeindeverwaltung die Person, die von dem im Ausland ansässigen belgischen Wähler als Bevollmächtigter bestimmt worden ist, um in seinem Namen zu wählen, dass ihrer Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist. 4. Widerrufung der Vollmacht (seitens des Vollmachtgebers) und Verzicht auf die Vollmacht (seitens des Bevollmächtigten) a) Widerrufung der Vollmacht (seitens des Vollmachtgebers) Solange die Vollmacht, durch die ein im Ausland ansässiger belgischer Wähler einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt hat, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, gültig ist, kann dieser im Ausland ansässige Belgier durch eine an die belgische diplomatische oder konsularische Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland gerichtete einfache schriftliche Erklärung jederzeit die zuletzt von ihm ausgestellte Vollmacht widerrufen und einen anderen Wähler zu denselben Zwecken bevollmächtigen. Dazu muss er das Formular benutzen, dessen Muster in Anlage 4 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist.

Diese Formulare werden kostenlos von den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland zur Verfügung gestellt.

In dieser Erklärung müssen Name, Vornamen und Anschrift der neu als Bevollmächtigter bestimmten Person angegeben werden; sie muss sowohl vom Abgeber der Erklärung als auch vom neuen Bevollmächtigten ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet werden.

Was die Wahl des neuen Bevollmächtigten, die Bestätigung des angegebenen Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber, die der Bürgermeister der Gemeinde, in der der neue Bevollmächtigte eingetragen ist, auf dem Vollmachtsformular vornimmt, und die Überprüfung der Wählereigenschaft der neu als Bevollmächtigter bestimmten Person betrifft, wird auf die Nummern 1 und 2 weiter oben verwiesen.

Die Erklärung zur Bestimmung des neuen Bevollmächtigten wird von der Vertretung an die Gemeinde des letzten Wohnortes des Abgebers der Erklärung in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, an die Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die neu als Bevollmächtigter bestimmt wird, übermittelt. Sobald die Gemeindeverwaltung diese Erklärung erhält, trägt sie die Personalien (Name, Vornamen und vollständige Anschrift) der neu als Bevollmächtigter bestimmten Person in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister neben dem Namen des Abgebers der Erklärung ein. Des weiteren teilt sie dem früheren Bevollmächtigten mit, dass seiner Vollmacht ein Ende gesetzt worden ist.

Stellt sich heraus, dass die neu als Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, teilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die die Erklärung erhalten hat, der für den Abgeber der Erklärung zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dies unverzüglich mit; gegebenenfalls fordert die Vertretung den Betreffenden auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Die Vollmacht zur Bestimmung des neuen Bevollmächtigten ist gültig bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Ausstellung, es sei denn, sie wurde zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres ausgestellt; dann wird ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres verlängert. b) Verzicht auf die Vollmacht (seitens des Bevollmächtigten) Die Person, die ein im Ausland ansässiger belgischer Wähler als Bevollmächtigter bestimmt, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, kann jederzeit durch eine einfache schriftliche Erklärung, die sie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in deren Bevölkerungsregister sie selbst eingetragen ist, richtet, auf die Ausübung der ihr erteilten Vollmacht verzichten. Zu diesem Zweck muss sie das Erklärungsformular benutzen, dessen Muster in Anlage 5 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist. Diese Formulare werden kostenlos im Sekretariat der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die diese Erklärung erhält, teilt dies der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs des Wohnsitzes des Vollmachtgebers im Ausland durch Übermittlung einer Abschrift der Erklärung unverzüglich mit.

Die Vertretung informiert ihrerseits den Vollmachtgeber, das heisst den im Ausland ansässigen belgischen Wähler, und fordert ihn auf, einen neuen Bevollmächtigten zu bestimmen, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen.

Leistet der Vollmachtgeber dieser Aufforderung Folge, übermittelt er der für ihn zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eine neue Vollmacht, die von ihm selbst und dem Wähler, den er neu als Bevollmächtigten bestimmt, um in seinem Namen zu wählen, ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet ist. Diese neue Vollmacht wird dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die er neu als Bevollmächtigten bestimmt, von der Vertretung übermittelt.

Sobald das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde die neue Vollmacht erhält, trägt es die Personalien (Name, Vornamen und vollständige Anschrift) der Person, die von dem im Ausland ansässigen belgischen Wähler neu als Bevollmächtigter bestimmt worden ist, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in seinem Namen zu wählen, in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister neben dem Namen dieses belgischen Wählers ein.

Was die Wahl des neuen Bevollmächtigten, die Bestätigung des angegebenen Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber, die der Bürgermeister der Gemeinde, in der der neue Bevollmächtigte eingetragen ist, auf dem Vollmachtsformular vornimmt, und die Überprüfung der Wählereigenschaft der neu als Bevollmächtigter bestimmten Person betrifft, wird auf die Nummern 1 und 2 weiter oben verwiesen. Stellt sich heraus, dass die neu als Bevollmächtigter bestimmte Person die eine oder andere Wahlberechtigungsbedingung nicht erfüllt, teilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, die die neue Vollmacht erhalten hat, der für den Vollmachtgeber zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dies unverzüglich mit; gegebenenfalls fordert die Vertretung den Betreffenden auf, einen anderen Bevollmächtigten zu wählen.

Was den Zeitraum der Gültigkeit der neuen Vollmacht betrifft, wird auf die weiter oben erwähnten Erläuterungen verwiesen (am Ende von Buchstabe a).

Bestimmt der Vollmachtgeber keinen neuen Bevollmächtigten binnen dreissig Tagen nach der Aufforderung, die ihm zu diesem Zweck von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland zugeschickt wurde, so informiert diese Vertretung sofort das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde des letzten Wohnortes des Vollmachtgebers in Belgien oder, wenn dieser nie in Belgien gewohnt hat, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte, der auf die Ausübung seiner Vollmacht verzichtet hat, im Bevölkerungsregister eingetragen ist.

Sobald das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der im vorhergehenden Absatz erwähnten Gemeinde diese Mitteilung erhält, trägt es in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister ein, dass die Ausübung des Stimmrechts des Vollmachtgebers ausgesetzt ist.

Anschliessend notifiziert es dem betreffenden im Ausland ansässigen belgischen Wähler über die für ihn zuständige belgische diplomatische oder konsularische Vertretung diesen ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Aussetzungsbeschluss. Das Beschwerde- und Einspruchsverfahren gegen Beschlüsse zur Verweigerung der Eintragung in das in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnte Wählerregister (siehe Nr. 2 weiter oben) ist auf solche Aussetzungsbeschlüsse anwendbar. 5. Verfahren zur Zulassung des Bevollmächtigten zur Stimmabgabe im Namen eines im Ausland ansässigen belgischen Wählers, der ihn zu diesem Zweck bestimmt hat Belgische Wähler, die im Ausland ansässig sind und als solche in dem (in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten) Wählerregister der Gemeinde ihres letzten Wohnortes in Belgien oder, wenn sie nie in Belgien gewohnt haben, der Gemeinde des Wohnortes in Belgien der Person, die sie als Bevollmächtigten bestimmt haben, um bei der Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern in ihrem Namen zu wählen, eingetragen sind, werden nicht zur Stimmabgabe aufgefordert, wenn die Wahlkollegien einberufen werden, um diese Versammlungen zu wählen. Wie bereits weiter oben angegeben, muss jede Gemeinde, sobald die Wahlen für die Kammer und den Senat anberaumt werden, an dem in Artikel 10 des Wahlgesetzbuches festgelegten Datum und auf der Grundlage des in vorhergehendem Paragraphen erwähnten Registers die Liste der belgischen Wähler, die sich im Ausland niedergelassen haben, abschliessen (Artikel 11 § 2 des Wahlgesetzbuches). Diese Liste muss für jeden Wähler Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und vollständige Anschrift und die gleichen Erkennungsdaten für den Wähler, den der Betreffende als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, enthalten.

Durch Artikel 107ter des Wahlgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist, sind die Gemeinden verpflichtet, der Wahlaufforderung der Wähler, die von einem im Ausland ansässigen belgischen Wähler als Bevollmächtigte bestimmt worden sind, einen Auszug aus der Vollmacht beizufügen, die sie ermächtigt, im Namen ihres Vollmachtgebers zu wählen, wenn sie sie zur Wahl einberufen.

Dieses Verfahren wirft keinerlei Probleme auf, wenn der belgische Wähler im Ausland nie in Belgien gewohnt hat, weil er in diesem Fall in der Gemeinde als Wähler eingetragen ist, in der die Person, die er als Bevollmächtigter bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, eingetragen ist. Fordert diese Gemeinde den Bevollmächtigten zur Stimmabgabe auf, kann sie leicht, wie im Gesetz bestimmt, der Wahlaufforderung einen Auszug aus der Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen seines Vollmachtgebers zu wählen, beifügen.

Hat der im Ausland ansässige belgische Wähler in Belgien gewohnt, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, wird er in der belgischen Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat, bevor er sich im Ausland niedergelassen hat, als Wähler eingetragen. In diesem Fall muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: - Die als Bevollmächtigter bestimmte Person ist in den Bevölkerungsregistern derselben Gemeinde eingetragen: In diesem Fall wirft das durch vorerwähnten Artikel 107ter des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Verfahren ebenfalls keinerlei Problem auf. - Die als Bevollmächtigter bestimmte Person ist in den Bevölkerungsregistern einer anderen Gemeinde eingetragen als der Gemeinde, in der der Vollmachtgeber selbst als Wähler eingetragen ist: In diesem Fall setzt die Einhaltung des durch vorerwähnten Artikel 107ter des Wahlgesetzbuches vorgeschriebenen Verfahrens voraus, dass die Gemeinde, in der der Vollmachtgeber in dem in Artikel 11 § 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Register als Wähler eingetragen ist, der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, unverzüglich einen Auszug aus der Vollmacht zukommen lässt, die den Bevollmächtigten ermächtigt, im Namen des im Ausland ansässigen belgischen Wählers zu wählen, sobald das Datum der Wahlen für Kammer und Senat festgelegt worden ist.

Um bei der Stimmabgabe und gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 5 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten Sprachenprobleme zu vermeiden, muss die Vollmacht, durch die der im Ausland ansässige belgische Wähler einen in einer belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler bevollmächtigt, um in seinem Namen zu wählen, in der Sprache der Gemeinde abgefasst werden, in der der Vollmachtgeber in dem in Artikel 11 § 1 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählerregister eingetragen ist. Ist diese Gemeinde eine zweisprachige Gemeinde oder eine Gemeinde mit Sprachenerleichterungen, darf die Vollmacht in gleich welcher der beiden Sprachen abgefasst werden, deren Gebrauch aufgrund der obenerwähnten koordinierten Sprachengesetze erlaubt ist.

Um im Namen eines Vollmachtgebers in der Gemeinde, in der dieser als Wähler eingetragen ist, wählen zu dürfen, muss der Bevollmächtigte neben seinem eigenen Personalausweis, seiner eigenen Wahlaufforderung und dem Auszug aus der vorerwähnten Vollmacht, die ihn ermächtigt, im Namen eines im Ausland ansässigen belgischen Wählers zu wählen, eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Vollmachtgeber noch lebt.

Diese Bescheinigung muss dem Muster, das in Anlage 6 zu vorerwähntem Königlichen Erlass vom 5. Februar 1999 beigefügt ist, entsprechen und darf am Wahltag, an dem der Bevollmächtigte sie vorlegen muss, um im Namen seines Vollmachtgebers wählen zu dürfen, nicht älter als fünfzehn Tage sein.

Da diese Bescheinigung aufgrund von Artikel 147ter § 1 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 18. Dezember 1998 wieder aufgenommen worden ist, von den belgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland ausgestellt wird, muss der Vollmachtgeber sich diese bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Amtsbereichs seines Wohnsitzes im Ausland verschaffen und sie der Person, die er als Bevollmächtigten bestimmt hat, um in seinem Namen zu wählen, rechtzeitig übermitteln.

Ich möchte die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes zu vermerken.

Brüssel, den 5. Februar 1999 Der Minister des Innern, L. Van Den Bossche.

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